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200 2018 212

Bern VerwG · 2018-08-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Februar 2018

Sachverhalt

A. Die 2000 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, im September 2006 erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wegen einer schwe- ren Entwicklungsverzögerung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB ge- währte der Versicherten verschiedene Massnahmen (AB 6, 14). Im Rah- men einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten holte die IVB einen Bericht der behandelnden Ärzte vom 16. Juni 2015 (AB 23) so- wie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

27. Juli 2015 (AB 25) ein; am 22. Oktober 2015 gewährte sie Berufsbera- tung (AB 28). Vom 28. August bis 1. September 2016 absolvierte die Versi- cherte einen Schnupperaufenthalt in der Stiftung C.________ (AB 41). Eine weitere Schnupperwoche lehnte die Versicherte ab (AB 44). Am 27. März 2017 verfügte die IVB die Ablehnung einer Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Als solche gelte die invaliditätsbedingte Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, wenn ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis (voraussichtlicher Mindestleis- tungslohn von Fr. 2.55 pro Stunde) erzielt werden könne; die Vorausset- zung sei nicht erfüllt (AB 50). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 29. August 2017 gewährte die IVB die Kostenübernahme für eine Ein- arbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz im Bereich ... in der Stiftung D.________ vom 4. September bis 3. Dezember 2017 (AB 57; vgl. auch AB 63 S. 6 f.). Die IVB brach die berufliche Massnahme vorzeitig ab, da die Versicherte für eine Tätigkeit in einem ... nicht über ausreichende feinmoto- rische Fähigkeiten verfüge (vgl. Protokolle der Standortgespräche in der Stiftung D.________ vom 22. September [AB 60 S. 1] und 18. Oktober 2017 [AB 61 S. 1]; Mitteilung vom 9. November 2017 [AB 62]; vgl. auch Abschlussbericht der Stiftung D.________ vom 28. November 2017 [AB 65 S. 2 ff.]). Damit erklärte sich die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden (AB 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. De- zember 2017 [AB 69]), Einwände der Versicherten vom 14. Januar 2018 [AB 70]) schloss die IVB mit Verfügung vom 23. Februar 2018 die berufli- che Eingliederung ab mit der Begründung, die Versicherte habe zwar An- spruch auf eine Einarbeitungszeit in eine geeignete Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte, die berufliche Massnahme in der Stiftung D.________ habe aber gezeigt, dass sie nicht über die notwendigen fein- motorischen Fähigkeiten verfüge, um …. auszuführen. Die IVB sei jedoch bereit, eine Einarbeitungszeit für grobmotorische Tätigkeiten (z.B. Lingerie, Hauswirtschaft) in einer Werkstätte zu finanzieren (AB 72). B. Am 10. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinn- gemäss, ihr sei weiterhin finanzielle Unterstützung zur Einarbeitung in eine geschützte Tätigkeit in einem ... zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

23. Februar 2018 (AB 72). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (erneut) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als Vorbereitung auf eine Hilfs- arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, insbesonde- re in einem ..., hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.1.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 5 lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.1.2 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem ange- messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hin- sichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An- gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichge- stellt: die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.3 Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesund- heitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Ein- schränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darü- ber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 6 che Vorkehr (sei es nach Abs. 1, sei es nach Abs. 2 von Art. 16 IVG) zulässt und bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 16, Rz. 5). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. E.________ und F.