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200 2018 219

Bern VerwG · 2018-03-15 · Deutsch BE

Klage vom 15. März 2018

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene D.________ war über seine Arbeitgeberin E.________ AG bei der Stiftung comPlan (comPlan bzw. Beklagte) berufsvorsorgever- sichert (vgl. Akten der Klägerin [act. I] 6 f.). Per 31. Oktober 2011 liess er sich frühzeitig pensionieren und bezog ab dem 1. November 2011 eine Altersrente der comPlan von monatlich Fr. 2‘461.65 (resp. jährlich Fr. 29‘539.80) nebst einer AHV-Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2‘320.-- (bzw. jährlich Fr. 27‘840.--; vgl. act. I 6, 8 bis 10). D.________ verstarb am xx.xx.2017 und hinterliess seine Ehefrau A.________ (geb. 1962; Klägerin) sowie drei Kinder (geb. 1982, 1983 und 1986; act. I 11 S. 2 bis 5). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (act. I 17) orientierte die comPlan die Witwe des Verstorbenen, dass diese Anspruch auf eine jährliche Ehe- gattenrente von 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente gemäss dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorsorgeregle- ment habe, d.h. total Fr. 17‘724.--; die erste Auszahlung erfolge am 28. Juli 2017 (vgl. act. I 15 f.). Damit erklärte sich die Witwe des Verstorbenen mit Schreiben vom 3. November 2017 (act. I 18) nicht einverstanden und machte eine Ehegatterente von 66.67 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente nach dem bis 30. Juni 2017 gültigen Vorsorgereglement geltend. Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der zu leistenden Ehegattenrente nicht einigen (act. I 19 f.). B. Am 15. März 2018 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, gegen die comPlan Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin spätestens mit Wirkung ab xx.xx.2017 (Todestag des Ehemannes der Klägerin), eventualiter spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2017, und weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, das heisst eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 3 Ehegattenrente von mindestens jährlich Fr. 19‘694.20 resp. monat- lich Fr. 1‘641.20, nach Massgabe des in Art. 13 Abs. 5 des bis 30. Juni 2017 gültigen Vorsorgereglements stipulierten und reglementa- rischen Prozentsatzes von 66.67 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zzgl. Teuerungszulage auszurichten. 2. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 3. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unter- zeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detail- lierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten. Mit Klageantwort vom 24. Mai 2018 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, auf Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess die Klägerin eine Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klageantwort beantragen. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

6. Juni 2018 ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2018 wies der Instruktionsrich- ter den in der Klage gestellten Antrag auf Parteibefragung ab. Gleichzeitig setzte er den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den

23. August 2018 fest und gab den Parteien die Zusammensetzung der ur- teilenden Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt. Mit Eingabe vom

4. Juli 2018 ersuchte die Beklagte um Verschiebung des Termins. Mit pro- zessleitender Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde der Termin der öffentli- chen Schlussverhandlung vom 23. August 2018 abgesetzt. Die öffentliche Schlussverhandlung wurde in der Folge neu angesetzt und am 26. Novem- ber 2018 durchgeführt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 15. März 2018 gel- tend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (act. I 4), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Betei- ligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlasse- nenrente der beruflichen Vorsorge an die überlebende Ehegattin und dabei insbesondere deren Höhe.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 5

E. 2 wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte An- spruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegat- ten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 31. März 2016 (Reglement 2016; Akten der Beklagten [act. IIA] 1) hat beim Tod ei- nes Mitglieds der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der ver- storbenen Person verheiratet war oder ununterbrochen im gleichen Haus- halt zusammengelebt hat oder eine ganze Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bezieht. Eine für verheiratete Person gleich- lautende Bestimmung findet sich in Art. 15 Ziff. 1 des ab dem 1. Juli 2017 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Reglement 2017; act. I 3).

E. 2.2 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) resp. Art. 15 Ziff. 3 des Reglements 2017 (act. I 3) beginnt der Anspruch auf die Ehegattenren- te am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats.

E. 2.3 Art. 21 BVG legt die Höhe der Hinterlassenenleistungen fest. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der zuletzt aus- gerichteten Alters- oder Invalidenrente (Abs. 2). Nach Art. 13 Ziff. 5 des Reglements 2016 (act. IIA 1) beträgt die Ehegatten- rente beim Tod eines Rentenbezügers 66,67 % der zuletzt bezogenen Al- ters- oder Invalidenrente, während gemäss Art. 15 Ziff. 5 des Reglements 2017 (act. I 3) die Ehegattenrente beim Tod eines Rentners 60 % der zu- letzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente entspricht.

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E. 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der ver- sicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligatio- nenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG ab- weichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leistung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben würde. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatori- sche Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577).

E. 2.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 7 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1).

E. 2.6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 bestätigt durch BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

E. 3 wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten (vgl. auch act. I 7 und 10 f.).

E. 3.1.1 S. 220). Der zu den materiellen Rechtsfolgen - dem Ehegattenrentenanspruch - führende Sachverhalt verwirklichte sich vorlie- gend nicht schon mit dem Tod des Ehemannes am xx.xx.2017 (act. I 11 S. 3), sondern erst am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats, d.h. am 1. Juli 2017. Massgebend ist somit grundsätzlich - vorbehältlich beson- derer Übergangsbestimmungen - das Reglement 2017 (act. I 3), das gemäss dessen Art. 40 Ziff. 1 per 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 11

E. 3.2 Der Ehemann der Klägerin ist am xx.xx.2017 gestorben (act. I 11 S. 3). Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt und mehr als fünf Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen (act. I 11 S. 1 f.); ausserdem bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (act. I 13 f.). Damit besteht sowohl nach Art. 13 Ziff. 1 des Reglements 2016 (act. IIA 1) wie auch nach Art. 15 Ziff. 1 des Reglements 2017 (act. I 3) Anspruch auf eine reglementarische Ehegattenrente, was denn auch nicht bestritten ist. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Höhe dieses Anspruchs bzw. über die Frage, nach welchem Reglement der Anspruch festzusetzen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Ehegatterente von 66.67 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente gemäss Art. 13 Ziff. 5 des Reglements 2016 (act. IIA 1) zu (act. I 18). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin Anspruch auf eine jährliche Ehegattenrente von 60 % der an ihren verstorbenen Ehemann zuletzt ausgerichteten Altersrente nach Art. 15 Ziff. 5 des Regle- ments 2017 (act. I 3) habe (act. I 19).

