Verfügung vom 21. November 2017
Sachverhalt
A. Im Dezember 2000 meldete sich die 1975 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erstmals bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei C.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (vom
15. April 2003 [AB 30]) sowie eine ergänzende Stellungnahme (vom 3. Juli 2003 [AB 35]) ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies sie das Leis- tungsbegehren der Versicherten ab (AB 46), woran sie mit Einspracheent- scheid vom 30. Dezember 2003 (AB 52) festhielt. Mit Urteil vom 25. Juni 2004 (VGE IV 64249; AB 67) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 58) gut und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. September 2002 eine ganze Rente zu. Zudem wurde die IV-Stelle angewiesen, die Ansprüche der Versicherten während der am
1. Oktober 2002 begonnenen beruflichen Ausbildung zu prüfen. B. Nachdem die IV-Stelle die Kosten für eine Ausbildung zur … sowie zur …. als erstmalige berufliche Ausbildung übernommen hatte (AB 71, 79), beauf- trage sie erneut C.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begut- achtung der Versicherten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung (Gutachten vom 17. April 2008 [AB 102]). Ins- besondere gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versi- cherten mit Verfügung vom 27. Januar 2009 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 52% eine halbe Invaliden- rente zu (AB 108). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 3 C. Mit Schreiben vom 1. November 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihr Arbeitspensum als … seit August 2009 auf 64.285% habe steigern können und dass sie zudem ca. 2.5 Stunden im Monat im … arbei- te. Gleichzeitig wies sie die IV-Stelle auf einen weiteren theoretischen Kar- riereschritt als … hin (AB 109). Am 21. März 2010 erlitt die Versicherte ei- nen Autounfall (AB 116, 119). Nach zahlreichen Abklärungen in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Dezember 2013 für die Zeit ab dem 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente, für die Zeit ab dem 1. Ju- ni 2010 eine ganze Rente und für die Zeit ab dem 1. August 2012 wieder eine Dreiviertelsrente zu (AB 169). D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 meldete die Versicherte, dass sich ihr Ge- sundheitszustand seit Januar 2015 verschlechtert habe (AB 170). Nach Einholung eines Verlaufsberichts beim behandelnden Psychiater (Bericht vom 5. Juli 2015; AB 175) und Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (AB 178 f., 184 – 187, 189) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher mit Aktenbeurteilung vom
12. Januar 2016 nach vorübergehend höherer Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater ein Pensum von 50% als … ab dem 20. April 2015 wieder für zumutbar erachtete (AB 188 S. 5). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs- gesuch in der Folge bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 69% ab (AB 193). E. Am 10. Mai 2016 ging der IV-Stelle ein Schreiben der Versicherten vom
2. Mai 2016 zu, wonach sie erneut in ärztlicher Behandlung und 100% krankgeschrieben sei. Die entsprechenden Arztberichte seien bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 4 Hausärztin (AB 197). Nach Eingang der Berichte am 15. September 2016 (AB 203) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD. Dieser kam zur Beurteilung, dass es plausibel sei, dass aus Sicht der Versicherten im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung mit Komplikationen vom November 2010 und operativer Sanierung im November 2015 eine (subjek- tive) Verschlechterung der chronischen Schmerzstörung eingetreten sei. Objektiv sei indes anzunehmen, dass die Osteomyelitis mandibulär links zwischenzeitlich ausgeheilt sei. Aus Sicht des RAD sei weiterhin von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen. Ein medizinischer Kausalzusammenhang zwischen der Osteomyelitis im Unterkiefer und der Verschlechterung der chronischen Schmerzerkrankung sei zu verneinen. Eine Verschlechterung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. ein ungünstiger Verlauf sei indes durchaus plausibel. Es sei folglich eine Verlaufsbegutachtung erforderlich (AB 205). Die IV-Stelle erteilte in der Folge über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine erneute polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Versicherten in den Fach- richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie; als Gutachterstelle zugewiesen wurde die D.________ (nachfolgend MEDAS; vgl. AB 206, 212 ff.). Das entsprechende polydiszi- plinäre Gutachten datiert vom 31. März 2017 (AB 225.1). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Die Abklärungen hät- ten ergeben, dass sich ihr Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verbessert habe. Insofern bestehe ein Rentenrevisionsgrund. Die Anerken- nung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen seien. Nach Prüfung der Indikatoren werde aus iv-rechtlicher Sicht festgestellt, dass kein rentenbegründender Gesundheitsschaden mehr vorliege (AB 237). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 5. September 2017 Einwand (AB 241). Mit Verfügung vom
21. November 2017 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 5 Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo- nats aufgehoben (AB 243). F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 8. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige, per Ende Dezember 2017 eingestellte Invalidenrente weiter auszurichten – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, unaufgefordert eine Replik zur Beschwerde- antwort ein, wobei sie am Rechtsbegehren wie auch an den materiellen Ausführungen in der Beschwerde festhält. Dies tat in der Folge auch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beschwerdeantwort (Duplik vom
9. März 2018). Am 12. März 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 6
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Novem- ber 2017 (AB 243). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente der Versicherten zu Recht per Ende Dezember 2017 aufgehoben hat und dabei insbesondere das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 7 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 8 derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 9 oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbe- stand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Än- derung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Er- fordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimona- tigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 10 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Inva- liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, die rechtskräf- tige Verfügung vom 1. März 2016 (AB 193) heranzuziehen ist, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 um Erhöhung der Invali- denrente (AB 170) abschlägig beschieden worden ist. Die Beschwerdegegnerin holte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente vom 1. Juni 2015 beim behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verlaufsbericht (vom 5. Juli 2015; AB 175) ein und befragte mehrmals den Arbeitgeber (AB 177 ff., 184 ff., 189). Zudem wurde der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, um eine Stel- lungnahme gebeten, welche dieser am 12. Januar 2016 erstattete (AB 188). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem der Verringerung des aktuellen Pensums als … von … auf … pro Woche entsprechenden tieferen Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von neu 69% und wies das Gesuch um Rentenerhöhung am 1. März 2016 ab (AB 193). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit der Abweisung des Gesuchs um eine Rentenerhöhung vom
1. Juni 2015 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, weshalb die Parteien zu Recht die Verfügung vom 1. März 2016 (AB 193) als massgebliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob die vorliegend angefochtene Verfügung vom
21. November 2017 auf einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beruht, herangezogen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 11 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es in der Zeit ab 1. März 2016 bis
