Verfügung vom 19. Januar 2018
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., seit September 2008 als ... in einem Teilzeitpensum für die C.________ AG erwerbstätig (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 14, S. 3; Beschwerdebeilage [act. IB] 10), melde- te sich im Juni 2016 unter Hinweis auf eine seit April 2014 bestehende Dysmorphophobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 12). In der Folge holte die IVB erwerbliche und medizinische Unter- lagen ein – insbesondere ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutach- ten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 16. August 2017 (act. II 46.1). Mit Vorbescheid vom 27. Septem- ber 2017 stellte die IVB die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert bestehe (act. II 47). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch E.________, am 23. Oktober 2017 Einwand (act. II 55) und reichte am 27. November 2017 einen Bericht von med. pract. F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2017 zu den Akten (act. II 59). Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Dezember 2017 (act. II 61) und des Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2018 (act. II 63) verfügte die IVB am
19. Januar 2018 wie angekündigt (act. II 64). B. Hiergegen erhob die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsänwältin Dr. iur. B.________, am 19. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
19. Januar 2018 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerde- gegnerin zur Anordnung eines bidisziplinären, neuropsychologisch- psychiatrischen Gutachtens. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (Wiedereingliederung in den erlernten Beruf) sowie eine Invalidenrente seit Januar 2017 zuzusprechen. Zur Begründung liess
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 3 sie im Wesentlichen vorbringen, auf das psychiatrisch-psychothera- peutische Gutachten vom 16. August 2017 könne nicht abgestellt werden. Am 6. März 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. In der Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (act. IB). Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2018 vernehmen. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des med. pract. F.________ vom 28. August 2018 ein (Beschwer- debeilage [act. IC] 1).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 19. Januar 2018 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 5 zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 6 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 16. August 2017 stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine hypochondrische Störung (nicht wahnhafte Dysmorphophobie, ICD- 10: F45.21) mit rezidivierenden phobisch-deprimierten Verstimmungen, bei Konsum multipler nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und bei verbaler Intelligenz im Grenzbereich (act. II 46.1, S. 31). Eine relevante (≥20% von 100%), längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der hypochondri- schen Störung und den damit verbundenen weit überwiegend subjektiven Beschwerden für keinen Zeitraum begründet. Eine Minderung der Leis- tungsfähigkeit könne aufgrund der verminderten persönlichen Ressourcen mit 10% (von 100%) geschätzt werden. Für stationäre Hospitalisationen sei bereits aus formalen Gründen von einer jeweils kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. II 46.1, S. 35). 3.1.2 Med. pract. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Novem- ber 2017 – differentialdiagnostisch zu Dr. med. D.________ – eine sonstige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 7 anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8). Der behandelnde Psychia- ter führte aus, insgesamt seien die Einschränkungen in der Funktionsfähig- keit durch die wahnhafte Störung im Gutachten vom 16. August 2017 zu wenig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin betrachte sich täglich bis zu mehreren Stunden vor dem Spiegel, was eine massive Reduktion der Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Dieses Verhalten werde im Gutach- ten nicht berücksichtigt. Auch die durch die Symptomatik verursachte nega- tive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens, der Fähig- keit, ihre gesellschaftliche Rolle auszufüllen, in den Aktivitäten des tägli- chen Lebens oder der Fähigkeit, diese Gedanken zu stoppen, seien im Gutachten ungenügend erhoben worden (act. II 59, S. 2 f.). Die massiven Schamgefühle seien auch nirgends erwähnt worden. Med. pract. F.________ schlug eine störungsspezifische Testung z.B. in einer univer- sitären Einrichtung vor (act. II 59, S. 3). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom
21. Dezember 2017 aus, mit der von med. pract. F.________ geführten Diskussion um den Wahn sei eine Beeinträchtigung im Alltag, im sozialen Erleben, in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Tagesstruktur verbunden. Dr. med. D.________ habe glaubhaft eine ausreichende Ta- gesstrukturierung seitens der Beschwerdeführerin erfragt und dargestellt. Bei reduzierter verbaler Intelligenz der Beschwerdeführerin könne somit entgegen den Äusserungen des behandelnden Psychiaters med. pract. F.________ keine höherwertige Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab- geleitet werden. Deshalb seien die Ausführungen hinsichtlich Funktionalität und die Ableitung des Zumutbarkeitsprofils im Gutachten von Dr. med. D.________ schlüssig und nachvollziehbar. Die gewählte Form der psy- chometrischen Testung im Gutachten erscheine adäquat und vollständig, insbesondere zur Widerlegung der vorbestehenden Diagnose eines de- pressiven Syndroms. Die Forderung des behandelnden Psychiaters nach störungsspezifischen Testungen und nach einer erneuten Begutachtung sei wenig sinnstiftend und würde zur Erstellung des Zumutbarkeitsprofils basie- rend auf der Funktionalität der Beschwerdeführerin nicht beitragen (act. II 61, S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 8 3.1.4 Vom 7. bis zum 22. Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin in den psychiatrischen Diensten H.________ hospitalisiert, wo sie sich vom
28. März 2014 bis am 16. Juni 2017 in ambulanter Behandlung befand (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 3). Im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte psychische und Verhaltensstörungen durch Alko- hol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine wahnhafte Dysmorphophobie (ICD-10: F22.8), psy- chische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (abstinent seit 1998; ICD-10: F11.20) und psychi- sche und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1, act. I 4, S. 1). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 führte Dr. med. D.________ aus, dass gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Un- tersuchung vom 18. Juli 2017 keine wahnhafte Störung vorliege (act. II 63, S. 2 f.). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bleibe die Diskussion be- treffend Diagnose zudem vor allem von akademischem Interesse. Eine Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit ergäbe sich allein aus der Tat- sache der übermässigen Beschäftigung (vor dem Spiegel), die eine ver- minderte persönliche Ressource konkretisiere. Wahnhaftes Denken allein sei zunächst in keiner Weise leistungshinderlich, solange die Beschäftigung damit nicht übermässig ausgeprägt sei. Die übermässige Beschäftigung wiederum sei durch medizinische Massnahmen modifizierbar, worauf auch die Beschwerdeführerin selbst hinweise. Deshalb sollte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Konfrontationsverfahren neben Aktivitäten des tägli- chen Lebens auch berufliche Aktivitäten genutzt werden. Die entsprechen- de Kritik von med. pract. F.________ gehe somit ins Leere. Dr. med. D.________ bestätigte seine im Gutachten vom 16. August 2017 gemachte Einschätzung (sowohl bezüglich Diagnose als auch Arbeits[un]fähigkeit; act. II 63, S. 3). 3.1.6 Vom 8. bis zum 16. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
25. April 2018 wurde eine Mischtoxikation mit Alkohol und Neuroleptikum am 8. März 2018, differentialdiagnostisch in suizidaler Absicht, psychische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 9 Verhaltensstörungen durch Sedativa und durch Alkohol: Abhängigkeitssyn- drom (aktenanamnestisch), eine depressive Episode (aktenanamnestisch) und eine Dysmorphophobie (wahnhaft) diagnostiziert (act. IB 13, S. 1). 3.1.7 In dem von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neuropsychologischen Konsilium vom 4. Juni 2018 diagnosti- zierte lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologi- sche Funktionsstörung nach ICD-10 als F06.7: leichte kognitive Störung kodierbar. Die Beschwerdeführerin vermöge die kognitiven Anforderungen ihrer früher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem ... theoretisch auch weiterhin zu bewältigen. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei die psychomentale Belast- barkeit um 40% reduziert, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60%. Auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit mit vergleichbaren ko- gnitiven Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit mit 60% zu beurteilten (act. IB 14, S. 7 f.). 3.1.8 Auf Anfrage der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gab med. pract. F.________ im Bericht vom 28. August 2018 an, die von lic. phil. J.________ festgestellten kognitiven Störungen seien auch eine Folge des langjährigen Substanzkonsums. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung (ICD-10: F06.7) durch langjährig und zum Teil anhaltende, substanztoxische Einwir- kung durch C2, Cannabinnoide, Opioide und Benzodiazepine. Der behan- delnde Psychiater hielt weiter fest, der aktuelle Alkoholkonsum der Be- schwerdeführerin alleine erkläre die kognitiven Störungen nicht. Die kogni- tiven Einbussen seien zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung auch ohne Konsum messbar gewesen. Die Beschwerdeführerin benötige bei den Arbeitseinsätzen Temesta. Jetzt nehme sie täglich 1mg exp. ½ - 1 Tablette ein. Eine dauerhafte Benzodiazepineinnahme reduziere die kogni- tive Leistungsfähigkeit zusätzlich (act. IC 1, S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. August 2017 ab (act. II 46.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Dr. med. D.________ führte überzeu- gend und schlüssig aus, weshalb er von einer hypochondrischen Störung
