Verfügung vom 22. Februar 2018
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 164 S. 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm er- werbliche und medizinische Abklärungen vor. Insbesondere zog sie die Akten des zuständigen Krankenversicherers (B.________) bei (AB 9.1 bis 9.7) und gewährte ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle C.________ vom 29. August 2011 bis am 31. Januar 2012 (AB 6 und 18) und ansch- liessend ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt bei der G.________ AG vom 16. Januar bis am 15. April 2012 (AB 21 und 22). Darauf erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung sowie Berufsberatung (AB 36 und 52). Nach Einholung einer Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewährte sie die Weiterführung des Praktikums vom
1. April bis am 31. Juli 2013 (AB 73) und nachfolgend eine Umschulung vom 1. August 2013 bis am 30. August 2015 zum …in der D.________ AG und der E.________ (AB 77). Direkt anschliessend absolvierte der Versi- cherte bis am 31. Dezember 2015 ein Praktikum in derselben … (AB 99). Schliesslich erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Arbeitstraining zum … in der F.________ vom 1. Januar 2016 bis am 31. Oktober 2017 (AB 110). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (AB 164) wies sie das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 12. Januar 2018 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 28% ab (AB 165). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar 2018 Einwand (AB 167). Am 22. Februar 2018 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 169).
B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. März 2018 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuüberprüfung des evaluierten IV-Grades.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2018 setzte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer Frist, seine Rechtsbegehren zu klären und anzugeben, was genau anbegehrt resp. welche Abänderung der angefoch- tenen Verfügung verlangt wird. Mit Eingabe vom 29. März 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 15. März 2018 dahingehend, als dass er beantragte, der aktuelle Gesundheitszustand sei neu abzu- klären. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Februar 2018 (AB 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Nach der Aktenlage ist eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juni 2010 ausgewiesen (AB 164 S. 3). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und bei Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Dezember 2010, ist somit der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2011 festzusetzen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat zwischen 2011 und 2017 mit kurzen Un- terbrüchen ein Taggeld bezogen, weshalb in dieser Zeit jeweils kein Ren- tenanspruch entstehen konnte (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor): Vom
29. August 2011 bis am 15. April 2012 absolvierte er ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle C.________ und direkt anschliessend ein Arbeitstrai- ning im ersten Arbeitsmarkt bei der G.________ AG, wobei er jeweils ein Taggeld bezog (AB 12 S. 4; 20 S. 3; 31 S. 3). Vom 9. Juli bis am 30. Sep- tember 2012 erfolgte eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle H.________ (AB 45) und ab dem 1. Januar 2013 bis am 31. Oktober 2017 bezog der Beschwerdeführer ein Taggeld für verschiedene Praktika sowie die Umschulung zum … und für ein anschliessendes Arbeitstraining in der F.________ (AB 69 S. 2; 74 S. 3; 80 S. 3; 102 S. 3; 112 S. 3). Die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs stellt sich deshalb lediglich für die Mona- te Juni bis August 2011, Mitte April bis Mitte Juli 2012, Oktober bis Dezem- ber 2012 sowie ab November 2017.
4. 4.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 4.1.1 Im zuhanden des Krankenversicherers erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2010 (AB 9.2) diagnostizierte Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 7 I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Alkoholab- hängigkeit (ICD-10 F10.24) sowie eine akute schizophreniforme psychoti- sche Störung (ICD-10 F23.2) im Sommer 2010, differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0; S. 10). Am Anfang der aktuellen Arbeitsunfähigkeit stehe eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen mangelnder Leistung Anfang Juni 2010. Kurz dar- auf sei es im Rahmen eines auch vom Beschwerdeführer als massiv ein- gestuften Alkoholexzesses zu Auseinandersetzungen mit der Polizei ge- kommen, welche in einem Kampf mit der Polizei und einer Anzeige resul- tiert hätten. Kurz darauf sei der Beschwerdeführer zu Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geschickt worden, der ihn als florid paranoid-psychotisch erlebt habe mit Verwirrung und Unfähigkeit, die Geschehnisse in einen kohärenten Zusammenhang zu stellen. Rasch habe sich die Symptomatik gebessert, paranoide Interpretationen persistierten aber noch einige Zeit und hätten bei Stress (Familienfest) vorübergehend wieder zugenommen. Eine vorgeschlagene Medikation habe der Be- schwerdeführer verweigert, da er die negativen Effekte von Psychophar- maka an seiner Mutter gesehen habe. In der aktuellen Untersuchung fän- den sich einige diskrete psychopathologische Symptome. Weiter berichte der Beschwerdeführer über einen exzessiven Alkoholkonsum von 40 bis 80 Gramm pro Tag, an manchen Tagen deutlich mehr (S. 8). Es könne eine Alkoholabhängigkeit festgestellt werden. Die Leberwerte bestätigten den Verdacht: Sie zeigten das Bild eines massiven, gesundheitsschädigenden Alkoholkonsums. Es könne sogar spekuliert werden, ob es sich bei der als Psychose imponierenden Episode nicht um einen durch Alkohol verursach- ten Zustand handle. Differentialdiagnostisch sei aber angesichts der fami- liären (genetischen) Belastung durch die an Schizophrenie erkrankten Mut- ter vor allem auch an eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis zu denken. Angesichts der doch recht ausgeprägten paranoiden Symptome wäre an eine paranoide Schizophrenie zu denken, dafür spre- chen würden auch die noch anhaltenden leichten Ich-Störungen (Telepa- thie). Fraglich erfüllt sei andererseits das Kriterium, dass die floride psycho- tische Symptomatik einen Monat lang anhalten müsse und dass sie nicht im Zusammenhang mit einer Intoxikation aufgetreten sei, was aber hier der Fall gewesen sei. Deshalb könne die im Sommer 2010 aufgetretene Episo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 8 de als eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) bezeichnet werden (S. 9). Wegen der Kombination einer sich in Remission befindlichen psychotischen Störung und einer Alkoholabhängigkeit müsse der Beschwerdeführer unbedingt einen stationären Alkoholentzug machen. Dieser führe zu einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des stationären Aufenthaltes. Die bisherige Arbeit sei nach Abschluss einer stationären Suchtbehandlung, welche ca. drei Monate dauern werde, wieder zumutbar. Dies vorausgesetzt, dass es während dem Entzug nicht zu einem Wieder- auftreten der psychotischen Symptomatik komme (S. 10). 