21. November 2017 objektiv zu einer revisionsrechtlich relevanten Verän- derung gekommen ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.2.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 liegen als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, teilremittiert, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie ein chronifiziertes, zurzeit leichtgradiges zervikospondylogenes Schmerzsyn- drom vor (AB 225.1 S. 24). Die Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig mit 50% bezogen auf ein 100%-Pensum einzuschätzen mit einer prognostischen Steigerungsfähigkeit auf 70% innert eines Jahres (AB 225.1 S. 25). Im Vor- dergrund stünden die Folgen des chronischen myofaszialen Schmerzsyn- droms im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit chronifiziertem zervikospondylogenem Schmerzsyndrom (AB 225.1 S. 26). Diesbezüglich habe sich zu den Vorbegutachtungen nichts wesentlich ver- ändert (vgl. AB 225.2 S. 11 und AB 225.4 S. 8). Hinsichtlich leichter de- pressiver Episode bei rezidivierender depressiver Störung habe sich hinge- gen gegenüber den Vorbefunden eine wesentliche Besserung eingestellt (vgl. AB 225.1 S. 26). Aktuell sei der psychopathologische Befund relativ gering ausgeprägt. Es seien allenfalls die diagnostischen Algorithmen einer leichten Depression erfüllt. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf müsse man von einer weitgehenden, allerdings nicht vollständigen Remission einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweilig mittelschweren und schweren depressiven Episoden ausgehen. Zuletzt sei der Versicherten zum Jahreswechsel 2015/2016 eine schwere depressive Episode attestiert worden (AB 225.2 S. 11). 3.2.2 Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde bereits im ersten Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 15. April 2003 (AB 30 S. 25) gestellt und seither unverändert übernommen, so unter anderem auch im zweiten polydisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 17. April 2008, wo dieser Gesundheitsschaden als einzige Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (AB 102 S. 27). Auch der behandelnde Dr. med. E.________ ging seit seinem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 12 richt vom 12. Mai 2010 (AB 119) in sämtlichen Berichten unverändert von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus (siehe AB 148 und 175); ebenso der RAD-Arzt Dr. med. F.________ (Berichte vom 2. Sep- tember 2008 [AB 105], 12. Januar 2016 [AB 188] und 27. Oktober 2016 [AB 205]) sowie die aktuell behandelnden Ärzte (vgl. AB 245 S. 24 und 27). Diesbezüglich ist im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 objektiv keine wesentliche Ände- rung eingetreten, was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Dass die Beschwerdeführerin seit der operativen Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 subjektiv eine andauernde Verschlechterung klagt (siehe Stellungnahme mit Eingang am 19. Februar 2018; in den Gerichtsakten), vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem behandelndem Chirurgen Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, hat die operative Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 11. November bis 4. Dezember 2015 geführt (AB 195.2 S. 3 f.). Dass die Osteomyelitis oder deren operative Sanierung objektiv zu einer andauernden Verschlechterung geführt hätte, kann ge- stützt auf die echtzeitlichen Akten wie auch gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom 31. März 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Operation war erfolgreich (siehe AB 225.7 S. 12 und 219 S. 2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin weit über den 4. Dezember 2015 hinaus vollständig arbeitsunfähig geschrieben (AB 195.2 S. 1 f.), dies jedoch offensichtlich nicht wegen einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern vielmehr aufgrund der subjektiven Selbsteinschätzung der Be- schwerdeführerin, erschöpfungsbedingt nicht in der Lage zu sein, zu arbei- ten (vgl. AB 203 S. 7 f.). So hält die damalige Hausärztin in ihrem Arztbe- richt vom 12. September 2016 hinsichtlich des ärztlichen Befunds fest, dass die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert sei und die Schmer- zen im vorbekannten Ausmass lägen, attestiert ihr aber trotzdem eine wei- testgehende Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch von maximal … pro Woche sei zumutbar (AB 203 S. 3). Die Berichte und Atteste der damaligen Hausärztin lassen nach dem Dar- gelegten in Übereinstimmung mit dem umfassenden und schlüssigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 13 MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 (AB 225.1) nicht auf eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands resp. des Schmerzsyndroms im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum vom 1. März 2016 bis 21. No- vember 2017 schliessen. Damit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt, dass hinsichtlich Schmerzstörung im vorliegend massge- benden Zeitraum objektiv keine Änderung eingetreten ist, die geeignet wä- re, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob hinsichtlich depressiver Befunde im mass- gebenden Vergleichszeitraum objektiv eine Änderung eingetreten ist, wo- von die MEDAS-Gutachter unter Verweis auf mittelschwere und schwere depressive Episoden in der Vergangenheit bei aktuell maximal leichter de- pressiver Episode ausgehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Eine mehr als leichte depressive Episode wurde bei der Beschwerdeführe- rin gemäss echtzeitlicher Akten letztmals und einzig im Januar 2001 dia- gnostiziert. Damals hielten die Ärzte des Spitals H.________ als Diagnosen eine schwergradige depressive Episode mit somatischen Störungen (ICD- 10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest (AB 10 S. 1). Bereits im Mai 2001 war diagnostisch hinsichtlich Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis lediglich noch von einem Status nach depressiver Episode mit somatischen Symptomen die Rede (vgl. AB 21 S. 5), während sich in den nachfolgenden Berichten und Gut- achten bis zum Autounfall vom 21. März 2010 überhaupt keine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis mehr findet (vgl. AB 21 S. 2, 30 S. 25, 102 S. 27, 105 S. 4). Der Autounfall vom 21. März 2010 hat gemäss echt- zeitlichen Berichten bei der Beschwerdeführerin zu einer reaktiven Depres- sion resp. einem reaktiven depressiven Zustand geführt, wobei Dr. med. E.________ eine entsprechende Diagnose letztmals am 12. Mai 2010 ge- stellt hat (AB 119 S. 1). Dass eine eigenständige depressive Krankheit vor- liegen könnte, kann dem Bericht nicht entnommen werden. In einem Be- richt vom 13. April 2012 erwähnt der damalige Hausarzt Dr. med. I.________ rezidivierende dysthyme Verstimmungszustände, die hätten verbessert werden können und die sich in der Regel bei der Arbeit nicht auswirkten (AB 147). Mit Verlaufsbericht vom 24. April 2012 verneinte der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 14 behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ jedoch das Vorliegen geisti- ger oder psychischer Einschränkungen (AB 148 S. 3) und im Gesuch um Fortsetzung der Spitexverordnung für psychiatrische Grundpflege vom
16. Februar 2013 stellte er einzig die Diagnose einer schweren anhalten- den somatoformen Schmerzstörung ohne gleichzeitige Erwähnung einer depressiven Erkrankung (AB 175 S. 6). Gleiches gilt für sein Gesuch vom
18. April 2015 (AB 175 S. 5). Die Hausärztin Dr. med. J.________ hat am
