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200 2018 1152

Bern VerwG · 2018-11-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. November 2018

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde seitens der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ab April 1991 bis Ende Juli 2000 mit Sonderschulmassnahmen unterstützt (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2, 3.1 S. 45) und absolvierte anschliessend im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbil- dung zur … Angestellten (AB 6, 9, 34). Ab August 2002 arbeitete sie im erlernten Bereich (AB 97 S. 3 Ziff. 3.2) und wurde berentet (AB 39 S. 2, 48 S. 2, 59, 79, 82 S. 2, 89). Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2013 (AB 86 S. 4) ging die IVB von einem Statuswechsel aus und hob die lau- fende ganze Rente mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 118) rechts- kräftig auf (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil des Kantons Bern vom 11. No- vember 2015, IV/2015/246 [AB 141]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2016, 9C_941/2015 [AB 146]). Nach der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) stellte die IVB gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten (AB 197.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 209 S. 2) mit Vorbescheid vom 15. Mai 2018 (AB 210) die Ausrichtung ei- ner Viertelsrente ab Juni 2017 und einer halben Rente ab Januar 2018 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 213) und Rücksprache mit dem Bereich Abklärungen (BAK; AB 217 S. 2) samt aktualisiertem Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (AB 216 S. 2) ersetzte die IVB den bisherigen Vorbescheid durch einen solchen vom 30. Juli 2018 (AB 218), welcher nach den bereits in Aussicht gestellten Renten zusätzlich ab August 2018 eine ganze Rente vorsah. Hiermit zeigte sich die Versicherte wiederum nicht einverstanden (AB 219). Mit Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) sprach die IVB der Versicherten unter Berücksichtigung einer erneuten BAK-Stellungnahme (AB 224 S. 2) entsprechend dem Vorbe- scheid vom 30. Juli 2018 (AB 218) ab Juni 2017 eine Viertelsrente, ab Ja- nuar 2018 eine halbe Rente und ab August 2018 eine ganze Rente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 17. Dezember 2018 Beschwerde. Sie beantragt, die Ver- fügung vom 16. November 2018 sei aufzuheben und ihr sei auch in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr ab November 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu gewähren. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Am 18. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beila- ge betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Be- schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 9. April 2019 eine Re- plik samt Beilagen ein (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 11 ff.).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ganzen Invalidenrente von Juni 2017 bis Juli 2018 zunächst eine Viertelsrente und von Januar bis Juli 2018 eine halbe Rente zugesprochen hat. Wird nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge- schränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der ab 1. August 2018 zugesprochenen ganzen Rente, zu prüfen. Die ab November 2016 beantragte Hilflosenentschädigung leichten Grades liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. paralleles Beschwerdeverfah- ren IV/2019/278), womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert liegt bei Fr. 19'187.-- (Fr. 2'194.-- [monatliche Rentenbetreffnisse {inkl. Kinderren- ten} bei Anspruch auf eine ganze Invalidenrente] x 14 Monate [Juni 2017 bis Juli 2018] ./. Fr. 11'529.-- [in dieser Zeit zugesprochene Rentenbetreff- nisse]; vgl. AB 226 S. 2) und damit unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und begründet dies damit, ihr Antrag, die Schlüssigkeit der Hilflosigkeitsbeurteilung (auch im Aufgabenbereich) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu beurteilen, sei nicht gehört worden. Zudem sei das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 3) insofern erläuterungsbedürftig und nicht schlüssig, als die Gutachter lediglich die lebenspraktische Hilfe begründet hätten (Be- schwerde S. 3 Ziff. 1; Replik S. 1 f.). 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (AB 209 S. 2), auf dessen Ergänzung vom 26. Juli 2018 (AB 216 S. 2) sowie auf die als zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte BAK-Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 (AB 224 S. 2). Den entspre- chenden Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 6 Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung zielgerichtet anzufechten. Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren medizinischen Abklärungen absah (AB 224 S. 6), wies sie den Beweisan- trag auf Beurteilung der Hilflosigkeit durch den RAD implizit ab. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, zumal eine allenfalls (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneinge- schränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt zu be- trachten wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Überdies betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hauptsächlich die lebenspraktische Begleitung und damit die hier nicht Anfechtungsgegenstand bildende Hilflosenentschädi- gung leichten Grades (vgl. E. 1.2 hiervor). Ob das polydisziplinäre Gutach- ten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 3) schlüssig ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 7 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun- gen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 8 ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 9 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Sind allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einher- gehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufga- benbereich) verantwortlich, ist eine revisionsweise Aufhebung oder Herab- setzung der Invalidenrente unzulässig (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60). Bildete der rein familiär bedingte Statuswechsel nicht den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Rentenüberprüfung, hat er im Rah- men desselben unberücksichtigt zu bleiben, so dass der von der versicher- ten Person bisher innegehabte Status für die Invaliditätsbemessung beizu- behalten ist (BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung (AB 155) einge- treten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom

4. Februar 2015 (AB 118), welche durch das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2015/246 (AB 141) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, zu bejahen und unter den Parteien unbestritten. Die Invaliditätsbemessung im Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 118) erfolgte ge- stützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 (AB 97 S. 4 Ziff. 3.5) anhand der spezifischen Methode (vgl. E. 3.3 hiervor). Mit der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) machte die Beschwerdeführe- rin geltend, im Gesundheitsfall würde sie wieder mindestens zu 50-60% arbeiten und ihre mittlerweile über dreijährige Tochter in die Kinderkrippe geben. Diese Aussage ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin vor der Schwangerschaft zu 60% erwerbstätig war und das Arbeitsverhält- nis allein aufgrund der Mutterpflichten gekündigt hat (AB 97 S. 3 f. Ziff. 3.2 f.). Angesichts des Alters der Tochter und der Dritthilfe durch die Mutter ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 10 somit durchaus davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich wieder einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde. Dementsprechend hat die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status ab Juni 2017 denn auch neu mit 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltstätigkeit resp. ab 1. August 2018 mit Eintritt der Tochter in den Kindergarten auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit festgelegt (AB 226 S. 6). Damit ist eine Statusänderung, mithin ein Neuanmeldungsgrund, ausge- wiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.2 Nach der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische, psychiatrische und neuropsychologische) Gutachten der C.________ (MEDAS), Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, vom

26. Februar 2018 (AB 197.1) ein. Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzmin- derung mit geringer Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0) und ein Aufmerk- samkeitsdefizit bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (AB 197.1 S. 38 III Diagnosen Ziff. 1). Aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht konnten keine Erkrankungen mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden. Aufgrund der neuropsychologischen Diagnosen bescheinigten die Sachverständigen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 25% und empfahlen einen entsprechen- den Eingliederungsversuch. Angesichts der anamnestischen Angaben, wonach die Versicherte vier Stunden pro Woche als …- bzw. … arbeite, könne diese oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen einer Eingliede- rung zumindest versuchs- und stufenweise bis auf ca. 11 Stunden pro Wo- che ausgebaut werden resp. sei ein Arbeitsversuch bis zu einer Eingliede- rung von 25% sinnvoll und ausreichend begründet (AB 197.1 S. 35 f. Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei anamnestisch nicht namhaft limitiert (AB 197.1 S. 43 VII Zusatzfragen der IV-Stelle Ziff. 1). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 11 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 4.4 Das MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf einlässlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nachvollzieh- bar begründet, sodass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: 4.4.1 Ob der neuropsychologische Sachverständiger mag. rer. nat. D.________ die fachlichen Anforderungen für die neuropsychologische Begutachtung gemäss Art. 50b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102, vgl. IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) erfüllt, ist nicht restlos klar. Anders als noch im Verwaltungsverfahren (vgl. AB 179) zieht die Be- schwerdeführerin die fachliche Qualifikation des Neuropsychologen indes nicht mehr in Zweifel. Die Expertise würde ohnehin nicht per se ihren Be- weiswert verlieren, wenn die erwähnte Verwaltungsweisung nicht eingehal- ten worden wäre, sind doch solche für die Gerichte nicht bindend (BGE 142