4.1.2 Im Bericht vom 8. Juli 2011 (AB 9.3) der Klinik K.________ führten die Ärzte aus, nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf- grund der psychotischen Grunderkrankung. Der Beschwerdeführer sei psy- chisch kompensiert, aber sie fänden im Psychostatus nach wie vor Hinwei- se für ein derzeitiges psychotisches Erleben. Die sekundäre Alkoholabhän- gigkeitserkrankung sei in den letzten Monaten in einer erfolgten stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung in der Klinik K.________ vom
23. Februar bis 16. Mai 2011 und in ihrer Tagesklinik vom 16. Mai bis 8. Ju- li 2011 behandelt worden. Ein Wiedereinstieg in die bisherige Arbeitssitua- tion mit hoher Stressbelastung könnte zu einem Wiederaufleben von para- noiden, psychotischen Symptomen führen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sollte im geschützten Rahmen in einem Arbeitsabklärungsprogramm in Form von beruflichen Massnahmen durch die IV weiter abgeklärt werden (S. 2). 4.1.3 Im Bericht vom 4. April 2012 (AB 32) führte der behandelnde Psych- iater, Dr. med. J.________, aus, es bestehe eine erhöhte Vulnerabilität bei schizophreniformer psychotischer Veranlagung, zurzeit nicht aktiv, in Be- lastungssituationen bestehe jedoch ein rezidivierender Kontrollverlust und negatives Gedankenkreisen. Die stationäre und anschliessend teilstationä- re Behandlung der Alkoholproblematik habe zu einer bisher anhaltenden Normalisierung des Alkoholkonsums geführt, insbesondere habe der Be- schwerdeführer seit Beginn der Arbeitsabklärung ganz auf Alkohol verzich- tet (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als … im … bestehe seit dem 4. Juli 2011 eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Es sei vor allem der „normale“ Stress und Leidensdruck zu vermeiden. Es sei eine Arbeit im sozialen oder alter- nativen Bereich wünschenswert, wo auch eine positive Einstellung bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 9 Körperlich bestünden keine Einschränkungen. Beim Einstieg in eine Arbeit, welche die genannten Kriterien beachte, allenfalls auch mit einer entspre- chenden Zusatzausbildung, sei ein erfolgreicher Wiedereinstieg wahr- scheinlich. 4.1.4 Der RAD-Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1. Mai 2012 (AB 34) aus, es liege eine Schizotype Störung (ICD-10 F21), bestehend seit spätestens Juni 2010 mit (sekundärer) Alkoholabhängigkeit vor (ICD-10 F10.2, S. 1). Zum Zumutbarkeitsprofil verwies er auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters. Dieser gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf un- bestimmte Zeit die angestammte Berufstätigkeit im … aufgrund seiner psy- chischen Erkrankung weder möglich noch zumutbar sei. Eine Umschulung in eine Berufstätigkeit im … (z.B. …) sei bei Vorliegen einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises / wahnhafter Störung medizinisch nicht zweckmässig (S. 2). 4.1.5 Im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2013 (AB 67) führte Dr. med. J.________, aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die er- höhte Vulnerabilität bei schizophreniformer psychotischer Veranlagung in Belastungssituationen sei zurzeit vollständig remittiert (S. 1). Vorallem der psychische Druck und die menschliche Belastung, was offenbar heute in der … der Normalfall sei, sei dringend zu vermeiden. Körperlich bestünden keine Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sehe seine Fähigkeiten und Interessen in der Therapiearbeit oder Unterstützung von Menschen, wobei er durchaus seine Fähigkeiten aus dem angestammten Beruf und die ent- sprechende Erfahrung einbringen möchte. Er interessiere sich für die Aus- bildung zum …. Grundsätzlich dürften viele Voraussetzungen vorhanden sein. Zur Prognose führte Dr. med. J.________ aus, es sei zu einer erfreu- lichen Stabilisierung in allen Problembereichen gekommen. (S. 3 f.). 4.1.6 Im Bericht vom 19. März 2013 (AB 71) führte der RAD-Arzt, M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die ur- sprüngliche Arbeit als … auf dem … sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Das Risiko einer psychotischen Dekompensation könne selbst- und fremdgefährdende Handlungen nach sich ziehen, auf dem … könne das eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten. Die geplante Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 10 schulung zum … sei zu empfehlen, es sei dabei darauf zu achten, dass keine Vermischung der Erfahrung als Patient und als … entstehe. Der Teamleiter müsse die psychischen Probleme kennen und bezüglich der eigenen Rollenfindung als … unterstützen. Das Praktikum von acht Mona- ten solle definitiv Aufschluss geben über die Berufseignung. Es werde emp- fohlen, die Alkoholabstinenz zu dokumentieren (S. 1). 4.1.7 Im Verlaufsbericht vom 3. März 2017 (AB 142) führte Dr. med. J.________ aus, es habe sich seit der letzten Diagnosestellung keine Än- derung ergeben. Aktuell sei der Beschwerdeführer durch die anstehenden Abschlussprüfungen und –arbeiten bei gleichzeitig schwierigem und subop- timalem Arbeitsumfeld sehr gefordert. Bei grosser Spannung und Heraus- forderungen bestehe aber sicher eine Copingkompetenz, die vor nicht allzu langer Zeit kaum denkbar gewesen wäre (S. 2). Zurzeit bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 60-80%, wobei diese in Anbetracht der zusätzlichen Her- ausforderungen und Belastungen durch die Abschlussarbeiten relativiert werden müsse. Das heisst, es könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80- 100% ausgegangen werden (S. 3). 4.1.8 Dr. med. J.________ führte im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2017 (AB 158) aus, neu sei es zu einer Epididymitis (Nebenhodenentzün- dung) gekommen, welche vorübergehend scheinbar habe kontrolliert wer- den können, bei welcher es aber aktuell wieder zu einem Rezidiv gekom- men sei. Zudem sei im letzten Monat die Mutter des Beschwerdeführers verstorben, was auch zu einer Destabilisierung (in einer eh schon gespann- ten Situation wegen der anstehenden Prüfungen) geführt habe. Insgesamt könne aber trotz der aktuellen Krisen von einer erfreulichen Entwicklung gesprochen werden (S. 3). Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Belastungen und Situation wahrscheinlich die Prüfungen nicht in diesem Herbst sondern erst im nächsten Jahr werde ablegen können, kön- ne eine günstige Prognose gestellt werden. Die Ausbildung sei abge- schlossen und er könne auf seinem neuen Beruf arbeiten (S. 4). Es beste- he eine Arbeitsunfähigkeit von 40% (S. 5). 4.1.9 Der RAD-Arzt, Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 8. Dezember 2017 (AB 164) aus, es liege eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, eine so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 11 genannte F2x Diagnose. Gemäss dem letzten Bericht des behandelnden Psychiaters vom November 2017 sei eine Epididymitis hinzugekommen. Dazu bestehe eine bekannte Alkoholabhängigkeit, welche nach einer Ent- zugsbehandlung 2011 stabilisiert gewesen sei und nun wieder zu entglei- sen drohe. Zu den funktionellen Einschränkungen hielt Dr. med. N.________ fest, es scheine, dass Regeln nicht leicht einzuhalten seien. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei ebenfalls beeinträchtigt. Ob er sich umstellen könne auf neue Aufgaben sei fraglich. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei beschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei reduziert und die Gruppenfähigkeit ebenso. Er sei aber motiviert, den Ausgangszustand zu ändern. Vielleicht sei die Fähigkeit etwas eingeschränkt, die Situation wie sie sich biete, als gegeben hinzu- nehmen. Wieweit eine positive Selbstverbalisation vorhanden sei, sei un- klar. In der bisherigen Tätigkeit als … sollte er nicht wieder eingesetzt wer- den. Die Wiedereingliederung sei quasi abgeschlossen. Die Zumutbarkeit diesbezüglich sei gegeben. In einer wohlwollenden, angepassten und we- nig Stress induzierenden Umgebung wäre eine angepasste Tätigkeit mög- lich. Dies ab Ende 2010, d.h. ab dem durchgeführten Gutachten (S. 6). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 12 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2018 (AB 169) massgeblich auf den Aktenbericht des RAD-Arztes, Dr. med. N.________, vom 8. Dezember 2017 (AB 164) ge- stützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ärztliche Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und er- bringt vollen Beweis. Er beruht auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und ist überzeugend sowie nachvollzieh- bar begründet. Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert Dr. med. N.________ eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er eine bekannte Alkoholabhängigkeit, welche nach einer Entzugsbehandlung 2011 stabili- siert gewesen sei und nun wieder zu entgleisen drohe, sowie eine Epididymitis. Es überzeugt, dass die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist, dagegen in einer wohlwollenden, angepassten und we- nig Stress induzierten Umgebung seit Ende 2010 eine angepasste Tätigkeit als möglich erachtet wird (AB 164 S. 6). 4.3.2 Damit in grundsätzlicher Übereinstimmung steht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. J.________ vom 3. März 2017, der auf- grund derselben Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 60-80% attestiert. Er verweist jedoch darauf, dass diese in Anbetracht der zusätzlichen Heraus- forderungen und Belastungen durch die Abschlussarbeiten relativiert wer- den müsse und geht deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100% aus (AB 142 S. 2). Dass Dr. med. J.________ im Verlaufsbericht vom 23. Ok- tober 2017 (AB 158) nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bescheinigt, ändert nichts, steht diese doch im Zusammenhang mit der seit dem Bericht vom 3. März 2017 (AB 142) aufgetretenen Epididymitis sowie dem Tod der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers (vgl. AB 163). Dr. med. J.________ spricht aber trotz der aktuellen Krisen von einer insgesamt „erfreulichen Entwicklung“ (AB 158 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 13 4.3.3 Was die Monate Juni bis August 2011 anbelangt (vgl. E. 3.2 hier- vor), so bestand in dieser Zeit gemäss dem Bericht der Klinik K.________ vom 8. Juli 2011 (AB 9.3) eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Diese bezieht sich aber auf die angestammte Tätigkeit als …, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Aufgrund der Aktenlage ist nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war, zumal im Sommer 2011 nebst der psychotischen Grunderkrankung auch Auswirkungen der Alko- holabhängigkeitserkrankung vorgelegen haben, die invalidenversicherungs- rechtlich für sich allein nicht relevant sind (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Auch für die befristete Zeit im Jahr 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor), während wel- cher ein Rentenanspruch entstanden sein könnte, ist aufgrund des von Dr. med. J.________ mit Bericht vom 4. April 2012 (AB 32 S. 1) als verbessert beschriebenen Gesundheitszustandes eine Arbeitsunfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist die medizinische Situation seit Ablauf der Wartefrist im Mai 2011 (vgl. E. 3.1 hiervor) ausreichend abgeklärt. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 29. März 2018; in den Gerichtsakten) bedarf es keiner weiteren Abklärungen, zumal er nicht substantiiert darlegt, inwiefern die medizinische Aktenlage einer Er- gänzung bedürfte. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich (antizi- pierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Folglich ist ent- sprechend der Einschätzung von Dr. med. N.________ in einer leidensan- gepassten Tätigkeit (in einer wohlwollenden, angepassten und wenig Stress induzierten Umgebung) ab Ende 2010 von einer vollen Arbeitsfähig- keit auszugehen (AB 164 S. 6). 5. 5.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermit- teln. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 14 bzw. der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re- gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Da frühestens ab Juni 2011 ein Rentenanspruch besteht, ist der Einkommensverglich auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen (vgl. E. 3.1 hiervor). 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung da- von aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 15 als … im … tätig wäre und ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2010; AB 169 S. 1), was nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Tabelle TA1, Ziffer 41-43 (…), Anforderungsniveau 1+2 festzulegen. Der massgebliche monatliche Brutto- lohn für Männer beträgt dabei Fr. 6‘500.