– und nicht an einer wahnhaften Dysmorphophobie – mit rezidivierenden phobisch-depremierten Verstimmungen, bei Konsum multipler, nicht ärzt- lich verordneter psychotroper Substanzen und bei verbaler Intelligenz im Grenzbereich ausging (act. II 46.1, S. 17, 31; 63, S. 2 f.). Einleuchtend ist auch seine Darlegung, dass die von med. pract. F.________ geführte Dis- kussion betreffend die genaue diagnostische Kategorisierung letztlich eher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 11 von akademischem Interesse ist, weil einzig die aus der Störung resultie- renden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind. Eine rele- vante, längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der hypochondrischen Störung und den damit verbundenen weit überwiegend subjektiven Beschwerden verneinte der Gutachter jedoch bzw. attestierte einzig eine Minderung der Leistungs- fähigkeit von 10% aufgrund der verminderten persönlichen Ressourcen (act. II 46.1, S. 35; vgl. auch Stellungnahmen vom 21. Dezember 2017 und vom 3. Januar 2018, act. II 61, S. 2; 63, S. 3). 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – die Expertise des Dr. med. D.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 August 2017 nicht in Zweifel zu ziehen. 3.4.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe nicht auf vollständigen Unterlagen. Es fehlten zum Beispiel die Ver- laufsberichte über die Opiumentzugstherapie oder über die Behandlung im Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Dienste H.________ 2011, Verlaufsberichte der Psychiatrie-Spitex, Unterlagen über die Schul- sowie Berufsbildung, namentlich Schul- und Abschlusszeugnisse, Arbeitszeug- nisse sowie die Unterlagen über die berufliche Anlehre (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Weshalb die Einholung dieser Unterlagen für die Erstellung des Gutachtens unabdingbar sein sollte, legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was die schulischen und beruflichen Zeugnisse betrifft, so hatte der psychiatrische Experte aufgrund der Akten- lage und der Anamnese hinreichend Kenntnisse über den Werdegang der Beschwerdeführerin, namentlich über die absolvierte Primarschule samt Weiterbildungsklasse, das Haushaltslehrjahr und die einjährige Ausbildung zur ... (act. II 46.1, S. 17). Ferner waren dem Gutachter die diversen Be- handlungen bei den psychiatrischen Diensten H.________ bekannt (act. II 46.1, S. 5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Dezember 2016 (frühest möglicher Rentenbe- ginn - sechs Monate nach der Anmeldung im Juni 2016, Art. 29 Abs. 1 IVG) die Einzelheiten des Opiumentzuges 1998 kaum noch von Relevanz sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Be- schwerdeführerin seit dem Entzug keine (illegalen) Drogen mehr konsu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 12 miert (act. II 46.1, S. 28). Was schliesslich die Verlaufsberichte der Psych- iatrie-Spitex betrifft, handelt es sich nicht um ärztliche (Fach-)Berichte, sondern um solche einer Pflegefachperson. Ob von nichtärztlichen Dritt- personen ein Bericht einzuholen ist, liegt im Ermessen des Experten. An- gesichts der vom Gutachter erhobenen, fundierten Anamnese, die hinrei- chend Aufschluss über die Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex gibt (act. II 46.1, S. 9) ist nicht ersichtlich, weshalb der Verzicht auf die Frem- danamnese den Beweiswert der Expertise in Frage stellen sollte. 3.4.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, angesichts klarer Indizien über das Bestehen von neuropsychologischen und kognitiven Defiziten wäre eine umfassende neuropsychologische Abklärung durch einen Neu- ropsychologen FSP dringend angezeigt gewesen. Das Gutachten von Dr. med. D.________ beruhe daher nicht auf umfassenden Untersuchungen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 1). In der Eingabe vom 23. Juni 2018 macht sie ergänzend dazu geltend, das inzwischen durchgeführte neuropsychologi- sche Konsilium vom 25. Mai 2018 (act. IB 14) habe leichte bis mittelschwe- re neuropsychologische Funktionsstörungen durch langjährige substanzto- xische Einwirkung durch Alkohol, Opioide, Benzodiazepine und Sedativa auf das zentrale Nervensystem ergeben. Die psychomentale Belastbarkeit sei laut Konsilium um 40% reduziert, die Arbeitsfähigkeit betrage aus die- sem Grunde auch in angepassten Tätigkeiten lediglich 60% (S. 4). Gestützt auf den Bericht von med. pract. F.________ vom 28. August 2018 (act. IC 1) bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. August 2018 schliesslich vor, der behandelnde Psychiater bestätige die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit infolge des langjährigen Substanzkonsums. Zudem weise med. pract. F.________ darauf hin, dass der aktuelle Alko- holkonsum die bestehende kognitive Beeinträchtigung nicht erklären könne und diese auch ohne Alkoholkonsum anlässlich der neuropsychologischen Testung messbar gewesen sei (S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass das neuropsychologische Konsilium am
25. Mai 2018 und somit nicht mehr im hier massgebenden bzw. zu beurtei- lenden Zeitraum (die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Januar 2018) stattfand. Da es jedoch allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 13 Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt, ist es dennoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Dies gilt ebenso für den Bericht von med. pract. F.________ vom
28. August 2018, welcher sich auf das neuropsychologische Konsilium bzw. auf die darin diagnostizierte kognitive Störung bezieht (act. IC 1). Zur durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung ist zu bemerken, dass solchen Testverfahren, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu zie- hen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Februar 2017, 9C_338/2016 E. 5.4), im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchs- tens ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt. Vorliegend hat der Experte – auch wenn die Be- schwerdeführerin beim d2-C-Test (Aufmerksamkeits-Belastungs-Test) le- diglich eine quantitative Leistung im unteren Referenzbereich bei einem sehr hohen Fehleranteil zeigte (act. II 46.1, S. 15) – von ergänzenden Ab- klärungen abgesehen, was grundsätzlich in seinem fachlichen Ermessen liegt und angesichts der im Psychostatus erhobenen, nicht auffälligen Be- funde (angemessene Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit; act. II 46.1, S. 12) vertretbar scheint. Damit ist der Einwand der fehlenden neuropsychologischen Untersuchung unbehelflich. Was die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit durch die Neuropsychologin betrifft, ist festzuhalten, dass die ärztlichen Gutachter – und nicht die Neuropsycho- logen – die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.7). Überdies weist die Be- schwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 zutreffend darauf hin, dass sich die untersuchende Neuropsychologin nicht dazu geäussert hat, ob bzw. welchen Einfluss namentlich die psychosozialen Faktoren auf die Testresultate zeitigten. Insofern ändert auch der Bericht von med. pract. F.________ vom 28. August 2018 (act. IC 1) nichts, da er erstmals im Au- gust 2018 die von lic. phil. J.________ gestellte Diagnose stellte bzw. übernahm, ohne dies näher zu begründen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Überdies bleibt im Dunkeln, weshalb er einen Alkoholeinfluss auf die neuropsychologische Testung explizit ausschloss, ist doch im Be- richt der lic. phil J.________ keine entsprechende Untersuchung vermerkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 14 3.4.3 Angesichts der diskrepanten Beurteilung der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ einerseits und des Experten an- dererseits ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Dr. med. D.________ wäre gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut- achten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothera- pie gehalten gewesen, bei den Ärzten der psychiatrischen Dienste H.________ Fremdanamnesen einzuholen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss ist die Notwendigkeit der Einholung einer Frem- danamnese bei der behandelnden Arztperson in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versi- cherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts ande- res (Entscheid des BGer vom 27. März 2018, 8C_794/2017, E. 4.2.1). Ab- gesehen davon schreiben weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psych- iatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor, stellen sie doch lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachper- sonen dar (Entscheide des BGer vom 24. Januar 2017, 9C_715/2016, E. 3.2 und vom 30. Mai 2018, 8C_55/2018, E. 6.4.1). Mithin verliert ein Gut- achten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die er- wähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (Entscheid des BGer vom 27. Septem- ber 2017, 8C_820/2016, E. 5.2). 3.4.4 Ferner führt die Beschwerdeführerin ins Feld, gemäss med. pract. F.________ hätten zur korrekten diagnostischen Einschätzung des Schwe- regrads der körperdysmorphen Störung sowie deren diagnostischen Ein- ordnung störungsspezifische Tests durchgeführt werden müssen (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 2). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Ex- perten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein gros- ses Ermessen zukommt, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeu- gend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Mai 2018, 8C_55/2018, E. 6.4.1), was vorliegend zu bejahen ist. Die Berichte von med. pract. F.________ vom 24. November 2017 (AB 59, S. 2 f.) und vom 28. August 2018 (act. IC 1) enthalten auch sonst nichts,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 15 was den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel ziehen könnte. Wie bereits ausgeführt (E. 3.3) ist die genaue diagnostische Einordnung der Störung (hypochondrische Störung [ICD-10: F45.21] oder eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung [ICD-10: F22.8]), zu welcher sich der behandelnde Psychiater einlässlich äussert, nicht entscheidend (zur fehlenden Korrelati- on von Diagnose und Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), sondern die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des BGer vom 20. März 2017, 9F_9/2016, E. 2.4). Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt ebenso für den behandeln- den Spezialarzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine chro- nische, anhaltende depressive Episode ohne längerfristige Remission trotz leitliniengerechter Therapie vor, die ihr Ressourcen raubten. Die Depressi- on sei somit austherapiert und als invalidisierend zu qualifizieren (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 3). Für den Fall, dass mit dem Gutachter vom Fehlen einer depressiven Störung ausgegangen würde, wäre abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand mit Blick auf die Dekompensation im Dezember 2017 verschlechtert habe (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. D.________ eine depressive Störung retrospektiv anhand der dokumentierten Befunde nicht nachvollziehen konnte (act. II 46.1, S. 18) und er auch im Rahmen der Untersuchung die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode (F32) gestützt auf den Psychostatus als nicht erfüllt erachtete (act. II 46.1, S. 19). Dies insbeson- dere deshalb, weil die typischen Symptome einer depressiven Episode
