Verfügung vom 16. Januar 2018
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), gelernter … EFZ und zuletzt (bis Anfangs Februar 2014) als … erwerbstätig, meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf „Schlaflosigkeit, Rastlosigkeit, innere Unruhe, Verminderte Konzentrationsfähigkeit, Atem- not ausgelöst durch Stress und Angstzustände, überforderung durch finan- zielle u. soziale Ursachen, Selbstmedikation“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 5 S. 4 f.; 13; 27 S. 3). Die IVB tätigte Abklärungen, insbesondere zog sie die Akten der Suva betreffend einen am … 2013 erlittenen Motorradunfall bei (act. II 22.1-22.3) und gewährte in der Folge ein Arbeitstraining (act. II 37). Dieses wurde bereits nach zwei Tagen abgebrochen (act. II 40 f.), nachdem sich der Versicherte am 25. September 2014 in stationäre psychiatrische Be- handlung begeben hatte (act. II 45 S. 1). Im Mai 2015 schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab (act. II 46). Im Rahmen einer vom Regionalen Sozialdienst durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahme trat der Versicherte im August 2015 eine Lehre als Elektroniker EFZ an, welche er im Oktober 2015 abbrach (act. II 47 S. 1; 50 S. 2 f.). Nachdem die zuständigen Eingliederungsfachpersonen zum Schluss gekommen waren, der Versicherte sei aus psychischen Gründen nur eingeschränkt vermittelbar (act. II 51 S. 5), ersuchten der Re- gionale Sozialdienst und der Versicherte die IVB im Februar 2016 um Wie- deraufnahme der Eingliederungsmassnahmen bzw. um Prüfung der Rentenfrage (act. II 47). Die IVB holte medizinische Berichte ein und wies das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (act. II 58). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 1. August 2017 [act. II 87.1]). Mit Vorbescheid vom 22. August 2017 (act. II 90) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 15% die Ablehnung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 92) und einen vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 3 für Psychiatrie und Psychotherapie, und von der behandelnden Psychothe- rapeutin, F.________, unterzeichneten Bericht vom 10. Oktober 2017 ein- reichen (act. II 95; nachfolgend sowie bei den weiteren Berichten wird aus- schliesslich Dr. med. D.________ genannt), woraufhin die IVB bei Dr. med. E.________ eine Stellungnahme einholte (act. II 100). Nachdem der Versi- cherte eine weitere Stellungnahme von Dr. med. D.________ eingereicht hatte (act. II 103), entschied die IVB mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (act. II 104) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2018 sei aufzu- heben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherungsleistungen zu be- freien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Januar 2018 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit präsentieren sich die Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Am … 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen Motorradunfall (act. II 22.2 S. 1). Im Bericht des Spitals K.________ vom … 2013 (act. II 22.2 S. 1 f.) wurden rechtsseitige Flankenschmerzen, DD eine Weichteilkontusi- on, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei durch den Rettungsdienst auf die Notfallstation zugewiesen worden; er sei weder bewusstlos gewesen
noch hätten Commotiozeichen bestanden. Die bildgebenden Untersuchun- gen hätten keine Hinweise für ossäre Läsionen oder Weichteilverletzungen ergeben. Es sei vom … 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1). 3.1.2 Vom 7. Februar bis 6. Mai 2014 erfolgte eine stationäre Hospitali- sation. Im entsprechenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 30. Mai 2014 (act. II 29 S. 3 ff.) wurden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; ICD-10 F90.0) sowie ein Status nach Amphetamin- und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (S. 5). Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme berichtet, dass sein Vater ihm zu einer stationären Behandlung geraten habe. Es hätten sich viele Dinge in ihm angestaut. Dies seien einerseits sein Alkohol- und Drogen- konsum, andererseits aber auch Depressionen und Existenzängste (S. 3). Der Amphetamin- und Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen, eine medikamentöse Unterstützung dafür habe der Beschwerdeführer ab- gelehnt. Im Verlauf der stationären Hospitalisation unter psychotherapeuti- scher Behandlung und Medikamenteneinstellung habe sich das psychische Zustandsbild erheblich gebessert (S. 4 f.). Zunächst sei eine Anschlussbe- handlung in der Tagesklinik angedacht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich gegen ein Indikationsgespräch und eine Aufnahme entschieden, da er wieder in das Berufsleben habe einsteigen wollen (S. 5). Vom 25. September bis 18. November 2014 erfolgte eine weitere Hospitali- sation. Im entsprechenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 12. Dezember 2014 (act. II 45) wurde ein präpsychoti- sches bis psychotisches Zustandsbild unklarer Genese (ICD-10 F23.8), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), diagnostiziert (S. 4). Nach der letzten stationären Hospitalisation sei es ihm zunächst recht gut gegangen, er habe aber keinen Job gefunden. Am ver- gangenen Montag habe er ein IV-Abklärungsprogramm gestartet. Innerhalb zweier Tage habe er dort vermehrt Angstzustände mit unkontrollierten Ge- fühlsausbrüchen, Hyperventilation und Zittern am ganzen Körper erlebt (S. 1 f.). Zum Verlauf der Therapie wurde festgehalten, initial hätten grosse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 7 Anspannung, innere Unruhe, Schuldgefühle, starke Zukunfts-, Existenz- und Verlustängste bestanden und diffuse Angstzustände mit Panik und daraus resultierenden unkontrollierten Emotionsausbrüchen und Handlun- gen bis hin zu Suizidandrohungen. Im Verlauf der Hospitalisation habe sich das psychische Zustandsbild tendenziell gebessert. Gegenüber einer me- dikamentösen Einstellung habe sich der Beschwerdeführer ablehnend ge- zeigt. Es sei ein Übertritt in eine betreute Wohnform beabsichtigt (S. 3). 3.1.3 Vom 7. Januar bis 1. April 2016 unterzog sich der Beschwerdefüh- rer einer weiteren Hospitalisation. Im entsprechenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 15. April 2016 (act. II 59 S. 2 ff.) wurden als Diagnosen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung (ICD-10 F90.0), eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit psychosenahen Zuständen – DD: Präpsychotisches bis psychotisches Zustandsbild unkla- rer Genese (ICD-10 F23.8) – sowie Konsum von mehrheitlich aktivierenden Drogen festgehalten (S. 5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er kämpfe mit aufkommenden Gefühlen von früher. Er habe viele schlimme Dinge in seiner Kindheit erlebt, die er gerne verarbeiten möchte. Er konsu- miere täglich Alkohol und nehme sporadisch Drogen ein (S. 2 f.). Im Verlauf der Hospitalisation habe sich das psychische Zustandsbild tendenziell ge- bessert. Er habe motiviert werden können, gegen die Schlafstörung Trittico einzunehmen. Gegenüber einer weiteren medikamentösen Therapie habe er sich ablehnend gezeigt. Er habe jedoch den starken Wunsch geäussert, eine Traumatherapie zu machen und sich mit seiner Vergangenheit aus- einanderzusetzen (S. 4). 3.1.4 Mit Bericht vom 12. Mai 2016 (act. II 53 S. 2-7) hielt Dr. med. D.________ fest, die Behandlung bei ihm erfolge seit November 2014 (S. 2). Der Beschwerdeführer habe 2012 (richtig: 2013) einen Motorradunfall erlitten, der einige Kindheitstraumata reaktiviert habe. Auf Grund der lang- jährigen Traumatisierungen und Aufmerksamkeitsstörung und der bisheri- gen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer sei anzunehmen, dass eine nachhaltige psychische Stabilisierung schwierig zu erreichen sei. Auch die mehreren Aufenthalte in der Klinik hätten keine nachhaltigen Wirkungen erzeugen können. Es sei deshalb dringend notwendig, dass sich der Be- schwerdeführer einer stationären Traumabehandlung unterziehe (S. 3).