12. September 2016 ein chronisches Schmerzsyndrom, aber keine De- pression diagnostiziert (AB 203 S. 2). Auch in den von ihr eingereichten Berichten der ambulanten Schmerzsprechstunde des Spitals H.________ vom 31. März 2016 und 2. Mai 2016 wird zwar eine somatoforme Schmerzstörung, nicht aber eine Depression diagnostiziert (AB 203 S. 7 und S. 9), wobei im Bericht vom 2. Mai 2016 darauf hingewiesen wird, dass einmal wöchentlich eine Behandlung bei Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stattfinde, welche eine weitere Anpas- sung der medikamentösen Therapie plane. Aufgrund der Schmerzsituation sei es reaktiv zu einer depressiven Verstimmung gekommen, die aktuell medikamentös behandelt werde (AB 203 S. 8). Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin in der Folge nur von Januar bis ca. Juni 2016 bei Dr. med. K.________ in Behandlung, da sich diese nicht mit chronischen Schmerzen ausgekannt habe. Die geänderte medikamentöse antidepressi- ve Therapie sei beibehalten worden (act. IA 1 i.V.m. AB 225.2 S. 5). Auch die neue Hausärztin Dr. med. L.________ hat am 19. Dezember 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Tendomyopa- thie und keine Depression aufgeführt (AB 220 S. 2). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. März 2017 an, im Zusammenhang mit der operativen Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und zum Jahreswechsel 2015/2016 sei sie in eine schwere depressive Episode abgerutscht. Nach einer Medika- mentenumstellung sei die Depression deutlich rückläufig, aber die Schmer- zen bestünden weiterhin (AB 225.2 S. 2). Ein Vergleich mit den echtzeitli- chen Akten zeigt, dass in der fraglichen Zeit zwar depressive Symptome von der Beschwerdeführerin geklagt und von den Ärzten auch beschrieben wurden (vgl. AB 203 S. 8 und 10), dass diese aber offenbar zu gering aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 15 geprägt oder zu wenig andauernd waren, um als eigenständige krank- heitswertige Störung diagnostiziert zu werden (siehe AB 203 S. 2 ff., 219 S. 2, 220 S. 2, sowie 225.7 S. 18). Wenn der psychiatrische Gutachter an- lässlich der MEDAS-Begutachtung festhält, aktuell sei der psychopatholo- gische Befund relativ gering ausgeprägt, es seien allenfalls die diagnosti- schen Algorithmen einer leichten Depression erfüllt (AB 225.2 S. 11), muss dies gestützt auf die echtzeitlichen Akten abweichend von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten auch für den vorliegend relevanten Vergleichszeitraum gelten. Eine relevante Ver- änderung hinsichtlich depressiver Symptomatik ist trotz Umstellung der seit 2010 bestehenden medikamentösen antidepressiven Therapie durch die kurzzeitig behandelnde Dr. med. K.________ nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. 3.2.4 Zusammenfassend ist es in der Zeit vom 1. März 2016 bis zur an- gefochtenen Verfügung entgegen der subjektiven Angaben der Beschwer- deführerin objektiv zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- stands gekommen. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem RAD- Arzt Dr. med. F.________ von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen (AB 205 S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch hin- sichtlich Arbeitsunfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Im Zusammen- hang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenerhöhung im Juni 2015 hielt Dr. med. E.________ am 2. Juni 2015 fest, im Januar 2015 sei bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer völligen Arbeitsunfähigkeit während rund einer Woche eingetreten. Seither habe die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum bis auf 86% des ursprünglichen Pensums gesteigert (AB 170 S. 1). Am 5. Juli 2015 bestätigte Dr. med. E.________, dass die Beschwerdeführerin seit 4. Juli dauernd nur noch … arbeite, was zum stabilen Erhalt der Erwerbsfähigkeit im Beruf als … diene (AB 175 S. 2 ff.). Gemäss Angaben des Arbeitgebers entspricht ein volles Pensum … pro Woche (AB 178 S. 3), weshalb gemäss Dr. med. E.________ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen ist. Am 12. Januar 2016 bekräftigte der RAD-Arzt Dr. med. F.________, dass es gültig ab 20. April 2015 zu einer nachhaltigen Stabilisierung, aller- dings auf leicht tieferem Niveau, gekommen sei. Hinsichtlich der attestier- ten Arbeitsunfähigkeiten bestehe kein Grund, die Angaben des Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 16 E.________ in Zweifel zu ziehen (AB 188 S. 4 f.). Diese im massgeblichen Vergleichszeitpunkt per 1. März 2016 ärztlicherseits übereinstimmend fest- gelegte Arbeitsunfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als … entspricht der im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 ebenfalls auf 50% bezifferten Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei zu beachten ist, dass die Gutachter von einer prognostischen Steigerungsfähigkeit auf 70% innert eines Jahres ausgehen (AB 225.1 S. 25). Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei hauptsächlich dekonditionierungsbedingt. Un- ter fortgesetzter Fachbehandlung sei davon auszugehen, dass eine Ar- beitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% innert eines Jahres erreicht werden könne (AB 225.1 S. 25 f.). Dass die Beschwerdeführerin ihre medi- zinisch-theoretische Leistungsfähigkeit aktuell nicht voll ausschöpft (vgl. AB 236 sowie Stellungnahme mit Eingang am 19. Februar 2018; in den Gerichtsakten) und ihre Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten mit Hilfe von geeigneten Massnahmen bei entsprechender Fachbehandlung voraussicht- lich innerhalb eines Jahres um 20 Prozentpunkte verbessern könnte, ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, unerheblich. Bei dieser Ausgangslage sind jedoch forcierte Eingliederungsbemühungen angezeigt. Die rein subjektive Eingliederungsunfähigkeit hindert solche nicht. Die Beschwerdeführerin muss an allen zumutbaren Massnahmen teilnehmen, und zwar aktiv, damit ihr Eingliederungspotential ausgeschöpft werden kann. Kommt sie der Mitwirkungspflicht nicht nach, besteht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung (siehe hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2018 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin wird sich unverzüglich wiederum in fachärztliche Behandlung zu begeben ha- ben, worin auch zu klären sein wird, ob und erforderlichenfalls in welchem Umfang eine Medikation überhaupt geboten ist. Denn hinsichtlich der Schmerzen ist eine Medikation bei fehlenden somatischen Befunden ei- gentlich gar nicht notwendig. Soweit eine Medikation geboten ist, ist die entsprechende Compliance zu prüfen. Gleichzeitig wird die IV-Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Beschwerdeführerin bei der Erhöhung ihres Pensums auf die möglichen 70% zu unterstützen haben. Umgekehrt wird die Beschwerdeführerin verpflichtet sein, diese Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 17 rung nun tatkräftig umzusetzen und das ihr zumutbare Pensum zu leisten. Nach Abschluss der Massnahmen wird die Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision dannzumal erfüllt sind. 3.3 Nach dem Dargelegten ist eine objektive, revisionsrechtlich rele- vante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräfti- gen materiellen Beurteilung vom 1. März 2016 derzeit nicht ausgewiesen. Anhaltspunkte für einen anderweitigen Revisionsgrund finden sich in den gesamten Akten nicht. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 (AB 243) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Gleichzeitig ist die Sache angesichts der gutachterlich festgestellten überwindbaren Dekonditionie- rung zum Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2.4 an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 18 Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 16. Fe- bruar 2018 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 5‘185.75 (Honorar Fr. 4‘750.--, Auslagen Fr. 60.60, MWSt. Fr. 375.15) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2017 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘185.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne von Erwägung 3.2.4. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
- Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Novem- ber 2017 (AB 243). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente der Versicherten zu Recht per Ende Dezember 2017 aufgehoben hat und dabei insbesondere das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 7 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 8 derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 9 oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbe- stand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Än- derung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Er- fordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimona- tigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 10 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353).
