Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Rahmen seiner zuletzt bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 aus- geübten Erwerbstätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 6/1). Am 16. November 2015 liess er durch seinen behandelnden Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie anfragen, ob die Suva bei beidseitiger Gehörsbeeinträchtigung und langjähriger be- ruflicher Lärmexposition die Kosten für eine Hörgeräteversorgung über- nehme (AB 2; vgl. auch AB 4). Nach Vornahme entsprechender Abklärun- gen samt Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes (AB 9) verneinte die Suva mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (AB 10) das Vorliegen einer Berufskrankheit, übernahm die Hörgeräteversorgung im Rahmen von Heilkosten aber auf freiwilliger Basis und ohne Präjudiz. Auf Einwendungen des Versicherten (AB 11, 13) hin liess sie eine weitere ärztliche Beurteilung einholen (AB 16) und verfügte am 13. März 2017 (AB 17) entsprechend dem formlosen Schreiben vom 25. Mai 2016 (AB 10). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 19) hiess die Suva – nach Eingang einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme (AB 25) – mit Entscheid vom 29. Januar 2018 (AB 26) insofern teilweise gut, als die ergangene Verfügung (AB 17) in dem Sinne abgeändert wurde, dass die Gehörsschädigung des Versicherten als Berufskrankheit anerkannt werde und die sich daraus ergebenden Leistun- gen zu erbringen seien, soweit dies noch nicht erfolgt sei. Andere und wei- tergehende Begehren, insbesondere der Antrag um Ausrichtung einer Inte- gritätsentschädigung, wurden abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. März 2018 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 3
• In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
• Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit einer Hörschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die – wie vorliegend – vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2.1 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 5 2.2.2 Erhebliche Schädigungen des Gehörs durch Arbeiten im Lärm stel- len arbeitsbedingte Erkrankungen dar (Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 14 UVV und Ziff. 2 lit. a [Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen] des Anhangs 1 zur UVV). Die Schwere der Beeinträchtigung ist aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten me- dizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 6. März 2006, U 362/05, E. 2.1, und 1. Dezember 2005, U 245/05, E. 3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 95). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teil- ursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 6 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam- menhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Für die weiteren Folgen einer Berufskrankheit wird nur der gewöhnliche adäquate Kausalzusammenhang gefordert. Es genügt somit für die grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung, wenn die Berufs- krankheit zu einem kleineren Teil das weitere Leiden der versicherten Per- son verursacht hat; es ist nicht erforderlich, dass der Schaden vorwiegend durch die Berufskrankheit bedingt ist, sofern die Berufskrankheit ihrerseits ausschliesslich oder vorwiegend auf die im Gesetz genannten Ursachen zurückgeht (Entscheid des BGer vom 16. August 2010, 8C_154/2010, E. 3.3). 2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 7 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Entsprechend der SUVA-Tabelle 12, Integritätsschäden bei Schä- digungen des Gehörs, Tabelle 2B (nachfolgend IE-Tabelle 12; abrufbar unter <www.suva.ch>; vgl. zu den Suva-Tabellen BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157) besteht bei binauralem Hörverlust von 70 % bzw. je Ohr mindestens 35 % ein Integritätsschaden von 5 %. Der maxima- le Integritätsschaden bei vollständigem beidseitigem Hörverlust (je 100 %) beträgt 85 %. Grundlage für die Berechnung des Integritätsschadens ist das Reintonaudiogramm (IE-Tabelle 12, S. 12.2). 2.5 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlas- senenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädi- gung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG). Dieser Kürzungsgrund ist auch auf Berufskrankheiten an- wendbar. Eine Kürzung erfolgt, wenn neben der beruflichen Erkrankung zusätzlich ein anderer Faktor den entstandenen Schaden mitverursacht hat, nicht dagegen, wenn die Erkrankung selber durch diesen anderen Fak- tor erleichtert oder sogar erst möglich wurde. Die Kürzung von Berufs- krankheiten erfordert den Nachweis einerseits eines über eine blosse krankhafte Veranlagung hinausgehenden Faktors und andererseits eines auf diese berufskrankheitsfremde Ursache zurückführenden Schadenteils (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 192 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 8 2.6 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte- nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (E. 2.4 hiervor) besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 127 V 456 E. 4a S. 456). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 9 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. November 2015 (AB 2) hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, zuhanden der IV-Stelle Bern fest, das Reintonaudiogramm ergebe einen Hörverlust von rechts 55 % und links 58 %, und das Sprachaudiogramm einen solchen von rechts 62 % und links 67 %, wobei der Gesamthörverlust 61 % betrage. Der Beschwerdeführer sei während Jahren beruflich starker Lärmexposition ausgesetzt gewesen, so dass eine vor allem lärmbedingte Gehörsbeein- trächtigung durchaus wahrscheinlich erscheine, weshalb er eine beidseitige Hörgeräteversorgung sowie die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin empfehle. Dr. med. C.________ verneinte die Frage, ob die Hörschädigung auf einen Unfall, eine anerkannte Berufskrankheit oder eine militärisch ver- sicherte Schädigung des Ohres zurückzuführen sei. 3.1.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie der Suva, führte in der Beurteilung vom 19. April 2016 (AB 9) aus, anamnes- tisch habe der Beschwerdeführer eine langjährige chronische berufliche Lärmexposition von gesamthaft 36 Jahren mit einem Belastungspegel von 91 dB bis ins Jahr 2009 vorzuweisen. Er habe seine Gehörschutzmittel in den ersten 20 Jahren nicht konsequent getragen, so dass eine Hochtonin- nenohrhörminderung in der Gehörschadenprophylaxe seit Mitte der 80er- Jahre bekannt und mit einem binauralem Hörverlust von 40 % laut CPT- AMA-Tabelle im Jahr 2009 im Audiomobil feststellbar gewesen sei. In den letzten sieben Jahren sei der Beschwerdeführer nicht mehr gehörschädi- gend beruflich chronisch lärmexponiert gewesen, in der Folge lasse sich die heute erhebliche Hörminderung insbesondere auf eine rasch progredi- ente degenerative Hörabnahme zurückführen. Dr. med. D.________ beur- teilte die heutige Hörverminderung nicht mehr überwiegend, aber doch mehrheitlich als eine Folge der früheren langjährigen Berufslärmexposition und empfahl, freiwillig Kostengutsprache an eine komplexe Hörmittelver- sorgung zu leisten. Die Hörverminderung sei am Ende der beruflichen Tätigkeit (2009) nicht erheblich gewesen, so dass keine Berufskrankheit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 10 anerkennen sei und daher auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschä- digung erhoben werden könne. 3.1.3 In einer weiteren Beurteilung vom 9. Dezember 2016 (AB 16) hielt Dr. med. D.________ fest, an der Einschätzung vom 19. April 2016 (AB 9) ändere nichts. Bei Beendigung der beruflichen Lärmexposition (2009) sei ein binauraler Hörverlust von 40 % nach CPT-AMA-Tabelle und somit keine erhebliche Hörverminderung vorgelegen, die eine Berufskrankheit hätte anerkennen lassen. Heute betrage der binaurale Hörverlust 110 % nach CPT-AMA-Tabelle, ohne dass mehr Lärmeinflüsse bestanden hätten. Es habe sich also durch ausschliessliche Alterung eine massive altersbedingte degenerative weitere Hörabnahme entwickelt. Denn ohne weitere chroni- sche Noxe (chronisch berufliche Lärmexposition von über 85 dB am Ar- beitsplatz) könne das Gehör nicht berufsbedingt eine weitere Schädigung oder Hörminderungen im Sinne einer Berufskrankheit erleiden. Es handle sich also heute um eine überwiegend altersbedingte und nicht überwiegend lärmbedingte Hörabnahme, welche sich ganz typischerweise insbesondere im Mittelfrequenzbereich progredient fortschreitend manifestiere. 3.1.4 Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Spital G.________, hielt im Bericht vom 28. August 2017 (AB 22) diagnostisch eine beidseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit sowie einen prozentua- len Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle rechts 51 % und links 58 % fest. In vielen Fällen sei es mit den heutigen Mitteln grundsätzlich nicht möglich, die Ursache einer Schwerhörigkeit mit Sicherheit festzustellen. Dies sei auch bei der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers so. Insgesamt denke sie, dass die Schwerhörigkeit vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise, möglicherweise sogar zum grössten Teil auf die akus- tische Belastung während seiner Berufszeit zurückzuführen sei. Die Schwerhörigkeit betreffe das Innenohr und dort vor allem die hohen Fre- quenzen, wie dies bei einem chronischen akustischen Trauma meist der Fall sei. Der grösste Hörverlust liege auf beiden Ohren bei 4 kHz, einer typischen Frequenz für eine Lärmschwerhörigkeit. Die Voraudiogramme zeigten eine Zunahme der Schwerhörigkeit bereits zwischen 1983 und 1988 und diese Zunahme setze sich in den folgenden Audiogrammen bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 11 2015 fort. Der Hörverlust sei gemäss diesen Messungen vornehmlich während des Berufslebens erfolgt. 3.1.5 Die Suva-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto-Rhino- Laryngologie und Arbeitsmedizin, führte in der Beurteilung vom 18. De- zember 2017 (AB 25) aus, zum Zeitpunkt der Hörgeräteexpertise durch Dr. med. C.________ am 16. November 2015 habe mit einem Hörverlust von rechts 55 % und links 58 % respektive einem binauralem Gesamthörverlust von 61 % eine erhebliche Schädigung des Gehörs bestanden, die überwie- gend auf die berufliche Lärmexposition mit einem durchschnittlichen Expo- sitionspegel von 91 dB im Laufe der 36-jährigen Berufstätigkeit zurückzu- führen sei. Demnach schliesse sie sich der Empfehlung von Dr. med. D.