Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist bei der Assura-Basis AG (nachfolgend Assura bzw. Beschwerdegegnerin) unter Einschluss der Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Assura, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Unfallmeldung vom 12. Oktober 2017 (AB 2) teilte der Versicherte mit, er habe selbentags beim Verzehr eines Brotes mit Kirschenkonfitüre auf ein hartes Objekt – in der Form eines Kernteils – gebissen, wobei ein Zahnstück abgebrochen sei. Dieses habe er herausfischen können, den harten Gegenstand habe er jedoch verschluckt. Wie dem Versicherten mit Schreiben vom 13. sowie 24. Oktober 2017 resp. E-Mail vom 20. November 2017 (AB 3, 5 und 7) in Aussicht gestellt worden war, lehnte die Assura nach erhobenem Einwand (AB 4, 6 und 8) mit Ver- fügung vom 21. Dezember 2017 (AB 9) die Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
12. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfallereignis ausgegangen wer- den könne, da der Versicherte den harten Gegenstand verschluckt habe und dadurch der ungewöhnliche äussere Faktor des Unfallbegriffs nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom
15. Januar 2018 (AB 10) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom
9. Februar 2018 ab (AB 13). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe datierend vom 5. Febru- ar 2018 (Postaufgabe 5. März 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides sowie die Übernahme der Behandlungskosten durch die Assura. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 (AB 13). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für die Behandlung eines Zahnschadens im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung.
E. 1.3 Beantragt wird die Übernahme der Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 320.05 (vgl. AB 6 S. 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
2.1.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos-
ten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall
verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt
(Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).
2.1.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven
Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen
macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die
aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-
sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern
des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung
des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt
vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich
ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72
E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-
keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur
auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist
insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete
Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 5
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-
gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).
2.1.3
Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass
die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper ver-
ursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die
versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebe-
nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.2 nachfolgend), und es
besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Vermu-
tung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor ein-
getreten ist, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor,
wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende
Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesge-
richts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3).
2.2
2.2.1
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis-
tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen.
Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge-
naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen
eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be-
steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es
dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-
begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305;
SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
2.2.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 6
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017
UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2).
3.
3.1
Streitig ist, ob sich am 12. Oktober 2017 ein Unfall im Rechtsinne
ereignet hat, insbesondere ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor rechts-
genüglich nachgewiesen ist. Der Gegenstand (das sog. corpus delicti), auf
welchen der Beschwerdeführer gebissen haben will und der verantwortlich
dafür gewesen sein soll, dass ein Stück seines Zahns abgebrochen ist, und
welcher Aufschluss über die strittige Fragen geben könnte, ist nicht vor-
handen. Ein direkter Beweis ist ausgeschlossen. Sodann erlauben auch die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Beweis eines versicherten
Ereignisses zu erbringen.
3.1.1
In der Unfallmeldung vom 12. Oktober 2017 hat sich der
Beschwerdeführer
primär
versicherungsrechtlich
geäussert
und
ist
hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs sowie der massgeblichen
sachverhaltlichen Grundlage knapp geblieben: Er habe am besagten
Morgen ein Brot mit Kirschenkonfitüre gegessen. Dabei habe er auf ein
hartes Objekt in der Form eines Steinkerns gebissen und die Folge davon
sei ein abgebrochenes Zahnstück gewesen. Als Zeuge nannte er seinen
Partner. Eine Zahnbehandlung werde am 17. Oktober 2017 erfolgen. Von
der kantigen Form her sei es ein Stück Steinkern gewesen, welches jedoch
verschluckt worden sei, das Stück Zahn habe er hingegen herausfischen
können. Er habe dies der Verkaufsstelle der Konfitüre nicht gemeldet, weil
er einen Bundesgerichtsentscheid gelesen habe, worin entschieden
worden sei, dass die Unfallversicherung bezahlen müsse (vgl. AB 2).
