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200 2018 136

Bern VerwG · 2018-02-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Februar 2018

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 19. März 2012 unter Hinweis auf unfall- bedingte starke Rückenschmerzen sowie dadurch verursachte Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 2). Nach Einholung der üblichen Unterlagen (act. II 7.1 - 7.4, 9 f., 14, 15.1 - 15.5, 25.1) gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Stellensuche (act. II 19) und liess den Versicherten in Absprache mit der Taggeldversicherung B.________ psychiatrisch und neurochirurgisch be- gutachten (act II 27.2, 30, 33). Anschliessend gewährte die IVB dem Versi- cherten Arbeitsvermittlung (act. II 42), welche sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 abschloss (act. II 51 f.). B. Am 5. August 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfall- bedingte Beschwerden (Ereignisse vom 7. April 1989 [bzw. 15. März 2015] und 7. November 2015 [act. II 63, 64.62, 64.65]) erneut bei der Invaliden- versicherung zum Leistungsbezug an (act. II 56). Die zuständige Unfallver- sicherung, die C.________, stellte im Zusammenhang mit den Unfällen vom 7. April 1989 (bzw. 15. März 2015) und 7. November 2015 die Tag- geldleistungen am 30. Dezember 2016 per 31. Dezember 2016 ein (Akten der IVB [act. IIa] 71) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

17. Januar 2017 (act. IIa 72) – basierend auf einem Vergleich – ab dem 1. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu; der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint. Die IVB liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstel- len (Bericht vom 20. Februar 2017 [act. IIa 74]) mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 25 %. Daraufhin stellte die IVB dem Versicherten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 3 Vorbecheid vom 28. Februar 2017 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (act. IIa 76) und gewährte am 13. April 2017 (act. IIa 82) Arbeits- vermittlung. Am 25. April 2017 verfügte die IVB wie vorbescheidweise an- gekündigt (act. IIa 83). Am 8. Mai 2017 fand ein Erstgespräch mit der Arbeitsvermittlung statt (Pro- tokoll der IVB per 29. März 2018 [nachfolgend: Protokoll], S. 10 f. [im Ge- richtsdossier]). Nachdem der Versicherte von der zuständigen Einglie- derungsfachperson der Arbeitsvermittlung am 8. und 21. Juni 2017 per E- Mail erfolglos um Kontaktaufnahme gebeten worden war (Protokoll S. 11 f.), wurde der Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2017 zur Scha- denminderung bzw. zur Kontaktaufnahme bis zum 18. August 2017 aufge- fordert (act. IIa 84). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nicht nach, weshalb die IVB mit Vorbescheid vom 8. September 2017 (act. IIa 85) die Schliessung des Dossiers in der Abteilung Eingliederung bzw. die Vernei- nung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht stellte. Dar- aufhin teilte der Versicherte mit Schreiben vom 19. September 2017 (act. IIa 86) mit, er sei seit dem 9. März 2017 arbeitsunfähig, weshalb er nicht auf die Schreiben der IVB geantwortet habe; in der Beilage stellte er einen Unfallschein der C.________ zu, auf welchem das Schadendatum 9. März 2017 vermerkt war. Am 18. Oktober 2017 verfügte die IVB wie vorbe- scheidweise angekündigt (act. IIa 87). C. Am 13. November 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an unter Beilage des Unfallscheins zum Unfall vom