-. Auf die betriebsübliche Wochen- arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 41-43, …, 2011) und auf das massge- bende Jahr 2011 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Validenein- kommen von Fr. 82‘128.20 (Fr. 6‘500.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.0; vgl. BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Ziffer 41-43, …). 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2010) zu ermitteln ist (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Ausge- hend vom Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. N.________, wonach dem Be- schwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit (in einer wohlwollenden, angepassten und wenig Stress induzierten Umgebung) seit Ende 2010 voll zumutbar ist (AB 164 S. 6), ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf den Total- wert des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 festgelegt hat. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 4‘901.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total, 2011) und auf das massgebende Jahr 2011 auf- gerechnet, resultiert daraus ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 61‘924.60 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.0; vgl. BFS, Nomi- nallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Total). Die Beschwerde- gegnerin liess einen LSE-Abzug von 5% zu (AB 169 S. 1), was den Ein- schränkungen gemäss medizinischem Zumutbarkeitsprofil angemessen Rechnung trägt. Zudem wurden beide Vergleichseinkommen anhand statis- tischer Tabellenlöhne ermittelt, womit allfällige invaliditätsfremde Gesichts- punkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘828.40.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 16 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘128.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 58‘828.40. resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘299.80, was einem IV-Grad von gerundet 28% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Somit besteht per 2011 kein Anspruch auf eine Rente der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.2.4 Weiter ist zu prüfen, ob sich seit 2011 bis zum Verfügungserlass vom 22. Februar 2018 (AB 169) wesentliche Änderungen in den tatsächli- chen Verhältnissen ergeben haben. Gemäss der insoweit schlüssigen Be- urteilung von Dr. med. N.________ liegt medizinisch eine weitgehend gleich gebliebene Situation mit unverändert voller Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor. Indessen stellt sich die Frage, ob für den Ein- kommensvergleich nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ab November 2017 nunmehr auf die Tätigkeit als … abzustellen ist. Allerdings ist unklar, ob der Beschwerdeführer ab November 2017 überhaupt als … hätte eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist nebst dem bereits von Dr. med. L.________ angebrachten Vorbehalt (AB 34 S. 2) zum einen auf die von Dr. med. N.________ beschriebenen funktionellen Ein- schränkungen hinzuweisen, wie unter anderem die Schwierigkeit, Regeln einzuhalten sowie Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sowie die re- duzierte Durchhalte- und Gruppenfähigkeit (AB 164 S. 6). Zum andern sind die Angaben des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Prakti- kum bei der F.________ zu erwähnen, gemäss welchem sich seit Mai 2017 mehrfache Alkoholabstürze ereignet hätten, der Beschwerdeführer etliche Fehltage habe und es diesem nicht gelungen sei, selbständig eine Gruppe zu führen (Protokoll per 14. Mai 2018, S. 36, in den Gerichtsakten). Letzt- lich kann diese Frage offen bleiben, denn das mutmassliche Einkommen als … wäre ohnehin höher einzustufen als das von der Beschwerdegegne- rin herangezogene Invalideneinkommen gestützt auf einfache und repetiti- ve Tätigkeiten, so dass so oder anders kein rentenbegründender IV-Grad resultiert. 5.3 Somit erreicht der Invaliditätsgrad für die gesamte zur Beurteilung stehende Zeitspanne ab 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung kein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % (vgl. E. 5.2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 17 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung 22. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 4 Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen wer- den kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Der Beschwerde vom 14. März 2018 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Leistun- gen der Invalidenversicherung bzw. eine IV-Rente beantragt. Gestützt auf seine zusätzliche Eingabe vom 29. März 2018 (in den Gerichtsakten) ist indessen davon auszugehen, dass er eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen neuen Entscheid nach aktueller Abklärung seines Gesundheitszustandes verlangt, womit insgesamt eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 18
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 220 IV SCJ/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. September 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 164 S. 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm er- werbliche und medizinische Abklärungen vor. Insbesondere zog sie die Akten des zuständigen Krankenversicherers (B.________) bei (AB 9.1 bis 9.7) und gewährte ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle C.________ vom 29. August 2011 bis am 31. Januar 2012 (AB 6 und 18) und ansch- liessend ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt bei der G.________ AG vom 16. Januar bis am 15. April 2012 (AB 21 und 22). Darauf erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung sowie Berufsberatung (AB 36 und 52). Nach Einholung einer Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewährte sie die Weiterführung des Praktikums vom
1. April bis am 31. Juli 2013 (AB 73) und nachfolgend eine Umschulung vom 1. August 2013 bis am 30. August 2015 zum …in der D.________ AG und der E.________ (AB 77). Direkt anschliessend absolvierte der Versi- cherte bis am 31. Dezember 2015 ein Praktikum in derselben … (AB 99). Schliesslich erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Arbeitstraining zum … in der F.________ vom 1. Januar 2016 bis am 31. Oktober 2017 (AB 110). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (AB 164) wies sie das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 12. Januar 2018 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 28% ab (AB 165). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar 2018 Einwand (AB 167). Am 22. Februar 2018 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 169).