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 12 V 425 E. 7.2 S. 434). Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der neuropsychologische Sachverständige nicht über die nötigen Kenntnis- se in seinem Fachbereich verfügte. Die Beschwerdeführerin bestritt die neuropsychologischen Testergebnisse denn auch nicht grundsätzlich. Vielmehr konnte anhand dieser Testergebnisse ein Gesamt-IQ von 53 er- mittelt werden (AB 197.1 S. 33 Ziff. 2.5.4), der gemäss den klinisch- diagnostischen Richtlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Interna- tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 311) auf eine leichte Intelligenz- minderung (ICD-10 F70.0) hindeutet. Die im MEDAS-Gutachten gestellte Diagnose ist damit auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Daran ändern die Ausführungen in der Replik (S. 4 f.), wonach aus der Laiensphä- re heraus eine höhergradige Behinderung mit grösseren Einschränkungen geltend gemacht wird, nichts, liegen doch keine zum Gutachten divergie- rende medizinische oder neuropsychologische Berichte vor. 4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik S. 3) bedeu- tet ein Prozentrang (PR) von ˂1 in den entsprechenden Funktionsberei- chen des WAIS-IV (Wechsler Adult Intelligence Scale; AB 197.1 S. 27 ff. Ziff. 2.5.2.3) nicht, dass die Beschwerdeführerin „null Arbeitsgedächtnis und null Sprachverständnis“ hat, sondern, dass weniger als 1% der Nor- mierungsstichproben schlechtere oder gleiche Restwerte erzielten. Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – der Neuropsychologe die Testwerte im Fliesstext als „unterdurchschnittlich“ (AB 197.1 S. 30 f.) statt etwas spe- zifischer als „weit unterdurchschnittlich“ (AB 197.1 S. 28) bezeichnete, än- dert im Ergebnis nichts, zumal er die entsprechenden Testresultate trans- parent gemacht und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen hat. 4.4.3 Inwiefern das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht schlüssig bzw. teilweise irreführend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Psychiaters, wonach die Intelligenz im Grenzbereich zur leichten geistigen Behinderung (IQ zwischen 65 und 75) liege (AB 197.1 S. 22 Ziff. 2.4.2), basiert – anders als in der Replik (S. 4 f.) ausgeführt – nicht bloss auf ei- nem visuellen Eindruck, sondern explizit auf der Aktenanamnese, der Er- kenntnissen aus dem klinischen Explorationsgespräch sowie der schuli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 13 schen und Erwerbsbiographie (AB 197.1 S. 24 Ziff. 2.4.4). Dr. med. E.________ führte zwar keine eigenen psychometrischen Abklärungen durch, stimmte indessen in Kenntnis des testpsychologisch festgestellten Gesamt-IQs von 53 (AB 197.1 S. 33 Ziff. 2.5.4) im Rahmen der Konsens- beurteilung (AB 197.1 S. 35 ff. Ziff. 3) sowohl diagnostisch als auch hin- sichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit dem Neuropsychologen bei. Unter dem Titel Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung sollen unter anderem die Umstände der Anreise und der Gesprächsbeginn be- schrieben werden (vgl. S. 10 Ziff. 4.1 der verbindlichen [vgl. IV- Rundschreiben Nr. 313 des BSV] Qualitätsleitlinien für versicherungspsych- iatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], 2016, abrufbar unter ˂www.psychiatrie.ch˃, Ru- brik SGPP/Fachleute und Kommissionen/Leitlinien; SZS 2016 S. 435 ff.). In diesem Kontext ist die Feststellung des Psychiaters zu sehen, dass die Explorandin pünktlich und allein zur Begutachtung erschienen ist (AB 197.1 S. 22 Ziff. 2.4.2). Dass „den Begleitpersonen die Teilnahme an der Begut- achtung verboten ist“ – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Replik S.

4) –, hindert Drittpersonen selbstredend nicht daran, die Explorandin bei der An- und Rückreise zu begleiten. Entgegen der sinngemässen Rüge in der Replik (vgl. S. 4) wurden im Rahmen der MEDAS-Begutachtung in je- dem Fachbereich die Sozialanamnese und die spezifischen Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) sorgfältig erhoben resp. hinreichen erfragt (AB 197.1 S. 8 f., 11 f., 16 f., 21 f. Ziff. 2.4.1.7, S. 25 Ziff. 2.5.1). Zudem führten die Gutachter umfassende Untersuchungen durch, wobei die Beschwerde- führerin insbesondere klinisch und testpsychologisch einlässlich abgeklärt wurde. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen (AB 197.1 S. 36 Ziff. 4). Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht einsichtig, wie die Beschwerdeführerin durch eine Dissimulation die Beurteilung der kogniti- ven Fähigkeiten resp. der Arbeitsunfähigkeit hätte beeinflussen können (vgl. Replik S. 5). 4.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beurteilung der medizinisch zumutbaren Arbeitsleistung sei nicht schlüssig (Replik S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem MEDAS-Gutachten geht zweifels- frei und nachvollziehbar hervor, dass aus gesamtmedizinisch-theoretischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 14 Sicht eine 25%ige und nicht eine 12.5%ige Restarbeitsfähigkeit besteht (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3 und S. 41 f. VI Arbeitsfähigkeit Ziff. 1). So legte der Neuropsychologe überzeugend und kohärent dar, dass sowohl das Arbeits- rendement als auch das Arbeitspensum aufgrund der leichten Intelligenz- minderung, der Konzentrationsstörung und der erhöhten geistigen Ermüd- barkeit jeweils um 50% reduziert sind, womit die verbleibende Arbeitsfähig- keit, welche sich auf kognitiv einfache Tätigkeit bezieht, 25% beträgt (AB 197.1 S. 34). Daran ändert nichts, dass in der polydisziplinären Konsens- beurteilung zunächst eine versuchs- und stufenweise Eingliederung als …- bzw. … oder in einer vergleichbaren (kognitiv einfachen) Tätigkeit mit ei- nem Pensum von ca. 11 Stunden in der Woche empfohlen wurde, erachte- ten die Gutachter doch explizit einen Arbeitsversuch bis zu einer Eingliede- rung von 25% als sinnvoll und ausreichend begründet (AB 197.1 S. 35 f. Ziff. 3). 4.4.5 Schliesslich ergeben sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nebst der Betätigung im Auf- gabenbereich (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Ausübung einer Teiler- werbstätigkeit unzumutbar wäre (vgl. Replik S. 3). Die Sachverständigen hielten gestützt auf die Anamnese fest, dass im Haushaltsbereich keine namhafte Limitierung besteht und bestätigten, dass der Beschwerdeführe- rin neben der Tätigkeit im Aufgabenbereich eine ausserhäusliche Erwerbs- tätigkeit zu 25% zumutbar ist (AB 197.1 S. 43 f. VII Zusatzfragen der IV- Stelle Ziff. 1 f.). Damit ist eine Wechselwirkung zwischen Haushalt und Er- werb nicht ausgewiesen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Dass die Gutach- ter die eigentliche Frage zu den Wechselwirkungen nicht verstanden haben und unbeantwortet liessen, ist daher unerheblich (AB 197.1 S. 44 Ziff. 3). 4.5 Nach dem Dargelegten stellt die in der Replik vorgetragene Kritik die Zuverlässigkeit des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht in Fra- ge. Gestützt auf die beweiskräftige Expertise vom 26. Februar 2018 ist er- stellt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neuropsy- chologischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 25% zumutbar ist (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 15 5. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Status von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Aufgabenbereich Haushalt bzw. mit dem Kindergarteneintritt der Tochter per 1. August 2018 (AB 217 S. 4) einen Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (AB 226 S. 6), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon ausgehend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Geschlechterdiskriminierung durch die Anwendung der gemischten Methode rügt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4 und Replik S. 5), geht sie fehl. Es steht hier keine familiär bedingte Rentenauf- hebung oder -herabsetzung in Frage, weshalb keine «Di Trizio-ähnliche» Ausgangslage vorliegt (BGE 144 I 103 E. 4.2 S. 107 f., 144 I 21 E. 4.2 S. 26, 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Entscheid des BGer vom 8. August 2018, 8C_145/2018, E. 6.1 f.). Allerdings wurde als Folge des entsprechenden Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio ge- gen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>) per 1. Januar 2018 eine Änderung der IVV betreffend ge- mischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) in Kraft gesetzt (AS 2017 7581), welche ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372; E. 7.5 hiernach). 6. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 16 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (AB 209 S. 2) sowie dessen Ergänzung vom 26. Juli 2018 (AB 216 S. 2) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeu- gen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Le- benspartner sowie der Rechtsvertreterin durchgeführten Erhebungen. Fer- ner wurden die im MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3) festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit in einer kognitiv einfachen Tätigkeit von 25% attestiert wurde, berücksichtigt (AB 209 S. 7 Ziff. 5.1, 216 S. 7 Ziff. 5.1). Die Abklärungsbe- richte sind zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche aus- reichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Be- schwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass bei den Einschränkungen im Haus- halt die Unterstützung der Mutter und des Lebenspartners berücksichtigt wurde (AB 209 S. 9 ff. Ziff. 7.2, 216 S. 9 Ziff. 6.2). Folglich ist die Be- schwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12% eingeschränkt (AB 216 S. 14), was – ausgehend von einem Status von 40% Haushalt – einer ge- wichteten Einschränkung von 4.8% (12% x 0.4 [Status]) entspricht resp. ab

