opencaselaw.ch

200 2018 199

Bern VerwG · 2019-07-11 · Deutsch BE

Klage vom 8. März 2018

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war unter ande- rem von September 2008 bis Juli 2012 sowie vom 15. März bis 15. Juni 2013 bei G.________ angestellt und in diesem Rahmen bei der C.________ (Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Akten der C.________ [act. II und IIA] II 2; IIA 50, 86, 104, 146 Ziff. 5.4; Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV; act. III] 16.4, 24/2, 59/2). Auf die unter Hinweis auf eine schizophrene Psychose im Juni 2013 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV (act. III 1) hin, sprach die IV- Stelle Bern (IVB) am 6. März 2015 für den Monat Dezember 2013 eine be- fristete ganze Invalidenrente zu (act. III 49). B. Vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 war der Versicherte beim H.________ angestellt (Beilagen zur Eingabe des H.________, unpaginiert [act. IIID], Arbeitsvertrag vom 24./26. Juli 2015 und Bestätigung vom

7. September 2017) und dadurch bei der E.________ (Beigeladene) be- rufsvorsorgeversichert (vgl. act. II 6, 11). Im Zusammenhang mit der unter Angabe einer paranoiden Schizophrenie am 28. Juli 2016 bei der IV vorge- nommenen Neuanmeldung (act. III 56) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2017 rückwirkend ab Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zu (act. III 79). Unter Bezugnahme auf diese Rentenzuspra- che teilte die E.________ dem Versicherten mit Schreiben vom 18. April 2017 (act. II 11) mit, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente der berufli- chen Vorsorge habe, wobei aufgrund des Gesundheitsvorbehalts nur die BVG-Minimalleistungen ausgerichtet würden. Am 30. April 2017 stellte der Versicherte ein Leistungsgesuch bei der C.________ (act. II 14, siehe auch act. II 16), welches Letztere am 13. Juni 2017 (act. II 15) und 7. Dezember 2017 (act. II 17) mit der Begründung ablehnte, dass in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2014 bis Anfang Juni 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, womit der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 3 früheren Erkrankung und der heutigen Invalidität unterbrochen worden sei; zudem bestehe aufgrund der Leistungsanerkennung durch die E.________ kein Raum für eine Haftung der C.________. C. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die C.________. Er beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten; zudem sei in verfahrensmässiger Hin- sicht die E.________ zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Mit Klageantwort vom 1. Mai 2018 schliesst die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Am 4. Mai 2018 wurden die Akten der IVB und mit prozessleitender Verfü- gung vom 12. November 2018 die Personaldossiers der ehemaligen Ar- beitgeber des Klägers ediert, welche am 16., 21. und 28. November 2018 beim Gericht eingingen. Am 17. Januar 2019 wurde die E.________ zum Verfahren beigeladen. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen machte der Klä- ger mit Eingabe vom 29. Januar 2019, die Beklagte am 7. März 2019 sowie die Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, am 10. Mai 2019 Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 4

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. März 2018 geltend ge- machten – reglementarischen – Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person – wie hier – klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern, <https://be.chregis ter.ch>); damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Legitimation der Parteien; formgerechte Klage [Art. 32 VRPG]). Auf die Klage ist einzutre- ten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invali- denrente gegenüber der Beklagten und damit zusammenhängend, wann die für die Entstehung des Leistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 5 onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

E. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, wel- che an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437).

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E. 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2018 BVG Nr. 4 S. 10 E. 2.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

E. 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich er- heblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnis- ses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 7 Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund- heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi- cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 8 lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3).

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E. 3.1 Vorab nachzugehen ist der Frage, ob die Leistungsanerkennung der Beigeladenen einer Leistungspflicht der Beklagten entgegensteht. Dies bejaht die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung von BGE 130 V 270 (Klageantwort S. 10-11 Ziff. III Art. 7; act. IIA 31). Gemäss dem besag- ten Entscheid gilt Folgendes: Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungs- pflicht für eine aus einem bestimmten Gesundheitsschaden resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannt und gestützt darauf eine (volle) BVG-Invalidenrente zugesprochen, bleibt für die Haftung eines früheren BVG-Versicherers für den nämlichen Gesundheitsschaden und daraus sich ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten in der Regel kein Raum. Art. 23 BVG kommt die Funktion zu, die Zuständigkeit für die Erbringung von Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu regeln (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses Regelungsziel beschlägt bei umhüllen- den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) auch die überobligatorischen Leistungen, soweit für diese auf reglementarischer Basis – wie hier (vgl. act. II 18) – nichts Abweichendes vorgesehen ist (vgl. MARC HÜRZELER, in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 23 N. 2 und 4). Eine Leistungsbefreiung im Sinne von BGE 130 V 270 kommt nur zum Zug, wenn die neue Vorsorge- einrichtung vorbehaltlos die vollen Leistungen für den ganzen Gesund- heitsschaden, also auch im Umfang der aus einer vorausgegangenen und anderswo versichert gewesenen Arbeitsunfähigkeit resultierenden Invali- dität übernimmt (vgl. RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 114 N. 40 Ziff. 4). Vorliegend hat die Beigeladene einen Anspruch auf den exzedenten Anteil der Invaliden- rente wegen des (maximal fünfjährigen [vgl. Art. 331c des Schweizerischen Obligationenrechts {OR; SR 220}]) Gesundheitsvorbehalts verneint und damit nicht vorbehaltlos die vollen Leistungen für den ganzen Gesund- heitsschaden erbracht (vgl. act. II 11). Indem der Kläger nach Erhalt der Mitteilung der Beigeladenen vom 18. April 2017 (act. II 11) betreffend Aus- richtung der BVG-Invalidenrente bereits am 30. April 2017 bei der Beklag- ten ein Leistungsgesuch (act. II 14) stellte, gab er zudem zu erkennen, dass nach seinem Dafürhalten die Letztere für die Ausrichtung der Risiko-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 10 leistungen zuständig ist. Vor diesem Hintergrund war das Regelungsziel von Art. 23 BVG, dessen Grundsätze auch im Überobligatorium anwendbar sind, hier grundsätzlich nicht erreicht. Anders als im BGE 130 V 270 zu- grundliegenden Sachverhalt hat die Beigeladene die Invalidenrente auch nicht über Jahre hinweg ausgerichtet (der Leistungsanspruch wurde am

18. April 2017 rückwirkend ab 24. September 2016 anerkannt [act. II 11 Ziff. 2]), ohne dass deren Leistungszuständigkeit von einer Seite je bean- standet worden wäre. BGE 130 V 270 steht einer Leistungspflicht der Be- klagten somit nicht entgegen.

