opencaselaw.ch

200 2018 126

Bern VerwG · 2018-01-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war im Rahmen seiner Anstellung bei der C.________ AG, ..., obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtbe- rufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 13. Dezember 2016 bei der Ausübung seiner Tätigkeit als ... beim Verschieben eines „Gi- raffen“ zwischen den Armierungsstäben abgerutscht sei und dabei – wie bereits bei einem Vorfall vom Mai 2016, den er nicht ärztlich kontrollieren liess – einen Schlag in Oberarm/Schulter rechts verspürt habe. Dieses Er- eignis wurde der Suva am 6. Februar 2017 mittels Schadenmeldung UVG gemeldet (Akten der Suva [act. IIA] 1). Am 8. Februar 2017 teilte die Suva mit, dass sie für die Folgen des Berufs- unfalles vom 13. Dezember 2016 die Versicherungsleistungen übernehme (act. IIA 3-5), und holte in der Folge zwecks Beurteilung des Leistungsan- spruchs medizinische Unterlagen bei den erst- und nachbehandelnden Ärzten ein (act. IIA 10, 11, 19, 26, 27, 28). Diese legte sie dem Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, zur Stellungnahme vor, welcher die geltend gemachten Schäden an der Schulter in seiner ärztlichen Beurteilung vom

21. Juli 2017 als nicht überwiegend wahrscheinlich auf das gemeldete Un- fallereignis zurückzuführen erachtete (act. IIA 52). Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten am 17. August 2017 mit, dass sie mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhanges zwischen den Schulterbeschwerden und den Ereignissen vom 13. Dezember sowie vom Mai 2016 ab 4. Februar 2017 keine Leistungen erbringen könne (act. IIA 61). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2017 (act. IIA 66) verfügte die Suva am 8. September 2017 entsprechend der Mitteilung vom 17. Au- gust 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 3 B. Die hiergegen am 20. September 2017 vom Versicherten, vertreten durch die F.________, Rechtsanwalt G.________, erhobene (act. IIA 77) und innert der gewährten Fristverlängerung ergänzte (act. IIA 84) Einsprache wies die Suva – nachdem auf das darin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheid vom 1. Dezember 2017 nicht eingetreten worden war (act. IIA 95) – unter Hinweis auf die beim Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, Dr. med. H.________, Fachärztin für Chirurgie, eingeholte Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (act. IIA 97) mit Entscheid vom 10. Januar 2018 ab (act. IIA 98). C. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 12. Februar 2018 lässt der Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem der Bericht von Dr. med. H.________, auf welchen die Suva den Einspracheentscheid im Wesentlichen stütze, dem Be- schwerdeführer erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides zur Kenntnis gebracht worden sei und so keine Möglichkeit bestanden habe, auf den Bericht einzugehen oder diesen dem behandelnden Facharzt zur Stellungnahme zu unterbreiten. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass – auch wenn unbestritten an der Schulter gewisse Abnützungserscheinungen vorlägen – die Frage offen sei, ob unfallkausale Beschwerden auch noch nach dem 4. Februar 2017 andauerten. Die von Dr. med. E.________ aufgrund einer klinischen Unter- suchung festgestellte Luxation des Sternoklavikulargelenks könne kaum noch bestritten werden. Dr. med. E.________ führe zudem zu Recht aus, dass lediglich eine kreisärztliche Aktenbeurteilung vorliege, wobei er sich zum Bericht von Dr. med. H.________ bisher nicht habe äussern können;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 4 die Nachbegründung der Beschwerde nach Vorliegen einer solchen werde vorbehalten. Zur Klärung insbesondere der Frage, per wann allenfalls das Ereignis vom 13. Dezember 2016 jegliche Bedeutung verloren habe, werde ein externes Gutachten anzuordnen sein. Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht von Dr. med. E.________ wurde dem Gericht am 16. Februar 2018 zugestellt (Be- schwerdebeilage [act. I] 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 beantragt die Suva die Ab- weisung der Beschwerde (der Beschwerdeantwort wurden Übersetzungen der Berichte von Dr. med. H.________ vom 8. Januar sowie 1. Mai 2018 beigelegt). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten sowie den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 98), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Septem- ber 2017 (act. IIA 68) abgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs auf UV-Leistungen mangels eines sicheren oder mindestens wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges für die ab 4. Februar 2017 bestehenden Schul- terbeschwerden rechts mit dem Unfall vom 13. Dezember 2016 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerde- führers hinsichtlich dieses Ereignisses. Ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes steht ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Mai 2016 (act. IIA 6 S. 1).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 6 2.2 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und bringt dazu vor, seine Parteirechte seien verletzt wor- den, da ihm vor Erlass des Einspracheentscheides die chirurgische Beur- teilung von Dr. med. H.________ vom 8. Januar 2018 nicht zur Stellung- nahme unterbreitet worden sei. Diese Nichtzustellung im Einspracheverfah- ren stellt keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist ei- ner Heilung zugänglich, da der Bericht von Dr. med. H.________ die der Verfügung zu Grunde gelegte Beurteilung bestätigte und keine neuen ent- scheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie hier – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit- punkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 7 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 3.4.1 Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 8 sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Ver- schlimmerung vor (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1). 3.4.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 4. 4.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 4.1.1 Eine radiologische Abklärung in der Klinik I.________ vom 6. Fe- bruar 2017 ergab keine Anhaltspunkte für einen Status nach Frakturen in der rechten Klavikula/rechten Schulter, dagegen kleine Zystchen im Hume- ruskopf, wahrscheinlich im Rahmen von degenerativen Veränderungen (act. IIA 10). Wegen zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter seit Mai 2016 wurde dort am 10. Februar 2017 eine Arthro-MRT-Untersuchung zur Abklärung einer allfälligen Rotatorenmanschettenläsion durchgeführt. Diese ergab eine geringe, entzündlich aktivierte AC-Gelenksarthrose, Zei- chen einer Bursitis subacromiale/subdeltoidea, eine Tendinopathie der an- satznahen Supraspinatussehne mit kleiner gelenksseitiger Partialruptur im dorsalen Abschnitt (<50% des Sehnendurchmessers, 5 mm im sagitalen Durchmesser) und ansonsten eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine unauffällige Bizepssehne (act. IIA 11). 