1. August 2018 bei einem Status von 20% Haushalt eine gewichtete Ein- schränkung von 2.4% (12% x 0.2 [Status]) ergibt. Soweit die Beschwerde- führerin geltend macht, zur Beurteilung der Einschränkungen im Haus- haltsbereich wäre der Beizug des RAD notwendig gewesen (Replik S. 1 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Ausnahmekonstellation, in welcher sich ein Arzt zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 17 sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte, liegt hier nicht vor (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Im Weiteren ist entgegen der Ausführungen in der Replik (S. 2) nicht schon deshalb auf eine „enorme Diskrepanz“ zwi- schen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und der medizinisch attes- tierten Arbeitsfähigkeit zu schliessen, weil sich im Rahmen des Betäti- gungsvergleichs tiefere Einschränkungen ergeben als im Erwerb. Die Be- schwerdeführerin hat – wie bereits in VGE IV/2015/246, E. 3.2 (AB 141 S. 14 Ziff. 3.2) dargelegt wurde – im Kernbereich der … eine Anlehre be- standen und war danach während mehr als zehn Jahren klaglos in diesem Bereich erwerbstätig (AB 216 S. 4 Ziff. 3.2). Dabei konnte sie sowohl den Haushalt selber führen als auch selbstständig ihre Arbeitsstelle aufsuchen und ihrer Tätigkeit im halbgeschützten Rahmen nachgehen. Angesichts der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigenden punktu- ellen Unterstützung der Mutter, welche in der Nähe wohnt (AB 197.1 S. 9), und des Lebenspartners, des kleinen Haushaltes der Beschwerdeführerin und der Flexibilität bei der Besorgung der alltäglichen Aufgaben, ist die geringere Einschränkung im Bereich Haushalt verständlich und nicht zu beanstanden. 7. Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3 hiervor). 7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisierten Medianwertes gemäss der vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 18 Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE). 7.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 7.3 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) auf Juni 2017 festzusetzen. Das Wartejahr musste nicht nochmals bestanden werden (Art. 29bis IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 19 Ein erster Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt hin vorzu- nehmen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 7.4 7.4.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Be- stehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2, 226 S. 5; Kreisschreiben des BSV über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 3035). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 das 30. Altersjahr längst vollendet hatte (geb. 9. September 1982, AB 226 S. 5), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den Ein- kommensvergleich ab 1. Juni 2017 60% (Status 60% Erwerb) des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens von Fr. 81'500.-- (vgl. das damals ab 1. Januar 2017 gültige IV-Rundschreiben Nr. 354), ausmachend Fr. 48'900.--, was nicht zu beanstanden ist. 7.4.2 Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin richti- gerweise ebenfalls die statistischen Werte der LSE heran (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2). Entgegen den Ausführungen in der Replik (S. 5) sind der Be- schwerdeführerin nicht nur Hilfstätigkeiten im …, sondern gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 auch andere kognitiv einfache Tätigkeiten zumutbar (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3), worauf die Beschwerdegeg- nerin zutreffend hingewiesen hat (AB 217 S. 3). Somit ist das Invalidenein- kommen anhand der LSE 2016 per 1. Juni 2017 auf Fr. 13'697.-- (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit {BUA} 2017, Total / 105.0 x 105.4 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2016 bzw. 2017] x 25% [Restar- beitsfähigkeit]) festzusetzen. Ob hiervon zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 7.2 hiervor) zuzulassen ist, ist fraglich. Zum einen wurde der invaliditätsbedingten Leistungseinschränkung bereits im Rahmen der um 75% reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3). Zum anderen sind sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt, weshalb die inva- liditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 20 ausser Betracht fallen. Sind diese doch bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen blei- ben, denn selbst wenn der von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin anerkannte leidensbedingte Abzug von 5% berück- sichtigt wird (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2), ändert sich im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen per 1. Juni 2016 beträgt demnach Fr. 13'012.-- (Fr. 13'697.-- ./. 5%). 7.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'900.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 13'012.-- resultiert eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 73.39% ([Fr. 48'900.-- ./. Fr. 13'012.--] x 100 / Fr. 48'900.--) resp. gewichtet von 44.03% (73.39% x 0.6 [Status]). 7.4.4 Nach dem in E. 6.2 und 7.4.1 ff. hiervor Dargelegten beträgt die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt ab 1. Juni 2017 4.8% und im erwerblichen Bereich 44.03%, sodass ein Invaliditätsgrad von gerundet 49% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.5 Ab 1. Januar 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise die Änderung der IVV (vgl. E. 5 hiervor). Für den Einkommens- vergleich ab diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die Geburts- bzw. Frühinvali- dität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV und entsprechend dem ab 1. Januar 2018 gültigen IV-Rundschreiben Nr. 369 auf einen LSE-Lohn von Fr. 82'000.-- abzustellen. Das Invalideneinkommen ist nach wie vor gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, festzulegen und beträgt mangels aktuali- sierter Daten im Verfügungszeitpunkt (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und E. 4.1.4 S. 300 sowie Entscheid des BGer vom 6. Juli 2016, 9C_699/2015, E. 5.2) entsprechend den Ausführungen in Erwägung 7.4.2 Fr. 13'012.--. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Bereich Erwerb per 1. Januar 2018 erfolgt demnach eine ungewichtete Einschränkung von 84.13% ([Fr. 82'000.-- ./. Fr. 13'012.--] / Fr. 82'000.-- x 100) resp. eine ge- wichtete Einschränkung von 50.48% (84.13% x 0.6 [Anteil Erwerb 60%]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 21 Aus den Einschränkungen im Erwerb von 50.48% und im Haushalt von 4.8% (vgl. E. 6.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 55%. Die Beschwerdeführerin hat somit per 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.6 Die Statusänderung ab August 2018 (80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt; vgl. E. 4.1 und 5 hiervor) stellt einen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt neu zu bestimmen ist (vgl. E. 3.6 hiervor). Dabei ist auf die in den vorstehenden Erwägungen 7.4.2 und 7.5 gemachten Ausführun- gen zu den Vergleichseinkommen abzustellen. Unter Berücksichtigung der Statusänderung erfolgt demnach aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Bereich Erwerb per 1. August 2018 eine unge- wichtete Einschränkung von 84.13% ([Fr. 82'000.-- ./. Fr. 13'012.--] / Fr. 82'000.-- x 100) resp. eine gewichtete Einschränkung von 67.30% (84.13% x 0.8 [Anteil Erwerb 80%]). Nach dem in E. 6.2 hiervor Dargelegten beträgt die gewichtete Einschrän- kung im Bereich Haushalt ab 1. August 2018 2.4% und im erwerblichen Bereich 67.30%, sodass ein Invaliditätsgrad von gerundet 70% resultiert. Es besteht folglich ab diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 88bis IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Februar

2019) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 16 November 2018 (AB 226 S. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 22 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.3.2 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (BB 4; AB 216 S. 6 Ziff. 3.4). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechts- verbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. 8.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 23 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. April 2019 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 12.35 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'087.50 (12.35h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.30, total Fr. 3'125.80, geltend (Dr. iur. B.________ ist im UID-Register ohne MWSt.- Pflicht verzeichnet). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird dementsprechend auf Fr. 3'125.80 fest- gesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'470.-- (12.35h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.30, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'508.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 24 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'125.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'508.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Februar 2019) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ganzen Invalidenrente von Juni 2017 bis Juli 2018 zunächst eine Viertelsrente und von Januar bis Juli 2018 eine halbe Rente zugesprochen hat. Wird nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge- schränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der ab 1. August 2018 zugesprochenen ganzen Rente, zu prüfen. Die ab November 2016 beantragte Hilflosenentschädigung leichten Grades liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. paralleles Beschwerdeverfah- ren IV/2019/278), womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert liegt bei Fr. 19'187.-- (Fr. 2'194.-- [monatliche Rentenbetreffnisse {inkl. Kinderren- ten} bei Anspruch auf eine ganze Invalidenrente] x 14 Monate [Juni 2017 bis Juli 2018] ./. Fr. 11'529.-- [in dieser Zeit zugesprochene Rentenbetreff- nisse]; vgl. AB 226 S. 2) und damit unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und begründet dies damit, ihr Antrag, die Schlüssigkeit der Hilflosigkeitsbeurteilung (auch im Aufgabenbereich) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu beurteilen, sei nicht gehört worden. Zudem sei das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 3) insofern erläuterungsbedürftig und nicht schlüssig, als die Gutachter lediglich die lebenspraktische Hilfe begründet hätten (Be- schwerde S. 3 Ziff. 1; Replik S. 1 f.). 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (AB 209 S. 2), auf dessen Ergänzung vom 26. Juli 2018 (AB 216 S. 2) sowie auf die als zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte BAK-Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 (AB 224 S. 2). Den entspre- chenden Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 6 Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung zielgerichtet anzufechten. Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren medizinischen Abklärungen absah (AB 224 S. 6), wies sie den Beweisan- trag auf Beurteilung der Hilflosigkeit durch den RAD implizit ab. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, zumal eine allenfalls (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneinge- schränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt zu be- trachten wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Überdies betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hauptsächlich die lebenspraktische Begleitung und damit die hier nicht Anfechtungsgegenstand bildende Hilflosenentschädi- gung leichten Grades (vgl. E. 1.2 hiervor). Ob das polydisziplinäre Gutach- ten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 3) schlüssig ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung.