E. 3.2 Die Leistungspflicht der Beklagten setzt nach dem Dargelegten (vgl. E. 2.5 hiervor) voraus, dass zwischen der während des Arbeitsverhältnis- ses bei der G.________ bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang bestand. Alternativ wäre die Beklagte auch dann von einer Leistungs- pflicht betroffen, wenn während den späteren bei ihr versichert gewesenen Arbeitsverhältnissen (vgl. act. II 2-5) eine mindestens 20%ige Arbeitsun- fähigkeit eintrat (vgl. E. 2.4 hiervor), die zur Invalidität führte (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 hiernach). Der sachliche Konnex ist ausgewiesen und zwischen den Verfahrensbeteiligten denn auch unbestritten (Klage S. 6 Ziff. V/2; Kla- geantwort S. 9 Ziff. III Art. 6/2; Eingabe der Beigeladenen vom 10. Mai 2019 S. 1 Ziff. II/4). Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist vorab zu klären, ob die diesbezüglichen Feststellungen der IVB im Zweig der be- ruflichen Vorsorge verbindlich sind. Die IVB sprach dem Kläger mit Verfü- gung vom 13. April 2017 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (act. III 79). Dabei hielt sie fest, der Kläger sei seit dem 9. Juni 2016 erneut in höherem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; die Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als ... sowie jede andere angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien (act. III 73/2). Diese Verfügung wie auch der dieser vor- ausgehende Vorbescheid wurden sowohl der Beklagten wie auch der Bei- geladenen eröffnet (act. III 73/3, 79/3; vgl. zum Einbezug der Vorsorgeein- richtungen in das IV-rechtliche Verfahren der Invaliditätsschätzung BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1); die Verfügung erwuchs sodann unangefochten in Rechtskraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 11 Nach der Rentenbefristung per 31. Dezember 2013 (act. III 49) erfolgte die Neuanmeldung im Juli 2016 unter Geltendmachung einer seit 9. Juni 2016 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (act. III 56/4 Ziff. 4.3). Anhalts- punkte für die Annahme einer unverschuldet verspäteten Anmeldung be- stehen keine (vgl. act. III 76/1). Zudem war die IVB unter Berücksichtigung von Art. 29bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet wer- den, wenn der Invaliditätsgrad drei Jahre nach Aufhebung einer zuvor zu- gesprochenen Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht, nicht gehalten, bei der Festsetzung des Rentenbeginns auch den Zeitraum vor Juli 2016 hinsichtlich Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit abzuklären (kor- rekterweise hätte die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG berücksichtigt werden müssen [vgl. BGE 142 V 547 sowie Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung {KSIH}, Rz. 4004]). Ist in diesem Fall – wie hier – für den Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der weiter zurückreichenden Periode entscheidend, so besteht keine Bindungswirkung der betroffenen Vorsor- geeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Stelle zum Beginn der invali- disierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, vgl. auch Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 4.3, vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2, sowie vom 31. Mai 2016, 9C_464/2015, E. 2.4.2). Damit fällt eine Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IVB für die Vorsorgeeinrichtungen von vornherein ausser Betracht und ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Folgenden frei zu prüfen.

E. 3.3 Die Erstanmeldung bei der IVB erfolgte im Juni 2013 (act. III 1) im Zusammenhang mit einer im Februar 2012 aufgetretenen Psychose bzw. paranoid halluzinatorischen Schizophrenie (vgl. act. III 12/1 Ziff. 1.1, 16.5, 37.2/10, 37.3/6, 37.3/15 Ziff. 4, 44/7) und der in der Folge attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 16.3, 21, 37.3/7-8, 44/8). Die Rentenbefristung per 31. Dezember 2013 erfolgte, weil der Kläger ab

1. Januar 2014 eine Anstellung als ... bei der I.________ antrat (Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 12 zur Eingabe der I.________, unpaginiert [act. IIIB], Anstellungsverfügung vom 7. Januar 2014, Arbeitsbestätigung vom 14. Februar 2014; act. IIID, Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014; act. IIA 35). Nach der Rentenaufhe- bung wurde unbestrittenermassen (vgl. act. III 89/1) während des gesam- ten Zeitraums von Anfang Januar 2014 bis Juni 2016 echtzeitlich keine anhaltende (vgl. hierzu act. IIIB, Unfallschein UVG vom 19. August 2014, Unfallmeldung UVG, undatiert) Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Daraus allein kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Kläger über län- gere Zeit nicht mehr bzw. lediglich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 20 % arbeitsunfähig war, denn bei einer Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht zwingend von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszuge- hen, da es sich allenfalls um einen blossen Arbeitsversuch handeln könnte (vgl. E. 2.5 hiervor). Hier wurde zudem mit der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; act. III 12/1 Ziff. 1.1, 37.2/10, 37.3/6, 37.3/15 Ziff. 4) eine Schubkrankheit diagnostiziert, welche bei der Beurteilung der Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs eine Sonderstellung einnimmt (vgl. zum Ganzen HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 899-901; DERS., Die berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 95-96; HÜR- ZELER, a.a.O., Art. 23 N. 27-29).

E. 3.3.1 Gestützt auf die Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger im ersten Arbeitsverhältnis, welches er nach der befristeten IV-Berentung aufnahm, nicht relevant eingeschränkt war: Er war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 bei der I.________ befristet als ... angestellt (vgl. act. IIIB, Anstellungsverfügung vom 7. Januar 2014, Ar- beitsbestätigung vom 14. Februar 2014, Austrittsverfügung vom 4. Dezem- ber 2014; act. IIID, Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014). Dabei übte er einen Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer 50-Stunden-Woche aus. Bereits die Probezeitbeurteilung vom 31. März 2014 (act. IIIB) enthielt die Gesamtbeurteilung „sehr gut“ mit der Bemerkung „sehr gute Leistung“, was denn auch zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses führte, und in den Arbeitszeugnissen vom 28. Februar 2014 (act. IIID) und 31. Dezember 2014 (act. IIIB) wurden dem Kläger unter anderem gute Leistungen sowie eine hohe Leistungsbereitschaft attestiert. Er habe überdies regelmässig an internen und externen Fort- und Weiterbildungen teilgenommen. Diese po- sitiven Beurteilungen lassen sich nicht allein mit dem in Arbeitszeugnissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 13 vielfach dominierenden Wohlwollen erklären, da dieses die Grenzen alle- mal an den Grundsätzen der Wahrheit und Klarheit findet, muss das Zeug- nis betreffend Arbeitsleistung doch auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (vgl. GEI- SER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 308 N. 696; PORTMANN/RUDOLPH, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, S. 1996 N. 4 und 6; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, S. 716 N. 3). Überdies kommt der das Glei- che attestierenden Probezeitbeurteilung vom 31. März 2014 (act. IIIB) als rein interne Urkunde hohe Beweiskraft zu. Soweit die ehemalige Arbeitgeberin bzw. Chefarzt PD Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nunmehr im Schreiben vom 5. September 2017 (act. IIA 35) eine anderslautende Leis- tungsbeurteilung abgibt, ändert dies nichts. Zum einen kontrastiert sie mit den zeitnahen Aussagen in den Arbeitszeugnissen und der Probezeitbeur- teilung (vgl. zur Beweismaxime der sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), oh- ne sich mit diesen Divergenzen auseinanderzusetzen, zum anderen ist sie auch im Lichte der klaren Instruktion des Rechtsanwaltes an den Kläger zu sehen, dass er Berichte bei den ehemaligen Arbeitgebern einholen solle, aus denen hervorgehen müsse, dass er während der Anstellungsdauer die Arbeitsleistung nicht vollumfänglich habe erbringen können (act. III 89/2). Im Übrigen räumte der I.________-Chefarzt in der erwähnten Stellung- nahme ein, dass es dem Kläger im Zentrum für Integrative Psychiatrie, wo- bei er primär im Bereich Abhängiges Verhalten tätig gewesen sei, gelang – wenn auch knapp – den Mindesterwartungen gerecht zu werden. Gemäss eigenen Angaben des Klägers war er seit 2014 nebst seiner vollschichtigen Tätigkeit für die I.________ als … am K.________ sowie als … beim L.________ tätig (Beilagen zur Eingabe der M.________, unpaginiert [act. IIIA], Motivationsschreiben vom 22. Juni 2014). Auch aus dem IV- Arztbericht des behandelnden Dr. med. N.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 9. August 2016, wonach seit dem Jahr 2012 eine durchwegs bestehende deutliche Einschränkung der Arbeitsleistung und im Längsschnitt ein durchgehender Krankheitsprozess vorliege (act. III