E. 3.3 Zunächst steht zu Recht ausser Frage, dass das Reglement 2016 (act. IIA 1) geändert werden durfte. Eine solche einseitige Abänderbarkeit war aufgrund des Abänderungsvorbehalts in Art. 39 des Reglements 2016 (act. IIA 1) möglich und wurde von den Destinatären zumindest implizit an- genommen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 143 N. 417). Des Weiteren hält sich die hier in Frage stehende Reglementsänderung (vgl. act. I 24) an die gesetzlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 9 verfassungsmässigen Schranken und beeinträchtigt auch nicht die wohler- worbenen Rechte des Anspruchsberechtigten (BGE 138 V 366 E. 4 S. 370 f.).

E. 3.4 Gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) resp. Art. 15 Ziff. 3 des Reglements 2017 (act. I 3) „beginnt“ der Anspruch auf die Ehegattenrente am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats.

E. 3.4.1 Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Anspruch nicht schon mit der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sach- verhalts, nämlich mit dem Tod des Rentenbezügers, sondern am ersten Tag des darauf folgenden Monats entsteht. Der Zeitpunkt, in welchem sich der anspruchsbegründende Sachverhalt erfüllt, unterscheidet sich somit klar vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Dies ist insbe- sondere vor dem Hintergrund sachgerecht, als für jenen Monat, in welchem der Rentner stirbt, noch die volle Altersrente ausbezahlt wird (vgl. Art. 26 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements 2016 [act. IIA 1] resp. Art. 29 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements 2017 [act. I 3]).

E. 3.4.2 Die Regelung ist auch angesichts deren systematischer Einordnung in Art. 13 des Reglements 2016 (act. IIA 1) und Art. 15 des Reglements 2017 (act. I 3) klar und belässt keinen Interpretationsspielraum: Ziff. 1 re- gelt die Leistungsvoraussetzungen bzw. umschreibt den anspruchsbegrün- denden Sachverhalt; Ziff. 2 regelt den Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1 nicht erfüllt sind; Ziff. 3 und 4 regeln Entstehung und Erlöschen des Anspruchs; Ziff. 5 und 6 legen die Rentenhöhe fest; Ziff. 7 definiert schliesslich den Anspruch des geschiede- nen Ehegatten. Wenn die besagten Reglementsbestimmungen im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Ziff. 1) und der Festlegung der Renten- höhe (Ziff. 5) den Passus „beim Tod" aufweisen (vgl. E. 2.1 und 2.3 hier- vor), ist damit - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 8 Ziff.

11) - nicht eine zeitliche, sondern eine sachliche Verknüpfung stipuliert, indem das Ableben eines Versicherten oder Rentners Tatbestandsvoraus- setzung für den Anspruch ist. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 13 des Reglements 2016 (act. IIA 1) und Art. 15 des Reglements 2017 (act. I

3) wird in der jeweiligen Ziff. 3 somit die Entstehung des Anspruchs und nicht - wie die Klägerin darlegt hat (vgl. Klage, S. 8 Ziff. 11) - bloss dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 10 Fälligkeit oder Auszahlungsmodalität geregelt. Der Anknüpfungszeitpunkt ist mithin klar festgelegt, weshalb die beiden Reglemente - entgegen den Ausführungen der Klägerin an der öffentlichen Schlussverhandlung - diesbezüglich keine Lücke aufweisen.

E. 3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus Art. 22 Abs. 1 BVG abzuleiten (vgl. Klage, S. 9 oben), welcher den Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung entstehen lässt (vgl. E. 2.2 hiervor). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung - wie die Beklagte - mehr als die Min- destleistungen (vgl. Art. 1 Ziff. 3 des Reglements 2016 [act. IIA 1] und Art. 1 Ziff. 4 des Reglements 2017 [act. I 3]; vgl. auch E. 2.4 hiervor), so gelten die im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge; die Leistungen nach Reglement sind denn hier auch offensichtlich höher als diejenigen nach Gesetz. Art. 22 Abs. 1 BVG wird in der genannten Bestimmung jedoch nicht erwähnt. Damit steht es der Beklagten grundsätzlich frei, den Entstehungszeitpunkt des Ehegat- tenanspruchs abweichend von Art. 22 Abs. 1 BVG zu definieren, was vorliegend auch geschehen ist.

E. 3.5 Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der reglementarischen Bestimmungen Anwendung findet, gilt der für sämt- liche Rechtsvorschriften anwendbare Grundsatz (zur sinngemässen Geltung bei Reglementsänderung: BGE 126 V 163 E. 4b S. 166), dass vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E.

E. 3.5.1 Das Reglement 2017 (act. I 3) enthält keine dem eingangs erwähn- ten allgemeinen Grundsatz vorgehende spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Ehegattenrente. Es enthält zwar in Art. 38 Ziff. 2 eine Überg- angsregelung für Anwartschaften auf Ehegatten- und Lebenspartnerrenten, welche eine Alters- oder Invalidenrente ablösen, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Der Anspruch des Ehemannes auf eine Altersrente ist hier jedoch im November 2011 entstanden (vgl. act. I 2), so dass die entsprechende Bestimmung - anders als von der Klägerin angenommen (vgl. Klage, S. 9 f.) - nicht einschlägig ist. Aus dieser Regelung lässt sich auch nicht allgemein ableiten (vgl. Klage, S. 10 Ziff. 11), es sei bezüglich des anwendbaren Reglements auf den Zeitpunkt der Entstehung der An- wartschaft abzustellen, entbehrt doch eine solche Auslegung jeglicher Grundlage im Reglement, welches den Anspruch - nicht aber eine ent- sprechende Anwartschaft - regelt. Nicht anwendbar ist sodann - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 9) - die Übergangsregelung für Todesfallkapital in Art. 38 Ziff. 7 des Reglements 2017 (act. I 3), wonach sich der Anspruch auf Todesfallkapital nach dem im Zeitpunkt des Todes gültigen Reglement richtet und eine Erklärung zur Begünstigtengruppe nach Art. 16 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) nicht mehr gültig ist. Denn der entsprechende Art. 18 des Reglements 2017 (act. I 3) zum An- spruch auf ein Todesfallkapital regelt im Wesentlichen lediglich die Leis- tungsvoraussetzungen, den Kreis der möglichen Begünstigten sowie die Höhe der Leistung. Anders als für den Anspruch auf Ehegattenrente wird hier aber kein Zeitpunkt der Anspruchsentstehung definiert, so dass hin- sichtlich der beiden Ansprüche zwei verschiedene Konstellationen vorlie- gen.