3.1.5 Vom 26. April bis 19. Mai 2016 erfolgte ein teilstationärer Aufent- halt in der Tagesklinik des Spitals H.________. Im Austrittsbericht vom
24. Mai 2016 (act. II 62 S. 2 ff.) wurde festgehalten, die Zuweisung sei er- folgt, um die Zeit bis zum geplanten Eintritt in die Klinik I.________ – der Beschwerdeführer wünsche eine „Bearbeitung seiner Kindheitstraumata“ – zu überbrücken (S. 2). Mit Bezug auf die psychotherapeutische Behand- lung wurde festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, auch nur das reduzierte Tagesprogramm der Tagesklinik regelmässig und pünktlich zu besuchen. Der Beschwerdeführer scheine ein starkes Auto- nomiebedürfnis zu haben und gerade nicht in der Lage zu sein, verbindli- che Abmachungen im Rahmen eines Tagesklinikaufenthaltes einzuhalten. Mit ein Faktor seien sicher der intermittierende Drogenkonsum und die mangelnde Compliance in der Medikamenten-einnahme gewesen (S. 3). Deshalb sei es zu einem vorzeitigen Austritt gekommen (S. 4). 3.1.6 Vom 20. Juli bis 29. September 2016 erfolgte eine Hospitalisation in der Klinik I.________. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 30. Sep- tember 2016 (act. II 66 S. 1-6) wurde eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, anläss- lich des Motorradunfalls im … 2013 seien Intrusionen hochgekommen. Er sei von diesen überflutet worden und habe dabei Todesangst erlebt (S. 2). Im Rahmen der Traumatherapie habe der Beschwerdeführer viele Erinne- rungen aus seiner Kindheit zurückgewonnen (S. 4). In der Beurteilung hiel- ten die behandelnden Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei als äusserst motiviert und kooperativ erlebt worden. Er verfüge über gute kognitive Fähigkeiten und eine gute Introspektionsfähigkeit (S. 5). 3.1.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2016 (act. II 69 S. 4 ff.) fest, die medizinische Sachlage erschei- ne unklar. Die Begründungen, es liege eine komplexe PTBS vor, die eine jahrelange Traumatherapie erfordere, überzeugten nicht ohne weiteres. Auch wenn der Beschwerdeführer sich einer ersten stationären Traumathe- rapie unterzogen habe, blieben Traumafolgen, das aktuelle Vorliegen der Kriterien einer PTBS und auch ein möglicher Einfluss von Drogen auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 9 aktuelle Situation ungewiss. Ein Einfluss eines (postulierten und den Anlass für eine iatrogene Amphetamin-Substitution bietenden) ADS sei nicht ohne weiteres plausibel, habe der Beschwerdeführer doch immerhin früher Schu- len und Ausbildung erfolgreich abschliessen können (S. 7). 3.1.8 Vom 13. Februar bis 18. April 2017 erfolgte eine zweite Hospitali- sation in der Klinik I.________. Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2017 (act. II 84 S. 1-6) wurden eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1), eine einfache Akti- vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie ein Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer könne einer Arbeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nicht nachkommen (S. 3). 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 1. August 2017 (act. II 87.1) hielt Dr. med. E.________ folgende Diagnosen fest (S. 39): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Kombinierte (narzisstisch, impulsiv, histrionisch) Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) • bei hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) • mit (un-)regelmässigem Konsum von Tabak, Alkohol und Cannabinoiden sowie anamnestisch Gebrauch von LSD, Kokain, Amphetaminen (inkl. Ecstasy), Pseudoephedrin, Ketamin, psychotropen Pilzen, Heroin und Codein Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/ F33.4) • Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) • Verdacht auf sonstige akute vorübergehende psychotische Störung (ICD- 10 F23.8) In der Beurteilung hielt Dr. med. E.________ fest, anlässlich der Untersu- chung am 19. Juli 2017 seien die psychopathologischen Befunde teilweise leicht bis mittelschwer ausgeprägt gewesen (S. 23; 30). Die geschilderten Beschwerden und ab 2002 bzw. 2014 fachärztlich dokumentierten Befunde könnten als Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; mit narzisstischen, impulsiven und histrionischen Anteilen) einge- ordnet werden. Zusätzlich lasse sich eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90, ADS/ ADHS) bestätigen (S. 24). Deren Defizite ständen zurzeit weit im Vordergrund (Konzentration, Aufmerksamkeit, Stressbewältigung, sozia- le Interaktion, Emotionsregulation, Frustrationstoleranz, Stimmungs-
schwankungen) und seien (v. a. psychopharmakologisch) nicht angemes- sen behandelt (S. 30; 35). Eine parallel dazu in unterschiedlicher Ausprä- gung genannte depressive Störung sei remittiert (ICD-10 F32.4/ F33.4). Der dokumentierte multiple Substanzgebrauch zeige sich gegenwärtig als (un-)regelmässiger Konsum von Alkohol, Tabak/Nikotin und Cannabino- iden. Eine vollständige Abstinenz bestehe gemäss Angaben des Be- schwerdeführers nicht (S. 24). Der regelmässige Substanzgebrauch sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und versicherungspsychiatrisch als sekundär einzuordnen (S. 37). Der Verdacht auf eine PTBS könne nicht bestätigt werden: Es fänden sich keine objektiven Hinweise auf ein andau- erndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf Gleichgül- tigkeit gegenüber anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, auf vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit. Ebenso sei der Verdacht auf eine sonstige akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8) nicht begründet bzw. nie begründet gewesen (S. 24). Die leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung begründe eine Arbeitsun- fähigkeit von 30% (von 100%) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeits- markt. Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite) könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 44). Hinsichtlich der hyperkine- tischen Störung seien die tatsächlichen Auswirkungen auf die Leistungs- fähigkeit nicht hinreichend von jenen der Persönlichkeitsstörung abgrenzbar. Die Bereiche der tatsächlichen Leistungsminderung seien weitgehend identisch, so dass sie nicht addiert werden könnten. Für den Defiziten der hyperkinetischen Störung angepasste Tätigkeiten (wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Rou- tinearbeiten, wenig Kunden- und Teamkontakt) könne aus rein psychia- trisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 45). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Mai 2012 (Ende der Ausbildung und Abschluss der Rekrutenschule). Zur aktuellen Dekompensation sei es im Jahr 2014 gekommen. Die in der Folge postulierte Arbeitsunfähigkeit könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 11 für Zeiten der (teil-/ voll-)stationären Hospitalisationen (formal) bestätigt werden (S. 45). 3.1.10 In der zu Handen der Rechtsvertretung verfassten Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 (act. II 95 S. 2 ff.) äusserte Dr. med. D.________ mannigfaltige Kritik am Gutachten von Dr. med. E.________. Dieser nahm mit Bericht vom 22. November 2017 (act. II 100) Stellung, wozu sich Dr. med. D.________ mit einer weiteren Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (act. II 103 S. 3-6) wiederum äusserte. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. August 2017 (act. II 87.1) erfüllt für sich sowie im Verbund mit seiner Stel- lungnahme vom 22. November 2017 (act. II 100) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Es ist nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeu- gend begründet. Danach liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, impulsiven und histrionischen Anteilen bei hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) bei Substanzgebrauch vor, welche Beeinträchtigun- gen die Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf eine den Leiden angepasste Tätig- keit jedoch nicht beeinflussen. Ebenso wenig wirken sich die gegenwärtig remittierte depressive Störung (ICD-10 F32.4/ F33.4) sowie die allein ver- dachtsweise gestellten Diagnosen PTBS (ICD-10 F43.1) und sonstige aku- te vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8) auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (act. II 87.1 S. 39; 44 f.). 