opencaselaw.ch

200 2018 209

Bern VerwG · 2018-06-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Februar 2018

Sachverhalt

A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Juli 2014 unter Hinweis auf diverse Gesundheitsschä- den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere gewährte sie eine dreimonatige Grundabklärung bei der Ab- klärungsstelle B.________ für berufliche Integration (Abklärungsstelle B.________; AB 59, 67), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

7. September 2016 (AB 68) eine von 1. Juli bis 31. Dezember 2015 befris- tete ganze Invalidenrente zu. Alsdann gewährte die IVB Arbeitsvermittlung (AB 71), die sie am 3. April 2017 mit der Begründung abschloss, eine Ein- gliederung in die freie Wirtschaft sei nicht realisierbar (AB 83). Mit Schreiben vom 14. März 2017 (AB 80) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IVB tätigte hierauf wiederum medizini- sche Abklärungen und liess die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär untersuchen (Gutachten vom 28. November 2017 [AB 113.1, 114.1]). Ge- stützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 116) verneinte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2018 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenren- te. Zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 5 und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 6 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 7 ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 14. März 2017 (AB 80) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) und der Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) eine Ver- änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) massgeblich auf den Bericht des RAD- Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropenmedizin und Reisemedizin, vom 17. Fe- bruar 2016 (AB 52), worin dieser die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 8

- Posttraumatische Handgelenksarthrose rechts mit/bei

- Ulna-Verkürzung und CT-Release 21.10.2013

- Proximale Row-Carpektomie und Capitatum-Prothese 02.07.2014

- Rhizarthrose links mit/bei

- Sattelgelenksarthroplastik 20.05.2015

- Status nach beidseitiger Vorfusskorrektur wegen Hallux valgus am 10.09.2014 mit gutem Resultat. Bei erhaltener Beweglichkeit sei die Kraft in beiden Händen leicht bis mäs- sig vermindert; die Geh- und Stehfähigkeit sei leicht vermindert. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juli 2014 bestanden. Ab dem 1. Mai 2015 sei wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (gan- zes Pensum, 50 % Leistung in der angestammten Tätigkeit als …) gewe- sen. Ab dem 20. Mai 2015 sei die Arbeitsunfähigkeit wiederum anhaltend 100 % gewesen. Ab dem 1. Juli 2015 sei die Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei ab dem 1. September 2015 zumutbar gewesen. Nach einer Steigerungsphase von 50 % auf 100 % bis zum 1. Oktober 2015 sei ein vollzeitiges Pensum angepasst zumut- bar gewesen. Die Arbeit sollte leicht sein, mit wenig Belastung der Hände (maximal 5 kg), wechselbelastend oder sitzend, mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Nachtarbeit sei nicht zumutbar. Eine normale Leis- tungsfähigkeit sei bei guter Anpassung zumutbar. Vom 2. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 20. Mai 2015 bis 31. August 2015 sei auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. April 2017 (AB 84 S. 2 ff.) wurden die folgen- den Diagnosen festgehalten:

- Lumbospondylogenes Syndrom

- Leichte Torsions-Skoliose lumbal mit Anterolisthese L4/L5

- Fragliche klinische Instabilität, radiologisch nicht bestätigt

- Muskuläre Dysbalance

- Bilaterale Knieschmerzen bei Retropatellär-Arthrose

- Konventionell-radiologisch Knorpelminderung retropatellär

- Arthrosen beider Hände

- Ulna-Verkürzungsosteotomie bds.

- Capitatumkopfprothese rechts 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 9

- Pyrocardan-Implantation bei fortgeschrittener symptomatischer Rhiz- arthrose links 5/15