4.1.2 Aufgrund der von ihm diagnostizierten « Rupture de la coiffe des rotateurs du sus-épineux et sous-épineux de l’épaule droite, Tendinopathie du long chef du biceps, Arthrose acromio-claviculaire droite » führte Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 9 med. E.________ am 24. April 2017 eine Schulterarthroscopie mit « Suture de la jonction du sus-épineux et sous-épineux, Résection de la clavicule distale et ténodèse du long chef du biceps, acromioplastic associé » durch und verordnete anschliessende Physiotherapie (act. IIA 26, 27). Zuhanden der Suva führte Dr. med. E.________ am 10. Mai 2017 aus, der Versicher- te sei beim Manipulieren einer Betoniermaschine auf die Schulter gefallen und habe diese überdehnt; seither habe er Schmerzen mit Kraftverlust. Bei der Untersuchung seien vor allem Anzeichen einer posttraumatischen Ten- dinopathie festgestellt worden (act. IIA 28). 4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt in seiner ärztlichen Beurtei- lung vom 21. Juli 2017 als unfallkausale Diagnose eine Schulterdistorsion rechts am 13. Dezember 2016 und als unfallfremde Diagnosen eine ACG- Arthrose, Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie der Bizepssehne mit Status nach Naht der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Bizeps- tenodese, Resektion der lateralen Clavicula und Acromioplastik fest. Eine Fotodokumentation der von Dr. med. E.________ durchgeführten Operati- on liege nicht vor. In den MRI-Bildern vom 10. Februar 2017 zeige die Ro- tatorenmanschette tatsächlich nur eine minimale Teilruptur, ansatznah und gelenkseitig; die Subscapularissehne zeige allenfalls minimste, ebenfalls nicht durchgehende intramurale Rissbildungen. Eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sei nicht nachzuweisen. Damit liessen sich keine rich- tunggebenden strukturellen Unfallfolgen nachweisen; die Teilruptur der Supraspinatussehne sei als verschleissbedingt einzuordnen und eine Ten- dinopathie sowie die Arthrose des ACG seien per se degenerative Schä- den, die für das Impingement-Syndrom verantwortlich seien. Die geltend gemachten Schäden seien deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich auf das massgebliche Ereignis zurückzuführen (act. IIA 52). 4.1.4 In seinem Schreiben vom 29. August 2017 an die Suva legte Dr. med. E.________ nochmals seine medizinischen Feststellungen und die getroffenen Massnahmen dar. Sodann wies er darauf hin, dass die Schulter nach den glaubwürdigen Angaben des Patienten vor dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 normal funktioniert habe und es nach diesem Unfall zu einer Verschlechterung gekommen sei, welche – auch wenn degenerative mitspielten – auf den Sturz zurückzuführen sei (act. IIA 66).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 10 4.1.5 In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2018 hielt Dr. med. H.________ nach ausführlicher Diskussion der medizinischen Unterlagen fest, dass weder der Unfall vom 13. Dezember 2016 noch das Ereignis vom Mai 2016 einen chirurgischen Eingriff verlangt hätten. Keines der beiden Ereignisse habe zu strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer vorü- bergehenden Dekompensation eines krankheitsbedingten Vorzustandes geführt. Eine Luxation des Sternoklavikulargelenks könne anhand des Bildmaterials nicht bestätigt werden. Die Ausführungen von Dr. med. E.________ enthielten keine neuen Elemente, die zu einer Abweichung von der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2017 Anlass zu geben vermöchten (act. IIA 97). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 11 Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 4.2.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewähr- leisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid aus- schlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.2.4 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom

20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.3 Es ist unter den Parteien an sich unbestritten und – trotz diskrepan- ter Angaben (vgl. act. IIA 1 S. 2, 34 S. 1 sowie hiernach) – aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Nachdem sich der Versicherte am 4. Februar 2017 in ärztliche Behandlung begeben (vgl. act. IIA 2) und eine Schadenmeldung UVG erstattet hatte (act. IIA 1), teilte ihm die Suva am 8. Februar 2017 zunächst mit, dass sie die Versicherungsleistungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 12 Folgen des gemeldeten Berufsunfalles übernehme (act. IIA 3-5). Bereits am 15. Februar 2017 widerrief sie ihre Zusage (act. IIA 9) ohne Leistungen erbracht zu haben (act. IIA 25, 32). Aufgrund der in der Folge getroffenen medizinischen Abklärungen sowie der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 52) gelangte die Suva zum Schluss, dass zwischen den Ereignissen vom 13. Dezember 2016 und Mai 2016 (nicht gemeldet) sowie den ab 4. Februar 2017 geklagten Beschwerden in der rechten Schulter kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht; sie könne deshalb keine Leistungen erbringen. Umstritten ist damit die Frage, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schulterbeschwerden

– derentwegen der Versicherte in der Folge auch operiert worden ist – ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zufolge der initialen Anerkennung ihrer Leistungs- pflicht die Beweislast trägt, (vgl. E. 3.4.2 hiervor), stellt sich mangels Be- weislosigkeit (vgl. E. 4.4 hiernach) hier nicht. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die Beurteilungen der internen Fachärzte Dres. D.________ und H.________. Der Erstgenannte ging von einer am 13. Dezember 2016 erlittenen Schulterdistorsion aus, dies bei Vorliegen eines degenerativen Vorzustandes sowie eines Status nach arthroskopischer Operation am 24. April 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Gemäss Dr. med. H.________ habe keines der beiden Ereignisse vom Mai 2016 und vom 13. Dezember 2016 zu strukturellen Läsionen, die einen chirurgischen Eingriff verlangt hätten, geführt, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Dekompensation eines krankheitsbedingten Vorzustan- des (E. 4.1.5 hiervor). Beide Suva-Ärzte verfügten über sämtliche vorlie- genden medizinischen Bericht und die angefertigten Bilddokumentationen, die insbesondere Dr. med. H.