3.4 Was der Beschwerdeführer insbesondere unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. D.________ dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.4.1 Zunächst beanstandet der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________ erwähne nicht, dass der Beschwerdeführer im … 2013 einen Motorradunfall erlitten habe, welcher ein einschneidendes Ereignis darstel- le und bei der Erörterung sowohl der Diagnostik wie auch der Schlussfolge- rungen bezüglich Arbeitsfähigkeit von erheblicher Bedeutung sei, indem dieser Unfall als „lebensbedrohende Erfahrung traumatisierend“ gewesen sei und gleichzeitig auch alte Traumatisierungen aus der Kindheit aktiviert habe (act. II 95 S. 2; 5). Zum Unfallhergang vom … 2013 geht aus den Akten hervor, dass der Be- schwerdeführer (als Motorradfahrer) mit rund 60km/h unterwegs war, als er einem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Personenwagen auswei- chen musste und dabei stürzte. Ein zur Unfallstelle kommender Passant rief Polizei und Ambulanz (act. II 22.2 S. 1; 22.3). Gemäss Bericht des Spi- tals K.________ vom … 2013 erlitt der Beschwerdeführer einzig eine Ab- schürfung an der rechten Flanke mit Hämatom, während ossäre Läsionen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 13 und Weichteilverletzungen bildgebend ausgeschlossen werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte das Spital noch am selben Tag verlassen (vgl. auch Beschwerde, S. 7, Ziffer 11; 22.2 S. 3); eine Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich für fünf Tage attestiert (act. II 22.2 S. 1). Entgegen Dr. med. D.________ stellt dieser Unfall demnach weder mit Blick auf dessen Her- gang noch aufgrund der erlittenen Verletzungen ein lebensbedrohendes Ereignis dar. Daran ändert auch das erstmalige beschwerdeweise Vorbrin- gen, das Traumatische am Ereignis sei die Erfahrung der Hilflosigkeit in Anbetracht der vorbeifahrenden Fahrzeuge und der Tatsache, dass er rela- tiv lange auf Hilfe habe warten müssen (Beschwerde, S. 7, Ziffer 11), nichts. Anlässlich der stationären psychiatrischen Behandlungen vom
7. Februar bis 6. Mai 2014 (act. II 29 S. 3), vom 25. September bis 18. No- vember 2014 (act. II 45 S. 1) und vom 7. Januar bis 1. April 2016 (act. II 59 S. 2) wurde das Ereignis vom … 2013 denn auch nicht erwähnt, geschwei- ge denn als Auslöser oder gar Ursache der im Februar 2014 erfolgten psy- chischen Dekompensation in Betracht gezogen. Erst im Bericht vom 12. Mai 2016 (act. II 53 S. 2-7) erwähnte Dr. med. D.________ den Motorrad- unfall, welcher „einige Kindheitstraumata reaktiviert“ habe (S. 3). Im An- hang zum Bericht hielt er jedoch auch fest, die psychischen Beeinträchtigungen beständen seit der Rekrutenschule (S. 8). Im Rahmen der vom 20. Juli bis 20. September 2016 (act. II 66 S. 1) sowie vom 13. Februar bis 18. April 2017 (act. II 84 S. 1) durchgeführten statio- nären traumaspezifischen Psychotherapie wurden die psychischen Be- schwerden ebenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013 gesehen – dieses wurde im Rahmen der Traumaanamnese nur am Rande bzw. zuletzt überhaupt nicht mehr erwähnt (vgl. act. II 66 S. 2; 84 S.
1) – sondern auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewalter- fahrungen in der Kindheit bezogen (vgl. act. II 66 S. 4). Wenn Dr. med. D.________ deshalb – im Sinne eines (sozialversicherungsrechtlich un- zulässigen) post hoc propter hoc-Schlusses (vgl. act. II 95 S. 5; 100 S. 2) – den Unfall vom … 2013 nunmehr als massgebliche Ursache der psychi- schen Störungen erachtet, so erweist sich dies mit Dr. med. E.________ sowie mit Blick auf die medizinische Aktenlage als „spekulativ“ (act. II 100 S. 2), womit der Einwand nicht geeignet ist, den Beweiswert des Gutach- tens vom 1. August 2017 in Frage zu stellen.
3.4.2 Ferner ist der Vorwurf, Dr. med. E.________ begründe nicht, war- um er die Diagnose einer PTBS nicht (vgl. act. II 103 S. 5) bzw. allein ver- dachtsweise (vgl. act. II 95 S. 3) gestellt habe, klar aktenwidrig. Der Gut- achter zog eine PTBS aufgrund der Angaben in den Akten durchaus in Erwägung, konnte sie jedoch im Lichte der objektiven psychopathologi- schen Befundlage nicht bestätigen, was er denn auch ausführlich und unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien begründete (vgl. act. II 87.1 S. 27 ff.). Indem Dr. med. E.________ die Diagnose der PTBS allein ver- dachtsweise stellte, hat er sie folgerichtig auch unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet, da ein möglicher, ihr zu- grundeliegender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist. 3.4.3 Sodann stimmt Dr. med. D.________ mit Dr. med. E.________ insoweit ausdrücklich überein, als die depressive Störung remittiert ist und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst (act. II 103 S. 5). Weiter herrscht zwi- schen dem behandelnden und dem begutachtenden Arzt auch insoweit Konsens, als beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitss- törung bei hyperkinetischer Störung sowie bei regelmässigem (sekun- därem) Substanzgebrauch vorliegt (act. II 95 S. 2; 103 S. 5). Indessen kritisiert Dr. med. D.________, die von Dr. med. E.________ vorgenom- mene „Diagnosestellung mit Schweregradbezeichnung“ im Sinne einer „leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung“ sei irreführend. Die Persön- lichkeitsstörung sei „per Definition eine recht schwerwiegende Störung“, ansonsten von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Auch irre der Gutachter, wenn er glaube, die Defizite der Persönlichkeitsstörung seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung „bewältigbar“ (act. II 95 S. 3). Nach den diagnostischen Leitlinien der Internationalen statistischen Klassi- fikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) ist die Kategorie F61 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) vor- gesehen für Persönlichkeitsstörungen und Persönlichkeitsanomalien, die „häufig zu Beeinträchtigungen führen“, aber nicht die spezifischen Sym- ptombilder der in F60 beschriebenen Störungen aufweisen. Daher sind sie „häufig“ schwerer als die Störungen in F60 zu diagnostizieren (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 15 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 284). Indem diese Störungen demnach „häufig“ – aber eben nicht immer – zu Beeinträchtigungen führen, impliziert die Diagnose, anders als dies Dr. med. D.________ postuliert, nicht auch schon den Schweregrad der Störung. Wenn Dr. med. E.________ somit unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände festhält, die Persönlichkeitsstörung sei beim Beschwerdeführer nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren Persönlichkeitsstörung, welche die Handlungs- und Willens- freiheit des Beschwerdeführers (fast) vollständig verunmögliche (act. II 87.1 S. 31) bzw. der Gutachter von einem eher tiefen Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung ausgeht, so bewegt er sich damit innerhalb der dia- gnostischen Leitlinien und die Kritik von Dr. med. D.________ erweist sich als unbegründet, da er auch keinen konkreten Aspekt benennt, den der Gutachter nicht beachtet hätte. Im Weiteren verkennt Dr. med. D.________, dass mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt ist, dass dieser auch invalidisie- renden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gesund- heitsschaden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (respektive das funktionelle Leistungsvermögen) zeitigt, ist vielmehr die medizinische Be- fundlage (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Diese präsentierte sich an- lässlich der Untersuchung durch Dr. med. E.________ am 19. Juli 2017 allein als „teilweise leicht bis mittelschwer ausgeprägt“ (act. II 87.1 S. 23; 30). Es liegen keine Berichte im Recht und auch Dr. med. D.________ be- hauptet nicht, dass der Gutachter die Befunde falsch erhoben hätte. Soweit Dr. med. D.________ allein aus der (im Grundsatz auch von Dr. med. E.________ bestätigten [act. II 87.1 S. 30]) Diagnose einer Persönlich- keitsstörung auf deren Unüberwindbarkeit und damit auf eine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit schliesst (vgl. act. II 103 S. 5 f.), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden.