- DRUG-Arthrose links

- Leichte Fingerpolyarthrosen. Eine Arbeitsfähigkeit im Service sei wegen den Handoperationen nicht mehr gegeben. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei zu bestätigen, wobei die Arthrosen und muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden. Auf Massnahmen wie eine antidepressive Therapie oder eine ausgedehnte Analgesie sei zu verzichten, da die Patientin nicht dem typischen Bild einer chronisch leidenden Fibromyalgie-Patientin entspreche. 3.3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 18. April 2017 (AB 84) fest, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Wegen massiv zunehmenden lumbalen Rückenbeschwerden habe er eine Röntgenab- klärung der Lendenwirbelsäule veranlasst, welche eine Skoliose mit Ante- rolisthesis sowie Lateralgleiten von LWK2 nach links ergeben habe. Dies- bezügliche weitere Abklärungen und Behandlungsversuche seien zurzeit im Gange, jedoch könne glaubhaft bestätigt werden, dass die Patientin auch in einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nicht arbeits- fähig sei. 3.3.3 Dem Bericht des Spitals H.________ vom 6. Juni 2017 (AB 88 S. 1 f.) ist zu entnehmen, dass in der klinischen Untersuchung vor allem eine bandförmige Druckschmerzhaftigkeit in der Lendenwirbelsäule mit Reklina- tionsschmerzen imponiere. Die Triggerpunkte bei Fibromyalgie seien prak- tisch alle positiv. Eine diagnostisch/therapeutische Infiltration der Facetten- Gelenke L4/5 und L5/S1 sei auf beiden Seiten durchgeführt worden. Zehn Minuten nach der Infiltration habe die Patientin über eine komplette Schmerzfreiheit im Sinne einer positiven Lokalanästhetikum-Antwort be- richtet. In einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2017 (AB 92) wurde festgehal- ten, die Infiltrationen hätten lediglich während vier Tagen gewirkt, was auf- grund der chronischen Schmerzproblematik nicht erstaunlich sei. Die Schmerzen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht facettogener Gene- se.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 10 3.3.4 Dr. med. C.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom

28. November 2017 (AB 113.1) fest, die Explorandin habe bei der Untersu- chung einen aktiven, energischen Eindruck gemacht; es hätten keine psy- chopathologischen Befunde erhoben werden können. Sie fühle sich einzig durch ihre Schmerzen beeinträchtigt, gestalte den Alltag recht aktiv und berichte, dass sie mit ihren Schmerzen gut zurechtkomme, wenn sie sich nicht übermässig belaste. Es fänden sich somit keine Hinweise auf eine wesentliche psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit müsse aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine psych- iatrische Diagnose könne nicht gestellt werden (S. 20). 3.3.5 Dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom

28. November 2017 (AB 114.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 29):

- Persistierende belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts mit/bei

- St. n. Ulnaverkürzungs-Osteotomie rechts, CT-Release rechts bei Ul- naplus-Variante rechts, posttraumatisch erst als Ulnaimpaction- Syndrom symptomatisch geworden, CTS rechts am 21.10.2013

- St. n. proximal-row-Carpektomie rechts, Einsatz einer Capitatumkopf- prothese RCPI bei Handgelenks-Panarthrose rechts bei SLAC-Wrist Grad 2/3 am 02.07.2014

- Persistierende belastungsabhängige Handgelenksschmerzen links mit/bei

- St. n. Ulnaverkürzungs-Osteotomie links 4 mm bei symptomatisch ausgeprägter Ulnaplus-Variante links am 20.02.2015

- St. n. Sattelgelenksarthroplastik mittels Einsatz einer Pyrocardan- Implantation bei fortgeschrittener symptomatischer Sattelgelenks- Arthrose links am 20.05.2015