E. 3.5.2 Die Beklagte war vorliegend nicht verpflichtet, eine Übergangsrege- lung zu erlassen. Die sich hier stellenden rechtlichen Fragen lassen sich mit den Regeln der Vertragsauslegung lösen (vgl. E. 3.4 hiervor). Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung kann auch aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht abgeleitet werden, ist doch der Eintritt des Todes als solcher - mit Ausnahme des Suizids - nicht steuerbar. Im Übrigen wird das Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung von der Klägerin grundsätzlich auch nicht beanstandet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 12

E. 3.5.3 Auch die Anrufung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel führt zu keinem anderen Ergebnis: Bei Art. 15 des Reglements 2017 (act. I

3) handelt es sich um eine klare Regelung, welche den Anspruchsbeginn und die Höhe der Ehegattenrente unmissverständlich definiert, womit kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel (vgl. E. 2.5 hiervor) bzw. für die von der Klägerin geforderte Anwendung des Grundsatzes „in dubio con- tra stipulatorem“ (vgl. Klage, S. 10) bleibt. Die Regelung ist auch nicht un- gewöhnlich (vgl. E. 2.5 hiervor), könnte doch die Beklagte die betreffenden reglementarischen Leistungen sogar bis auf das gesetzliche Minimum kür- zen (vgl. E. 2.3 hiervor). So wurden denn auch schon früher die Ehegatten- und Partnerrenten gekürzt (vgl. Besitzstandsregelungen in Art. 38 Ziff. 2 des Reglements 2016 [act. IIA 1] bzw. des Reglements 2017 [act. I 3] für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Alters- und Invalidenrenten).

E. 3.5.4 Nach dem Ausgeführten ist für die Festsetzung der Höhe der Ehegattenrente somit das Reglement 2017 (act. I 3) anwendbar. Gemäss Art. 15 Ziff. 5 des besagten Reglements beträgt die Ehegattenrente 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente. Diese Folgerungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung im Entscheid vom 9. April 2010, 9C_769/2009, betreffend die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (vgl. E. 3.2 des Ent- scheids).

E. 3.6 Anzumerken ist, dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.6 hiervor) und in diesem Zusammenhang das Informationsschrei- ben der Beklagten vom 10. Mai 2017 (act. I 24) an die versicherten Perso- nen über die Reglementsänderungen per 1. Juli 2017 keine Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bieten würden. Im be- sagten Schreiben wies die Beklagte bezüglich der Ehegatten- und Lebens- partnerrente auf die neue Regelung in Art. 15 und 16 hin, wonach beim „Tod eines Rentenbezügers nach dem 01.07.2017“ die Ehegatten- und Lebenspartnerrente neu 60 % der zuletzt bezogenen Alters- und Invaliden- rente (bisher 66.67 %) betrage. Obwohl diese Auskunft als nicht zutreffend oder zumindest als missverständlich formuliert zu betrachten ist, wäre den- noch in keiner Art und Weise ersichtlich, wie der verstorbene Ehemann der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 13 fen haben sollte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Entgegen den Ausführungen der Klägerin an der öffentlichen Schlussver- handlung kann im besagten Informationsschreiben (act. I 24) auch keine auf Privatrecht beruhende Zusicherung der Beklagten gesehen werden. Denn gestützt auf die Auslegung nach dem insoweit massgebenden Ver- trauensprinzip (vgl. auch E. 2.5 hiervor) konnte diese Information nicht als ein individuell-konkretes Leistungsversprechen - oder allenfalls als Offerte - aufgefasst werden, mit welcher sich die Beklagte verpflichtete resp. ver- pflichten wollte. Denn im Informationsschreiben wurde auf die konkreten Reglementsbestimmungen verwiesen (act. I 24 S. 2), welche sich mit dem Inhalt des Schreibens nicht deckten - diese Widersprüchlichkeit verhindert aber gerade eine Zusicherung. Im Übrigen ist der Widerspruch nicht im Sinne der Unklarheitenregelung zu lösen, da das Informationsschreiben nicht vorformulierter Vertragsinhalt resp. Statuten oder Reglemente dar- stellt. 4. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gestützt auf Art. 15 Ziff. 5 des Re- glements 2017 (act. I 3) Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente bzw. in der von der Beklagten festgesetzten, von der Klägerin quantitativ nicht bestrittenen und auch nicht zu beanstandenden Höhe von jährlich Fr. 17‘724.-- resp. monatlich Fr. 1‘477.-- (vgl. act. I 10, 15 und 17), dies mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017. Die Klage ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Grundsätze gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen, da sie - auch wenn es sich um privatrechtlich organisierte Institutionen handelt - eine staatliche Aufgabe übernehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 1. September 2017, BV/2016/1266, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 8 3.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 14 schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Klägerin (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom

26. November 2018)

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom

26. November 2018)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 15 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 15. März 2018 gel- tend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  3. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (act. I 4), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Betei- ligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlasse- nenrente der beruflichen Vorsorge an die überlebende Ehegattin und dabei insbesondere deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 5
  4. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte An- spruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegat- ten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 31. März 2016 (Reglement 2016; Akten der Beklagten [act. IIA] 1) hat beim Tod ei- nes Mitglieds der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der ver- storbenen Person verheiratet war oder ununterbrochen im gleichen Haus- halt zusammengelebt hat oder eine ganze Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bezieht. Eine für verheiratete Person gleich- lautende Bestimmung findet sich in Art. 15 Ziff. 1 des ab dem 1. Juli 2017 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Reglement 2017; act. I 3). 2.2 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) resp. Art. 15 Ziff. 3 des Reglements 2017 (act. I 3) beginnt der Anspruch auf die Ehegattenren- te am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats. 2.3 Art. 21 BVG legt die Höhe der Hinterlassenenleistungen fest. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der zuletzt aus- gerichteten Alters- oder Invalidenrente (Abs. 2). Nach Art. 13 Ziff. 5 des Reglements 2016 (act. IIA 1) beträgt die Ehegatten- rente beim Tod eines Rentenbezügers 66,67 % der zuletzt bezogenen Al- ters- oder Invalidenrente, während gemäss Art. 15 Ziff. 5 des Reglements 2017 (act. I 3) die Ehegattenrente beim Tod eines Rentners 60 % der zu- letzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente entspricht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 6 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der ver- sicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligatio- nenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG ab- weichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leistung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben würde. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatori- sche Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 2.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 7 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 2.6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 bestätigt durch BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) ist dies der Fall,
  5. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  6. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
  7. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  8. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  9. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Grundsätze gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen, da sie - auch wenn es sich um privatrechtlich organisierte Institutionen handelt - eine staatliche Aufgabe übernehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 1. September 2017, BV/2016/1266, E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 8
  10. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
  11. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten (vgl. auch act. I 7 und 10 f.). 3.2 Der Ehemann der Klägerin ist am xx.xx.2017 gestorben (act. I 11 S. 3). Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt und mehr als fünf Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen (act. I 11 S. 1 f.); ausserdem bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (act. I 13 f.). Damit besteht sowohl nach Art. 13 Ziff. 1 des Reglements 2016 (act. IIA 1) wie auch nach Art. 15 Ziff. 1 des Reglements 2017 (act. I 3) Anspruch auf eine reglementarische Ehegattenrente, was denn auch nicht bestritten ist. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Höhe dieses Anspruchs bzw. über die Frage, nach welchem Reglement der Anspruch festzusetzen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Ehegatterente von 66.67 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente gemäss Art. 13 Ziff. 5 des Reglements 2016 (act. IIA 1) zu (act. I 18). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin Anspruch auf eine jährliche Ehegattenrente von 60 % der an ihren verstorbenen Ehemann zuletzt ausgerichteten Altersrente nach Art. 15 Ziff. 5 des Regle- ments 2017 (act. I 3) habe (act. I 19). 3.3 Zunächst steht zu Recht ausser Frage, dass das Reglement 2016 (act. IIA 1) geändert werden durfte. Eine solche einseitige Abänderbarkeit war aufgrund des Abänderungsvorbehalts in Art. 39 des Reglements 2016 (act. IIA 1) möglich und wurde von den Destinatären zumindest implizit an- genommen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 143 N. 417). Des Weiteren hält sich die hier in Frage stehende Reglementsänderung (vgl. act. I 24) an die gesetzlichen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 9 verfassungsmässigen Schranken und beeinträchtigt auch nicht die wohler- worbenen Rechte des Anspruchsberechtigten (BGE 138 V 366 E. 4 S. 370 f.). 3.4 Gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) resp. Art. 15 Ziff. 3 des Reglements 2017 (act. I 3) „beginnt“ der Anspruch auf die Ehegattenrente am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats. 3.4.1 Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Anspruch nicht schon mit der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sach- verhalts, nämlich mit dem Tod des Rentenbezügers, sondern am ersten Tag des darauf folgenden Monats entsteht. Der Zeitpunkt, in welchem sich der anspruchsbegründende Sachverhalt erfüllt, unterscheidet sich somit klar vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Dies ist insbe- sondere vor dem Hintergrund sachgerecht, als für jenen Monat, in welchem der Rentner stirbt, noch die volle Altersrente ausbezahlt wird (vgl. Art. 26 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements 2016 [act. IIA 1] resp. Art. 29 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements 2017 [act. I 3]). 3.4.2 Die Regelung ist auch angesichts deren systematischer Einordnung in Art. 13 des Reglements 2016 (act. IIA 1) und Art. 15 des Reglements 2017 (act. I 3) klar und belässt keinen Interpretationsspielraum: Ziff. 1 re- gelt die Leistungsvoraussetzungen bzw. umschreibt den anspruchsbegrün- denden Sachverhalt; Ziff. 2 regelt den Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1 nicht erfüllt sind; Ziff. 3 und 4 regeln Entstehung und Erlöschen des Anspruchs; Ziff. 5 und 6 legen die Rentenhöhe fest; Ziff. 7 definiert schliesslich den Anspruch des geschiede- nen Ehegatten. Wenn die besagten Reglementsbestimmungen im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Ziff. 1) und der Festlegung der Renten- höhe (Ziff. 5) den Passus „beim Tod" aufweisen (vgl. E. 2.1 und 2.3 hier- vor), ist damit - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 8 Ziff. 11) - nicht eine zeitliche, sondern eine sachliche Verknüpfung stipuliert, indem das Ableben eines Versicherten oder Rentners Tatbestandsvoraus- setzung für den Anspruch ist. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 13 des Reglements 2016 (act. IIA 1) und Art. 15 des Reglements 2017 (act. I 3) wird in der jeweiligen Ziff. 3 somit die Entstehung des Anspruchs und nicht - wie die Klägerin darlegt hat (vgl. Klage, S. 8 Ziff. 11) - bloss dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 10 Fälligkeit oder Auszahlungsmodalität geregelt. Der Anknüpfungszeitpunkt ist mithin klar festgelegt, weshalb die beiden Reglemente - entgegen den Ausführungen der Klägerin an der öffentlichen Schlussverhandlung - diesbezüglich keine Lücke aufweisen. 3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus Art. 22 Abs. 1 BVG abzuleiten (vgl. Klage, S. 9 oben), welcher den Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung entstehen lässt (vgl. E. 2.2 hiervor). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung - wie die Beklagte - mehr als die Min- destleistungen (vgl. Art. 1 Ziff. 3 des Reglements 2016 [act. IIA 1] und Art. 1 Ziff. 4 des Reglements 2017 [act. I 3]; vgl. auch E. 2.4 hiervor), so gelten die im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge; die Leistungen nach Reglement sind denn hier auch offensichtlich höher als diejenigen nach Gesetz. Art. 22 Abs. 1 BVG wird in der genannten Bestimmung jedoch nicht erwähnt. Damit steht es der Beklagten grundsätzlich frei, den Entstehungszeitpunkt des Ehegat- tenanspruchs abweichend von Art. 22 Abs. 1 BVG zu definieren, was vorliegend auch geschehen ist. 3.5 Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der reglementarischen Bestimmungen Anwendung findet, gilt der für sämt- liche Rechtsvorschriften anwendbare Grundsatz (zur sinngemässen Geltung bei Reglementsänderung: BGE 126 V 163 E. 4b S. 166), dass vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Der zu den materiellen Rechtsfolgen - dem Ehegattenrentenanspruch - führende Sachverhalt verwirklichte sich vorlie- gend nicht schon mit dem Tod des Ehemannes am xx.xx.2017 (act. I 11 S. 3), sondern erst am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats, d.h. am 1. Juli 2017. Massgebend ist somit grundsätzlich - vorbehältlich beson- derer Übergangsbestimmungen - das Reglement 2017 (act. I 3), das gemäss dessen Art. 40 Ziff. 1 per 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 11 3.5.1 Das Reglement 2017 (act. I 3) enthält keine dem