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 14 60/4 Ziff. 1.4), vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2019). Der Psychiater behandelte ihn erst ab Juli 2015 (act. III 60/2 Ziff. 1.2) und damit rund ein halbes Jahr nach Beendi- gung des Arbeitseinsatzes für die I.________, weshalb er sich nicht auf echtzeitliche Beobachtungen (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor), sondern höchs- tens auf anamnestische Angaben stützen konnte. Schliesslich ist auch die infolge eines Fahrradsturzes vom 16. August 2014 bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit insofern nicht von Relevanz, als der Kläger ab 1. Sep- tember 2014 wiederum vollständig arbeitsfähig war (act. IIIB, Unfallschein UVG vom 19. August 2014, Unfallmeldung UVG, undatiert). Somit ist ausgewiesen, dass sich die diagnostizierte Krankheit über ein ganzes Jahr von Januar bis Dezember 2014 im Arbeitsverhältnis nicht mehr in einem relevanten Umfang effektiv auswirkte und es dem Kläger in dieser Zeit – notabene nebst einer 50-Stunden-Arbeitswoche und normalen Lohnverhältnissen – nach eigenen Angaben sogar gelang, für verschiede- ne Institute als … tätig zu sein. Dass er beruflich eventuell nicht durchge- hend optimal leistungsfähig war, ist dabei unerheblich (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N. 28), war diese Tätigkeit doch jedenfalls mit der Perspekti- ve einer dauerhaften Erwerbstätigkeit verbunden. Der zeitliche Konnex hat in Würdigung der konkreten Umstände sowie der relevanten Einzellfallbe- trachtung (vgl. E. 2.5 hiervor) als unterbrochen zu gelten. Dies gilt nicht nur nach Massgabe der Praxis gemäss BGE 144 V 58, wonach ein Unterbruch bereits bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % während mehr als drei Monaten anzunehmen ist (vgl. Eingaben vom 7. März [S. 5-6 Ziff. III Art. 3] bzw.

10. Mai 2019 [S. 2 Ziff. II/5]), sondern ebenso unter Einbezug der Beson- derheiten von Schubkrankheiten und des dabei anwendbaren, weniger strengen Massstabs. Denn das vorliegende Ergebnis steht auch im Ein- klang zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bei einer Schi- zophrenie einen Kausalitätsunterbruch nach sieben Monaten verneinte und nach 18 Monaten bejahte (vgl. zur Kasuistik HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N. 29). Zudem hat das Bundesgericht auch in einem neueren Entscheid klargestellt, dass bei einem Versicherten mit diagnostizierter paranoider Schizophrenie der zeitliche Konnex jedenfalls unterbrochen worden wäre, sofern er während (mehr als) acht Monaten in einem Arbeitsverhältnis voll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 15 gearbeitet hätte (Entscheid des BGer vom 15. April 2019, 9C_575/2018, E. 4.2.1).

E. 3.3.2 Nach dem 12-monatigen Arbeitseinsatz für die I.________ setzte ausweislich der Akten überwiegend wahrscheinlich eine faktische Arbeits- unfähigkeit ein, welche die Erheblichkeitsschwelle von 20 % (vgl. E. 2.4 hiervor) überschritt. Mit Arbeitsvertrag vom 29. August 2014 (act. IIIA) wur- de der Kläger, wiederum in einem 100 %-Pensum und mit einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 50 Stunden, per 1. Januar 2015 als … bei der M.________ angestellt. In einer internen E-Mail-Nachricht vom 16. Februar 2015 ist von „ausschliesslich negative[n] Kommentare[n] über die Art und Qualität“ der Arbeit des Klägers seit dessen Anstellung die Rede; mehrfach sei von Patienten geäussert worden, dass sie sich nicht mehr zu ihm in Beratung oder Behandlung begeben wollten. Damit sei eine sofortige Freis- tellung bzw. Entlassung aus fachlicher Sicht unumgänglich. In der Folge wurde am 17. Februar 2015 während der Probezeit die Kündigung per

24. Februar 2015 bzw. die sofortige Freistellung ab 18. Februar 2015 aus- gesprochen (act. IIIA). Die vorhandenen Akten deuten insgesamt klar auf Probleme hin, die mit einem psychotischen Verhalten assoziiert werden können. Dass dem Kläger am 19. März 2015 noch der Eidgenössische Weiterbildungstitel „…“ erteilt wurde (act. IIID, Titelerteilung vom 19. März

2015) und er vom 25. Juli bis 31. Oktober 2015 mit einem Beschäftigungs- grad von 90 % wiederum bei der G.________ angestellt war (Beilagen zur Eingabe der G.________, unpaginiert [act. IIIC], öffentlich-rechtlicher Ar- beitsvertrag vom 30. Juni 2015), ändert daran nichts. Zwar hatte er bei der G.________ keine krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen und be- suchte er neben zahlreichen Weiterbildungsveranstaltungen im Hinblick auf den Erwerb des …titels auch den Studiengang … mit Schwerpunkt … an der O.________ (act. IIIC, Motivationsschreiben vom 30. April 2015, Gesu- che externe Fort- und Weiterbildung vom 20. und 21. August sowie

17. September 2015). Zudem kommt auch der im Nachhinein erstellten Bescheinigung vom 8. September 2017 (act. IIA 37), wonach während der Anstellung in der G.________ nicht die volle dem Weiterbildungsstand ent- sprechende Leistung erbracht worden sei, ein reduzierter Beweiswert zu (vgl. E. 2.4 hiervor). Die E-Mail vom 22. Juni 2015 und die Zusatzvereinba- rung vom 30. Juni 2015 zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 16 pflichtung zu einem Coaching resp. psychotherapeutischer Behandlung (act. IIIC) lassen aber zweifellos auf einen – letztlich misslungenen – Ein- gliederungsversuch schliessen (vgl. auch Eingabe vom 29. Januar 2019). In der zuletzt vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 ausgeübten Tätigkeit als ... beim H.________ (act. IIID, Arbeitsvertrag vom 24./26. Juli

2015) wurden dem Kläger nach gut zwei Monaten noch gute bis sehr gute Leistungen attestiert (act. IIID, Beurteilungsbogen vom 10. Februar 2016). Diese bis zur Beurteilung vom 10. Februar 2016 erbrachten Leistungen führten jedoch zu keiner neuerlichen Unterbrechung des zeitlichen Konne- xes. Zum einen wurden die als gut beurteilten Leistungen nach weniger als drei Monaten Arbeitseinsatz dokumentiert, wobei für Schubkrankheiten besondere Bestimmungen hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs gel- ten (vgl. E. 3.3 in fine hiervor). Zum anderen lässt das Schreiben des H.________ vom 7. September 2017 (act. IIID), welchem mangels echtzeit- licher Dokumentation zwar verminderter Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4 hiervor), mit Blick auf die gesamten Umstände doch den überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass die dort erbrachte Arbeitsleistung krankheitsbedingt – ebenso wie im Rahmen der beiden vorherigen Arbeits- verhältnisse – eingeschränkt war. Darüber hinaus war von Beginn weg klar, dass das Risiko einer Invalidität besteht (act. IIID, Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Entscheid vom 12. Januar 2016), was auch diesen Einsatz letztlich als blossen Eingliederungsversuch quali- fiziert. Obwohl der Kläger zunächst noch diverse Weiterbildungsveranstal- tungen besuchen konnte, unter anderem von Januar bis Mai 2016 einen Französisch-Sprachkurs (vgl. act. IIID, Gesuche vom 4. Februar und