- leichtgradigem CTS links (Diagnose 15.08.2013). In der bisherigen Tätigkeit als …, welche doch einer körperlich belastenden Tätigkeit entspreche, da sie als Allrounderin tätig sei und nicht nur Geträn- ke einschenken müsse, sondern z.B. auch für den Getränkenachschub aus dem Keller zuständig sei und diverse andere Allrounder-Funktionen im kör- perlich mittleren, wahrscheinlich auch schweren Bereich tätigen müsse, bestehe aufgrund der Handgelenkspathologie beidseits eine Arbeitsfähig- keit von 0 %. Bezüglich der Hände bestünden in einer Verweistätigkeit fol- gende Einschränkungen: Es seien keine Arbeiten im körperlich schweren und mittelschweren, sondern lediglich im sehr leichten Bereich möglich. Mit den Händen sei kein Heben, Stossen oder Ziehen über 5 kg möglich. Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 11 wichtsbelastungen unter dieser Limite seien zulässig. Für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztages- pensum (S. 32 f.). Dies gelte seit dem 1. Oktober 2015, während die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Juli 2015 bestanden habe (S. 34). 3.3.6 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (AB 114.1 S. 39). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtene Ver- fügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) auf die interdisziplinäre Expertise der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. November 2017 (AB 113.1 und 114.1). Darin haben sich die Experten in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinanderge- setzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf die eigenen Untersu- chungen in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. 3.4.1 Die überzeugende gutachterliche Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht weder Diagnosen mit noch Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren sind (AB 113.1 S. 20 Ziff. 7.1 f.), steht in Einklang mit der Aktenlage, wird doch von den behandelnden Ärz- ten weder eine psychiatrische Erkrankung noch eine diesbezügliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.4.2 Die gegen das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.________ vorgebachten Einwände der Beschwerdeführerin verfangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 12 nicht. Soweit sie geltend macht, Dr. med. I.________, Facharzt für Radio- logie, habe neu eine "verkrümmte Wirbelsäule" und damit einen von Dr. med. D.________ nicht gewürdigten bzw. unerkannten Aspekt diagnosti- ziert (Beschwerde S. 2), bleibt unklar, worauf sie sich bezieht. Einerseits hat der Gutachter die bereits von Dr. med. F.________ diagnostizierte leichte Torsions-Skoliose (AB 84 S. 2) in der Aktenzusammenfassung wie- dergegeben (AB 114.1 S. 12), ihr jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit beigemessen (AB 114.1 S. 29 Ziff. 4.2 und S. 35); andererseits hat er in der klinischen Untersuchung eine diskrete Hyperlordose der Len- denwirbelsäule festgestellt (AB 114.1 S. 31). Mithin liegt so oder anders kein neuer medizinischer Aspekt vor, der die somatische Beurteilung des Dr. med. D.________ in Zweifel zu ziehen vermöchte. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, nach wissenschaftlichen Standards durchgeführte arbeitsmedizinische Belastungstests würden aufzeigen, dass eine vollschichtige Verweistätigkeit nicht möglich sei (Beschwerde S. 2). Um welche Tests es sich dabei handeln soll, belässt sie im Dunkeln. Soweit die Beschwerdeführerin die Einschätzung einer vollständigen Ar- beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Verweis auf den Bericht der Abklärungsstelle B.________ vom 16. August 2016 (AB 67) kritisiert (Beschwerde S. 2), ist festzustellen, dass der entsprechende Be- richt vor Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) erstellt worden ist und diesem damit für die Frage, ob seither bis zur angefochte- nen Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) eine gesundheitliche Ver- schlechterung eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), von vornherein keine Relevanz zukommt. Hinzu kommt, dass die im Bericht festgehaltenen Er- gebnisse bezüglich der durchgeführten Grundabklärung die Einschätzung der Gutachter nicht widerlegen, basiert dieser doch nicht auf vertieften me- dizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtun- gen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt denn auch in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 13 3.4.3 Der von den behandelnden bzw. konsiliarisch berichtenden Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie (AB 84 S. 2 und S. 9, 88 S. 1, 92) hat Dr. med. D.________ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (AB 114.1 S. 29 Ziff. 4.2), was überzeugt. Der Gutachter fand einerseits keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Er- krankung (AB 114.1 S. 32) und stellte andererseits gewisse Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhobenen Befunden fest (AB 114.1 S. 35). Eine diesbezügliche psychosomatisch-psychiatrische Affektion liegt gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.________ nicht vor, konnte dieser doch keine psychopathologischen Befunde erheben (AB 113.1 S. 20). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Entscheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_96/2018, E. 3.3). 3.4.4 Gestützt auf die nach dem Gesagten schlüssige und beweiskräfti- ge Expertise der Dres. med. C.________ und D.________ ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in ihrer bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Seit dem 1. Oktober 2015 und damit bereits vor Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) gilt das vorste- hend wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Hiervon ausgehend war bzw. ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei aufgrund der nachfolgenden Darlegungen offen bleiben kann, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) überhaupt eine gesund- heitliche Verschlechterung eingetreten ist. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Aufgrund der im März 2017 erfolgten Neuanmeldung (AB 80) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs auf September 2017 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 14 4.2. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen für das Jahr 2017 gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen als … in der Höhe von Fr. 42'868.-- im Jahr 2013 (AB 10) festgesetzt (AB 117 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei guter Gesundheit nicht weiterhin ihre angestammte Tätigkeit aus- üben würde. Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2017 ein im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichti- gendes Valideneinkommen von Fr. 44'017.-- (Fr. 42'868.-- / 2'648 x 2'719 [BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Frauen, Index 2013 bzw. 2017]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 15 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin – da die Beschwerdeführerin keine ihrem Zumutbarkeitsprofil (E. 3.3.5 hier- vor) entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – korrekterweise anhand des Totalwertes der LSE-Tabelle TA1 2014 im Kompetenzniveau 1 bestimmt (AB 117 S. 1). Dabei ist rechtsprechungsgemäss nicht erforder- lich, dass die Verwaltung die noch zumutbaren Tätigkeiten explizit aufzählt (vgl. Beschwerde S. 1), vielmehr ist davon auszugehen, dass der für die Invaliditätsbemessung als ausgeglichen zu betrachtende Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) leichte Kontroll-, Überwachungs- oder administrative Tätig- keiten und dergleichen anbietet (vgl. Entscheide des BGer vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 4 und vom 7. April 2015, 9C_728/2014, E. 7). Inde- xiert auf das massgebende Jahr 2017 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'728.-- (Fr. 4'300.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.7 Wo- chenstunden [BUA, Total, 2016] / 103.6 x 105.4 [Tabelle T1.2.10, Total, Frauen, 2017]). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten angemessenen Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn (AB 117 S. 1) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'255.--. Gründe für einen höheren Abzug vom massgebenden Tabellenlohn als 10 % sind keine er- sichtlich, zumal die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig- keit vollumfänglich einsatzfähig ist. Invaliditätsfremde Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden (vgl. E. 4.3.1 hiervor), liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % bzw. das entsprechend berechnete Invalideneinkommen als realitätsfremd bemängelt wird, ist festzuhalten, dass selbst der maximal zulässige Abzug von 25 % am Ergebnis nichts änderte (vgl. E. 4.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 16 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 44'017.-- bzw. Fr. 49'255.--) resultiert keine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 0 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (vgl. E. 2.2 hiervor). Würde statt eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein solcher von 25 % gewährt, resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Renten- anspruch berechtigender Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 7 % ([Fr. 44'017.-- - {Fr. 54'728.-- x 0.75}] / Fr. 44'017.-- x 100). 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. Fe- bruar 2018 (AB 117) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Verfügung des Sozialdienstes Bern vom 19. September 2017 [Beschwer- debeilage 1]). Da der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos er- schien sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist somit gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – je- doch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 17 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 209 IV FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Juli 2014 unter Hinweis auf diverse Gesundheitsschä- den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere gewährte sie eine dreimonatige Grundabklärung bei der Ab- klärungsstelle B.________ für berufliche Integration (Abklärungsstelle B.________; AB 59, 67), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