B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. März 2018 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuüberprüfung des evaluierten IV-Grades.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2018 setzte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer Frist, seine Rechtsbegehren zu klären und anzugeben, was genau anbegehrt resp. welche Abänderung der angefoch- tenen Verfügung verlangt wird. Mit Eingabe vom 29. März 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 15. März 2018 dahingehend, als dass er beantragte, der aktuelle Gesundheitszustand sei neu abzu- klären. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 4 Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen wer- den kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Der Beschwerde vom 14. März 2018 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Leistun- gen der Invalidenversicherung bzw. eine IV-Rente beantragt. Gestützt auf seine zusätzliche Eingabe vom 29. März 2018 (in den Gerichtsakten) ist indessen davon auszugehen, dass er eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen neuen Entscheid nach aktueller Abklärung seines Gesundheitszustandes verlangt, womit insgesamt eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Februar 2018 (AB 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Nach der Aktenlage ist eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juni 2010 ausgewiesen (AB 164 S. 3). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und bei Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Dezember 2010, ist somit der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2011 festzusetzen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat zwischen 2011 und 2017 mit kurzen Un- terbrüchen ein Taggeld bezogen, weshalb in dieser Zeit jeweils kein Ren- tenanspruch entstehen konnte (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor): Vom
29. August 2011 bis am 15. April 2012 absolvierte er ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle C.________ und direkt anschliessend ein Arbeitstrai- ning im ersten Arbeitsmarkt bei der G.________ AG, wobei er jeweils ein Taggeld bezog (AB 12 S. 4; 20 S. 3; 31 S. 3). Vom 9. Juli bis am 30. Sep- tember 2012 erfolgte eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle H.________ (AB 45) und ab dem 1. Januar 2013 bis am 31. Oktober 2017 bezog der Beschwerdeführer ein Taggeld für verschiedene Praktika sowie die Umschulung zum … und für ein anschliessendes Arbeitstraining in der F.________ (AB 69 S. 2; 74 S. 3; 80 S. 3; 102 S. 3; 112 S. 3). Die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs stellt sich deshalb lediglich für die Mona- te Juni bis August 2011, Mitte April bis Mitte Juli 2012, Oktober bis Dezem- ber 2012 sowie ab November 2017.
4. 4.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 4.1.1 Im zuhanden des Krankenversicherers erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2010 (AB 9.2) diagnostizierte Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 7 I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Alkoholab- hängigkeit (ICD-10 F10.24) sowie eine akute schizophreniforme psychoti- sche Störung (ICD-10 F23.2) im Sommer 2010, differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0; S. 10). Am Anfang der aktuellen Arbeitsunfähigkeit stehe eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen mangelnder Leistung Anfang Juni 2010. Kurz dar- auf sei es im Rahmen eines auch vom Beschwerdeführer als massiv ein- gestuften Alkoholexzesses zu Auseinandersetzungen mit der Polizei ge- kommen, welche in einem Kampf mit der Polizei und einer Anzeige resul- tiert hätten. Kurz darauf sei der Beschwerdeführer zu Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geschickt worden, der ihn als florid paranoid-psychotisch erlebt habe mit Verwirrung und Unfähigkeit, die Geschehnisse in einen kohärenten Zusammenhang zu stellen. Rasch habe sich die Symptomatik gebessert, paranoide Interpretationen persistierten aber noch einige Zeit und hätten bei Stress (Familienfest) vorübergehend wieder zugenommen. Eine vorgeschlagene Medikation habe der Be- schwerdeführer verweigert, da er die negativen Effekte von Psychophar- maka an seiner Mutter gesehen habe. In der aktuellen Untersuchung fän- den sich einige diskrete psychopathologische Symptome. Weiter berichte der Beschwerdeführer über einen exzessiven Alkoholkonsum von 40 bis 80 Gramm pro Tag, an manchen Tagen deutlich mehr (S. 8). Es könne eine Alkoholabhängigkeit festgestellt werden. Die Leberwerte bestätigten den Verdacht: Sie zeigten das Bild eines massiven, gesundheitsschädigenden Alkoholkonsums. Es könne sogar spekuliert werden, ob es sich bei der als Psychose imponierenden Episode nicht um einen durch Alkohol verursach- ten Zustand handle. Differentialdiagnostisch sei aber angesichts der fami- liären (genetischen) Belastung durch die an Schizophrenie erkrankten Mut- ter vor allem auch an eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis zu denken. Angesichts der doch recht ausgeprägten paranoiden Symptome wäre an eine paranoide Schizophrenie zu denken, dafür spre- chen würden auch die noch anhaltenden leichten Ich-Störungen (Telepa- thie). Fraglich erfüllt sei andererseits das Kriterium, dass die floride psycho- tische Symptomatik einen Monat lang anhalten müsse und dass sie nicht im Zusammenhang mit einer Intoxikation aufgetreten sei, was aber hier der Fall gewesen sei. Deshalb könne die im Sommer 2010 aufgetretene Episo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 8 de als eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) bezeichnet werden (S. 9). Wegen der Kombination einer sich in Remission befindlichen psychotischen Störung und einer Alkoholabhängigkeit müsse der Beschwerdeführer unbedingt einen stationären Alkoholentzug machen. Dieser führe zu einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des stationären Aufenthaltes. Die bisherige Arbeit sei nach Abschluss einer stationären Suchtbehandlung, welche ca. drei Monate dauern werde, wieder zumutbar. Dies vorausgesetzt, dass es während dem Entzug nicht zu einem Wieder- auftreten der psychotischen Symptomatik komme (S. 10). 