________, Z.E.N., diagnostizier- ten im Bericht vom 16. Juni 2015 eine allgemeine Entwicklungsstörung im Rahmen einer geistigen Behinderung (HAWIK-IV IQ 51; ICD-10 F70.0). Es lägen deutliche Einschränkungen bezüglich Lerntempo und Lerninhalten vor, weswegen die Patientin auf Sonderschulmassnahmen angewiesen sei (AB 23 S. 1). In der Anamnese hielten sie u.a. fest, der Schulaustritt sei im August 2017 geplant. Aufgrund des hohen Interesses an …., …. und …. hätten sich die Eltern der Patientin in ihrem persönlichen Umfeld nach Schnuppermöglichkeiten erkundigt (AB 23 S. 2). Den Eltern sei es wichtig, die Tochter in ihrer kreativ-musischen Stärke unterstützen zu können und die Ressourcen auch bezüglich der beruflichen Eingliederung zu berück- sichtigen (AB 23 S. 3). 3.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Pädiatrie, Schwerpunkt Neuropädiatrie, RAD, eine Intelligenzminderung nahe einer mittelgradigen (ICD-10 F71). Die RAD-Ärztin hielt fest, die schulischen Möglichkeiten entsprächen einer etwa 8-jährigen, was eher einer mittelgradigen Intelligenzminderung entspreche (ICD-10 F71). Im HAWIK IV erreiche die Beschwerdeführerin einen Ge- samt-IQ 51 noch im Bereich einer leichten, aber nahe an einer mittelgradi- gen Intelligenzminderung F71 mit ausgeglichenem Profil (AB 25 S. 2). Zum Zumutbarkeitsprofil führte die RAD-Ärztin aus, zeitlich uneingeschränkt sei eine einfache, repetitive praktisch kreative Tätigkeit unter guter Anleitung und Begleitung in einem gut strukturierten Umfeld möglich. Eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft werde nicht möglich sein. Erwachsene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 7 mittelgradig intelligenzgeminderte Menschen seien gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zu verrichten; die Aufgaben müssten sorgsam strukturiert sein und für eine ausreichende Beaufsichtigung müsste gesorgt werden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Aus- bildung (AB 25 S. 3). 3.1.3 Nach einer Massnahme zur beruflichen Eingliederung vom 4. Sep- tember bis 7. November 2017 führten die Eingliederungsfachleute der Stif- tung D.________ im Bericht vom 28. November 2017 aus, es habe sich zusehends abgezeichnet, dass wegen der eingeschränkten Entwicklung im bisherigen Verlauf die Anforderungen eines geschützten Arbeitsplatzes in der H.________ bis Ende der Massnahme nicht hätten erreicht werden können. Daher sei die Massnahme durch die IV per 7. November 2017 abgebrochen worden. Das Pensum habe 100 % betragen, die Anwesenheit sei ohne Ausfälle geblieben. Die Leistungsfähigkeit werde auf 10 % ge- schätzt. Die Beschwerdeführerin sei als fröhliche junge Frau mit grosser Motivation und Leidenschaft fürs ... erlebt worden. Sie sei jeweils pünktlich zur Arbeit erschienen und habe gute Umgangsformen. Sie verfüge über viel Ausdauer und Durchhaltevermögen. Verminderungen hätten sich aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fähigkeiten und einer verringerten Entwick- lungsfähigkeit diesbezüglich ergeben. Es sei ihr nicht möglich gewesen, das notwendige Fachwissen anzueignen. Einzelne Arbeitsschritte habe sie trotz wiederholten Anleitungen nicht oder nur ansatzweise umsetzen kön- nen. Die Arbeitsleistungen entsprächen damit nicht den qualitativen und quantitativen Anforderungen. Es sei festgestellt worden, dass das präzise Arbeiten im Betrieb H.________ eine Überforderung für die Beschwerde- führerin darstelle. Die berufliche Massnahme im Betrieb H.________ habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende feinmotori- sche Fähigkeiten verfüge, obschon das Engagement und die Motivation sehr hoch gewesen seien. Die Gründe lägen in der Invalidität. Zur Vermit- telbarkeit und zu Verweistätigkeiten führte die Fachperson Eingliederung aus, es werde auf mögliche Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt grobmotori- sche Fähigkeiten wie zum Beispiel in den Bereichen Hauswirtschaft, Küche oder Lingerie verwiesen (AB 65 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 8 3.2 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann. Aus medizinisch- theoretischer Sicht ist die Verrichtung von einfachen praktischen Tätigkei- ten in geschütztem Rahmen zumutbar, wenn die Aufgaben sorgsam struk- turiert sind und für eine ausreichende Beaufsichtigung gesorgt wird (vgl. AB 25 S. 3). Umstritten ist hier konkret, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr gewünscht – eine Einarbeitung in eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in einem ... möglich ist und die Mehrkosten für eine solche erstmalige Aus- bildung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Eine Vorberei- tung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG) unterliegt dem Grundsatz der Angemessenheit als Teilgehalt des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes. Danach muss die Eingliederung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ein- gliederungsziel stehen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Hier ist die Voraussetzung, dass sich die Eingliederungsmassnahme zur Erreichung des von ihr be- zweckten Eingliederungsziels eignet, nicht erfüllt. Denn die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... eignet sich für die Beschwerde- führerin eben gerade nicht, um das Eingliederungsziel zu erreichen. Viel- mehr fehlt es ihr – wie aus den Akten deutlich hergeht – insbesondere (auch) an den erforderlichen feinmotorischen Fähigkeiten für eine solche Tätigkeit. Die Eingliederungsfachleute der Stiftung D.