7. September 2016 (AB 68) eine von 1. Juli bis 31. Dezember 2015 befris- tete ganze Invalidenrente zu. Alsdann gewährte die IVB Arbeitsvermittlung (AB 71), die sie am 3. April 2017 mit der Begründung abschloss, eine Ein- gliederung in die freie Wirtschaft sei nicht realisierbar (AB 83). Mit Schreiben vom 14. März 2017 (AB 80) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IVB tätigte hierauf wiederum medizini- sche Abklärungen und liess die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär untersuchen (Gutachten vom 28. November 2017 [AB 113.1, 114.1]). Ge- stützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 116) verneinte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2018 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenren- te. Zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 5 und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 6 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 7 ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 14. März 2017 (AB 80) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) und der Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) eine Ver- änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) massgeblich auf den Bericht des RAD- Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropenmedizin und Reisemedizin, vom 17. Fe- bruar 2016 (AB 52), worin dieser die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 8

- Posttraumatische Handgelenksarthrose rechts mit/bei

- Ulna-Verkürzung und CT-Release 21.10.2013

- Proximale Row-Carpektomie und Capitatum-Prothese 02.07.2014

- Rhizarthrose links mit/bei

- Sattelgelenksarthroplastik 20.05.2015

- Status nach beidseitiger Vorfusskorrektur wegen Hallux valgus am 10.09.2014 mit gutem Resultat. Bei erhaltener Beweglichkeit sei die Kraft in beiden Händen leicht bis mäs- sig vermindert; die Geh- und Stehfähigkeit sei leicht vermindert. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juli 2014 bestanden. Ab dem 1. Mai 2015 sei wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (gan- zes Pensum, 50 % Leistung in der angestammten Tätigkeit als …) gewe- sen. Ab dem 20. Mai 2015 sei die Arbeitsunfähigkeit wiederum anhaltend 100 % gewesen. Ab dem 1. Juli 2015 sei die Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei ab dem 1. September 2015 zumutbar gewesen. Nach einer Steigerungsphase von 50 % auf 100 % bis zum 1. Oktober 2015 sei ein vollzeitiges Pensum angepasst zumut- bar gewesen. Die Arbeit sollte leicht sein, mit wenig Belastung der Hände (maximal 5 kg), wechselbelastend oder sitzend, mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Nachtarbeit sei nicht zumutbar. Eine normale Leis- tungsfähigkeit sei bei guter Anpassung zumutbar. Vom 2. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 20. Mai 2015 bis 31. August 2015 sei auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. April 2017 (AB 84 S. 2 ff.) wurden die folgen- den Diagnosen festgehalten:

- Lumbospondylogenes Syndrom

- Leichte Torsions-Skoliose lumbal mit Anterolisthese L4/L5

- Fragliche klinische Instabilität, radiologisch nicht bestätigt

- Muskuläre Dysbalance

- Bilaterale Knieschmerzen bei Retropatellär-Arthrose

- Konventionell-radiologisch Knorpelminderung retropatellär

- Arthrosen beider Hände

- Ulna-Verkürzungsosteotomie bds.

- Capitatumkopfprothese rechts 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 9

- Pyrocardan-Implantation bei fortgeschrittener symptomatischer Rhiz- arthrose links 5/15

- DRUG-Arthrose links

- Leichte Fingerpolyarthrosen. Eine Arbeitsfähigkeit im Service sei wegen den Handoperationen nicht mehr gegeben. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei zu bestätigen, wobei die Arthrosen und muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden. Auf Massnahmen wie eine antidepressive Therapie oder eine ausgedehnte Analgesie sei zu verzichten, da die Patientin nicht dem typischen Bild einer chronisch leidenden Fibromyalgie-Patientin entspreche. 3.3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 18. April 2017 (AB 84) fest, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Wegen massiv zunehmenden lumbalen Rückenbeschwerden habe er eine Röntgenab- klärung der Lendenwirbelsäule veranlasst, welche eine Skoliose mit Ante- rolisthesis sowie Lateralgleiten von LWK2 nach links ergeben habe. Dies- bezügliche weitere Abklärungen und Behandlungsversuche seien zurzeit im Gange, jedoch könne glaubhaft bestätigt werden, dass die Patientin auch in einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nicht arbeits- fähig sei. 3.3.3 Dem Bericht des Spitals H.________ vom 6. Juni 2017 (AB 88 S. 1 f.) ist zu entnehmen, dass in der klinischen Untersuchung vor allem eine bandförmige Druckschmerzhaftigkeit in der Lendenwirbelsäule mit Reklina- tionsschmerzen imponiere. Die Triggerpunkte bei Fibromyalgie seien prak- tisch alle positiv. Eine diagnostisch/therapeutische Infiltration der Facetten- Gelenke L4/5 und L5/S1 sei auf beiden Seiten durchgeführt worden. Zehn Minuten nach der Infiltration habe die Patientin über eine komplette Schmerzfreiheit im Sinne einer positiven Lokalanästhetikum-Antwort be- richtet. In einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2017 (AB 92) wurde festgehal- ten, die Infiltrationen hätten lediglich während vier Tagen gewirkt, was auf- grund der chronischen Schmerzproblematik nicht erstaunlich sei. Die Schmerzen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht facettogener Gene- se.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 10 3.3.4 Dr. med. C.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom

28. November 2017 (AB 113.1) fest, die Explorandin habe bei der Untersu- chung einen aktiven, energischen Eindruck gemacht; es hätten keine psy- chopathologischen Befunde erhoben werden können. Sie fühle sich einzig durch ihre Schmerzen beeinträchtigt, gestalte den Alltag recht aktiv und berichte, dass sie mit ihren Schmerzen gut zurechtkomme, wenn sie sich nicht übermässig belaste. Es fänden sich somit keine Hinweise auf eine wesentliche psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit müsse aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine psych- iatrische Diagnose könne nicht gestellt werden (S. 20). 3.3.5 Dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom

28. November 2017 (AB 114.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 29):

- Persistierende belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts mit/bei

- St. n. Ulnaverkürzungs-Osteotomie rechts, CT-Release rechts bei Ul- naplus-Variante rechts, posttraumatisch erst als Ulnaimpaction- Syndrom symptomatisch geworden, CTS rechts am 21.10.2013