3.4.4 Im Weiteren weist Dr. med. E.________ auf einen objektiv geord- neten sozialen Kontext inklusive – trotz seit Jugendzeit bestehender Ein- schränkungen (act. II 87.1 S. 30) – abgeschlossener Berufsausbildung hin (zum … mit EFZ [vgl. act. II 5 S. 4 f.]; 87.1 S. 31), was auch Dr. med. D.________ anerkennt und hinzufügt, dass es dem Beschwerdeführer trotz „Traumatisierungen im Kindesalter, der ADHS-Problematik und einer wahr- scheinlich dysfunktionalen Persönlichkeitsentwicklung“ gelungen sei, „die Rekrutenschule erfolgreich zu absolvieren, was doch eine gewisse psychi- sche Widerstandskraft“ erfordere (act. II 95 S. 5). Dr. med. D.________ stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die eigentliche psychische De- kompensation nach dem Motorradunfall im … 2013 erfolgt sei und der Be- schwerdeführer – wohl auch mit Blick auf die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen – seine Kompensationsmechanismen nicht über längere Zeit aufrechterhalten könne (S. 3, 5). Aus den Akten geht zwar hervor, dass berufliche Eingliederungsmassnah- men zweimal abgebrochen werden mussten (vgl. act. II 41; 51). Dr. med. E.________ weist jedoch in Übereinstimmung mit den übrigen medizini- schen Berichten darauf hin, dass nicht krankheitsbedingte Faktoren wie u.a. die aktenmässig wiederholt dokumentierte ungenügende Medikamen- tencompliance (vgl. act. II 29 S. 4; 45 S. 3; 59 S. 4; 62 S. 3) nicht kritisch erörtert worden seien und die gescheiterten beruflichen Massnahmen sich nicht allein durch die Entwicklung des Gesundheitsschadens erklären lies- sen (act. II 100 S. 3). Zudem basieren Berichte von Eingliederungsfachper- sonen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Soweit die Eingliederungsfachpersonen den Abbruch der Eingliederungsmass- nahmen mit der Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers begründeten (vgl. act. II 51 S. 5), ist damit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung respektive eine allein krankheitsbedingte „Inkonstanz“ (Be- schwerde, S. 6, Ziffer 10) nicht erstellt. 3.4.5 Sodann vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Frage zu stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 17 len: Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen von Schule und Ausbil- dung Probleme hatte (vgl. Beschwerde, S. 4, Ziffer 4), so war er in dieser Hinsicht dennoch erfolgreich (vgl. auch E. 3.4.4 vorne). Ferner hält auch Dr. med. E.________ fest, dass beim Beschwerdeführer leichte bis (kurz- fristig) maximal mittelschwere Einschränkungen unter anderem im Bereich persönlicher Beziehungen bestehen (act. II 87.1 S. 30), was jedoch nichts daran ändert, dass sich der soziale Kontext insgesamt als geordnet struktu- riert erweist, indem der Beschwerdeführer soziales Interesse zeigt und so- ziale Kontakte pflegt (S. 31), was auch in der Beschwerde grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (S. 5, Ziffer 5). Ob es sich sodann bei den durchgeführten Freizeitaktivitäten um eigentliche Hobbys oder – wie in der Beschwerde geltend gemacht (S. 5, Ziffer 6) – um „reine Beschäftigungen“ zwecks Zeitvertriebs handelt, kann offen bleiben: Abgesehen davon, dass die behandelnden Ärzte der Klinik I.________ durchaus von „der Ausübung von Hobbys“ ausgehen, bei denen er offenbar seine Kompetenzen umset- zen kann (vgl. act. II 84 S. 3), weisen auch „reine Beschäftigungen“ auf beruflich verwertbare Ressourcen hin, zumal der Beschwerdeführer sich mit Elektronik, Digitaltechnik sowie Programmieren, mithin (intellektuell) anspruchsvollen Thematiken, auseinandersetzt (act. II 87.1 S. 38). Schliesslich hat Dr. med. E.________ die Defizite des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt und entsprechend auch die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung bestätigt (S. 30 f.). 3.5 Zusammenfassend ergeben sich aus den Vorbringen des Be- schwerdeführers sowie aus den Berichten von Dr. med. D.________ keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 1. August 2017 sprechen. In der Folge ist medi- zinisch mit Bezug auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in den Leiden angepass- ten Tätigkeiten (Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite, wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Rou- tinearbeiten, wenig Kunden- und Teamkontakt) für den gesamten Beurtei- lungszeitraum erstellt (act. II 87.1 S. 44 f.). Es kann offen bleiben, ob die Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 418) hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit ergäbe, da dies am Ergebnis nichts än- derte.
Gestützt auf diese Feststellungen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im März 2014 zum Leistungs- bezug an (act. II 1 S. 6) und war bis Anfangs Februar 2014 erwerbstätig (act. II 13), so dass der frühest mögliche Rentenbeginn im Jahr 2015 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG). Mit Blick auf das Ergebnis kann offen bleiben, ob das Wartejahr (vgl. E. 2.2 vorne) erfüllt ist (vgl. act. II 87.1 S. 44). 4.2 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat beide Vergleichseinkommen (Vali- den- und Invalideneinkommen) basierend auf den Werten der vom Bun- desamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, was im Lichte der höchstrichterlichen Praxis grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 [mit Bezug auf das Valideneinkommen] und BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297 [mit Bezug auf das Invalideneinkommen]) und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns (vgl. E. 4.1 vorne) sowie getreu dem Grundsatz, wonach bei der Invaliditätsermittlung die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297), ist jedoch auf die LSE 2014 abzustellen. Hinsichtlich des Valideneinkommens geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Ausbildung zum … EFZ (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 19 5 S. 4 f.) diverse und allein (kurzzeitige) temporäre Anstellungen innehatte (act. II 27 S. 3). Zuletzt arbeitete er als … (vgl. act. II 13 S. 1; 27 S. 3). Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen den Wert Total von Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, zugrunde, was unter den gege- benen Umständen nicht zu bestanden ist: Zwar verfügt der Beschwerdefüh- rer – wie dargelegt – über einen Berufsabschluss, indessen erzielte er gemäss der Übersicht aus dem individuellen Konto (IK) im Rahmen seiner bisherigen temporären Beschäftigungen allein bescheidene Einkommen (vgl. act. II 11 S. 2 f.) und es bestehen keine Hinweise in den Akten, welche im massgeblichen Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns über- wiegend wahrscheinlich auf eine anderweitige Lohnentwicklung schliessen lassen. Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls statistische Werte gemäss LSE 2014 zu berücksichtigen, wobei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 vorne) auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustel- len ist. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (von hier 0%) unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von ange- messenen 15% (act. II 104 S. 1; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2), womit der Beschwerdeführer (bei einem Invaliditäts- grad von 15%) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. E. 2.2 vorne). 4.4 Doch selbst, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Er- mittlung des Valideneinkommens auf den Wert gemäss Position 28 (Ma- schinenbau) von Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, von LSE 2014 abgestellt würde, änderte dies am Ergebnis nichts: Zu berücksichtigen wä- re dabei, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wo- chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenpositi- on gemäss Position 28, welche sich im Jahr 2015 auf 41.2 Wochenstunden
belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 28). Zudem wäre das Validenein- kommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Ab- schnitt C) betrüge das jährliche Valideneinkommen pro 2015 demnach Fr. 77‘188.60 (Fr. 6‘203.-- x 12 / 40 x 41.2 / 103.3 x 104). Sodann resultierte – unter Zugrundelegung der in E. 4.3 verwendeten Be- messungsparameter mit dem maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25%, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Abschnitt Total) sowie der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Abschnitt Total) – ein In- valideneinkommen von minimal Fr. 49‘984.70 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 103.5 x 0.75). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 27‘203.90 und damit einen Invaliditäts- grad von gerundet höchstens 35% (Fr. 27‘203.90 / Fr. 77‘188.60 x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit der Beschwerdeführer auch bei den für ihn günstigsten Annahmen keinen Anspruch auf eine Inva- lidenrente hätte (vgl. E. 2.2 vorne). 4.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten und er wird demzufolge kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 21 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 f.). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.
