Verfügung vom 29. Januar 2018
Sachverhalt
A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine Migräne mit Aura, psychische Probleme und posttraumatische Beeinträchtigungen/Defizite bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Da- bei gewährte sie vom 2. August bis 1. November 2016 ein Belastbarkeits- training (AB 56), welches per 28. September 2016 mit der Begründung ab- gebrochen wurde, der Versicherte habe sich nicht in der Lage gefühlt, die- ses weiterzuführen und die Präsenz weiter zu erhöhen (AB 68, 77). Im wei- teren Verlauf liess die IVB den Versicherten in der Begutachtungsstelle C.________ interdisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch und psych- iatrisch) begutachten (Expertise vom 19. Februar 2017; AB 87.2). Gestützt auf die getätigten Erhebungen stellte sie mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (AB 91) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30% die Ab- weisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versi- cherte nicht einverstanden (AB 97). Nach Rücksprache mit dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD; AB 113) und nach Einholung einer Stellung- nahme der Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ (AB 118) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 27. November 2017 (AB 120) bei einem er- mittelten IV-Grad von 30% wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (AB 124). Am 29. Ja- nuar 2018 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 130). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Februar 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 3
1. Die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das verbleibende Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens rechtsgenüglich abzuklären und auf dieser Basis über seinen Rentenanspruch erneut zu entschei- den.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Mai 2018 und Duplik vom 5. Juni 2018 hielten die Partei- en an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2018 (AB 130). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 5 anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht der Neuropsychologie der Klinik D.________ vom
23. Oktober 2015 (AB 21) wurden eine Migräne mit Aura, ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit sowie inzidentelle Aneurysmen der Arteria carotis interna (ICA) links und der Arteria cerebri anterior (ACA) links diagnostiziert (S. 2). Das in der neuropsychologischen Untersuchung objektivierte kognitive Leistungsprofil könne insgesamt als altersentspre- chend gewertet werden. Es hätten sich einzig grenzwertige bis leicht ver- minderte Leistungen in den exekutiven Teilfunktionen gezeigt. Die subjektiv berichteten kognitiven Defizite (reduzierte Konzentrationsfähigkeit) habe sich testpsychologisch nicht nachweisen lassen. Auf der kognitiven Ebene seien keine relevanten Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit zu erwarten. Es bestünden aber Hinweise auf eine leichte bis mittelschwere Depressionssymptomatik (S. 4). 3.1.2 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers des Beschwer- deführers fand eine neurologische Begutachtung in der E.________ (MEDAS) statt. In der Expertise vom 16. Dezember 2015 (AB 46 S. 3 ff.) wurden eine Migräne mit Aura, vasomotorische Kopfschmerzen, Aneurys- mata der ICA links und ACA links und ein Status nach Schädel-Hirn- Trauma in der Kindheit diagnostiziert (S. 7). Der Beschwerdeführer leide gemäss eigenen Angaben an mindestens zehn Migränekopfwehtagen im Monat. Dazu kämen noch zehn Tage mit sehr unangenehmen Spannungs- kopfschmerzen (S. 5). Die durchgeführten Untersuchungen hätten einen vollständig normalen neurologischen und einen fast vollkommen unauffälli- gen neuropsychologischen Befund ergeben. Allerdings habe eine depressi- ve Stimmungslage bestanden. Die (im Zusammenhang mit den bestehen- den Kopfschmerzen) durchgeführte Symptombehandlung sei nicht ideal. Es sei noch nie über längere Zeit eine prophylaktische Behandlung durchge- führt worden. Deshalb werde eine solche mit Topamax und zusätzlich ein Versuch mit einer anderen Anfallsbehandlung (Antimigränikum) empfohlen. Ein nicht-steroidales Antirheumatikum könne zusätzlich verordnet werden. Auf diese Weise sollte in wenigen Wochen eine Besserung erzielt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 7 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei enorm schwierig. Es habe bis jetzt nie eine längerdauernde Festanstellung zu 100% bestanden. Zusammen- fassend werde vorgeschlagen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell 50% betra- ge und die prophylaktische Behandlung sofort begonnen werde. Nach dem chirurgischen Eingriff (Clipping der bestehenden Aneurysmata) könnte die Arbeitsfähigkeit 100% betragen. Falls keine Besserung zu erreichen wäre, käme eine Neubeurteilung in Frage (S. 8). 3.1.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. März 2016 (AB 29) wur- de mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein inzidentelles Aneurysma der ICA links mit Kraniotomie und Clipping am 15. Februar 2016 und Re- Kraniotomie und Liquorfistel-Verschluss am 18. Februar 2016 diagnosti- ziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Migräne mit Aura aufgeführt (S. 1). Ferner wurde vom 14. Februar bis 6. April 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach der sechswöchigen postopera- tiven Genesung seien keine Einschränkungen zu erwarten (S. 3). 3.1.4 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2016 (AB 34) im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), chronische Span- nungskopfschmerzen, einen Zustand nach operativer Versorgung eines Aneurysmas sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (S. 2). Der Beschwerdeführer klage über chronisch starke Kopfschmerzen, häufige Migräneattacken, Nackenverspannungen und dadurch über eine starke Erschöpfung. Die chronischen Schmerzen und die Depressionen führten zu starken Antriebs- und Konzentrationsdefi- ziten. Zudem sei er kaum noch in der Lage gewesen, alltägliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Erwerbstätigkeit sei aufgrund der depressiven Sympto- matik nicht zumutbar gewesen. Aktuell könne er nicht mehr als 40% arbei- ten, was mehrere Versuche in der Vergangenheit gezeigt hätten (S. 4). 3.1.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3. Mai 2016 (AB 36) aus, die von der behandelnden Psychiaterin geschilderte depressive Verstimmung erreiche den zu fordernden Verlauf und Schweregrad einer depressiven Störung nach ICD-10 nicht. Es werde kein nachvollziehbarer rezidivier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 8 ender Krankheitsverlauf mit eingrenzbaren Phasen beschrieben und im ärztlichen Befund würden keine eindeutigen objektiven Befunde, sondern eine Vielzahl von subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers auf- gezählt. Zudem seien in der neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik D.________ keine beruflich relevanten Einschränkungen nachweis- bar gewesen (S. 1). Es sei vielmehr von depressiven Verstimmungen mit resignativer Haltung bei einer zugrundeliegenden schmerzhaften organi- schen Erkrankung in Form einer langjährigen Migräneerkrankung auszuge- hen. Aus psychiatrischer Sicht sei die letztmalige Tätigkeit als … zumutbar (S. 2). 3.1.6 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ interdisziplinär begutach- tet. In der Expertise vom 19. Februar 2017 (AB 87.2) wurden eine Migräne mit und ohne Aura, häufige episodische Kopfschmerzen vom Spannungs- typ, eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung mit Ver- dacht auf Verdeutlichungstendenz sowie ein Status nach Clipping eines Aneurysmas im Bereich der ICA links und nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit diagnostiziert (S. 31 Ziff. 6). Aus somatisch-neurologischer Sicht hätten die durchgeführten klinischen Untersuchungen keinerlei Auffäl- ligkeiten gezeigt. Auch im Psychostatus fänden sich keine psychopatholo- gischen Störungen, insbesondere keine Hinweise für eine relevante De- pression, was sich mit den anamnestischen Angaben und der positiven Zukunftsorientierung des Beschwerdeführers decke (S. 26). Aus neuropsy- chologischer Sicht weise das Befundmuster der Evaluation auf eine leichte kognitive Funktionsstörung hin, welche sich insbesondere in den Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie auf der Verhaltensebene manifestie- re (S. 27). Anhand der Aktenlage, der Anamnese sowie der erhobenen klinischen Befunde ergäben sich (jedoch) einige Diskrepanzen im Hinblick auf die geschilderten Beschwerden und die damit verbundenen geschilder- ten Einschränkungen im Berufsleben einerseits und die seit der Kindheit und Jugend verfolgte intensive sportliche Aktivität sowie die insgesamt un- auffälligen klinischen Befunde andererseits. Insbesondere bestehe anhand der Anamnese eine Inkongruenz zu den angegebenen Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben und der intensiven und regelmässigen sportlichen Aktivität des Beschwerdeführers. Zum anderen fänden sich Diskrepanzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 9 zwischen der anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörung und der vierstündigen problemlos absolvierten neuropsychologischen Untersu- chung, bei der keine wesentlichen Konzentrationsstörungen hätten festge- stellt werden können. Die deutlich auffälligen Symptomvalidierungstests legten eine eindeutige Tendenz zur Verdeutlichung/Aggravation nahe (S. 28). Die Diskrepanzen seien wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer psychischen Störung (möglicherweise in Zusammenhang mit bewusst- seinsfernen Verdeutlichungstendenzen) zu verstehen (S. 27). Unter Berücksichtigung der Verdeutlichung der Beschwerden dürfte in etwa eine minimale neuropsychologische Störung vorliegen (S. 28 oben). Im Zusam- menhang mit den bestehenden Kopfschmerzen legten die Gutachter dar, gemäss Klassifikation der internationalen Kopfwehgesellschaft handle es sich um eine Migräne mit und ohne Aura und um einen häufigen episodi- schen Kopfschmerz vom Spannungstyp (S. 28). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lägen insgesamt ca. 20 Kopfwehtage pro Monat vor. Aufgrund der Anamnese mit vegetativer Begleitsymptomatik an bis zu sie- ben Kopfwehtagen sei von ca. sieben Migräneattacken pro Monat auszu- gehen (S. 25 f.). Es sei möglich, dass soziale und wirtschaftliche Faktoren in Zusammenhang mit der immer wieder attestierten Arbeitsunfähigkeit stünden. Angesichts der offenbar weiterhin mit recht grossem Einsatz ver- folgten Freizeitaktivitäten (…), die in deutlicher Diskrepanz zur seit Februar 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stünden, könnten auch Aspekte der Motivation in Bezug auf die Arbeitstätigkeit relevant sein (S. 28). Die Be- messung der Arbeitsfähigkeit bei einer Migräne sei komplex. Sie erfolge arbiträr basierend auf objektiven und aus Erfahrung mit Migräne-Patienten abgeleiteten Kriterien. In Anwendung dieser Kriterien belaufe sich die Be- einträchtigung, d.h. die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, auf ca. 30% (100%-iges Arbeitspensum mit ca. 30%-iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit; S. 30 und S. 33 Ziff. 7). Das sei insofern eine idealtypische Beurteilung, als sich diese nicht an den spezifischen Anforderungen eines Berufes orientiere (z.B. Arbeitstempo, Genauigkeit etc.) und auch nicht eine frei einteilbare Tätigkeit (wie eine selbständige Tätigkeit) berücksichtige, bei welchen eine höhere Leistungs- fähigkeit bzw. eine tiefere Beeinträchtigung erwartet werden könnte. Hin- weise für eine relevante und dauerhafte Einschränkung der körperlichen und geistigen Integrität bestünden dagegen nicht (S. 30).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 10 3.1.7 Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ wiederholte im Bericht vom 30. März 2017 (AB 90) die im interdisziplinären Gutachten der Begut- achtungsstelle C.________ vom 19. Februar 2017 erhobenen Diagnosen (S. 14). Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils könne auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ abgestellt werden. Somit sei die bisherige wie auch jede angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar mit einer Leistungs- einschränkung von 30% (S. 15). 3.1.8 Im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (AB 97 S. 10 ff.) wurde im Wesentlichen eine chronische Migräne auf dem Boden einer Migräne mit typischer Aura diagnostiziert. Während der Migräneattacke bestünden zum Teil ein massiver Kopfschmerz, eine Lärm- und Lichtemp- findlichkeit, eine Übelkeit und meist Konzentrationsschwierigkeiten sowie Müdigkeit. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit deutlich ein. Manche Men- schen seien daher in der Migräneattacke zu 100% arbeitsunfähig. Der Be- schwerdeführer leide nach eigenen Angaben an 21 Tagen pro Monat unter starken Migräneattacken, was zu einer entsprechenden Arbeitseinschrän- kung von 60% bis 80% führe (S. 10 f.). 3.1.9 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und auf Empfehlung des RAD (AB 113 und 114) nahmen die Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ am 14. November 2017 insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals Stellung (AB 118). Die Angaben bezüglich Zahl der Kopfwehtage im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (21 Tage) und im Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2015 (mind. zehn Migränekopfwehtage und zehn Tage mit Spannungskopfweh) stimmten mit den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers weitgehend überein, wobei – gemessen am für Migräne charakteristischen Vorliegen einer vegetativen Begleitsymptomatik – aktuell eher von sieben Migräneta- gen pro Monat auszugehen sei. Die Spannungskopfschmerzen spielten für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Rolle, da diese im Nor- malfall keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingten. In zahlreichen epidemiologischen Studien zum Thema Kopfschmerz werde die erhaltene Arbeitsfähigkeit vielmehr als definierend für den Spannungskopfschmerz verwendet; dies in Abgrenzung zur Migräne. Für die Bemessung der Ar- beitsunfähigkeit würden im Wesentlichen die Zahl der Migränetage und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 11 nicht die der Spannungskopfschmerztage herbeigezogen (S. 2). In Annah- me von zehn Migränetagen pro Monat (den aktuellen anamnestischen An- gaben mit Vorliegen vegetativer Begleitsymptome folgend eher ca. sieben Migränetage pro Monat) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Episoden mit Spannungskopfschmerzen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, sei von maximal ca. sieben Migräneepisoden pro Monat auszuge- hen, die auf Arbeitstage fallen würden. Wenn man eine Regelarbeitszeit von 21.5 Arbeitstagen pro Monat zu Grunde lege, sei davon auszugehen, dass in ca. 30% der Arbeitstage eine Migräneattacke vorliege. Selbst wenn jede einzelne Migräneepisode zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde (was im Normalfall bei Migränepatienten nicht der Fall sei), sei die Arbeits- unfähigkeit daraus folgend nicht höher als 30% anzusiedeln (S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 12 sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere ge- stützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Februar 2017 (AB 87.2) samt Stellungnahme vom 14. November 2017 (AB 118) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Darauf ist – wie nachfolgend dargelegt wird – abzustellen. 3.3.1 Die Gutachter haben einlässlich begründet, dass der Beschwerde- führer an einer Migräne mit und ohne Aura, häufigen episodischen Span- nungskopfschmerzen, einer unspezifischen neuropsychologischen Funkti- onsstörung mit Verdacht auf Verdeutlichungstendenz sowie einem Status nach Clipping eines Aneurysmas im Bereich der ICA links und nach Schä- del-Hirn-Trauma in der Kindheit leidet und dass die angestammte sowie jede andere Tätigkeit (aus medizinisch-theoretischer Sicht) zu 100% zu- mutbar ist mit einer Leistungsminderung von 30% aufgrund der bestehen- den Migräne (AB 87.2 S. 30, S. 31 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 7; vgl. auch AB 118 S. 2 f.). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie wurde im weiteren Verlauf durch den RAD- Psychiater Dr. med. H.________ bestätigt (Bericht vom 30. März 2017; AB 90 S. 15). Dass weder aus somatisch-neurologischer noch aus psychia- trischer Sicht (ausser der Migräne; vgl. aber E. 3.3.2 in fine) ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden besteht (AB 87.2 S. 26, S. 30), steht zudem im Einklang mit den vorliegenden Ak- ten. So stellten die Fachärzte der MEDAS ebenfalls einen normalen neuro- logischen Befund fest (AB 46 S. 8). Ferner attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ im Bericht vom 11. März 2016 (AB 29) im Zusammenhang mit der operativen Sanierung des Aneurysmas der ICA links keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3). So- weit die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 13. April 2016 (mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine rezidivierende depressive Störung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 13 gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert hat (AB 34 S. 2), hat der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 3. Mai 2016 einläss- lich dargelegt, warum die geschilderte depressive Verstimmung den zu fordernden Verlauf und Schweregrad einer depressiven Störung nicht erfüllt und dass (aus psychiatrischer Sicht) keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit besteht (AB 36 S. 1 f.). Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. An der schlüssigen Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ ändert nichts, dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ im Bericht vom 15. Mai 2017 aufgrund der diagnostizierten chronischen Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 60% bis 80% attestiert haben (AB 97 S. 10 f.). Denn eine nachvollziehbare Begründung der attes- tierten Arbeitsunfähigkeit fehlt darin. Zum einen haben die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf der Basis der Angabe, dass „manche Men- schen“ bei einer Migräneattacke zu 100% arbeitsunfähig seien, und damit nach einem allgemein-pauschalen Erfahrungswert beurteilt (AB 97 S. 10), was bezogen auf den hier zu prüfenden konkreten Einzelfall nicht zu über- zeugen vermag. Zum anderen haben sie ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der bestehen- den Migräne unter Konzentrationsstörungen resp. -schwierigkeiten leide, getroffen (AB 97 S. 11). Solche Konzentrationsstörungen konnten jedoch weder in der neuropsychologischen Untersuchung in der Begutachtungs- stelle C.________ (AB 87.2 S. 23, S. 28) noch in derjenigen in der Klinik D.________ nachgewiesen werden (AB 21 S. 4). Auch die Untersuchung in der MEDAS ergab einen fast vollkommen unauffälligen neuropsychologi- schen Befund (AB 46 S. 8). Darüber hinaus haben sich die Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2017 (AB 118) insbesondere mit dem Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (AB 97 S. 10 ff.) auseinandergesetzt und nachvollzieh- bar aufgezeigt, dass nicht alle vom Beschwerdeführer geschilderten und von den behandelnden Ärzten berücksichtigten 21 Kopfwehtage Migräneat- tacken darstellten, sondern dass daneben auch Spannungskopfschmerzen bestehen, welche jedoch definitionsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen. Weiter haben die Gutachter einlässlich und schlüssig dargelegt, dass (gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers) von sieben auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 14 Arbeitstage fallende Migräneattacken pro Monat auszugehen ist, was unter Berücksichtigung einer Regelarbeitszeit von 21.5 Tagen eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% ergibt (AB 118 S. 2 f.). Damit erweist sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auch – entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 5 oben) – als hinreichend individuell (auf den Beschwerdeführer bezogen) hergeleitet. Bezüglich der von den Gut- achtern attestierten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 30% ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung insoweit durchaus zu Guns- ten des Beschwerdeführers ausfällt, als eine Migräneattacke nicht zwin- gend zu einer ganztägigen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit führen muss (AB 118 S. 3). Die schlüssige Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ vermag auch der Umstand, dass im Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2015 insbesondere aufgrund der bestehenden Migräne- Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert worden ist (AB 46 S. 8 f.), nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Begründung der attestierten Ar- beitsfähigkeit fehlt in diesem Gutachten vollständig. Zudem wurde im be- sagten Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern es wurde lediglich ein „Vorschlag“ abgegeben (AB 46 S. 8), weshalb bereits deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.3.2 Zu klären bleibt die Relevanz der bestehenden Migränekopfschmer- zen und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der gutachterlich attestier- ten Einschränkung. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (Be- schwerde S. 5 ff. Art. 3), dass vorliegend eine Indikatorenprüfung im Rah- men eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.1 hiervor) zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2017, 9C_366/2017, E. 3.1), wobei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 7 und Replik S. 2 Ziff. 2) – hinreichend Aufschluss für die zu- verlässige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren bietet. Eine entspre- chende Prüfung wurde von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Be- schwerdeantwort denn auch vorgenommen und der Beschwerdeführer er- hielt im Rahmen der Replik Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 15 Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Migränekopfschmerzen ist vorab festzuhalten, dass die durch den neuropsychologischen Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ durchgeführten Symptomvalidie- rungstests eine Tendenz zur Verdeutlichung/Aggravation nahelegten. So wurde im Gutachten insbesondere auf die Diskrepanzen zwischen den anamnestisch angegeben Konzentrationsstörungen und der vierstündigen problemlos absolvierten neuropsychologischen Untersuchung hingewiesen (AB 87.2 S. 28). Damit liegt zwar noch kein Ausschlussgrund in Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis auf BGE 131 V 49), jedoch ist der Beschwerdegegnerin zu- zustimmen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), dass dies auf eine geringere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hinweist, als sie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht worden sind. Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu beur- teilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist (zudem) festzuhalten, dass gemäss Gutachter eine mittelgradige Verlaufsform der Migräne vorliegt (AB 87.2 S. 30), was ausgehend vom Umstand, dass bis zu zehn (resp. sieben auf Arbeitstage fallende) Migräneattacken im Monat auftreten (AB 118 S. 2 f.), überzeugt. Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die bislang durchgeführten Therapiemassnahmen gemäss Gutachten nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sind (AB 87.2 S. 30). Zudem wurde die Eingliederungsmassnahme namentlich aufgrund der häufigen Absenzen des Beschwerdeführers (14 Absenzen zwischen dem 2. August und 28. September 2016; AB 77 S. 1 f.) abgebro- chen. Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsre- sistenz vor. Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht nicht. Die diagnostizierten Spannungskopfschmerzen wurden von den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.________ – wie bereits dargelegt worden ist – als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit beurteilt (AB 118 S. 2 f.), womit auch keine Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers ein Leistungsvermögen ausschlösse, sind nicht ersichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 16 (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierba- re Ressourcen verfügt. Er lebt in einer Partnerschaft und hat viele kollegiale Beziehungen vor allem vom … her (AB 87.2 S. 16, S. 19). Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz“ in Bezug auf die Ein- schränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Diesbezüg- lich wiesen die Gutachter eindrücklich auf die bestehende Inkongruenz zwischen den angegeben Einschränkungen im Berufsleben und der inten- siven und regelmässigen sportlichen Aktivität des Beschwerdeführers hin (AB 87.2 S. 28; er trainiere gemäss eigenen Angaben zwei bis drei Mal pro Woche … und nehme regelmässig an Matches teil; AB 87.2 S. 13). Der ebenfalls zur Kategorie Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) gehörende Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck“ ist als erfüllt zu betrachten, nachdem der Be- schwerdeführer seit Jahren therapeutische Optionen in Anspruch nimmt. Nach dem Dargelegten ist es im Rahmen einer umfassenden Betrachtung der massgebenden Indikatoren fraglich, ob den bestehenden Migränekopf- schmerzen eine invalidisierende Wirkung zukommt. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei der Annahme einer 70%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf eine IV- Rente besteht (vgl. E. 4.3 hiernach). 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angestamm- te Tätigkeit als … zu 100% zumutbar ist mit einer Leistungsminderung von (maximal) 30%. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 2) – auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 17 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 18 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als … weiterhin zu 100% mit einer Leistungsminderung von maximal 30% zumutbar ist (vgl. E. 3.4 hiervor), war er nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40% ar- beitsunfähig. Weil die Beschwerde aber – wie nachfolgend dargelegt – selbst unter der Annahme eines erfüllten Wartejahres abzuweisen ist, kann der Einkommensvergleich vorliegend – ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2015 (AB 1) und in Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG – auf das Jahr 2016 hin festgelegt werden. 4.3 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als … tätig wäre. Da er seine letzte Arbeitsstelle jedoch nur knapp ein Jahr inne hatte und er diese zudem aus invaliditätsfremden Gründen verlor („unterschiedliche Auffas- sung der Aufgaben im …“; AB 15 S. 1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöh- ne (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 69-71 [freiberufliche und technische Dienstleistungen]) ermittelt hat (AB 130 S. 2). Ferner hat der Beschwerdeführer, der in seiner angestammten Tätigkeit zu (mindes- tens) 70% arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 hiervor), kei- ne Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenloh- nes zu bestimmen ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zah- lenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Ein solcher Abzug ist vorlie- gend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Einschränkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 19 sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit berück- sichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkom- men zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von (maximal) 30% (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (jedenfalls im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2018 (AB 130). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 5 anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 6
- 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht der Neuropsychologie der Klinik D.________ vom
- Oktober 2015 (AB 21) wurden eine Migräne mit Aura, ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit sowie inzidentelle Aneurysmen der Arteria carotis interna (ICA) links und der Arteria cerebri anterior (ACA) links diagnostiziert (S. 2). Das in der neuropsychologischen Untersuchung objektivierte kognitive Leistungsprofil könne insgesamt als altersentspre- chend gewertet werden. Es hätten sich einzig grenzwertige bis leicht ver- minderte Leistungen in den exekutiven Teilfunktionen gezeigt. Die subjektiv berichteten kognitiven Defizite (reduzierte Konzentrationsfähigkeit) habe sich testpsychologisch nicht nachweisen lassen. Auf der kognitiven Ebene seien keine relevanten Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit zu erwarten. Es bestünden aber Hinweise auf eine leichte bis mittelschwere Depressionssymptomatik (S. 4). 3.1.2 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers des Beschwer- deführers fand eine neurologische Begutachtung in der E.________ (MEDAS) statt. In der Expertise vom 16. Dezember 2015 (AB 46 S. 3 ff.) wurden eine Migräne mit Aura, vasomotorische Kopfschmerzen, Aneurys- mata der ICA links und ACA links und ein Status nach Schädel-Hirn- Trauma in der Kindheit diagnostiziert (S. 7). Der Beschwerdeführer leide gemäss eigenen Angaben an mindestens zehn Migränekopfwehtagen im Monat. Dazu kämen noch zehn Tage mit sehr unangenehmen Spannungs- kopfschmerzen (S. 5). Die durchgeführten Untersuchungen hätten einen vollständig normalen neurologischen und einen fast vollkommen unauffälli- gen neuropsychologischen Befund ergeben. Allerdings habe eine depressi- ve Stimmungslage bestanden. Die (im Zusammenhang mit den bestehen- den Kopfschmerzen) durchgeführte Symptombehandlung sei nicht ideal. Es sei noch nie über längere Zeit eine prophylaktische Behandlung durchge- führt worden. Deshalb werde eine solche mit Topamax und zusätzlich ein Versuch mit einer anderen Anfallsbehandlung (Antimigränikum) empfohlen. Ein nicht-steroidales Antirheumatikum könne zusätzlich verordnet werden. Auf diese Weise sollte in wenigen Wochen eine Besserung erzielt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 7 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei enorm schwierig. Es habe bis jetzt nie eine längerdauernde Festanstellung zu 100% bestanden. Zusammen- fassend werde vorgeschlagen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell 50% betra- ge und die prophylaktische Behandlung sofort begonnen werde. Nach dem chirurgischen Eingriff (Clipping der bestehenden Aneurysmata) könnte die Arbeitsfähigkeit 100% betragen. Falls keine Besserung zu erreichen wäre, käme eine Neubeurteilung in Frage (S. 8). 