Schliesslich fehlten auch (noch) im Schreiben vom 18. Oktober 2017 (AB 4)
die heutigen detaillierten Angaben zum konkreten Ablauf. Vielmehr führte
er nach wie vor eine versicherungsrechtliche Argumentation und appellierte
an die Kulanz der Beschwerdegegnerin bei geringem Behandlungsbetrag
(vgl. AB 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 7
3.1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
24. Oktober 2017 (AB 5) auf die beweisrechtliche Problematik aufmerksam
gemacht hatte, passte letzterer seine Argumentation insoweit an, als er nun
detailliert und ausführlich schilderte, wie es zum Verlust des corpus delicti
gekommen sei (AB 6 S. 1). Demnach habe er – nachdem er den Abbruch
des Zahnes realisiert habe – beides retten und nicht verschlucken wollen,
weshalb
er
dem
ihm
gegenüber
sitzenden
Partner
die
Zunge
herausgestreckt habe, damit dieser den Kernteil und das Zahnstück
nehmen könne. Jener habe das Kernstück ergreifen wollen, dieses sei ihm
jedoch entglitten und weit nach hinten gespickt, worauf er es ungewollt
verschluckt habe. Zum Zahnstück bzw. zu dessen Sicherstellung fehlen
weitere Erläuterungen. Bei dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer
geblieben, wobei er zudem eine schriftliche Aussage seines Partners
eingereicht hat (AB 10 S. 2).
3.1.3
Die letzte Darstellung steht insoweit im Widerspruch zur ersten
Aussage am Tag des geltend gemachten Zahnabbruchs (AB 2) als der
Beschwerdeführer damals ausführte er (selber) habe das Zahnstück
„herausgefischt". Das corpus delicti sei verschluckt worden. Diese erste
Darstellung deckt sich mit dem üblichen Vorgang beim Beissen auf einen
harten Gegenstand resp. dem Gefühl des Zahnbruchs. In solchen Fällen
werden die Reste der Speisen zusammen mit dem Zahnstück unverzüglich
ausgegeben. Ein solcher Vorgang ist der sicherste, um – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – die Reste zu sichern und ein
Verschlucken zu verhindern (vgl. AB 6 S. 1). Zumindest ungewöhnlich und
letztlich schwer durchführbar ist es hingegen, einen harten Gegenstand
bzw. dessen Rest wie auch das abgebrochene Zahnstück gleichzeitig auf
der ausgestreckten Zunge von einer anderen Person behändigen zu
lassen. Zumal das corpus delicti wie auch das Zahnstück zu diesem
Zeitpunkt Teil der sich gleichzeitig im Mund befindlichen zerkauten
Nahrungsmittel sind. Wobei in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere
auch die Abgrenzung von (harten) Brotteilen einer einlässlichen
Untersuchung bedarf. Nicht nachvollziehbar ist denn auch die Aussage, der
Partner habe (nur allein) das Kernstück auf der herausgestreckten Zunge
ergriffen, worauf der Kernteil dann jedoch gleichsam so weit in den Mund
hineingespickt sei, dass er nicht mehr vor dem Verschlucken habe bewahrt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 8
werden können. Ein solcher Vorgang ist zwar nicht absolut undenkbar,
jedoch weder glaubhaft noch überwiegend wahrscheinlich. Wie bei diesem
Vorgang parallel der Zahnrest gesichert wurde, hat weder der
Beschwerdeführer noch sein Partner zumindest minimal nachvollziehbar
dargelegt. Daraus, dass der Partner das corpus delicti angeblich gesehen
hat, kann (bei vorgeschädigtem Zahn [AB 5 - Füllungsfraktur]) nicht auf das
Vorliegen eines unfallbedingten Zahnschadens geschlossen werden. So
überzeugt die dargelegte Schilderung der Sicherung des corpus delicti
nicht. Damit handelt es sich bei der Annahme des Partners, wonach er –
innerhalb des ihm vom Beschwerdeführer auf der Zunge Entgegenge-
streckten – den Teil eines Kirschsteins ausgemacht und gar behändigt,
dann aber wieder verloren haben will, um eine nicht weiter belegbare Ver-
mutung.