5.3.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. 5.3.2 Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 19. März 2018 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1‘321.05 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘170.-- [neun Stunden à Fr. 130.--; Auslagen [Fr. 42.-- + Fr. 14.60] zuzüglich MWSt. von Fr. 94.45 [7.7% auf Fr. 1‘226.60]). 5.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dem amtlichen Anwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘321.05 (inkl. Ausla- gen und MWSt.) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 1 200 18 137 IV A.________ ACT/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Januar 2018
Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), gelernter … EFZ und zuletzt (bis Anfangs Februar 2014) als … erwerbstätig, meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf „Schlaflosigkeit, Rastlosigkeit, innere Unruhe, Verminderte Konzentrationsfähigkeit, Atem- not ausgelöst durch Stress und Angstzustände, überforderung durch finan- zielle u. soziale Ursachen, Selbstmedikation“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 5 S. 4 f.; 13; 27 S. 3). Die IVB tätigte Abklärungen, insbesondere zog sie die Akten der Suva betreffend einen am … 2013 erlittenen Motorradunfall bei (act. II 22.1-22.3) und gewährte in der Folge ein Arbeitstraining (act. II 37). Dieses wurde bereits nach zwei Tagen abgebrochen (act. II 40 f.), nachdem sich der Versicherte am 25. September 2014 in stationäre psychiatrische Be- handlung begeben hatte (act. II 45 S. 1). Im Mai 2015 schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab (act. II 46). Im Rahmen einer vom Regionalen Sozialdienst durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahme trat der Versicherte im August 2015 eine Lehre als Elektroniker EFZ an, welche er im Oktober 2015 abbrach (act. II 47 S. 1; 50 S. 2 f.). Nachdem die zuständigen Eingliederungsfachpersonen zum Schluss gekommen waren, der Versicherte sei aus psychischen Gründen nur eingeschränkt vermittelbar (act. II 51 S. 5), ersuchten der Re- gionale Sozialdienst und der Versicherte die IVB im Februar 2016 um Wie- deraufnahme der Eingliederungsmassnahmen bzw. um Prüfung der Rentenfrage (act. II 47). Die IVB holte medizinische Berichte ein und wies das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (act. II 58). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 1. August 2017 [act. II 87.1]). Mit Vorbescheid vom 22. August 2017 (act. II 90) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 15% die Ablehnung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 92) und einen vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 3 für Psychiatrie und Psychotherapie, und von der behandelnden Psychothe- rapeutin, F.________, unterzeichneten Bericht vom 10. Oktober 2017 ein- reichen (act. II 95; nachfolgend sowie bei den weiteren Berichten wird aus- schliesslich Dr. med. D.________ genannt), woraufhin die IVB bei Dr. med. E.________ eine Stellungnahme einholte (act. II 100). Nachdem der Versi- cherte eine weitere Stellungnahme von Dr. med. D.________ eingereicht hatte (act. II 103), entschied die IVB mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (act. II 104) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2018 sei aufzu- heben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherungsleistungen zu be- freien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Januar 2018 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit präsentieren sich die Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Am … 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen Motorradunfall (act. II 22.2 S. 1). Im Bericht des Spitals K.________ vom … 2013 (act. II 22.2 S. 1 f.) wurden rechtsseitige Flankenschmerzen, DD eine Weichteilkontusi- on, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei durch den Rettungsdienst auf die Notfallstation zugewiesen worden; er sei weder bewusstlos gewesen
noch hätten Commotiozeichen bestanden. Die bildgebenden Untersuchun- gen hätten keine Hinweise für ossäre Läsionen oder Weichteilverletzungen ergeben. Es sei vom … 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1). 3.1.2 Vom 7. Februar bis 6. Mai 2014 erfolgte eine stationäre Hospitali- sation. Im entsprechenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 30. Mai 2014 (act. II 29 S. 3 ff.) wurden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; ICD-10 F90.0) sowie ein Status nach Amphetamin- und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (S. 5). Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme berichtet, dass sein Vater ihm zu einer stationären Behandlung geraten habe. Es hätten sich viele Dinge in ihm angestaut. Dies seien einerseits sein Alkohol- und Drogen- konsum, andererseits aber auch Depressionen und Existenzängste (S. 3). Der Amphetamin- und Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen, eine medikamentöse Unterstützung dafür habe der Beschwerdeführer ab- gelehnt. Im Verlauf der stationären Hospitalisation unter psychotherapeuti- scher Behandlung und Medikamenteneinstellung habe sich das psychische Zustandsbild erheblich gebessert (S. 4 f.). Zunächst sei eine Anschlussbe- handlung in der Tagesklinik angedacht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich gegen ein Indikationsgespräch und eine Aufnahme entschieden, da er wieder in das Berufsleben habe einsteigen wollen (S. 5). Vom 25. September bis 18. November 2014 erfolgte eine weitere Hospitali- sation. Im entsprechenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 12. Dezember 2014 (act. II 45) wurde ein präpsychoti- sches bis psychotisches Zustandsbild unklarer Genese (ICD-10 F23.8), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), diagnostiziert (S. 4). Nach der letzten stationären Hospitalisation sei es ihm zunächst recht gut gegangen, er habe aber keinen Job gefunden. Am ver- gangenen Montag habe er ein IV-Abklärungsprogramm gestartet. Innerhalb zweier Tage habe er dort vermehrt Angstzustände mit unkontrollierten Ge- fühlsausbrüchen, Hyperventilation und Zittern am ganzen Körper erlebt (S. 1 f.). Zum Verlauf der Therapie wurde festgehalten, initial hätten grosse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 7 Anspannung, innere Unruhe, Schuldgefühle, starke Zukunfts-, Existenz- und Verlustängste bestanden und diffuse Angstzustände mit Panik und daraus resultierenden unkontrollierten Emotionsausbrüchen und Handlun- gen bis hin zu Suizidandrohungen. Im Verlauf der Hospitalisation habe sich das psychische Zustandsbild tendenziell gebessert. Gegenüber einer me- dikamentösen Einstellung habe sich der Beschwerdeführer ablehnend ge- zeigt. Es sei ein Übertritt in eine betreute Wohnform beabsichtigt (S. 3). 3.1.3 Vom 7. Januar bis 1. April 2016 unterzog sich der Beschwerdefüh- rer einer weiteren Hospitalisation. Im entsprechenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 15. April 2016 (act. II 59 S. 2 ff.) wurden als Diagnosen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung (ICD-10 F90.0), eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit psychosenahen Zuständen – DD: Präpsychotisches bis psychotisches Zustandsbild unkla- rer Genese (ICD-10 F23.8) – sowie Konsum von mehrheitlich aktivierenden Drogen festgehalten (S. 5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er kämpfe mit aufkommenden Gefühlen von früher. Er habe viele schlimme Dinge in seiner Kindheit erlebt, die er gerne verarbeiten möchte. Er konsu- miere täglich Alkohol und nehme sporadisch Drogen ein (S. 2 f.). Im Verlauf der Hospitalisation habe sich das psychische Zustandsbild tendenziell ge- bessert. Er habe motiviert werden können, gegen die Schlafstörung Trittico einzunehmen. Gegenüber einer weiteren medikamentösen Therapie habe er sich ablehnend gezeigt. Er habe jedoch den starken Wunsch geäussert, eine Traumatherapie zu machen und sich mit seiner Vergangenheit aus- einanderzusetzen (S. 4). 3.1.4 Mit Bericht vom 12. Mai 2016 (act. II 53 S. 2-7) hielt Dr. med. D.________ fest, die Behandlung bei ihm erfolge seit November 2014 (S. 2). Der Beschwerdeführer habe 2012 (richtig: 2013) einen Motorradunfall erlitten, der einige Kindheitstraumata reaktiviert habe. Auf Grund der lang- jährigen Traumatisierungen und Aufmerksamkeitsstörung und der bisheri- gen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer sei anzunehmen, dass eine nachhaltige psychische Stabilisierung schwierig zu erreichen sei. Auch die mehreren Aufenthalte in der Klinik hätten keine nachhaltigen Wirkungen erzeugen können. Es sei deshalb dringend notwendig, dass sich der Be- schwerdeführer einer stationären Traumabehandlung unterziehe (S. 3).