3.1.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. März 2016 (AB 29) wur- de mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein inzidentelles Aneurysma der ICA links mit Kraniotomie und Clipping am 15. Februar 2016 und Re- Kraniotomie und Liquorfistel-Verschluss am 18. Februar 2016 diagnosti- ziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Migräne mit Aura aufgeführt (S. 1). Ferner wurde vom 14. Februar bis 6. April 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach der sechswöchigen postopera- tiven Genesung seien keine Einschränkungen zu erwarten (S. 3). 3.1.4 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2016 (AB 34) im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), chronische Span- nungskopfschmerzen, einen Zustand nach operativer Versorgung eines Aneurysmas sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (S. 2). Der Beschwerdeführer klage über chronisch starke Kopfschmerzen, häufige Migräneattacken, Nackenverspannungen und dadurch über eine starke Erschöpfung. Die chronischen Schmerzen und die Depressionen führten zu starken Antriebs- und Konzentrationsdefi- ziten. Zudem sei er kaum noch in der Lage gewesen, alltägliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Erwerbstätigkeit sei aufgrund der depressiven Sympto- matik nicht zumutbar gewesen. Aktuell könne er nicht mehr als 40% arbei- ten, was mehrere Versuche in der Vergangenheit gezeigt hätten (S. 4). 3.1.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3. Mai 2016 (AB 36) aus, die von der behandelnden Psychiaterin geschilderte depressive Verstimmung erreiche den zu fordernden Verlauf und Schweregrad einer depressiven Störung nach ICD-10 nicht. Es werde kein nachvollziehbarer rezidivier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 8 ender Krankheitsverlauf mit eingrenzbaren Phasen beschrieben und im ärztlichen Befund würden keine eindeutigen objektiven Befunde, sondern eine Vielzahl von subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers auf- gezählt. Zudem seien in der neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik D.________ keine beruflich relevanten Einschränkungen nachweis- bar gewesen (S. 1). Es sei vielmehr von depressiven Verstimmungen mit resignativer Haltung bei einer zugrundeliegenden schmerzhaften organi- schen Erkrankung in Form einer langjährigen Migräneerkrankung auszuge- hen. Aus psychiatrischer Sicht sei die letztmalige Tätigkeit als … zumutbar (S. 2). 3.1.6 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ interdisziplinär begutach- tet. In der Expertise vom 19. Februar 2017 (AB 87.2) wurden eine Migräne mit und ohne Aura, häufige episodische Kopfschmerzen vom Spannungs- typ, eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung mit Ver- dacht auf Verdeutlichungstendenz sowie ein Status nach Clipping eines Aneurysmas im Bereich der ICA links und nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit diagnostiziert (S. 31 Ziff. 6). Aus somatisch-neurologischer Sicht hätten die durchgeführten klinischen Untersuchungen keinerlei Auffäl- ligkeiten gezeigt. Auch im Psychostatus fänden sich keine psychopatholo- gischen Störungen, insbesondere keine Hinweise für eine relevante De- pression, was sich mit den anamnestischen Angaben und der positiven Zukunftsorientierung des Beschwerdeführers decke (S. 26). Aus neuropsy- chologischer Sicht weise das Befundmuster der Evaluation auf eine leichte kognitive Funktionsstörung hin, welche sich insbesondere in den Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie auf der Verhaltensebene manifestie- re (S. 27). Anhand der Aktenlage, der Anamnese sowie der erhobenen klinischen Befunde ergäben sich (jedoch) einige Diskrepanzen im Hinblick auf die geschilderten Beschwerden und die damit verbundenen geschilder- ten Einschränkungen im Berufsleben einerseits und die seit der Kindheit und Jugend verfolgte intensive sportliche Aktivität sowie die insgesamt un- auffälligen klinischen Befunde andererseits. Insbesondere bestehe anhand der Anamnese eine Inkongruenz zu den angegebenen Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben und der intensiven und regelmässigen sportlichen Aktivität des Beschwerdeführers. Zum anderen fänden sich Diskrepanzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 9 zwischen der anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörung und der vierstündigen problemlos absolvierten neuropsychologischen Untersu- chung, bei der keine wesentlichen Konzentrationsstörungen hätten festge- stellt werden können. Die deutlich auffälligen Symptomvalidierungstests legten eine eindeutige Tendenz zur Verdeutlichung/Aggravation nahe (S. 28). Die Diskrepanzen seien wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer psychischen Störung (möglicherweise in Zusammenhang mit bewusst- seinsfernen Verdeutlichungstendenzen) zu verstehen (S. 27). Unter Berücksichtigung der Verdeutlichung der Beschwerden dürfte in etwa eine minimale neuropsychologische Störung vorliegen (S. 28 oben). Im Zusam- menhang mit den bestehenden Kopfschmerzen legten die Gutachter dar, gemäss Klassifikation der internationalen Kopfwehgesellschaft handle es sich um eine Migräne mit und ohne Aura und um einen häufigen episodi- schen Kopfschmerz vom Spannungstyp (S. 28). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lägen insgesamt ca. 20 Kopfwehtage pro Monat vor. Aufgrund der Anamnese mit vegetativer Begleitsymptomatik an bis zu sie- ben Kopfwehtagen sei von ca. sieben Migräneattacken pro Monat auszu- gehen (S. 25 f.). Es sei möglich, dass soziale und wirtschaftliche Faktoren in Zusammenhang mit der immer wieder attestierten Arbeitsunfähigkeit stünden. Angesichts der offenbar weiterhin mit recht grossem Einsatz ver- folgten Freizeitaktivitäten (…), die in deutlicher Diskrepanz zur seit Februar 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stünden, könnten auch Aspekte der Motivation in Bezug auf die Arbeitstätigkeit relevant sein (S. 28). Die Be- messung der Arbeitsfähigkeit bei einer Migräne sei komplex. Sie erfolge arbiträr basierend auf objektiven und aus Erfahrung mit Migräne-Patienten abgeleiteten Kriterien. In Anwendung dieser Kriterien belaufe sich die Be- einträchtigung, d.h. die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, auf ca. 30% (100%-iges Arbeitspensum mit ca. 30%-iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit; S. 30 und S. 33 Ziff. 7). Das sei insofern eine idealtypische Beurteilung, als sich diese nicht an den spezifischen Anforderungen eines Berufes orientiere (z.B. Arbeitstempo, Genauigkeit etc.) und auch nicht eine frei einteilbare Tätigkeit (wie eine selbständige Tätigkeit) berücksichtige, bei welchen eine höhere Leistungs- fähigkeit bzw. eine tiefere Beeinträchtigung erwartet werden könnte. Hin- weise für eine relevante und dauerhafte Einschränkung der körperlichen und geistigen Integrität bestünden dagegen nicht (S. 30). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 10 3.1.7 Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ wiederholte im Bericht vom 30. März 2017 (AB 90) die im interdisziplinären Gutachten der Begut- achtungsstelle C.________ vom 19. Februar 2017 erhobenen Diagnosen (S. 14). Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils könne auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ abgestellt werden. Somit sei die bisherige wie auch jede angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar mit einer Leistungs- einschränkung von 30% (S. 15). 3.1.8 Im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (AB 97 S. 10 ff.) wurde im Wesentlichen eine chronische Migräne auf dem Boden einer Migräne mit typischer Aura diagnostiziert. Während der Migräneattacke bestünden zum Teil ein massiver Kopfschmerz, eine Lärm- und Lichtemp- findlichkeit, eine Übelkeit und meist Konzentrationsschwierigkeiten sowie Müdigkeit. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit deutlich ein. Manche Men- schen seien daher in der Migräneattacke zu 100% arbeitsunfähig. Der Be- schwerdeführer leide nach eigenen Angaben an 21 Tagen pro Monat unter starken Migräneattacken, was zu einer entsprechenden Arbeitseinschrän- kung von 60% bis 80% führe (S. 10 f.). 3.1.9 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und auf Empfehlung des RAD (AB 113 und 114) nahmen die Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ am 14. November 2017 insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals Stellung (AB 118). Die Angaben bezüglich Zahl der Kopfwehtage im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (21 Tage) und im Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2015 (mind. zehn Migränekopfwehtage und zehn Tage mit Spannungskopfweh) stimmten mit den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers weitgehend überein, wobei – gemessen am für Migräne charakteristischen Vorliegen einer vegetativen Begleitsymptomatik – aktuell eher von sieben Migräneta- gen pro Monat auszugehen sei. Die Spannungskopfschmerzen spielten für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Rolle, da diese im Nor- malfall keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingten. In zahlreichen epidemiologischen Studien zum Thema Kopfschmerz werde die erhaltene Arbeitsfähigkeit vielmehr als definierend für den Spannungskopfschmerz verwendet; dies in Abgrenzung zur Migräne. Für die Bemessung der Ar- beitsunfähigkeit würden im Wesentlichen die Zahl der Migränetage und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 11 nicht die der Spannungskopfschmerztage herbeigezogen (S. 2). In Annah- me von zehn Migränetagen pro Monat (den aktuellen anamnestischen An- gaben mit Vorliegen vegetativer Begleitsymptome folgend eher ca. sieben Migränetage pro Monat) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Episoden mit Spannungskopfschmerzen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, sei von maximal ca. sieben Migräneepisoden pro Monat auszuge- hen, die auf Arbeitstage fallen würden. Wenn man eine Regelarbeitszeit von 21.5 Arbeitstagen pro Monat zu Grunde lege, sei davon auszugehen, dass in ca. 30% der Arbeitstage eine Migräneattacke vorliege. Selbst wenn jede einzelne Migräneepisode zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde (was im Normalfall bei Migränepatienten nicht der Fall sei), sei die Arbeits- unfähigkeit daraus folgend nicht höher als 30% anzusiedeln (S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 12 sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere ge- stützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Februar 2017 (AB 87.2) samt Stellungnahme vom 14. November 2017 (AB 118) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Darauf ist – wie nachfolgend dargelegt wird – abzustellen. 