13. April 2016), dekompensierte er im Juni 2016 vollends. Dies lässt sich unter anderem dem Protokoll der Besprechung vom 18. Juli 2016 (act. IIID) entnehmen, wo er von einer massiven Überforderung am Arbeitsplatz be- richtete, welche dazu geführt habe, dass er seinen Verpflichtungen als ... im Juni gar nicht mehr habe nachkommen können (vgl. auch act. IIID, ärzt- liche Zeugnisse vom 19. Juli und 2. August 2016, Schreiben H.________ vom 3. August 2016). Nach einer zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juni bis 8. September 2016 war der Kläger vom 26. September bis

30. November 2016 wiederum zu 40 % arbeitsfähig, wobei er nicht mehr im klinischen Alltag eingesetzt wurde (vgl. act. IIID, ärztliches Zeugnis vom

27. September 2016; Akten des Klägers [act. I] 12). Dabei gab das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 17 H.________ gegenüber der IV im Fragebogen für Arbeitgebende am

17. Oktober 2016 an, die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 % entspreche nicht der erbrachten Leistung (act. III 64/6 Ziff. 5.2). Nach dem Ausgeführten ist überwiegend wahrscheinlich, dass beim Kläger nach Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs im Jahr 2014 (E. 3.3.1 hiervor) während den Anstellungsverhältnissen bei der M.________ (1. Januar bis 24. Februar 2015) und bei der G.________ (25. Juli bis 31. Oktober 2015) die diagnostizierte Schizophrenie erneut symptomatisch wurde und den Kläger zu mindestens 20 % in seiner Ar- beits- und Leistungsfähigkeit einschränkte (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem handelte es sich bei den anschliessenden Arbeitsverhältnissen bei der G.________ und dem H.________ bei Lichte betrachtet um Eingliede- rungsversuche.

E. 3.4 Zusammenfassend besteht eine hinreichende Entscheidgrundlage, womit sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) die von der Beigeladenen sinngemäss beantragten Beweismassnahmen, insbesondere das Einholen eines medizinischen Gutachtens (Eingabe vom 10. Mai 2019, S. 3 Ziff. II.8), erübrigen. Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass nach dem Unterbruch des zeitlichen Konnexes im Jahr 2014 die Be- schwerdesymptomatik und die damit verbundenen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit während der vom 1. Januar 2015 bis zur vorzeitigen Kündigung per 24. Februar 2015 in der M.________ innegehabten Anstel- lung (vgl. act. IIIA) sowie im Rahmen des vom 25. Juli bis 31. Oktober 2015 bei der G.________ durchgeführten Arbeitsversuchs (vgl. act. IIIC sowie E. 3.3.2 hiervor) erneut auftraten. Damit ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, welche in der Invalidität ab Juli 2016 mündete (act. III 79), während einer Zeit eingetreten, in welcher der Kläger (erneut) bei der Beklagten berufs- vorsorgerechtlich versichert war (vgl. act. II 2-5), so dass diese aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und re- glementarischen Bestimmungen auszurichten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 18

E. 4.1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist, eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG). Gemäss Ziff. 5.4.1 des hier anwendbaren (vgl. BGE 121 V 97), ab dem 1. Januar 2016 geltenden Stiftungsreglements der Beklagten (Reglement; act II 18) werden bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr ganze Invalidenrenten fällig. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Festsetzung des Invali- ditätsgrades auf 100 % (vgl. act. III 73, 79) sprechen und dieser im Übrigen auch nicht bestritten wird, ist darauf abzustellen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten.

E. 4.2 Der Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen richtet sich gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen der Invalidenversi- cherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementari- schen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Gemäss Ziff. 5.4.1 des Reglements (act II 18) beginnen die Renten aufgrund des Vorsorgeplanes nach Ablauf einer Wartefrist von drei oder sechs Monaten, frühestens aber nach Wegfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG) sowie mit Blick auf die Anmeldung zum Leis- tungsbezug bei der IV vom 28. Juli 2016 (act. III 56), entsteht der BVG- Rentenanspruch frühestens ab Januar 2017, dies unter Vorbehalt eines allfälligen Leistungsaufschubes (vgl. Ausführungen hiervor; BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff. sowie Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgericht [EVG, heute BGer] vom 7. September 2005, B 51/05, E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 19 Dieser Rentenanspruch wird die Beklagte unter Abzug der von der Beige- ladenen bereits ausgerichteten Leistungen dem Kläger zu überweisen ha- ben (vgl. BGE 136 V 131).

E. 4.3 Weiter hat der Kläger in seinen Rechtsbegehren zwar keinen Ver- zugszins gefordert (vgl. Klage S. 2). Indes gilt der prozessuale Grundsatz „ne ultra petita“, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht et- was anderes zusprechen darf als sie verlangt hat, in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 92 N. 4 und 7). Soweit – wie hier – eine reglementarische Regelung zur Verzugszinspflicht fehlt, richtet sich diese für fällige Invalidenrenten sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obli- gationenrechts (OR; SR 220). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsrege- lung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Betrei- bung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). Soweit der Kläger seitens der Beige- ladenen bereits befriedigt wurde kann sich der Verzugszins allein auf den exzedenten Anteil der Invalidenrenten beziehen (vgl. E. 4.2 in fine; BGE 145 V 18). Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, auf den die Vor- leistungen überschiessenden Anteil der Rentenbetreffnissen einen Zins von

E. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Januar 2017 in Anlehnung an den von der IVB festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende Invalidenrente auszu- richten, dies unter Vorbehalt eines allfälligen Rentenaufschubes gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Ge- richt vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 20 Soweit die Beklagte eine allfällige Rückforderung der Beigeladenen thema- tisiert (vgl. Klageantwort S. 11), so wird es mit Blick auf die in Art. 26 Abs. 4 BVG statuierte Vorleistungspflicht an diesen beiden Verfahrensbeteiligten sein, die Rückabwicklung des Versicherungswechsels (samt Rückerstat- tung der überwiesenen Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]) wie auch der dem Kläger bereits erbrachten Leistungen (vgl. E. 4.2 in fine) im Innenverhältnis vorzunehmen (vgl. auch Art. 34a Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 71 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 5.

E. 5 % zu bezahlen, wobei der Zinslauf für die bis zur Klageeinleitung am

E. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden, an- waltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 21. Mai 2019 macht Rechts- anwalt B.________ bei einem Gesamtaufwand von 18.5 Stunden für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 937.50, Auslagen von Fr. 21.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 76.70 (8 % auf Fr. 958.50) und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. Mai 2019 ein Honorar von Fr. 3‘687.50, Auslagen von Fr. 187.90 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 298.40 (7.7 % Fr. 3‘875.40) geltend. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle zwar als hoch, in Anbetracht des mehrfachen Schriftenwechsels und der gebotenen Stellungnahmen zu den edierten Personaldossiers jedoch als angemessen. Damit hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘209.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.) zu bezahlen. Die Beigeladene hat keine eigenen materiellen Anträge gestellt, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 14 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 März 2018 (Postaufgabe) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeit- punkt und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeits- datum beginnt.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird dem Kläger unter Vorbehalt eines allfäl- ligen Rentenaufschubes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG gegenüber der Beklagten rückwirkend ab Januar 2017 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den reglementarischen Bestimmun- gen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % – zugesprochen. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie die Rente be- traglich festsetze und im Sinne der Erwägungen auszahle.
  2. Die Beklagte hat dem Kläger einen Zins von 5 % auf der Differenz zwi- schen den Rentenbetreffnissen und den durch die Beigeladene für den identischen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen auszurichten, wo- bei der Zinslauf für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Leis- tungen ab 8. März 2018 und für die seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum beginnt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5‘209.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Dr. F.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 199 BV A.________ JAP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte E.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________ Beigeladene betreffend Klage vom 8. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war unter ande- rem von September 2008 bis Juli 2012 sowie vom 15. März bis 15. Juni 2013 bei G.________ angestellt und in diesem Rahmen bei der C.________ (Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Akten der C.________ [act. II und IIA] II 2; IIA 50, 86, 104, 146 Ziff. 5.4; Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV; act. III] 16.4, 24/2, 59/2). Auf die unter Hinweis auf eine schizophrene Psychose im Juni 2013 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV (act. III 1) hin, sprach die IV- Stelle Bern (IVB) am 6. März 2015 für den Monat Dezember 2013 eine be- fristete ganze Invalidenrente zu (act. III 49). B. Vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 war der Versicherte beim H.________ angestellt (Beilagen zur Eingabe des H.________, unpaginiert [act. IIID], Arbeitsvertrag vom 24./26. Juli 2015 und Bestätigung vom