  5. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 7 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun- gen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 8 ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 9 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Sind allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einher- gehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufga- benbereich) verantwortlich, ist eine revisionsweise Aufhebung oder Herab- setzung der Invalidenrente unzulässig (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60). Bildete der rein familiär bedingte Statuswechsel nicht den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Rentenüberprüfung, hat er im Rah- men desselben unberücksichtigt zu bleiben, so dass der von der versicher- ten Person bisher innegehabte Status für die Invaliditätsbemessung beizu- behalten ist (BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80).
  6. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung (AB 155) einge- treten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom
  7. Februar 2015 (AB 118), welche durch das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2015/246 (AB 141) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, zu bejahen und unter den Parteien unbestritten. Die Invaliditätsbemessung im Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 118) erfolgte ge- stützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 (AB 97 S. 4 Ziff. 3.5) anhand der spezifischen Methode (vgl. E. 3.3 hiervor). Mit der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) machte die Beschwerdeführe- rin geltend, im Gesundheitsfall würde sie wieder mindestens zu 50-60% arbeiten und ihre mittlerweile über dreijährige Tochter in die Kinderkrippe geben. Diese Aussage ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin vor der Schwangerschaft zu 60% erwerbstätig war und das Arbeitsverhält- nis allein aufgrund der Mutterpflichten gekündigt hat (AB 97 S. 3 f. Ziff. 3.2 f.). Angesichts des Alters der Tochter und der Dritthilfe durch die Mutter ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 10 somit durchaus davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich wieder einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde. Dementsprechend hat die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status ab Juni 2017 denn auch neu mit 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltstätigkeit resp. ab 1. August 2018 mit Eintritt der Tochter in den Kindergarten auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit festgelegt (AB 226 S. 6). Damit ist eine Statusänderung, mithin ein Neuanmeldungsgrund, ausge- wiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.2 Nach der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische, psychiatrische und neuropsychologische) Gutachten der C.________ (MEDAS), Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, vom
  8. Februar 2018 (AB 197.1) ein. Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzmin- derung mit geringer Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0) und ein Aufmerk- samkeitsdefizit bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (AB 197.1 S. 38 III Diagnosen Ziff. 1). Aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht konnten keine Erkrankungen mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden. Aufgrund der neuropsychologischen Diagnosen bescheinigten die Sachverständigen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 25% und empfahlen einen entsprechen- den Eingliederungsversuch. Angesichts der anamnestischen Angaben, wonach die Versicherte vier Stunden pro Woche als …- bzw. … arbeite, könne diese oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen einer Eingliede- rung zumindest versuchs- und stufenweise bis auf ca. 11 Stunden pro Wo- che ausgebaut werden resp. sei ein Arbeitsversuch bis zu einer Eingliede- rung von 25% sinnvoll und ausreichend begründet (AB 197.1 S. 35 f. Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei anamnestisch nicht namhaft limitiert (AB 197.1 S. 43 VII Zusatzfragen der IV-Stelle Ziff. 1). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 11 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 4.4 Das MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf einlässlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nachvollzieh- bar begründet, sodass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: 4.4.1 Ob der neuropsychologische Sachverständiger mag. rer. nat. D.________ die fachlichen Anforderungen für die neuropsychologische Begutachtung gemäss Art. 50b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102, vgl. IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) erfüllt, ist nicht restlos klar. Anders als noch im Verwaltungsverfahren (vgl. AB 179) zieht die Be- schwerdeführerin die fachliche Qualifikation des Neuropsychologen indes nicht mehr in Zweifel. Die Expertise würde ohnehin nicht per se ihren Be- weiswert verlieren, wenn die erwähnte Verwaltungsweisung nicht eingehal- ten worden wäre, sind doch solche für die Gerichte nicht bindend (BGE 142 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 12 V 425 E. 7.2 S. 434). Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der neuropsychologische Sachverständige nicht über die nötigen Kenntnis- se in seinem Fachbereich verfügte. Die Beschwerdeführerin bestritt die neuropsychologischen Testergebnisse denn auch nicht grundsätzlich. Vielmehr konnte anhand dieser Testergebnisse ein Gesamt-IQ von 53 er- mittelt werden (AB 197.1 S. 33 Ziff. 2.5.4), der gemäss den klinisch- diagnostischen Richtlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Interna- tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 311) auf eine leichte Intelligenz- minderung (ICD-10 F70.0) hindeutet. Die im MEDAS-Gutachten gestellte Diagnose ist damit auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Daran ändern die Ausführungen in der Replik (S. 4 f.), wonach aus der Laiensphä- re heraus eine höhergradige Behinderung mit grösseren Einschränkungen geltend gemacht wird, nichts, liegen doch keine zum Gutachten divergie- rende medizinische oder neuropsychologische Berichte vor. 4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik S. 3) bedeu- tet ein Prozentrang (PR) von ˂1 in den entsprechenden Funktionsberei- chen des WAIS-IV (Wechsler Adult Intelligence Scale; AB 197.1 S. 27 ff. Ziff. 2.5.2.3) nicht, dass die Beschwerdeführerin „null Arbeitsgedächtnis und null Sprachverständnis“ hat, sondern, dass weniger als 1% der Nor- mierungsstichproben schlechtere oder gleiche Restwerte erzielten. Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – der Neuropsychologe die Testwerte im Fliesstext als „unterdurchschnittlich“ (AB 197.1 S. 30 f.) statt etwas spe- zifischer als „weit unterdurchschnittlich“ (AB 197.1 S. 28) bezeichnete, än- dert im Ergebnis nichts, zumal er die entsprechenden Testresultate trans- parent gemacht und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen hat. 4.4.3 Inwiefern das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht schlüssig bzw. teilweise irreführend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Psychiaters, wonach die Intelligenz im Grenzbereich zur leichten geistigen Behinderung (IQ zwischen 65 und 75) liege (AB 197.1 S. 22 Ziff. 2.4.2), basiert – anders als in der Replik (S. 4 f.) ausgeführt – nicht bloss auf ei- nem visuellen Eindruck, sondern explizit auf der Aktenanamnese, der Er- kenntnissen aus dem klinischen Explorationsgespräch sowie der schuli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 13 schen und Erwerbsbiographie (AB 197.1 S. 24 Ziff. 2.4.4). Dr. med. E.