– eine schwere Antriebshemmung und eine ausgeprägte Störung der Af- fektmodulation (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 f.) – nicht vorhanden seien (act. II 46.1, S. 22 f.). Zu diesem Schluss gelangte der Experte auch ge- stützt auf die erhobenen Testresultate (Montgomery-Asperg Depression
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 16 Rating Scale [MADRS]; AB 46.1, S. 14). Dies schliesst nicht aus, dass es im Dezember 2017 – offenkundig aufgrund psychosozialer Umstände (die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben Opfer eines Betruges am Arbeitsplatz geworden, die Leistungen des Sozialdienstes wurden geän- dert, Suizid des Ex-Freundes; Beschwerde, S. 5 sowie act. I 4, S. 2) – zu einer psychischen Dekompensation (mit Alkoholrückfall) und damit einher- gehend zu einer (reaktiven) Depression gekommen ist, wobei sich der psy- chische Zustand laut Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ während des stationären Aufenthalts im Dezember 2017 „deutlich verbessert“ habe (act. IB 4). Selbst wenn für diese Zeit von einem allenfalls schweren depressiven Geschehen auszugehen wäre, läge auf- grund der beschränkten Dauer jedenfalls keine langdauernde Verschlech- terung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor. Deshalb erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung Abklärungen zur Frage, ob nach der Begutachtung eine Verschlechterung eingetreten ist (Beschwerde, S. 6 oben). 3.4.6 Des Weiteren zweifelt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Dr. med. D.________ mit Verweis auf die nachträglich aufgelegte Pflege- dokumentation der Psychiatrie-Spitex vom 29. Mai 2018 (act. IB 11) an mit der Begründung, sie verfüge entgegen dem Gutachten nicht über gute Ressourcen und eine ausreichende Tagesstrukturierung mit multiplen Akti- vitäten, vielmehr sei sie hochgradig eingeschränkt und verbringe mindes- tens zwei Stunden pro Tag vor dem Spiegel (Eingabe vom 23. Juni 2018, S. 2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Gutachter bereits Kenntnis von der täglichen Beschäftigung vor dem Spiegel im genannten Umfang hatte, gab doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung selber an, dass sie sich aktuell noch zwei bis drei Stunden täglich im Spie- gel anschaue. Es sei „wie eine Sucht“ (AB 46.1, S. 8, 19). Insofern enthält der Bericht keine neuen oder vom Gutachter ungewürdigt gebliebenen Tat- sachen. Kommt hinzu, dass der Gutachter in der Stellungnahme vom
3. Januar 2018 überzeugend darlegte, die übermässige Beschäftigung (vor dem Spiegel) sei durch medizinische Massnahmen modifizierbar (act. II 63, S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 17 3.4.7 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es sei nament- lich aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwäche in der verbalen Intel- ligenz zu prüfen, ob eine Frühinvalidität vorliege (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin kann insoweit gefolgt werden, als der Gutachter mittels des VKI-A (Verbaler Kurzintelligenztest) einen knapp unterdurch- schnittlichen verbalen IQ von 84 feststellte (act. II 46.1, S. 14). Indes hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen IV-rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint (Ent- scheid des EVG vom 6. März 2006, I 775/05, E. 4.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 6. November 2009, 9C_664/2009, E. 3). Liegt somit die In- telligenz einer versicherten Person über der massgeblichen Schwelle und damit noch im unteren Normbereich (IQ 70 bis 84), gilt dies in der Regel nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. Entscheid des BGer vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2). Daher besteht aufgrund des festgestellten IQ kein Grund für die Annahme einer Frühinvalidität. Auch das Absolvieren der obligatorischen Schulzeit an regulären Schulen spricht gegen die Annahme einer Frühinva- lidität. Was den beruflichen Werdegang betrifft, verlief dieser zwar unstet und finanziell unterdurchschnittlich. Dieser Umstand findet jedoch im statt- gehabten Konsum illegaler Drogen zwischen 1990 und 1998 (act. II 46.1, S. 17) eine hinreichende (invaliditätsfremde) Erklärung. 3.5 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juris- tische Paralellprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.2.2 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom
11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Weil vorliegend das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. August 2017 (AB 46.1) beweiskräftig ist und die volle Arbeitsfähig- keit – unter Berücksichtigung der Vorgaben der bundesgerichtlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 18 sprechung gemäss BGE 141 V 281 (act. II 46.1, S. 27 ff.) – aktuell und auch retrospektiv in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet wurde (vgl. E. 3.3 hiervor), ist die Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) entbehrlich. Soweit der Gutachter von einer Minderung der Leistungsfähig- keit von 10% aufgrund verminderter persönlicher Ressourcen ausgeht ist festzuhalten, dass diese Einschränkung auf psychosozialen (act. II 46.1, S. 21, 26) bzw. invaliditätsfremden Faktoren beruht, welche für die versi- cherungspsychiatrische Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkennt- nisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Nach dem Dargelegten ist kein invalidisierender Gesundheitsscha- den erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung vom
E. 19 Januar 2018 (act. II 64) ist damit nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 19 4.3 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst L.________ unterstützt (Be- schwerdebeilage [act. IA] 1 - 3). Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinwei- sen). Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. 4.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 20 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der Kostennote vom 19. Januar 2018 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 22.25 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 5‘612.50 zuzüglich Auslagen von insgesamt Fr. 166.90, total Fr. 5‘779.40 geltend. Eine Mehrwertsteuerforderung wurde nicht ausgewie- sen. Gemäss UID-Register (vgl. www.uid.admin.ch) ist die Rechtsanwältin denn auch nicht steuerpflichtig. Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren als übersetzt. In Würdigung der gesamten Umstände wird das amtliche Hono- rar daher ermessensweise auf pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen) fest- gesetzt und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 21 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der amtlichen Anwältin, Dr. iur. B.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘000.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Au- gust 2018)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 19. Januar 2018 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 5 zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 6 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 16. August 2017 stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine hypochondrische Störung (nicht wahnhafte Dysmorphophobie, ICD- 10: F45.21) mit rezidivierenden phobisch-deprimierten Verstimmungen, bei Konsum multipler nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und bei verbaler Intelligenz im Grenzbereich (act. II 46.1, S. 31). Eine relevante (≥20% von 100%), längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der hypochondri- schen Störung und den damit verbundenen weit überwiegend subjektiven Beschwerden für keinen Zeitraum begründet. Eine Minderung der Leis- tungsfähigkeit könne aufgrund der verminderten persönlichen Ressourcen mit 10% (von 100%) geschätzt werden. Für stationäre Hospitalisationen sei bereits aus formalen Gründen von einer jeweils kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. II 46.1, S. 35). 3.1.2 Med. pract. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Novem- ber 2017 – differentialdiagnostisch zu Dr. med. D.________ – eine sonstige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 7 anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8). Der behandelnde Psychia- ter führte aus, insgesamt seien die Einschränkungen in der Funktionsfähig- keit durch die wahnhafte Störung im Gutachten vom 16. August 2017 zu wenig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin betrachte sich täglich bis zu mehreren Stunden vor dem Spiegel, was eine massive Reduktion der Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Dieses Verhalten werde im Gutach- ten nicht berücksichtigt. Auch die durch die Symptomatik verursachte nega- tive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens, der Fähig- keit, ihre gesellschaftliche Rolle auszufüllen, in den Aktivitäten des tägli- chen Lebens oder der Fähigkeit, diese Gedanken zu stoppen, seien im Gutachten ungenügend erhoben worden (act. II 59, S. 2 f.). Die massiven Schamgefühle seien auch nirgends erwähnt worden. Med. pract. F.________ schlug eine störungsspezifische Testung z.B. in einer univer- sitären Einrichtung vor (act. II 59, S. 3). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom
- Dezember 2017 aus, mit der von med. pract. F.________ geführten Diskussion um den Wahn sei eine Beeinträchtigung im Alltag, im sozialen Erleben, in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Tagesstruktur verbunden. Dr. med. D.________ habe glaubhaft eine ausreichende Ta- gesstrukturierung seitens der Beschwerdeführerin erfragt und dargestellt. Bei reduzierter verbaler Intelligenz der Beschwerdeführerin könne somit entgegen den Äusserungen des behandelnden Psychiaters med. pract. F.________ keine höherwertige Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab- geleitet werden. Deshalb seien die Ausführungen hinsichtlich Funktionalität und die Ableitung des Zumutbarkeitsprofils im Gutachten von Dr. med. D.________ schlüssig und nachvollziehbar. Die gewählte Form der psy- chometrischen Testung im Gutachten erscheine adäquat und vollständig, insbesondere zur Widerlegung der vorbestehenden Diagnose eines de- pressiven Syndroms. Die Forderung des behandelnden Psychiaters nach störungsspezifischen Testungen und nach einer erneuten Begutachtung sei wenig sinnstiftend und würde zur Erstellung des Zumutbarkeitsprofils basie- rend auf der Funktionalität der Beschwerdeführerin nicht beitragen (act. II 61, S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 8 3.1.4 Vom 7. bis zum 22. Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin in den psychiatrischen Diensten H.________ hospitalisiert, wo sie sich vom
- März 2014 bis am 16. Juni 2017 in ambulanter Behandlung befand (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 3). Im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte psychische und Verhaltensstörungen durch Alko- hol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine wahnhafte Dysmorphophobie (ICD-10: F22.8), psy- chische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (abstinent seit 1998; ICD-10: F11.20) und psychi- sche und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1, act. I 4, S. 1). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 führte Dr. med. D.________ aus, dass gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Un- tersuchung vom 18. Juli 2017 keine wahnhafte Störung vorliege (act. II 63, S. 2 f.). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bleibe die Diskussion be- treffend Diagnose zudem vor allem von akademischem Interesse. Eine Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit ergäbe sich allein aus der Tat- sache der übermässigen Beschäftigung (vor dem Spiegel), die eine ver- minderte persönliche Ressource konkretisiere. Wahnhaftes Denken allein sei zunächst in keiner Weise leistungshinderlich, solange die Beschäftigung damit nicht übermässig ausgeprägt sei. Die übermässige Beschäftigung wiederum sei durch medizinische Massnahmen modifizierbar, worauf auch die Beschwerdeführerin selbst hinweise. Deshalb sollte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Konfrontationsverfahren neben Aktivitäten des tägli- chen Lebens auch berufliche Aktivitäten genutzt werden. Die entsprechen- de Kritik von med. pract. F.________ gehe somit ins Leere. Dr. med. D.________ bestätigte seine im Gutachten vom 16. August 2017 gemachte Einschätzung (sowohl bezüglich Diagnose als auch Arbeits[un]fähigkeit; act. II 63, S. 3). 3.1.6 Vom 8. bis zum 16. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
- April 2018 wurde eine Mischtoxikation mit Alkohol und Neuroleptikum am 8. März 2018, differentialdiagnostisch in suizidaler Absicht, psychische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 9 Verhaltensstörungen durch Sedativa und durch Alkohol: Abhängigkeitssyn- drom (aktenanamnestisch), eine depressive Episode (aktenanamnestisch) und eine Dysmorphophobie (wahnhaft) diagnostiziert (act. IB 13, S. 1). 3.1.7 In dem von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neuropsychologischen Konsilium vom 4. Juni 2018 diagnosti- zierte lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologi- sche Funktionsstörung nach ICD-10 als F06.7: leichte kognitive Störung kodierbar. Die Beschwerdeführerin vermöge die kognitiven Anforderungen ihrer früher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem ... theoretisch auch weiterhin zu bewältigen. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei die psychomentale Belast- barkeit um 40% reduziert, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60%. Auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit mit vergleichbaren ko- gnitiven Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit mit 60% zu beurteilten (act. IB 14, S. 7 f.). 3.1.8 Auf Anfrage der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gab med. pract. F.________ im Bericht vom 28. August 2018 an, die von lic. phil. J.________ festgestellten kognitiven Störungen seien auch eine Folge des langjährigen Substanzkonsums. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung (ICD-10: F06.7) durch langjährig und zum Teil anhaltende, substanztoxische Einwir- kung durch C2, Cannabinnoide, Opioide und Benzodiazepine. Der behan- delnde Psychiater hielt weiter fest, der aktuelle Alkoholkonsum der Be- schwerdeführerin alleine erkläre die kognitiven Störungen nicht. Die kogni- tiven Einbussen seien zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung auch ohne Konsum messbar gewesen. Die Beschwerdeführerin benötige bei den Arbeitseinsätzen Temesta. Jetzt nehme sie täglich 1mg exp. ½ - 1 Tablette ein. Eine dauerhafte Benzodiazepineinnahme reduziere die kogni- tive Leistungsfähigkeit zusätzlich (act. IC 1, S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. August 2017 ab (act. II 46.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Dr. med. D.________ führte überzeu- gend und schlüssig aus, weshalb er von einer hypochondrischen Störung – und nicht an einer wahnhaften Dysmorphophobie – mit rezidivierenden phobisch-depremierten Verstimmungen, bei Konsum multipler, nicht ärzt- lich verordneter psychotroper Substanzen und bei verbaler Intelligenz im Grenzbereich ausging (act. II 46.1, S. 17, 31; 63, S. 2 f.). Einleuchtend ist auch seine Darlegung, dass die von med. pract. F.________ geführte Dis- kussion betreffend die genaue diagnostische Kategorisierung letztlich eher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 11 von akademischem Interesse ist, weil einzig die aus der Störung resultie- renden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind. Eine rele- vante, längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der hypochondrischen Störung und den damit verbundenen weit überwiegend subjektiven Beschwerden verneinte der Gutachter jedoch bzw. attestierte einzig eine Minderung der Leistungs- fähigkeit von 10% aufgrund der verminderten persönlichen Ressourcen (act. II 46.1, S. 35; vgl. auch Stellungnahmen vom 21. Dezember 2017 und vom 3. Januar 2018, act. II 61, S. 2; 63, S. 3). 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – die Expertise des Dr. med. D.________ vom
- August 2017 nicht in Zweifel zu ziehen. 3.4.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe nicht auf vollständigen Unterlagen. Es fehlten zum Beispiel die Ver- laufsberichte über die Opiumentzugstherapie oder über die Behandlung im Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Dienste H.________ 2011, Verlaufsberichte der Psychiatrie-Spitex, Unterlagen über die Schul- sowie Berufsbildung, namentlich Schul- und Abschlusszeugnisse, Arbeitszeug- nisse sowie die Unterlagen über die berufliche Anlehre (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Weshalb die Einholung dieser Unterlagen für die Erstellung des Gutachtens unabdingbar sein sollte, legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was die schulischen und beruflichen Zeugnisse betrifft, so hatte der psychiatrische Experte aufgrund der Akten- lage und der Anamnese hinreichend Kenntnisse über den Werdegang der Beschwerdeführerin, namentlich über die absolvierte Primarschule samt Weiterbildungsklasse, das Haushaltslehrjahr und die einjährige Ausbildung zur ... (act. II 46.1, S. 17). Ferner waren dem Gutachter die diversen Be- handlungen bei den psychiatrischen Diensten H.________ bekannt (act. II 46.1, S. 5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Dezember 2016 (frühest möglicher Rentenbe- ginn - sechs Monate nach der Anmeldung im Juni 2016, Art. 29 Abs. 1 IVG) die Einzelheiten des Opiumentzuges 1998 kaum noch von Relevanz sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Be- schwerdeführerin seit dem Entzug keine (illegalen) Drogen mehr konsu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 12 miert (act. II 46.1, S. 28). Was schliesslich die Verlaufsberichte der Psych- iatrie-Spitex betrifft, handelt es sich nicht um ärztliche (Fach-)Berichte, sondern um solche einer Pflegefachperson. Ob von nichtärztlichen Dritt- personen ein Bericht einzuholen ist, liegt im Ermessen des Experten. An- gesichts der vom Gutachter erhobenen, fundierten Anamnese, die hinrei- chend Aufschluss über die Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex gibt (act. II 46.1, S. 9) ist nicht ersichtlich, weshalb der Verzicht auf die Frem- danamnese den Beweiswert der Expertise in Frage stellen sollte. 3.4.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, angesichts klarer Indizien über das Bestehen von neuropsychologischen und kognitiven Defiziten wäre eine umfassende neuropsychologische Abklärung durch einen Neu- ropsychologen FSP dringend angezeigt gewesen. Das Gutachten von Dr. med. D.________ beruhe daher nicht auf umfassenden Untersuchungen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 1). In der Eingabe vom 23. Juni 2018 macht sie ergänzend dazu geltend, das inzwischen durchgeführte neuropsychologi- sche Konsilium vom 25. Mai 2018 (act. IB 14) habe leichte bis mittelschwe- re neuropsychologische Funktionsstörungen durch langjährige substanzto- xische Einwirkung durch Alkohol, Opioide, Benzodiazepine und Sedativa auf das zentrale Nervensystem ergeben. Die psychomentale Belastbarkeit sei laut Konsilium um 40% reduziert, die Arbeitsfähigkeit betrage aus die- sem Grunde auch in angepassten Tätigkeiten lediglich 60% (S. 4). Gestützt auf den Bericht von med. pract. F.________ vom 28. August 2018 (act. IC 1) bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. August 2018 schliesslich vor, der behandelnde Psychiater bestätige die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit infolge des langjährigen Substanzkonsums. Zudem weise med. pract. F.________ darauf hin, dass der aktuelle Alko- holkonsum die bestehende kognitive Beeinträchtigung nicht erklären könne und diese auch ohne Alkoholkonsum anlässlich der neuropsychologischen Testung messbar gewesen sei (S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass das neuropsychologische Konsilium am