7. September 2017) und dadurch bei der E.________ (Beigeladene) be- rufsvorsorgeversichert (vgl. act. II 6, 11). Im Zusammenhang mit der unter Angabe einer paranoiden Schizophrenie am 28. Juli 2016 bei der IV vorge- nommenen Neuanmeldung (act. III 56) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2017 rückwirkend ab Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zu (act. III 79). Unter Bezugnahme auf diese Rentenzuspra- che teilte die E.________ dem Versicherten mit Schreiben vom 18. April 2017 (act. II 11) mit, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente der berufli- chen Vorsorge habe, wobei aufgrund des Gesundheitsvorbehalts nur die BVG-Minimalleistungen ausgerichtet würden. Am 30. April 2017 stellte der Versicherte ein Leistungsgesuch bei der C.________ (act. II 14, siehe auch act. II 16), welches Letztere am 13. Juni 2017 (act. II 15) und 7. Dezember 2017 (act. II 17) mit der Begründung ablehnte, dass in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2014 bis Anfang Juni 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, womit der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 3 früheren Erkrankung und der heutigen Invalidität unterbrochen worden sei; zudem bestehe aufgrund der Leistungsanerkennung durch die E.________ kein Raum für eine Haftung der C.________. C. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die C.________. Er beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten; zudem sei in verfahrensmässiger Hin- sicht die E.________ zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Mit Klageantwort vom 1. Mai 2018 schliesst die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Am 4. Mai 2018 wurden die Akten der IVB und mit prozessleitender Verfü- gung vom 12. November 2018 die Personaldossiers der ehemaligen Ar- beitgeber des Klägers ediert, welche am 16., 21. und 28. November 2018 beim Gericht eingingen. Am 17. Januar 2019 wurde die E.________ zum Verfahren beigeladen. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen machte der Klä- ger mit Eingabe vom 29. Januar 2019, die Beklagte am 7. März 2019 sowie die Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, am 10. Mai 2019 Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. März 2018 geltend ge- machten – reglementarischen – Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person – wie hier – klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern,); damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Legitimation der Parteien; formgerechte Klage [Art. 32 VRPG]). Auf die Klage ist einzutre- ten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invali- denrente gegenüber der Beklagten und damit zusammenhängend, wann die für die Entstehung des Leistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 5 onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, wel- che an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 6 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2018 BVG Nr. 4 S. 10 E. 2.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich er- heblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnis- ses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 7 Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund- heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi- cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 8 lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 9 3. 3.1 Vorab nachzugehen ist der Frage, ob die Leistungsanerkennung der Beigeladenen einer Leistungspflicht der Beklagten entgegensteht. Dies bejaht die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung von BGE 130 V 270 (Klageantwort S. 10-11 Ziff. III Art. 7; act. IIA 31). Gemäss dem besag- ten Entscheid gilt Folgendes: Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungs- pflicht für eine aus einem bestimmten Gesundheitsschaden resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannt und gestützt darauf eine (volle) BVG-Invalidenrente zugesprochen, bleibt für die Haftung eines früheren BVG-Versicherers für den nämlichen Gesundheitsschaden und daraus sich ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten in der Regel kein Raum. Art. 23 BVG kommt die Funktion zu, die Zuständigkeit für die Erbringung von Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu regeln (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses Regelungsziel beschlägt bei umhüllen- den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) auch die überobligatorischen Leistungen, soweit für diese auf reglementarischer Basis – wie hier (vgl. act. II 18) – nichts Abweichendes vorgesehen ist (vgl. MARC HÜRZELER, in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 23 N. 2 und 4). Eine Leistungsbefreiung im Sinne von BGE 130 V 270 kommt nur zum Zug, wenn die neue Vorsorge- einrichtung vorbehaltlos die vollen Leistungen für den ganzen Gesund- heitsschaden, also auch im Umfang der aus einer vorausgegangenen und anderswo versichert gewesenen Arbeitsunfähigkeit resultierenden Invali- dität übernimmt (vgl. RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 114 N. 40 Ziff. 4). Vorliegend hat die Beigeladene einen Anspruch auf den exzedenten Anteil der Invaliden- rente wegen des (maximal fünfjährigen [vgl. Art. 331c des Schweizerischen Obligationenrechts {OR; SR 220}]) Gesundheitsvorbehalts verneint und damit nicht vorbehaltlos die vollen Leistungen für den ganzen Gesund- heitsschaden erbracht (vgl. act. II 11). Indem der Kläger nach Erhalt der Mitteilung der Beigeladenen vom 18. April 2017 (act. II 11) betreffend Aus- richtung der BVG-Invalidenrente bereits am 30. April 2017 bei der Beklag- ten ein Leistungsgesuch (act. II 14) stellte, gab er zudem zu erkennen, dass nach seinem Dafürhalten die Letztere für die Ausrichtung der Risiko-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 10 leistungen zuständig ist. Vor diesem Hintergrund war das Regelungsziel von Art. 23 BVG, dessen Grundsätze auch im Überobligatorium anwendbar sind, hier grundsätzlich nicht erreicht. Anders als im BGE 130 V 270 zu- grundliegenden Sachverhalt hat die Beigeladene die Invalidenrente auch nicht über Jahre hinweg ausgerichtet (der Leistungsanspruch wurde am