________ an, wonach für eine komplexe Hörgeräteanpassung aufgrund der langjährigen chronischen beruflichen Lärmexposition Kostengutsprache zu erteilen sei. Da zum heutigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Hör- geräte-Expertise im November 2015 die Hörstörung das Ausmass der Er- heblichkeit erreicht habe, empfehle sie, die Berufslärmschwerhörigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG zu anerkennen. Aufgrund der Tatsache, dass die Hörstörung beim Eintritt in die Rente das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreicht habe sowie der seit Renteneintritt unverhältnismässig aggra- vierten Zunahme der Hörstörung, schliesse sie sich ebenfalls der Einschät- zung von Dr. med. D.________ an, dass kein Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung aus berufslärmbedingten Gründen bestehe. Mit Be- endigung der berufsbedingten Lärmexposition könne eine Zunahme der Hörstörung nicht mehr mit beruflichen Gründen erklärt werden. Natur- gemäss verlaufe eine Innenohrschwerhörigkeit mit zunehmendem Alter progredient, jedoch könnten nur die berufslärmbedingten Anteile der Hör- störung mit einer entsprechenden Integritätsentschädigung bedacht wer- den. Die Ausführungen von Dr. med. E.________ stütze sie prinzipiell, je- doch sei sie nicht der Meinung, dass der heutige Hörverlust vornehmlich während des Berufslebens erworben worden sei – was die Audiomobilun- tersuchungen belegten –, sondern überwiegend nach Sistieren der berufli- chen Lärmexposition aufgetreten sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 12 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.2.3 Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 13 3.3 Der Beschwerdeführer war während beinahe seiner gesamten be- ruflichen Tätigkeit bis ins Jahr 2009 (vgl. AB 4/1 f., 4/7-9) bzw. während 36 Expositionsjahren (1972-2009) einer durchschnittlichen Lärmbelastung von 91 dB ausgesetzt (AB 6, 8/1). Zwischen den Parteien unbestritten und auf- grund der Akten erstellt ist, dass der Hörverlust bei Beendigung der berufli- chen Tätigkeit (2009) rechts 21.7 % und links 19.4 % sowie binaural 40 % betrug (AB 8/2). Damit erreichte die Hörschädigung im Jahr 2009 die Er- heblichkeitsschwelle gemäss IE-Tabelle 12 (S. 12.4, Tabelle 2.B) offen- sichtlich nicht, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und in der Folge die Anerkennung als Berufskrankheit unbestrittenermassen nicht erfüllt war (vgl. E. 2.2.2 und 2.4 hiervor sowie IE-Tabelle 12, S. 12.2). Nicht von Relevanz ist deshalb, dass aufgrund der vorhandenen Akten nicht ab- schliessend beurteilt werden kann (siehe hierzu sogleich), ob die Gehörs- beeinträchtigung im Jahr 2009 vorwiegend durch die zuvor ausgeübte be- rufliche Lärmarbeit verursacht worden war (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Zu prüfen ist hingegen wie sich die medizinische Sachlage im November 2015 (AB 2) bzw. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 29. Januar 2018 (AB 26) präsentierte. Das Tonaudiogramm vom 16. November 2015 (AB 1/1) ergab einen Hör- verlust von rechts 55 % und links 58 % (AB 2/2 Ziff. 2) sowie binaural 110.8 % (AB 8/2), so dass die Voraussetzung einer erheblichen Schädi- gung des Gehörs nunmehr erfüllt ist. Dass der binaurale Hörverlust seit der Erwerbsaufgabe (2009) von 40 % auf 110 % (2015) zugenommen hat, legt die Annahme nahe, dass eine mindestens 50%ige Verursachung der Hör- schädigung durch eine berufsbedingte Lärmeinwirkung nicht (mehr) gege- ben sein dürfte. Die Suva-Ärztin Dr. med. D.________ hielt hierzu denn auch fest, dass sich die heute erhebliche Hörverminderung insbesondere auf eine rasch progrediente degenerative Hörabnahme zurückführen lasse (AB 9/1) bzw. sich ausschliesslich durch Alterung eine massive weitere Hörabnahme entwickelt habe (AB 16/1), was Dr. med. F.________ am
18. Dezember 2017 bestätigte (AB 25). Letztere sprach von endogenen, altersbedingten Einflüssen (AB 25/2), ohne dass durch die versicherungsin- ternen Ärztinnen der degenerative und der durch die lärmexponierten Be- rufsarbeiten bedingte Anteil der Gehörschädigung prozentmässig angege- ben worden wäre. Dr. med. D.________ berichtete von einer seit Mitte der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 14 80er-Jahre bekannten Hochtoninnenohrhörminderung (AB 9/1) – wobei die hohen Frequenzen medizinischerseits als lärmvulnerabel eingestuft (AB 25/1) bzw. ein Hörverlust der hohen Frequenzen als typisch für eine Lärmschwerhörigkeit beurteilt werden (AB 22/3; vgl. auch HA- MANN/HAMANN, Schwerhörigkeit und Hörgeräte: 125 Fragen und Antworten,
2. Aufl. 2012, S. 53, DÖRFLER/EISENMENGER/LIPPERT/WANDL, Medizinische Gutachten, 2008, S. 383, GANZ/JAHNKE, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
2. Aufl. 1996, S. 100 f., IZBICKI/NEUMANN/SPOHR, Unfallbegutachtung,
9. Aufl. 1992, S. 207, KÜHN/SCHIRMEISTER [Hrsg.], Innere Medizin - Ein Lehrbuch für Studierende und Ärzte, Band 1, 5. Aufl. 1989, S. 1281) –, was sich durch die bei den Akten liegenden Audiogramme belegen lässt (AB 7). Die auf einer Frequenz von 4‘000 Hz verminderte Hörleistung verschlech- terte sich von 1983 (35/45 dB [rechts/links]) bis 1988 zunächst (60/55 dB [AB 7/3]), war im Jahr 1999 wiederum leicht verbessert (50/55 dB [AB 7/2]) und belief sich in den Jahren 2004, 2009 und 2015 auf folgende Werte: 70/65 dB (2004 [AB 7/2]), 70/60 dB und 75/70 dB (2009 und 2015 [AB 7/1]). Dr. med. E.________ ermittelte anlässlich der Messungen vom