3.3.1 Die Gutachter haben einlässlich begründet, dass der Beschwerde- führer an einer Migräne mit und ohne Aura, häufigen episodischen Span- nungskopfschmerzen, einer unspezifischen neuropsychologischen Funkti- onsstörung mit Verdacht auf Verdeutlichungstendenz sowie einem Status nach Clipping eines Aneurysmas im Bereich der ICA links und nach Schä- del-Hirn-Trauma in der Kindheit leidet und dass die angestammte sowie jede andere Tätigkeit (aus medizinisch-theoretischer Sicht) zu 100% zu- mutbar ist mit einer Leistungsminderung von 30% aufgrund der bestehen- den Migräne (AB 87.2 S. 30, S. 31 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 7; vgl. auch AB 118 S. 2 f.). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie wurde im weiteren Verlauf durch den RAD- Psychiater Dr. med. H.________ bestätigt (Bericht vom 30. März 2017; AB 90 S. 15). Dass weder aus somatisch-neurologischer noch aus psychia- trischer Sicht (ausser der Migräne; vgl. aber E. 3.3.2 in fine) ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden besteht (AB 87.2 S. 26, S. 30), steht zudem im Einklang mit den vorliegenden Ak- ten. So stellten die Fachärzte der MEDAS ebenfalls einen normalen neuro- logischen Befund fest (AB 46 S. 8). Ferner attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ im Bericht vom 11. März 2016 (AB 29) im Zusammenhang mit der operativen Sanierung des Aneurysmas der ICA links keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3). So- weit die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 13. April 2016 (mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine rezidivierende depressive Störung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 13 gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert hat (AB 34 S. 2), hat der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 3. Mai 2016 einläss- lich dargelegt, warum die geschilderte depressive Verstimmung den zu fordernden Verlauf und Schweregrad einer depressiven Störung nicht erfüllt und dass (aus psychiatrischer Sicht) keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit besteht (AB 36 S. 1 f.). Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. An der schlüssigen Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ ändert nichts, dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ im Bericht vom 15. Mai 2017 aufgrund der diagnostizierten chronischen Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 60% bis 80% attestiert haben (AB 97 S. 10 f.). Denn eine nachvollziehbare Begründung der attes- tierten Arbeitsunfähigkeit fehlt darin. Zum einen haben die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf der Basis der Angabe, dass „manche Men- schen“ bei einer Migräneattacke zu 100% arbeitsunfähig seien, und damit nach einem allgemein-pauschalen Erfahrungswert beurteilt (AB 97 S. 10), was bezogen auf den hier zu prüfenden konkreten Einzelfall nicht zu über- zeugen vermag. Zum anderen haben sie ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der bestehen- den Migräne unter Konzentrationsstörungen resp. -schwierigkeiten leide, getroffen (AB 97 S. 11). Solche Konzentrationsstörungen konnten jedoch weder in der neuropsychologischen Untersuchung in der Begutachtungs- stelle C.________ (AB 87.2 S. 23, S. 28) noch in derjenigen in der Klinik D.________ nachgewiesen werden (AB 21 S. 4). Auch die Untersuchung in der MEDAS ergab einen fast vollkommen unauffälligen neuropsychologi- schen Befund (AB 46 S. 8). Darüber hinaus haben sich die Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2017 (AB 118) insbesondere mit dem Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (AB 97 S. 10 ff.) auseinandergesetzt und nachvollzieh- bar aufgezeigt, dass nicht alle vom Beschwerdeführer geschilderten und von den behandelnden Ärzten berücksichtigten 21 Kopfwehtage Migräneat- tacken darstellten, sondern dass daneben auch Spannungskopfschmerzen bestehen, welche jedoch definitionsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen. Weiter haben die Gutachter einlässlich und schlüssig dargelegt, dass (gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers) von sieben auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 14 Arbeitstage fallende Migräneattacken pro Monat auszugehen ist, was unter Berücksichtigung einer Regelarbeitszeit von 21.5 Tagen eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% ergibt (AB 118 S. 2 f.). Damit erweist sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auch – entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 5 oben) – als hinreichend individuell (auf den Beschwerdeführer bezogen) hergeleitet. Bezüglich der von den Gut- achtern attestierten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 30% ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung insoweit durchaus zu Guns- ten des Beschwerdeführers ausfällt, als eine Migräneattacke nicht zwin- gend zu einer ganztägigen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit führen muss (AB 118 S. 3). Die schlüssige Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ vermag auch der Umstand, dass im Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2015 insbesondere aufgrund der bestehenden Migräne- Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert worden ist (AB 46 S. 8 f.), nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Begründung der attestierten Ar- beitsfähigkeit fehlt in diesem Gutachten vollständig. Zudem wurde im be- sagten Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern es wurde lediglich ein „Vorschlag“ abgegeben (AB 46 S. 8), weshalb bereits deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.3.2 Zu klären bleibt die Relevanz der bestehenden Migränekopfschmer- zen und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der gutachterlich attestier- ten Einschränkung. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (Be- schwerde S. 5 ff. Art. 3), dass vorliegend eine Indikatorenprüfung im Rah- men eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.1 hiervor) zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2017, 9C_366/2017, E. 3.1), wobei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 7 und Replik S. 2 Ziff. 2) – hinreichend Aufschluss für die zu- verlässige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren bietet. Eine entspre- chende Prüfung wurde von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Be- schwerdeantwort denn auch vorgenommen und der Beschwerdeführer er- hielt im Rahmen der Replik Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 15 Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Migränekopfschmerzen ist vorab festzuhalten, dass die durch den neuropsychologischen Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ durchgeführten Symptomvalidie- rungstests eine Tendenz zur Verdeutlichung/Aggravation nahelegten. So wurde im Gutachten insbesondere auf die Diskrepanzen zwischen den anamnestisch angegeben Konzentrationsstörungen und der vierstündigen problemlos absolvierten neuropsychologischen Untersuchung hingewiesen (AB 87.2 S. 28). Damit liegt zwar noch kein Ausschlussgrund in Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis auf BGE 131 V 49), jedoch ist der Beschwerdegegnerin zu- zustimmen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), dass dies auf eine geringere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hinweist, als sie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht worden sind. Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu beur- teilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist (zudem) festzuhalten, dass gemäss Gutachter eine mittelgradige Verlaufsform der Migräne vorliegt (AB 87.2 S. 30), was ausgehend vom Umstand, dass bis zu zehn (resp. sieben auf Arbeitstage fallende) Migräneattacken im Monat auftreten (AB 118 S. 2 f.), überzeugt. Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die bislang durchgeführten Therapiemassnahmen gemäss Gutachten nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sind (AB 87.2 S. 30). Zudem wurde die Eingliederungsmassnahme namentlich aufgrund der häufigen Absenzen des Beschwerdeführers (14 Absenzen zwischen dem 2. August und 28. September 2016; AB 77 S. 1 f.) abgebro- chen. Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsre- sistenz vor. Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht nicht. Die diagnostizierten Spannungskopfschmerzen wurden von den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.________ – wie bereits dargelegt worden ist – als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit beurteilt (AB 118 S. 2 f.), womit auch keine Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers ein Leistungsvermögen ausschlösse, sind nicht ersichtlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 16 (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierba- re Ressourcen verfügt. Er lebt in einer Partnerschaft und hat viele kollegiale Beziehungen vor allem vom … her (AB 87.2 S. 16, S. 19). Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz“ in Bezug auf die Ein- schränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Diesbezüg- lich wiesen die Gutachter eindrücklich auf die bestehende Inkongruenz zwischen den angegeben Einschränkungen im Berufsleben und der inten- siven und regelmässigen sportlichen Aktivität des Beschwerdeführers hin (AB 87.2 S. 28; er trainiere gemäss eigenen Angaben zwei bis drei Mal pro Woche … und nehme regelmässig an Matches teil; AB 87.2 S. 13). Der ebenfalls zur Kategorie Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) gehörende Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck“ ist als erfüllt zu betrachten, nachdem der Be- schwerdeführer seit Jahren therapeutische Optionen in Anspruch nimmt. Nach dem Dargelegten ist es im Rahmen einer umfassenden Betrachtung der massgebenden Indikatoren fraglich, ob den bestehenden Migränekopf- schmerzen eine invalidisierende Wirkung zukommt. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei der Annahme einer 70%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf eine IV- Rente besteht (vgl. E. 4.3 hiernach). 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angestamm- te Tätigkeit als … zu 100% zumutbar ist mit einer Leistungsminderung von (maximal) 30%. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 2) – auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 17