- Mai 2018 und somit nicht mehr im hier massgebenden bzw. zu beurtei- lenden Zeitraum (die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Januar 2018) stattfand. Da es jedoch allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 13 Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt, ist es dennoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Dies gilt ebenso für den Bericht von med. pract. F.________ vom
- August 2018, welcher sich auf das neuropsychologische Konsilium bzw. auf die darin diagnostizierte kognitive Störung bezieht (act. IC 1). Zur durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung ist zu bemerken, dass solchen Testverfahren, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu zie- hen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Februar 2017, 9C_338/2016 E. 5.4), im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchs- tens ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt. Vorliegend hat der Experte – auch wenn die Be- schwerdeführerin beim d2-C-Test (Aufmerksamkeits-Belastungs-Test) le- diglich eine quantitative Leistung im unteren Referenzbereich bei einem sehr hohen Fehleranteil zeigte (act. II 46.1, S. 15) – von ergänzenden Ab- klärungen abgesehen, was grundsätzlich in seinem fachlichen Ermessen liegt und angesichts der im Psychostatus erhobenen, nicht auffälligen Be- funde (angemessene Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit; act. II 46.1, S. 12) vertretbar scheint. Damit ist der Einwand der fehlenden neuropsychologischen Untersuchung unbehelflich. Was die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit durch die Neuropsychologin betrifft, ist festzuhalten, dass die ärztlichen Gutachter – und nicht die Neuropsycho- logen – die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.7). Überdies weist die Be- schwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 zutreffend darauf hin, dass sich die untersuchende Neuropsychologin nicht dazu geäussert hat, ob bzw. welchen Einfluss namentlich die psychosozialen Faktoren auf die Testresultate zeitigten. Insofern ändert auch der Bericht von med. pract. F.________ vom 28. August 2018 (act. IC 1) nichts, da er erstmals im Au- gust 2018 die von lic. phil. J.________ gestellte Diagnose stellte bzw. übernahm, ohne dies näher zu begründen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Überdies bleibt im Dunkeln, weshalb er einen Alkoholeinfluss auf die neuropsychologische Testung explizit ausschloss, ist doch im Be- richt der lic. phil J.________ keine entsprechende Untersuchung vermerkt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 14 3.4.3 Angesichts der diskrepanten Beurteilung der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ einerseits und des Experten an- dererseits ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Dr. med. D.________ wäre gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut- achten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothera- pie gehalten gewesen, bei den Ärzten der psychiatrischen Dienste H.________ Fremdanamnesen einzuholen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss ist die Notwendigkeit der Einholung einer Frem- danamnese bei der behandelnden Arztperson in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versi- cherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts ande- res (Entscheid des BGer vom 27. März 2018, 8C_794/2017, E. 4.2.1). Ab- gesehen davon schreiben weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psych- iatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor, stellen sie doch lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachper- sonen dar (Entscheide des BGer vom 24. Januar 2017, 9C_715/2016, E. 3.2 und vom 30. Mai 2018, 8C_55/2018, E. 6.4.1). Mithin verliert ein Gut- achten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die er- wähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (Entscheid des BGer vom 27. Septem- ber 2017, 8C_820/2016, E. 5.2). 3.4.4 Ferner führt die Beschwerdeführerin ins Feld, gemäss med. pract. F.________ hätten zur korrekten diagnostischen Einschätzung des Schwe- regrads der körperdysmorphen Störung sowie deren diagnostischen Ein- ordnung störungsspezifische Tests durchgeführt werden müssen (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 2). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Ex- perten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein gros- ses Ermessen zukommt, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeu- gend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Mai 2018, 8C_55/2018, E. 6.4.1), was vorliegend zu bejahen ist. Die Berichte von med. pract. F.________ vom 24. November 2017 (AB 59, S. 2 f.) und vom 28. August 2018 (act. IC 1) enthalten auch sonst nichts, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 15 was den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel ziehen könnte. Wie bereits ausgeführt (E. 3.3) ist die genaue diagnostische Einordnung der Störung (hypochondrische Störung [ICD-10: F45.21] oder eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung [ICD-10: F22.8]), zu welcher sich der behandelnde Psychiater einlässlich äussert, nicht entscheidend (zur fehlenden Korrelati- on von Diagnose und Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), sondern die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des BGer vom 20. März 2017, 9F_9/2016, E. 2.4). Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt ebenso für den behandeln- den Spezialarzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine chro- nische, anhaltende depressive Episode ohne längerfristige Remission trotz leitliniengerechter Therapie vor, die ihr Ressourcen raubten. Die Depressi- on sei somit austherapiert und als invalidisierend zu qualifizieren (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 3). Für den Fall, dass mit dem Gutachter vom Fehlen einer depressiven Störung ausgegangen würde, wäre abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand mit Blick auf die Dekompensation im Dezember 2017 verschlechtert habe (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. D.________ eine depressive Störung retrospektiv anhand der dokumentierten Befunde nicht nachvollziehen konnte (act. II 46.1, S. 18) und er auch im Rahmen der Untersuchung die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode (F32) gestützt auf den Psychostatus als nicht erfüllt erachtete (act. II 46.1, S. 19). Dies insbeson- dere deshalb, weil die typischen Symptome einer depressiven Episode – eine schwere Antriebshemmung und eine ausgeprägte Störung der Af- fektmodulation (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 f.) – nicht vorhanden seien (act. II 46.1, S. 22 f.). Zu diesem Schluss gelangte der Experte auch ge- stützt auf die erhobenen Testresultate (Montgomery-Asperg Depression Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 16 Rating Scale [MADRS]; AB 46.1, S. 14). Dies schliesst nicht aus, dass es im Dezember 2017 – offenkundig aufgrund psychosozialer Umstände (die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben Opfer eines Betruges am Arbeitsplatz geworden, die Leistungen des Sozialdienstes wurden geän- dert, Suizid des Ex-Freundes; Beschwerde, S. 5 sowie act. I 4, S. 2) – zu einer psychischen Dekompensation (mit Alkoholrückfall) und damit einher- gehend zu einer (reaktiven) Depression gekommen ist, wobei sich der psy- chische Zustand laut Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ während des stationären Aufenthalts im Dezember 2017 „deutlich verbessert“ habe (act. IB 4). Selbst wenn für diese Zeit von einem allenfalls schweren depressiven Geschehen auszugehen wäre, läge auf- grund der beschränkten Dauer jedenfalls keine langdauernde Verschlech- terung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor. Deshalb erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung Abklärungen zur Frage, ob nach der Begutachtung eine Verschlechterung eingetreten ist (Beschwerde, S. 6 oben). 3.4.6 Des Weiteren zweifelt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Dr. med. D.________ mit Verweis auf die nachträglich aufgelegte Pflege- dokumentation der Psychiatrie-Spitex vom 29. Mai 2018 (act. IB 11) an mit der Begründung, sie verfüge entgegen dem Gutachten nicht über gute Ressourcen und eine ausreichende Tagesstrukturierung mit multiplen Akti- vitäten, vielmehr sei sie hochgradig eingeschränkt und verbringe mindes- tens zwei Stunden pro Tag vor dem Spiegel (Eingabe vom 23. Juni 2018, S. 2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Gutachter bereits Kenntnis von der täglichen Beschäftigung vor dem Spiegel im genannten Umfang hatte, gab doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung selber an, dass sie sich aktuell noch zwei bis drei Stunden täglich im Spie- gel anschaue. Es sei „wie eine Sucht“ (AB 46.1, S. 8, 19). Insofern enthält der Bericht keine neuen oder vom Gutachter ungewürdigt gebliebenen Tat- sachen. Kommt hinzu, dass der Gutachter in der Stellungnahme vom
- Januar 2018 überzeugend darlegte, die übermässige Beschäftigung (vor dem Spiegel) sei durch medizinische Massnahmen modifizierbar (act. II 63, S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 17 3.4.7 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es sei nament- lich aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwäche in der verbalen Intel- ligenz zu prüfen, ob eine Frühinvalidität vorliege (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin kann insoweit gefolgt werden, als der Gutachter mittels des VKI-A (Verbaler Kurzintelligenztest) einen knapp unterdurch- schnittlichen verbalen IQ von 84 feststellte (act. II 46.1, S. 14). Indes hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen IV-rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint (Ent- scheid des EVG vom 6. März 2006, I 775/05, E. 4.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 6. November 2009, 9C_664/2009, E. 3). Liegt somit die In- telligenz einer versicherten Person über der massgeblichen Schwelle und damit noch im unteren Normbereich (IQ 70 bis 84), gilt dies in der Regel nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. Entscheid des BGer vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2). Daher besteht aufgrund des festgestellten IQ kein Grund für die Annahme einer Frühinvalidität. Auch das Absolvieren der obligatorischen Schulzeit an regulären Schulen spricht gegen die Annahme einer Frühinva- lidität. Was den beruflichen Werdegang betrifft, verlief dieser zwar unstet und finanziell unterdurchschnittlich. Dieser Umstand findet jedoch im statt- gehabten Konsum illegaler Drogen zwischen 1990 und 1998 (act. II 46.1, S. 17) eine hinreichende (invaliditätsfremde) Erklärung. 3.5 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juris- tische Paralellprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.2.2 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom
- Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Weil vorliegend das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. August 2017 (AB 46.1) beweiskräftig ist und die volle Arbeitsfähig- keit – unter Berücksichtigung der Vorgaben der bundesgerichtlichen Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 18 sprechung gemäss BGE 141 V 281 (act. II 46.1, S. 27 ff.) – aktuell und auch retrospektiv in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet wurde (vgl. E. 3.3 hiervor), ist die Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) entbehrlich. Soweit der Gutachter von einer Minderung der Leistungsfähig- keit von 10% aufgrund verminderter persönlicher Ressourcen ausgeht ist festzuhalten, dass diese Einschränkung auf psychosozialen (act. II 46.1, S. 21, 26) bzw. invaliditätsfremden Faktoren beruht, welche für die versi- cherungspsychiatrische Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkennt- nisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Nach dem Dargelegten ist kein invalidisierender Gesundheitsscha- den erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung vom
- Januar 2018 (act. II 64) ist damit nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 19 4.3 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst L.________ unterstützt (Be- schwerdebeilage [act. IA] 1 - 3). Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinwei- sen). Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. 4.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 20 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der Kostennote vom 19. Januar 2018 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 22.25 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 5‘612.50 zuzüglich Auslagen von insgesamt Fr. 166.90, total Fr. 5‘779.40 geltend. Eine Mehrwertsteuerforderung wurde nicht ausgewie- sen. Gemäss UID-Register (vgl. www.uid.admin.ch) ist die Rechtsanwältin denn auch nicht steuerpflichtig. Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren als übersetzt. In Würdigung der gesamten Umstände wird das amtliche Hono- rar daher ermessensweise auf pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen) fest- gesetzt und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 21
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der amtlichen Anwältin, Dr. iur. B.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘000.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Au- gust 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 146 IV FUE/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., seit September 2008 als ... in einem Teilzeitpensum für die C.________ AG erwerbstätig (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 14, S. 3; Beschwerdebeilage [act. IB] 10), melde- te sich im Juni 2016 unter Hinweis auf eine seit April 2014 bestehende Dysmorphophobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 12). In der Folge holte die IVB erwerbliche und medizinische Unter- lagen ein – insbesondere ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutach- ten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 16. August 2017 (act. II 46.1). Mit Vorbescheid vom 27. Septem- ber 2017 stellte die IVB die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert bestehe (act. II 47). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch E.________, am 23. Oktober 2017 Einwand (act. II 55) und reichte am 27. November 2017 einen Bericht von med. pract. F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2017 zu den Akten (act. II 59). Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Dezember 2017 (act. II 61) und des Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2018 (act. II 63) verfügte die IVB am
19. Januar 2018 wie angekündigt (act. II 64). B. Hiergegen erhob die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsänwältin Dr. iur. B.________, am 19. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
19. Januar 2018 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerde- gegnerin zur Anordnung eines bidisziplinären, neuropsychologisch- psychiatrischen Gutachtens. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (Wiedereingliederung in den erlernten Beruf) sowie eine Invalidenrente seit Januar 2017 zuzusprechen. Zur Begründung liess
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 3 sie im Wesentlichen vorbringen, auf das psychiatrisch-psychothera- peutische Gutachten vom 16. August 2017 könne nicht abgestellt werden. Am 6. März 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. In der Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (act. IB). Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2018 vernehmen. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des med. pract. F.________ vom 28. August 2018 ein (Beschwer- debeilage [act. IC] 1). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 19. Januar 2018 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 5 zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 6 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 16. August 2017 stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine hypochondrische Störung (nicht wahnhafte Dysmorphophobie, ICD- 10: F45.21) mit rezidivierenden phobisch-deprimierten Verstimmungen, bei Konsum multipler nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und bei verbaler Intelligenz im Grenzbereich (act. II 46.1, S. 31). Eine relevante (≥20% von 100%), längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der hypochondri- schen Störung und den damit verbundenen weit überwiegend subjektiven Beschwerden für keinen Zeitraum begründet. Eine Minderung der Leis- tungsfähigkeit könne aufgrund der verminderten persönlichen Ressourcen mit 10% (von 100%) geschätzt werden. Für stationäre Hospitalisationen sei bereits aus formalen Gründen von einer jeweils kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. II 46.1, S. 35). 3.1.2 Med. pract. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Novem- ber 2017 – differentialdiagnostisch zu Dr. med. D.________ – eine sonstige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 7 anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8). Der behandelnde Psychia- ter führte aus, insgesamt seien die Einschränkungen in der Funktionsfähig- keit durch die wahnhafte Störung im Gutachten vom 16. August 2017 zu wenig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin betrachte sich täglich bis zu mehreren Stunden vor dem Spiegel, was eine massive Reduktion der Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Dieses Verhalten werde im Gutach- ten nicht berücksichtigt. Auch die durch die Symptomatik verursachte nega- tive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens, der Fähig- keit, ihre gesellschaftliche Rolle auszufüllen, in den Aktivitäten des tägli- chen Lebens oder der Fähigkeit, diese Gedanken zu stoppen, seien im Gutachten ungenügend erhoben worden (act. II 59, S. 2 f.). Die massiven Schamgefühle seien auch nirgends erwähnt worden. Med. pract. F.________ schlug eine störungsspezifische Testung z.B. in einer univer- sitären Einrichtung vor (act. II 59, S. 3). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom
21. Dezember 2017 aus, mit der von med. pract. F.________ geführten Diskussion um den Wahn sei eine Beeinträchtigung im Alltag, im sozialen Erleben, in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Tagesstruktur verbunden. Dr. med. D.________ habe glaubhaft eine ausreichende Ta- gesstrukturierung seitens der Beschwerdeführerin erfragt und dargestellt. Bei reduzierter verbaler Intelligenz der Beschwerdeführerin könne somit entgegen den Äusserungen des behandelnden Psychiaters med. pract. F.________ keine höherwertige Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab- geleitet werden. Deshalb seien die Ausführungen hinsichtlich Funktionalität und die Ableitung des Zumutbarkeitsprofils im Gutachten von Dr. med. D.________ schlüssig und nachvollziehbar. Die gewählte Form der psy- chometrischen Testung im Gutachten erscheine adäquat und vollständig, insbesondere zur Widerlegung der vorbestehenden Diagnose eines de- pressiven Syndroms. Die Forderung des behandelnden Psychiaters nach störungsspezifischen Testungen und nach einer erneuten Begutachtung sei wenig sinnstiftend und würde zur Erstellung des Zumutbarkeitsprofils basie- rend auf der Funktionalität der Beschwerdeführerin nicht beitragen (act. II 61, S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 8 3.1.4 Vom 7. bis zum 22. Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin in den psychiatrischen Diensten H.________ hospitalisiert, wo sie sich vom
28. März 2014 bis am 16. Juni 2017 in ambulanter Behandlung befand (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 3). Im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte psychische und Verhaltensstörungen durch Alko- hol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine wahnhafte Dysmorphophobie (ICD-10: F22.8), psy- chische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (abstinent seit 1998; ICD-10: F11.20) und psychi- sche und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1, act. I 4, S. 1). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 führte Dr. med. D.________ aus, dass gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Un- tersuchung vom 18. Juli 2017 keine wahnhafte Störung vorliege (act. II 63, S. 2 f.). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bleibe die Diskussion be- treffend Diagnose zudem vor allem von akademischem Interesse. Eine Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit ergäbe sich allein aus der Tat- sache der übermässigen Beschäftigung (vor dem Spiegel), die eine ver- minderte persönliche Ressource konkretisiere. Wahnhaftes Denken allein sei zunächst in keiner Weise leistungshinderlich, solange die Beschäftigung damit nicht übermässig ausgeprägt sei. Die übermässige Beschäftigung wiederum sei durch medizinische Massnahmen modifizierbar, worauf auch die Beschwerdeführerin selbst hinweise. Deshalb sollte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Konfrontationsverfahren neben Aktivitäten des tägli- chen Lebens auch berufliche Aktivitäten genutzt werden. Die entsprechen- de Kritik von med. pract. F.________ gehe somit ins Leere. Dr. med. D.________ bestätigte seine im Gutachten vom 16. August 2017 gemachte Einschätzung (sowohl bezüglich Diagnose als auch Arbeits[un]fähigkeit; act. II 63, S. 3). 3.1.6 Vom 8. bis zum 16. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