18. April 2017 rückwirkend ab 24. September 2016 anerkannt [act. II 11 Ziff. 2]), ohne dass deren Leistungszuständigkeit von einer Seite je bean- standet worden wäre. BGE 130 V 270 steht einer Leistungspflicht der Be- klagten somit nicht entgegen. 3.2 Die Leistungspflicht der Beklagten setzt nach dem Dargelegten (vgl. E. 2.5 hiervor) voraus, dass zwischen der während des Arbeitsverhältnis- ses bei der G.________ bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang bestand. Alternativ wäre die Beklagte auch dann von einer Leistungs- pflicht betroffen, wenn während den späteren bei ihr versichert gewesenen Arbeitsverhältnissen (vgl. act. II 2-5) eine mindestens 20%ige Arbeitsun- fähigkeit eintrat (vgl. E. 2.4 hiervor), die zur Invalidität führte (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 hiernach). Der sachliche Konnex ist ausgewiesen und zwischen den Verfahrensbeteiligten denn auch unbestritten (Klage S. 6 Ziff. V/2; Kla- geantwort S. 9 Ziff. III Art. 6/2; Eingabe der Beigeladenen vom 10. Mai 2019 S. 1 Ziff. II/4). Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist vorab zu klären, ob die diesbezüglichen Feststellungen der IVB im Zweig der be- ruflichen Vorsorge verbindlich sind. Die IVB sprach dem Kläger mit Verfü- gung vom 13. April 2017 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (act. III 79). Dabei hielt sie fest, der Kläger sei seit dem 9. Juni 2016 erneut in höherem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; die Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als ... sowie jede andere angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien (act. III 73/2). Diese Verfügung wie auch der dieser vor- ausgehende Vorbescheid wurden sowohl der Beklagten wie auch der Bei- geladenen eröffnet (act. III 73/3, 79/3; vgl. zum Einbezug der Vorsorgeein- richtungen in das IV-rechtliche Verfahren der Invaliditätsschätzung BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1); die Verfügung erwuchs sodann unangefochten in Rechtskraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 11 Nach der Rentenbefristung per 31. Dezember 2013 (act. III 49) erfolgte die Neuanmeldung im Juli 2016 unter Geltendmachung einer seit 9. Juni 2016 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (act. III 56/4 Ziff. 4.3). Anhalts- punkte für die Annahme einer unverschuldet verspäteten Anmeldung be- stehen keine (vgl. act. III 76/1). Zudem war die IVB unter Berücksichtigung von Art. 29bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet wer- den, wenn der Invaliditätsgrad drei Jahre nach Aufhebung einer zuvor zu- gesprochenen Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht, nicht gehalten, bei der Festsetzung des Rentenbeginns auch den Zeitraum vor Juli 2016 hinsichtlich Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit abzuklären (kor- rekterweise hätte die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG berücksichtigt werden müssen [vgl. BGE 142 V 547 sowie Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung {KSIH}, Rz. 4004]). Ist in diesem Fall – wie hier – für den Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der weiter zurückreichenden Periode entscheidend, so besteht keine Bindungswirkung der betroffenen Vorsor- geeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Stelle zum Beginn der invali- disierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, vgl. auch Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 4.3, vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2, sowie vom 31. Mai 2016, 9C_464/2015, E. 2.4.2). Damit fällt eine Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IVB für die Vorsorgeeinrichtungen von vornherein ausser Betracht und ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Folgenden frei zu prüfen. 3.3 Die Erstanmeldung bei der IVB erfolgte im Juni 2013 (act. III 1) im Zusammenhang mit einer im Februar 2012 aufgetretenen Psychose bzw. paranoid halluzinatorischen Schizophrenie (vgl. act. III 12/1 Ziff. 1.1, 16.5, 37.2/10, 37.3/6, 37.3/15 Ziff. 4, 44/7) und der in der Folge attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 16.3, 21, 37.3/7-8, 44/8). Die Rentenbefristung per 31. Dezember 2013 erfolgte, weil der Kläger ab

1. Januar 2014 eine Anstellung als ... bei der I.________ antrat (Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 12 zur Eingabe der I.________, unpaginiert [act. IIIB], Anstellungsverfügung vom 7. Januar 2014, Arbeitsbestätigung vom 14. Februar 2014; act. IIID, Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014; act. IIA 35). Nach der Rentenaufhe- bung wurde unbestrittenermassen (vgl. act. III 89/1) während des gesam- ten Zeitraums von Anfang Januar 2014 bis Juni 2016 echtzeitlich keine anhaltende (vgl. hierzu act. IIIB, Unfallschein UVG vom 19. August 2014, Unfallmeldung UVG, undatiert) Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Daraus allein kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Kläger über län- gere Zeit nicht mehr bzw. lediglich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 20 % arbeitsunfähig war, denn bei einer Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht zwingend von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszuge- hen, da es sich allenfalls um einen blossen Arbeitsversuch handeln könnte (vgl. E. 2.5 hiervor). Hier wurde zudem mit der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; act. III 12/1 Ziff. 1.1, 37.2/10, 37.3/6, 37.3/15 Ziff. 4) eine Schubkrankheit diagnostiziert, welche bei der Beurteilung der Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs eine Sonderstellung einnimmt (vgl. zum Ganzen HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 899-901; DERS., Die berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 95-96; HÜR- ZELER, a.a.O., Art. 23 N. 27-29). 3.3.1 Gestützt auf die Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger im ersten Arbeitsverhältnis, welches er nach der befristeten IV-Berentung aufnahm, nicht relevant eingeschränkt war: Er war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 bei der I.________ befristet als ... angestellt (vgl. act. IIIB, Anstellungsverfügung vom 7. Januar 2014, Ar- beitsbestätigung vom 14. Februar 2014, Austrittsverfügung vom 4. Dezem- ber 2014; act. IIID, Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014). Dabei übte er einen Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer 50-Stunden-Woche aus. Bereits die Probezeitbeurteilung vom 31. März 2014 (act. IIIB) enthielt die Gesamtbeurteilung „sehr gut“ mit der Bemerkung „sehr gute Leistung“, was denn auch zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses führte, und in den Arbeitszeugnissen vom 28. Februar 2014 (act. IIID) und 31. Dezember 2014 (act. IIIB) wurden dem Kläger unter anderem gute Leistungen sowie eine hohe Leistungsbereitschaft attestiert. Er habe überdies regelmässig an internen und externen Fort- und Weiterbildungen teilgenommen. Diese po- sitiven Beurteilungen lassen sich nicht allein mit dem in Arbeitszeugnissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 13 vielfach dominierenden Wohlwollen erklären, da dieses die Grenzen alle- mal an den Grundsätzen der Wahrheit und Klarheit findet, muss das Zeug- nis betreffend Arbeitsleistung doch auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (vgl. GEI- SER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 308 N. 696; PORTMANN/RUDOLPH, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, S. 1996 N. 4 und 6; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, S. 716 N. 3). Überdies kommt der das Glei- che attestierenden Probezeitbeurteilung vom 31. März 2014 (act. IIIB) als rein interne Urkunde hohe Beweiskraft zu. Soweit die ehemalige Arbeitgeberin bzw. Chefarzt PD Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nunmehr im Schreiben vom 5. September 2017 (act. IIA 35) eine anderslautende Leis- tungsbeurteilung abgibt, ändert dies nichts. Zum einen kontrastiert sie mit den zeitnahen Aussagen in den Arbeitszeugnissen und der Probezeitbeur- teilung (vgl. zur Beweismaxime der sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), oh- ne sich mit diesen Divergenzen auseinanderzusetzen, zum anderen ist sie auch im Lichte der klaren Instruktion des Rechtsanwaltes an den Kläger zu sehen, dass er Berichte bei den ehemaligen Arbeitgebern einholen solle, aus denen hervorgehen müsse, dass er während der Anstellungsdauer die Arbeitsleistung nicht vollumfänglich habe erbringen können (act. III 89/2). Im Übrigen räumte der I.________-Chefarzt in der erwähnten Stellung- nahme ein, dass es dem Kläger im Zentrum für Integrative Psychiatrie, wo- bei er primär im Bereich Abhängiges Verhalten tätig gewesen sei, gelang – wenn auch knapp – den Mindesterwartungen gerecht zu werden. Gemäss eigenen Angaben des Klägers war er seit 2014 nebst seiner vollschichtigen Tätigkeit für die I.________ als … am K.________ sowie als … beim L.________ tätig (Beilagen zur Eingabe der M.________, unpaginiert [act. IIIA], Motivationsschreiben vom 22. Juni 2014). Auch aus dem IV- Arztbericht des behandelnden Dr. med. N.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 9. August 2016, wonach seit dem Jahr 2012 eine durchwegs bestehende deutliche Einschränkung der Arbeitsleistung und im Längsschnitt ein durchgehender Krankheitsprozess vorliege (act. III