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 18 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als … weiterhin zu 100% mit einer Leistungsminderung von maximal 30% zumutbar ist (vgl. E. 3.4 hiervor), war er nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40% ar- beitsunfähig. Weil die Beschwerde aber – wie nachfolgend dargelegt – selbst unter der Annahme eines erfüllten Wartejahres abzuweisen ist, kann der Einkommensvergleich vorliegend – ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2015 (AB 1) und in Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG – auf das Jahr 2016 hin festgelegt werden. 4.3 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als … tätig wäre. Da er seine letzte Arbeitsstelle jedoch nur knapp ein Jahr inne hatte und er diese zudem aus invaliditätsfremden Gründen verlor („unterschiedliche Auffas- sung der Aufgaben im …“; AB 15 S. 1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöh- ne (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 69-71 [freiberufliche und technische Dienstleistungen]) ermittelt hat (AB 130 S. 2). Ferner hat der Beschwerdeführer, der in seiner angestammten Tätigkeit zu (mindes- tens) 70% arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 hiervor), kei- ne Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenloh- nes zu bestimmen ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zah- lenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Ein solcher Abzug ist vorlie- gend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Einschränkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 19 sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit berück- sichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkom- men zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von (maximal) 30% (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (jedenfalls im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 148 IV KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine Migräne mit Aura, psychische Probleme und posttraumatische Beeinträchtigungen/Defizite bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Da- bei gewährte sie vom 2. August bis 1. November 2016 ein Belastbarkeits- training (AB 56), welches per 28. September 2016 mit der Begründung ab- gebrochen wurde, der Versicherte habe sich nicht in der Lage gefühlt, die- ses weiterzuführen und die Präsenz weiter zu erhöhen (AB 68, 77). Im wei- teren Verlauf liess die IVB den Versicherten in der Begutachtungsstelle C.________ interdisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch und psych- iatrisch) begutachten (Expertise vom 19. Februar 2017; AB 87.2). Gestützt auf die getätigten Erhebungen stellte sie mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (AB 91) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30% die Ab- weisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versi- cherte nicht einverstanden (AB 97). Nach Rücksprache mit dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD; AB 113) und nach Einholung einer Stellung- nahme der Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ (AB 118) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 27. November 2017 (AB 120) bei einem er- mittelten IV-Grad von 30% wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (AB 124). Am 29. Ja- nuar 2018 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 130). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Februar 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 3
1. Die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das verbleibende Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens rechtsgenüglich abzuklären und auf dieser Basis über seinen Rentenanspruch erneut zu entschei- den.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Mai 2018 und Duplik vom 5. Juni 2018 hielten die Partei- en an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2018 (AB 130). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 5 anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht der Neuropsychologie der Klinik D.________ vom
23. Oktober 2015 (AB 21) wurden eine Migräne mit Aura, ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit sowie inzidentelle Aneurysmen der Arteria carotis interna (ICA) links und der Arteria cerebri anterior (ACA) links diagnostiziert (S. 2). Das in der neuropsychologischen Untersuchung objektivierte kognitive Leistungsprofil könne insgesamt als altersentspre- chend gewertet werden. Es hätten sich einzig grenzwertige bis leicht ver- minderte Leistungen in den exekutiven Teilfunktionen gezeigt. Die subjektiv berichteten kognitiven Defizite (reduzierte Konzentrationsfähigkeit) habe sich testpsychologisch nicht nachweisen lassen. Auf der kognitiven Ebene seien keine relevanten Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit zu erwarten. Es bestünden aber Hinweise auf eine leichte bis mittelschwere Depressionssymptomatik (S. 4). 3.1.2 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers des Beschwer- deführers fand eine neurologische Begutachtung in der E.________ (MEDAS) statt. In der Expertise vom 16. Dezember 2015 (AB 46 S. 3 ff.) wurden eine Migräne mit Aura, vasomotorische Kopfschmerzen, Aneurys- mata der ICA links und ACA links und ein Status nach Schädel-Hirn- Trauma in der Kindheit diagnostiziert (S. 7). Der Beschwerdeführer leide gemäss eigenen Angaben an mindestens zehn Migränekopfwehtagen im Monat. Dazu kämen noch zehn Tage mit sehr unangenehmen Spannungs- kopfschmerzen (S. 5). Die durchgeführten Untersuchungen hätten einen vollständig normalen neurologischen und einen fast vollkommen unauffälli- gen neuropsychologischen Befund ergeben. Allerdings habe eine depressi- ve Stimmungslage bestanden. Die (im Zusammenhang mit den bestehen- den Kopfschmerzen) durchgeführte Symptombehandlung sei nicht ideal. Es sei noch nie über längere Zeit eine prophylaktische Behandlung durchge- führt worden. Deshalb werde eine solche mit Topamax und zusätzlich ein Versuch mit einer anderen Anfallsbehandlung (Antimigränikum) empfohlen. Ein nicht-steroidales Antirheumatikum könne zusätzlich verordnet werden. Auf diese Weise sollte in wenigen Wochen eine Besserung erzielt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 7 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei enorm schwierig. Es habe bis jetzt nie eine längerdauernde Festanstellung zu 100% bestanden. Zusammen- fassend werde vorgeschlagen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell 50% betra- ge und die prophylaktische Behandlung sofort begonnen werde. Nach dem chirurgischen Eingriff (Clipping der bestehenden Aneurysmata) könnte die Arbeitsfähigkeit 100% betragen. Falls keine Besserung zu erreichen wäre, käme eine Neubeurteilung in Frage (S. 8). 3.1.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. März 2016 (AB 29) wur- de mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein inzidentelles Aneurysma der ICA links mit Kraniotomie und Clipping am 15. Februar 2016 und Re- Kraniotomie und Liquorfistel-Verschluss am 18. Februar 2016 diagnosti- ziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Migräne mit Aura aufgeführt (S. 1). Ferner wurde vom 14. Februar bis 6. April 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach der sechswöchigen postopera- tiven Genesung seien keine Einschränkungen zu erwarten (S. 3). 3.1.4 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2016 (AB 34) im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), chronische Span- nungskopfschmerzen, einen Zustand nach operativer Versorgung eines Aneurysmas sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (S. 2). Der Beschwerdeführer klage über chronisch starke Kopfschmerzen, häufige Migräneattacken, Nackenverspannungen und dadurch über eine starke Erschöpfung. Die chronischen Schmerzen und die Depressionen führten zu starken Antriebs- und Konzentrationsdefi- ziten. Zudem sei er kaum noch in der Lage gewesen, alltägliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Erwerbstätigkeit sei aufgrund der depressiven Sympto- matik nicht zumutbar gewesen. Aktuell könne er nicht mehr als 40% arbei- ten, was mehrere Versuche in der Vergangenheit gezeigt hätten (S. 4). 3.1.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3. Mai 2016 (AB 36) aus, die von der behandelnden Psychiaterin geschilderte depressive Verstimmung erreiche den zu fordernden Verlauf und Schweregrad einer depressiven Störung nach ICD-10 nicht. Es werde kein nachvollziehbarer rezidivier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 8 ender Krankheitsverlauf mit eingrenzbaren Phasen beschrieben und im ärztlichen Befund würden keine eindeutigen objektiven Befunde, sondern eine Vielzahl von subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers auf- gezählt. Zudem seien in der neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik D.________ keine beruflich relevanten Einschränkungen nachweis- bar gewesen (S. 1). Es sei vielmehr von depressiven Verstimmungen mit resignativer Haltung bei einer zugrundeliegenden schmerzhaften organi- schen Erkrankung in Form einer langjährigen Migräneerkrankung auszuge- hen. Aus psychiatrischer Sicht sei die letztmalige Tätigkeit als … zumutbar (S. 2). 