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200 2018 216

Bern VerwG · 2018-02-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018

Sachverhalt

A. Die AHV-Zweigstelle … setzte mit Verfügung vom 20. November 2017 (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 4) die von A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) für das Jahr 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 3'287.85 fest. Hiergegen er- hob B.________, C.________, mit E-Mail vom 22. Januar 2018 im Auftrag des Versicherten Einsprache (AB 3) mit der Begründung, dieser habe im Jahr 2015 kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) wies die AKB den Versicherten darauf hin, dass Eingaben per E-Mail das Formerfordernis der Schriftlich- keit nicht erfüllen und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens die Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2018 eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen. Nachdem der Versicherte die gesetzte Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) auf die Einsprache vom 22. Januar 2018 nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2018 Be- schwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 15. Februar 2018 betreffend Verfügung für persönli- che Beiträge als Selbständigerwerbender vom 20. November 2017 bzw. Löschung der Selbständigkeit." Zur Begründung machte er geltend, er sei seit dem 1. März 2017 bei der D.________ GmbH sowie zusätzlich ab dem

1. Oktober 2017 bei E.________ angestellt. Er gehe keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darü- ber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Ins- besondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsa- chen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde allein auf die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen- den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde an- gesetzt werden.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Be- schwerdeführers zufolge nicht erfüllter Formvorschrift nicht eingetreten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe- ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 5 Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit uneingeschrieben versandter Ver- fügung vom 20. November 2017 (AB 4) die persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2015 gestützt auf die entsprechende Steuermeldung (vgl. dazu Art. 9 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) definitiv festgesetzt. Dagegen erhob B.________ im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail vom 22. Januar 2018 (AB 3) Einsprache, was den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache, insbesondere das Erfordernis einer Unterschrift, aufmerksam gemacht und eine angemesse- ne Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Grundsätzlich wäre die Verbesserung des Formmangels innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorzunehmen gewesen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da jedoch das Zustelldatum der uneingeschrieben versandten Verfügung vom 20. November 2017 (AB

4) nicht nachgewiesen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin wohl auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 152 zu Recht eine Nachfrist zur Beibringung einer Unterschrift angesetzt. Weil der Beschwerdeführer dieser unmissverständlichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) abgeschlossen. 3.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Argument, er sei ab 1. März 2017 in einem Angestelltenverhältnis, für die Beurteilung der mit Verfügung vom 20. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 6 vember 2017 (AB 4) geregelten Beitragspflicht für das Jahr 2015 nicht rele- vant ist. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 13. März 2018 ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be- stimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 216 AHV SCJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 2 Sachverhalt: A. Die AHV-Zweigstelle … setzte mit Verfügung vom 20. November 2017 (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 4) die von A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) für das Jahr 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 3'287.85 fest. Hiergegen er- hob B.________, C.________, mit E-Mail vom 22. Januar 2018 im Auftrag des Versicherten Einsprache (AB 3) mit der Begründung, dieser habe im Jahr 2015 kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) wies die AKB den Versicherten darauf hin, dass Eingaben per E-Mail das Formerfordernis der Schriftlich- keit nicht erfüllen und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens die Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2018 eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen. Nachdem der Versicherte die gesetzte Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) auf die Einsprache vom 22. Januar 2018 nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2018 Be- schwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 15. Februar 2018 betreffend Verfügung für persönli- che Beiträge als Selbständigerwerbender vom 20. November 2017 bzw. Löschung der Selbständigkeit." Zur Begründung machte er geltend, er sei seit dem 1. März 2017 bei der D.________ GmbH sowie zusätzlich ab dem

1. Oktober 2017 bei E.________ angestellt. Er gehe keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be- stimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darü- ber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Ins- besondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsa- chen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde allein auf die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen- den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde an- gesetzt werden. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Be- schwerdeführers zufolge nicht erfüllter Formvorschrift nicht eingetreten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe- ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 5 Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit uneingeschrieben versandter Ver- fügung vom 20. November 2017 (AB 4) die persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2015 gestützt auf die entsprechende Steuermeldung (vgl. dazu Art. 9 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) definitiv festgesetzt. Dagegen erhob B.________ im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail vom 22. Januar 2018 (AB 3) Einsprache, was den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache, insbesondere das Erfordernis einer Unterschrift, aufmerksam gemacht und eine angemesse- ne Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Grundsätzlich wäre die Verbesserung des Formmangels innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorzunehmen gewesen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da jedoch das Zustelldatum der uneingeschrieben versandten Verfügung vom 20. November 2017 (AB

4) nicht nachgewiesen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin wohl auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 152 zu Recht eine Nachfrist zur Beibringung einer Unterschrift angesetzt. Weil der Beschwerdeführer dieser unmissverständlichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) abgeschlossen. 3.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Argument, er sei ab 1. März 2017 in einem Angestelltenverhältnis, für die Beurteilung der mit Verfügung vom 20. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 6 vember 2017 (AB 4) geregelten Beitragspflicht für das Jahr 2015 nicht rele- vant ist. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 13. März 2018 ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.