eingangs erwähn- ten allgemeinen Grundsatz vorgehende spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Ehegattenrente. Es enthält zwar in Art. 38 Ziff. 2 eine Überg- angsregelung für Anwartschaften auf Ehegatten- und Lebenspartnerrenten, welche eine Alters- oder Invalidenrente ablösen, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Der Anspruch des Ehemannes auf eine Altersrente ist hier jedoch im November 2011 entstanden (vgl. act. I 2), so dass die entsprechende Bestimmung - anders als von der Klägerin angenommen (vgl. Klage, S. 9 f.) - nicht einschlägig ist. Aus dieser Regelung lässt sich auch nicht allgemein ableiten (vgl. Klage, S. 10 Ziff. 11), es sei bezüglich des anwendbaren Reglements auf den Zeitpunkt der Entstehung der An- wartschaft abzustellen, entbehrt doch eine solche Auslegung jeglicher Grundlage im Reglement, welches den Anspruch - nicht aber eine ent- sprechende Anwartschaft - regelt. Nicht anwendbar ist sodann - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 9) - die Übergangsregelung für Todesfallkapital in Art. 38 Ziff. 7 des Reglements 2017 (act. I 3), wonach sich der Anspruch auf Todesfallkapital nach dem im Zeitpunkt des Todes gültigen Reglement richtet und eine Erklärung zur Begünstigtengruppe nach Art. 16 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) nicht mehr gültig ist. Denn der entsprechende Art. 18 des Reglements 2017 (act. I 3) zum An- spruch auf ein Todesfallkapital regelt im Wesentlichen lediglich die Leis- tungsvoraussetzungen, den Kreis der möglichen Begünstigten sowie die Höhe der Leistung. Anders als für den Anspruch auf Ehegattenrente wird hier aber kein Zeitpunkt der Anspruchsentstehung definiert, so dass hin- sichtlich der beiden Ansprüche zwei verschiedene Konstellationen vorlie- gen. 3.5.2 Die Beklagte war vorliegend nicht verpflichtet, eine Übergangsrege- lung zu erlassen. Die sich hier stellenden rechtlichen Fragen lassen sich mit den Regeln der Vertragsauslegung lösen (vgl. E. 3.4 hiervor). Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung kann auch aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht abgeleitet werden, ist doch der Eintritt des Todes als solcher - mit Ausnahme des Suizids - nicht steuerbar. Im Übrigen wird das Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung von der Klägerin grundsätzlich auch nicht beanstandet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 12 3.5.3 Auch die Anrufung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel führt zu keinem anderen Ergebnis: Bei Art. 15 des Reglements 2017 (act. I 3) handelt es sich um eine klare Regelung, welche den Anspruchsbeginn und die Höhe der Ehegattenrente unmissverständlich definiert, womit kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel (vgl. E. 2.5 hiervor) bzw. für die von der Klägerin geforderte Anwendung des Grundsatzes „in dubio con- tra stipulatorem“ (vgl. Klage, S. 10) bleibt. Die Regelung ist auch nicht un- gewöhnlich (vgl. E. 2.5 hiervor), könnte doch die Beklagte die betreffenden reglementarischen Leistungen sogar bis auf das gesetzliche Minimum kür- zen (vgl. E. 2.3 hiervor). So wurden denn auch schon früher die Ehegatten- und Partnerrenten gekürzt (vgl. Besitzstandsregelungen in Art. 38 Ziff. 2 des Reglements 2016 [act. IIA 1] bzw. des Reglements 2017 [act. I 3] für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Alters- und Invalidenrenten). 3.5.4 Nach dem Ausgeführten ist für die Festsetzung der Höhe der Ehegattenrente somit das Reglement 2017 (act. I 3) anwendbar. Gemäss Art. 15 Ziff. 5 des besagten Reglements beträgt die Ehegattenrente 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente. Diese Folgerungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung im Entscheid vom 9. April 2010, 9C_769/2009, betreffend die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (vgl. E. 3.2 des Ent- scheids). 3.6 Anzumerken ist, dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.6 hiervor) und in diesem Zusammenhang das Informationsschrei- ben der Beklagten vom 10. Mai 2017 (act. I 24) an die versicherten Perso- nen über die Reglementsänderungen per 1. Juli 2017 keine Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bieten würden. Im be- sagten Schreiben wies die Beklagte bezüglich der Ehegatten- und Lebens- partnerrente auf die neue Regelung in Art. 15 und 16 hin, wonach beim „Tod eines Rentenbezügers nach dem 01.07.2017“ die Ehegatten- und Lebenspartnerrente neu 60 % der zuletzt bezogenen Alters- und Invaliden- rente (bisher 66.67 %) betrage. Obwohl diese Auskunft als nicht zutreffend oder zumindest als missverständlich formuliert zu betrachten ist, wäre den- noch in keiner Art und Weise ersichtlich, wie der verstorbene Ehemann der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 13 fen haben sollte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Entgegen den Ausführungen der Klägerin an der öffentlichen Schlussver- handlung kann im besagten Informationsschreiben (act. I 24) auch keine auf Privatrecht beruhende Zusicherung der Beklagten gesehen werden. Denn gestützt auf die Auslegung nach dem insoweit massgebenden Ver- trauensprinzip (vgl. auch E. 2.5 hiervor) konnte diese Information nicht als ein individuell-konkretes Leistungsversprechen - oder allenfalls als Offerte - aufgefasst werden, mit welcher sich die Beklagte verpflichtete resp. ver- pflichten wollte. Denn im Informationsschreiben wurde auf die konkreten Reglementsbestimmungen verwiesen (act. I 24 S. 2), welche sich mit dem Inhalt des Schreibens nicht deckten - diese Widersprüchlichkeit verhindert aber gerade eine Zusicherung. Im Übrigen ist der Widerspruch nicht im Sinne der Unklarheitenregelung zu lösen, da das Informationsschreiben nicht vorformulierter Vertragsinhalt resp. Statuten oder Reglemente dar- stellt.
  12. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gestützt auf Art. 15 Ziff. 5 des Re- glements 2017 (act. I 3) Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente bzw. in der von der Beklagten festgesetzten, von der Klägerin quantitativ nicht bestrittenen und auch nicht zu beanstandenden Höhe von jährlich Fr. 17‘724.-- resp. monatlich Fr. 1‘477.-- (vgl. act. I 10, 15 und 17), dies mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017. Die Klage ist demzufolge abzuweisen.
  13. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 14 schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Klage wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Klägerin (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom
  17. November 2018) - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom
  18. November 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 15 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 219 BV ACT/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Klägerin gegen comPlan Stadtbachstrasse 36, 3012 Bern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte betreffend D.________ (sel.) betreffend Klage vom 15. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene D.________ war über seine Arbeitgeberin E.________ AG bei der Stiftung comPlan (comPlan bzw. Beklagte) berufsvorsorgever- sichert (vgl. Akten der Klägerin [act. I] 6 f.). Per 31. Oktober 2011 liess er sich frühzeitig pensionieren und bezog ab dem 1. November 2011 eine Altersrente der comPlan von monatlich Fr. 2‘461.65 (resp. jährlich Fr. 29‘539.80) nebst einer AHV-Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2‘320.-- (bzw. jährlich Fr. 27‘840.--; vgl. act. I 6, 8 bis 10). D.________ verstarb am xx.xx.2017 und hinterliess seine Ehefrau A.________ (geb. 1962; Klägerin) sowie drei Kinder (geb. 1982, 1983 und 1986; act. I 11 S. 2 bis 5). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (act. I 17) orientierte die comPlan die Witwe des Verstorbenen, dass diese Anspruch auf eine jährliche Ehe- gattenrente von 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente gemäss dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorsorgeregle- ment habe, d.h. total Fr. 17‘724.--; die erste Auszahlung erfolge am 28. Juli 2017 (vgl. act. I 15 f.). Damit erklärte sich die Witwe des Verstorbenen mit Schreiben vom 3. November 2017 (act. I 18) nicht einverstanden und machte eine Ehegatterente von 66.67 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente nach dem bis 30. Juni 2017 gültigen Vorsorgereglement geltend. Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der zu leistenden Ehegattenrente nicht einigen (act. I 19 f.). B. Am 15. März 2018 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, gegen die comPlan Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin spätestens mit Wirkung ab xx.xx.2017 (Todestag des Ehemannes der Klägerin), eventualiter spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2017, und weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, das heisst eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 3 Ehegattenrente von mindestens jährlich Fr. 19‘694.20 resp. monat- lich Fr. 1‘641.20, nach Massgabe des in Art. 13 Abs. 5 des bis 30. Juni 2017 gültigen Vorsorgereglements stipulierten und reglementa- rischen Prozentsatzes von 66.67 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zzgl. Teuerungszulage auszurichten. 2. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 3. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unter- zeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detail- lierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten. Mit Klageantwort vom 24. Mai 2018 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, auf Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess die Klägerin eine Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klageantwort beantragen. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