4.1.2 Im Bericht vom 8. Juli 2011 (AB 9.3) der Klinik K.________ führten die Ärzte aus, nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf- grund der psychotischen Grunderkrankung. Der Beschwerdeführer sei psy- chisch kompensiert, aber sie fänden im Psychostatus nach wie vor Hinwei- se für ein derzeitiges psychotisches Erleben. Die sekundäre Alkoholabhän- gigkeitserkrankung sei in den letzten Monaten in einer erfolgten stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung in der Klinik K.________ vom
23. Februar bis 16. Mai 2011 und in ihrer Tagesklinik vom 16. Mai bis 8. Ju- li 2011 behandelt worden. Ein Wiedereinstieg in die bisherige Arbeitssitua- tion mit hoher Stressbelastung könnte zu einem Wiederaufleben von para- noiden, psychotischen Symptomen führen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sollte im geschützten Rahmen in einem Arbeitsabklärungsprogramm in Form von beruflichen Massnahmen durch die IV weiter abgeklärt werden (S. 2). 4.1.3 Im Bericht vom 4. April 2012 (AB 32) führte der behandelnde Psych- iater, Dr. med. J.________, aus, es bestehe eine erhöhte Vulnerabilität bei schizophreniformer psychotischer Veranlagung, zurzeit nicht aktiv, in Be- lastungssituationen bestehe jedoch ein rezidivierender Kontrollverlust und negatives Gedankenkreisen. Die stationäre und anschliessend teilstationä- re Behandlung der Alkoholproblematik habe zu einer bisher anhaltenden Normalisierung des Alkoholkonsums geführt, insbesondere habe der Be- schwerdeführer seit Beginn der Arbeitsabklärung ganz auf Alkohol verzich- tet (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als … im … bestehe seit dem 4. Juli 2011 eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Es sei vor allem der „normale“ Stress und Leidensdruck zu vermeiden. Es sei eine Arbeit im sozialen oder alter- nativen Bereich wünschenswert, wo auch eine positive Einstellung bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 9 Körperlich bestünden keine Einschränkungen. Beim Einstieg in eine Arbeit, welche die genannten Kriterien beachte, allenfalls auch mit einer entspre- chenden Zusatzausbildung, sei ein erfolgreicher Wiedereinstieg wahr- scheinlich. 4.1.4 Der RAD-Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1. Mai 2012 (AB 34) aus, es liege eine Schizotype Störung (ICD-10 F21), bestehend seit spätestens Juni 2010 mit (sekundärer) Alkoholabhängigkeit vor (ICD-10 F10.2, S. 1). Zum Zumutbarkeitsprofil verwies er auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters. Dieser gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf un- bestimmte Zeit die angestammte Berufstätigkeit im … aufgrund seiner psy- chischen Erkrankung weder möglich noch zumutbar sei. Eine Umschulung in eine Berufstätigkeit im … (z.B. …) sei bei Vorliegen einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises / wahnhafter Störung medizinisch nicht zweckmässig (S. 2). 4.1.5 Im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2013 (AB 67) führte Dr. med. J.________, aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die er- höhte Vulnerabilität bei schizophreniformer psychotischer Veranlagung in Belastungssituationen sei zurzeit vollständig remittiert (S. 1). Vorallem der psychische Druck und die menschliche Belastung, was offenbar heute in der … der Normalfall sei, sei dringend zu vermeiden. Körperlich bestünden keine Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sehe seine Fähigkeiten und Interessen in der Therapiearbeit oder Unterstützung von Menschen, wobei er durchaus seine Fähigkeiten aus dem angestammten Beruf und die ent- sprechende Erfahrung einbringen möchte. Er interessiere sich für die Aus- bildung zum …. Grundsätzlich dürften viele Voraussetzungen vorhanden sein. Zur Prognose führte Dr. med. J.________ aus, es sei zu einer erfreu- lichen Stabilisierung in allen Problembereichen gekommen. (S. 3 f.). 4.1.6 Im Bericht vom 19. März 2013 (AB 71) führte der RAD-Arzt, M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die ur- sprüngliche Arbeit als … auf dem … sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Das Risiko einer psychotischen Dekompensation könne selbst- und fremdgefährdende Handlungen nach sich ziehen, auf dem … könne das eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten. Die geplante Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 10 schulung zum … sei zu empfehlen, es sei dabei darauf zu achten, dass keine Vermischung der Erfahrung als Patient und als … entstehe. Der Teamleiter müsse die psychischen Probleme kennen und bezüglich der eigenen Rollenfindung als … unterstützen. Das Praktikum von acht Mona- ten solle definitiv Aufschluss geben über die Berufseignung. Es werde emp- fohlen, die Alkoholabstinenz zu dokumentieren (S. 1). 4.1.7 Im Verlaufsbericht vom 3. März 2017 (AB 142) führte Dr. med. J.________ aus, es habe sich seit der letzten Diagnosestellung keine Än- derung ergeben. Aktuell sei der Beschwerdeführer durch die anstehenden Abschlussprüfungen und –arbeiten bei gleichzeitig schwierigem und subop- timalem Arbeitsumfeld sehr gefordert. Bei grosser Spannung und Heraus- forderungen bestehe aber sicher eine Copingkompetenz, die vor nicht allzu langer Zeit kaum denkbar gewesen wäre (S. 2). Zurzeit bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 60-80%, wobei diese in Anbetracht der zusätzlichen Her- ausforderungen und Belastungen durch die Abschlussarbeiten relativiert werden müsse. Das heisst, es könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80- 100% ausgegangen werden (S. 3). 