________ führte zwar keine eigenen psychometrischen Abklärungen durch, stimmte indessen in Kenntnis des testpsychologisch festgestellten Gesamt-IQs von 53 (AB 197.1 S. 33 Ziff. 2.5.4) im Rahmen der Konsens- beurteilung (AB 197.1 S. 35 ff. Ziff. 3) sowohl diagnostisch als auch hin- sichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit dem Neuropsychologen bei. Unter dem Titel Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung sollen unter anderem die Umstände der Anreise und der Gesprächsbeginn be- schrieben werden (vgl. S. 10 Ziff. 4.1 der verbindlichen [vgl. IV- Rundschreiben Nr. 313 des BSV] Qualitätsleitlinien für versicherungspsych- iatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], 2016, abrufbar unter ˂www.psychiatrie.ch˃, Ru- brik SGPP/Fachleute und Kommissionen/Leitlinien; SZS 2016 S. 435 ff.). In diesem Kontext ist die Feststellung des Psychiaters zu sehen, dass die Explorandin pünktlich und allein zur Begutachtung erschienen ist (AB 197.1 S. 22 Ziff. 2.4.2). Dass „den Begleitpersonen die Teilnahme an der Begut- achtung verboten ist“ – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Replik S. 4) –, hindert Drittpersonen selbstredend nicht daran, die Explorandin bei der An- und Rückreise zu begleiten. Entgegen der sinngemässen Rüge in der Replik (vgl. S. 4) wurden im Rahmen der MEDAS-Begutachtung in je- dem Fachbereich die Sozialanamnese und die spezifischen Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) sorgfältig erhoben resp. hinreichen erfragt (AB 197.1 S. 8 f., 11 f., 16 f., 21 f. Ziff. 2.4.1.7, S. 25 Ziff. 2.5.1). Zudem führten die Gutachter umfassende Untersuchungen durch, wobei die Beschwerde- führerin insbesondere klinisch und testpsychologisch einlässlich abgeklärt wurde. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen (AB 197.1 S. 36 Ziff. 4). Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht einsichtig, wie die Beschwerdeführerin durch eine Dissimulation die Beurteilung der kogniti- ven Fähigkeiten resp. der Arbeitsunfähigkeit hätte beeinflussen können (vgl. Replik S. 5). 4.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beurteilung der medizinisch zumutbaren Arbeitsleistung sei nicht schlüssig (Replik S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem MEDAS-Gutachten geht zweifels- frei und nachvollziehbar hervor, dass aus gesamtmedizinisch-theoretischer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 14 Sicht eine 25%ige und nicht eine 12.5%ige Restarbeitsfähigkeit besteht (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3 und S. 41 f. VI Arbeitsfähigkeit Ziff. 1). So legte der Neuropsychologe überzeugend und kohärent dar, dass sowohl das Arbeits- rendement als auch das Arbeitspensum aufgrund der leichten Intelligenz- minderung, der Konzentrationsstörung und der erhöhten geistigen Ermüd- barkeit jeweils um 50% reduziert sind, womit die verbleibende Arbeitsfähig- keit, welche sich auf kognitiv einfache Tätigkeit bezieht, 25% beträgt (AB 197.1 S. 34). Daran ändert nichts, dass in der polydisziplinären Konsens- beurteilung zunächst eine versuchs- und stufenweise Eingliederung als …- bzw. … oder in einer vergleichbaren (kognitiv einfachen) Tätigkeit mit ei- nem Pensum von ca. 11 Stunden in der Woche empfohlen wurde, erachte- ten die Gutachter doch explizit einen Arbeitsversuch bis zu einer Eingliede- rung von 25% als sinnvoll und ausreichend begründet (AB 197.1 S. 35 f. Ziff. 3). 4.4.5 Schliesslich ergeben sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nebst der Betätigung im Auf- gabenbereich (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Ausübung einer Teiler- werbstätigkeit unzumutbar wäre (vgl. Replik S. 3). Die Sachverständigen hielten gestützt auf die Anamnese fest, dass im Haushaltsbereich keine namhafte Limitierung besteht und bestätigten, dass der Beschwerdeführe- rin neben der Tätigkeit im Aufgabenbereich eine ausserhäusliche Erwerbs- tätigkeit zu 25% zumutbar ist (AB 197.1 S. 43 f. VII Zusatzfragen der IV- Stelle Ziff. 1 f.). Damit ist eine Wechselwirkung zwischen Haushalt und Er- werb nicht ausgewiesen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Dass die Gutach- ter die eigentliche Frage zu den Wechselwirkungen nicht verstanden haben und unbeantwortet liessen, ist daher unerheblich (AB 197.1 S. 44 Ziff. 3). 4.5 Nach dem Dargelegten stellt die in der Replik vorgetragene Kritik die Zuverlässigkeit des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht in Fra- ge. Gestützt auf die beweiskräftige Expertise vom 26. Februar 2018 ist er- stellt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neuropsy- chologischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 25% zumutbar ist (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 15
  9. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Status von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Aufgabenbereich Haushalt bzw. mit dem Kindergarteneintritt der Tochter per 1. August 2018 (AB 217 S. 4) einen Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (AB 226 S. 6), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon ausgehend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Geschlechterdiskriminierung durch die Anwendung der gemischten Methode rügt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4 und Replik S. 5), geht sie fehl. Es steht hier keine familiär bedingte Rentenauf- hebung oder -herabsetzung in Frage, weshalb keine «Di Trizio-ähnliche» Ausgangslage vorliegt (BGE 144 I 103 E. 4.2 S. 107 f., 144 I 21 E. 4.2 S. 26, 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Entscheid des BGer vom 8. August 2018, 8C_145/2018, E. 6.1 f.). Allerdings wurde als Folge des entsprechenden Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio ge- gen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>) per 1. Januar 2018 eine Änderung der IVV betreffend ge- mischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) in Kraft gesetzt (AS 2017 7581), welche ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372; E. 7.5 hiernach).
  10. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 3.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 16 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (AB 209 S. 2) sowie dessen Ergänzung vom 26. Juli 2018 (AB 216 S. 2) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeu- gen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Le- benspartner sowie der Rechtsvertreterin durchgeführten Erhebungen. Fer- ner wurden die im MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3) festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit in einer kognitiv einfachen Tätigkeit von 25% attestiert wurde, berücksichtigt (AB 209 S. 7 Ziff. 5.1, 216 S. 7 Ziff. 5.1). Die Abklärungsbe- richte sind zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche aus- reichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Be- schwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass bei den Einschränkungen im Haus- halt die Unterstützung der Mutter und des Lebenspartners berücksichtigt wurde (AB 209 S. 9 ff. Ziff. 7.2, 216 S. 9 Ziff. 6.2). Folglich ist die Be- schwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12% eingeschränkt (AB 216 S. 14), was – ausgehend von einem Status von 40% Haushalt – einer ge- wichteten Einschränkung von 4.8% (12% x 0.4 [Status]) entspricht resp. ab
  11. August 2018 bei einem Status von 20% Haushalt eine gewichtete Ein- schränkung von 2.4% (12% x 0.2 [Status]) ergibt. Soweit die Beschwerde- führerin geltend macht, zur Beurteilung der Einschränkungen im Haus- haltsbereich wäre der Beizug des RAD notwendig gewesen (Replik S. 1 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Ausnahmekonstellation, in welcher sich ein Arzt zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 17 sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte, liegt hier nicht vor (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Im Weiteren ist entgegen der Ausführungen in der Replik (S. 2) nicht schon deshalb auf eine „enorme Diskrepanz“ zwi- schen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und der medizinisch attes- tierten Arbeitsfähigkeit zu schliessen, weil sich im Rahmen des Betäti- gungsvergleichs tiefere Einschränkungen ergeben als im Erwerb. Die Be- schwerdeführerin hat – wie bereits in VGE IV/2015/246, E. 3.2 (AB 141 S. 14 Ziff. 3.2) dargelegt wurde – im Kernbereich der … eine Anlehre be- standen und war danach während mehr als zehn Jahren klaglos in diesem Bereich erwerbstätig (AB 216 S. 4 Ziff. 3.2). Dabei konnte sie sowohl den Haushalt selber führen als auch selbstständig ihre Arbeitsstelle aufsuchen und ihrer Tätigkeit im halbgeschützten Rahmen nachgehen. Angesichts der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigenden punktu- ellen Unterstützung der Mutter, welche in der Nähe wohnt (AB 197.1 S. 9), und des Lebenspartners, des kleinen Haushaltes der Beschwerdeführerin und der Flexibilität bei der Besorgung der alltäglichen Aufgaben, ist die geringere Einschränkung im Bereich Haushalt verständlich und nicht zu beanstanden.