6. Juni 2018 ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2018 wies der Instruktionsrich- ter den in der Klage gestellten Antrag auf Parteibefragung ab. Gleichzeitig setzte er den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den

23. August 2018 fest und gab den Parteien die Zusammensetzung der ur- teilenden Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt. Mit Eingabe vom

4. Juli 2018 ersuchte die Beklagte um Verschiebung des Termins. Mit pro- zessleitender Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde der Termin der öffentli- chen Schlussverhandlung vom 23. August 2018 abgesetzt. Die öffentliche Schlussverhandlung wurde in der Folge neu angesetzt und am 26. Novem- ber 2018 durchgeführt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 15. März 2018 gel- tend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (act. I 4), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Betei- ligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlasse- nenrente der beruflichen Vorsorge an die überlebende Ehegattin und dabei insbesondere deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte An- spruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegat- ten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 31. März 2016 (Reglement 2016; Akten der Beklagten [act. IIA] 1) hat beim Tod ei- nes Mitglieds der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der ver- storbenen Person verheiratet war oder ununterbrochen im gleichen Haus- halt zusammengelebt hat oder eine ganze Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bezieht. Eine für verheiratete Person gleich- lautende Bestimmung findet sich in Art. 15 Ziff. 1 des ab dem 1. Juli 2017 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Reglement 2017; act. I 3). 2.2 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) resp. Art. 15 Ziff. 3 des Reglements 2017 (act. I 3) beginnt der Anspruch auf die Ehegattenren- te am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats. 2.3 Art. 21 BVG legt die Höhe der Hinterlassenenleistungen fest. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der zuletzt aus- gerichteten Alters- oder Invalidenrente (Abs. 2). Nach Art. 13 Ziff. 5 des Reglements 2016 (act. IIA 1) beträgt die Ehegatten- rente beim Tod eines Rentenbezügers 66,67 % der zuletzt bezogenen Al- ters- oder Invalidenrente, während gemäss Art. 15 Ziff. 5 des Reglements 2017 (act. I 3) die Ehegattenrente beim Tod eines Rentners 60 % der zu- letzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente entspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 6 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der ver- sicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligatio- nenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG ab- weichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leistung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben würde. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatori- sche Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 2.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 7 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 2.6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 bestätigt durch BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Grundsätze gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen, da sie - auch wenn es sich um privatrechtlich organisierte Institutionen handelt - eine staatliche Aufgabe übernehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 1. September 2017, BV/2016/1266, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 8 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten (vgl. auch act. I 7 und 10 f.). 3.2 Der Ehemann der Klägerin ist am xx.xx.2017 gestorben (act. I 11 S. 3). Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt und mehr als fünf Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen (act. I 11 S. 1 f.); ausserdem bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (act. I 13 f.). Damit besteht sowohl nach Art. 13 Ziff. 1 des Reglements 2016 (act. IIA 1) wie auch nach Art. 15 Ziff. 1 des Reglements 2017 (act. I 3) Anspruch auf eine reglementarische Ehegattenrente, was denn auch nicht bestritten ist. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Höhe dieses Anspruchs bzw. über die Frage, nach welchem Reglement der Anspruch festzusetzen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Ehegatterente von 66.67 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente gemäss Art. 13 Ziff. 5 des Reglements 2016 (act. IIA 1) zu (act. I 18). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin Anspruch auf eine jährliche Ehegattenrente von 60 % der an ihren verstorbenen Ehemann zuletzt ausgerichteten Altersrente nach Art. 15 Ziff. 5 des Regle- ments 2017 (act. I 3) habe (act. I 19). 3.3 Zunächst steht zu Recht ausser Frage, dass das Reglement 2016 (act. IIA 1) geändert werden durfte. Eine solche einseitige Abänderbarkeit war aufgrund des Abänderungsvorbehalts in Art. 39 des Reglements 2016 (act. IIA 1) möglich und wurde von den Destinatären zumindest implizit an- genommen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 143 N. 417). Des Weiteren hält sich die hier in Frage stehende Reglementsänderung (vgl. act. I 24) an die gesetzlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 9 verfassungsmässigen Schranken und beeinträchtigt auch nicht die wohler- worbenen Rechte des Anspruchsberechtigten (BGE 138 V 366 E. 4 S. 370 f.). 3.4 Gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) resp. Art. 15 Ziff. 3 des Reglements 2017 (act. I 3) „beginnt“ der Anspruch auf die Ehegattenrente am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats. 3.4.1 Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Anspruch nicht schon mit der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sach- verhalts, nämlich mit dem Tod des Rentenbezügers, sondern am ersten Tag des darauf folgenden Monats entsteht. Der Zeitpunkt, in welchem sich der anspruchsbegründende Sachverhalt erfüllt, unterscheidet sich somit klar vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Dies ist insbe- sondere vor dem Hintergrund sachgerecht, als für jenen Monat, in welchem der Rentner stirbt, noch die volle Altersrente ausbezahlt wird (vgl. Art. 26 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements 2016 [act. IIA 1] resp. Art. 29 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements 2017 [act. I 3]). 