opencaselaw.ch

200 2018 231

Bern VerwG · 2018-08-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Februar 2018

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Mai 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese stellte mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 (AB 29) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aus- sicht. Nach erhobenem Einwand (AB 31, 33, 35, 37) und weiteren medizi- nischen (AB 39, 42, 47, 50, 53, 57, 72, 76) sowie beruflichen (AB 55, 62, 69 f., 73, 75, 77 f.) Abklärungen ersetzte sie diesen Vorbescheid durch ei- nen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 28. November 2017 (AB 79). Hiermit zeigte sich der Versicherte wiederum nicht einverstanden und beantragte berufliche Massnahmen (AB 80, 86), worauf die IVB mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 13 % gemäss Dispositiv (Entscheidformel) das Leistungsge- such abwies. B. Mit Eingabe vom 19. März 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es seien ihm berufli- che Massnahmen zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Replik vom 25. Mai 2018 bzw. Duplik vom 25. Juni 2018 haben die Par- teien an ihren Anträgen festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87), mit welchem – anders als der Titel («Kein Anspruch auf eine Inva- lidenrente») sowie der Einleitungssatz («Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft») suggerieren – nicht bloss ein Rentenanspruch, sondern ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung integral verneint wurde. Denn entscheidend für die Rechtswirkung einer Verfügung ist allemal das Dispositiv (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12). Dieses lautet «Das Leis- tungsbegehren wird abgewiesen» (AB 87/1) und bezieht sich auf die An- meldung des Beschwerdeführers betreffend «Berufliche Integration/Rente» vom 31. Mai 2015 (AB 2), welche denn auch (mit Eingangsdatum) im Brief- kopf der angefochtenen Verfügung figuriert. In den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin zudem explizit fest, dass sie dem Antrag auf Zusprache beruflicher Massnahmen nicht nach- kommen könne (AB 87/2). Sie nahm damit Bezug auf die Begründung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 4 Einwandes vom 9. Februar 2018 (AB 86), in welcher der Beschwerdeführer den fehlenden Rentenanspruch nicht bestritt, jedoch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend machte. Dieses Ansinnen beantwortete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abschlägig (ohne den bereits im Vorbescheid verwendeten Titel und Einleitungssatz anzu- passen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärung oh- nehin auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen erstrecken musste (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 46 N. 3; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 1030 und Rz. 2033) und bezüglich der im Einwand geltend gemachten beruflichen Massnahmen auch keine sepa- rate Verfügung in Aussicht stellte. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass sich die Verfügung nicht auf den Rentenanspruch beschränkt. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mass- nahmen beruflicher Art, während die Verfügung hinsichtlich des Rentenan- spruchs unangefochten in formelle (Teil-)Rechtskraft erwuchs (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen berufli- cher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG) und Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). 2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Für eine Umschulung (Art. 17 UVG) wird allerdings rechtsprechungsgemäss im Sinne einer Er- heblichkeitsschwelle eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- einbusse von etwa 20 % gefordert (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Zudem unterliegen Massnahmen beruflicher Art als Eingliederungsmassnahmen den allgemei- nen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Massnahme beruflicher Art hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erforder- nissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Ange- messenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ein- gliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzi- elle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufwei- sen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliede- rungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 6 die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.4 Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Be- zug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Ein- gliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teil- weise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. November 2017 (AB 76). Darin vermerkte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom mit einem engen Spinal- kanal auf den Etagen L3/4 sowie L4/5 bzw. einer Diskushernie auf Stufe L3/4. Er erklärte, die degenerativen Veränderungen mit Spinalkanal- Stenose begründeten eine funktionelle Einschränkung der Lendenwir- belsäule (LWS) und limitierten gegebenenfalls die Gehfähigkeit (Claudicatio spinalis). Leidensangepasst könnten leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags und ohne Leistungseinbusse bewältigt werden. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelas- tung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kau- ern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repeti- tive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und LWS. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Ge- wichte von 10-15kg gehoben und getragen werden. Der RAD-Arzt erachte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 7 te die aktuell ausgeübte Teilzeitarbeitstätigkeit für die D.________ AG (AB 69) als nicht optimal leidensangepasst, wobei allerdings bis anhin kei- ne Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die frühere Arbeit als ... im E.________ (AB 5/2, 10/1, 12/2 f.) wäre weiterhin möglich, soweit sie dem besagten Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 16. November 2017 (AB 76) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, was zwischen den Parteien unbestritten ist (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1). Dass der RAD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 8 Arzt auf eine klinische Exploration des Beschwerdeführers verzichtete, ist nicht zu beanstanden, konnte sich der Erstere aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die gesamte medizini- sche Aktenlage präsentiert sich denn auch kohärent und widerspruchsfrei. Die Hausärzte Dres. med. F.________ und G.________, beides Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, die Dres. med. H.________, I.________ und J.________, allesamt Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie die Chiropraktikerin Dr. K.________ führten in diagnostischer Hinsicht übereinstimmend die aus- gewiesenen degenerativen Rückenbeschwerden auf (AB 8/2 Ziff. 1.1, 8/25, 8/27, 8/31, 23/1, 27/2 f., 23/4, 47/2 Ziff. 1.1, 50/1, 53/2, 72/2). Zudem wird weder geltend gemacht noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Daumenluxation rechts vom 16. Dezember 2013 (AB 8/15-17) sowie der Status nach Alkoholkonsum bzw. Drogenabusus (AB 8/2 Ziff. 1.1, 8/7, 13/2) im massgebenden Zeitraum noch einen Einfluss auf die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit hatten. Schliesslich korreliert das von Dr. med. C.________ überzeugend und differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil mit den diesbezüglichen Einschätzungen der Dres. med. H.________ und I.________ vom 7. Februar 2017 (AB 53) bzw. 30. Oktober 2017 (AB 72). Demzufolge ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer Verweisungstätigkeit eine medizi- nisch-theoretisch uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht. Mit Blick auf die allgemeine Voraussetzung einer drohenden oder bestehenden Invalidität bzw. die spezifische Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs (vgl. E. 2.2 f. hiervor) gilt es im Weiteren die er- werblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (bzw. in Bezug auf berufliche Massnahmen bei Eintritt der leistungsspezifi- schen Invalidität) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichrts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Okto- ber 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 10 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5. 5.1 Obwohl bereits während seiner langjährigen Anstellung im E.________ (AB 5/2, 10/1, 12/2 f.) offenbar gewisse Rückenbeschwerden auftraten (AB 8/14), kündigte der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhält- nis per Ende Oktober 2014 nach eigenen Angaben (AB 10/1; Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2) letztlich wegen Problemen mit einer vorgesetzten Person und damit aus invaliditätsfremden Gründen. Gesundheitliche Aspekte wa- ren gemäss telefonischer Rückfrage der Beschwerdegegnerin auch nach den Angaben des E.________ nicht massgebend (AB 78). Was die spätere Tätigkeit bei der L.________ AG anbelangt, spricht das Kündigungsschrei- ben vom 9. März 2016 (AB 31/3) dafür, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund von Rückenproblemen noch innerhalb der Probezeit per 11. März 2016 arbeitgeberseitig aufgelöst wurde. Indes hätte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle angesichts der tags darauf erfolgten fristlosen Kündigung we- gen schwerwiegenden Vorkommnissen und unkollegialem Verhalten (AB 62/2 Ziff. 2.2, 62/9) auch ohne diesen Gesundheitsschaden nicht mehr inne, weshalb für das Valideneinkommen nicht auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer nach eigener Be- trachtung nichts vorzuwerfen war und er darauf verzichtete, gegen die frist- lose Kündigung gerichtlich vorzugehen (Replik S. 2), ändert nichts. Denn auch bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung bestünde höchstens ein Entschädigungs-, nicht aber ein Wiedereinstellungsanspruch (vgl. REH- BINDER/STÖCKLI, in HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 11 vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 337c N. 13; Art. 337c N. 3). Mit anderen Worten wäre das privatrechtliche Ar- beitsverhältnis auch dann aus invaliditätsfremden Gründen aufgehoben geblieben, wenn der Beschwerdeführer erfolgreich gegen die fristlose Kün- digung vorgegangen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizi- pierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) weitere diesbezüg- liche Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises (Replik S. 2). Im Übrigen ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2) – die Aktennotiz vom 9. März 2016 (AB 30) von vornherein nicht aussagekräftig, da diese auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst beruht. Unter diesen Um- ständen ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 2016 richtigerweise anhand von Tabellenlöhnen. Da der Beschwerde- führer über eine Ausbildung als ... verfügt (AB 5/3, 12/7) und langjährig im Bereich des … tätig war, zog sie dabei korrekterweise das Kompetenz- niveau 2 der in einem Tabellenwert zusammengefassten Wirtschaftszweige Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) heran. Somit resultiert ein Vali- deneinkommen von Fr. 69‘627.-- (Fr. 5‘552.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, betriebsüb- liche Arbeitszeit {BUA} 2016, Wirtschaftszweig Ziff. 86 {Gesundheitswe- sen}] / 102.5 x 103.0 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 86-88, Index 2014 bzw. 2016]). 5.2 Der Beschwerdeführer schöpft seine medizinisch-theoretisch un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vollständig aus. Er ist seit 3. Oktober 2016 bei der D.________ AG lediglich mit einem Teilzeitpensum sowie einer dem Leiden nicht optimal angepassten Funktion erwerbstätig, was zu Recht unbestritten ist (AB 65, 69/3-5, 70, 72/3, 73, 76/8; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2; Replik S. 3; Du- plik S. 3 lit. C lit. b Ziff. 7). Demnach ist auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, was zu einem hypotheti- schen Bruttojahreseinkommen von Fr. 67’033.-- führt (Fr. 5‘312.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BUA 2016, Total] / 103.2 x 104.1 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 12 2014 bzw. 2016]). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des einschrän- kenden medizinischen Zumutbarkeitsprofils einen leidensbedingten Abzug von 10 % zugelassen (AB 87/2). Dies ist nicht zu beanstanden, wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht gerügt und führt zu einem Invalidenein- kommen von Fr. 60‘330.-- (Fr. 67‘033.-- ./. 10 %). 5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditäts- grad von 13 % ([Fr. 69‘627.-- ./. Fr. 60‘330.--] / Fr. 69‘627.-- x 100). Dieser Invaliditätsgrad steht zwar – zumindest für den hier massgebenden Zeit- raum – grundsätzlich einem Umschulungsanspruch (Art. 17 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor), nicht aber den weiteren in Frage kommenden beruflichen Mass- nahmen entgegen. Ob allerdings diesbezüglich auch die allgemeinen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen bzw. die spezifischen Anforderungen der einzelnen beruflichen Massnahmen erfüllt sind (vgl. E. 2.3 f hiervor; Art. 15 f. und Art. 18 ff. IVG, Art. 5 f. und Art. 6bis ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BSV, Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 2002, 3010 ff., 5004 ff.), wurde bisher nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Namentlich kann aufgrund der Akten die Verhältnismässigkeit der einzelnen beruflichen Massnahmen nicht geprüft werden. Dass die entsprechenden Erhebungen bisher nicht im Fokus der Beschwerdegegnerin lagen, mag auch an deren Auffassung liegen, wonach sie zum fraglichen Anspruch noch gar nicht verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen habe (Beschwer- deantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 11; Duplik S. 2 lit. C lit. b Ziff. 5). Die ange- fochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87) ist folglich aufzuheben, soweit sie nicht in Teilrechtskraft erwuchs (Rentenanspruch). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vornimmt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen erneut befindet. In diesem Sinne ist die Be- schwerde gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 13 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kos- tennote vom 3. Juli 2018 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘125.-- sowie Auslagen von Fr. 43.10 und die Mehrwertsteuer von Fr. 166.95 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘335.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Berücksich- tigung der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2018 – soweit nicht den Rentenan- spruch betreffend – aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 14