3.2
Mit Blick auf das Fehlen des corpus delicti sowie die wenig über-
zeugenden Aussagen lässt sich deshalb nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellen, dass sich in der Kirschkonfitüre ein hartes kantiges
Objekt (wie ein Stück Steinkern) befunden hat, das verantwortlich für den
Zahnschaden ist. Schliesslich hatte auch der behandelnde Zahnarzt
Dr. med. dent. B.________ echtzeitlich keinen Anlass gesehen, tarifisch
relevant von einem Unfall auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringt, mit seinem Zahnarzt über den Biss auf einen Kirschstein resp. eine
zu erstellende Unfallmeldung gesprochen zu haben (Beschwerde S. 1 un-
ten), fehlt ein Beweis und kann ein solcher auch nicht mehr erbracht wer-
den. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin um Zustellung des Zahnscha-
denformulars und der Röntgenbilder konnte ihr Dr. med. dent. B.________
– da er nicht gewusst habe, dass die Kosten bei einer Versicherung geltend
gemacht würden (vgl. AB 12) – mangels vorgenommener Aufzeichnungen
schon gar keine Unterlagen zukommen lassen. Des Weiteren hätte durch
zusätzliche zahnärztliche Feststellungen vorliegend der Unfallhergang,
mithin der Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer gebissen hat,
nicht näher ermittelt und ebenfalls nicht auf die Einwirkung eines unge-
wöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden können (vgl. GEBHARD
EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2010, Art. 1a N
41). Die erst im vorliegenden Verfahren angefertigten Unterlagen des
Zahnarztes (Beschwerdebeilage 5) ändern daran nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 9
3.3
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von dem durch den
Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheid des BGer vom 17. Okto-
ber 2013, 9C_553/2013 (vgl. Beschwerde vom 5. Februar 2018 S. 1), wo-
bei es sich dort beim fraglichen Gegenstand unbestritten um einen Kir-
schenkern handelte. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall lag keine Be-
weislosigkeit hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren Faktors vor. Das
angeführte Urteil ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere
Beschwerde S. 1) hat schliesslich die Beschwerdegegnerin ihre Argumen-
tation nicht angepasst, sondern vielmehr entsprechend der sich
entwickelnden
Darstellung
des
Beschwerdeführers
diesem
die
beweisrechtliche Sachlage näher erläutert.
3.4
In Würdigung der gesamten Umstände liegt in Bezug auf die rele-
vante Frage nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor Beweislosigkeit
vor. Deren Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen, welcher aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es be-
steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6 S.
222; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Weitere Beweismassnahmen, die zur
Klärung der hier massgeblichen Frage führen würden, bestehen nicht. Ins-
besondere kann von einer Einvernahme des Partners des Beschwerdefüh-
rers abgesehen werden, da seine schriftliche Aussage vorliegt (vgl. AB 10
S. 2).
4.
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018
(AB 13) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab-
zuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 10
5.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG
(Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach
allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Assura-Basis AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 186 KV
SCI/FLS/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2018
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Flückiger
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Assura-Basis AG
Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) ist bei der Assura-Basis AG (nachfolgend Assura bzw.
Beschwerdegegnerin) unter Einschluss der Unfalldeckung obligatorisch
krankenpflegeversichert (Akten der Assura, Antwortbeilage [AB] 1). Mit
Unfallmeldung vom 12. Oktober 2017 (AB 2) teilte der Versicherte mit, er
habe selbentags beim Verzehr eines Brotes mit Kirschenkonfitüre auf ein
hartes Objekt – in der Form eines Kernteils – gebissen, wobei ein
Zahnstück abgebrochen sei. Dieses habe er herausfischen können, den
harten Gegenstand habe er jedoch verschluckt.
Wie dem Versicherten mit Schreiben vom 13. sowie 24. Oktober 2017 resp.
E-Mail vom 20. November 2017 (AB 3, 5 und 7) in Aussicht gestellt worden
war, lehnte die Assura nach erhobenem Einwand (AB 4, 6 und 8) mit Ver-
fügung vom 21. Dezember 2017 (AB 9) die Kostenübernahme für die
zahnärztliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
12. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfallereignis ausgegangen wer-
den könne, da der Versicherte den harten Gegenstand verschluckt habe
und dadurch der ungewöhnliche äussere Faktor des Unfallbegriffs nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom
15. Januar 2018 (AB 10) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom
9. Februar 2018 ab (AB 13).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe datierend vom 5. Febru-
ar 2018 (Postaufgabe 5. März 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides sowie die Übernahme der Behandlungskosten durch die Assura.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018
(AB 13). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für die Behandlung
eines Zahnschadens im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung.
1.3
Beantragt wird die Übernahme der Behandlungskosten in der Höhe
von Fr. 320.05 (vgl. AB 6 S. 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–,
womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig-
keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 4
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
2.1.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos-
ten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall
verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt
(Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).
2.1.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven
Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen
macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die
aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-
sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern
des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung
des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt
vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich
ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72
E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-
keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur
auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist
insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete
Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 5
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-
gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).
2.1.3
Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass
die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper ver-
ursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die
versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebe-
nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.2 nachfolgend), und es
besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Vermu-
tung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor ein-
getreten ist, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor,
wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende
Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesge-
richts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3).
2.2
2.2.1
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis-
tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen.
Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge-
naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen
eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be-
steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es
dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-
begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305;
SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
2.2.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 6
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017
UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2).
3.
3.1
Streitig ist, ob sich am 12. Oktober 2017 ein Unfall im Rechtsinne
ereignet hat, insbesondere ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor rechts-
genüglich nachgewiesen ist. Der Gegenstand (das sog. corpus delicti), auf
welchen der Beschwerdeführer gebissen haben will und der verantwortlich
dafür gewesen sein soll, dass ein Stück seines Zahns abgebrochen ist, und
welcher Aufschluss über die strittige Fragen geben könnte, ist nicht vor-
handen. Ein direkter Beweis ist ausgeschlossen. Sodann erlauben auch die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Beweis eines versicherten
Ereignisses zu erbringen.
3.1.1
In der Unfallmeldung vom 12. Oktober 2017 hat sich der
Beschwerdeführer
primär
versicherungsrechtlich
geäussert
und
ist
hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs sowie der massgeblichen
sachverhaltlichen Grundlage knapp geblieben: Er habe am besagten
Morgen ein Brot mit Kirschenkonfitüre gegessen. Dabei habe er auf ein
hartes Objekt in der Form eines Steinkerns gebissen und die Folge davon
sei ein abgebrochenes Zahnstück gewesen. Als Zeuge nannte er seinen
Partner. Eine Zahnbehandlung werde am 17. Oktober 2017 erfolgen. Von
der kantigen Form her sei es ein Stück Steinkern gewesen, welches jedoch
verschluckt worden sei, das Stück Zahn habe er hingegen herausfischen
können. Er habe dies der Verkaufsstelle der Konfitüre nicht gemeldet, weil
er einen Bundesgerichtsentscheid gelesen habe, worin entschieden
worden sei, dass die Unfallversicherung bezahlen müsse (vgl. AB 2).
Schliesslich fehlten auch (noch) im Schreiben vom 18. Oktober 2017 (AB 4)
die heutigen detaillierten Angaben zum konkreten Ablauf. Vielmehr führte
er nach wie vor eine versicherungsrechtliche Argumentation und appellierte
an die Kulanz der Beschwerdegegnerin bei geringem Behandlungsbetrag
(vgl. AB 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 7
3.1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
24. Oktober 2017 (AB 5) auf die beweisrechtliche Problematik aufmerksam
gemacht hatte, passte letzterer seine Argumentation insoweit an, als er nun
detailliert und ausführlich schilderte, wie es zum Verlust des corpus delicti
gekommen sei (AB 6 S. 1). Demnach habe er – nachdem er den Abbruch
des Zahnes realisiert habe – beides retten und nicht verschlucken wollen,
weshalb
er
dem
ihm
gegenüber
sitzenden
Partner
die
Zunge
herausgestreckt habe, damit dieser den Kernteil und das Zahnstück
nehmen könne. Jener habe das Kernstück ergreifen wollen, dieses sei ihm
jedoch entglitten und weit nach hinten gespickt, worauf er es ungewollt
verschluckt habe. Zum Zahnstück bzw. zu dessen Sicherstellung fehlen
weitere Erläuterungen. Bei dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer
geblieben, wobei er zudem eine schriftliche Aussage seines Partners
eingereicht hat (AB 10 S. 2).
