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200 2018 20

Bern VerwG · 2017-12-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am

13. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bern- Mittelland (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco], Dossier RAV [act. IIA] pag. 29-30) und beantragte am

24. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Bern (Arbeitslosenkasse) Ar- beitslosenentschädigung per 1. April 2017 (Akten des beco, Dossier Ar- beitslosenkasse [act. IIB] pag. 7-10). Nachdem seine bisherige Anstellung bis Ende Mai 2017 verlängert worden war (act. IIB pag. 20-21, 23-24), eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Juni 2017 mit einer Wartezeit von 15 Tagen (act. IIB pag. 24, 53). Mit E-Mail vom 23. Mai 2017 teilte der Versicherte dem RAV mit, er habe per

3. Juli 2017 eine Stelle in ... erhalten und sei deshalb nur im Juni 2017 ar- beitslos (act. IIA pag. 62). Tags darauf teilte ihm die Personalberaterin des RAV mit, dass er für den Monat Juni 2017 keine Arbeitsbemühungen täti- gen müsse und er sich betreffend einen vorzeitigen Wegzug aus der Schweiz bei der Arbeitslosenkasse informieren solle (act. IIA pag. 62). Mit E-Mail vom 5. und 6. Juni 2017 informierte der Versicherte die Arbeitslo- senkasse dahingehend, dass er voraussichtlich am 15. Juni 2017 nach ... umziehen werde (act. IIB pag. 37), worauf diese beim beco die Überprü- fung der Vermittlungsfähigkeit beantragte (act. IIA pag. 78). Das beco räumte dem Versicherten die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. IIA pag. 80-81). Dieser liess sich am 14. und 15. Juni 2017 telefonisch und per E-Mail vernehmen, wobei er den Antrag auf Leistungsexport stellte (act. IIA pag. 82-85). Das beco lehnte diesen Antrag am 16. Juni 2017 ab (act. IIA pag. 86-87). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (act. IIA pag. 133-135) und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (Akten des beco, Dos- sier Rechtsdienst [act. II] pag. 11-14) verneinte es den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 infolge fehlender Vermitt- lungsfähigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom

5. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes seien ihm Taggelder der Arbeitslo- senversicherung für den Monat Juni 2017 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragt das beco die Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (act. II pag. 11-14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für den Monat Juni 2017.

E. 1.3 Mit der beantragten Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2017 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. in der Schweiz wohnt und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG). 2.1.1 Nach Art. 12 AVIG gelten in Abweichung von Art. 13 ATSG Aus- länder ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, so- lange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist somit nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. August 2009, 8C_184/2009, E. 2; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.2). 2.1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 5 Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Warte- zeit 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90'001.-- und 125'000.-- Franken (Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise die Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung für den (ganzen) Monat Juni, weshalb zunächst auf den Anspruch bis und mit 14. Juni 2017 einzugehen ist. Was diese Zeitspanne betrifft, hat das beco mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 eine Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2017 grundsätzlich bejaht (act. IIA pag. 135). Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, der keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren hatte, auf- grund seines versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 7'008.95 (exkl.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 13 Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 91'116.35 (act. IIB pag. 31, 53) gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG eine Wartezeit von 15 Tagen bestehen musste (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Wartezeit schiebt den Beginn der Taggeld- zahlungen hinaus (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2368 N. 339). Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraus- setzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt (Art. 6 Abs. 6 Satz 2 AVIV). In con- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 6 creto erfüllte der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen ab