________ einlässlich diskutierte. Die Ein- schätzungen dieser Ärzte sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit. Sie erscheinen im Übrigen als schlüssig, weshalb ihnen voller Be- weiswert zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Es trifft zunächst nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die erlit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 13 tene Luxation des Sternoklavikulargelenks kaum noch bestreiten könne. Vielmehr hielt Dr. med. H.________ noch im Bericht vom 18. Januar 2018 daran fest, dass sich diese von Dr. med. E.________ angegebene Verlet- zung mit dem vorliegenden Bildmaterial nicht bestätigen lasse. Der behan- delnde Arzt räumt dies denn letztlich auch selber ein, wenn er darauf hin- weist, dass die Luxation im MRI nicht erkennbar gewesen sei, sondern – zu seiner eigenen Überraschung – erst klinisch habe festgestellt werden kön- nen. Mangels einer – sonst üblichen – intraoperativen Fotodokumentation kann der von Dr. med. E.________ erhobene Befund indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Suva-Ärztin schloss sich zwar im mit der Be- schwerdeantwort eingereichten Bericht vom 1. Mai 2018 teilweise der Mei- nung von Dr. med. E.________ an, dass es sich um eine klinische Diagno- se handle, wies aber darauf hin, die klinische Untersuchung müsse immer mit einer Ikonografie komplettiert werden, um die Diagnose zu bestätigen und insbesondere hinsichtlich Ätiologie zu verfeinern. Mit den vorliegenden Unterlagen könne die Diagnose nach wie vor weder widerlegt noch bestätigt werden. Auch unter diesem Aspekt ist die Unfallkausalität der ge- klagten Beschwerden somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Fer- ner weist die Beschwerdegegnerin duplicando zu Recht darauf hin, dass – soweit Dr. med. E.________ den Kausalzusammenhang mit dem Unfall- mechanismus begründet – Dr. med. H.________ nachvollziehbar darlegt, dieser sei eben gerade nicht geeignet gewesen, die beim Versicherten festgestellten Läsionen zu bewirken. Ganz abgesehen davon liegen hin- sichtlich Hergang des Ereignisses vom 13. Dezember 2016 diskrepante Schilderungen vor, wobei Dr. med. E.________ von einem nicht erstellten „auf die Schulter fallen“ ausgeht. Während in der Schadenmeldung ange- geben wurde, der Versicherte sei beim Verschieben einer „Giraffe“ (Beto- niermaschine) zwischen den Armierungsstäben abgerutscht und habe – wie bei einem Vorfall im Mai 2016 – erneut einen Schlag in Ober- arm/Schulter verspürt (act. IIA 1 S. 2), stellt Dr. med. E.________ den Ab- lauf in zwei Schritten dar, indem der Versicherte Ende 2016 beim Heben eines Gewichtes von 30 kg, das abgekippt sei, eine Überdehnung der Schulter (mit Luxation des Sternoklavikulargelenks) erlitten habe, die sich daraus ergebenden Probleme indessen vernachlässigt und weitergearbei- tet habe und dann (ohne allerdings einen genauen Zeitpunkt zu nennen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 14 beim Manipulieren einer Betoniermaschine auf die rechte Schulter „gefal- len“ sei und diese überdehnt habe (act. IIA 28 S. 2). Nochmals anders wird der Hergang vom Versicherten gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schaden der Suva am 12. Juni 2017 geschildert (act. IIA 34). Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass angeblich unmittelbar nach dem Ereignis starke Schmerzen aufgetreten seien; diese dürften indessen nicht derart stark und anhaltend gewesen sein, nachdem der Versicherte dennoch nach Portugal reiste und bis im Januar dort seine Ferien verbrachte. Bisher nicht belegt ist, dass er dort einen Arzt aufsuchte oder sich sonst behandeln liess, was allerdings ohnehin offen bleiben kann. Wenn Dr. med. E.________ im Übrigen ausführt, der Beschwerdeführer habe ihm glaubhaft versichert, dass er vor dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 keinerlei Beschwerden in der Schulter gehabt habe, diese korrekt funktioniert und auch keine Kraftverlust bestanden habe, argumentiert er mit der Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist; diese Beweisregel ist nach kon- stanter Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheit- lichen Schädigung indessen nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es müsse ein externes medizinisches Gutachten angeordnet werden, ist dem in anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits erscheint der Sachverhalt, wie er oben darge- legt wurde, als überwiegend wahrscheinlich erstellt; namentlich aufgrund der nach dem Unfallereignis erfolgten operativen Behandlung sind ande- rerseits hinsichtlich der Unfallkausalität keine entscheidenden Erkenntnisse von einer neuerlichen Untersuchung zu erwarten und eine Aktenbeurteilung würde aller Voraussicht nach zu den gleichen Ergebnissen führen, wie sie in den Beurteilungen der Suva-Fachärzte festgehalten sind. 4.4 Zusammenfassend ist nach obigen Darlegungen festzuhalten, dass die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts nicht mit dem erforder- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem kausa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 15 len Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 stehen. Die Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Suva erfolgte mithin zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 erhobene Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversi- cherungsträger hat die Suva auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 17

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 98), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Septem- ber 2017 (act. IIA 68) abgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs auf UV-Leistungen mangels eines sicheren oder mindestens wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges für die ab 4. Februar 2017 bestehenden Schul- terbeschwerden rechts mit dem Unfall vom 13. Dezember 2016 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerde- führers hinsichtlich dieses Ereignisses. Ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes steht ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Mai 2016 (act. IIA 6 S. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 6 2.2 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und bringt dazu vor, seine Parteirechte seien verletzt wor- den, da ihm vor Erlass des Einspracheentscheides die chirurgische Beur- teilung von Dr. med. H.________ vom 8. Januar 2018 nicht zur Stellung- nahme unterbreitet worden sei. Diese Nichtzustellung im Einspracheverfah- ren stellt keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist ei- ner Heilung zugänglich, da der Bericht von Dr. med. H.________ die der Verfügung zu Grunde gelegte Beurteilung bestätigte und keine neuen ent- scheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390).