________ hielten denn auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten im Betrieb überfordert ist, wobei sie dies auf die gesundheitlichen Ein- schränkungen zurückführten, auch wenn das Engagement und die Motiva- tion sehr gross waren (AB 65 S. 3). Zur Qualität/Quantität der Arbeit führte die Fachperson der Stiftung D.________ im Einzelnen aus, trotz wiederhol- ter Anleitung der Arbeitsschritte seien die angefertigten Produkte weitge- hend qualitativ und quantitativ mangelhaft gewesen. Die feinmotorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit, um ein Produkt fertigzustellen. Alle Arbeitsschritte müssten von den Vorgesetzten kontrolliert und meist korrigiert werden. Bisher sei keine Stei- gerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Sie gingen davon aus, dass diese aufgrund der leichten geistigen Behinderung auch in Zukunft nicht gesteigert werden können (Standortgespräch vom 19. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 9 ber 2017 [AB 61 S. 1]). Auf die Angaben der Eingliederungsfachleute ist abzustellen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt ist, dass eine feinmotorische Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (hier ...) für die Beschwerdeführerin nicht geeignet ist. Den Vorbringen in der Beschwerde (S. 2) – die Stiftung D.________ sei für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, da sie Druck zur Erbringung von Quantität ausgeübt habe – kann nicht gefolgt werden: Das Ziel liegt nicht in einer Beschäftigung der gesundheitlich be- einträchtigten Person (vgl. Beschwerde, S. 2 unten), sondern in einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz, wobei für eine Kostenüber- nahme für die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemes- senheit) im konkreten Fall erfüllt sein müssen (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.5 S. 534) und als allgemeine Minimalvoraussetzung das Erfordernis des Er- zielens eines Minimallohnes von Fr. 2.55 pro Stunde in der späteren Tätig- keit gilt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.3.2 S. 532). Während der Einarbeitung ist deshalb von den Institutionen zu prüfen, ob die Ziele erreicht werden kön- nen, was hier zu verneinen ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Einarbeitung in eine feinmotori- sche Tätigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... verneint; es kann deshalb offen bleiben, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdegegnerin eine erstma- lige berufliche Ausbildung bereits 2017 wegen Nichterreichens des Min- destlohnes rechtskräftig verneint hat. Bezüglich einer Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem den Beschwerden angepassten grobmotorischen Tätigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, sich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 72) erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab- zuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  4. Februar 2018 (AB 72). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (erneut) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als Vorbereitung auf eine Hilfs- arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, insbesonde- re in einem ..., hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.1.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 5 lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.1.2 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem ange- messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hin- sichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An- gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichge- stellt: die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.3 Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesund- heitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Ein- schränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darü- ber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 6 che Vorkehr (sei es nach Abs. 1, sei es nach Abs. 2 von Art. 16 IVG) zulässt und bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 16, Rz. 5).