3.4.2 Die Regelung ist auch angesichts deren systematischer Einordnung in Art. 13 des Reglements 2016 (act. IIA 1) und Art. 15 des Reglements 2017 (act. I 3) klar und belässt keinen Interpretationsspielraum: Ziff. 1 re- gelt die Leistungsvoraussetzungen bzw. umschreibt den anspruchsbegrün- denden Sachverhalt; Ziff. 2 regelt den Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1 nicht erfüllt sind; Ziff. 3 und 4 regeln Entstehung und Erlöschen des Anspruchs; Ziff. 5 und 6 legen die Rentenhöhe fest; Ziff. 7 definiert schliesslich den Anspruch des geschiede- nen Ehegatten. Wenn die besagten Reglementsbestimmungen im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Ziff. 1) und der Festlegung der Renten- höhe (Ziff. 5) den Passus „beim Tod" aufweisen (vgl. E. 2.1 und 2.3 hier- vor), ist damit - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 8 Ziff.

11) - nicht eine zeitliche, sondern eine sachliche Verknüpfung stipuliert, indem das Ableben eines Versicherten oder Rentners Tatbestandsvoraus- setzung für den Anspruch ist. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 13 des Reglements 2016 (act. IIA 1) und Art. 15 des Reglements 2017 (act. I

3) wird in der jeweiligen Ziff. 3 somit die Entstehung des Anspruchs und nicht - wie die Klägerin darlegt hat (vgl. Klage, S. 8 Ziff. 11) - bloss dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 10 Fälligkeit oder Auszahlungsmodalität geregelt. Der Anknüpfungszeitpunkt ist mithin klar festgelegt, weshalb die beiden Reglemente - entgegen den Ausführungen der Klägerin an der öffentlichen Schlussverhandlung - diesbezüglich keine Lücke aufweisen. 3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus Art. 22 Abs. 1 BVG abzuleiten (vgl. Klage, S. 9 oben), welcher den Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung entstehen lässt (vgl. E. 2.2 hiervor). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung - wie die Beklagte - mehr als die Min- destleistungen (vgl. Art. 1 Ziff. 3 des Reglements 2016 [act. IIA 1] und Art. 1 Ziff. 4 des Reglements 2017 [act. I 3]; vgl. auch E. 2.4 hiervor), so gelten die im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge; die Leistungen nach Reglement sind denn hier auch offensichtlich höher als diejenigen nach Gesetz. Art. 22 Abs. 1 BVG wird in der genannten Bestimmung jedoch nicht erwähnt. Damit steht es der Beklagten grundsätzlich frei, den Entstehungszeitpunkt des Ehegat- tenanspruchs abweichend von Art. 22 Abs. 1 BVG zu definieren, was vorliegend auch geschehen ist. 3.5 Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der reglementarischen Bestimmungen Anwendung findet, gilt der für sämt- liche Rechtsvorschriften anwendbare Grundsatz (zur sinngemässen Geltung bei Reglementsänderung: BGE 126 V 163 E. 4b S. 166), dass vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Der zu den materiellen Rechtsfolgen - dem Ehegattenrentenanspruch - führende Sachverhalt verwirklichte sich vorlie- gend nicht schon mit dem Tod des Ehemannes am xx.xx.2017 (act. I 11 S. 3), sondern erst am ersten Tag des dem Todestag folgenden Monats, d.h. am 1. Juli 2017. Massgebend ist somit grundsätzlich - vorbehältlich beson- derer Übergangsbestimmungen - das Reglement 2017 (act. I 3), das gemäss dessen Art. 40 Ziff. 1 per 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 11 3.5.1 Das Reglement 2017 (act. I 3) enthält keine dem eingangs erwähn- ten allgemeinen Grundsatz vorgehende spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Ehegattenrente. Es enthält zwar in Art. 38 Ziff. 2 eine Überg- angsregelung für Anwartschaften auf Ehegatten- und Lebenspartnerrenten, welche eine Alters- oder Invalidenrente ablösen, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Der Anspruch des Ehemannes auf eine Altersrente ist hier jedoch im November 2011 entstanden (vgl. act. I 2), so dass die entsprechende Bestimmung - anders als von der Klägerin angenommen (vgl. Klage, S. 9 f.) - nicht einschlägig ist. Aus dieser Regelung lässt sich auch nicht allgemein ableiten (vgl. Klage, S. 10 Ziff. 11), es sei bezüglich des anwendbaren Reglements auf den Zeitpunkt der Entstehung der An- wartschaft abzustellen, entbehrt doch eine solche Auslegung jeglicher Grundlage im Reglement, welches den Anspruch - nicht aber eine ent- sprechende Anwartschaft - regelt. Nicht anwendbar ist sodann - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 9) - die Übergangsregelung für Todesfallkapital in Art. 38 Ziff. 7 des Reglements 2017 (act. I 3), wonach sich der Anspruch auf Todesfallkapital nach dem im Zeitpunkt des Todes gültigen Reglement richtet und eine Erklärung zur Begünstigtengruppe nach Art. 16 Ziff. 3 des Reglements 2016 (act. IIA 1) nicht mehr gültig ist. Denn der entsprechende Art. 18 des Reglements 2017 (act. I 3) zum An- spruch auf ein Todesfallkapital regelt im Wesentlichen lediglich die Leis- tungsvoraussetzungen, den Kreis der möglichen Begünstigten sowie die Höhe der Leistung. Anders als für den Anspruch auf Ehegattenrente wird hier aber kein Zeitpunkt der Anspruchsentstehung definiert, so dass hin- sichtlich der beiden Ansprüche zwei verschiedene Konstellationen vorlie- gen. 3.5.2 Die Beklagte war vorliegend nicht verpflichtet, eine Übergangsrege- lung zu erlassen. Die sich hier stellenden rechtlichen Fragen lassen sich mit den Regeln der Vertragsauslegung lösen (vgl. E. 3.4 hiervor). Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung kann auch aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht abgeleitet werden, ist doch der Eintritt des Todes als solcher - mit Ausnahme des Suizids - nicht steuerbar. Im Übrigen wird das Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung von der Klägerin grundsätzlich auch nicht beanstandet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 12 3.5.3 Auch die Anrufung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel führt zu keinem anderen Ergebnis: Bei Art. 15 des Reglements 2017 (act. I