4.1.8 Dr. med. J.________ führte im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2017 (AB 158) aus, neu sei es zu einer Epididymitis (Nebenhodenentzün- dung) gekommen, welche vorübergehend scheinbar habe kontrolliert wer- den können, bei welcher es aber aktuell wieder zu einem Rezidiv gekom- men sei. Zudem sei im letzten Monat die Mutter des Beschwerdeführers verstorben, was auch zu einer Destabilisierung (in einer eh schon gespann- ten Situation wegen der anstehenden Prüfungen) geführt habe. Insgesamt könne aber trotz der aktuellen Krisen von einer erfreulichen Entwicklung gesprochen werden (S. 3). Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Belastungen und Situation wahrscheinlich die Prüfungen nicht in diesem Herbst sondern erst im nächsten Jahr werde ablegen können, kön- ne eine günstige Prognose gestellt werden. Die Ausbildung sei abge- schlossen und er könne auf seinem neuen Beruf arbeiten (S. 4). Es beste- he eine Arbeitsunfähigkeit von 40% (S. 5). 4.1.9 Der RAD-Arzt, Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 8. Dezember 2017 (AB 164) aus, es liege eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, eine so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 11 genannte F2x Diagnose. Gemäss dem letzten Bericht des behandelnden Psychiaters vom November 2017 sei eine Epididymitis hinzugekommen. Dazu bestehe eine bekannte Alkoholabhängigkeit, welche nach einer Ent- zugsbehandlung 2011 stabilisiert gewesen sei und nun wieder zu entglei- sen drohe. Zu den funktionellen Einschränkungen hielt Dr. med. N.________ fest, es scheine, dass Regeln nicht leicht einzuhalten seien. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei ebenfalls beeinträchtigt. Ob er sich umstellen könne auf neue Aufgaben sei fraglich. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei beschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei reduziert und die Gruppenfähigkeit ebenso. Er sei aber motiviert, den Ausgangszustand zu ändern. Vielleicht sei die Fähigkeit etwas eingeschränkt, die Situation wie sie sich biete, als gegeben hinzu- nehmen. Wieweit eine positive Selbstverbalisation vorhanden sei, sei un- klar. In der bisherigen Tätigkeit als … sollte er nicht wieder eingesetzt wer- den. Die Wiedereingliederung sei quasi abgeschlossen. Die Zumutbarkeit diesbezüglich sei gegeben. In einer wohlwollenden, angepassten und we- nig Stress induzierenden Umgebung wäre eine angepasste Tätigkeit mög- lich. Dies ab Ende 2010, d.h. ab dem durchgeführten Gutachten (S. 6). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 12 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2018 (AB 169) massgeblich auf den Aktenbericht des RAD-Arztes, Dr. med. N.________, vom 8. Dezember 2017 (AB 164) ge- stützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ärztliche Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und er- bringt vollen Beweis. Er beruht auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und ist überzeugend sowie nachvollzieh- bar begründet. Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert Dr. med. N.________ eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er eine bekannte Alkoholabhängigkeit, welche nach einer Entzugsbehandlung 2011 stabili- siert gewesen sei und nun wieder zu entgleisen drohe, sowie eine Epididymitis. Es überzeugt, dass die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist, dagegen in einer wohlwollenden, angepassten und we- nig Stress induzierten Umgebung seit Ende 2010 eine angepasste Tätigkeit als möglich erachtet wird (AB 164 S. 6). 4.3.2 Damit in grundsätzlicher Übereinstimmung steht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. J.________ vom 3. März 2017, der auf- grund derselben Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 60-80% attestiert. Er verweist jedoch darauf, dass diese in Anbetracht der zusätzlichen Heraus- forderungen und Belastungen durch die Abschlussarbeiten relativiert wer- den müsse und geht deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100% aus (AB 142 S. 2). Dass Dr. med. J.________ im Verlaufsbericht vom 23. Ok- tober 2017 (AB 158) nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bescheinigt, ändert nichts, steht diese doch im Zusammenhang mit der seit dem Bericht vom 3. März 2017 (AB 142) aufgetretenen Epididymitis sowie dem Tod der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers (vgl. AB 163). Dr. med. J.________ spricht aber trotz der aktuellen Krisen von einer insgesamt „erfreulichen Entwicklung“ (AB 158 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 13 4.3.3 Was die Monate Juni bis August 2011 anbelangt (vgl. E. 3.2 hier- vor), so bestand in dieser Zeit gemäss dem Bericht der Klinik K.________ vom 8. Juli 2011 (AB 9.3) eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Diese bezieht sich aber auf die angestammte Tätigkeit als …, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Aufgrund der Aktenlage ist nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war, zumal im Sommer 2011 nebst der psychotischen Grunderkrankung auch Auswirkungen der Alko- holabhängigkeitserkrankung vorgelegen haben, die invalidenversicherungs- rechtlich für sich allein nicht relevant sind (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Auch für die befristete Zeit im Jahr 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor), während wel- cher ein Rentenanspruch entstanden sein könnte, ist aufgrund des von Dr. med. J.________ mit Bericht vom 4. April 2012 (AB 32 S. 1) als verbessert beschriebenen Gesundheitszustandes eine Arbeitsunfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist die medizinische Situation seit Ablauf der Wartefrist im Mai 2011 (vgl. E. 3.1 hiervor) ausreichend abgeklärt. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 29. März 2018; in den Gerichtsakten) bedarf es keiner weiteren Abklärungen, zumal er nicht substantiiert darlegt, inwiefern die medizinische Aktenlage einer Er- gänzung bedürfte. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich (antizi- pierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Folglich ist ent- sprechend der Einschätzung von Dr. med. N.________ in einer leidensan- gepassten Tätigkeit (in einer wohlwollenden, angepassten und wenig Stress induzierten Umgebung) ab Ende 2010 von einer vollen Arbeitsfähig- keit auszugehen (AB 164 S. 6). 5. 5.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermit- teln. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 14 bzw. der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re- gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Da frühestens ab Juni 2011 ein Rentenanspruch besteht, ist der Einkommensverglich auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen (vgl. E. 3.1 hiervor). 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung da- von aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 15 als … im … tätig wäre und ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2010; AB 169 S. 1), was nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Tabelle TA1, Ziffer 41-43 (…), Anforderungsniveau 1+2 festzulegen. Der massgebliche monatliche Brutto- lohn für Männer beträgt dabei Fr. 6‘500.-. Auf die betriebsübliche Wochen- arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 41-43, …, 2011) und auf das massge- bende Jahr 2011 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Validenein- kommen von Fr. 82‘128.20 (Fr. 6‘500.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.0; vgl. BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Ziffer 41-43, …). 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2010) zu ermitteln ist (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Ausge- hend vom Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. N.________, wonach dem Be- schwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit (in einer wohlwollenden, angepassten und wenig Stress induzierten Umgebung) seit Ende 2010 voll zumutbar ist (AB 164 S. 6), ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf den Total- wert des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 festgelegt hat. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 4‘901.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total, 2011) und auf das massgebende Jahr 2011 auf- gerechnet, resultiert daraus ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 61‘924.60 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.0; vgl. BFS, Nomi- nallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Total). Die Beschwerde- gegnerin liess einen LSE-Abzug von 5% zu (AB 169 S. 1), was den Ein- schränkungen gemäss medizinischem Zumutbarkeitsprofil angemessen Rechnung trägt. Zudem wurden beide Vergleichseinkommen anhand statis- tischer Tabellenlöhne ermittelt, womit allfällige invaliditätsfremde Gesichts- punkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘828.40.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 16 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘128.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 58‘828.40. resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘299.80, was einem IV-Grad von gerundet 28% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Somit besteht per 2011 kein Anspruch auf eine Rente der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.2.4 Weiter ist zu prüfen, ob sich seit 2011 bis zum Verfügungserlass vom 22. Februar 2018 (AB 169) wesentliche Änderungen in den tatsächli- chen Verhältnissen ergeben haben. Gemäss der insoweit schlüssigen Be- urteilung von Dr. med. N.________ liegt medizinisch eine weitgehend gleich gebliebene Situation mit unverändert voller Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor. Indessen stellt sich die Frage, ob für den Ein- kommensvergleich nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ab November 2017 nunmehr auf die Tätigkeit als … abzustellen ist. Allerdings ist unklar, ob der Beschwerdeführer ab November 2017 überhaupt als … hätte eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist nebst dem bereits von Dr. med. L.________ angebrachten Vorbehalt (AB 34 S. 2) zum einen auf die von Dr. med. N.________ beschriebenen funktionellen Ein- schränkungen hinzuweisen, wie unter anderem die Schwierigkeit, Regeln einzuhalten sowie Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sowie die re- duzierte Durchhalte- und Gruppenfähigkeit (AB 164 S. 6). Zum andern sind die Angaben des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Prakti- kum bei der F.________ zu erwähnen, gemäss welchem sich seit Mai 2017 mehrfache Alkoholabstürze ereignet hätten, der Beschwerdeführer etliche Fehltage habe und es diesem nicht gelungen sei, selbständig eine Gruppe zu führen (Protokoll per 14. Mai 2018, S. 36, in den Gerichtsakten). Letzt- lich kann diese Frage offen bleiben, denn das mutmassliche Einkommen als … wäre ohnehin höher einzustufen als das von der Beschwerdegegne- rin herangezogene Invalideneinkommen gestützt auf einfache und repetiti- ve Tätigkeiten, so dass so oder anders kein rentenbegründender IV-Grad resultiert. 5.3 Somit erreicht der Invaliditätsgrad für die gesamte zur Beurteilung stehende Zeitspanne ab 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung kein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % (vgl. E. 5.2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 17 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung 22. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, IV/18/220, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.