  6. 3.1 Den Akten ist bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. E.________ und F.________, Z.E.N., diagnostizier- ten im Bericht vom 16. Juni 2015 eine allgemeine Entwicklungsstörung im Rahmen einer geistigen Behinderung (HAWIK-IV IQ 51; ICD-10 F70.0). Es lägen deutliche Einschränkungen bezüglich Lerntempo und Lerninhalten vor, weswegen die Patientin auf Sonderschulmassnahmen angewiesen sei (AB 23 S. 1). In der Anamnese hielten sie u.a. fest, der Schulaustritt sei im August 2017 geplant. Aufgrund des hohen Interesses an …., …. und …. hätten sich die Eltern der Patientin in ihrem persönlichen Umfeld nach Schnuppermöglichkeiten erkundigt (AB 23 S. 2). Den Eltern sei es wichtig, die Tochter in ihrer kreativ-musischen Stärke unterstützen zu können und die Ressourcen auch bezüglich der beruflichen Eingliederung zu berück- sichtigen (AB 23 S. 3). 3.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Pädiatrie, Schwerpunkt Neuropädiatrie, RAD, eine Intelligenzminderung nahe einer mittelgradigen (ICD-10 F71). Die RAD-Ärztin hielt fest, die schulischen Möglichkeiten entsprächen einer etwa 8-jährigen, was eher einer mittelgradigen Intelligenzminderung entspreche (ICD-10 F71). Im HAWIK IV erreiche die Beschwerdeführerin einen Ge- samt-IQ 51 noch im Bereich einer leichten, aber nahe an einer mittelgradi- gen Intelligenzminderung F71 mit ausgeglichenem Profil (AB 25 S. 2). Zum Zumutbarkeitsprofil führte die RAD-Ärztin aus, zeitlich uneingeschränkt sei eine einfache, repetitive praktisch kreative Tätigkeit unter guter Anleitung und Begleitung in einem gut strukturierten Umfeld möglich. Eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft werde nicht möglich sein. Erwachsene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 7 mittelgradig intelligenzgeminderte Menschen seien gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zu verrichten; die Aufgaben müssten sorgsam strukturiert sein und für eine ausreichende Beaufsichtigung müsste gesorgt werden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Aus- bildung (AB 25 S. 3). 3.1.3 Nach einer Massnahme zur beruflichen Eingliederung vom 4. Sep- tember bis 7. November 2017 führten die Eingliederungsfachleute der Stif- tung D.________ im Bericht vom 28. November 2017 aus, es habe sich zusehends abgezeichnet, dass wegen der eingeschränkten Entwicklung im bisherigen Verlauf die Anforderungen eines geschützten Arbeitsplatzes in der H.________ bis Ende der Massnahme nicht hätten erreicht werden können. Daher sei die Massnahme durch die IV per 7. November 2017 abgebrochen worden. Das Pensum habe 100 % betragen, die Anwesenheit sei ohne Ausfälle geblieben. Die Leistungsfähigkeit werde auf 10 % ge- schätzt. Die Beschwerdeführerin sei als fröhliche junge Frau mit grosser Motivation und Leidenschaft fürs ... erlebt worden. Sie sei jeweils pünktlich zur Arbeit erschienen und habe gute Umgangsformen. Sie verfüge über viel Ausdauer und Durchhaltevermögen. Verminderungen hätten sich aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fähigkeiten und einer verringerten Entwick- lungsfähigkeit diesbezüglich ergeben. Es sei ihr nicht möglich gewesen, das notwendige Fachwissen anzueignen. Einzelne Arbeitsschritte habe sie trotz wiederholten Anleitungen nicht oder nur ansatzweise umsetzen kön- nen. Die Arbeitsleistungen entsprächen damit nicht den qualitativen und quantitativen Anforderungen. Es sei festgestellt worden, dass das präzise Arbeiten im Betrieb H.________ eine Überforderung für die Beschwerde- führerin darstelle. Die berufliche Massnahme im Betrieb H.________ habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende feinmotori- sche Fähigkeiten verfüge, obschon das Engagement und die Motivation sehr hoch gewesen seien. Die Gründe lägen in der Invalidität. Zur Vermit- telbarkeit und zu Verweistätigkeiten führte die Fachperson Eingliederung aus, es werde auf mögliche Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt grobmotori- sche Fähigkeiten wie zum Beispiel in den Bereichen Hauswirtschaft, Küche oder Lingerie verwiesen (AB 65 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 8 3.2 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann. Aus medizinisch- theoretischer Sicht ist die Verrichtung von einfachen