- 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Inva- liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, die rechtskräf- tige Verfügung vom 1. März 2016 (AB 193) heranzuziehen ist, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 um Erhöhung der Invali- denrente (AB 170) abschlägig beschieden worden ist. Die Beschwerdegegnerin holte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente vom 1. Juni 2015 beim behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verlaufsbericht (vom 5. Juli 2015; AB 175) ein und befragte mehrmals den Arbeitgeber (AB 177 ff., 184 ff., 189). Zudem wurde der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, um eine Stel- lungnahme gebeten, welche dieser am 12. Januar 2016 erstattete (AB 188). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem der Verringerung des aktuellen Pensums als … von … auf … pro Woche entsprechenden tieferen Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von neu 69% und wies das Gesuch um Rentenerhöhung am 1. März 2016 ab (AB 193). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit der Abweisung des Gesuchs um eine Rentenerhöhung vom
- Juni 2015 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, weshalb die Parteien zu Recht die Verfügung vom 1. März 2016 (AB 193) als massgebliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob die vorliegend angefochtene Verfügung vom
- November 2017 auf einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beruht, herangezogen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 11 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es in der Zeit ab 1. März 2016 bis
- November 2017 objektiv zu einer revisionsrechtlich relevanten Verän- derung gekommen ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.2.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 liegen als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, teilremittiert, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie ein chronifiziertes, zurzeit leichtgradiges zervikospondylogenes Schmerzsyn- drom vor (AB 225.1 S. 24). Die Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig mit 50% bezogen auf ein 100%-Pensum einzuschätzen mit einer prognostischen Steigerungsfähigkeit auf 70% innert eines Jahres (AB 225.1 S. 25). Im Vor- dergrund stünden die Folgen des chronischen myofaszialen Schmerzsyn- droms im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit chronifiziertem zervikospondylogenem Schmerzsyndrom (AB 225.1 S. 26). Diesbezüglich habe sich zu den Vorbegutachtungen nichts wesentlich ver- ändert (vgl. AB 225.2 S. 11 und AB 225.4 S. 8). Hinsichtlich leichter de- pressiver Episode bei rezidivierender depressiver Störung habe sich hinge- gen gegenüber den Vorbefunden eine wesentliche Besserung eingestellt (vgl. AB 225.1 S. 26). Aktuell sei der psychopathologische Befund relativ gering ausgeprägt. Es seien allenfalls die diagnostischen Algorithmen einer leichten Depression erfüllt. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf müsse man von einer weitgehenden, allerdings nicht vollständigen Remission einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweilig mittelschweren und schweren depressiven Episoden ausgehen. Zuletzt sei der Versicherten zum Jahreswechsel 2015/2016 eine schwere depressive Episode attestiert worden (AB 225.2 S. 11). 3.2.2 Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde bereits im ersten Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 15. April 2003 (AB 30 S. 25) gestellt und seither unverändert übernommen, so unter anderem auch im zweiten polydisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 17. April 2008, wo dieser Gesundheitsschaden als einzige Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (AB 102 S. 27). Auch der behandelnde Dr. med. E.________ ging seit seinem Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 12 richt vom 12. Mai 2010 (AB 119) in sämtlichen Berichten unverändert von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus (siehe AB 148 und 175); ebenso der RAD-Arzt Dr. med. F.________ (Berichte vom 2. Sep- tember 2008 [AB 105], 12. Januar 2016 [AB 188] und 27. Oktober 2016 [AB 205]) sowie die aktuell behandelnden Ärzte (vgl. AB 245 S. 24 und 27). Diesbezüglich ist im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 objektiv keine wesentliche Ände- rung eingetreten, was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Dass die Beschwerdeführerin seit der operativen Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 subjektiv eine andauernde Verschlechterung klagt (siehe Stellungnahme mit Eingang am 19. Februar 2018; in den Gerichtsakten), vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem behandelndem Chirurgen Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, hat die operative Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 11. November bis 4. Dezember 2015 geführt (AB 195.2 S. 3 f.). Dass die Osteomyelitis oder deren operative Sanierung objektiv zu einer andauernden Verschlechterung geführt hätte, kann ge- stützt auf die echtzeitlichen Akten wie auch gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom 31. März 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Operation war erfolgreich (siehe AB 225.7 S. 12 und 219 S. 2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin weit über den 4. Dezember 2015 hinaus vollständig arbeitsunfähig geschrieben (AB 195.2 S. 1 f.), dies jedoch offensichtlich nicht wegen einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern vielmehr aufgrund der subjektiven Selbsteinschätzung der Be- schwerdeführerin, erschöpfungsbedingt nicht in der Lage zu sein, zu arbei- ten (vgl. AB 203 S. 7 f.). So hält die damalige Hausärztin in ihrem Arztbe- richt vom 12. September 2016 hinsichtlich des ärztlichen Befunds fest, dass die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert sei und die Schmer- zen im vorbekannten Ausmass lägen, attestiert ihr aber trotzdem eine wei- testgehende Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch von maximal … pro Woche sei zumutbar (AB 203 S. 3). Die Berichte und Atteste der damaligen Hausärztin lassen nach dem Dar- gelegten in Übereinstimmung mit dem umfassenden und schlüssigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 13 MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 (AB 225.1) nicht auf eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands resp. des Schmerzsyndroms im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum vom 1. März 2016 bis 21. No- vember 2017 schliessen. Damit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt, dass hinsichtlich Schmerzstörung im vorliegend massge- benden Zeitraum objektiv keine Änderung eingetreten ist, die geeignet wä- re, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob hinsichtlich depressiver Befunde im mass- gebenden Vergleichszeitraum objektiv eine Änderung eingetreten ist, wo- von die MEDAS-Gutachter unter Verweis auf mittelschwere und schwere depressive Episoden in der Vergangenheit bei aktuell maximal leichter de- pressiver Episode ausgehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Eine mehr als leichte depressive Episode wurde bei der Beschwerdeführe- rin gemäss echtzeitlicher Akten letztmals und einzig im Januar 2001 dia- gnostiziert. Damals hielten die Ärzte des Spitals H.________ als Diagnosen eine schwergradige depressive Episode mit somatischen Störungen (ICD- 10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest (AB 10 S. 1). Bereits im Mai 2001 war diagnostisch hinsichtlich Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis lediglich noch von einem Status nach depressiver Episode mit somatischen Symptomen die Rede (vgl. AB 21 S. 5), während sich in den nachfolgenden Berichten und Gut- achten bis zum Autounfall vom 21. März 2010 überhaupt keine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis mehr findet (vgl. AB 21 S. 2, 30 S. 25, 102 S. 27, 105 S. 4). Der Autounfall vom 21. März 2010 hat gemäss echt- zeitlichen Berichten bei der Beschwerdeführerin zu einer reaktiven Depres- sion resp. einem reaktiven depressiven Zustand geführt, wobei Dr. med. E.________ eine entsprechende Diagnose letztmals am 12. Mai 2010 ge- stellt hat (AB 119 S. 1). Dass eine eigenständige depressive Krankheit vor- liegen könnte, kann dem Bericht nicht entnommen werden. In einem Be- richt vom 13. April 2012 erwähnt der damalige Hausarzt Dr. med. I.________ rezidivierende dysthyme Verstimmungszustände, die hätten verbessert werden können und die sich in der Regel bei der Arbeit nicht auswirkten (AB 147). Mit Verlaufsbericht vom 24. April 2012 verneinte der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 14 behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ jedoch das Vorliegen geisti- ger oder psychischer Einschränkungen (AB 148 S. 3) und im Gesuch um Fortsetzung der Spitexverordnung für psychiatrische Grundpflege vom