25. April 2018 wurde eine Mischtoxikation mit Alkohol und Neuroleptikum am 8. März 2018, differentialdiagnostisch in suizidaler Absicht, psychische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 9 Verhaltensstörungen durch Sedativa und durch Alkohol: Abhängigkeitssyn- drom (aktenanamnestisch), eine depressive Episode (aktenanamnestisch) und eine Dysmorphophobie (wahnhaft) diagnostiziert (act. IB 13, S. 1). 3.1.7 In dem von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neuropsychologischen Konsilium vom 4. Juni 2018 diagnosti- zierte lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologi- sche Funktionsstörung nach ICD-10 als F06.7: leichte kognitive Störung kodierbar. Die Beschwerdeführerin vermöge die kognitiven Anforderungen ihrer früher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem ... theoretisch auch weiterhin zu bewältigen. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei die psychomentale Belast- barkeit um 40% reduziert, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60%. Auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit mit vergleichbaren ko- gnitiven Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit mit 60% zu beurteilten (act. IB 14, S. 7 f.). 3.1.8 Auf Anfrage der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gab med. pract. F.________ im Bericht vom 28. August 2018 an, die von lic. phil. J.________ festgestellten kognitiven Störungen seien auch eine Folge des langjährigen Substanzkonsums. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung (ICD-10: F06.7) durch langjährig und zum Teil anhaltende, substanztoxische Einwir- kung durch C2, Cannabinnoide, Opioide und Benzodiazepine. Der behan- delnde Psychiater hielt weiter fest, der aktuelle Alkoholkonsum der Be- schwerdeführerin alleine erkläre die kognitiven Störungen nicht. Die kogni- tiven Einbussen seien zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung auch ohne Konsum messbar gewesen. Die Beschwerdeführerin benötige bei den Arbeitseinsätzen Temesta. Jetzt nehme sie täglich 1mg exp. ½ - 1 Tablette ein. Eine dauerhafte Benzodiazepineinnahme reduziere die kogni- tive Leistungsfähigkeit zusätzlich (act. IC 1, S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. August 2017 ab (act. II 46.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Dr. med. D.________ führte überzeu- gend und schlüssig aus, weshalb er von einer hypochondrischen Störung
– und nicht an einer wahnhaften Dysmorphophobie – mit rezidivierenden phobisch-depremierten Verstimmungen, bei Konsum multipler, nicht ärzt- lich verordneter psychotroper Substanzen und bei verbaler Intelligenz im Grenzbereich ausging (act. II 46.1, S. 17, 31; 63, S. 2 f.). Einleuchtend ist auch seine Darlegung, dass die von med. pract. F.________ geführte Dis- kussion betreffend die genaue diagnostische Kategorisierung letztlich eher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 11 von akademischem Interesse ist, weil einzig die aus der Störung resultie- renden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind. Eine rele- vante, längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der hypochondrischen Störung und den damit verbundenen weit überwiegend subjektiven Beschwerden verneinte der Gutachter jedoch bzw. attestierte einzig eine Minderung der Leistungs- fähigkeit von 10% aufgrund der verminderten persönlichen Ressourcen (act. II 46.1, S. 35; vgl. auch Stellungnahmen vom 21. Dezember 2017 und vom 3. Januar 2018, act. II 61, S. 2; 63, S. 3). 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – die Expertise des Dr. med. D.________ vom
16. August 2017 nicht in Zweifel zu ziehen. 3.4.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe nicht auf vollständigen Unterlagen. Es fehlten zum Beispiel die Ver- laufsberichte über die Opiumentzugstherapie oder über die Behandlung im Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Dienste H.________ 2011, Verlaufsberichte der Psychiatrie-Spitex, Unterlagen über die Schul- sowie Berufsbildung, namentlich Schul- und Abschlusszeugnisse, Arbeitszeug- nisse sowie die Unterlagen über die berufliche Anlehre (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Weshalb die Einholung dieser Unterlagen für die Erstellung des Gutachtens unabdingbar sein sollte, legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was die schulischen und beruflichen Zeugnisse betrifft, so hatte der psychiatrische Experte aufgrund der Akten- lage und der Anamnese hinreichend Kenntnisse über den Werdegang der Beschwerdeführerin, namentlich über die absolvierte Primarschule samt Weiterbildungsklasse, das Haushaltslehrjahr und die einjährige Ausbildung zur ... (act. II 46.1, S. 17). Ferner waren dem Gutachter die diversen Be- handlungen bei den psychiatrischen Diensten H.________ bekannt (act. II 46.1, S. 5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Dezember 2016 (frühest möglicher Rentenbe- ginn - sechs Monate nach der Anmeldung im Juni 2016, Art. 29 Abs. 1 IVG) die Einzelheiten des Opiumentzuges 1998 kaum noch von Relevanz sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Be- schwerdeführerin seit dem Entzug keine (illegalen) Drogen mehr konsu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 12 miert (act. II 46.1, S. 28). Was schliesslich die Verlaufsberichte der Psych- iatrie-Spitex betrifft, handelt es sich nicht um ärztliche (Fach-)Berichte, sondern um solche einer Pflegefachperson. Ob von nichtärztlichen Dritt- personen ein Bericht einzuholen ist, liegt im Ermessen des Experten. An- gesichts der vom Gutachter erhobenen, fundierten Anamnese, die hinrei- chend Aufschluss über die Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex gibt (act. II 46.1, S. 9) ist nicht ersichtlich, weshalb der Verzicht auf die Frem- danamnese den Beweiswert der Expertise in Frage stellen sollte. 3.4.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, angesichts klarer Indizien über das Bestehen von neuropsychologischen und kognitiven Defiziten wäre eine umfassende neuropsychologische Abklärung durch einen Neu- ropsychologen FSP dringend angezeigt gewesen. Das Gutachten von Dr. med. D.________ beruhe daher nicht auf umfassenden Untersuchungen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 1). In der Eingabe vom 23. Juni 2018 macht sie ergänzend dazu geltend, das inzwischen durchgeführte neuropsychologi- sche Konsilium vom 25. Mai 2018 (act. IB 14) habe leichte bis mittelschwe- re neuropsychologische Funktionsstörungen durch langjährige substanzto- xische Einwirkung durch Alkohol, Opioide, Benzodiazepine und Sedativa auf das zentrale Nervensystem ergeben. Die psychomentale Belastbarkeit sei laut Konsilium um 40% reduziert, die Arbeitsfähigkeit betrage aus die- sem Grunde auch in angepassten Tätigkeiten lediglich 60% (S. 4). Gestützt auf den Bericht von med. pract. F.________ vom 28. August 2018 (act. IC 1) bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. August 2018 schliesslich vor, der behandelnde Psychiater bestätige die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit infolge des langjährigen Substanzkonsums. Zudem weise med. pract. F.________ darauf hin, dass der aktuelle Alko- holkonsum die bestehende kognitive Beeinträchtigung nicht erklären könne und diese auch ohne Alkoholkonsum anlässlich der neuropsychologischen Testung messbar gewesen sei (S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass das neuropsychologische Konsilium am
25. Mai 2018 und somit nicht mehr im hier massgebenden bzw. zu beurtei- lenden Zeitraum (die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Januar 2018) stattfand. Da es jedoch allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 13 Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt, ist es dennoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Dies gilt ebenso für den Bericht von med. pract. F.________ vom
28. August 2018, welcher sich auf das neuropsychologische Konsilium bzw. auf die darin diagnostizierte kognitive Störung bezieht (act. IC 1). Zur durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung ist zu bemerken, dass solchen Testverfahren, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu zie- hen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Februar 2017, 9C_338/2016 E. 5.4), im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchs- tens ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt. Vorliegend hat der Experte – auch wenn die Be- schwerdeführerin beim d2-C-Test (Aufmerksamkeits-Belastungs-Test) le- diglich eine quantitative Leistung im unteren Referenzbereich bei einem sehr hohen Fehleranteil zeigte (act. II 46.1, S. 15) – von ergänzenden Ab- klärungen abgesehen, was grundsätzlich in seinem fachlichen Ermessen liegt und angesichts der im Psychostatus erhobenen, nicht auffälligen Be- funde (angemessene Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit; act. II 46.1, S. 12) vertretbar scheint. Damit ist der Einwand der fehlenden neuropsychologischen Untersuchung unbehelflich. Was die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit durch die Neuropsychologin betrifft, ist festzuhalten, dass die ärztlichen Gutachter – und nicht die Neuropsycho- logen – die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.7). Überdies weist die Be- schwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 zutreffend darauf hin, dass sich die untersuchende Neuropsychologin nicht dazu geäussert hat, ob bzw. welchen Einfluss namentlich die psychosozialen Faktoren auf die Testresultate zeitigten. Insofern ändert auch der Bericht von med. pract. F.________ vom 28. August 2018 (act. IC 1) nichts, da er erstmals im Au- gust 2018 die von lic. phil. J.________ gestellte Diagnose stellte bzw. übernahm, ohne dies näher zu begründen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Überdies bleibt im Dunkeln, weshalb er einen Alkoholeinfluss auf die neuropsychologische Testung explizit ausschloss, ist doch im Be- richt der lic. phil J.________ keine entsprechende Untersuchung vermerkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 14 3.4.3 Angesichts der diskrepanten Beurteilung der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ einerseits und des Experten an- dererseits ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Dr. med. D.