9. März 2017 (act. IIa 89 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2017 (act. IIa 91) forderte die IVB den Versicherten auf, die geltend gemachte Verän- derung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 25. April 2017 mittels ärztlicher Berichte oder Bestätigungen nachzuweisen, dies unter Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall. Da das per Ein- schreiben versandte Schreiben vom 23. November 2017 vom Versicherten nicht auf der Post abgeholt worden war (act. IIa 92), versandte die IVB das erwähnte Schreiben am 12. Dezember 2017 nochmals per A-Post (act. IIa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 4 93). Daraufhin stellte der Versicherte der IVB erneut den Unfallschein zum Unfall vom 9. März 2017 zu (act. IIa 94). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren trat die IVB mit Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht auf das Leistungsbegehren ein (act. IIa 95, 97). D. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2018 Beschwerde. Er be- antragt, (unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung) sei das Gesuch vom 14. (richtig: 13.) November 2017 zu prüfen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, am 9. März 2017 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, bei welchem auch die seit Jahren lädierte linke Schulter betroffen gewesen sei. Als Folge davon sei er zwanzig Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen, seit dem 1. Mai (richtig: 1. April) 2017 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Februar 2018 (act. IIa 97). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 6 rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean- tragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 7 Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 25. April 2017 erfolgten Verneinung des Rentenanspruchs (act. IIa 83) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Februar 2018 (act. IIa 97) eine wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 8 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, welches der Kreisarzt der C.________ im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 5. August 2016 (act. IIa 64.12) formuliert hatte (vgl. Abklärungsbericht für Selbststän- digerwerbende vom 20. Februar 2017 [act. IIa 74/3]). Das Zumutbar- keitsprofil wurde wie folgt umschrieben: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Kraftaufwendung der linken Schulter über Gürtelhöhe, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen am linken Arm, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine Gewichtsbelas- tung über 2kg über Gürtelhöhe, Gewichtsbelastungen bis 15kg unter Gür- telhöhe. Für die rechte Hand seien Zwangshaltungen zu vermeiden, ebenso Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen. Eine Gewichtsbelas- tung sei hier axial bis 25kg möglich. Unter den genannten Voraussetzun- gen sei ein ganztägiger Einsatz gegeben (act. IIa 64.12/3 bzw. act. IIa 74/3). 3.3 Mit der Neuanmeldung vom 13. November 2017 (act. IIa 89) hat der Beschwerdeführer einen Unfallschein betreffend ein Ereignis vom 9. März 2017 eingereicht (act. IIa 90), den er der Beschwerdegegnerin bereits im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung vorgelegt hatte (act. IIa 86/2). Diesem Unfallschein ist zu entnehmen (act. IIa 90), dass der Beschwerde- führer vom 10. März 2017 bis Ende März 2017 zu 100 % und ab dem

1. April 2017 zu 50 % arbeitsunfähig war, dies mindestens bis zum 27. Ok- tober 2017. Nach der Aufforderung der IVB vom 23. November 2017 (act. IIa 91) bzw. 12. Dezember 2017 (act. IIa 93), ärztliche Berichte oder Bestätigungen einzureichen, legte der Beschwerdeführer den Unfallschein im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. März 2017 erneut vor (act. IIa 94/2); darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch ab dem

21. November 2017 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 3.4 Sind die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 9

64) besteht indessen nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_531/2013, E. 4.1.4, vom 5. Juni 2013, 8C_844/2012, E. 2.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3). 3.5 Mit Blick auf das der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) zu- grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit deutet der mehrfach eingereichte Un- fallschein bezüglich des Ereignisses vom 9. März 2017 mit der darin attes- tierten 100 %-ige bzw. 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit (ab 1. April 2017) auf eine Verschlechterung seit besagtem Verfügungserlass hin. Da jedoch be- züglich dieser Arbeitsunfähigkeit keine Angaben zur konkreten medizini- schen Situation eingereicht wurden, vermag der erwähnte Unfallschein für sich allein die Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht zu begründen. Der Hinweis in der Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2017 einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei welchem auch die seit Jahren lädierte linke Schulter betroffen gewesen sei, reicht nicht aus. Rechtspre- chungsgemäss (vgl. E. 2.3 und 3.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Novem- ber 2017 bzw. 12. Dezember 2017 (act. IIa 91, 93) zur Nachreichung zu- sätzlicher ärztlicher Berichte oder Bestätigungen aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum nur den erwähnten Unfallschein einge- reicht hat (act. IIa 94/2), was wie erwähnt nicht ausreichend ist. Folglich hat der Beschwerdeführer seit dem Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) keine wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad wesentlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa

83) auf den Unfall vom 9. März 2017 hätte hinweisen können, insbesonde- re nach Erlass des Vorbescheides vom 28. Februar 2017 (act. IIa 76). Auch anlässlich des Erstgespräches vom 8. Mai 2017 bei der Arbeitsvermittlung (vgl. Protokoll S. 10 f. [im Gerichtsdossier]) hat der Beschwerdeführer die erneute Arbeitsunfähigkeit nicht erwähnt. Erst mit Schreiben vom 19. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 10 tember 2017 (act. IIa 86) liess er der Beschwerdegegnerin die entspre- chende Information zukommen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 13. November 2017 (act. IIa 89) eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Februar 2018 (act. IIa 97). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 6 rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean- tragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 7 Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
  5. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 25. April 2017 erfolgten Verneinung des Rentenanspruchs (act. IIa 83) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
  6. Februar 2018 (act. IIa 97) eine wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 8 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, welches der Kreisarzt der C.________ im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 5. August 2016 (act. IIa 64.12) formuliert hatte (vgl. Abklärungsbericht für Selbststän- digerwerbende vom 20. Februar 2017 [act. IIa 74/3]). Das Zumutbar- keitsprofil wurde wie folgt umschrieben: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Kraftaufwendung der linken Schulter über Gürtelhöhe, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen am linken Arm, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine Gewichtsbelas- tung über 2kg über Gürtelhöhe, Gewichtsbelastungen bis 15kg unter Gür- telhöhe. Für die rechte Hand seien Zwangshaltungen zu vermeiden, ebenso Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen. Eine Gewichtsbelas- tung sei hier axial bis 25kg möglich. Unter den genannten Voraussetzun- gen sei ein ganztägiger Einsatz gegeben (act. IIa 64.12/3 bzw. act. IIa 74/3). 3.3 Mit der Neuanmeldung vom 13. November 2017 (act. IIa 89) hat der Beschwerdeführer einen Unfallschein betreffend ein Ereignis vom 9. März 2017 eingereicht (act. IIa 90), den er der Beschwerdegegnerin bereits im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung vorgelegt hatte (act. IIa 86/2). Diesem Unfallschein ist zu entnehmen (act. IIa 90), dass der Beschwerde- führer vom 10. März 2017 bis Ende März 2017 zu 100 % und ab dem
  7. April 2017 zu 50 % arbeitsunfähig war, dies mindestens bis zum 27. Ok- tober 2017. Nach der Aufforderung der IVB vom 23. November 2017 (act. IIa 91) bzw. 12. Dezember 2017 (act. IIa 93), ärztliche Berichte oder Bestätigungen einzureichen, legte der Beschwerdeführer den Unfallschein im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. März 2017 erneut vor (act. IIa 94/2); darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch ab dem
  8. November 2017 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 3.4 Sind die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 9 64) besteht indessen nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_531/2013, E. 4.1.4, vom 5. Juni 2013, 8C_844/2012, E. 2.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3). 3.5 Mit Blick auf das der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) zu- grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit deutet der mehrfach eingereichte Un- fallschein bezüglich des Ereignisses vom 9. März 2017 mit der darin attes- tierten 100 %-ige bzw. 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit (ab 1. April 2017) auf eine Verschlechterung seit besagtem Verfügungserlass hin. Da jedoch be- züglich dieser Arbeitsunfähigkeit keine Angaben zur konkreten medizini- schen Situation eingereicht wurden, vermag der erwähnte Unfallschein für sich allein die Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht zu begründen. Der Hinweis in der Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2017 einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei welchem auch die seit Jahren lädierte linke Schulter betroffen gewesen sei, reicht nicht aus. Rechtspre- chungsgemäss (vgl. E. 2.3 und 3.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Novem- ber 2017 bzw. 12. Dezember 2017 (act. IIa 91, 93) zur Nachreichung zu- sätzlicher ärztlicher Berichte oder Bestätigungen aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum nur den erwähnten Unfallschein einge- reicht hat (act. IIa 94/2), was wie erwähnt nicht ausreichend ist. Folglich hat der Beschwerdeführer seit dem Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) keine wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad wesentlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) auf den Unfall vom 9. März 2017 hätte hinweisen können, insbesonde- re nach Erlass des Vorbescheides vom 28. Februar 2017 (act. IIa 76). Auch anlässlich des Erstgespräches vom 8. Mai 2017 bei der Arbeitsvermittlung (vgl. Protokoll S. 10 f. [im Gerichtsdossier]) hat der Beschwerdeführer die erneute Arbeitsunfähigkeit nicht erwähnt. Erst mit Schreiben vom 19. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 10 tember 2017 (act. IIa 86) liess er der Beschwerdegegnerin die entspre- chende Information zukommen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 13. November 2017 (act. IIa 89) eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 11
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 136 IV FUR/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. April 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 19. März 2012 unter Hinweis auf unfall- bedingte starke Rückenschmerzen sowie dadurch verursachte Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 2). Nach Einholung der üblichen Unterlagen (act. II 7.1 - 7.4, 9 f., 14, 15.1 - 15.5, 25.1) gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Stellensuche (act. II 19) und liess den Versicherten in Absprache mit der Taggeldversicherung B.________ psychiatrisch und neurochirurgisch be- gutachten (act II 27.2, 30, 33). Anschliessend gewährte die IVB dem Versi- cherten Arbeitsvermittlung (act. II 42), welche sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 abschloss (act. II 51 f.). B. Am 5. August 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfall- bedingte Beschwerden (Ereignisse vom 7. April 1989 [bzw. 15. März 2015] und 7. November 2015 [act. II 63, 64.62, 64.65]) erneut bei der Invaliden- versicherung zum Leistungsbezug an (act. II 56). Die zuständige Unfallver- sicherung, die C.________, stellte im Zusammenhang mit den Unfällen vom 7. April 1989 (bzw. 15. März 2015) und 7. November 2015 die Tag- geldleistungen am 30. Dezember 2016 per 31. Dezember 2016 ein (Akten der IVB [act. IIa] 71) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

