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200 2018 143

Bern VerwG · 2018-01-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 2. März 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wor- aufhin ihm ab dem 1. März 2016 entsprechende Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerde- gegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIC] 4 - 7, 55, 60, 62). Am 30. November 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenüber- nahme für den Kurs „…“, angeboten von der B.________ AG (Akten des beco, Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 89 f.). Mit Verfügung vom

8. Dezember 2017 (act. IIA 92 f.) lehnte das beco dieses Gesuch ab. Fer- ner teilte die Arbeitslosenkasse Unia dem Versicherten mit Schreiben vom

12. Dezember 2017 (act. IIC 217 - 220) mit, dass sein Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per

23. November 2017 ausgeschöpft war. Die gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 erhobene Einsprache vom 31. Dezember 2017 (act. IIA 107) wies das beco mit Entscheid vom

22. Januar 2018 ab (act. IIA 110 - 112). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sowie die Bezahlung der Kurskosten durch die Arbeitslosenversi- cherung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 (act. IIA 110 - 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Übernahme der Kurskosten für den Kurs „…“ in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (act. IIA 88 - 90). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 5 Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.5 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier- ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 30. November 2017 (act. IIA 89 f.) beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für den während zwei Tagen durchgeführten Kurs „…“. Als Begründung führte er an, der Kurs sei eine „Weiterbildung im …-Bereich“. Es gehe um eine „Einführung und Übersicht (für …-Kenner)“. Dieser Kurs gebe die Möglichkeit, „beim heutigen Arbeit- geber (Zwischenverdienst) als …-Integrator einzusteigen“. Eine Stelle sei ihm aber nicht zugesichert worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 6 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Kostenübernahme mit der Begrün- dung abgewiesen, beim beantragten Kurs handle es sich lediglich um einen zweitägigen Kurs, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser die geforderte erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerde- führers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken könne. Zudem sei die Notwendigkeit des Kurses für eine Arbeitsstelle nicht belegt. Die arbeits- marktliche Indikation sei deshalb nicht gegeben (act. IIA 111). Diese Aus- führungen sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 ff. hiervor) und der geltenden Praxis (Rz. A3 ff. der AVIG- Praxis arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM], gültig ab Januar 2018, [ab- rufbar unter: www.arbeit.swiss]) nicht zu beanstanden. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seines Alters und der langen Dauer der Arbeitslosigkeit unbestritten als erschwert vermittelbar gilt. Jedoch handelt es sich beim beantragen Kurs, welcher insbesondere dazu dient, die bereits bestehenden …-Kenntnisse auf den neusten Stand („neuste Generation …“) zu bringen (act. IIA 89), um eine berufsübliche Weiterbildung, die ein Arbeitnehmer auch besuchen würde, wenn er nicht arbeitslos wäre. Einen solchen Kurs hat die Arbeitslosenver- sicherung nicht zu finanzieren (vgl. E. 2.4 hiervor). Ihre Aufgabe ist es le- diglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete Eingliede- rungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die all- gemeine Förderung der Versicherten fällt indessen nicht in ihren Bereich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der besagte Kurs seine Vermittlungsfähigkeit enorm verbessern werde resp. verbessert hat, ist ihm entgegen zu halten, dass praktisch jede Massnahme der allgemeinen Be- rufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG, bei welcher er zuvor im Zwischenverdienst tätig war, in der Zwischenzeit unbefristet angestellt worden ist, ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vorliegend nichts. Denn aus den Ak- ten und insbesondere aus dem Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) geht nicht hervor, dass dieser aufgrund der verbesserten …-Kenntnisse des Beschwerdeführers abgeschlossen worden ist. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 7 schwerdeführer weiterhin in der Produktion (vgl. act. IIC 151) tätig ist. Zu- dem ist er nur nach Bedarf auf Stundenbasis und ohne fest zugesicherte Mindestbeschäftigung angestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass es sich beim Kurs „…“ nicht um eine geeignete und notwendige Vor- kehr zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Art. 5) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers am 23. November 2017 ausgeschöpft war (act. IIC 217