praktischen Tätigkei- ten in geschütztem Rahmen zumutbar, wenn die Aufgaben sorgsam struk- turiert sind und für eine ausreichende Beaufsichtigung gesorgt wird (vgl. AB 25 S. 3). Umstritten ist hier konkret, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr gewünscht – eine Einarbeitung in eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in einem ... möglich ist und die Mehrkosten für eine solche erstmalige Aus- bildung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Eine Vorberei- tung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG) unterliegt dem Grundsatz der Angemessenheit als Teilgehalt des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes. Danach muss die Eingliederung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ein- gliederungsziel stehen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Hier ist die Voraussetzung, dass sich die Eingliederungsmassnahme zur Erreichung des von ihr be- zweckten Eingliederungsziels eignet, nicht erfüllt. Denn die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... eignet sich für die Beschwerde- führerin eben gerade nicht, um das Eingliederungsziel zu erreichen. Viel- mehr fehlt es ihr – wie aus den Akten deutlich hergeht – insbesondere (auch) an den erforderlichen feinmotorischen Fähigkeiten für eine solche Tätigkeit. Die Eingliederungsfachleute der Stiftung D.________ hielten denn auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten im Betrieb überfordert ist, wobei sie dies auf die gesundheitlichen Ein- schränkungen zurückführten, auch wenn das Engagement und die Motiva- tion sehr gross waren (AB 65 S. 3). Zur Qualität/Quantität der Arbeit führte die Fachperson der Stiftung D.________ im Einzelnen aus, trotz wiederhol- ter Anleitung der Arbeitsschritte seien die angefertigten Produkte weitge- hend qualitativ und quantitativ mangelhaft gewesen. Die feinmotorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit, um ein Produkt fertigzustellen. Alle Arbeitsschritte müssten von den Vorgesetzten kontrolliert und meist korrigiert werden. Bisher sei keine Stei- gerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Sie gingen davon aus, dass diese aufgrund der leichten geistigen Behinderung auch in Zukunft nicht gesteigert werden können (Standortgespräch vom 19. Okto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 9 ber 2017 [AB 61 S. 1]). Auf die Angaben der Eingliederungsfachleute ist abzustellen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt ist, dass eine feinmotorische Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (hier ...) für die Beschwerdeführerin nicht geeignet ist. Den Vorbringen in der Beschwerde (S. 2) – die Stiftung D.________ sei für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, da sie Druck zur Erbringung von Quantität ausgeübt habe – kann nicht gefolgt werden: Das Ziel liegt nicht in einer Beschäftigung der gesundheitlich be- einträchtigten Person (vgl. Beschwerde, S. 2 unten), sondern in einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz, wobei für eine Kostenüber- nahme für die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemes- senheit) im konkreten Fall erfüllt sein müssen (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.5 S. 534) und als allgemeine Minimalvoraussetzung das Erfordernis des Er- zielens eines Minimallohnes von Fr. 2.55 pro Stunde in der späteren Tätig- keit gilt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.3.2 S. 532). Während der Einarbeitung ist deshalb von den Institutionen zu prüfen, ob die Ziele erreicht werden kön- nen, was hier zu verneinen ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Einarbeitung in eine feinmotori- sche Tätigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... verneint; es kann deshalb offen bleiben, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdegegnerin eine erstma- lige berufliche Ausbildung bereits 2017 wegen Nichterreichens des Min- destlohnes rechtskräftig verneint hat. Bezüglich einer Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem den Beschwerden angepassten grobmotorischen Tätigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, sich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 72) erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab- zuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 10