1. Juni 2017. Vom 1. bis 14. Juni 2017 bestand der Beschwerdeführer 10 Wartetage (Wochenendtage geben keinen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung [vgl. Art. 21 AVIG; BGE 121 V 345 E. 4b aa S. 347]; Ab- rechnung der Arbeitslosenkasse pro Juni 2017 [act. IIB pag. 53]), womit der Beginn der Taggeldzahlungen in dieser Zeitspanne noch gar nicht einset- zen konnte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass für diese Zeit keine Leis- tungen zur Auszahlung gelangten (act. IIB pag. 53). 3.2 Was die Folgezeit betrifft, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 aus der Schweiz nach ... ausgereist ist, um in ... per 3. Juli 2017 eine Arbeitsstelle anzutreten. Damit fielen der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten, dahin, womit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c ab dem 15. Juni 2017 nicht mehr gegeben war (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Insoweit ist die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei vom RAV bzw. der Arbeitslosenkasse unzulänglich und zu spät über die Folgen seiner frühzeitigen Ausreise aus der Schweiz informiert worden. Bei korrekter Information wäre er erst am Ende des Monats (Juni 2017) ausgereist (Beschwerde S. 1). Den Einwänden des Beschwerdeführers kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Be- schwerdeführer im Hinblick auf das erste RAV-Beratungsgespräch eine Broschüre "Kundeninformation" abgegeben wurde (act. IIA pag. 11). Diese listet auf Seite 7 die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädi- gung auf, darunter das Wohnen in der Schweiz (act. II pag. 25). Insoweit hätte der Beschwerdeführer bei aufmerksamer Lektüre dieser Broschüre wissen müssen, dass der Wohnsitz für die Anspruchsberechtigung (mit)entscheidend ist. Somit wäre er zumindest veranlasst gewesen, sich vor dem Entscheid über das Datum der Ausreise aus der Schweiz hierüber informieren zu lassen. Dies wurde ihm von der Personalberaterin des RAV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 7 per E-Mail vom 24. Mai 2017 (nota bene in fett markierter Schrift) denn auch nahegelegt ("Bitte informieren Sie sich noch bei der Kasse betreffend einem vorzeitigen Wegzug und Abmeldung von der Schweiz!" [act. IIA pag. 62]). Dass er dieser Empfehlung nicht (umgehend) gefolgt ist, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Von einer unzureichenden oder gar fehlerhaften Information kann diesbezüglich keine Rede sein, um- so weniger, als der Beschwerdeführer die Personalberaterin noch nicht über ein mögliches Ausreisedatum informiert hatte. Soweit der Beschwer- deführer moniert, die Arbeitslosenkasse hätte umgehend auf seine E-Mails vom 5. bzw. 6. Juni 2017 reagieren müssen, geht er fehl. In diesen hat er die Arbeitslosenkasse lediglich über seinen bevorstehenden Umzug nach ... informiert, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu geben, dass er noch entsprechende Informationen benötigen würde (act. IIB pag. 37). Überdies hat das beco – nach Information durch die Arbeitslosenkasse – den Be- schwerdeführer ohne Verzug, nämlich mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. IIA pag. 80-81) aufgefordert, zur Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Auch insoweit kann der Verwaltung nicht vorgeworfen werden, ihrer Auf- klärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) – wofür grundsätzlich bereits die Abgabe von Merkblättern oder Informationsbroschüren genügt (NUSS- BAUMER, a.a.O., S. 2363 N. 324) – mangelhaft oder verspätet nachgekom- men zu sein. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten, dass er die Information, wonach er für den Monat Juni keine Ar- beitsbemühungen erbringen müsse (act. IIA pag. 62), dahingehend inter- pretiert hat, er sei auch von der Arbeit bzw. weiteren Pflichten freigestellt (Beschwerde S. 1). Der Inhalt der diesbezüglichen E-Mail vom 24. Mai 2017 ergibt keinen Anlass für eine entsprechende Interpretation. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 zu Recht verneint, womit die gegen den Einspracheentscheid vom

12. Dezember 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 8 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 20 ALV FUE/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. April 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am

13. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bern- Mittelland (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco], Dossier RAV [act. IIA] pag. 29-30) und beantragte am

24. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Bern (Arbeitslosenkasse) Ar- beitslosenentschädigung per 1. April 2017 (Akten des beco, Dossier Ar- beitslosenkasse [act. IIB] pag. 7-10). Nachdem seine bisherige Anstellung bis Ende Mai 2017 verlängert worden war (act. IIB pag. 20-21, 23-24), eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Juni 2017 mit einer Wartezeit von 15 Tagen (act. IIB pag. 24, 53). Mit E-Mail vom 23. Mai 2017 teilte der Versicherte dem RAV mit, er habe per

3. Juli 2017 eine Stelle in ... erhalten und sei deshalb nur im Juni 2017 ar- beitslos (act. IIA pag. 62). Tags darauf teilte ihm die Personalberaterin des RAV mit, dass er für den Monat Juni 2017 keine Arbeitsbemühungen täti- gen müsse und er sich betreffend einen vorzeitigen Wegzug aus der Schweiz bei der Arbeitslosenkasse informieren solle (act. IIA pag. 62). Mit E-Mail vom 5. und 6. Juni 2017 informierte der Versicherte die Arbeitslo- senkasse dahingehend, dass er voraussichtlich am 15. Juni 2017 nach ... umziehen werde (act. IIB pag. 37), worauf diese beim beco die Überprü- fung der Vermittlungsfähigkeit beantragte (act. IIA pag. 78). Das beco räumte dem Versicherten die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. IIA pag. 80-81). Dieser liess sich am 14. und 15. Juni 2017 telefonisch und per E-Mail vernehmen, wobei er den Antrag auf Leistungsexport stellte (act. IIA pag. 82-85). Das beco lehnte diesen Antrag am 16. Juni 2017 ab (act. IIA pag. 86-87). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (act. IIA pag. 133-135) und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (Akten des beco, Dos- sier Rechtsdienst [act. II] pag. 11-14) verneinte es den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 infolge fehlender Vermitt- lungsfähigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom

5. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes seien ihm Taggelder der Arbeitslo- senversicherung für den Monat Juni 2017 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragt das beco die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (act. II pag. 11-14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für den Monat Juni 2017. 1.3 Mit der beantragten Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2017 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. in der Schweiz wohnt und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG). 2.1.1 Nach Art. 12 AVIG gelten in Abweichung von Art. 13 ATSG Aus- länder ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, so- lange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist somit nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. August 2009, 8C_184/2009, E. 2; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.2). 2.1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 5 Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Warte- zeit 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90'001.-- und 125'000.-- Franken (Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise die Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung für den (ganzen) Monat Juni, weshalb zunächst auf den Anspruch bis und mit 14. Juni 2017 einzugehen ist. Was diese Zeitspanne betrifft, hat das beco mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 eine Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2017 grundsätzlich bejaht (act. IIA pag. 135). Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, der keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren hatte, auf- grund seines versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 7'008.95 (exkl.