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 14 60/4 Ziff. 1.4), vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2019). Der Psychiater behandelte ihn erst ab Juli 2015 (act. III 60/2 Ziff. 1.2) und damit rund ein halbes Jahr nach Beendi- gung des Arbeitseinsatzes für die I.________, weshalb er sich nicht auf echtzeitliche Beobachtungen (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor), sondern höchs- tens auf anamnestische Angaben stützen konnte. Schliesslich ist auch die infolge eines Fahrradsturzes vom 16. August 2014 bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit insofern nicht von Relevanz, als der Kläger ab 1. Sep- tember 2014 wiederum vollständig arbeitsfähig war (act. IIIB, Unfallschein UVG vom 19. August 2014, Unfallmeldung UVG, undatiert). Somit ist ausgewiesen, dass sich die diagnostizierte Krankheit über ein ganzes Jahr von Januar bis Dezember 2014 im Arbeitsverhältnis nicht mehr in einem relevanten Umfang effektiv auswirkte und es dem Kläger in dieser Zeit – notabene nebst einer 50-Stunden-Arbeitswoche und normalen Lohnverhältnissen – nach eigenen Angaben sogar gelang, für verschiede- ne Institute als … tätig zu sein. Dass er beruflich eventuell nicht durchge- hend optimal leistungsfähig war, ist dabei unerheblich (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N. 28), war diese Tätigkeit doch jedenfalls mit der Perspekti- ve einer dauerhaften Erwerbstätigkeit verbunden. Der zeitliche Konnex hat in Würdigung der konkreten Umstände sowie der relevanten Einzellfallbe- trachtung (vgl. E. 2.5 hiervor) als unterbrochen zu gelten. Dies gilt nicht nur nach Massgabe der Praxis gemäss BGE 144 V 58, wonach ein Unterbruch bereits bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % während mehr als drei Monaten anzunehmen ist (vgl. Eingaben vom 7. März [S. 5-6 Ziff. III Art. 3] bzw.

10. Mai 2019 [S. 2 Ziff. II/5]), sondern ebenso unter Einbezug der Beson- derheiten von Schubkrankheiten und des dabei anwendbaren, weniger strengen Massstabs. Denn das vorliegende Ergebnis steht auch im Ein- klang zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bei einer Schi- zophrenie einen Kausalitätsunterbruch nach sieben Monaten verneinte und nach 18 Monaten bejahte (vgl. zur Kasuistik HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N. 29). Zudem hat das Bundesgericht auch in einem neueren Entscheid klargestellt, dass bei einem Versicherten mit diagnostizierter paranoider Schizophrenie der zeitliche Konnex jedenfalls unterbrochen worden wäre, sofern er während (mehr als) acht Monaten in einem Arbeitsverhältnis voll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 15 gearbeitet hätte (Entscheid des BGer vom 15. April 2019, 9C_575/2018, E. 4.2.1). 3.3.2 Nach dem 12-monatigen Arbeitseinsatz für die I.________ setzte ausweislich der Akten überwiegend wahrscheinlich eine faktische Arbeits- unfähigkeit ein, welche die Erheblichkeitsschwelle von 20 % (vgl. E. 2.4 hiervor) überschritt. Mit Arbeitsvertrag vom 29. August 2014 (act. IIIA) wur- de der Kläger, wiederum in einem 100 %-Pensum und mit einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 50 Stunden, per 1. Januar 2015 als … bei der M.________ angestellt. In einer internen E-Mail-Nachricht vom 16. Februar 2015 ist von „ausschliesslich negative[n] Kommentare[n] über die Art und Qualität“ der Arbeit des Klägers seit dessen Anstellung die Rede; mehrfach sei von Patienten geäussert worden, dass sie sich nicht mehr zu ihm in Beratung oder Behandlung begeben wollten. Damit sei eine sofortige Freis- tellung bzw. Entlassung aus fachlicher Sicht unumgänglich. In der Folge wurde am 17. Februar 2015 während der Probezeit die Kündigung per

24. Februar 2015 bzw. die sofortige Freistellung ab 18. Februar 2015 aus- gesprochen (act. IIIA). Die vorhandenen Akten deuten insgesamt klar auf Probleme hin, die mit einem psychotischen Verhalten assoziiert werden können. Dass dem Kläger am 19. März 2015 noch der Eidgenössische Weiterbildungstitel „…“ erteilt wurde (act. IIID, Titelerteilung vom 19. März

2015) und er vom 25. Juli bis 31. Oktober 2015 mit einem Beschäftigungs- grad von 90 % wiederum bei der G.________ angestellt war (Beilagen zur Eingabe der G.________, unpaginiert [act. IIIC], öffentlich-rechtlicher Ar- beitsvertrag vom 30. Juni 2015), ändert daran nichts. Zwar hatte er bei der G.________ keine krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen und be- suchte er neben zahlreichen Weiterbildungsveranstaltungen im Hinblick auf den Erwerb des …titels auch den Studiengang … mit Schwerpunkt … an der O.________ (act. IIIC, Motivationsschreiben vom 30. April 2015, Gesu- che externe Fort- und Weiterbildung vom 20. und 21. August sowie

17. September 2015). Zudem kommt auch der im Nachhinein erstellten Bescheinigung vom 8. September 2017 (act. IIA 37), wonach während der Anstellung in der G.________ nicht die volle dem Weiterbildungsstand ent- sprechende Leistung erbracht worden sei, ein reduzierter Beweiswert zu (vgl. E. 2.4 hiervor). Die E-Mail vom 22. Juni 2015 und die Zusatzvereinba- rung vom 30. Juni 2015 zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 16 pflichtung zu einem Coaching resp. psychotherapeutischer Behandlung (act. IIIC) lassen aber zweifellos auf einen – letztlich misslungenen – Ein- gliederungsversuch schliessen (vgl. auch Eingabe vom 29. Januar 2019). In der zuletzt vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 ausgeübten Tätigkeit als ... beim H.________ (act. IIID, Arbeitsvertrag vom 24./26. Juli

2015) wurden dem Kläger nach gut zwei Monaten noch gute bis sehr gute Leistungen attestiert (act. IIID, Beurteilungsbogen vom 10. Februar 2016). Diese bis zur Beurteilung vom 10. Februar 2016 erbrachten Leistungen führten jedoch zu keiner neuerlichen Unterbrechung des zeitlichen Konne- xes. Zum einen wurden die als gut beurteilten Leistungen nach weniger als drei Monaten Arbeitseinsatz dokumentiert, wobei für Schubkrankheiten besondere Bestimmungen hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs gel- ten (vgl. E. 3.3 in fine hiervor). Zum anderen lässt das Schreiben des H.________ vom 7. September 2017 (act. IIID), welchem mangels echtzeit- licher Dokumentation zwar verminderter Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4 hiervor), mit Blick auf die gesamten Umstände doch den überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass die dort erbrachte Arbeitsleistung krankheitsbedingt – ebenso wie im Rahmen der beiden vorherigen Arbeits- verhältnisse – eingeschränkt war. Darüber hinaus war von Beginn weg klar, dass das Risiko einer Invalidität besteht (act. IIID, Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Entscheid vom 12. Januar 2016), was auch diesen Einsatz letztlich als blossen Eingliederungsversuch quali- fiziert. Obwohl der Kläger zunächst noch diverse Weiterbildungsveranstal- tungen besuchen konnte, unter anderem von Januar bis Mai 2016 einen Französisch-Sprachkurs (vgl. act. IIID, Gesuche vom 4. Februar und