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 212 IV FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2000 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, im September 2006 erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wegen einer schwe- ren Entwicklungsverzögerung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB ge- währte der Versicherten verschiedene Massnahmen (AB 6, 14). Im Rah- men einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten holte die IVB einen Bericht der behandelnden Ärzte vom 16. Juni 2015 (AB 23) so- wie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

27. Juli 2015 (AB 25) ein; am 22. Oktober 2015 gewährte sie Berufsbera- tung (AB 28). Vom 28. August bis 1. September 2016 absolvierte die Versi- cherte einen Schnupperaufenthalt in der Stiftung C.________ (AB 41). Eine weitere Schnupperwoche lehnte die Versicherte ab (AB 44). Am 27. März 2017 verfügte die IVB die Ablehnung einer Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Als solche gelte die invaliditätsbedingte Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, wenn ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis (voraussichtlicher Mindestleis- tungslohn von Fr. 2.55 pro Stunde) erzielt werden könne; die Vorausset- zung sei nicht erfüllt (AB 50). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 29. August 2017 gewährte die IVB die Kostenübernahme für eine Ein- arbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz im Bereich ... in der Stiftung D.________ vom 4. September bis 3. Dezember 2017 (AB 57; vgl. auch AB 63 S. 6 f.). Die IVB brach die berufliche Massnahme vorzeitig ab, da die Versicherte für eine Tätigkeit in einem ... nicht über ausreichende feinmoto- rische Fähigkeiten verfüge (vgl. Protokolle der Standortgespräche in der Stiftung D.________ vom 22. September [AB 60 S. 1] und 18. Oktober 2017 [AB 61 S. 1]; Mitteilung vom 9. November 2017 [AB 62]; vgl. auch Abschlussbericht der Stiftung D.________ vom 28. November 2017 [AB 65 S. 2 ff.]). Damit erklärte sich die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden (AB 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. De- zember 2017 [AB 69]), Einwände der Versicherten vom 14. Januar 2018 [AB 70]) schloss die IVB mit Verfügung vom 23. Februar 2018 die berufli- che Eingliederung ab mit der Begründung, die Versicherte habe zwar An- spruch auf eine Einarbeitungszeit in eine geeignete Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte, die berufliche Massnahme in der Stiftung D.________ habe aber gezeigt, dass sie nicht über die notwendigen fein- motorischen Fähigkeiten verfüge, um …. auszuführen. Die IVB sei jedoch bereit, eine Einarbeitungszeit für grobmotorische Tätigkeiten (z.B. Lingerie, Hauswirtschaft) in einer Werkstätte zu finanzieren (AB 72). B. Am 10. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinn- gemäss, ihr sei weiterhin finanzielle Unterstützung zur Einarbeitung in eine geschützte Tätigkeit in einem ... zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

23. Februar 2018 (AB 72). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (erneut) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als Vorbereitung auf eine Hilfs- arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, insbesonde- re in einem ..., hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.1.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 5 lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.1.2 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem ange- messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hin- sichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An- gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichge- stellt: die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.3 Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesund- heitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Ein- schränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darü- ber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 6 che Vorkehr (sei es nach Abs. 1, sei es nach Abs. 2 von Art. 16 IVG) zulässt und bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 16, Rz. 5). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. E.________ und F.________, Z.E.N., diagnostizier- ten im Bericht vom 16. Juni 2015 eine allgemeine Entwicklungsstörung im Rahmen einer geistigen Behinderung (HAWIK-IV IQ 51; ICD-10 F70.0). Es lägen deutliche Einschränkungen bezüglich Lerntempo und Lerninhalten vor, weswegen die Patientin auf Sonderschulmassnahmen angewiesen sei (AB 23 S. 1). In der Anamnese hielten sie u.a. fest, der Schulaustritt sei im August 2017 geplant. Aufgrund des hohen Interesses an …., …. und …. hätten sich die Eltern der Patientin in ihrem persönlichen Umfeld nach Schnuppermöglichkeiten erkundigt (AB 23 S. 2). Den Eltern sei es wichtig, die Tochter in ihrer kreativ-musischen Stärke unterstützen zu können und die Ressourcen auch bezüglich der beruflichen Eingliederung zu berück- sichtigen (AB 23 S. 3). 3.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Pädiatrie, Schwerpunkt Neuropädiatrie, RAD, eine Intelligenzminderung nahe einer mittelgradigen (ICD-10 F71). Die RAD-Ärztin hielt fest, die schulischen Möglichkeiten entsprächen einer etwa 8-jährigen, was eher einer mittelgradigen Intelligenzminderung entspreche (ICD-10 F71). Im HAWIK IV erreiche die Beschwerdeführerin einen Ge- samt-IQ 51 noch im Bereich einer leichten, aber nahe an einer mittelgradi- gen Intelligenzminderung F71 mit ausgeglichenem Profil (AB 25 S. 2). Zum Zumutbarkeitsprofil führte die RAD-Ärztin aus, zeitlich uneingeschränkt sei eine einfache, repetitive praktisch kreative Tätigkeit unter guter Anleitung und Begleitung in einem gut strukturierten Umfeld möglich. Eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft werde nicht möglich sein. Erwachsene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 7 mittelgradig intelligenzgeminderte Menschen seien gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zu verrichten; die Aufgaben müssten sorgsam strukturiert sein und für eine ausreichende Beaufsichtigung müsste gesorgt werden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Aus- bildung (AB 25 S. 3). 3.1.3 Nach einer Massnahme zur beruflichen Eingliederung vom 4. Sep- tember bis 7. November 2017 führten die Eingliederungsfachleute der Stif- tung D.________ im Bericht vom 28. November 2017 aus, es habe sich zusehends abgezeichnet, dass wegen der eingeschränkten Entwicklung im bisherigen Verlauf die Anforderungen eines geschützten Arbeitsplatzes in der H.________ bis Ende der Massnahme nicht hätten erreicht werden können. Daher sei die Massnahme durch die IV per 7. November 2017 abgebrochen worden. Das Pensum habe 100 % betragen, die Anwesenheit sei ohne Ausfälle geblieben. Die Leistungsfähigkeit werde auf 10 % ge- schätzt. Die Beschwerdeführerin sei als fröhliche junge Frau mit grosser Motivation und Leidenschaft fürs ... erlebt worden. Sie sei jeweils pünktlich zur Arbeit erschienen und habe gute Umgangsformen. Sie verfüge über viel Ausdauer und Durchhaltevermögen. Verminderungen hätten sich aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fähigkeiten und einer verringerten Entwick- lungsfähigkeit diesbezüglich ergeben. Es sei ihr nicht möglich gewesen, das notwendige Fachwissen anzueignen. Einzelne Arbeitsschritte habe sie trotz wiederholten Anleitungen nicht oder nur ansatzweise umsetzen kön- nen. Die Arbeitsleistungen entsprächen damit nicht den qualitativen und quantitativen Anforderungen. Es sei festgestellt worden, dass das präzise Arbeiten im Betrieb H.________ eine Überforderung für die Beschwerde- führerin darstelle. Die berufliche Massnahme im Betrieb H.________ habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende feinmotori- sche Fähigkeiten verfüge, obschon das Engagement und die Motivation sehr hoch gewesen seien. Die Gründe lägen in der Invalidität. Zur Vermit- telbarkeit und zu Verweistätigkeiten führte die Fachperson Eingliederung aus, es werde auf mögliche Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt grobmotori- sche Fähigkeiten wie zum Beispiel in den Bereichen Hauswirtschaft, Küche oder Lingerie verwiesen (AB 65 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 8 3.2 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann. Aus medizinisch- theoretischer Sicht ist die Verrichtung von einfachen praktischen Tätigkei- ten in geschütztem Rahmen