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘335.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 231 IV KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Mai 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese stellte mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 (AB 29) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aus- sicht. Nach erhobenem Einwand (AB 31, 33, 35, 37) und weiteren medizi- nischen (AB 39, 42, 47, 50, 53, 57, 72, 76) sowie beruflichen (AB 55, 62, 69 f., 73, 75, 77 f.) Abklärungen ersetzte sie diesen Vorbescheid durch ei- nen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 28. November 2017 (AB 79). Hiermit zeigte sich der Versicherte wiederum nicht einverstanden und beantragte berufliche Massnahmen (AB 80, 86), worauf die IVB mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 13 % gemäss Dispositiv (Entscheidformel) das Leistungsge- such abwies. B. Mit Eingabe vom 19. März 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es seien ihm berufli- che Massnahmen zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Replik vom 25. Mai 2018 bzw. Duplik vom 25. Juni 2018 haben die Par- teien an ihren Anträgen festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Berücksich- tigung der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87), mit welchem – anders als der Titel («Kein Anspruch auf eine Inva- lidenrente») sowie der Einleitungssatz («Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft») suggerieren – nicht bloss ein Rentenanspruch, sondern ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung integral verneint wurde. Denn entscheidend für die Rechtswirkung einer Verfügung ist allemal das Dispositiv (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12). Dieses lautet «Das Leis- tungsbegehren wird abgewiesen» (AB 87/1) und bezieht sich auf die An- meldung des Beschwerdeführers betreffend «Berufliche Integration/Rente» vom 31. Mai 2015 (AB 2), welche denn auch (mit Eingangsdatum) im Brief- kopf der angefochtenen Verfügung figuriert. In den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin zudem explizit fest, dass sie dem Antrag auf Zusprache beruflicher Massnahmen nicht nach- kommen könne (AB 87/2). Sie nahm damit Bezug auf die Begründung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 4 Einwandes vom 9. Februar 2018 (AB 86), in welcher der Beschwerdeführer den fehlenden Rentenanspruch nicht bestritt, jedoch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend machte. Dieses Ansinnen beantwortete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abschlägig (ohne den bereits im Vorbescheid verwendeten Titel und Einleitungssatz anzu- passen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärung oh- nehin auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen erstrecken musste (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 46 N. 3; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 1030 und Rz. 2033) und bezüglich der im Einwand geltend gemachten beruflichen Massnahmen auch keine sepa- rate Verfügung in Aussicht stellte. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass sich die Verfügung nicht auf den Rentenanspruch beschränkt. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mass- nahmen beruflicher Art, während die Verfügung hinsichtlich des Rentenan- spruchs unangefochten in formelle (Teil-)Rechtskraft erwuchs (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen berufli- cher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG) und Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). 2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Für eine Umschulung (Art. 17 UVG) wird allerdings rechtsprechungsgemäss im Sinne einer Er- heblichkeitsschwelle eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- einbusse von etwa 20 % gefordert (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Zudem unterliegen Massnahmen beruflicher Art als Eingliederungsmassnahmen den allgemei- nen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Massnahme beruflicher Art hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erforder- nissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Ange- messenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ein- gliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzi- elle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufwei- sen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliede- rungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 6 die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.4 Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Be- zug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Ein- gliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teil- weise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. November 2017 (AB 76). Darin vermerkte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom mit einem engen Spinal- kanal auf den Etagen L3/4 sowie L4/5 bzw. einer Diskushernie auf Stufe L3/4. Er erklärte, die degenerativen Veränderungen mit Spinalkanal- Stenose begründeten eine funktionelle Einschränkung der Lendenwir- belsäule (LWS) und limitierten gegebenenfalls die Gehfähigkeit (Claudicatio spinalis). Leidensangepasst könnten leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags und ohne Leistungseinbusse bewältigt werden. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelas- tung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kau- ern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repeti- tive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und LWS. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Ge- wichte von 10-15kg gehoben und getragen werden. Der RAD-Arzt erachte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 7 te die aktuell ausgeübte Teilzeitarbeitstätigkeit für die D.________ AG (AB 69) als nicht optimal leidensangepasst, wobei allerdings bis anhin kei- ne Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die frühere Arbeit als ... im E.________ (AB 5/2, 10/1, 12/2 f.) wäre weiterhin möglich, soweit sie dem besagten Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 16. November 2017 (AB 76) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, was zwischen den Parteien unbestritten ist (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1). Dass der RAD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 8 Arzt auf eine klinische Exploration des Beschwerdeführers verzichtete, ist nicht zu beanstanden, konnte sich der Erstere aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die gesamte medizini- sche Aktenlage präsentiert sich denn auch kohärent und widerspruchsfrei. Die Hausärzte Dres. med. F.________ und G.________, beides Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, die Dres. med. H.________, I.________ und J.________, allesamt Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie die Chiropraktikerin Dr. K.________ führten in diagnostischer Hinsicht übereinstimmend die aus- gewiesenen degenerativen Rückenbeschwerden auf (AB 8/2 Ziff. 1.1, 8/25, 8/27, 8/31, 23/1, 27/2 f., 23/4, 47/2 Ziff. 1.1, 50/1, 53/2, 72/2). Zudem wird weder geltend gemacht noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Daumenluxation rechts vom 16. Dezember 2013 (AB 8/15-17) sowie der Status nach Alkoholkonsum bzw. Drogenabusus (AB 8/2 Ziff. 1.1, 8/7, 13/2) im massgebenden Zeitraum noch einen Einfluss auf die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit hatten. Schliesslich korreliert das von Dr. med. C.________ überzeugend und differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil mit den diesbezüglichen Einschätzungen der Dres. med. H.________ und I.________ vom 7. Februar 2017 (AB 53) bzw. 30. Oktober 2017 (AB 72). Demzufolge ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer Verweisungstätigkeit eine medizi- nisch-theoretisch uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht. Mit Blick auf die allgemeine Voraussetzung einer drohenden oder bestehenden Invalidität bzw. die spezifische Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs (vgl. E. 2.2 f. hiervor) gilt es im Weiteren die er- werblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (bzw. in Bezug auf berufliche Massnahmen bei Eintritt der leistungsspezifi- schen Invalidität) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichrts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Okto- ber 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 10 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5. 5.1 Obwohl bereits während seiner langjährigen Anstellung im E.________ (AB 5/2, 10/1, 12/2 f.) offenbar gewisse Rückenbeschwerden auftraten (AB 8/14), kündigte der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhält- nis per Ende Oktober 2014 nach eigenen Angaben (AB 10/1; Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2) letztlich wegen Problemen mit einer vorgesetzten Person und damit aus invaliditätsfremden Gründen. Gesundheitliche Aspekte wa- ren gemäss telefonischer Rückfrage der Beschwerdegegnerin auch nach den Angaben des E.________ nicht massgebend (AB 78). Was die spätere Tätigkeit bei der L.________ AG anbelangt, spricht das Kündigungsschrei- ben vom 9. März 2016 (AB 31/3) dafür, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund von Rückenproblemen noch innerhalb der Probezeit per 11. März 2016 arbeitgeberseitig aufgelöst wurde. Indes hätte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle angesichts der tags darauf erfolgten fristlosen Kündigung we- gen schwerwiegenden Vorkommnissen und unkollegialem Verhalten (AB 62/2 Ziff. 2.2, 62/9) auch ohne diesen Gesundheitsschaden nicht mehr inne, weshalb für das Valideneinkommen nicht auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer nach eigener Be- trachtung nichts vorzuwerfen war und er darauf verzichtete, gegen die frist- lose Kündigung gerichtlich vorzugehen (Replik S. 2), ändert nichts. Denn auch bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung bestünde höchstens ein Entschädigungs-, nicht aber ein