17. Januar 2017 (act. IIa 72) – basierend auf einem Vergleich – ab dem 1. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu; der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint. Die IVB liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstel- len (Bericht vom 20. Februar 2017 [act. IIa 74]) mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 25 %. Daraufhin stellte die IVB dem Versicherten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 3 Vorbecheid vom 28. Februar 2017 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (act. IIa 76) und gewährte am 13. April 2017 (act. IIa 82) Arbeits- vermittlung. Am 25. April 2017 verfügte die IVB wie vorbescheidweise an- gekündigt (act. IIa 83). Am 8. Mai 2017 fand ein Erstgespräch mit der Arbeitsvermittlung statt (Pro- tokoll der IVB per 29. März 2018 [nachfolgend: Protokoll], S. 10 f. [im Ge- richtsdossier]). Nachdem der Versicherte von der zuständigen Einglie- derungsfachperson der Arbeitsvermittlung am 8. und 21. Juni 2017 per E- Mail erfolglos um Kontaktaufnahme gebeten worden war (Protokoll S. 11 f.), wurde der Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2017 zur Scha- denminderung bzw. zur Kontaktaufnahme bis zum 18. August 2017 aufge- fordert (act. IIa 84). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nicht nach, weshalb die IVB mit Vorbescheid vom 8. September 2017 (act. IIa 85) die Schliessung des Dossiers in der Abteilung Eingliederung bzw. die Vernei- nung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht stellte. Dar- aufhin teilte der Versicherte mit Schreiben vom 19. September 2017 (act. IIa 86) mit, er sei seit dem 9. März 2017 arbeitsunfähig, weshalb er nicht auf die Schreiben der IVB geantwortet habe; in der Beilage stellte er einen Unfallschein der C.________ zu, auf welchem das Schadendatum 9. März 2017 vermerkt war. Am 18. Oktober 2017 verfügte die IVB wie vorbe- scheidweise angekündigt (act. IIa 87). C. Am 13. November 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an unter Beilage des Unfallscheins zum Unfall vom

9. März 2017 (act. IIa 89 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2017 (act. IIa 91) forderte die IVB den Versicherten auf, die geltend gemachte Verän- derung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 25. April 2017 mittels ärztlicher Berichte oder Bestätigungen nachzuweisen, dies unter Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall. Da das per Ein- schreiben versandte Schreiben vom 23. November 2017 vom Versicherten nicht auf der Post abgeholt worden war (act. IIa 92), versandte die IVB das erwähnte Schreiben am 12. Dezember 2017 nochmals per A-Post (act. IIa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 4 93). Daraufhin stellte der Versicherte der IVB erneut den Unfallschein zum Unfall vom 9. März 2017 zu (act. IIa 94). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren trat die IVB mit Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht auf das Leistungsbegehren ein (act. IIa 95, 97). D. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2018 Beschwerde. Er be- antragt, (unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung) sei das Gesuch vom 14. (richtig: 13.) November 2017 zu prüfen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, am 9. März 2017 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, bei welchem auch die seit Jahren lädierte linke Schulter betroffen gewesen sei. Als Folge davon sei er zwanzig Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen, seit dem 1. Mai (richtig: 1. April) 2017 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Februar 2018 (act. IIa 97). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 6 rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean- tragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 7 Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 25. April 2017 erfolgten Verneinung des Rentenanspruchs (act. IIa 83) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