  5. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit- punkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 7 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 3.4.1 Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 8 sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Ver- schlimmerung vor (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1). 3.4.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
  6. 4.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 4.1.1 Eine radiologische Abklärung in der Klinik I.________ vom 6. Fe- bruar 2017 ergab keine Anhaltspunkte für einen Status nach Frakturen in der rechten Klavikula/rechten Schulter, dagegen kleine Zystchen im Hume- ruskopf, wahrscheinlich im Rahmen von degenerativen Veränderungen (act. IIA 10). Wegen zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter seit Mai 2016 wurde dort am 10. Februar 2017 eine Arthro-MRT-Untersuchung zur Abklärung einer allfälligen Rotatorenmanschettenläsion durchgeführt. Diese ergab eine geringe, entzündlich aktivierte AC-Gelenksarthrose, Zei- chen einer Bursitis subacromiale/subdeltoidea, eine Tendinopathie der an- satznahen Supraspinatussehne mit kleiner gelenksseitiger Partialruptur im dorsalen Abschnitt (<50% des Sehnendurchmessers, 5 mm im sagitalen Durchmesser) und ansonsten eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine unauffällige Bizepssehne (act. IIA 11). 4.1.2 Aufgrund der von ihm diagnostizierten « Rupture de la coiffe des rotateurs du sus-épineux et sous-épineux de l’épaule droite, Tendinopathie du long chef du biceps, Arthrose acromio-claviculaire droite » führte Dr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 9 med. E.________ am 24. April 2017 eine Schulterarthroscopie mit « Suture de la jonction du sus-épineux et sous-épineux, Résection de la clavicule distale et ténodèse du long chef du biceps, acromioplastic associé » durch und verordnete anschliessende Physiotherapie (act. IIA 26, 27). Zuhanden der Suva führte Dr. med. E.________ am 10. Mai 2017 aus, der Versicher- te sei beim Manipulieren einer Betoniermaschine auf die Schulter gefallen und habe diese überdehnt; seither habe er Schmerzen mit Kraftverlust. Bei der Untersuchung seien vor allem Anzeichen einer posttraumatischen Ten- dinopathie festgestellt worden (act. IIA 28). 4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt in seiner ärztlichen Beurtei- lung vom 21. Juli 2017 als unfallkausale Diagnose eine Schulterdistorsion rechts am 13. Dezember 2016 und als unfallfremde Diagnosen eine ACG- Arthrose, Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie der Bizepssehne mit Status nach Naht der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Bizeps- tenodese, Resektion der lateralen Clavicula und Acromioplastik fest. Eine Fotodokumentation der von Dr. med. E.________ durchgeführten Operati- on liege nicht vor. In den MRI-Bildern vom 10. Februar 2017 zeige die Ro- tatorenmanschette tatsächlich nur eine minimale Teilruptur, ansatznah und gelenkseitig; die Subscapularissehne zeige allenfalls minimste, ebenfalls nicht durchgehende intramurale Rissbildungen. Eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sei nicht nachzuweisen. Damit liessen sich keine rich- tunggebenden strukturellen Unfallfolgen nachweisen; die Teilruptur der Supraspinatussehne sei als verschleissbedingt einzuordnen und eine Ten- dinopathie sowie die Arthrose des ACG seien per se degenerative Schä- den, die für das Impingement-Syndrom verantwortlich seien. Die geltend gemachten Schäden seien deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich auf das massgebliche Ereignis zurückzuführen (act. IIA 52). 4.1.4 In seinem Schreiben vom 29. August 2017 an die Suva legte Dr. med. E.________ nochmals seine medizinischen Feststellungen und die getroffenen Massnahmen dar. Sodann wies er darauf hin, dass die Schulter nach den glaubwürdigen Angaben des Patienten vor dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 normal funktioniert habe und es nach diesem Unfall zu einer Verschlechterung gekommen sei, welche – auch wenn degenerative mitspielten – auf den Sturz zurückzuführen sei (act. IIA 66). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 10 4.1.5 In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2018 hielt Dr. med. H.________ nach ausführlicher Diskussion der medizinischen Unterlagen fest, dass weder der Unfall vom 13. Dezember 2016 noch das Ereignis vom Mai 2016 einen chirurgischen Eingriff verlangt hätten. Keines der beiden Ereignisse habe zu strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer vorü- bergehenden Dekompensation eines krankheitsbedingten Vorzustandes geführt. Eine Luxation des Sternoklavikulargelenks könne anhand des Bildmaterials nicht bestätigt werden. Die Ausführungen von Dr. med. E.________ enthielten keine neuen Elemente, die zu einer Abweichung von der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2017 Anlass zu geben vermöchten (act. IIA 97). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 11 Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 4.2.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewähr- leisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid aus- schlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.2.4 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
  7. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.3 Es ist unter den Parteien an sich unbestritten und – trotz diskrepan- ter Angaben (vgl. act. IIA 1 S. 2, 34 S. 1 sowie hiernach) – aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Nachdem sich der Versicherte am 4. Februar 2017 in ärztliche Behandlung begeben (vgl. act. IIA 2) und eine Schadenmeldung UVG erstattet hatte (act. IIA 1), teilte ihm die Suva am 8. Februar 2017 zunächst mit, dass sie die Versicherungsleistungen für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 12 Folgen des gemeldeten Berufsunfalles übernehme (act. IIA 3-5). Bereits am 15. Februar 2017 widerrief sie ihre Zusage (act. IIA 9) ohne Leistungen erbracht zu haben (act. IIA 25, 32). Aufgrund der in der Folge getroffenen medizinischen Abklärungen sowie der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 52) gelangte die Suva zum Schluss, dass zwischen den Ereignissen vom 13. Dezember 2016 und Mai 2016 (nicht gemeldet) sowie den ab 4. Februar 2017 geklagten Beschwerden in der rechten Schulter kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht; sie könne deshalb keine Leistungen erbringen. Umstritten ist damit die Frage, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schulterbeschwerden – derentwegen der Versicherte in der Folge auch operiert worden ist – ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zufolge der initialen Anerkennung ihrer Leistungs- pflicht die Beweislast trägt, (vgl. E. 3.4.2 hiervor), stellt sich mangels Be- weislosigkeit (vgl. E. 4.4 hiernach) hier nicht. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die Beurteilungen der internen Fachärzte Dres. D.________ und H.________. Der Erstgenannte ging von einer am 13. Dezember 2016 erlittenen Schulterdistorsion aus, dies bei Vorliegen eines degenerativen Vorzustandes sowie eines Status nach arthroskopischer Operation am 24. April 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Gemäss Dr. med. H.________ habe keines der beiden Ereignisse vom Mai 2016 und vom 13. Dezember 2016 zu strukturellen Läsionen, die einen chirurgischen Eingriff verlangt hätten, geführt, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Dekompensation eines krankheitsbedingten Vorzustan- des (E. 4.1.5 hiervor). Beide Suva-Ärzte verfügten über sämtliche vorlie- genden medizinischen Bericht und die angefertigten Bilddokumentationen, die insbesondere Dr. med. H.________ einlässlich diskutierte. Die Ein- schätzungen dieser Ärzte sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit. Sie erscheinen im Übrigen als schlüssig, weshalb ihnen voller Be- weiswert zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Es trifft zunächst nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die erlit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 13 tene Luxation des Sternoklavikulargelenks kaum noch bestreiten könne. Vielmehr hielt Dr. med. H.________ noch im Bericht vom 18. Januar 2018 daran fest, dass sich diese von Dr. med. E.________ angegebene Verlet- zung mit dem vorliegenden Bildmaterial nicht bestätigen lasse. Der behan- delnde Arzt räumt dies denn letztlich auch selber ein, wenn er darauf hin- weist, dass die Luxation im MRI nicht erkennbar gewesen sei, sondern – zu seiner eigenen Überraschung – erst klinisch habe festgestellt werden kön- nen. Mangels einer – sonst üblichen – intraoperativen Fotodokumentation kann der von Dr. med. E.________ erhobene Befund indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Suva-Ärztin schloss sich zwar im mit der Be- schwerdeantwort eingereichten Bericht vom 1. Mai 2018 teilweise der Mei- nung von Dr. med. E.________ an, dass es sich um eine klinische Diagno- se handle, wies aber darauf hin, die klinische Untersuchung müsse immer mit einer Ikonografie komplettiert werden, um die Diagnose zu bestätigen und insbesondere hinsichtlich Ätiologie zu verfeinern. Mit den vorliegenden Unterlagen könne die Diagnose nach wie vor weder widerlegt noch bestätigt werden. Auch unter diesem Aspekt ist die Unfallkausalität der ge- klagten Beschwerden somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Fer- ner weist die Beschwerdegegnerin duplicando zu Recht darauf hin, dass – soweit Dr. med. E.________ den Kausalzusammenhang mit dem Unfall- mechanismus begründet – Dr. med. H.________ nachvollziehbar darlegt, dieser sei eben gerade nicht geeignet gewesen, die beim Versicherten festgestellten Läsionen zu bewirken. Ganz abgesehen davon liegen hin- sichtlich Hergang des Ereignisses vom 13. Dezember 2016 diskrepante Schilderungen vor, wobei Dr. med. E.________ von einem nicht erstellten „auf die Schulter fallen“ ausgeht. Während in der Schadenmeldung ange- geben wurde, der Versicherte sei beim Verschieben einer „Giraffe“ (Beto- niermaschine) zwischen den Armierungsstäben abgerutscht und habe – wie bei einem Vorfall im Mai 2016 – erneut einen Schlag in Ober- arm/Schulter verspürt (act. IIA 1 S. 2), stellt Dr. med. E.________ den Ab- lauf in zwei Schritten dar, indem der Versicherte Ende 2016 beim Heben eines Gewichtes von 30 kg, das abgekippt sei, eine Überdehnung der Schulter (mit Luxation des Sternoklavikulargelenks) erlitten habe, die sich daraus ergebenden Probleme indessen vernachlässigt und weitergearbei- tet habe und dann (ohne allerdings einen genauen Zeitpunkt zu nennen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 14 beim Manipulieren einer Betoniermaschine auf die rechte Schulter „gefal- len“ sei und diese überdehnt habe (act. IIA 28 S. 2). Nochmals anders wird der Hergang vom Versicherten gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schaden der Suva am 12. Juni 2017 geschildert (act. IIA 34). Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass angeblich unmittelbar nach dem Ereignis starke Schmerzen aufgetreten seien; diese dürften indessen nicht derart stark und anhaltend gewesen sein, nachdem der Versicherte dennoch nach Portugal reiste und bis im Januar dort seine Ferien verbrachte. Bisher nicht belegt ist, dass er dort einen Arzt aufsuchte oder sich sonst behandeln liess, was allerdings ohnehin offen bleiben kann. Wenn Dr. med. E.________ im Übrigen ausführt, der Beschwerdeführer habe ihm glaubhaft versichert, dass er vor dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 keinerlei Beschwerden in der Schulter gehabt habe, diese korrekt funktioniert und auch keine Kraftverlust bestanden habe, argumentiert er mit der Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist; diese Beweisregel ist nach kon- stanter Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheit- lichen Schädigung indessen nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es müsse ein externes medizinisches Gutachten angeordnet werden, ist dem in anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits erscheint der Sachverhalt, wie er oben darge- legt wurde, als überwiegend wahrscheinlich erstellt; namentlich aufgrund der nach dem Unfallereignis erfolgten operativen Behandlung sind ande- rerseits hinsichtlich der Unfallkausalität keine entscheidenden Erkenntnisse von einer neuerlichen Untersuchung zu erwarten und eine Aktenbeurteilung würde aller Voraussicht nach zu den gleichen Ergebnissen führen, wie sie in den Beurteilungen der Suva-Fachärzte festgehalten sind. 4.4 Zusammenfassend ist nach obigen Darlegungen festzuhalten, dass die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts nicht mit dem erforder- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem kausa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 15 len Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 stehen. Die Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Suva erfolgte mithin zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 erhobene Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen.