13. April 2016), dekompensierte er im Juni 2016 vollends. Dies lässt sich unter anderem dem Protokoll der Besprechung vom 18. Juli 2016 (act. IIID) entnehmen, wo er von einer massiven Überforderung am Arbeitsplatz be- richtete, welche dazu geführt habe, dass er seinen Verpflichtungen als ... im Juni gar nicht mehr habe nachkommen können (vgl. auch act. IIID, ärzt- liche Zeugnisse vom 19. Juli und 2. August 2016, Schreiben H.________ vom 3. August 2016). Nach einer zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juni bis 8. September 2016 war der Kläger vom 26. September bis

30. November 2016 wiederum zu 40 % arbeitsfähig, wobei er nicht mehr im klinischen Alltag eingesetzt wurde (vgl. act. IIID, ärztliches Zeugnis vom

27. September 2016; Akten des Klägers [act. I] 12). Dabei gab das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 17 H.________ gegenüber der IV im Fragebogen für Arbeitgebende am

17. Oktober 2016 an, die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 % entspreche nicht der erbrachten Leistung (act. III 64/6 Ziff. 5.2). Nach dem Ausgeführten ist überwiegend wahrscheinlich, dass beim Kläger nach Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs im Jahr 2014 (E. 3.3.1 hiervor) während den Anstellungsverhältnissen bei der M.________ (1. Januar bis 24. Februar 2015) und bei der G.________ (25. Juli bis 31. Oktober 2015) die diagnostizierte Schizophrenie erneut symptomatisch wurde und den Kläger zu mindestens 20 % in seiner Ar- beits- und Leistungsfähigkeit einschränkte (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem handelte es sich bei den anschliessenden Arbeitsverhältnissen bei der G.________ und dem H.________ bei Lichte betrachtet um Eingliede- rungsversuche. 3.4 Zusammenfassend besteht eine hinreichende Entscheidgrundlage, womit sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) die von der Beigeladenen sinngemäss beantragten Beweismassnahmen, insbesondere das Einholen eines medizinischen Gutachtens (Eingabe vom 10. Mai 2019, S. 3 Ziff. II.8), erübrigen. Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass nach dem Unterbruch des zeitlichen Konnexes im Jahr 2014 die Be- schwerdesymptomatik und die damit verbundenen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit während der vom 1. Januar 2015 bis zur vorzeitigen Kündigung per 24. Februar 2015 in der M.________ innegehabten Anstel- lung (vgl. act. IIIA) sowie im Rahmen des vom 25. Juli bis 31. Oktober 2015 bei der G.________ durchgeführten Arbeitsversuchs (vgl. act. IIIC sowie E. 3.3.2 hiervor) erneut auftraten. Damit ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, welche in der Invalidität ab Juli 2016 mündete (act. III 79), während einer Zeit eingetreten, in welcher der Kläger (erneut) bei der Beklagten berufs- vorsorgerechtlich versichert war (vgl. act. II 2-5), so dass diese aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und re- glementarischen Bestimmungen auszurichten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 18 4. 4.1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist, eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG). Gemäss Ziff. 5.4.1 des hier anwendbaren (vgl. BGE 121 V 97), ab dem 1. Januar 2016 geltenden Stiftungsreglements der Beklagten (Reglement; act II 18) werden bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr ganze Invalidenrenten fällig. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Festsetzung des Invali- ditätsgrades auf 100 % (vgl. act. III 73, 79) sprechen und dieser im Übrigen auch nicht bestritten wird, ist darauf abzustellen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. 4.2 Der Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen richtet sich gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen der Invalidenversi- cherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementari- schen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Gemäss Ziff. 5.4.1 des Reglements (act II 18) beginnen die Renten aufgrund des Vorsorgeplanes nach Ablauf einer Wartefrist von drei oder sechs Monaten, frühestens aber nach Wegfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG) sowie mit Blick auf die Anmeldung zum Leis- tungsbezug bei der IV vom 28. Juli 2016 (act. III 56), entsteht der BVG- Rentenanspruch frühestens ab Januar 2017, dies unter Vorbehalt eines allfälligen Leistungsaufschubes (vgl. Ausführungen hiervor; BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff. sowie Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgericht [EVG, heute BGer] vom 7. September 2005, B 51/05, E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 19 Dieser Rentenanspruch wird die Beklagte unter Abzug der von der Beige- ladenen bereits ausgerichteten Leistungen dem Kläger zu überweisen ha- ben (vgl. BGE 136 V 131). 4.3 Weiter hat der Kläger in seinen Rechtsbegehren zwar keinen Ver- zugszins gefordert (vgl. Klage S. 2). Indes gilt der prozessuale Grundsatz „ne ultra petita“, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht et- was anderes zusprechen darf als sie verlangt hat, in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 92 N. 4 und 7). Soweit – wie hier – eine reglementarische Regelung zur Verzugszinspflicht fehlt, richtet sich diese für fällige Invalidenrenten sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obli- gationenrechts (OR; SR 220). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsrege- lung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Betrei- bung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). Soweit der Kläger seitens der Beige- ladenen bereits befriedigt wurde kann sich der Verzugszins allein auf den exzedenten Anteil der Invalidenrenten beziehen (vgl. E. 4.2 in fine; BGE 145 V 18). Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, auf den die Vor- leistungen überschiessenden Anteil der Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % zu bezahlen, wobei der Zinslauf für die bis zur Klageeinleitung am

8. März 2018 (Postaufgabe) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeit- punkt und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeits- datum beginnt. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Januar 2017 in Anlehnung an den von der IVB festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende Invalidenrente auszu- richten, dies unter Vorbehalt eines allfälligen Rentenaufschubes gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Ge- richt vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 20 Soweit die Beklagte eine allfällige Rückforderung der Beigeladenen thema- tisiert (vgl. Klageantwort S. 11), so wird es mit Blick auf die in Art. 26 Abs. 4 BVG statuierte Vorleistungspflicht an diesen beiden Verfahrensbeteiligten sein, die Rückabwicklung des Versicherungswechsels (samt Rückerstat- tung der überwiesenen Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]) wie auch der dem Kläger bereits erbrachten Leistungen (vgl. E. 4.2 in fine) im Innenverhältnis vorzunehmen (vgl. auch Art. 34a Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 71 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden, an- waltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 21. Mai 2019 macht Rechts- anwalt B.________ bei einem Gesamtaufwand von 18.5 Stunden für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 937.50, Auslagen von Fr. 21.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 76.70 (8 % auf Fr. 958.50) und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. Mai 2019 ein Honorar von Fr. 3‘687.50, Auslagen von Fr. 187.90 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 298.40 (7.7 % Fr. 3‘875.40) geltend. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle zwar als hoch, in Anbetracht des mehrfachen Schriftenwechsels und der gebotenen Stellungnahmen zu den edierten Personaldossiers jedoch als angemessen. Damit hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘209.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.) zu bezahlen. Die Beigeladene hat keine eigenen materiellen Anträge gestellt, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 14 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird dem Kläger unter Vorbehalt eines allfäl- ligen Rentenaufschubes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG gegenüber der Beklagten rückwirkend ab Januar 2017 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den reglementarischen Bestimmun- gen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % – zugesprochen. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie die Rente be- traglich festsetze und im Sinne der Erwägungen auszahle. 2. Die Beklagte hat dem Kläger einen Zins von 5 % auf der Differenz zwi- schen den Rentenbetreffnissen und den durch die Beigeladene für den identischen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen auszurichten, wo- bei der Zinslauf für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Leis- tungen ab 8. März 2018 und für die seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum beginnt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5‘209.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten

- Dr. F.________ z.H. der Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2019, BV/2018/199, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.