13. Februar 2018 (act. IIa 97) eine wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 8 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, welches der Kreisarzt der C.________ im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 5. August 2016 (act. IIa 64.12) formuliert hatte (vgl. Abklärungsbericht für Selbststän- digerwerbende vom 20. Februar 2017 [act. IIa 74/3]). Das Zumutbar- keitsprofil wurde wie folgt umschrieben: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Kraftaufwendung der linken Schulter über Gürtelhöhe, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen am linken Arm, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine Gewichtsbelas- tung über 2kg über Gürtelhöhe, Gewichtsbelastungen bis 15kg unter Gür- telhöhe. Für die rechte Hand seien Zwangshaltungen zu vermeiden, ebenso Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen. Eine Gewichtsbelas- tung sei hier axial bis 25kg möglich. Unter den genannten Voraussetzun- gen sei ein ganztägiger Einsatz gegeben (act. IIa 64.12/3 bzw. act. IIa 74/3). 3.3 Mit der Neuanmeldung vom 13. November 2017 (act. IIa 89) hat der Beschwerdeführer einen Unfallschein betreffend ein Ereignis vom 9. März 2017 eingereicht (act. IIa 90), den er der Beschwerdegegnerin bereits im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung vorgelegt hatte (act. IIa 86/2). Diesem Unfallschein ist zu entnehmen (act. IIa 90), dass der Beschwerde- führer vom 10. März 2017 bis Ende März 2017 zu 100 % und ab dem

1. April 2017 zu 50 % arbeitsunfähig war, dies mindestens bis zum 27. Ok- tober 2017. Nach der Aufforderung der IVB vom 23. November 2017 (act. IIa 91) bzw. 12. Dezember 2017 (act. IIa 93), ärztliche Berichte oder Bestätigungen einzureichen, legte der Beschwerdeführer den Unfallschein im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. März 2017 erneut vor (act. IIa 94/2); darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch ab dem

21. November 2017 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 3.4 Sind die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 9

64) besteht indessen nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_531/2013, E. 4.1.4, vom 5. Juni 2013, 8C_844/2012, E. 2.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3). 3.5 Mit Blick auf das der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) zu- grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit deutet der mehrfach eingereichte Un- fallschein bezüglich des Ereignisses vom 9. März 2017 mit der darin attes- tierten 100 %-ige bzw. 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit (ab 1. April 2017) auf eine Verschlechterung seit besagtem Verfügungserlass hin. Da jedoch be- züglich dieser Arbeitsunfähigkeit keine Angaben zur konkreten medizini- schen Situation eingereicht wurden, vermag der erwähnte Unfallschein für sich allein die Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht zu begründen. Der Hinweis in der Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2017 einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei welchem auch die seit Jahren lädierte linke Schulter betroffen gewesen sei, reicht nicht aus. Rechtspre- chungsgemäss (vgl. E. 2.3 und 3.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Novem- ber 2017 bzw. 12. Dezember 2017 (act. IIa 91, 93) zur Nachreichung zu- sätzlicher ärztlicher Berichte oder Bestätigungen aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum nur den erwähnten Unfallschein einge- reicht hat (act. IIa 94/2), was wie erwähnt nicht ausreichend ist. Folglich hat der Beschwerdeführer seit dem Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa 83) keine wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad wesentlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 25. April 2017 (act. IIa

83) auf den Unfall vom 9. März 2017 hätte hinweisen können, insbesonde- re nach Erlass des Vorbescheides vom 28. Februar 2017 (act. IIa 76). Auch anlässlich des Erstgespräches vom 8. Mai 2017 bei der Arbeitsvermittlung (vgl. Protokoll S. 10 f. [im Gerichtsdossier]) hat der Beschwerdeführer die erneute Arbeitsunfähigkeit nicht erwähnt. Erst mit Schreiben vom 19. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 10 tember 2017 (act. IIa 86) liess er der Beschwerdegegnerin die entspre- chende Information zukommen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 13. November 2017 (act. IIa 89) eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2018, IV/18/136, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.