3.1.6 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ interdisziplinär begutach- tet. In der Expertise vom 19. Februar 2017 (AB 87.2) wurden eine Migräne mit und ohne Aura, häufige episodische Kopfschmerzen vom Spannungs- typ, eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung mit Ver- dacht auf Verdeutlichungstendenz sowie ein Status nach Clipping eines Aneurysmas im Bereich der ICA links und nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit diagnostiziert (S. 31 Ziff. 6). Aus somatisch-neurologischer Sicht hätten die durchgeführten klinischen Untersuchungen keinerlei Auffäl- ligkeiten gezeigt. Auch im Psychostatus fänden sich keine psychopatholo- gischen Störungen, insbesondere keine Hinweise für eine relevante De- pression, was sich mit den anamnestischen Angaben und der positiven Zukunftsorientierung des Beschwerdeführers decke (S. 26). Aus neuropsy- chologischer Sicht weise das Befundmuster der Evaluation auf eine leichte kognitive Funktionsstörung hin, welche sich insbesondere in den Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie auf der Verhaltensebene manifestie- re (S. 27). Anhand der Aktenlage, der Anamnese sowie der erhobenen klinischen Befunde ergäben sich (jedoch) einige Diskrepanzen im Hinblick auf die geschilderten Beschwerden und die damit verbundenen geschilder- ten Einschränkungen im Berufsleben einerseits und die seit der Kindheit und Jugend verfolgte intensive sportliche Aktivität sowie die insgesamt un- auffälligen klinischen Befunde andererseits. Insbesondere bestehe anhand der Anamnese eine Inkongruenz zu den angegebenen Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben und der intensiven und regelmässigen sportlichen Aktivität des Beschwerdeführers. Zum anderen fänden sich Diskrepanzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 9 zwischen der anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörung und der vierstündigen problemlos absolvierten neuropsychologischen Untersu- chung, bei der keine wesentlichen Konzentrationsstörungen hätten festge- stellt werden können. Die deutlich auffälligen Symptomvalidierungstests legten eine eindeutige Tendenz zur Verdeutlichung/Aggravation nahe (S. 28). Die Diskrepanzen seien wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer psychischen Störung (möglicherweise in Zusammenhang mit bewusst- seinsfernen Verdeutlichungstendenzen) zu verstehen (S. 27). Unter Berücksichtigung der Verdeutlichung der Beschwerden dürfte in etwa eine minimale neuropsychologische Störung vorliegen (S. 28 oben). Im Zusam- menhang mit den bestehenden Kopfschmerzen legten die Gutachter dar, gemäss Klassifikation der internationalen Kopfwehgesellschaft handle es sich um eine Migräne mit und ohne Aura und um einen häufigen episodi- schen Kopfschmerz vom Spannungstyp (S. 28). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lägen insgesamt ca. 20 Kopfwehtage pro Monat vor. Aufgrund der Anamnese mit vegetativer Begleitsymptomatik an bis zu sie- ben Kopfwehtagen sei von ca. sieben Migräneattacken pro Monat auszu- gehen (S. 25 f.). Es sei möglich, dass soziale und wirtschaftliche Faktoren in Zusammenhang mit der immer wieder attestierten Arbeitsunfähigkeit stünden. Angesichts der offenbar weiterhin mit recht grossem Einsatz ver- folgten Freizeitaktivitäten (…), die in deutlicher Diskrepanz zur seit Februar 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stünden, könnten auch Aspekte der Motivation in Bezug auf die Arbeitstätigkeit relevant sein (S. 28). Die Be- messung der Arbeitsfähigkeit bei einer Migräne sei komplex. Sie erfolge arbiträr basierend auf objektiven und aus Erfahrung mit Migräne-Patienten abgeleiteten Kriterien. In Anwendung dieser Kriterien belaufe sich die Be- einträchtigung, d.h. die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, auf ca. 30% (100%-iges Arbeitspensum mit ca. 30%-iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit; S. 30 und S. 33 Ziff. 7). Das sei insofern eine idealtypische Beurteilung, als sich diese nicht an den spezifischen Anforderungen eines Berufes orientiere (z.B. Arbeitstempo, Genauigkeit etc.) und auch nicht eine frei einteilbare Tätigkeit (wie eine selbständige Tätigkeit) berücksichtige, bei welchen eine höhere Leistungs- fähigkeit bzw. eine tiefere Beeinträchtigung erwartet werden könnte. Hin- weise für eine relevante und dauerhafte Einschränkung der körperlichen und geistigen Integrität bestünden dagegen nicht (S. 30).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 10 3.1.7 Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ wiederholte im Bericht vom 30. März 2017 (AB 90) die im interdisziplinären Gutachten der Begut- achtungsstelle C.________ vom 19. Februar 2017 erhobenen Diagnosen (S. 14). Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils könne auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ abgestellt werden. Somit sei die bisherige wie auch jede angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar mit einer Leistungs- einschränkung von 30% (S. 15). 3.1.8 Im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (AB 97 S. 10 ff.) wurde im Wesentlichen eine chronische Migräne auf dem Boden einer Migräne mit typischer Aura diagnostiziert. Während der Migräneattacke bestünden zum Teil ein massiver Kopfschmerz, eine Lärm- und Lichtemp- findlichkeit, eine Übelkeit und meist Konzentrationsschwierigkeiten sowie Müdigkeit. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit deutlich ein. Manche Men- schen seien daher in der Migräneattacke zu 100% arbeitsunfähig. Der Be- schwerdeführer leide nach eigenen Angaben an 21 Tagen pro Monat unter starken Migräneattacken, was zu einer entsprechenden Arbeitseinschrän- kung von 60% bis 80% führe (S. 10 f.). 3.1.9 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und auf Empfehlung des RAD (AB 113 und 114) nahmen die Fachärzte der Begutachtungsstelle C.________ am 14. November 2017 insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals Stellung (AB 118). Die Angaben bezüglich Zahl der Kopfwehtage im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (21 Tage) und im Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2015 (mind. zehn Migränekopfwehtage und zehn Tage mit Spannungskopfweh) stimmten mit den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers weitgehend überein, wobei – gemessen am für Migräne charakteristischen Vorliegen einer vegetativen Begleitsymptomatik – aktuell eher von sieben Migräneta- gen pro Monat auszugehen sei. Die Spannungskopfschmerzen spielten für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Rolle, da diese im Nor- malfall keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingten. In zahlreichen epidemiologischen Studien zum Thema Kopfschmerz werde die erhaltene Arbeitsfähigkeit vielmehr als definierend für den Spannungskopfschmerz verwendet; dies in Abgrenzung zur Migräne. Für die Bemessung der Ar- beitsunfähigkeit würden im Wesentlichen die Zahl der Migränetage und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 11 nicht die der Spannungskopfschmerztage herbeigezogen (S. 2). In Annah- me von zehn Migränetagen pro Monat (den aktuellen anamnestischen An- gaben mit Vorliegen vegetativer Begleitsymptome folgend eher ca. sieben Migränetage pro Monat) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Episoden mit Spannungskopfschmerzen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, sei von maximal ca. sieben Migräneepisoden pro Monat auszuge- hen, die auf Arbeitstage fallen würden. Wenn man eine Regelarbeitszeit von 21.5 Arbeitstagen pro Monat zu Grunde lege, sei davon auszugehen, dass in ca. 30% der Arbeitstage eine Migräneattacke vorliege. Selbst wenn jede einzelne Migräneepisode zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde (was im Normalfall bei Migränepatienten nicht der Fall sei), sei die Arbeits- unfähigkeit daraus folgend nicht höher als 30% anzusiedeln (S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 12 sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere ge- stützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Februar 2017 (AB 87.2) samt Stellungnahme vom 14. November 2017 (AB 118) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Darauf ist – wie nachfolgend dargelegt wird – abzustellen. 3.3.1 Die Gutachter haben einlässlich begründet, dass der Beschwerde- führer an einer Migräne mit und ohne Aura, häufigen episodischen Span- nungskopfschmerzen, einer unspezifischen neuropsychologischen Funkti- onsstörung mit Verdacht auf Verdeutlichungstendenz sowie einem Status nach Clipping eines Aneurysmas im Bereich der ICA links und nach Schä- del-Hirn-Trauma in der Kindheit leidet und dass die angestammte sowie jede andere Tätigkeit (aus medizinisch-theoretischer Sicht) zu 100% zu- mutbar ist mit einer Leistungsminderung von 30% aufgrund der bestehen- den Migräne (AB 87.2 S. 30, S. 31 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 7; vgl. auch AB 118 S. 2 f.). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie wurde im weiteren Verlauf durch den RAD- Psychiater Dr. med. H.________ bestätigt (Bericht vom 30. März 2017; AB 90 S. 15). Dass weder aus somatisch-neurologischer noch aus psychia- trischer Sicht (ausser der Migräne; vgl. aber E. 3.3.2 in fine) ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden besteht (AB 87.2 S. 26, S. 30), steht zudem im Einklang mit den vorliegenden Ak- ten. So stellten die Fachärzte der MEDAS ebenfalls einen normalen neuro- logischen Befund fest (AB 46 S. 8). Ferner attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ im Bericht vom 11. März 2016 (AB 29) im Zusammenhang mit der operativen Sanierung des Aneurysmas der ICA links keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3). So- weit die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 13. April 2016 (mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine rezidivierende depressive Störung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 13 gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert hat (AB 34 S. 2), hat der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 3. Mai 2016 einläss- lich dargelegt, warum die geschilderte depressive Verstimmung den zu fordernden Verlauf und Schweregrad einer depressiven Störung nicht erfüllt und dass (aus psychiatrischer Sicht) keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit besteht (AB 36 S. 1 f.). Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. An der schlüssigen Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ ändert nichts, dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ im Bericht vom 15. Mai 2017 aufgrund der diagnostizierten chronischen Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 60% bis 80% attestiert haben (AB 97 S. 10 f.). Denn eine nachvollziehbare Begründung der attes- tierten Arbeitsunfähigkeit fehlt darin. Zum einen haben die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf der Basis der Angabe, dass „manche Men- schen“ bei einer Migräneattacke zu 100% arbeitsunfähig seien, und damit nach einem allgemein-pauschalen Erfahrungswert beurteilt (AB 97 S. 10), was bezogen auf den hier zu prüfenden konkreten Einzelfall nicht zu über- zeugen vermag. Zum anderen haben sie ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der bestehen- den Migräne unter Konzentrationsstörungen resp. -schwierigkeiten leide, getroffen (AB 97 S. 11). Solche Konzentrationsstörungen konnten jedoch weder in der neuropsychologischen Untersuchung in der Begutachtungs- stelle C.________ (AB 87.2 S. 23, S. 28) noch in derjenigen in der Klinik D.________ nachgewiesen werden (AB 21 S. 4). Auch die Untersuchung in der MEDAS ergab einen fast vollkommen unauffälligen neuropsychologi- schen Befund (AB 46 S. 8). Darüber hinaus haben sich die Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2017 (AB 118) insbesondere mit dem Bericht des Spitals F.________ vom 15. Mai 2017 (AB 97 S. 10 ff.) auseinandergesetzt und nachvollzieh- bar aufgezeigt, dass nicht alle vom Beschwerdeführer geschilderten und von den behandelnden Ärzten berücksichtigten 21 Kopfwehtage Migräneat- tacken darstellten, sondern dass daneben auch Spannungskopfschmerzen bestehen, welche jedoch definitionsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen. Weiter haben die Gutachter einlässlich und schlüssig dargelegt, dass (gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers) von sieben auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 14 Arbeitstage fallende Migräneattacken pro Monat auszugehen ist, was unter Berücksichtigung einer Regelarbeitszeit von 21.5 Tagen eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% ergibt (AB 118 S. 2 f.). Damit erweist sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auch – entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 5 oben) – als hinreichend individuell (auf den Beschwerdeführer bezogen) hergeleitet. Bezüglich der von den Gut- achtern attestierten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 30% ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung insoweit durchaus zu Guns- ten des Beschwerdeführers ausfällt, als eine Migräneattacke nicht zwin- gend zu einer ganztägigen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit führen muss (AB 118 S. 3). Die schlüssige Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ vermag auch der Umstand, dass im Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2015 insbesondere aufgrund der bestehenden Migräne- Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert worden ist (AB 46 S. 8 f.), nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Begründung der attestierten Ar- beitsfähigkeit fehlt in diesem Gutachten vollständig. Zudem wurde im be- sagten Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern es wurde lediglich ein „Vorschlag“ abgegeben (AB 46 S. 8), weshalb bereits deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.3.2 Zu klären bleibt die Relevanz der bestehenden Migränekopfschmer- zen und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der gutachterlich attestier- ten Einschränkung. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (Be- schwerde S. 5 ff. Art. 3), dass vorliegend eine Indikatorenprüfung im Rah- men eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.1 hiervor) zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2017, 9C_366/2017, E. 3.1), wobei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 7 und Replik S. 2 Ziff. 2) – hinreichend Aufschluss für die zu- verlässige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren bietet. Eine entspre- chende Prüfung wurde von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Be- schwerdeantwort denn auch vorgenommen und der Beschwerdeführer er- hielt im Rahmen der Replik Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 15 Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Migränekopfschmerzen ist vorab festzuhalten, dass die durch den neuropsychologischen Gutachter der Begutachtungsstelle C.________ durchgeführten Symptomvalidie- rungstests eine Tendenz zur Verdeutlichung/Aggravation nahelegten. So wurde im Gutachten insbesondere auf die Diskrepanzen zwischen den anamnestisch angegeben Konzentrationsstörungen und der vierstündigen problemlos absolvierten neuropsychologischen Untersuchung hingewiesen (AB 87.2 S. 28). Damit liegt zwar noch kein Ausschlussgrund in Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis auf BGE 131 V 49), jedoch ist der Beschwerdegegnerin zu- zustimmen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), dass dies auf eine geringere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hinweist, als sie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht worden sind. Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu beur- teilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist (zudem) festzuhalten, dass gemäss Gutachter eine mittelgradige Verlaufsform der Migräne vorliegt (AB 87.2 S. 30), was ausgehend vom Umstand, dass bis zu zehn (resp. sieben auf Arbeitstage fallende) Migräneattacken im Monat auftreten (AB 118 S. 2 f.), überzeugt. Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die bislang durchgeführten Therapiemassnahmen gemäss Gutachten nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sind (AB 87.2 S. 30). Zudem wurde die Eingliederungsmassnahme namentlich aufgrund der häufigen Absenzen des Beschwerdeführers (14 Absenzen zwischen dem 2. August und 28. September 2016; AB 77 S. 1 f.) abgebro- chen. Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsre- sistenz vor. Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht nicht. Die diagnostizierten Spannungskopfschmerzen wurden von den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.________ – wie bereits dargelegt worden ist – als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit beurteilt (AB 118 S. 2 f.), womit auch keine Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers ein Leistungsvermögen ausschlösse, sind nicht ersichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 16 (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierba- re Ressourcen verfügt. Er lebt in einer Partnerschaft und hat viele kollegiale Beziehungen vor allem vom … her (AB 87.2 S. 16, S. 19). Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz“ in Bezug auf die Ein- schränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Diesbezüg- lich wiesen die Gutachter eindrücklich auf die bestehende Inkongruenz zwischen den angegeben Einschränkungen im Berufsleben und der inten- siven und regelmässigen sportlichen Aktivität des Beschwerdeführers hin (AB 87.2 S. 28; er trainiere gemäss eigenen Angaben zwei bis drei Mal pro Woche … und nehme regelmässig an Matches teil; AB 87.2 S. 13). Der ebenfalls zur Kategorie Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) gehörende Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck“ ist als erfüllt zu betrachten, nachdem der Be- schwerdeführer seit Jahren therapeutische Optionen in Anspruch nimmt. Nach dem Dargelegten ist es im Rahmen einer umfassenden Betrachtung der massgebenden Indikatoren fraglich, ob den bestehenden Migränekopf- schmerzen eine invalidisierende Wirkung zukommt. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei der Annahme einer 70%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf eine IV- Rente besteht (vgl. E. 4.3 hiernach). 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angestamm- te Tätigkeit als … zu 100% zumutbar ist mit einer Leistungsminderung von (maximal) 30%. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 2) – auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 17 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 18 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als … weiterhin zu 100% mit einer Leistungsminderung von maximal 30% zumutbar ist (vgl. E. 3.4 hiervor), war er nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40% ar- beitsunfähig. Weil die Beschwerde aber – wie nachfolgend dargelegt – selbst unter der Annahme eines erfüllten Wartejahres abzuweisen ist, kann der Einkommensvergleich vorliegend – ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2015 (AB 1) und in Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG – auf das Jahr 2016 hin festgelegt werden. 4.3 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als … tätig wäre. Da er seine letzte Arbeitsstelle jedoch nur knapp ein Jahr inne hatte und er diese zudem aus invaliditätsfremden Gründen verlor („unterschiedliche Auffas- sung der Aufgaben im …“; AB 15 S. 1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöh- ne (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 69-71 [freiberufliche und technische Dienstleistungen]) ermittelt hat (AB 130 S. 2). Ferner hat der Beschwerdeführer, der in seiner angestammten Tätigkeit zu (mindes- tens) 70% arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.3.2 und 3.4 hiervor), kei- ne Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenloh- nes zu bestimmen ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zah- lenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Ein solcher Abzug ist vorlie- gend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Einschränkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 19 sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit berück- sichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkom- men zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von (maximal) 30% (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (jedenfalls im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/18/148, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.