3) handelt es sich um eine klare Regelung, welche den Anspruchsbeginn und die Höhe der Ehegattenrente unmissverständlich definiert, womit kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel (vgl. E. 2.5 hiervor) bzw. für die von der Klägerin geforderte Anwendung des Grundsatzes „in dubio con- tra stipulatorem“ (vgl. Klage, S. 10) bleibt. Die Regelung ist auch nicht un- gewöhnlich (vgl. E. 2.5 hiervor), könnte doch die Beklagte die betreffenden reglementarischen Leistungen sogar bis auf das gesetzliche Minimum kür- zen (vgl. E. 2.3 hiervor). So wurden denn auch schon früher die Ehegatten- und Partnerrenten gekürzt (vgl. Besitzstandsregelungen in Art. 38 Ziff. 2 des Reglements 2016 [act. IIA 1] bzw. des Reglements 2017 [act. I 3] für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Alters- und Invalidenrenten). 3.5.4 Nach dem Ausgeführten ist für die Festsetzung der Höhe der Ehegattenrente somit das Reglement 2017 (act. I 3) anwendbar. Gemäss Art. 15 Ziff. 5 des besagten Reglements beträgt die Ehegattenrente 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente. Diese Folgerungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung im Entscheid vom 9. April 2010, 9C_769/2009, betreffend die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (vgl. E. 3.2 des Ent- scheids). 3.6 Anzumerken ist, dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.6 hiervor) und in diesem Zusammenhang das Informationsschrei- ben der Beklagten vom 10. Mai 2017 (act. I 24) an die versicherten Perso- nen über die Reglementsänderungen per 1. Juli 2017 keine Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bieten würden. Im be- sagten Schreiben wies die Beklagte bezüglich der Ehegatten- und Lebens- partnerrente auf die neue Regelung in Art. 15 und 16 hin, wonach beim „Tod eines Rentenbezügers nach dem 01.07.2017“ die Ehegatten- und Lebenspartnerrente neu 60 % der zuletzt bezogenen Alters- und Invaliden- rente (bisher 66.67 %) betrage. Obwohl diese Auskunft als nicht zutreffend oder zumindest als missverständlich formuliert zu betrachten ist, wäre den- noch in keiner Art und Weise ersichtlich, wie der verstorbene Ehemann der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 13 fen haben sollte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Entgegen den Ausführungen der Klägerin an der öffentlichen Schlussver- handlung kann im besagten Informationsschreiben (act. I 24) auch keine auf Privatrecht beruhende Zusicherung der Beklagten gesehen werden. Denn gestützt auf die Auslegung nach dem insoweit massgebenden Ver- trauensprinzip (vgl. auch E. 2.5 hiervor) konnte diese Information nicht als ein individuell-konkretes Leistungsversprechen - oder allenfalls als Offerte - aufgefasst werden, mit welcher sich die Beklagte verpflichtete resp. ver- pflichten wollte. Denn im Informationsschreiben wurde auf die konkreten Reglementsbestimmungen verwiesen (act. I 24 S. 2), welche sich mit dem Inhalt des Schreibens nicht deckten - diese Widersprüchlichkeit verhindert aber gerade eine Zusicherung. Im Übrigen ist der Widerspruch nicht im Sinne der Unklarheitenregelung zu lösen, da das Informationsschreiben nicht vorformulierter Vertragsinhalt resp. Statuten oder Reglemente dar- stellt. 4. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gestützt auf Art. 15 Ziff. 5 des Re- glements 2017 (act. I 3) Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der vom verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente bzw. in der von der Beklagten festgesetzten, von der Klägerin quantitativ nicht bestrittenen und auch nicht zu beanstandenden Höhe von jährlich Fr. 17‘724.-- resp. monatlich Fr. 1‘477.-- (vgl. act. I 10, 15 und 17), dies mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017. Die Klage ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 14 schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Klägerin (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom

26. November 2018)

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom

26. November 2018)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, BV/18/219, Seite 15 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.