3.1.5 Vom 26. April bis 19. Mai 2016 erfolgte ein teilstationärer Aufent- halt in der Tagesklinik des Spitals H.________. Im Austrittsbericht vom
24. Mai 2016 (act. II 62 S. 2 ff.) wurde festgehalten, die Zuweisung sei er- folgt, um die Zeit bis zum geplanten Eintritt in die Klinik I.________ – der Beschwerdeführer wünsche eine „Bearbeitung seiner Kindheitstraumata“ – zu überbrücken (S. 2). Mit Bezug auf die psychotherapeutische Behand- lung wurde festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, auch nur das reduzierte Tagesprogramm der Tagesklinik regelmässig und pünktlich zu besuchen. Der Beschwerdeführer scheine ein starkes Auto- nomiebedürfnis zu haben und gerade nicht in der Lage zu sein, verbindli- che Abmachungen im Rahmen eines Tagesklinikaufenthaltes einzuhalten. Mit ein Faktor seien sicher der intermittierende Drogenkonsum und die mangelnde Compliance in der Medikamenten-einnahme gewesen (S. 3). Deshalb sei es zu einem vorzeitigen Austritt gekommen (S. 4). 3.1.6 Vom 20. Juli bis 29. September 2016 erfolgte eine Hospitalisation in der Klinik I.________. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 30. Sep- tember 2016 (act. II 66 S. 1-6) wurde eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, anläss- lich des Motorradunfalls im … 2013 seien Intrusionen hochgekommen. Er sei von diesen überflutet worden und habe dabei Todesangst erlebt (S. 2). Im Rahmen der Traumatherapie habe der Beschwerdeführer viele Erinne- rungen aus seiner Kindheit zurückgewonnen (S. 4). In der Beurteilung hiel- ten die behandelnden Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei als äusserst motiviert und kooperativ erlebt worden. Er verfüge über gute kognitive Fähigkeiten und eine gute Introspektionsfähigkeit (S. 5). 3.1.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2016 (act. II 69 S. 4 ff.) fest, die medizinische Sachlage erschei- ne unklar. Die Begründungen, es liege eine komplexe PTBS vor, die eine jahrelange Traumatherapie erfordere, überzeugten nicht ohne weiteres. Auch wenn der Beschwerdeführer sich einer ersten stationären Traumathe- rapie unterzogen habe, blieben Traumafolgen, das aktuelle Vorliegen der Kriterien einer PTBS und auch ein möglicher Einfluss von Drogen auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 9 aktuelle Situation ungewiss. Ein Einfluss eines (postulierten und den Anlass für eine iatrogene Amphetamin-Substitution bietenden) ADS sei nicht ohne weiteres plausibel, habe der Beschwerdeführer doch immerhin früher Schu- len und Ausbildung erfolgreich abschliessen können (S. 7). 3.1.8 Vom 13. Februar bis 18. April 2017 erfolgte eine zweite Hospitali- sation in der Klinik I.________. Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2017 (act. II 84 S. 1-6) wurden eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1), eine einfache Akti- vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie ein Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer könne einer Arbeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nicht nachkommen (S. 3). 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 1. August 2017 (act. II 87.1) hielt Dr. med. E.________ folgende Diagnosen fest (S. 39): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Kombinierte (narzisstisch, impulsiv, histrionisch) Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) • bei hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) • mit (un-)regelmässigem Konsum von Tabak, Alkohol und Cannabinoiden sowie anamnestisch Gebrauch von LSD, Kokain, Amphetaminen (inkl. Ecstasy), Pseudoephedrin, Ketamin, psychotropen Pilzen, Heroin und Codein Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/ F33.4) • Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) • Verdacht auf sonstige akute vorübergehende psychotische Störung (ICD- 10 F23.8) In der Beurteilung hielt Dr. med. E.________ fest, anlässlich der Untersu- chung am 19. Juli 2017 seien die psychopathologischen Befunde teilweise leicht bis mittelschwer ausgeprägt gewesen (S. 23; 30). Die geschilderten Beschwerden und ab 2002 bzw. 2014 fachärztlich dokumentierten Befunde könnten als Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; mit narzisstischen, impulsiven und histrionischen Anteilen) einge- ordnet werden. Zusätzlich lasse sich eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90, ADS/ ADHS) bestätigen (S. 24). Deren Defizite ständen zurzeit weit im Vordergrund (Konzentration, Aufmerksamkeit, Stressbewältigung, sozia- le Interaktion, Emotionsregulation, Frustrationstoleranz, Stimmungs-
schwankungen) und seien (v. a. psychopharmakologisch) nicht angemes- sen behandelt (S. 30; 35). Eine parallel dazu in unterschiedlicher Ausprä- gung genannte depressive Störung sei remittiert (ICD-10 F32.4/ F33.4). Der dokumentierte multiple Substanzgebrauch zeige sich gegenwärtig als (un-)regelmässiger Konsum von Alkohol, Tabak/Nikotin und Cannabino- iden. Eine vollständige Abstinenz bestehe gemäss Angaben des Be- schwerdeführers nicht (S. 24). Der regelmässige Substanzgebrauch sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und versicherungspsychiatrisch als sekundär einzuordnen (S. 37). Der Verdacht auf eine PTBS könne nicht bestätigt werden: Es fänden sich keine objektiven Hinweise auf ein andau- erndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf Gleichgül- tigkeit gegenüber anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, auf vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit. Ebenso sei der Verdacht auf eine sonstige akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8) nicht begründet bzw. nie begründet gewesen (S. 24). Die leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung begründe eine Arbeitsun- fähigkeit von 30% (von 100%) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeits- markt. Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite) könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 44). Hinsichtlich der hyperkine- tischen Störung seien die tatsächlichen Auswirkungen auf die Leistungs- fähigkeit nicht hinreichend von jenen der Persönlichkeitsstörung abgrenzbar. Die Bereiche der tatsächlichen Leistungsminderung seien weitgehend identisch, so dass sie nicht addiert werden könnten. Für den Defiziten der hyperkinetischen Störung angepasste Tätigkeiten (wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Rou- tinearbeiten, wenig Kunden- und Teamkontakt) könne aus rein psychia- trisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 45). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Mai 2012 (Ende der Ausbildung und Abschluss der Rekrutenschule). Zur aktuellen Dekompensation sei es im Jahr 2014 gekommen. Die in der Folge postulierte Arbeitsunfähigkeit könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 11 für Zeiten der (teil-/ voll-)stationären Hospitalisationen (formal) bestätigt werden (S. 45). 3.1.10 In der zu Handen der Rechtsvertretung verfassten Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 (act. II 95 S. 2 ff.) äusserte Dr. med. D.________ mannigfaltige Kritik am Gutachten von Dr. med. E.________. Dieser nahm mit Bericht vom 22. November 2017 (act. II 100) Stellung, wozu sich Dr. med. D.________ mit einer weiteren Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (act. II 103 S. 3-6) wiederum äusserte. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. August 2017 (act. II 87.1) erfüllt für sich sowie im Verbund mit seiner Stel- lungnahme vom 22. November 2017 (act. II 100) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Es ist nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeu- gend begründet. Danach liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, impulsiven und histrionischen Anteilen bei hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) bei Substanzgebrauch vor, welche Beeinträchtigun- gen die Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf eine den Leiden angepasste Tätig- keit jedoch nicht beeinflussen. Ebenso wenig wirken sich die gegenwärtig remittierte depressive Störung (ICD-10 F32.4/ F33.4) sowie die allein ver- dachtsweise gestellten Diagnosen PTBS (ICD-10 F43.1) und sonstige aku- te vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8) auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (act. II 87.1 S. 39; 44 f.). 