  12. Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3 hiervor). 7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 18 Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE). 7.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 7.3 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) auf Juni 2017 festzusetzen. Das Wartejahr musste nicht nochmals bestanden werden (Art. 29bis IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 19 Ein erster Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt hin vorzu- nehmen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 7.4 7.4.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Be- stehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2, 226 S. 5; Kreisschreiben des BSV über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 3035). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 das 30. Altersjahr längst vollendet hatte (geb. 9. September 1982, AB 226 S. 5), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den Ein- kommensvergleich ab 1. Juni 2017 60% (Status 60% Erwerb) des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens von Fr. 81'500.-- (vgl. das damals ab
  13. Januar 2017 gültige IV-Rundschreiben Nr. 354), ausmachend Fr. 48'900.--, was nicht zu beanstanden ist. 7.4.2 Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin richti- gerweise ebenfalls die statistischen Werte der LSE heran (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2). Entgegen den Ausführungen in der Replik (S. 5) sind der Be- schwerdeführerin nicht nur Hilfstätigkeiten im …, sondern gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 auch andere kognitiv einfache Tätigkeiten zumutbar (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3), worauf die Beschwerdegeg- nerin zutreffend hingewiesen hat (AB 217 S. 3). Somit ist das Invalidenein- kommen anhand der LSE 2016 per 1. Juni 2017 auf Fr. 13'697.-- (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit {BUA} 2017, Total / 105.0 x 105.4 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2016 bzw. 2017] x 25% [Restar- beitsfähigkeit]) festzusetzen. Ob hiervon zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 7.2 hiervor) zuzulassen ist, ist fraglich. Zum einen wurde der invaliditätsbedingten Leistungseinschränkung bereits im Rahmen der um 75% reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3). Zum anderen sind sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt, weshalb die inva- liditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 20 ausser Betracht fallen. Sind diese doch bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom
  14. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen blei- ben, denn selbst wenn der von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin anerkannte leidensbedingte Abzug von 5% berück- sichtigt wird (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2), ändert sich im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen per 1. Juni 2016 beträgt demnach Fr. 13'012.-- (Fr. 13'697.-- ./. 5%). 7.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'900.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 13'012.-- resultiert eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 73.39% ([Fr. 48'900.-- ./. Fr. 13'012.--] x 100 / Fr. 48'900.--) resp. gewichtet von 44.03% (73.39% x 0.6 [Status]). 7.4.4 Nach dem in E. 6.2 und 7.4.1 ff. hiervor Dargelegten beträgt die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt ab 1. Juni 2017 4.8% und im erwerblichen Bereich 44.03%, sodass ein Invaliditätsgrad von gerundet 49% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.5 Ab 1. Januar 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise die Änderung der IVV (vgl. E. 5 hiervor). Für den Einkommens- vergleich ab diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die Geburts- bzw. Frühinvali- dität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV und entsprechend dem ab 1. Januar 2018 gültigen IV-Rundschreiben Nr. 369 auf einen LSE-Lohn von Fr. 82'000.-- abzustellen. Das Invalideneinkommen ist nach wie vor gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, festzulegen und beträgt mangels aktuali- sierter Daten im Verfügungszeitpunkt (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und E. 4.1.4 S. 300 sowie Entscheid des BGer vom 6. Juli 2016, 9C_699/2015, E. 5.2) entsprechend den Ausführungen in Erwägung 7.4.2 Fr. 13'012.--. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Bereich Erwerb per 1. Januar 2018 erfolgt demnach eine ungewichtete Einschränkung von 84.13% ([Fr. 82'000.-- ./. Fr. 13'012.--] / Fr. 82'000.-- x 100) resp. eine ge- wichtete Einschränkung von 50.48% (84.13% x 0.6 [Anteil Erwerb 60%]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 21 Aus den Einschränkungen im Erwerb von 50.48% und im Haushalt von 4.8% (vgl. E. 6.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 55%. Die Beschwerdeführerin hat somit per 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.6 Die Statusänderung ab August 2018 (80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt; vgl. E. 4.1 und 5 hiervor) stellt einen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt neu zu bestimmen ist (vgl. E. 3.6 hiervor). Dabei ist auf die in den vorstehenden Erwägungen 7.4.2 und 7.5 gemachten Ausführun- gen zu den Vergleichseinkommen abzustellen. Unter Berücksichtigung der Statusänderung erfolgt demnach aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Bereich Erwerb per 1. August 2018 eine unge- wichtete Einschränkung von 84.13% ([Fr. 82'000.-- ./. Fr. 13'012.--] / Fr. 82'000.-- x 100) resp. eine gewichtete Einschränkung von 67.30% (84.13% x 0.8 [Anteil Erwerb 80%]). Nach dem in E. 6.2 hiervor Dargelegten beträgt die gewichtete Einschrän- kung im Bereich Haushalt ab 1. August 2018 2.4% und im erwerblichen Bereich 67.30%, sodass ein Invaliditätsgrad von gerundet 70% resultiert. Es besteht folglich ab diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 88bis IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
  15. November 2018 (AB 226 S. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 22 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.3.2 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (BB 4; AB 216 S. 6 Ziff. 3.4). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechts- verbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. 8.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 23 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. April 2019 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 12.35 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'087.50 (12.35h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.30, total Fr. 3'125.80, geltend (Dr. iur. B.________ ist im UID-Register ohne MWSt.- Pflicht verzeichnet). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird dementsprechend auf Fr. 3'125.80 fest- gesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'470.-- (12.35h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.30, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'508.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  18. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 24 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'125.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'508.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  22. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 1152 IV JAP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juni 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde seitens der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ab April 1991 bis Ende Juli 2000 mit Sonderschulmassnahmen unterstützt (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2, 3.1 S. 45) und absolvierte anschliessend im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbil- dung zur … Angestellten (AB 6, 9, 34). Ab August 2002 arbeitete sie im erlernten Bereich (AB 97 S. 3 Ziff. 3.2) und wurde berentet (AB 39 S. 2, 48 S. 2, 59, 79, 82 S. 2, 89). Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2013 (AB 86 S. 4) ging die IVB von einem Statuswechsel aus und hob die lau- fende ganze Rente mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 118) rechts- kräftig auf (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil des Kantons Bern vom 11. No- vember 2015, IV/2015/246 [AB 141]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2016, 9C_941/2015 [AB 146]). Nach der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) stellte die IVB gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten (AB 197.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 209 S. 2) mit Vorbescheid vom 15. Mai 2018 (AB 210) die Ausrichtung ei- ner Viertelsrente ab Juni 2017 und einer halben Rente ab Januar 2018 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 213) und Rücksprache mit dem Bereich Abklärungen (BAK; AB 217 S. 2) samt aktualisiertem Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (AB 216 S. 2) ersetzte die IVB den bisherigen Vorbescheid durch einen solchen vom 30. Juli 2018 (AB 218), welcher nach den bereits in Aussicht gestellten Renten zusätzlich ab August 2018 eine ganze Rente vorsah. Hiermit zeigte sich die Versicherte wiederum nicht einverstanden (AB 219). Mit Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) sprach die IVB der Versicherten unter Berücksichtigung einer erneuten BAK-Stellungnahme (AB 224 S. 2) entsprechend dem Vorbe- scheid vom 30. Juli 2018 (AB 218) ab Juni 2017 eine Viertelsrente, ab Ja- nuar 2018 eine halbe Rente und ab August 2018 eine ganze Rente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 17. Dezember 2018 Beschwerde. Sie beantragt, die Ver- fügung vom 16. November 2018 sei aufzuheben und ihr sei auch in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr ab November 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu gewähren. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Am 18. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beila- ge betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Be- schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 9. April 2019 eine Re- plik samt Beilagen ein (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 11 ff.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Februar