Wiedereinstellungsanspruch (vgl. REH- BINDER/STÖCKLI, in HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 11 vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 337c N. 13; Art. 337c N. 3). Mit anderen Worten wäre das privatrechtliche Ar- beitsverhältnis auch dann aus invaliditätsfremden Gründen aufgehoben geblieben, wenn der Beschwerdeführer erfolgreich gegen die fristlose Kün- digung vorgegangen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizi- pierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) weitere diesbezüg- liche Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises (Replik S. 2). Im Übrigen ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2) – die Aktennotiz vom 9. März 2016 (AB 30) von vornherein nicht aussagekräftig, da diese auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst beruht. Unter diesen Um- ständen ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 2016 richtigerweise anhand von Tabellenlöhnen. Da der Beschwerde- führer über eine Ausbildung als ... verfügt (AB 5/3, 12/7) und langjährig im Bereich des … tätig war, zog sie dabei korrekterweise das Kompetenz- niveau 2 der in einem Tabellenwert zusammengefassten Wirtschaftszweige Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) heran. Somit resultiert ein Vali- deneinkommen von Fr. 69‘627.-- (Fr. 5‘552.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, betriebsüb- liche Arbeitszeit {BUA} 2016, Wirtschaftszweig Ziff. 86 {Gesundheitswe- sen}] / 102.5 x 103.0 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 86-88, Index 2014 bzw. 2016]). 5.2 Der Beschwerdeführer schöpft seine medizinisch-theoretisch un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vollständig aus. Er ist seit 3. Oktober 2016 bei der D.________ AG lediglich mit einem Teilzeitpensum sowie einer dem Leiden nicht optimal angepassten Funktion erwerbstätig, was zu Recht unbestritten ist (AB 65, 69/3-5, 70, 72/3, 73, 76/8; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2; Replik S. 3; Du- plik S. 3 lit. C lit. b Ziff. 7). Demnach ist auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, was zu einem hypotheti- schen Bruttojahreseinkommen von Fr. 67’033.-- führt (Fr. 5‘312.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BUA 2016, Total] / 103.2 x 104.1 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 12 2014 bzw. 2016]). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des einschrän- kenden medizinischen Zumutbarkeitsprofils einen leidensbedingten Abzug von 10 % zugelassen (AB 87/2). Dies ist nicht zu beanstanden, wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht gerügt und führt zu einem Invalidenein- kommen von Fr. 60‘330.-- (Fr. 67‘033.-- ./. 10 %). 5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditäts- grad von 13 % ([Fr. 69‘627.-- ./. Fr. 60‘330.--] / Fr. 69‘627.-- x 100). Dieser Invaliditätsgrad steht zwar – zumindest für den hier massgebenden Zeit- raum – grundsätzlich einem Umschulungsanspruch (Art. 17 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor), nicht aber den weiteren in Frage kommenden beruflichen Mass- nahmen entgegen. Ob allerdings diesbezüglich auch die allgemeinen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen bzw. die spezifischen Anforderungen der einzelnen beruflichen Massnahmen erfüllt sind (vgl. E. 2.3 f hiervor; Art. 15 f. und Art. 18 ff. IVG, Art. 5 f. und Art. 6bis ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BSV, Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 2002, 3010 ff., 5004 ff.), wurde bisher nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Namentlich kann aufgrund der Akten die Verhältnismässigkeit der einzelnen beruflichen Massnahmen nicht geprüft werden. Dass die entsprechenden Erhebungen bisher nicht im Fokus der Beschwerdegegnerin lagen, mag auch an deren Auffassung liegen, wonach sie zum fraglichen Anspruch noch gar nicht verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen habe (Beschwer- deantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 11; Duplik S. 2 lit. C lit. b Ziff. 5). Die ange- fochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 (AB 87) ist folglich aufzuheben, soweit sie nicht in Teilrechtskraft erwuchs (Rentenanspruch). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vornimmt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen erneut befindet. In diesem Sinne ist die Be- schwerde gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 13 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kos- tennote vom 3. Juli 2018 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘125.-- sowie Auslagen von Fr. 43.10 und die Mehrwertsteuer von Fr. 166.95 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘335.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2018 – soweit nicht den Rentenan- spruch betreffend – aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/231, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘335.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.