3.4 Was der Beschwerdeführer insbesondere unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. D.________ dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.4.1 Zunächst beanstandet der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________ erwähne nicht, dass der Beschwerdeführer im … 2013 einen Motorradunfall erlitten habe, welcher ein einschneidendes Ereignis darstel- le und bei der Erörterung sowohl der Diagnostik wie auch der Schlussfolge- rungen bezüglich Arbeitsfähigkeit von erheblicher Bedeutung sei, indem dieser Unfall als „lebensbedrohende Erfahrung traumatisierend“ gewesen sei und gleichzeitig auch alte Traumatisierungen aus der Kindheit aktiviert habe (act. II 95 S. 2; 5). Zum Unfallhergang vom … 2013 geht aus den Akten hervor, dass der Be- schwerdeführer (als Motorradfahrer) mit rund 60km/h unterwegs war, als er einem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Personenwagen auswei- chen musste und dabei stürzte. Ein zur Unfallstelle kommender Passant rief Polizei und Ambulanz (act. II 22.2 S. 1; 22.3). Gemäss Bericht des Spi- tals K.________ vom … 2013 erlitt der Beschwerdeführer einzig eine Ab- schürfung an der rechten Flanke mit Hämatom, während ossäre Läsionen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 13 und Weichteilverletzungen bildgebend ausgeschlossen werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte das Spital noch am selben Tag verlassen (vgl. auch Beschwerde, S. 7, Ziffer 11; 22.2 S. 3); eine Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich für fünf Tage attestiert (act. II 22.2 S. 1). Entgegen Dr. med. D.________ stellt dieser Unfall demnach weder mit Blick auf dessen Her- gang noch aufgrund der erlittenen Verletzungen ein lebensbedrohendes Ereignis dar. Daran ändert auch das erstmalige beschwerdeweise Vorbrin- gen, das Traumatische am Ereignis sei die Erfahrung der Hilflosigkeit in Anbetracht der vorbeifahrenden Fahrzeuge und der Tatsache, dass er rela- tiv lange auf Hilfe habe warten müssen (Beschwerde, S. 7, Ziffer 11), nichts. Anlässlich der stationären psychiatrischen Behandlungen vom
7. Februar bis 6. Mai 2014 (act. II 29 S. 3), vom 25. September bis 18. No- vember 2014 (act. II 45 S. 1) und vom 7. Januar bis 1. April 2016 (act. II 59 S. 2) wurde das Ereignis vom … 2013 denn auch nicht erwähnt, geschwei- ge denn als Auslöser oder gar Ursache der im Februar 2014 erfolgten psy- chischen Dekompensation in Betracht gezogen. Erst im Bericht vom 12. Mai 2016 (act. II 53 S. 2-7) erwähnte Dr. med. D.________ den Motorrad- unfall, welcher „einige Kindheitstraumata reaktiviert“ habe (S. 3). Im An- hang zum Bericht hielt er jedoch auch fest, die psychischen Beeinträchtigungen beständen seit der Rekrutenschule (S. 8). Im Rahmen der vom 20. Juli bis 20. September 2016 (act. II 66 S. 1) sowie vom 13. Februar bis 18. April 2017 (act. II 84 S. 1) durchgeführten statio- nären traumaspezifischen Psychotherapie wurden die psychischen Be- schwerden ebenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013 gesehen – dieses wurde im Rahmen der Traumaanamnese nur am Rande bzw. zuletzt überhaupt nicht mehr erwähnt (vgl. act. II 66 S. 2; 84 S.
1) – sondern auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewalter- fahrungen in der Kindheit bezogen (vgl. act. II 66 S. 4). Wenn Dr. med. D.________ deshalb – im Sinne eines (sozialversicherungsrechtlich un- zulässigen) post hoc propter hoc-Schlusses (vgl. act. II 95 S. 5; 100 S. 2) – den Unfall vom … 2013 nunmehr als massgebliche Ursache der psychi- schen Störungen erachtet, so erweist sich dies mit Dr. med. E.________ sowie mit Blick auf die medizinische Aktenlage als „spekulativ“ (act. II 100 S. 2), womit der Einwand nicht geeignet ist, den Beweiswert des Gutach- tens vom 1. August 2017 in Frage zu stellen.
3.4.2 Ferner ist der Vorwurf, Dr. med. E.________ begründe nicht, war- um er die Diagnose einer PTBS nicht (vgl. act. II 103 S. 5) bzw. allein ver- dachtsweise (vgl. act. II 95 S. 3) gestellt habe, klar aktenwidrig. Der Gut- achter zog eine PTBS aufgrund der Angaben in den Akten durchaus in Erwägung, konnte sie jedoch im Lichte der objektiven psychopathologi- schen Befundlage nicht bestätigen, was er denn auch ausführlich und unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien begründete (vgl. act. II 87.1 S. 27 ff.). Indem Dr. med. E.________ die Diagnose der PTBS allein ver- dachtsweise stellte, hat er sie folgerichtig auch unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet, da ein möglicher, ihr zu- grundeliegender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist. 3.4.3 Sodann stimmt Dr. med. D.________ mit Dr. med. E.________ insoweit ausdrücklich überein, als die depressive Störung remittiert ist und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst (act. II 103 S. 5). Weiter herrscht zwi- schen dem behandelnden und dem begutachtenden Arzt auch insoweit Konsens, als beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitss- törung bei hyperkinetischer Störung sowie bei regelmässigem (sekun- därem) Substanzgebrauch vorliegt (act. II 95 S. 2; 103 S. 5). Indessen kritisiert Dr. med. D.________, die von Dr. med. E.________ vorgenom- mene „Diagnosestellung mit Schweregradbezeichnung“ im Sinne einer „leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung“ sei irreführend. Die Persön- lichkeitsstörung sei „per Definition eine recht schwerwiegende Störung“, ansonsten von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Auch irre der Gutachter, wenn er glaube, die Defizite der Persönlichkeitsstörung seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung „bewältigbar“ (act. II 95 S. 3). Nach den diagnostischen Leitlinien der Internationalen statistischen Klassi- fikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) ist die Kategorie F61 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) vor- gesehen für Persönlichkeitsstörungen und Persönlichkeitsanomalien, die „häufig zu Beeinträchtigungen führen“, aber nicht die spezifischen Sym- ptombilder der in F60 beschriebenen Störungen aufweisen. Daher sind sie „häufig“ schwerer als die Störungen in F60 zu diagnostizieren (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 15 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 284). Indem diese Störungen demnach „häufig“ – aber eben nicht immer – zu Beeinträchtigungen führen, impliziert die Diagnose, anders als dies Dr. med. D.________ postuliert, nicht auch schon den Schweregrad der Störung. Wenn Dr. med. E.________ somit unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände festhält, die Persönlichkeitsstörung sei beim Beschwerdeführer nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren Persönlichkeitsstörung, welche die Handlungs- und Willens- freiheit des Beschwerdeführers (fast) vollständig verunmögliche (act. II 87.1 S. 31) bzw. der Gutachter von einem eher tiefen Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung ausgeht, so bewegt er sich damit innerhalb der dia- gnostischen Leitlinien und die Kritik von Dr. med. D.________ erweist sich als unbegründet, da er auch keinen konkreten Aspekt benennt, den der Gutachter nicht beachtet hätte. Im Weiteren verkennt Dr. med. D.________, dass mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt ist, dass dieser auch invalidisie- renden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gesund- heitsschaden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (respektive das funktionelle Leistungsvermögen) zeitigt, ist vielmehr die medizinische Be- fundlage (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Diese präsentierte sich an- lässlich der Untersuchung durch Dr. med. E.________ am 19. Juli 2017 allein als „teilweise leicht bis mittelschwer ausgeprägt“ (act. II 87.1 S. 23; 30). Es liegen keine Berichte im Recht und auch Dr. med. D.________ be- hauptet nicht, dass der Gutachter die Befunde falsch erhoben hätte. Soweit Dr. med. D.________ allein aus der (im Grundsatz auch von Dr. med. E.________ bestätigten [act. II 87.1 S. 30]) Diagnose einer Persönlich- keitsstörung auf deren Unüberwindbarkeit und damit auf eine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit schliesst (vgl. act. II 103 S. 5 f.), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden.