24. August 2017 im Spital G.________ den grössten Hörverlust auf beiden Ohren bei 4‘000 Hz (AB 22/3 f.). Zwar führte die Suva-Ärztin Dr. med. F.________ aus, die mehr als verdoppelte Hörverminderung im Jahr 2015 (54.7 % rechts, 57.5 % links) im Vergleich zum Jahr des Renteneintritts 2009 (21.7 % rechts, 19.4 % links) betreffe überwiegend nicht die lärmvul- nerablen hohen, sondern die tiefen und mittleren Frequenzen des Hörspek- trums (AB 25/1 f.; vgl. zu den Audiogrammen 2009 und 2015: AB 7/1 und 8/2), damit ist aber noch nicht dargelegt, in welchem prozentualen Verhält- nis die im Jahr 2015 ausgewiesene Hörschädigung einerseits durch berufli- che Lärmexposition und andererseits durch eine altersbedingte Hörvermin- derung verursacht worden ist. Darüber hinaus ist unklar, ob die Hörminderung in den tiefen und mittleren Frequenzen einen Zusammenhang mit der Hörminderung in den hohen Frequenzen hat resp. ob Erstere aus der Letzteren folgt. Es kann bei der- zeitigem Stand der medizinischen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die lärmbedingte Verursachung des Gehörschadens auch nach Be- rufsaufgabe durch die zuvor ausgeübten lärmausgesetzten Tätigkeiten be- dingt weiter zugenommen hat und deshalb die zwischenzeitliche Abnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 15 des Hörvermögens nicht einzig auf die – unbestrittene – degenerative Hörabnahme nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Dr. med. E.________ führte diesbezüglich am 28. August 2017 aus, die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise, möglicherweise sogar zum grössten Teil auf die akus- tische Belastung während seiner Berufszeit zurückzuführen (AB 22/3). Den versicherungsinternen Berichten lassen sich insofern keine rechts- genüglichen Angaben entnehmen, als Dr. med. D.________ zunächst fest- stellte, die Hörverminderung werde „mehrheitlich“ als Folge der früheren langjährigen Berufslärmexposition beurteilt (AB 9/1), sie in einem späteren Bericht jedoch von einer „nicht überwiegend lärmbedingte[n] Hörabnahme“ ausging (AB 16/1) und Dr. med. F.________ am 18. Dezember 2017 so- dann ausführte, am 16. November 2015 habe eine überwiegend auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführende Schädigung des Gehörs be- standen (AB 25/1). Damit und weil es bei der Beurteilung des Integritäts- schadens dem Mediziner obliegt, nicht unfallbedingte Schäden sowie deren Anteil am Gesamtschaden festzustellen und zu bewerten (vgl. E. 2.3.1 hiervor, Entscheide des EVG vom 22. September 2005, U 357/04, E. 5.1, und vom 11. September 2002, U 344/01, E. 6, sowie THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68 und 127), erweist sich der diesbezügliche Sachverhalt derzeit als nicht hinreichend abgeklärt. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein- zuholen haben, welche Auskunft darüber geben, ob die erhebliche Schädi- gung des Gehörs vorwiegend, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachend, durch die berufliche Tätigkeit verursacht wur- de (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Sollte diese Frage mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bejaht und in deren Folge eine Berufskrankheit anerkannt werden können, so wäre von medizinischer Seite in einem nächsten Schritt aufzuzeigen, zu welchen Teilen die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit auf die Berufskrankheit und zu welchen Teilen sie auf eine altersbedingte Degeneration zurückzuführen ist und ob der Hörverlust in den tiefen und mittleren Frequenzen Folge des Hörverlusts in den hohen Frequenzen ist oder allein eine altersbedingte oder sonst nicht im Zusam- menhang mit der Berufskrankheit stehende Degeneration darstellt. Ansch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 16 liessend wäre nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG vorzugehen (vgl. E. 2.5 hier- vor). Mit der verminderten Hörleistung bestünde nämlich ein einen Inte- gritätsschaden verursachendes Beschwerdebild, das medizinisch- diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchti- gungen aufgeteilt werden kann. Damit wäre der Integritätsschaden zunächst gesamthaft zu bestimmen und hiernach – entsprechend dem für die obligatorische Unfallversicherung grundlegenden Kausalitätsprinzip – entsprechend dem Anteil der unfallfremden Gesundheitsstörung zu kürzen (vgl. BGE 116 V 156 E. 3c S. 157 f., Entscheid des BGer vom 16. Mai 2007, U 492/06, E. 3.4, sowie FREI, a.a.O., S. 126 f.). 4. Nach dem Dargelegten kann der Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung aufgrund der aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. Folglich ist die Beschwerde im Sinne des Eventualbegeh- rens (Beschwerde S. 2 Ziff. I) gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 26) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Erhebungen durch eine unabhängige, mit der vorliegenden Sache bisher noch nicht befassten Stelle veranlasse. Hiernach wird sie über den Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung neu zu verfügen haben. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ent- sprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 17 vom 28. Mai 2018 wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 2‘562.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 19.40 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 198.80, total ausmachend Fr. 2‘780.70, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘780.