- St. n. proximal-row-Carpektomie rechts, Einsatz einer Capitatumkopf- prothese RCPI bei Handgelenks-Panarthrose rechts bei SLAC-Wrist Grad 2/3 am 02.07.2014

- Persistierende belastungsabhängige Handgelenksschmerzen links mit/bei

- St. n. Ulnaverkürzungs-Osteotomie links 4 mm bei symptomatisch ausgeprägter Ulnaplus-Variante links am 20.02.2015

- St. n. Sattelgelenksarthroplastik mittels Einsatz einer Pyrocardan- Implantation bei fortgeschrittener symptomatischer Sattelgelenks- Arthrose links am 20.05.2015

- leichtgradigem CTS links (Diagnose 15.08.2013). In der bisherigen Tätigkeit als …, welche doch einer körperlich belastenden Tätigkeit entspreche, da sie als Allrounderin tätig sei und nicht nur Geträn- ke einschenken müsse, sondern z.B. auch für den Getränkenachschub aus dem Keller zuständig sei und diverse andere Allrounder-Funktionen im kör- perlich mittleren, wahrscheinlich auch schweren Bereich tätigen müsse, bestehe aufgrund der Handgelenkspathologie beidseits eine Arbeitsfähig- keit von 0 %. Bezüglich der Hände bestünden in einer Verweistätigkeit fol- gende Einschränkungen: Es seien keine Arbeiten im körperlich schweren und mittelschweren, sondern lediglich im sehr leichten Bereich möglich. Mit den Händen sei kein Heben, Stossen oder Ziehen über 5 kg möglich. Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 11 wichtsbelastungen unter dieser Limite seien zulässig. Für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztages- pensum (S. 32 f.). Dies gelte seit dem 1. Oktober 2015, während die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Juli 2015 bestanden habe (S. 34). 3.3.6 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (AB 114.1 S. 39). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtene Ver- fügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) auf die interdisziplinäre Expertise der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. November 2017 (AB 113.1 und 114.1). Darin haben sich die Experten in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinanderge- setzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf die eigenen Untersu- chungen in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. 3.4.1 Die überzeugende gutachterliche Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht weder Diagnosen mit noch Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren sind (AB 113.1 S. 20 Ziff. 7.1 f.), steht in Einklang mit der Aktenlage, wird doch von den behandelnden Ärz- ten weder eine psychiatrische Erkrankung noch eine diesbezügliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.4.2 Die gegen das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.________ vorgebachten Einwände der Beschwerdeführerin verfangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 12 nicht. Soweit sie geltend macht, Dr. med. I.________, Facharzt für Radio- logie, habe neu eine "verkrümmte Wirbelsäule" und damit einen von Dr. med. D.________ nicht gewürdigten bzw. unerkannten Aspekt diagnosti- ziert (Beschwerde S. 2), bleibt unklar, worauf sie sich bezieht. Einerseits hat der Gutachter die bereits von Dr. med. F.________ diagnostizierte leichte Torsions-Skoliose (AB 84 S. 2) in der Aktenzusammenfassung wie- dergegeben (AB 114.1 S. 12), ihr jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit beigemessen (AB 114.1 S. 29 Ziff. 4.2 und S. 35); andererseits hat er in der klinischen Untersuchung eine diskrete Hyperlordose der Len- denwirbelsäule festgestellt (AB 114.1 S. 31). Mithin liegt so oder anders kein neuer medizinischer Aspekt vor, der die somatische Beurteilung des Dr. med. D.________ in Zweifel zu ziehen vermöchte. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, nach wissenschaftlichen Standards durchgeführte arbeitsmedizinische Belastungstests würden aufzeigen, dass eine vollschichtige Verweistätigkeit nicht möglich sei (Beschwerde S. 2). Um welche Tests es sich dabei handeln soll, belässt sie im Dunkeln. Soweit die Beschwerdeführerin die Einschätzung einer vollständigen Ar- beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Verweis auf den Bericht der Abklärungsstelle B.________ vom 16. August 2016 (AB 67) kritisiert (Beschwerde S. 2), ist festzustellen, dass der entsprechende Be- richt vor Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) erstellt worden ist und diesem damit für die Frage, ob seither bis zur angefochte- nen Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 117) eine gesundheitliche Ver- schlechterung eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), von vornherein keine Relevanz zukommt. Hinzu kommt, dass die im Bericht festgehaltenen Er- gebnisse bezüglich der durchgeführten Grundabklärung die Einschätzung der Gutachter nicht widerlegen, basiert dieser doch nicht auf vertieften me- dizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtun- gen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt denn auch in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 13 3.4.3 Der von den behandelnden bzw. konsiliarisch berichtenden Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie (AB 84 S. 2 und S. 9, 88 S. 1, 92) hat Dr. med. D.________ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (AB 114.1 S. 29 Ziff. 4.2), was überzeugt. Der Gutachter fand einerseits keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Er- krankung (AB 114.1 S. 32) und stellte andererseits gewisse Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhobenen Befunden fest (AB 114.1 S. 35). Eine diesbezügliche psychosomatisch-psychiatrische Affektion liegt gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.________ nicht vor, konnte dieser doch keine psychopathologischen Befunde erheben (AB 113.1 S. 20). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Entscheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_96/2018, E. 3.3). 3.4.4 Gestützt auf die nach dem Gesagten schlüssige und beweiskräfti- ge Expertise der Dres. med. C.________ und D.________ ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in ihrer bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Seit dem 1. Oktober 2015 und damit bereits vor Erlass der Verfügung vom 7. September 2016 (AB 68) gilt das vorste- hend wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Hiervon ausgehend war bzw. ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei aufgrund der nachfolgenden Darlegungen offen bleiben kann, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) überhaupt eine gesund- heitliche Verschlechterung eingetreten ist. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Aufgrund der im März 2017 erfolgten Neuanmeldung (AB 80) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs auf September 2017 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 14 4.2. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen für das Jahr 2017 gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen als … in der Höhe von Fr. 42'868.-- im Jahr 2013 (AB 10) festgesetzt (AB 117 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei guter Gesundheit nicht weiterhin ihre angestammte Tätigkeit aus- üben würde. Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2017 ein im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichti- gendes Valideneinkommen von Fr. 44'017.-- (Fr. 42'868.-- / 2'648 x 2'719 [BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Frauen, Index 2013 bzw. 2017]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 15 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin – da die Beschwerdeführerin keine ihrem Zumutbarkeitsprofil (E. 3.3.5 hier- vor) entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – korrekterweise anhand des Totalwertes der LSE-Tabelle TA1 2014 im Kompetenzniveau 1 bestimmt (AB 117 S. 1). Dabei ist rechtsprechungsgemäss nicht erforder- lich, dass die Verwaltung die noch zumutbaren Tätigkeiten explizit aufzählt (vgl. Beschwerde S. 1), vielmehr ist davon auszugehen, dass der für die Invaliditätsbemessung als ausgeglichen zu betrachtende Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) leichte Kontroll-, Überwachungs- oder administrative Tätig- keiten und dergleichen anbietet (vgl. Entscheide des BGer vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 4 und vom 7. April 2015, 9C_728/2014, E. 7). Inde- xiert auf das massgebende Jahr 2017 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'728.-- (Fr. 4'300.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.7 Wo- chenstunden [BUA, Total, 2016] / 103.6 x 105.4 [Tabelle T1.2.10, Total, Frauen, 2017]). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten angemessenen Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn (AB 117 S. 1) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'255.--. Gründe für einen höheren Abzug vom massgebenden Tabellenlohn als 10 % sind keine er- sichtlich, zumal die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig- keit vollumfänglich einsatzfähig ist. Invaliditätsfremde Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden (vgl. E. 4.3.1 hiervor), liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % bzw. das entsprechend berechnete Invalideneinkommen als realitätsfremd bemängelt wird, ist festzuhalten, dass selbst der maximal zulässige Abzug von 25 % am Ergebnis nichts änderte (vgl. E. 4.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 16 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 44'017.-- bzw. Fr. 49'255.--) resultiert keine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 0 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (vgl. E. 2.2 hiervor). Würde statt eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein solcher von 25 % gewährt, resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Renten- anspruch berechtigender Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 7 % ([Fr. 44'017.-- - {Fr. 54'728.-- x 0.75}] / Fr. 44'017.-- x 100). 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. Fe- bruar 2018 (AB 117) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Verfügung des Sozialdienstes Bern vom 19. September 2017 [Beschwer- debeilage 1]). Da der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos er- schien sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist somit gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – je- doch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2018, IV/18/209, Seite 17 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.