3.1.3
Die letzte Darstellung steht insoweit im Widerspruch zur ersten
Aussage am Tag des geltend gemachten Zahnabbruchs (AB 2) als der
Beschwerdeführer damals ausführte er (selber) habe das Zahnstück
„herausgefischt". Das corpus delicti sei verschluckt worden. Diese erste
Darstellung deckt sich mit dem üblichen Vorgang beim Beissen auf einen
harten Gegenstand resp. dem Gefühl des Zahnbruchs. In solchen Fällen
werden die Reste der Speisen zusammen mit dem Zahnstück unverzüglich
ausgegeben. Ein solcher Vorgang ist der sicherste, um – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – die Reste zu sichern und ein
Verschlucken zu verhindern (vgl. AB 6 S. 1). Zumindest ungewöhnlich und
letztlich schwer durchführbar ist es hingegen, einen harten Gegenstand
bzw. dessen Rest wie auch das abgebrochene Zahnstück gleichzeitig auf
der ausgestreckten Zunge von einer anderen Person behändigen zu
lassen. Zumal das corpus delicti wie auch das Zahnstück zu diesem
Zeitpunkt Teil der sich gleichzeitig im Mund befindlichen zerkauten
Nahrungsmittel sind. Wobei in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere
auch die Abgrenzung von (harten) Brotteilen einer einlässlichen
Untersuchung bedarf. Nicht nachvollziehbar ist denn auch die Aussage, der
Partner habe (nur allein) das Kernstück auf der herausgestreckten Zunge
ergriffen, worauf der Kernteil dann jedoch gleichsam so weit in den Mund
hineingespickt sei, dass er nicht mehr vor dem Verschlucken habe bewahrt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 8
werden können. Ein solcher Vorgang ist zwar nicht absolut undenkbar,
jedoch weder glaubhaft noch überwiegend wahrscheinlich. Wie bei diesem
Vorgang parallel der Zahnrest gesichert wurde, hat weder der
Beschwerdeführer noch sein Partner zumindest minimal nachvollziehbar
dargelegt. Daraus, dass der Partner das corpus delicti angeblich gesehen
hat, kann (bei vorgeschädigtem Zahn [AB 5 - Füllungsfraktur]) nicht auf das
Vorliegen eines unfallbedingten Zahnschadens geschlossen werden. So
überzeugt die dargelegte Schilderung der Sicherung des corpus delicti
nicht. Damit handelt es sich bei der Annahme des Partners, wonach er –
innerhalb des ihm vom Beschwerdeführer auf der Zunge Entgegenge-
streckten – den Teil eines Kirschsteins ausgemacht und gar behändigt,
dann aber wieder verloren haben will, um eine nicht weiter belegbare Ver-
mutung.
3.2
Mit Blick auf das Fehlen des corpus delicti sowie die wenig über-
zeugenden Aussagen lässt sich deshalb nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellen, dass sich in der Kirschkonfitüre ein hartes kantiges
Objekt (wie ein Stück Steinkern) befunden hat, das verantwortlich für den
Zahnschaden ist. Schliesslich hatte auch der behandelnde Zahnarzt
Dr. med. dent. B.________ echtzeitlich keinen Anlass gesehen, tarifisch
relevant von einem Unfall auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringt, mit seinem Zahnarzt über den Biss auf einen Kirschstein resp. eine
zu erstellende Unfallmeldung gesprochen zu haben (Beschwerde S. 1 un-
ten), fehlt ein Beweis und kann ein solcher auch nicht mehr erbracht wer-
den. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin um Zustellung des Zahnscha-
denformulars und der Röntgenbilder konnte ihr Dr. med. dent. B.________
– da er nicht gewusst habe, dass die Kosten bei einer Versicherung geltend
gemacht würden (vgl. AB 12) – mangels vorgenommener Aufzeichnungen
schon gar keine Unterlagen zukommen lassen. Des Weiteren hätte durch
zusätzliche zahnärztliche Feststellungen vorliegend der Unfallhergang,
mithin der Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer gebissen hat,
nicht näher ermittelt und ebenfalls nicht auf die Einwirkung eines unge-
wöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden können (vgl. GEBHARD
EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2010, Art. 1a N
41). Die erst im vorliegenden Verfahren angefertigten Unterlagen des
Zahnarztes (Beschwerdebeilage 5) ändern daran nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 9
3.3
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von dem durch den
Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheid des BGer vom 17. Okto-
ber 2013, 9C_553/2013 (vgl. Beschwerde vom 5. Februar 2018 S. 1), wo-
bei es sich dort beim fraglichen Gegenstand unbestritten um einen Kir-
schenkern handelte. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall lag keine Be-
weislosigkeit hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren Faktors vor. Das
angeführte Urteil ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere
Beschwerde S. 1) hat schliesslich die Beschwerdegegnerin ihre Argumen-
tation nicht angepasst, sondern vielmehr entsprechend der sich
entwickelnden
Darstellung
des
Beschwerdeführers
diesem
die
beweisrechtliche Sachlage näher erläutert.
3.4
In Würdigung der gesamten Umstände liegt in Bezug auf die rele-
vante Frage nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor Beweislosigkeit
vor. Deren Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen, welcher aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es be-
steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6 S.
222; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Weitere Beweismassnahmen, die zur
Klärung der hier massgeblichen Frage führen würden, bestehen nicht. Ins-
besondere kann von einer Einvernahme des Partners des Beschwerdefüh-
rers abgesehen werden, da seine schriftliche Aussage vorliegt (vgl. AB 10
S. 2).
4.
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018
(AB 13) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab-
zuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, KV/18/186, Seite 10
5.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG
(Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach
allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Assura-Basis AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.