2019) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ganzen Invalidenrente von Juni 2017 bis Juli 2018 zunächst eine Viertelsrente und von Januar bis Juli 2018 eine halbe Rente zugesprochen hat. Wird nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge- schränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der ab 1. August 2018 zugesprochenen ganzen Rente, zu prüfen. Die ab November 2016 beantragte Hilflosenentschädigung leichten Grades liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. paralleles Beschwerdeverfah- ren IV/2019/278), womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert liegt bei Fr. 19'187.-- (Fr. 2'194.-- [monatliche Rentenbetreffnisse {inkl. Kinderren- ten} bei Anspruch auf eine ganze Invalidenrente] x 14 Monate [Juni 2017 bis Juli 2018] ./. Fr. 11'529.-- [in dieser Zeit zugesprochene Rentenbetreff- nisse]; vgl. AB 226 S. 2) und damit unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und begründet dies damit, ihr Antrag, die Schlüssigkeit der Hilflosigkeitsbeurteilung (auch im Aufgabenbereich) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu beurteilen, sei nicht gehört worden. Zudem sei das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 3) insofern erläuterungsbedürftig und nicht schlüssig, als die Gutachter lediglich die lebenspraktische Hilfe begründet hätten (Be- schwerde S. 3 Ziff. 1; Replik S. 1 f.). 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (AB 209 S. 2), auf dessen Ergänzung vom 26. Juli 2018 (AB 216 S. 2) sowie auf die als zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte BAK-Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 (AB 224 S. 2). Den entspre- chenden Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 6 Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung zielgerichtet anzufechten. Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren medizinischen Abklärungen absah (AB 224 S. 6), wies sie den Beweisan- trag auf Beurteilung der Hilflosigkeit durch den RAD implizit ab. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, zumal eine allenfalls (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneinge- schränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt zu be- trachten wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Überdies betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hauptsächlich die lebenspraktische Begleitung und damit die hier nicht Anfechtungsgegenstand bildende Hilflosenentschädi- gung leichten Grades (vgl. E. 1.2 hiervor). Ob das polydisziplinäre Gutach- ten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 3) schlüssig ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 7 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun- gen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 8 ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 9 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Sind allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einher- gehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufga- benbereich) verantwortlich, ist eine revisionsweise Aufhebung oder Herab- setzung der Invalidenrente unzulässig (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60). Bildete der rein familiär bedingte Statuswechsel nicht den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Rentenüberprüfung, hat er im Rah- men desselben unberücksichtigt zu bleiben, so dass der von der versicher- ten Person bisher innegehabte Status für die Invaliditätsbemessung beizu- behalten ist (BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung (AB 155) einge- treten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom

4. Februar 2015 (AB 118), welche durch das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2015/246 (AB 141) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2018 (AB 226 S. 2) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, zu bejahen und unter den Parteien unbestritten. Die Invaliditätsbemessung im Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 118) erfolgte ge- stützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 (AB 97 S. 4 Ziff. 3.5) anhand der spezifischen Methode (vgl. E. 3.3 hiervor). Mit der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) machte die Beschwerdeführe- rin geltend, im Gesundheitsfall würde sie wieder mindestens zu 50-60% arbeiten und ihre mittlerweile über dreijährige Tochter in die Kinderkrippe geben. Diese Aussage ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin vor der Schwangerschaft zu 60% erwerbstätig war und das Arbeitsverhält- nis allein aufgrund der Mutterpflichten gekündigt hat (AB 97 S. 3 f. Ziff. 3.2 f.). Angesichts des Alters der Tochter und der Dritthilfe durch die Mutter ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 10 somit durchaus davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich wieder einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde. Dementsprechend hat die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status ab Juni 2017 denn auch neu mit 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltstätigkeit resp. ab 1. August 2018 mit Eintritt der Tochter in den Kindergarten auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit festgelegt (AB 226 S. 6). Damit ist eine Statusänderung, mithin ein Neuanmeldungsgrund, ausge- wiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.2 Nach der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische, psychiatrische und neuropsychologische) Gutachten der C.________ (MEDAS), Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, vom

26. Februar 2018 (AB 197.1) ein. Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzmin- derung mit geringer Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0) und ein Aufmerk- samkeitsdefizit bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (AB 197.1 S. 38 III Diagnosen Ziff. 1). Aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht konnten keine Erkrankungen mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden. Aufgrund der neuropsychologischen Diagnosen bescheinigten die Sachverständigen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 25% und empfahlen einen entsprechen- den Eingliederungsversuch. Angesichts der anamnestischen Angaben, wonach die Versicherte vier Stunden pro Woche als …- bzw. … arbeite, könne diese oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen einer Eingliede- rung zumindest versuchs- und stufenweise bis auf ca. 11 Stunden pro Wo- che ausgebaut werden resp. sei ein Arbeitsversuch bis zu einer Eingliede- rung von 25% sinnvoll und ausreichend begründet (AB 197.1 S. 35 f. Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei anamnestisch nicht namhaft limitiert (AB 197.1 S. 43 VII Zusatzfragen der IV-Stelle Ziff. 1). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 11 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 4.4 Das MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf einlässlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nachvollzieh- bar begründet, sodass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: 4.4.1 Ob der neuropsychologische Sachverständiger mag. rer. nat. D.________ die fachlichen Anforderungen für die neuropsychologische Begutachtung gemäss Art. 50b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102, vgl. IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) erfüllt, ist nicht restlos klar. Anders als noch im Verwaltungsverfahren (vgl. AB 179) zieht die Be- schwerdeführerin die fachliche Qualifikation des Neuropsychologen indes nicht mehr in Zweifel. Die Expertise würde ohnehin nicht per se ihren Be- weiswert verlieren, wenn die erwähnte Verwaltungsweisung nicht eingehal- ten worden wäre, sind doch solche für die Gerichte nicht bindend (BGE 142

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 12 V 425 E. 7.2 S. 434). Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der neuropsychologische Sachverständige nicht über die nötigen Kenntnis- se in seinem Fachbereich verfügte. Die Beschwerdeführerin bestritt die neuropsychologischen Testergebnisse denn auch nicht grundsätzlich. Vielmehr konnte anhand dieser Testergebnisse ein Gesamt-IQ von 53 er- mittelt werden (AB 197.1 S. 33 Ziff. 2.5.4), der gemäss den klinisch- diagnostischen Richtlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Interna- tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 311) auf eine leichte Intelligenz- minderung (ICD-10 F70.0) hindeutet. Die im MEDAS-Gutachten gestellte Diagnose ist damit auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Daran ändern die Ausführungen in der Replik (S. 4 f.), wonach aus der Laiensphä- re heraus eine höhergradige Behinderung mit grösseren Einschränkungen geltend gemacht wird, nichts, liegen doch keine zum Gutachten divergie- rende medizinische oder neuropsychologische Berichte vor. 4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik S. 3) bedeu- tet ein Prozentrang (PR) von ˂1 in den entsprechenden Funktionsberei- chen des WAIS-IV (Wechsler Adult Intelligence Scale; AB 197.1 S. 27 ff. Ziff. 2.5.2.3) nicht, dass die Beschwerdeführerin „null Arbeitsgedächtnis und null Sprachverständnis“ hat, sondern, dass weniger als 1% der Nor- mierungsstichproben schlechtere oder gleiche Restwerte erzielten. Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – der Neuropsychologe die Testwerte im Fliesstext als „unterdurchschnittlich“ (AB 197.1 S. 30 f.) statt etwas spe- zifischer als „weit unterdurchschnittlich“ (AB 197.1 S. 28) bezeichnete, än- dert im Ergebnis nichts, zumal er die entsprechenden Testresultate trans- parent gemacht und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen hat. 4.4.3 Inwiefern das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht schlüssig bzw. teilweise irreführend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Psychiaters, wonach die Intelligenz im Grenzbereich zur leichten geistigen Behinderung (IQ zwischen 65 und 75) liege (AB 197.1 S. 22 Ziff. 2.4.2), basiert – anders als in der Replik (S. 4 f.) ausgeführt – nicht bloss auf ei- nem visuellen Eindruck, sondern explizit auf der Aktenanamnese, der Er- kenntnissen aus dem klinischen Explorationsgespräch sowie der schuli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 13 schen und Erwerbsbiographie (AB 197.1 S. 24 Ziff. 2.4.4). Dr. med. E.________ führte zwar keine eigenen psychometrischen Abklärungen durch, stimmte indessen in Kenntnis des testpsychologisch festgestellten Gesamt-IQs von 53 (AB 197.1 S. 33 Ziff. 2.5.4) im Rahmen der Konsens- beurteilung (AB 197.1 S. 35 ff. Ziff. 3) sowohl diagnostisch als auch hin- sichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit dem Neuropsychologen bei. Unter dem Titel Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung sollen unter anderem die Umstände der Anreise und der Gesprächsbeginn be- schrieben werden (vgl. S. 10 Ziff. 4.1 der verbindlichen [vgl. IV- Rundschreiben Nr. 313 des BSV] Qualitätsleitlinien für versicherungspsych- iatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], 2016, abrufbar unter ˂www.psychiatrie.ch˃, Ru- brik SGPP/Fachleute und Kommissionen/Leitlinien; SZS 2016 S. 435 ff.). In diesem Kontext ist die Feststellung des Psychiaters zu sehen, dass die Explorandin pünktlich und allein zur Begutachtung erschienen ist (AB 197.1 S. 22 Ziff. 2.4.2). Dass „den Begleitpersonen die Teilnahme an der Begut- achtung verboten ist“ – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Replik S.