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 178 UV publiziert in BVR 2019 S. 375 LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2019 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Rahmen seiner zuletzt bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 aus- geübten Erwerbstätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 6/1). Am 16. November 2015 liess er durch seinen behandelnden Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie anfragen, ob die Suva bei beidseitiger Gehörsbeeinträchtigung und langjähriger be- ruflicher Lärmexposition die Kosten für eine Hörgeräteversorgung über- nehme (AB 2; vgl. auch AB 4). Nach Vornahme entsprechender Abklärun- gen samt Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes (AB 9) verneinte die Suva mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (AB 10) das Vorliegen einer Berufskrankheit, übernahm die Hörgeräteversorgung im Rahmen von Heilkosten aber auf freiwilliger Basis und ohne Präjudiz. Auf Einwendungen des Versicherten (AB 11, 13) hin liess sie eine weitere ärztliche Beurteilung einholen (AB 16) und verfügte am 13. März 2017 (AB 17) entsprechend dem formlosen Schreiben vom 25. Mai 2016 (AB 10). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 19) hiess die Suva – nach Eingang einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme (AB 25) – mit Entscheid vom 29. Januar 2018 (AB 26) insofern teilweise gut, als die ergangene Verfügung (AB 17) in dem Sinne abgeändert wurde, dass die Gehörsschädigung des Versicherten als Berufskrankheit anerkannt werde und die sich daraus ergebenden Leistun- gen zu erbringen seien, soweit dies noch nicht erfolgt sei. Andere und wei- tergehende Begehren, insbesondere der Antrag um Ausrichtung einer Inte- gritätsentschädigung, wurden abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. März 2018 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 3
• In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
• Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit einer Hörschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die – wie vorliegend – vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2.1 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 5 2.2.2 Erhebliche Schädigungen des Gehörs durch Arbeiten im Lärm stel- len arbeitsbedingte Erkrankungen dar (Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 14 UVV und Ziff. 2 lit. a [Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen] des Anhangs 1 zur UVV). Die Schwere der Beeinträchtigung ist aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten me- dizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 6. März 2006, U 362/05, E. 2.1, und 1. Dezember 2005, U 245/05, E. 3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 95). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teil- ursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 6 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam- menhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Für die weiteren Folgen einer Berufskrankheit wird nur der gewöhnliche adäquate Kausalzusammenhang gefordert. Es genügt somit für die grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung, wenn die Berufs- krankheit zu einem kleineren Teil das weitere Leiden der versicherten Per- son verursacht hat; es ist nicht erforderlich, dass der Schaden vorwiegend durch die Berufskrankheit bedingt ist, sofern die Berufskrankheit ihrerseits ausschliesslich oder vorwiegend auf die im Gesetz genannten Ursachen zurückgeht (Entscheid des BGer vom 16. August 2010, 8C_154/2010, E. 3.3). 2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 7 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Entsprechend der SUVA-Tabelle 12, Integritätsschäden bei Schä- digungen des Gehörs, Tabelle 2B (nachfolgend IE-Tabelle 12; abrufbar unter; vgl. zu den Suva-Tabellen BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157) besteht bei binauralem Hörverlust von 70 % bzw. je Ohr mindestens 35 % ein Integritätsschaden von 5 %. Der maxima- le Integritätsschaden bei vollständigem beidseitigem Hörverlust (je 100 %) beträgt 85 %. Grundlage für die Berechnung des Integritätsschadens ist das Reintonaudiogramm (IE-Tabelle 12, S. 12.2). 2.5 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlas- senenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädi- gung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG). Dieser Kürzungsgrund ist auch auf Berufskrankheiten an- wendbar. Eine Kürzung erfolgt, wenn neben der beruflichen Erkrankung zusätzlich ein anderer Faktor den entstandenen Schaden mitverursacht hat, nicht dagegen, wenn die Erkrankung selber durch diesen anderen Fak- tor erleichtert oder sogar erst möglich wurde. Die Kürzung von Berufs- krankheiten erfordert den Nachweis einerseits eines über eine blosse krankhafte Veranlagung hinausgehenden Faktors und andererseits eines auf diese berufskrankheitsfremde Ursache zurückführenden Schadenteils (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 192 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 8 2.6 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte- nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (E. 2.4 hiervor) besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 127 V 456 E. 4a S. 456). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 9 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. November 2015 (AB 2) hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, zuhanden der IV-Stelle Bern fest, das Reintonaudiogramm ergebe einen Hörverlust von rechts 55 % und links 58 %, und das Sprachaudiogramm einen solchen von rechts 62 % und links 67 %, wobei der Gesamthörverlust 61 % betrage. Der Beschwerdeführer sei während Jahren beruflich starker Lärmexposition ausgesetzt gewesen, so dass eine vor allem lärmbedingte Gehörsbeein- trächtigung durchaus wahrscheinlich erscheine, weshalb er eine beidseitige Hörgeräteversorgung sowie die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin empfehle. Dr. med. C.________ verneinte die Frage, ob die Hörschädigung auf einen Unfall, eine anerkannte Berufskrankheit oder eine militärisch ver- sicherte Schädigung des Ohres zurückzuführen sei. 3.1.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie der Suva, führte in der Beurteilung vom 19. April 2016 (AB 9) aus, anamnes- tisch habe der Beschwerdeführer eine langjährige chronische berufliche Lärmexposition von gesamthaft 36 Jahren mit einem Belastungspegel von 91 dB bis ins Jahr 2009 vorzuweisen. Er habe seine Gehörschutzmittel in den ersten 20 Jahren nicht konsequent getragen, so dass eine Hochtonin- nenohrhörminderung in der Gehörschadenprophylaxe seit Mitte der 80er- Jahre bekannt und mit einem binauralem Hörverlust von 40 % laut CPT- AMA-Tabelle im Jahr 2009 im Audiomobil feststellbar gewesen sei. In den letzten sieben Jahren sei der Beschwerdeführer nicht mehr gehörschädi- gend beruflich chronisch lärmexponiert gewesen, in der Folge lasse sich die heute erhebliche Hörminderung insbesondere auf eine rasch progredi- ente degenerative Hörabnahme zurückführen. Dr. med. D.________ beur- teilte die heutige Hörverminderung nicht mehr überwiegend, aber doch mehrheitlich als eine Folge der früheren langjährigen Berufslärmexposition und empfahl, freiwillig Kostengutsprache an eine komplexe Hörmittelver- sorgung zu leisten. Die Hörverminderung sei am Ende der beruflichen Tätigkeit (2009) nicht erheblich gewesen, so dass keine Berufskrankheit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 10 anerkennen sei und daher auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschä- digung erhoben werden könne. 3.1.3 In einer weiteren Beurteilung vom 9. Dezember 2016 (AB 16) hielt Dr. med. D.________ fest, an der Einschätzung vom 19. April 2016 (AB 9) ändere nichts. Bei Beendigung der beruflichen Lärmexposition (2009) sei ein binauraler Hörverlust von 40 % nach CPT-AMA-Tabelle und somit keine erhebliche Hörverminderung vorgelegen, die eine Berufskrankheit hätte anerkennen lassen. Heute betrage der binaurale Hörverlust 110 % nach CPT-AMA-Tabelle, ohne dass mehr Lärmeinflüsse bestanden hätten. Es habe sich also durch ausschliessliche Alterung eine massive altersbedingte degenerative weitere Hörabnahme entwickelt. Denn ohne weitere chroni- sche Noxe (chronisch berufliche Lärmexposition von über 85 dB am Ar- beitsplatz) könne das Gehör nicht berufsbedingt eine weitere Schädigung oder Hörminderungen im Sinne einer Berufskrankheit erleiden. Es handle sich also heute um eine überwiegend altersbedingte und nicht überwiegend lärmbedingte Hörabnahme, welche sich ganz typischerweise insbesondere im Mittelfrequenzbereich progredient fortschreitend manifestiere. 3.1.4 Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Spital G.________, hielt im Bericht vom 28. August 2017 (AB 22) diagnostisch eine beidseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit sowie einen prozentua- len Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle rechts 51 % und links 58 % fest. In vielen Fällen sei es mit den heutigen Mitteln grundsätzlich nicht möglich, die Ursache einer Schwerhörigkeit mit Sicherheit festzustellen. Dies sei auch bei der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers so. Insgesamt denke sie, dass die Schwerhörigkeit vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise, möglicherweise sogar zum grössten Teil auf die akus- tische Belastung während seiner Berufszeit zurückzuführen sei. Die Schwerhörigkeit betreffe das Innenohr und dort vor allem die hohen Fre- quenzen, wie dies bei einem chronischen akustischen Trauma meist der Fall sei. Der grösste Hörverlust liege auf beiden Ohren bei 4 kHz, einer typischen Frequenz für eine Lärmschwerhörigkeit. Die Voraudiogramme zeigten eine Zunahme der Schwerhörigkeit bereits zwischen 1983 und 1988 und diese Zunahme setze sich in den folgenden Audiogrammen bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 11 2015 fort. Der Hörverlust sei gemäss diesen Messungen vornehmlich während des Berufslebens erfolgt. 3.1.5 Die Suva-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto-Rhino- Laryngologie und Arbeitsmedizin, führte in der Beurteilung vom 18. De- zember 2017 (AB 25) aus, zum Zeitpunkt der Hörgeräteexpertise durch Dr. med. C.________ am 16. November 2015 habe mit einem Hörverlust von rechts 55 % und links 58 % respektive einem binauralem Gesamthörverlust von 61 % eine erhebliche Schädigung des Gehörs bestanden, die überwie- gend auf die berufliche Lärmexposition mit einem durchschnittlichen Expo- sitionspegel von 91 dB im Laufe der 36-jährigen Berufstätigkeit zurückzu- führen sei. Demnach schliesse sie sich der Empfehlung von Dr. med. D.