  8. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversi- cherungsträger hat die Suva auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 126 UV KNB/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. April 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war im Rahmen seiner Anstellung bei der C.________ AG, ..., obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtbe- rufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 13. Dezember 2016 bei der Ausübung seiner Tätigkeit als ... beim Verschieben eines „Gi- raffen“ zwischen den Armierungsstäben abgerutscht sei und dabei – wie bereits bei einem Vorfall vom Mai 2016, den er nicht ärztlich kontrollieren liess – einen Schlag in Oberarm/Schulter rechts verspürt habe. Dieses Er- eignis wurde der Suva am 6. Februar 2017 mittels Schadenmeldung UVG gemeldet (Akten der Suva [act. IIA] 1). Am 8. Februar 2017 teilte die Suva mit, dass sie für die Folgen des Berufs- unfalles vom 13. Dezember 2016 die Versicherungsleistungen übernehme (act. IIA 3-5), und holte in der Folge zwecks Beurteilung des Leistungsan- spruchs medizinische Unterlagen bei den erst- und nachbehandelnden Ärzten ein (act. IIA 10, 11, 19, 26, 27, 28). Diese legte sie dem Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, zur Stellungnahme vor, welcher die geltend gemachten Schäden an der Schulter in seiner ärztlichen Beurteilung vom

21. Juli 2017 als nicht überwiegend wahrscheinlich auf das gemeldete Un- fallereignis zurückzuführen erachtete (act. IIA 52). Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten am 17. August 2017 mit, dass sie mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhanges zwischen den Schulterbeschwerden und den Ereignissen vom 13. Dezember sowie vom Mai 2016 ab 4. Februar 2017 keine Leistungen erbringen könne (act. IIA 61). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2017 (act. IIA 66) verfügte die Suva am 8. September 2017 entsprechend der Mitteilung vom 17. Au- gust 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 3 B. Die hiergegen am 20. September 2017 vom Versicherten, vertreten durch die F.________, Rechtsanwalt G.________, erhobene (act. IIA 77) und innert der gewährten Fristverlängerung ergänzte (act. IIA 84) Einsprache wies die Suva – nachdem auf das darin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheid vom 1. Dezember 2017 nicht eingetreten worden war (act. IIA 95) – unter Hinweis auf die beim Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, Dr. med. H.________, Fachärztin für Chirurgie, eingeholte Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (act. IIA 97) mit Entscheid vom 10. Januar 2018 ab (act. IIA 98). C. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 12. Februar 2018 lässt der Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem der Bericht von Dr. med. H.________, auf welchen die Suva den Einspracheentscheid im Wesentlichen stütze, dem Be- schwerdeführer erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides zur Kenntnis gebracht worden sei und so keine Möglichkeit bestanden habe, auf den Bericht einzugehen oder diesen dem behandelnden Facharzt zur Stellungnahme zu unterbreiten. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass – auch wenn unbestritten an der Schulter gewisse Abnützungserscheinungen vorlägen – die Frage offen sei, ob unfallkausale Beschwerden auch noch nach dem 4. Februar 2017 andauerten. Die von Dr. med. E.________ aufgrund einer klinischen Unter- suchung festgestellte Luxation des Sternoklavikulargelenks könne kaum noch bestritten werden. Dr. med. E.________ führe zudem zu Recht aus, dass lediglich eine kreisärztliche Aktenbeurteilung vorliege, wobei er sich zum Bericht von Dr. med. H.________ bisher nicht habe äussern können;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 4 die Nachbegründung der Beschwerde nach Vorliegen einer solchen werde vorbehalten. Zur Klärung insbesondere der Frage, per wann allenfalls das Ereignis vom 13. Dezember 2016 jegliche Bedeutung verloren habe, werde ein externes Gutachten anzuordnen sein. Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht von Dr. med. E.________ wurde dem Gericht am 16. Februar 2018 zugestellt (Be- schwerdebeilage [act. I] 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 beantragt die Suva die Ab- weisung der Beschwerde (der Beschwerdeantwort wurden Übersetzungen der Berichte von Dr. med. H.________ vom 8. Januar sowie 1. Mai 2018 beigelegt). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten sowie den gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 10. Januar 2018 (act. IIA 98), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Septem- ber 2017 (act. IIA 68) abgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs auf UV-Leistungen mangels eines sicheren oder mindestens wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges für die ab 4. Februar 2017 bestehenden Schul- terbeschwerden rechts mit dem Unfall vom 13. Dezember 2016 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerde- führers hinsichtlich dieses Ereignisses. Ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes steht ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Mai 2016 (act. IIA 6 S. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 6 2.2 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und bringt dazu vor, seine Parteirechte seien verletzt wor- den, da ihm vor Erlass des Einspracheentscheides die chirurgische Beur- teilung von Dr. med. H.________ vom 8. Januar 2018 nicht zur Stellung- nahme unterbreitet worden sei. Diese Nichtzustellung im Einspracheverfah- ren stellt keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist ei- ner Heilung zugänglich, da der Bericht von Dr. med. H.________ die der Verfügung zu Grunde gelegte Beurteilung bestätigte und keine neuen ent- scheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie hier – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit- punkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 7 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 3.4.1 Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 8 sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Ver- schlimmerung vor (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1). 3.4.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 4. 4.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 4.1.1 Eine radiologische Abklärung in der Klinik I.