3.4.4 Im Weiteren weist Dr. med. E.________ auf einen objektiv geord- neten sozialen Kontext inklusive – trotz seit Jugendzeit bestehender Ein- schränkungen (act. II 87.1 S. 30) – abgeschlossener Berufsausbildung hin (zum … mit EFZ [vgl. act. II 5 S. 4 f.]; 87.1 S. 31), was auch Dr. med. D.________ anerkennt und hinzufügt, dass es dem Beschwerdeführer trotz „Traumatisierungen im Kindesalter, der ADHS-Problematik und einer wahr- scheinlich dysfunktionalen Persönlichkeitsentwicklung“ gelungen sei, „die Rekrutenschule erfolgreich zu absolvieren, was doch eine gewisse psychi- sche Widerstandskraft“ erfordere (act. II 95 S. 5). Dr. med. D.________ stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die eigentliche psychische De- kompensation nach dem Motorradunfall im … 2013 erfolgt sei und der Be- schwerdeführer – wohl auch mit Blick auf die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen – seine Kompensationsmechanismen nicht über längere Zeit aufrechterhalten könne (S. 3, 5). Aus den Akten geht zwar hervor, dass berufliche Eingliederungsmassnah- men zweimal abgebrochen werden mussten (vgl. act. II 41; 51). Dr. med. E.________ weist jedoch in Übereinstimmung mit den übrigen medizini- schen Berichten darauf hin, dass nicht krankheitsbedingte Faktoren wie u.a. die aktenmässig wiederholt dokumentierte ungenügende Medikamen- tencompliance (vgl. act. II 29 S. 4; 45 S. 3; 59 S. 4; 62 S. 3) nicht kritisch erörtert worden seien und die gescheiterten beruflichen Massnahmen sich nicht allein durch die Entwicklung des Gesundheitsschadens erklären lies- sen (act. II 100 S. 3). Zudem basieren Berichte von Eingliederungsfachper- sonen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Soweit die Eingliederungsfachpersonen den Abbruch der Eingliederungsmass- nahmen mit der Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers begründeten (vgl. act. II 51 S. 5), ist damit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung respektive eine allein krankheitsbedingte „Inkonstanz“ (Be- schwerde, S. 6, Ziffer 10) nicht erstellt. 3.4.5 Sodann vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Frage zu stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 17 len: Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen von Schule und Ausbil- dung Probleme hatte (vgl. Beschwerde, S. 4, Ziffer 4), so war er in dieser Hinsicht dennoch erfolgreich (vgl. auch E. 3.4.4 vorne). Ferner hält auch Dr. med. E.________ fest, dass beim Beschwerdeführer leichte bis (kurz- fristig) maximal mittelschwere Einschränkungen unter anderem im Bereich persönlicher Beziehungen bestehen (act. II 87.1 S. 30), was jedoch nichts daran ändert, dass sich der soziale Kontext insgesamt als geordnet struktu- riert erweist, indem der Beschwerdeführer soziales Interesse zeigt und so- ziale Kontakte pflegt (S. 31), was auch in der Beschwerde grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (S. 5, Ziffer 5). Ob es sich sodann bei den durchgeführten Freizeitaktivitäten um eigentliche Hobbys oder – wie in der Beschwerde geltend gemacht (S. 5, Ziffer 6) – um „reine Beschäftigungen“ zwecks Zeitvertriebs handelt, kann offen bleiben: Abgesehen davon, dass die behandelnden Ärzte der Klinik I.________ durchaus von „der Ausübung von Hobbys“ ausgehen, bei denen er offenbar seine Kompetenzen umset- zen kann (vgl. act. II 84 S. 3), weisen auch „reine Beschäftigungen“ auf beruflich verwertbare Ressourcen hin, zumal der Beschwerdeführer sich mit Elektronik, Digitaltechnik sowie Programmieren, mithin (intellektuell) anspruchsvollen Thematiken, auseinandersetzt (act. II 87.1 S. 38). Schliesslich hat Dr. med. E.________ die Defizite des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt und entsprechend auch die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung bestätigt (S. 30 f.). 3.5 Zusammenfassend ergeben sich aus den Vorbringen des Be- schwerdeführers sowie aus den Berichten von Dr. med. D.________ keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 1. August 2017 sprechen. In der Folge ist medi- zinisch mit Bezug auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in den Leiden angepass- ten Tätigkeiten (Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite, wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Rou- tinearbeiten, wenig Kunden- und Teamkontakt) für den gesamten Beurtei- lungszeitraum erstellt (act. II 87.1 S. 44 f.). Es kann offen bleiben, ob die Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 418) hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit ergäbe, da dies am Ergebnis nichts än- derte.
Gestützt auf diese Feststellungen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im März 2014 zum Leistungs- bezug an (act. II 1 S. 6) und war bis Anfangs Februar 2014 erwerbstätig (act. II 13), so dass der frühest mögliche Rentenbeginn im Jahr 2015 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG). Mit Blick auf das Ergebnis kann offen bleiben, ob das Wartejahr (vgl. E. 2.2 vorne) erfüllt ist (vgl. act. II 87.1 S. 44). 4.2 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat beide Vergleichseinkommen (Vali- den- und Invalideneinkommen) basierend auf den Werten der vom Bun- desamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, was im Lichte der höchstrichterlichen Praxis grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 [mit Bezug auf das Valideneinkommen] und BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297 [mit Bezug auf das Invalideneinkommen]) und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns (vgl. E. 4.1 vorne) sowie getreu dem Grundsatz, wonach bei der Invaliditätsermittlung die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297), ist jedoch auf die LSE 2014 abzustellen. Hinsichtlich des Valideneinkommens geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Ausbildung zum … EFZ (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 19 5 S. 4 f.) diverse und allein (kurzzeitige) temporäre Anstellungen innehatte (act. II 27 S. 3). Zuletzt arbeitete er als … (vgl. act. II 13 S. 1; 27 S. 3). Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen den Wert Total von Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, zugrunde, was unter den gege- benen Umständen nicht zu bestanden ist: Zwar verfügt der Beschwerdefüh- rer – wie dargelegt – über einen Berufsabschluss, indessen erzielte er gemäss der Übersicht aus dem individuellen Konto (IK) im Rahmen seiner bisherigen temporären Beschäftigungen allein bescheidene Einkommen (vgl. act. II 11 S. 2 f.) und es bestehen keine Hinweise in den Akten, welche im massgeblichen Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns über- wiegend wahrscheinlich auf eine anderweitige Lohnentwicklung schliessen lassen. Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls statistische Werte gemäss LSE 2014 zu berücksichtigen, wobei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 vorne) auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustel- len ist. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (von hier 0%) unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von ange- messenen 15% (act. II 104 S. 1; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2), womit der Beschwerdeführer (bei einem Invaliditäts- grad von 15%) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. E. 2.2 vorne). 4.4 Doch selbst, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Er- mittlung des Valideneinkommens auf den Wert gemäss Position 28 (Ma- schinenbau) von Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, von LSE 2014 abgestellt würde, änderte dies am Ergebnis nichts: Zu berücksichtigen wä- re dabei, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wo- chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenpositi- on gemäss Position 28, welche sich im Jahr 2015 auf 41.2 Wochenstunden
belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 28). Zudem wäre das Validenein- kommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Ab- schnitt C) betrüge das jährliche Valideneinkommen pro 2015 demnach Fr. 77‘188.60 (Fr. 6‘203.-- x 12 / 40 x 41.2 / 103.3 x 104). Sodann resultierte – unter Zugrundelegung der in E. 4.3 verwendeten Be- messungsparameter mit dem maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25%, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Abschnitt Total) sowie der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Abschnitt Total) – ein In- valideneinkommen von minimal Fr. 49‘984.70 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 103.5 x 0.75). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 27‘203.90 und damit einen Invaliditäts- grad von gerundet höchstens 35% (Fr. 27‘203.90 / Fr. 77‘188.60 x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit der Beschwerdeführer auch bei den für ihn günstigsten Annahmen keinen Anspruch auf eine Inva- lidenrente hätte (vgl. E. 2.2 vorne). 4.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten und er wird demzufolge kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 21 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 f.). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.
5.3.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. 5.3.2 Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 19. März 2018 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1‘321.05 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘170.-- [neun Stunden à Fr. 130.--; Auslagen [Fr. 42.-- + Fr. 14.60] zuzüglich MWSt. von Fr. 94.45 [7.7% auf Fr. 1‘226.60]). 5.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, IV/18/137, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dem amtlichen Anwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘321.05 (inkl. Ausla- gen und MWSt.) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.