________ wäre gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut- achten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothera- pie gehalten gewesen, bei den Ärzten der psychiatrischen Dienste H.________ Fremdanamnesen einzuholen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss ist die Notwendigkeit der Einholung einer Frem- danamnese bei der behandelnden Arztperson in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versi- cherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts ande- res (Entscheid des BGer vom 27. März 2018, 8C_794/2017, E. 4.2.1). Ab- gesehen davon schreiben weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psych- iatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor, stellen sie doch lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachper- sonen dar (Entscheide des BGer vom 24. Januar 2017, 9C_715/2016, E. 3.2 und vom 30. Mai 2018, 8C_55/2018, E. 6.4.1). Mithin verliert ein Gut- achten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die er- wähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (Entscheid des BGer vom 27. Septem- ber 2017, 8C_820/2016, E. 5.2). 3.4.4 Ferner führt die Beschwerdeführerin ins Feld, gemäss med. pract. F.________ hätten zur korrekten diagnostischen Einschätzung des Schwe- regrads der körperdysmorphen Störung sowie deren diagnostischen Ein- ordnung störungsspezifische Tests durchgeführt werden müssen (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 2). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Ex- perten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein gros- ses Ermessen zukommt, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeu- gend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Mai 2018, 8C_55/2018, E. 6.4.1), was vorliegend zu bejahen ist. Die Berichte von med. pract. F.________ vom 24. November 2017 (AB 59, S. 2 f.) und vom 28. August 2018 (act. IC 1) enthalten auch sonst nichts,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 15 was den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel ziehen könnte. Wie bereits ausgeführt (E. 3.3) ist die genaue diagnostische Einordnung der Störung (hypochondrische Störung [ICD-10: F45.21] oder eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung [ICD-10: F22.8]), zu welcher sich der behandelnde Psychiater einlässlich äussert, nicht entscheidend (zur fehlenden Korrelati- on von Diagnose und Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), sondern die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des BGer vom 20. März 2017, 9F_9/2016, E. 2.4). Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt ebenso für den behandeln- den Spezialarzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine chro- nische, anhaltende depressive Episode ohne längerfristige Remission trotz leitliniengerechter Therapie vor, die ihr Ressourcen raubten. Die Depressi- on sei somit austherapiert und als invalidisierend zu qualifizieren (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 3). Für den Fall, dass mit dem Gutachter vom Fehlen einer depressiven Störung ausgegangen würde, wäre abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand mit Blick auf die Dekompensation im Dezember 2017 verschlechtert habe (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. D.________ eine depressive Störung retrospektiv anhand der dokumentierten Befunde nicht nachvollziehen konnte (act. II 46.1, S. 18) und er auch im Rahmen der Untersuchung die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode (F32) gestützt auf den Psychostatus als nicht erfüllt erachtete (act. II 46.1, S. 19). Dies insbeson- dere deshalb, weil die typischen Symptome einer depressiven Episode
– eine schwere Antriebshemmung und eine ausgeprägte Störung der Af- fektmodulation (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 f.) – nicht vorhanden seien (act. II 46.1, S. 22 f.). Zu diesem Schluss gelangte der Experte auch ge- stützt auf die erhobenen Testresultate (Montgomery-Asperg Depression
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 16 Rating Scale [MADRS]; AB 46.1, S. 14). Dies schliesst nicht aus, dass es im Dezember 2017 – offenkundig aufgrund psychosozialer Umstände (die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben Opfer eines Betruges am Arbeitsplatz geworden, die Leistungen des Sozialdienstes wurden geän- dert, Suizid des Ex-Freundes; Beschwerde, S. 5 sowie act. I 4, S. 2) – zu einer psychischen Dekompensation (mit Alkoholrückfall) und damit einher- gehend zu einer (reaktiven) Depression gekommen ist, wobei sich der psy- chische Zustand laut Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ während des stationären Aufenthalts im Dezember 2017 „deutlich verbessert“ habe (act. IB 4). Selbst wenn für diese Zeit von einem allenfalls schweren depressiven Geschehen auszugehen wäre, läge auf- grund der beschränkten Dauer jedenfalls keine langdauernde Verschlech- terung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor. Deshalb erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung Abklärungen zur Frage, ob nach der Begutachtung eine Verschlechterung eingetreten ist (Beschwerde, S. 6 oben). 3.4.6 Des Weiteren zweifelt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Dr. med. D.________ mit Verweis auf die nachträglich aufgelegte Pflege- dokumentation der Psychiatrie-Spitex vom 29. Mai 2018 (act. IB 11) an mit der Begründung, sie verfüge entgegen dem Gutachten nicht über gute Ressourcen und eine ausreichende Tagesstrukturierung mit multiplen Akti- vitäten, vielmehr sei sie hochgradig eingeschränkt und verbringe mindes- tens zwei Stunden pro Tag vor dem Spiegel (Eingabe vom 23. Juni 2018, S. 2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Gutachter bereits Kenntnis von der täglichen Beschäftigung vor dem Spiegel im genannten Umfang hatte, gab doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung selber an, dass sie sich aktuell noch zwei bis drei Stunden täglich im Spie- gel anschaue. Es sei „wie eine Sucht“ (AB 46.1, S. 8, 19). Insofern enthält der Bericht keine neuen oder vom Gutachter ungewürdigt gebliebenen Tat- sachen. Kommt hinzu, dass der Gutachter in der Stellungnahme vom
3. Januar 2018 überzeugend darlegte, die übermässige Beschäftigung (vor dem Spiegel) sei durch medizinische Massnahmen modifizierbar (act. II 63, S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 17 3.4.7 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es sei nament- lich aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwäche in der verbalen Intel- ligenz zu prüfen, ob eine Frühinvalidität vorliege (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin kann insoweit gefolgt werden, als der Gutachter mittels des VKI-A (Verbaler Kurzintelligenztest) einen knapp unterdurch- schnittlichen verbalen IQ von 84 feststellte (act. II 46.1, S. 14). Indes hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen IV-rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint (Ent- scheid des EVG vom 6. März 2006, I 775/05, E. 4.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 6. November 2009, 9C_664/2009, E. 3). Liegt somit die In- telligenz einer versicherten Person über der massgeblichen Schwelle und damit noch im unteren Normbereich (IQ 70 bis 84), gilt dies in der Regel nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. Entscheid des BGer vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2). Daher besteht aufgrund des festgestellten IQ kein Grund für die Annahme einer Frühinvalidität. Auch das Absolvieren der obligatorischen Schulzeit an regulären Schulen spricht gegen die Annahme einer Frühinva- lidität. Was den beruflichen Werdegang betrifft, verlief dieser zwar unstet und finanziell unterdurchschnittlich. Dieser Umstand findet jedoch im statt- gehabten Konsum illegaler Drogen zwischen 1990 und 1998 (act. II 46.1, S. 17) eine hinreichende (invaliditätsfremde) Erklärung. 3.5 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juris- tische Paralellprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.2.2 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom
11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Weil vorliegend das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. August 2017 (AB 46.1) beweiskräftig ist und die volle Arbeitsfähig- keit – unter Berücksichtigung der Vorgaben der bundesgerichtlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 18 sprechung gemäss BGE 141 V 281 (act. II 46.1, S. 27 ff.) – aktuell und auch retrospektiv in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet wurde (vgl. E. 3.3 hiervor), ist die Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) entbehrlich. Soweit der Gutachter von einer Minderung der Leistungsfähig- keit von 10% aufgrund verminderter persönlicher Ressourcen ausgeht ist festzuhalten, dass diese Einschränkung auf psychosozialen (act. II 46.1, S. 21, 26) bzw. invaliditätsfremden Faktoren beruht, welche für die versi- cherungspsychiatrische Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkennt- nisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Nach dem Dargelegten ist kein invalidisierender Gesundheitsscha- den erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung vom
19. Januar 2018 (act. II 64) ist damit nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 19 4.3 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst L.________ unterstützt (Be- schwerdebeilage [act. IA] 1 - 3). Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinwei- sen). Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. 4.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 20 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der Kostennote vom 19. Januar 2018 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 22.25 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 5‘612.50 zuzüglich Auslagen von insgesamt Fr. 166.90, total Fr. 5‘779.40 geltend. Eine Mehrwertsteuerforderung wurde nicht ausgewie- sen. Gemäss UID-Register (vgl. www.uid.admin.ch) ist die Rechtsanwältin denn auch nicht steuerpflichtig. Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren als übersetzt. In Würdigung der gesamten Umstände wird das amtliche Hono- rar daher ermessensweise auf pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen) fest- gesetzt und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2018, IV/18/146, Seite 21 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der amtlichen Anwältin, Dr. iur. B.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘000.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Au- gust 2018)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.