________ an, wonach für eine komplexe Hörgeräteanpassung aufgrund der langjährigen chronischen beruflichen Lärmexposition Kostengutsprache zu erteilen sei. Da zum heutigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Hör- geräte-Expertise im November 2015 die Hörstörung das Ausmass der Er- heblichkeit erreicht habe, empfehle sie, die Berufslärmschwerhörigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG zu anerkennen. Aufgrund der Tatsache, dass die Hörstörung beim Eintritt in die Rente das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreicht habe sowie der seit Renteneintritt unverhältnismässig aggra- vierten Zunahme der Hörstörung, schliesse sie sich ebenfalls der Einschät- zung von Dr. med. D.________ an, dass kein Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung aus berufslärmbedingten Gründen bestehe. Mit Be- endigung der berufsbedingten Lärmexposition könne eine Zunahme der Hörstörung nicht mehr mit beruflichen Gründen erklärt werden. Natur- gemäss verlaufe eine Innenohrschwerhörigkeit mit zunehmendem Alter progredient, jedoch könnten nur die berufslärmbedingten Anteile der Hör- störung mit einer entsprechenden Integritätsentschädigung bedacht wer- den. Die Ausführungen von Dr. med. E.________ stütze sie prinzipiell, je- doch sei sie nicht der Meinung, dass der heutige Hörverlust vornehmlich während des Berufslebens erworben worden sei – was die Audiomobilun- tersuchungen belegten –, sondern überwiegend nach Sistieren der berufli- chen Lärmexposition aufgetreten sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 12 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.2.3 Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 13 3.3 Der Beschwerdeführer war während beinahe seiner gesamten be- ruflichen Tätigkeit bis ins Jahr 2009 (vgl. AB 4/1 f., 4/7-9) bzw. während 36 Expositionsjahren (1972-2009) einer durchschnittlichen Lärmbelastung von 91 dB ausgesetzt (AB 6, 8/1). Zwischen den Parteien unbestritten und auf- grund der Akten erstellt ist, dass der Hörverlust bei Beendigung der berufli- chen Tätigkeit (2009) rechts 21.7 % und links 19.4 % sowie binaural 40 % betrug (AB 8/2). Damit erreichte die Hörschädigung im Jahr 2009 die Er- heblichkeitsschwelle gemäss IE-Tabelle 12 (S. 12.4, Tabelle 2.B) offen- sichtlich nicht, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und in der Folge die Anerkennung als Berufskrankheit unbestrittenermassen nicht erfüllt war (vgl. E. 2.2.2 und 2.4 hiervor sowie IE-Tabelle 12, S. 12.2). Nicht von Relevanz ist deshalb, dass aufgrund der vorhandenen Akten nicht ab- schliessend beurteilt werden kann (siehe hierzu sogleich), ob die Gehörs- beeinträchtigung im Jahr 2009 vorwiegend durch die zuvor ausgeübte be- rufliche Lärmarbeit verursacht worden war (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Zu prüfen ist hingegen wie sich die medizinische Sachlage im November 2015 (AB 2) bzw. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 29. Januar 2018 (AB 26) präsentierte. Das Tonaudiogramm vom 16. November 2015 (AB 1/1) ergab einen Hör- verlust von rechts 55 % und links 58 % (AB 2/2 Ziff. 2) sowie binaural 110.8 % (AB 8/2), so dass die Voraussetzung einer erheblichen Schädi- gung des Gehörs nunmehr erfüllt ist. Dass der binaurale Hörverlust seit der Erwerbsaufgabe (2009) von 40 % auf 110 % (2015) zugenommen hat, legt die Annahme nahe, dass eine mindestens 50%ige Verursachung der Hör- schädigung durch eine berufsbedingte Lärmeinwirkung nicht (mehr) gege- ben sein dürfte. Die Suva-Ärztin Dr. med. D.________ hielt hierzu denn auch fest, dass sich die heute erhebliche Hörverminderung insbesondere auf eine rasch progrediente degenerative Hörabnahme zurückführen lasse (AB 9/1) bzw. sich ausschliesslich durch Alterung eine massive weitere Hörabnahme entwickelt habe (AB 16/1), was Dr. med. F.________ am
18. Dezember 2017 bestätigte (AB 25). Letztere sprach von endogenen, altersbedingten Einflüssen (AB 25/2), ohne dass durch die versicherungsin- ternen Ärztinnen der degenerative und der durch die lärmexponierten Be- rufsarbeiten bedingte Anteil der Gehörschädigung prozentmässig angege- ben worden wäre. Dr. med. D.________ berichtete von einer seit Mitte der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 14 80er-Jahre bekannten Hochtoninnenohrhörminderung (AB 9/1) – wobei die hohen Frequenzen medizinischerseits als lärmvulnerabel eingestuft (AB 25/1) bzw. ein Hörverlust der hohen Frequenzen als typisch für eine Lärmschwerhörigkeit beurteilt werden (AB 22/3; vgl. auch HA- MANN/HAMANN, Schwerhörigkeit und Hörgeräte: 125 Fragen und Antworten,
2. Aufl. 2012, S. 53, DÖRFLER/EISENMENGER/LIPPERT/WANDL, Medizinische Gutachten, 2008, S. 383, GANZ/JAHNKE, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
2. Aufl. 1996, S. 100 f., IZBICKI/NEUMANN/SPOHR, Unfallbegutachtung,
9. Aufl. 1992, S. 207, KÜHN/SCHIRMEISTER [Hrsg.], Innere Medizin - Ein Lehrbuch für Studierende und Ärzte, Band 1, 5. Aufl. 1989, S. 1281) –, was sich durch die bei den Akten liegenden Audiogramme belegen lässt (AB 7). Die auf einer Frequenz von 4‘000 Hz verminderte Hörleistung verschlech- terte sich von 1983 (35/45 dB [rechts/links]) bis 1988 zunächst (60/55 dB [AB 7/3]), war im Jahr 1999 wiederum leicht verbessert (50/55 dB [AB 7/2]) und belief sich in den Jahren 2004, 2009 und 2015 auf folgende Werte: 70/65 dB (2004 [AB 7/2]), 70/60 dB und 75/70 dB (2009 und 2015 [AB 7/1]). Dr. med. E.________ ermittelte anlässlich der Messungen vom