- Februar 2013 stellte er einzig die Diagnose einer schweren anhalten- den somatoformen Schmerzstörung ohne gleichzeitige Erwähnung einer depressiven Erkrankung (AB 175 S. 6). Gleiches gilt für sein Gesuch vom
- April 2015 (AB 175 S. 5). Die Hausärztin Dr. med. J.________ hat am
- September 2016 ein chronisches Schmerzsyndrom, aber keine De- pression diagnostiziert (AB 203 S. 2). Auch in den von ihr eingereichten Berichten der ambulanten Schmerzsprechstunde des Spitals H.________ vom 31. März 2016 und 2. Mai 2016 wird zwar eine somatoforme Schmerzstörung, nicht aber eine Depression diagnostiziert (AB 203 S. 7 und S. 9), wobei im Bericht vom 2. Mai 2016 darauf hingewiesen wird, dass einmal wöchentlich eine Behandlung bei Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stattfinde, welche eine weitere Anpas- sung der medikamentösen Therapie plane. Aufgrund der Schmerzsituation sei es reaktiv zu einer depressiven Verstimmung gekommen, die aktuell medikamentös behandelt werde (AB 203 S. 8). Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin in der Folge nur von Januar bis ca. Juni 2016 bei Dr. med. K.________ in Behandlung, da sich diese nicht mit chronischen Schmerzen ausgekannt habe. Die geänderte medikamentöse antidepressi- ve Therapie sei beibehalten worden (act. IA 1 i.V.m. AB 225.2 S. 5). Auch die neue Hausärztin Dr. med. L.________ hat am 19. Dezember 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Tendomyopa- thie und keine Depression aufgeführt (AB 220 S. 2). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. März 2017 an, im Zusammenhang mit der operativen Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und zum Jahreswechsel 2015/2016 sei sie in eine schwere depressive Episode abgerutscht. Nach einer Medika- mentenumstellung sei die Depression deutlich rückläufig, aber die Schmer- zen bestünden weiterhin (AB 225.2 S. 2). Ein Vergleich mit den echtzeitli- chen Akten zeigt, dass in der fraglichen Zeit zwar depressive Symptome von der Beschwerdeführerin geklagt und von den Ärzten auch beschrieben wurden (vgl. AB 203 S. 8 und 10), dass diese aber offenbar zu gering aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 15 geprägt oder zu wenig andauernd waren, um als eigenständige krank- heitswertige Störung diagnostiziert zu werden (siehe AB 203 S. 2 ff., 219 S. 2, 220 S. 2, sowie 225.7 S. 18). Wenn der psychiatrische Gutachter an- lässlich der MEDAS-Begutachtung festhält, aktuell sei der psychopatholo- gische Befund relativ gering ausgeprägt, es seien allenfalls die diagnosti- schen Algorithmen einer leichten Depression erfüllt (AB 225.2 S. 11), muss dies gestützt auf die echtzeitlichen Akten abweichend von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten auch für den vorliegend relevanten Vergleichszeitraum gelten. Eine relevante Ver- änderung hinsichtlich depressiver Symptomatik ist trotz Umstellung der seit 2010 bestehenden medikamentösen antidepressiven Therapie durch die kurzzeitig behandelnde Dr. med. K.________ nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. 3.2.4 Zusammenfassend ist es in der Zeit vom 1. März 2016 bis zur an- gefochtenen Verfügung entgegen der subjektiven Angaben der Beschwer- deführerin objektiv zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- stands gekommen. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem RAD- Arzt Dr. med. F.________ von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen (AB 205 S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch hin- sichtlich Arbeitsunfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Im Zusammen- hang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenerhöhung im Juni 2015 hielt Dr. med. E.________ am 2. Juni 2015 fest, im Januar 2015 sei bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer völligen Arbeitsunfähigkeit während rund einer Woche eingetreten. Seither habe die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum bis auf 86% des ursprünglichen Pensums gesteigert (AB 170 S. 1). Am 5. Juli 2015 bestätigte Dr. med. E.________, dass die Beschwerdeführerin seit 4. Juli dauernd nur noch … arbeite, was zum stabilen Erhalt der Erwerbsfähigkeit im Beruf als … diene (AB 175 S. 2 ff.). Gemäss Angaben des Arbeitgebers entspricht ein volles Pensum … pro Woche (AB 178 S. 3), weshalb gemäss Dr. med. E.________ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen ist. Am 12. Januar 2016 bekräftigte der RAD-Arzt Dr. med. F.________, dass es gültig ab 20. April 2015 zu einer nachhaltigen Stabilisierung, aller- dings auf leicht tieferem Niveau, gekommen sei. Hinsichtlich der attestier- ten Arbeitsunfähigkeiten bestehe kein Grund, die Angaben des Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 16 E.________ in Zweifel zu ziehen (AB 188 S. 4 f.). Diese im massgeblichen Vergleichszeitpunkt per 1. März 2016 ärztlicherseits übereinstimmend fest- gelegte Arbeitsunfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als … entspricht der im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 ebenfalls auf 50% bezifferten Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei zu beachten ist, dass die Gutachter von einer prognostischen Steigerungsfähigkeit auf 70% innert eines Jahres ausgehen (AB 225.1 S. 25). Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei hauptsächlich dekonditionierungsbedingt. Un- ter fortgesetzter Fachbehandlung sei davon auszugehen, dass eine Ar- beitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% innert eines Jahres erreicht werden könne (AB 225.1 S. 25 f.). Dass die Beschwerdeführerin ihre medi- zinisch-theoretische Leistungsfähigkeit aktuell nicht voll ausschöpft (vgl. AB 236 sowie Stellungnahme mit Eingang am 19. Februar 2018; in den Gerichtsakten) und ihre Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten mit Hilfe von geeigneten Massnahmen bei entsprechender Fachbehandlung voraussicht- lich innerhalb eines Jahres um 20 Prozentpunkte verbessern könnte, ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, unerheblich. Bei dieser Ausgangslage sind jedoch forcierte Eingliederungsbemühungen angezeigt. Die rein subjektive Eingliederungsunfähigkeit hindert solche nicht. Die Beschwerdeführerin muss an allen zumutbaren Massnahmen teilnehmen, und zwar aktiv, damit ihr Eingliederungspotential ausgeschöpft werden kann. Kommt sie der Mitwirkungspflicht nicht nach, besteht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung (siehe hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2018 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin wird sich unverzüglich wiederum in fachärztliche Behandlung zu begeben ha- ben, worin auch zu klären sein wird, ob und erforderlichenfalls in welchem Umfang eine Medikation überhaupt geboten ist. Denn hinsichtlich der Schmerzen ist eine Medikation bei fehlenden somatischen Befunden ei- gentlich gar nicht notwendig. Soweit eine Medikation geboten ist, ist die entsprechende Compliance zu prüfen. Gleichzeitig wird die IV-Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Beschwerdeführerin bei der Erhöhung ihres Pensums auf die möglichen 70% zu unterstützen haben. Umgekehrt wird die Beschwerdeführerin verpflichtet sein, diese Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 17 rung nun tatkräftig umzusetzen und das ihr zumutbare Pensum zu leisten. Nach Abschluss der Massnahmen wird die Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision dannzumal erfüllt sind. 3.3 Nach dem Dargelegten ist eine objektive, revisionsrechtlich rele- vante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräfti- gen materiellen Beurteilung vom 1. März 2016 derzeit nicht ausgewiesen. Anhaltspunkte für einen anderweitigen Revisionsgrund finden sich in den gesamten Akten nicht. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 (AB 243) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Gleichzeitig ist die Sache angesichts der gutachterlich festgestellten überwindbaren Dekonditionie- rung zum Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2.4 an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 18 Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 16. Fe- bruar 2018 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 5‘185.75 (Honorar Fr. 4‘750.--, Auslagen Fr. 60.60, MWSt. Fr. 375.15) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2017 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘185.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne von Erwägung 3.2.4.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 19 IV SCJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2000 meldete sich die 1975 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erstmals bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei C.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (vom