________ vom 6. Fe- bruar 2017 ergab keine Anhaltspunkte für einen Status nach Frakturen in der rechten Klavikula/rechten Schulter, dagegen kleine Zystchen im Hume- ruskopf, wahrscheinlich im Rahmen von degenerativen Veränderungen (act. IIA 10). Wegen zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter seit Mai 2016 wurde dort am 10. Februar 2017 eine Arthro-MRT-Untersuchung zur Abklärung einer allfälligen Rotatorenmanschettenläsion durchgeführt. Diese ergab eine geringe, entzündlich aktivierte AC-Gelenksarthrose, Zei- chen einer Bursitis subacromiale/subdeltoidea, eine Tendinopathie der an- satznahen Supraspinatussehne mit kleiner gelenksseitiger Partialruptur im dorsalen Abschnitt (<50% des Sehnendurchmessers, 5 mm im sagitalen Durchmesser) und ansonsten eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine unauffällige Bizepssehne (act. IIA 11). 4.1.2 Aufgrund der von ihm diagnostizierten « Rupture de la coiffe des rotateurs du sus-épineux et sous-épineux de l’épaule droite, Tendinopathie du long chef du biceps, Arthrose acromio-claviculaire droite » führte Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 9 med. E.________ am 24. April 2017 eine Schulterarthroscopie mit « Suture de la jonction du sus-épineux et sous-épineux, Résection de la clavicule distale et ténodèse du long chef du biceps, acromioplastic associé » durch und verordnete anschliessende Physiotherapie (act. IIA 26, 27). Zuhanden der Suva führte Dr. med. E.________ am 10. Mai 2017 aus, der Versicher- te sei beim Manipulieren einer Betoniermaschine auf die Schulter gefallen und habe diese überdehnt; seither habe er Schmerzen mit Kraftverlust. Bei der Untersuchung seien vor allem Anzeichen einer posttraumatischen Ten- dinopathie festgestellt worden (act. IIA 28). 4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt in seiner ärztlichen Beurtei- lung vom 21. Juli 2017 als unfallkausale Diagnose eine Schulterdistorsion rechts am 13. Dezember 2016 und als unfallfremde Diagnosen eine ACG- Arthrose, Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie der Bizepssehne mit Status nach Naht der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Bizeps- tenodese, Resektion der lateralen Clavicula und Acromioplastik fest. Eine Fotodokumentation der von Dr. med. E.________ durchgeführten Operati- on liege nicht vor. In den MRI-Bildern vom 10. Februar 2017 zeige die Ro- tatorenmanschette tatsächlich nur eine minimale Teilruptur, ansatznah und gelenkseitig; die Subscapularissehne zeige allenfalls minimste, ebenfalls nicht durchgehende intramurale Rissbildungen. Eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sei nicht nachzuweisen. Damit liessen sich keine rich- tunggebenden strukturellen Unfallfolgen nachweisen; die Teilruptur der Supraspinatussehne sei als verschleissbedingt einzuordnen und eine Ten- dinopathie sowie die Arthrose des ACG seien per se degenerative Schä- den, die für das Impingement-Syndrom verantwortlich seien. Die geltend gemachten Schäden seien deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich auf das massgebliche Ereignis zurückzuführen (act. IIA 52). 4.1.4 In seinem Schreiben vom 29. August 2017 an die Suva legte Dr. med. E.________ nochmals seine medizinischen Feststellungen und die getroffenen Massnahmen dar. Sodann wies er darauf hin, dass die Schulter nach den glaubwürdigen Angaben des Patienten vor dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 normal funktioniert habe und es nach diesem Unfall zu einer Verschlechterung gekommen sei, welche – auch wenn degenerative mitspielten – auf den Sturz zurückzuführen sei (act. IIA 66).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 10 4.1.5 In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2018 hielt Dr. med. H.________ nach ausführlicher Diskussion der medizinischen Unterlagen fest, dass weder der Unfall vom 13. Dezember 2016 noch das Ereignis vom Mai 2016 einen chirurgischen Eingriff verlangt hätten. Keines der beiden Ereignisse habe zu strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer vorü- bergehenden Dekompensation eines krankheitsbedingten Vorzustandes geführt. Eine Luxation des Sternoklavikulargelenks könne anhand des Bildmaterials nicht bestätigt werden. Die Ausführungen von Dr. med. E.________ enthielten keine neuen Elemente, die zu einer Abweichung von der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2017 Anlass zu geben vermöchten (act. IIA 97). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 11 Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 4.2.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewähr- leisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid aus- schlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.2.4 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom

20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.3 Es ist unter den Parteien an sich unbestritten und – trotz diskrepan- ter Angaben (vgl. act. IIA 1 S. 2, 34 S. 1 sowie hiernach) – aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Nachdem sich der Versicherte am 4. Februar 2017 in ärztliche Behandlung begeben (vgl. act. IIA 2) und eine Schadenmeldung UVG erstattet hatte (act. IIA 1), teilte ihm die Suva am 8. Februar 2017 zunächst mit, dass sie die Versicherungsleistungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 12 Folgen des gemeldeten Berufsunfalles übernehme (act. IIA 3-5). Bereits am 15. Februar 2017 widerrief sie ihre Zusage (act. IIA 9) ohne Leistungen erbracht zu haben (act. IIA 25, 32). Aufgrund der in der Folge getroffenen medizinischen Abklärungen sowie der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 52) gelangte die Suva zum Schluss, dass zwischen den Ereignissen vom 13. Dezember 2016 und Mai 2016 (nicht gemeldet) sowie den ab 4. Februar 2017 geklagten Beschwerden in der rechten Schulter kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht; sie könne deshalb keine Leistungen erbringen. Umstritten ist damit die Frage, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schulterbeschwerden