24. August 2017 im Spital G.________ den grössten Hörverlust auf beiden Ohren bei 4‘000 Hz (AB 22/3 f.). Zwar führte die Suva-Ärztin Dr. med. F.________ aus, die mehr als verdoppelte Hörverminderung im Jahr 2015 (54.7 % rechts, 57.5 % links) im Vergleich zum Jahr des Renteneintritts 2009 (21.7 % rechts, 19.4 % links) betreffe überwiegend nicht die lärmvul- nerablen hohen, sondern die tiefen und mittleren Frequenzen des Hörspek- trums (AB 25/1 f.; vgl. zu den Audiogrammen 2009 und 2015: AB 7/1 und 8/2), damit ist aber noch nicht dargelegt, in welchem prozentualen Verhält- nis die im Jahr 2015 ausgewiesene Hörschädigung einerseits durch berufli- che Lärmexposition und andererseits durch eine altersbedingte Hörvermin- derung verursacht worden ist. Darüber hinaus ist unklar, ob die Hörminderung in den tiefen und mittleren Frequenzen einen Zusammenhang mit der Hörminderung in den hohen Frequenzen hat resp. ob Erstere aus der Letzteren folgt. Es kann bei der- zeitigem Stand der medizinischen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die lärmbedingte Verursachung des Gehörschadens auch nach Be- rufsaufgabe durch die zuvor ausgeübten lärmausgesetzten Tätigkeiten be- dingt weiter zugenommen hat und deshalb die zwischenzeitliche Abnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 15 des Hörvermögens nicht einzig auf die – unbestrittene – degenerative Hörabnahme nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Dr. med. E.________ führte diesbezüglich am 28. August 2017 aus, die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise, möglicherweise sogar zum grössten Teil auf die akus- tische Belastung während seiner Berufszeit zurückzuführen (AB 22/3). Den versicherungsinternen Berichten lassen sich insofern keine rechts- genüglichen Angaben entnehmen, als Dr. med. D.________ zunächst fest- stellte, die Hörverminderung werde „mehrheitlich“ als Folge der früheren langjährigen Berufslärmexposition beurteilt (AB 9/1), sie in einem späteren Bericht jedoch von einer „nicht überwiegend lärmbedingte[n] Hörabnahme“ ausging (AB 16/1) und Dr. med. F.________ am 18. Dezember 2017 so- dann ausführte, am 16. November 2015 habe eine überwiegend auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführende Schädigung des Gehörs be- standen (AB 25/1). Damit und weil es bei der Beurteilung des Integritäts- schadens dem Mediziner obliegt, nicht unfallbedingte Schäden sowie deren Anteil am Gesamtschaden festzustellen und zu bewerten (vgl. E. 2.3.1 hiervor, Entscheide des EVG vom 22. September 2005, U 357/04, E. 5.1, und vom 11. September 2002, U 344/01, E. 6, sowie THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68 und 127), erweist sich der diesbezügliche Sachverhalt derzeit als nicht hinreichend abgeklärt. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein- zuholen haben, welche Auskunft darüber geben, ob die erhebliche Schädi- gung des Gehörs vorwiegend, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachend, durch die berufliche Tätigkeit verursacht wur- de (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Sollte diese Frage mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bejaht und in deren Folge eine Berufskrankheit anerkannt werden können, so wäre von medizinischer Seite in einem nächsten Schritt aufzuzeigen, zu welchen Teilen die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit auf die Berufskrankheit und zu welchen Teilen sie auf eine altersbedingte Degeneration zurückzuführen ist und ob der Hörverlust in den tiefen und mittleren Frequenzen Folge des Hörverlusts in den hohen Frequenzen ist oder allein eine altersbedingte oder sonst nicht im Zusam- menhang mit der Berufskrankheit stehende Degeneration darstellt. Ansch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 16 liessend wäre nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG vorzugehen (vgl. E. 2.5 hier- vor). Mit der verminderten Hörleistung bestünde nämlich ein einen Inte- gritätsschaden verursachendes Beschwerdebild, das medizinisch- diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchti- gungen aufgeteilt werden kann. Damit wäre der Integritätsschaden zunächst gesamthaft zu bestimmen und hiernach – entsprechend dem für die obligatorische Unfallversicherung grundlegenden Kausalitätsprinzip – entsprechend dem Anteil der unfallfremden Gesundheitsstörung zu kürzen (vgl. BGE 116 V 156 E. 3c S. 157 f., Entscheid des BGer vom 16. Mai 2007, U 492/06, E. 3.4, sowie FREI, a.a.O., S. 126 f.). 4. Nach dem Dargelegten kann der Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung aufgrund der aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. Folglich ist die Beschwerde im Sinne des Eventualbegeh- rens (Beschwerde S. 2 Ziff. I) gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 26) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Erhebungen durch eine unabhängige, mit der vorliegenden Sache bisher noch nicht befassten Stelle veranlasse. Hiernach wird sie über den Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung neu zu verfügen haben. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ent- sprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, UV/18/178, Seite 17 vom 28. Mai 2018 wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 2‘562.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 19.40 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 198.80, total ausmachend Fr. 2‘780.70, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘780.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.