15. April 2003 [AB 30]) sowie eine ergänzende Stellungnahme (vom 3. Juli 2003 [AB 35]) ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies sie das Leis- tungsbegehren der Versicherten ab (AB 46), woran sie mit Einspracheent- scheid vom 30. Dezember 2003 (AB 52) festhielt. Mit Urteil vom 25. Juni 2004 (VGE IV 64249; AB 67) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 58) gut und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. September 2002 eine ganze Rente zu. Zudem wurde die IV-Stelle angewiesen, die Ansprüche der Versicherten während der am
1. Oktober 2002 begonnenen beruflichen Ausbildung zu prüfen. B. Nachdem die IV-Stelle die Kosten für eine Ausbildung zur … sowie zur …. als erstmalige berufliche Ausbildung übernommen hatte (AB 71, 79), beauf- trage sie erneut C.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begut- achtung der Versicherten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung (Gutachten vom 17. April 2008 [AB 102]). Ins- besondere gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versi- cherten mit Verfügung vom 27. Januar 2009 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 52% eine halbe Invaliden- rente zu (AB 108). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 3 C. Mit Schreiben vom 1. November 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihr Arbeitspensum als … seit August 2009 auf 64.285% habe steigern können und dass sie zudem ca. 2.5 Stunden im Monat im … arbei- te. Gleichzeitig wies sie die IV-Stelle auf einen weiteren theoretischen Kar- riereschritt als … hin (AB 109). Am 21. März 2010 erlitt die Versicherte ei- nen Autounfall (AB 116, 119). Nach zahlreichen Abklärungen in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Dezember 2013 für die Zeit ab dem 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente, für die Zeit ab dem 1. Ju- ni 2010 eine ganze Rente und für die Zeit ab dem 1. August 2012 wieder eine Dreiviertelsrente zu (AB 169). D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 meldete die Versicherte, dass sich ihr Ge- sundheitszustand seit Januar 2015 verschlechtert habe (AB 170). Nach Einholung eines Verlaufsberichts beim behandelnden Psychiater (Bericht vom 5. Juli 2015; AB 175) und Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (AB 178 f., 184 – 187, 189) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher mit Aktenbeurteilung vom
12. Januar 2016 nach vorübergehend höherer Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater ein Pensum von 50% als … ab dem 20. April 2015 wieder für zumutbar erachtete (AB 188 S. 5). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs- gesuch in der Folge bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 69% ab (AB 193). E. Am 10. Mai 2016 ging der IV-Stelle ein Schreiben der Versicherten vom
2. Mai 2016 zu, wonach sie erneut in ärztlicher Behandlung und 100% krankgeschrieben sei. Die entsprechenden Arztberichte seien bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 4 Hausärztin (AB 197). Nach Eingang der Berichte am 15. September 2016 (AB 203) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD. Dieser kam zur Beurteilung, dass es plausibel sei, dass aus Sicht der Versicherten im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung mit Komplikationen vom November 2010 und operativer Sanierung im November 2015 eine (subjek- tive) Verschlechterung der chronischen Schmerzstörung eingetreten sei. Objektiv sei indes anzunehmen, dass die Osteomyelitis mandibulär links zwischenzeitlich ausgeheilt sei. Aus Sicht des RAD sei weiterhin von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen. Ein medizinischer Kausalzusammenhang zwischen der Osteomyelitis im Unterkiefer und der Verschlechterung der chronischen Schmerzerkrankung sei zu verneinen. Eine Verschlechterung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. ein ungünstiger Verlauf sei indes durchaus plausibel. Es sei folglich eine Verlaufsbegutachtung erforderlich (AB 205). Die IV-Stelle erteilte in der Folge über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine erneute polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Versicherten in den Fach- richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie; als Gutachterstelle zugewiesen wurde die D.________ (nachfolgend MEDAS; vgl. AB 206, 212 ff.). Das entsprechende polydiszi- plinäre Gutachten datiert vom 31. März 2017 (AB 225.1). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Die Abklärungen hät- ten ergeben, dass sich ihr Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verbessert habe. Insofern bestehe ein Rentenrevisionsgrund. Die Anerken- nung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen seien. Nach Prüfung der Indikatoren werde aus iv-rechtlicher Sicht festgestellt, dass kein rentenbegründender Gesundheitsschaden mehr vorliege (AB 237). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 5. September 2017 Einwand (AB 241). Mit Verfügung vom
21. November 2017 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 5 Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo- nats aufgehoben (AB 243). F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 8. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige, per Ende Dezember 2017 eingestellte Invalidenrente weiter auszurichten – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, unaufgefordert eine Replik zur Beschwerde- antwort ein, wobei sie am Rechtsbegehren wie auch an den materiellen Ausführungen in der Beschwerde festhält. Dies tat in der Folge auch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beschwerdeantwort (Duplik vom
9. März 2018). Am 12. März 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Novem- ber 2017 (AB 243). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente der Versicherten zu Recht per Ende Dezember 2017 aufgehoben hat und dabei insbesondere das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 7 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 8 derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 9 oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbe- stand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Än- derung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Er- fordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimona- tigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 10 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Inva- liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, die rechtskräf- tige Verfügung vom 1. März 2016 (AB 193) heranzuziehen ist, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 um Erhöhung der Invali- denrente (AB 170) abschlägig beschieden worden ist. Die Beschwerdegegnerin holte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente vom 1. Juni 2015 beim behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verlaufsbericht (vom 5. Juli 2015; AB 175) ein und befragte mehrmals den Arbeitgeber (AB 177 ff., 184 ff., 189). Zudem wurde der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, um eine Stel- lungnahme gebeten, welche dieser am 12. Januar 2016 erstattete (AB 188). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem der Verringerung des aktuellen Pensums als … von … auf … pro Woche entsprechenden tieferen Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von neu 69% und wies das Gesuch um Rentenerhöhung am 1. März 2016 ab (AB 193). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit der Abweisung des Gesuchs um eine Rentenerhöhung vom