– derentwegen der Versicherte in der Folge auch operiert worden ist – ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zufolge der initialen Anerkennung ihrer Leistungs- pflicht die Beweislast trägt, (vgl. E. 3.4.2 hiervor), stellt sich mangels Be- weislosigkeit (vgl. E. 4.4 hiernach) hier nicht. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die Beurteilungen der internen Fachärzte Dres. D.________ und H.________. Der Erstgenannte ging von einer am 13. Dezember 2016 erlittenen Schulterdistorsion aus, dies bei Vorliegen eines degenerativen Vorzustandes sowie eines Status nach arthroskopischer Operation am 24. April 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Gemäss Dr. med. H.________ habe keines der beiden Ereignisse vom Mai 2016 und vom 13. Dezember 2016 zu strukturellen Läsionen, die einen chirurgischen Eingriff verlangt hätten, geführt, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Dekompensation eines krankheitsbedingten Vorzustan- des (E. 4.1.5 hiervor). Beide Suva-Ärzte verfügten über sämtliche vorlie- genden medizinischen Bericht und die angefertigten Bilddokumentationen, die insbesondere Dr. med. H.________ einlässlich diskutierte. Die Ein- schätzungen dieser Ärzte sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit. Sie erscheinen im Übrigen als schlüssig, weshalb ihnen voller Be- weiswert zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Es trifft zunächst nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die erlit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 13 tene Luxation des Sternoklavikulargelenks kaum noch bestreiten könne. Vielmehr hielt Dr. med. H.________ noch im Bericht vom 18. Januar 2018 daran fest, dass sich diese von Dr. med. E.________ angegebene Verlet- zung mit dem vorliegenden Bildmaterial nicht bestätigen lasse. Der behan- delnde Arzt räumt dies denn letztlich auch selber ein, wenn er darauf hin- weist, dass die Luxation im MRI nicht erkennbar gewesen sei, sondern – zu seiner eigenen Überraschung – erst klinisch habe festgestellt werden kön- nen. Mangels einer – sonst üblichen – intraoperativen Fotodokumentation kann der von Dr. med. E.________ erhobene Befund indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Suva-Ärztin schloss sich zwar im mit der Be- schwerdeantwort eingereichten Bericht vom 1. Mai 2018 teilweise der Mei- nung von Dr. med. E.________ an, dass es sich um eine klinische Diagno- se handle, wies aber darauf hin, die klinische Untersuchung müsse immer mit einer Ikonografie komplettiert werden, um die Diagnose zu bestätigen und insbesondere hinsichtlich Ätiologie zu verfeinern. Mit den vorliegenden Unterlagen könne die Diagnose nach wie vor weder widerlegt noch bestätigt werden. Auch unter diesem Aspekt ist die Unfallkausalität der ge- klagten Beschwerden somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Fer- ner weist die Beschwerdegegnerin duplicando zu Recht darauf hin, dass – soweit Dr. med. E.________ den Kausalzusammenhang mit dem Unfall- mechanismus begründet – Dr. med. H.________ nachvollziehbar darlegt, dieser sei eben gerade nicht geeignet gewesen, die beim Versicherten festgestellten Läsionen zu bewirken. Ganz abgesehen davon liegen hin- sichtlich Hergang des Ereignisses vom 13. Dezember 2016 diskrepante Schilderungen vor, wobei Dr. med. E.________ von einem nicht erstellten „auf die Schulter fallen“ ausgeht. Während in der Schadenmeldung ange- geben wurde, der Versicherte sei beim Verschieben einer „Giraffe“ (Beto- niermaschine) zwischen den Armierungsstäben abgerutscht und habe – wie bei einem Vorfall im Mai 2016 – erneut einen Schlag in Ober- arm/Schulter verspürt (act. IIA 1 S. 2), stellt Dr. med. E.________ den Ab- lauf in zwei Schritten dar, indem der Versicherte Ende 2016 beim Heben eines Gewichtes von 30 kg, das abgekippt sei, eine Überdehnung der Schulter (mit Luxation des Sternoklavikulargelenks) erlitten habe, die sich daraus ergebenden Probleme indessen vernachlässigt und weitergearbei- tet habe und dann (ohne allerdings einen genauen Zeitpunkt zu nennen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 14 beim Manipulieren einer Betoniermaschine auf die rechte Schulter „gefal- len“ sei und diese überdehnt habe (act. IIA 28 S. 2). Nochmals anders wird der Hergang vom Versicherten gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schaden der Suva am 12. Juni 2017 geschildert (act. IIA 34). Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass angeblich unmittelbar nach dem Ereignis starke Schmerzen aufgetreten seien; diese dürften indessen nicht derart stark und anhaltend gewesen sein, nachdem der Versicherte dennoch nach Portugal reiste und bis im Januar dort seine Ferien verbrachte. Bisher nicht belegt ist, dass er dort einen Arzt aufsuchte oder sich sonst behandeln liess, was allerdings ohnehin offen bleiben kann. Wenn Dr. med. E.________ im Übrigen ausführt, der Beschwerdeführer habe ihm glaubhaft versichert, dass er vor dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 keinerlei Beschwerden in der Schulter gehabt habe, diese korrekt funktioniert und auch keine Kraftverlust bestanden habe, argumentiert er mit der Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist; diese Beweisregel ist nach kon- stanter Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheit- lichen Schädigung indessen nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es müsse ein externes medizinisches Gutachten angeordnet werden, ist dem in anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits erscheint der Sachverhalt, wie er oben darge- legt wurde, als überwiegend wahrscheinlich erstellt; namentlich aufgrund der nach dem Unfallereignis erfolgten operativen Behandlung sind ande- rerseits hinsichtlich der Unfallkausalität keine entscheidenden Erkenntnisse von einer neuerlichen Untersuchung zu erwarten und eine Aktenbeurteilung würde aller Voraussicht nach zu den gleichen Ergebnissen führen, wie sie in den Beurteilungen der Suva-Fachärzte festgehalten sind. 4.4 Zusammenfassend ist nach obigen Darlegungen festzuhalten, dass die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts nicht mit dem erforder- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem kausa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 15 len Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2016 stehen. Die Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Suva erfolgte mithin zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 erhobene Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversi- cherungsträger hat die Suva auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/18/126, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

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