- 220), weshalb er ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine arbeitsmarktliche Massnahme hatte. Damit ist der am 18./19. Dezember 2017 absolvierte Kurs auch aus diesem Grund nicht durch die Arbeitslo- senversicherung zu finanzieren (Rz. A44 f. AVIG-Praxis AMM). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Kurs „…“ zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 143 ALV LOU/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. April 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 2. März 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wor- aufhin ihm ab dem 1. März 2016 entsprechende Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerde- gegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIC] 4 - 7, 55, 60, 62). Am 30. November 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenüber- nahme für den Kurs „…“, angeboten von der B.________ AG (Akten des beco, Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 89 f.). Mit Verfügung vom

8. Dezember 2017 (act. IIA 92 f.) lehnte das beco dieses Gesuch ab. Fer- ner teilte die Arbeitslosenkasse Unia dem Versicherten mit Schreiben vom

12. Dezember 2017 (act. IIC 217 - 220) mit, dass sein Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per

23. November 2017 ausgeschöpft war. Die gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 erhobene Einsprache vom 31. Dezember 2017 (act. IIA 107) wies das beco mit Entscheid vom

22. Januar 2018 ab (act. IIA 110 - 112). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sowie die Bezahlung der Kurskosten durch die Arbeitslosenversi- cherung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 (act. IIA 110 - 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Übernahme der Kurskosten für den Kurs „…“ in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (act. IIA 88 - 90). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 5 Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.5 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier- ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 30. November 2017 (act. IIA 89 f.) beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für den während zwei Tagen durchgeführten Kurs „…“. Als Begründung führte er an, der Kurs sei eine „Weiterbildung im …-Bereich“. Es gehe um eine „Einführung und Übersicht (für …-Kenner)“. Dieser Kurs gebe die Möglichkeit, „beim heutigen Arbeit- geber (Zwischenverdienst) als …-Integrator einzusteigen“. Eine Stelle sei ihm aber nicht zugesichert worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 6 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Kostenübernahme mit der Begrün- dung abgewiesen, beim beantragten Kurs handle es sich lediglich um einen zweitägigen Kurs, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser die geforderte erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerde- führers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken könne. Zudem sei die Notwendigkeit des Kurses für eine Arbeitsstelle nicht belegt. Die arbeits- marktliche Indikation sei deshalb nicht gegeben (act. IIA 111). Diese Aus- führungen sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 ff. hiervor) und der geltenden Praxis (Rz. A3 ff. der AVIG- Praxis arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM], gültig ab Januar 2018, [ab- rufbar unter: www.arbeit.swiss]) nicht zu beanstanden. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seines Alters und der langen Dauer der Arbeitslosigkeit unbestritten als erschwert vermittelbar gilt. Jedoch handelt es sich beim beantragen Kurs, welcher insbesondere dazu dient, die bereits bestehenden …-Kenntnisse auf den neusten Stand („neuste Generation …“) zu bringen (act. IIA 89), um eine berufsübliche Weiterbildung, die ein Arbeitnehmer auch besuchen würde, wenn er nicht arbeitslos wäre. Einen solchen Kurs hat die Arbeitslosenver- sicherung nicht zu finanzieren (vgl. E. 2.4 hiervor). Ihre Aufgabe ist es le- diglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete Eingliede- rungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die all- gemeine Förderung der Versicherten fällt indessen nicht in ihren Bereich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der besagte Kurs seine Vermittlungsfähigkeit enorm verbessern werde resp. verbessert hat, ist ihm entgegen zu halten, dass praktisch jede Massnahme der allgemeinen Be- rufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG, bei welcher er zuvor im Zwischenverdienst tätig war, in der Zwischenzeit unbefristet angestellt worden ist, ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vorliegend nichts. Denn aus den Ak- ten und insbesondere aus dem Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) geht nicht hervor, dass dieser aufgrund der verbesserten …-Kenntnisse des Beschwerdeführers abgeschlossen worden ist. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 7 schwerdeführer weiterhin in der Produktion (vgl. act. IIC 151) tätig ist. Zu- dem ist er nur nach Bedarf auf Stundenbasis und ohne fest zugesicherte Mindestbeschäftigung angestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass es sich beim Kurs „…“ nicht um eine geeignete und notwendige Vor- kehr zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Art. 5) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers am 23. November 2017 ausgeschöpft war (act. IIC 217

- 220), weshalb er ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine arbeitsmarktliche Massnahme hatte. Damit ist der am 18./19. Dezember 2017 absolvierte Kurs auch aus diesem Grund nicht durch die Arbeitslo- senversicherung zu finanzieren (Rz. A44 f. AVIG-Praxis AMM). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Kurs „…“ zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2018, ALV/18/143, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.