1. Juni 2015 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, weshalb die Parteien zu Recht die Verfügung vom 1. März 2016 (AB 193) als massgebliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob die vorliegend angefochtene Verfügung vom
21. November 2017 auf einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beruht, herangezogen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 11 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es in der Zeit ab 1. März 2016 bis
21. November 2017 objektiv zu einer revisionsrechtlich relevanten Verän- derung gekommen ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.2.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 liegen als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, teilremittiert, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie ein chronifiziertes, zurzeit leichtgradiges zervikospondylogenes Schmerzsyn- drom vor (AB 225.1 S. 24). Die Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig mit 50% bezogen auf ein 100%-Pensum einzuschätzen mit einer prognostischen Steigerungsfähigkeit auf 70% innert eines Jahres (AB 225.1 S. 25). Im Vor- dergrund stünden die Folgen des chronischen myofaszialen Schmerzsyn- droms im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit chronifiziertem zervikospondylogenem Schmerzsyndrom (AB 225.1 S. 26). Diesbezüglich habe sich zu den Vorbegutachtungen nichts wesentlich ver- ändert (vgl. AB 225.2 S. 11 und AB 225.4 S. 8). Hinsichtlich leichter de- pressiver Episode bei rezidivierender depressiver Störung habe sich hinge- gen gegenüber den Vorbefunden eine wesentliche Besserung eingestellt (vgl. AB 225.1 S. 26). Aktuell sei der psychopathologische Befund relativ gering ausgeprägt. Es seien allenfalls die diagnostischen Algorithmen einer leichten Depression erfüllt. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf müsse man von einer weitgehenden, allerdings nicht vollständigen Remission einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweilig mittelschweren und schweren depressiven Episoden ausgehen. Zuletzt sei der Versicherten zum Jahreswechsel 2015/2016 eine schwere depressive Episode attestiert worden (AB 225.2 S. 11). 3.2.2 Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde bereits im ersten Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 15. April 2003 (AB 30 S. 25) gestellt und seither unverändert übernommen, so unter anderem auch im zweiten polydisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 17. April 2008, wo dieser Gesundheitsschaden als einzige Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (AB 102 S. 27). Auch der behandelnde Dr. med. E.________ ging seit seinem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 12 richt vom 12. Mai 2010 (AB 119) in sämtlichen Berichten unverändert von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus (siehe AB 148 und 175); ebenso der RAD-Arzt Dr. med. F.________ (Berichte vom 2. Sep- tember 2008 [AB 105], 12. Januar 2016 [AB 188] und 27. Oktober 2016 [AB 205]) sowie die aktuell behandelnden Ärzte (vgl. AB 245 S. 24 und 27). Diesbezüglich ist im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 objektiv keine wesentliche Ände- rung eingetreten, was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Dass die Beschwerdeführerin seit der operativen Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 subjektiv eine andauernde Verschlechterung klagt (siehe Stellungnahme mit Eingang am 19. Februar 2018; in den Gerichtsakten), vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem behandelndem Chirurgen Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, hat die operative Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 11. November bis 4. Dezember 2015 geführt (AB 195.2 S. 3 f.). Dass die Osteomyelitis oder deren operative Sanierung objektiv zu einer andauernden Verschlechterung geführt hätte, kann ge- stützt auf die echtzeitlichen Akten wie auch gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom 31. März 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Operation war erfolgreich (siehe AB 225.7 S. 12 und 219 S. 2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin weit über den 4. Dezember 2015 hinaus vollständig arbeitsunfähig geschrieben (AB 195.2 S. 1 f.), dies jedoch offensichtlich nicht wegen einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern vielmehr aufgrund der subjektiven Selbsteinschätzung der Be- schwerdeführerin, erschöpfungsbedingt nicht in der Lage zu sein, zu arbei- ten (vgl. AB 203 S. 7 f.). So hält die damalige Hausärztin in ihrem Arztbe- richt vom 12. September 2016 hinsichtlich des ärztlichen Befunds fest, dass die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert sei und die Schmer- zen im vorbekannten Ausmass lägen, attestiert ihr aber trotzdem eine wei- testgehende Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch von maximal … pro Woche sei zumutbar (AB 203 S. 3). Die Berichte und Atteste der damaligen Hausärztin lassen nach dem Dar- gelegten in Übereinstimmung mit dem umfassenden und schlüssigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 13 MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 (AB 225.1) nicht auf eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands resp. des Schmerzsyndroms im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum vom 1. März 2016 bis 21. No- vember 2017 schliessen. Damit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt, dass hinsichtlich Schmerzstörung im vorliegend massge- benden Zeitraum objektiv keine Änderung eingetreten ist, die geeignet wä- re, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob hinsichtlich depressiver Befunde im mass- gebenden Vergleichszeitraum objektiv eine Änderung eingetreten ist, wo- von die MEDAS-Gutachter unter Verweis auf mittelschwere und schwere depressive Episoden in der Vergangenheit bei aktuell maximal leichter de- pressiver Episode ausgehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Eine mehr als leichte depressive Episode wurde bei der Beschwerdeführe- rin gemäss echtzeitlicher Akten letztmals und einzig im Januar 2001 dia- gnostiziert. Damals hielten die Ärzte des Spitals H.________ als Diagnosen eine schwergradige depressive Episode mit somatischen Störungen (ICD- 10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest (AB 10 S. 1). Bereits im Mai 2001 war diagnostisch hinsichtlich Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis lediglich noch von einem Status nach depressiver Episode mit somatischen Symptomen die Rede (vgl. AB 21 S. 5), während sich in den nachfolgenden Berichten und Gut- achten bis zum Autounfall vom 21. März 2010 überhaupt keine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis mehr findet (vgl. AB 21 S. 2, 30 S. 25, 102 S. 27, 105 S. 4). Der Autounfall vom 21. März 2010 hat gemäss echt- zeitlichen Berichten bei der Beschwerdeführerin zu einer reaktiven Depres- sion resp. einem reaktiven depressiven Zustand geführt, wobei Dr. med. E.________ eine entsprechende Diagnose letztmals am 12. Mai 2010 ge- stellt hat (AB 119 S. 1). Dass eine eigenständige depressive Krankheit vor- liegen könnte, kann dem Bericht nicht entnommen werden. In einem Be- richt vom 13. April 2012 erwähnt der damalige Hausarzt Dr. med. I.________ rezidivierende dysthyme Verstimmungszustände, die hätten verbessert werden können und die sich in der Regel bei der Arbeit nicht auswirkten (AB 147). Mit Verlaufsbericht vom 24. April 2012 verneinte der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 14 behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ jedoch das Vorliegen geisti- ger oder psychischer Einschränkungen (AB 148 S. 3) und im Gesuch um Fortsetzung der Spitexverordnung für psychiatrische Grundpflege vom
16. Februar 2013 stellte er einzig die Diagnose einer schweren anhalten- den somatoformen Schmerzstörung ohne gleichzeitige Erwähnung einer depressiven Erkrankung (AB 175 S. 6). Gleiches gilt für sein Gesuch vom
18. April 2015 (AB 175 S. 5). Die Hausärztin Dr. med. J.________ hat am