zumutbar, wenn die Aufgaben sorgsam struk- turiert sind und für eine ausreichende Beaufsichtigung gesorgt wird (vgl. AB 25 S. 3). Umstritten ist hier konkret, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr gewünscht – eine Einarbeitung in eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in einem ... möglich ist und die Mehrkosten für eine solche erstmalige Aus- bildung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Eine Vorberei- tung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG) unterliegt dem Grundsatz der Angemessenheit als Teilgehalt des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes. Danach muss die Eingliederung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ein- gliederungsziel stehen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Hier ist die Voraussetzung, dass sich die Eingliederungsmassnahme zur Erreichung des von ihr be- zweckten Eingliederungsziels eignet, nicht erfüllt. Denn die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... eignet sich für die Beschwerde- führerin eben gerade nicht, um das Eingliederungsziel zu erreichen. Viel- mehr fehlt es ihr – wie aus den Akten deutlich hergeht – insbesondere (auch) an den erforderlichen feinmotorischen Fähigkeiten für eine solche Tätigkeit. Die Eingliederungsfachleute der Stiftung D.________ hielten denn auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten im Betrieb überfordert ist, wobei sie dies auf die gesundheitlichen Ein- schränkungen zurückführten, auch wenn das Engagement und die Motiva- tion sehr gross waren (AB 65 S. 3). Zur Qualität/Quantität der Arbeit führte die Fachperson der Stiftung D.________ im Einzelnen aus, trotz wiederhol- ter Anleitung der Arbeitsschritte seien die angefertigten Produkte weitge- hend qualitativ und quantitativ mangelhaft gewesen. Die feinmotorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit, um ein Produkt fertigzustellen. Alle Arbeitsschritte müssten von den Vorgesetzten kontrolliert und meist korrigiert werden. Bisher sei keine Stei- gerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Sie gingen davon aus, dass diese aufgrund der leichten geistigen Behinderung auch in Zukunft nicht gesteigert werden können (Standortgespräch vom 19. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 9 ber 2017 [AB 61 S. 1]). Auf die Angaben der Eingliederungsfachleute ist abzustellen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt ist, dass eine feinmotorische Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (hier ...) für die Beschwerdeführerin nicht geeignet ist. Den Vorbringen in der Beschwerde (S. 2) – die Stiftung D.________ sei für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, da sie Druck zur Erbringung von Quantität ausgeübt habe – kann nicht gefolgt werden: Das Ziel liegt nicht in einer Beschäftigung der gesundheitlich be- einträchtigten Person (vgl. Beschwerde, S. 2 unten), sondern in einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz, wobei für eine Kostenüber- nahme für die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemes- senheit) im konkreten Fall erfüllt sein müssen (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.5 S. 534) und als allgemeine Minimalvoraussetzung das Erfordernis des Er- zielens eines Minimallohnes von Fr. 2.55 pro Stunde in der späteren Tätig- keit gilt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.3.2 S. 532). Während der Einarbeitung ist deshalb von den Institutionen zu prüfen, ob die Ziele erreicht werden kön- nen, was hier zu verneinen ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Einarbeitung in eine feinmotori- sche Tätigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... verneint; es kann deshalb offen bleiben, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdegegnerin eine erstma- lige berufliche Ausbildung bereits 2017 wegen Nichterreichens des Min- destlohnes rechtskräftig verneint hat. Bezüglich einer Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem den Beschwerden angepassten grobmotorischen Tätigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, sich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 72) erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab- zuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.