13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 91'116.35 (act. IIB pag. 31, 53) gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG eine Wartezeit von 15 Tagen bestehen musste (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Wartezeit schiebt den Beginn der Taggeld- zahlungen hinaus (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2368 N. 339). Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraus- setzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt (Art. 6 Abs. 6 Satz 2 AVIV). In con- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 6 creto erfüllte der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen ab

1. Juni 2017. Vom 1. bis 14. Juni 2017 bestand der Beschwerdeführer 10 Wartetage (Wochenendtage geben keinen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung [vgl. Art. 21 AVIG; BGE 121 V 345 E. 4b aa S. 347]; Ab- rechnung der Arbeitslosenkasse pro Juni 2017 [act. IIB pag. 53]), womit der Beginn der Taggeldzahlungen in dieser Zeitspanne noch gar nicht einset- zen konnte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass für diese Zeit keine Leis- tungen zur Auszahlung gelangten (act. IIB pag. 53). 3.2 Was die Folgezeit betrifft, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 aus der Schweiz nach ... ausgereist ist, um in ... per 3. Juli 2017 eine Arbeitsstelle anzutreten. Damit fielen der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten, dahin, womit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c ab dem 15. Juni 2017 nicht mehr gegeben war (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Insoweit ist die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei vom RAV bzw. der Arbeitslosenkasse unzulänglich und zu spät über die Folgen seiner frühzeitigen Ausreise aus der Schweiz informiert worden. Bei korrekter Information wäre er erst am Ende des Monats (Juni 2017) ausgereist (Beschwerde S. 1). Den Einwänden des Beschwerdeführers kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Be- schwerdeführer im Hinblick auf das erste RAV-Beratungsgespräch eine Broschüre "Kundeninformation" abgegeben wurde (act. IIA pag. 11). Diese listet auf Seite 7 die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädi- gung auf, darunter das Wohnen in der Schweiz (act. II pag. 25). Insoweit hätte der Beschwerdeführer bei aufmerksamer Lektüre dieser Broschüre wissen müssen, dass der Wohnsitz für die Anspruchsberechtigung (mit)entscheidend ist. Somit wäre er zumindest veranlasst gewesen, sich vor dem Entscheid über das Datum der Ausreise aus der Schweiz hierüber informieren zu lassen. Dies wurde ihm von der Personalberaterin des RAV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 7 per E-Mail vom 24. Mai 2017 (nota bene in fett markierter Schrift) denn auch nahegelegt ("Bitte informieren Sie sich noch bei der Kasse betreffend einem vorzeitigen Wegzug und Abmeldung von der Schweiz!" [act. IIA pag. 62]). Dass er dieser Empfehlung nicht (umgehend) gefolgt ist, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Von einer unzureichenden oder gar fehlerhaften Information kann diesbezüglich keine Rede sein, um- so weniger, als der Beschwerdeführer die Personalberaterin noch nicht über ein mögliches Ausreisedatum informiert hatte. Soweit der Beschwer- deführer moniert, die Arbeitslosenkasse hätte umgehend auf seine E-Mails vom 5. bzw. 6. Juni 2017 reagieren müssen, geht er fehl. In diesen hat er die Arbeitslosenkasse lediglich über seinen bevorstehenden Umzug nach ... informiert, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu geben, dass er noch entsprechende Informationen benötigen würde (act. IIB pag. 37). Überdies hat das beco – nach Information durch die Arbeitslosenkasse – den Be- schwerdeführer ohne Verzug, nämlich mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. IIA pag. 80-81) aufgefordert, zur Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Auch insoweit kann der Verwaltung nicht vorgeworfen werden, ihrer Auf- klärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) – wofür grundsätzlich bereits die Abgabe von Merkblättern oder Informationsbroschüren genügt (NUSS- BAUMER, a.a.O., S. 2363 N. 324) – mangelhaft oder verspätet nachgekom- men zu sein. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten, dass er die Information, wonach er für den Monat Juni keine Ar- beitsbemühungen erbringen müsse (act. IIA pag. 62), dahingehend inter- pretiert hat, er sei auch von der Arbeit bzw. weiteren Pflichten freigestellt (Beschwerde S. 1). Der Inhalt der diesbezüglichen E-Mail vom 24. Mai 2017 ergibt keinen Anlass für eine entsprechende Interpretation. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 zu Recht verneint, womit die gegen den Einspracheentscheid vom

12. Dezember 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/18/20, Seite 8 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.