12. September 2016 ein chronisches Schmerzsyndrom, aber keine De- pression diagnostiziert (AB 203 S. 2). Auch in den von ihr eingereichten Berichten der ambulanten Schmerzsprechstunde des Spitals H.________ vom 31. März 2016 und 2. Mai 2016 wird zwar eine somatoforme Schmerzstörung, nicht aber eine Depression diagnostiziert (AB 203 S. 7 und S. 9), wobei im Bericht vom 2. Mai 2016 darauf hingewiesen wird, dass einmal wöchentlich eine Behandlung bei Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stattfinde, welche eine weitere Anpas- sung der medikamentösen Therapie plane. Aufgrund der Schmerzsituation sei es reaktiv zu einer depressiven Verstimmung gekommen, die aktuell medikamentös behandelt werde (AB 203 S. 8). Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin in der Folge nur von Januar bis ca. Juni 2016 bei Dr. med. K.________ in Behandlung, da sich diese nicht mit chronischen Schmerzen ausgekannt habe. Die geänderte medikamentöse antidepressi- ve Therapie sei beibehalten worden (act. IA 1 i.V.m. AB 225.2 S. 5). Auch die neue Hausärztin Dr. med. L.________ hat am 19. Dezember 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Tendomyopa- thie und keine Depression aufgeführt (AB 220 S. 2). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. März 2017 an, im Zusammenhang mit der operativen Sanierung der Osteomyelitis im November 2015 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und zum Jahreswechsel 2015/2016 sei sie in eine schwere depressive Episode abgerutscht. Nach einer Medika- mentenumstellung sei die Depression deutlich rückläufig, aber die Schmer- zen bestünden weiterhin (AB 225.2 S. 2). Ein Vergleich mit den echtzeitli- chen Akten zeigt, dass in der fraglichen Zeit zwar depressive Symptome von der Beschwerdeführerin geklagt und von den Ärzten auch beschrieben wurden (vgl. AB 203 S. 8 und 10), dass diese aber offenbar zu gering aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 15 geprägt oder zu wenig andauernd waren, um als eigenständige krank- heitswertige Störung diagnostiziert zu werden (siehe AB 203 S. 2 ff., 219 S. 2, 220 S. 2, sowie 225.7 S. 18). Wenn der psychiatrische Gutachter an- lässlich der MEDAS-Begutachtung festhält, aktuell sei der psychopatholo- gische Befund relativ gering ausgeprägt, es seien allenfalls die diagnosti- schen Algorithmen einer leichten Depression erfüllt (AB 225.2 S. 11), muss dies gestützt auf die echtzeitlichen Akten abweichend von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten auch für den vorliegend relevanten Vergleichszeitraum gelten. Eine relevante Ver- änderung hinsichtlich depressiver Symptomatik ist trotz Umstellung der seit 2010 bestehenden medikamentösen antidepressiven Therapie durch die kurzzeitig behandelnde Dr. med. K.________ nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. 3.2.4 Zusammenfassend ist es in der Zeit vom 1. März 2016 bis zur an- gefochtenen Verfügung entgegen der subjektiven Angaben der Beschwer- deführerin objektiv zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- stands gekommen. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem RAD- Arzt Dr. med. F.________ von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen (AB 205 S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch hin- sichtlich Arbeitsunfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Im Zusammen- hang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenerhöhung im Juni 2015 hielt Dr. med. E.________ am 2. Juni 2015 fest, im Januar 2015 sei bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer völligen Arbeitsunfähigkeit während rund einer Woche eingetreten. Seither habe die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum bis auf 86% des ursprünglichen Pensums gesteigert (AB 170 S. 1). Am 5. Juli 2015 bestätigte Dr. med. E.________, dass die Beschwerdeführerin seit 4. Juli dauernd nur noch … arbeite, was zum stabilen Erhalt der Erwerbsfähigkeit im Beruf als … diene (AB 175 S. 2 ff.). Gemäss Angaben des Arbeitgebers entspricht ein volles Pensum … pro Woche (AB 178 S. 3), weshalb gemäss Dr. med. E.________ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen ist. Am 12. Januar 2016 bekräftigte der RAD-Arzt Dr. med. F.________, dass es gültig ab 20. April 2015 zu einer nachhaltigen Stabilisierung, aller- dings auf leicht tieferem Niveau, gekommen sei. Hinsichtlich der attestier- ten Arbeitsunfähigkeiten bestehe kein Grund, die Angaben des Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 16 E.________ in Zweifel zu ziehen (AB 188 S. 4 f.). Diese im massgeblichen Vergleichszeitpunkt per 1. März 2016 ärztlicherseits übereinstimmend fest- gelegte Arbeitsunfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als … entspricht der im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2017 ebenfalls auf 50% bezifferten Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei zu beachten ist, dass die Gutachter von einer prognostischen Steigerungsfähigkeit auf 70% innert eines Jahres ausgehen (AB 225.1 S. 25). Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei hauptsächlich dekonditionierungsbedingt. Un- ter fortgesetzter Fachbehandlung sei davon auszugehen, dass eine Ar- beitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% innert eines Jahres erreicht werden könne (AB 225.1 S. 25 f.). Dass die Beschwerdeführerin ihre medi- zinisch-theoretische Leistungsfähigkeit aktuell nicht voll ausschöpft (vgl. AB 236 sowie Stellungnahme mit Eingang am 19. Februar 2018; in den Gerichtsakten) und ihre Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten mit Hilfe von geeigneten Massnahmen bei entsprechender Fachbehandlung voraussicht- lich innerhalb eines Jahres um 20 Prozentpunkte verbessern könnte, ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, unerheblich. Bei dieser Ausgangslage sind jedoch forcierte Eingliederungsbemühungen angezeigt. Die rein subjektive Eingliederungsunfähigkeit hindert solche nicht. Die Beschwerdeführerin muss an allen zumutbaren Massnahmen teilnehmen, und zwar aktiv, damit ihr Eingliederungspotential ausgeschöpft werden kann. Kommt sie der Mitwirkungspflicht nicht nach, besteht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung (siehe hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2018 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin wird sich unverzüglich wiederum in fachärztliche Behandlung zu begeben ha- ben, worin auch zu klären sein wird, ob und erforderlichenfalls in welchem Umfang eine Medikation überhaupt geboten ist. Denn hinsichtlich der Schmerzen ist eine Medikation bei fehlenden somatischen Befunden ei- gentlich gar nicht notwendig. Soweit eine Medikation geboten ist, ist die entsprechende Compliance zu prüfen. Gleichzeitig wird die IV-Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Beschwerdeführerin bei der Erhöhung ihres Pensums auf die möglichen 70% zu unterstützen haben. Umgekehrt wird die Beschwerdeführerin verpflichtet sein, diese Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 17 rung nun tatkräftig umzusetzen und das ihr zumutbare Pensum zu leisten. Nach Abschluss der Massnahmen wird die Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision dannzumal erfüllt sind. 3.3 Nach dem Dargelegten ist eine objektive, revisionsrechtlich rele- vante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräfti- gen materiellen Beurteilung vom 1. März 2016 derzeit nicht ausgewiesen. Anhaltspunkte für einen anderweitigen Revisionsgrund finden sich in den gesamten Akten nicht. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 (AB 243) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Gleichzeitig ist die Sache angesichts der gutachterlich festgestellten überwindbaren Dekonditionie- rung zum Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2.4 an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 18 Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 16. Fe- bruar 2018 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 5‘185.75 (Honorar Fr. 4‘750.--, Auslagen Fr. 60.60, MWSt. Fr. 375.15) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2017 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘185.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne von Erwägung 3.2.4. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/18/19, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.