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200 2018 202

Bern VerwG · 2018-02-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (272/16-215.385)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom

12. Februar 2018 und damit die Verfügung vom 27. April 2017 seien aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen nach UVG zu erbringen.

E. 2 Zur Klärung der Dauer der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei ein Gerichtsgutachten, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, anzu- ordnen.

E. 3 Verfahrensantrag: Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Klärung des haftpflichtrechtlich relevan- ten Sachverhaltes zu sistieren. Eventualiter sei die Sache zur Klärung der Leistungspflicht an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen und anzuordnen, den medizinischen Sachverhalt, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, abzuklären. Subeventualiter seien der Beschwerdeführerin die Akten des vorliegenden Verfah- rens mit einer angemessenen Nachbegründungsfrist zuzustellen.  Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 6. September 2019, mit welcher die Instruktionsrichterin das Verfahren bis am

29. November 2019 sistiert hatte, orientierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2019 das Verwaltungsgericht über den Ausgang der medizinischen Begutachtung im Rahmen der haftpflicht- rechtlichen Streitigkeit und stellte folgenden Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 3 Das Verfahren 200 18 202 UV sei wieder aufzunehmen und in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Beschwerde vom 9. März 2018 sei der Einspra- cheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Februar 2018 und damit die Verfügung vom 27. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.  Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen. Nachdem erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Ereignis eine Bandläsion erlitten habe, sei ihrem Antrag zu folgen, dass eine primäre Leistungs- pflicht gegeben sei. Bezüglich der Dauer der Leistungspflicht seien – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführe – weitere Abklärungen notwendig, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzuneh- men seien.  Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 forderte die In- struktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Mitteilung auf, ob sie dem Antrag der Beschwerdegegnerin folge und damit ein gemeinsamer Antrag vorliege.  Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag gemäss Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 an.  Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Verfah- renskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der hohen, aber gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 15. Januar 2020 wird die Partei- entschädigung festgesetzt auf Fr. 4‘971.-- (inkl. Auslagen und Mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 4 wertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin zu ersetzen.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Fe- bruar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 26. Juli 2016 zu erbringen. Die Sache geht zwecks Festlegung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurück an die Beschwer- degegnerin.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘971.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (samt Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2020 [ohne Beilage]) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 202 UV FUR/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG GB Schaden/Litigation, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (272/16-215.385)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich gemäss Bagatellunfall- Meldung UVG am 26. Juli 2016 am rechten Knie Beschwerden zuzog. In der Folge klärte die Zürich den Sachverhalt ab und verneinte mit Ver- fügung vom 27. April 2017 (act. II Z29) einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis im Rechtssinne vor noch bestehe eine un- fallähnlichen Körperschädigung. Daran hielt sie auf Einsprachen (act. II Z32 f.) hin, basierend auf einer medizinischen Aktenbeurteilung (act. II ZM12), mit Entscheid vom 12. Februar 2018 (act. II Z41) fest.  Mit Eingabe vom 9. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: 1. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom

12. Februar 2018 und damit die Verfügung vom 27. April 2017 seien aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen nach UVG zu erbringen. 2. Zur Klärung der Dauer der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei ein Gerichtsgutachten, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, anzu- ordnen. 3. Verfahrensantrag: Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Klärung des haftpflichtrechtlich relevan- ten Sachverhaltes zu sistieren. Eventualiter sei die Sache zur Klärung der Leistungspflicht an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen und anzuordnen, den medizinischen Sachverhalt, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, abzuklären. Subeventualiter seien der Beschwerdeführerin die Akten des vorliegenden Verfah- rens mit einer angemessenen Nachbegründungsfrist zuzustellen.  Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 6. September 2019, mit welcher die Instruktionsrichterin das Verfahren bis am

29. November 2019 sistiert hatte, orientierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2019 das Verwaltungsgericht über den Ausgang der medizinischen Begutachtung im Rahmen der haftpflicht- rechtlichen Streitigkeit und stellte folgenden Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 3 Das Verfahren 200 18 202 UV sei wieder aufzunehmen und in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Beschwerde vom 9. März 2018 sei der Einspra- cheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Februar 2018 und damit die Verfügung vom 27. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.  Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen. Nachdem erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Ereignis eine Bandläsion erlitten habe, sei ihrem Antrag zu folgen, dass eine primäre Leistungs- pflicht gegeben sei. Bezüglich der Dauer der Leistungspflicht seien – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführe – weitere Abklärungen notwendig, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzuneh- men seien.  Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 forderte die In- struktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Mitteilung auf, ob sie dem Antrag der Beschwerdegegnerin folge und damit ein gemeinsamer Antrag vorliege.  Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag gemäss Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 an.  Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Verfah- renskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der hohen, aber gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 15. Januar 2020 wird die Partei- entschädigung festgesetzt auf Fr. 4‘971.-- (inkl. Auslagen und Mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 4 wertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin zu ersetzen.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Fe- bruar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 26. Juli 2016 zu erbringen. Die Sache geht zwecks Festlegung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurück an die Beschwer- degegnerin. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘971.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (samt Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2020 [ohne Beilage])

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.