4) –, hindert Drittpersonen selbstredend nicht daran, die Explorandin bei der An- und Rückreise zu begleiten. Entgegen der sinngemässen Rüge in der Replik (vgl. S. 4) wurden im Rahmen der MEDAS-Begutachtung in je- dem Fachbereich die Sozialanamnese und die spezifischen Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) sorgfältig erhoben resp. hinreichen erfragt (AB 197.1 S. 8 f., 11 f., 16 f., 21 f. Ziff. 2.4.1.7, S. 25 Ziff. 2.5.1). Zudem führten die Gutachter umfassende Untersuchungen durch, wobei die Beschwerde- führerin insbesondere klinisch und testpsychologisch einlässlich abgeklärt wurde. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen (AB 197.1 S. 36 Ziff. 4). Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht einsichtig, wie die Beschwerdeführerin durch eine Dissimulation die Beurteilung der kogniti- ven Fähigkeiten resp. der Arbeitsunfähigkeit hätte beeinflussen können (vgl. Replik S. 5). 4.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beurteilung der medizinisch zumutbaren Arbeitsleistung sei nicht schlüssig (Replik S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem MEDAS-Gutachten geht zweifels- frei und nachvollziehbar hervor, dass aus gesamtmedizinisch-theoretischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 14 Sicht eine 25%ige und nicht eine 12.5%ige Restarbeitsfähigkeit besteht (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3 und S. 41 f. VI Arbeitsfähigkeit Ziff. 1). So legte der Neuropsychologe überzeugend und kohärent dar, dass sowohl das Arbeits- rendement als auch das Arbeitspensum aufgrund der leichten Intelligenz- minderung, der Konzentrationsstörung und der erhöhten geistigen Ermüd- barkeit jeweils um 50% reduziert sind, womit die verbleibende Arbeitsfähig- keit, welche sich auf kognitiv einfache Tätigkeit bezieht, 25% beträgt (AB 197.1 S. 34). Daran ändert nichts, dass in der polydisziplinären Konsens- beurteilung zunächst eine versuchs- und stufenweise Eingliederung als …- bzw. … oder in einer vergleichbaren (kognitiv einfachen) Tätigkeit mit ei- nem Pensum von ca. 11 Stunden in der Woche empfohlen wurde, erachte- ten die Gutachter doch explizit einen Arbeitsversuch bis zu einer Eingliede- rung von 25% als sinnvoll und ausreichend begründet (AB 197.1 S. 35 f. Ziff. 3). 4.4.5 Schliesslich ergeben sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nebst der Betätigung im Auf- gabenbereich (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Ausübung einer Teiler- werbstätigkeit unzumutbar wäre (vgl. Replik S. 3). Die Sachverständigen hielten gestützt auf die Anamnese fest, dass im Haushaltsbereich keine namhafte Limitierung besteht und bestätigten, dass der Beschwerdeführe- rin neben der Tätigkeit im Aufgabenbereich eine ausserhäusliche Erwerbs- tätigkeit zu 25% zumutbar ist (AB 197.1 S. 43 f. VII Zusatzfragen der IV- Stelle Ziff. 1 f.). Damit ist eine Wechselwirkung zwischen Haushalt und Er- werb nicht ausgewiesen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Dass die Gutach- ter die eigentliche Frage zu den Wechselwirkungen nicht verstanden haben und unbeantwortet liessen, ist daher unerheblich (AB 197.1 S. 44 Ziff. 3). 4.5 Nach dem Dargelegten stellt die in der Replik vorgetragene Kritik die Zuverlässigkeit des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht in Fra- ge. Gestützt auf die beweiskräftige Expertise vom 26. Februar 2018 ist er- stellt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neuropsy- chologischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 25% zumutbar ist (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 15 5. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Status von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Aufgabenbereich Haushalt bzw. mit dem Kindergarteneintritt der Tochter per 1. August 2018 (AB 217 S. 4) einen Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (AB 226 S. 6), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon ausgehend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Geschlechterdiskriminierung durch die Anwendung der gemischten Methode rügt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4 und Replik S. 5), geht sie fehl. Es steht hier keine familiär bedingte Rentenauf- hebung oder -herabsetzung in Frage, weshalb keine «Di Trizio-ähnliche» Ausgangslage vorliegt (BGE 144 I 103 E. 4.2 S. 107 f., 144 I 21 E. 4.2 S. 26, 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Entscheid des BGer vom 8. August 2018, 8C_145/2018, E. 6.1 f.). Allerdings wurde als Folge des entsprechenden Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio ge- gen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter oder ) per 1. Januar 2018 eine Änderung der IVV betreffend ge- mischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) in Kraft gesetzt (AS 2017 7581), welche ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372; E. 7.5 hiernach). 6. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 3.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 16 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. April 2018 (AB 209 S. 2) sowie dessen Ergänzung vom 26. Juli 2018 (AB 216 S. 2) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeu- gen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Le- benspartner sowie der Rechtsvertreterin durchgeführten Erhebungen. Fer- ner wurden die im MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3) festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit in einer kognitiv einfachen Tätigkeit von 25% attestiert wurde, berücksichtigt (AB 209 S. 7 Ziff. 5.1, 216 S. 7 Ziff. 5.1). Die Abklärungsbe- richte sind zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche aus- reichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Be- schwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass bei den Einschränkungen im Haus- halt die Unterstützung der Mutter und des Lebenspartners berücksichtigt wurde (AB 209 S. 9 ff. Ziff. 7.2, 216 S. 9 Ziff. 6.2). Folglich ist die Be- schwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12% eingeschränkt (AB 216 S. 14), was – ausgehend von einem Status von 40% Haushalt – einer ge- wichteten Einschränkung von 4.8% (12% x 0.4 [Status]) entspricht resp. ab

1. August 2018 bei einem Status von 20% Haushalt eine gewichtete Ein- schränkung von 2.4% (12% x 0.2 [Status]) ergibt. Soweit die Beschwerde- führerin geltend macht, zur Beurteilung der Einschränkungen im Haus- haltsbereich wäre der Beizug des RAD notwendig gewesen (Replik S. 1 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Ausnahmekonstellation, in welcher sich ein Arzt zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 17 sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte, liegt hier nicht vor (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Im Weiteren ist entgegen der Ausführungen in der Replik (S. 2) nicht schon deshalb auf eine „enorme Diskrepanz“ zwi- schen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und der medizinisch attes- tierten Arbeitsfähigkeit zu schliessen, weil sich im Rahmen des Betäti- gungsvergleichs tiefere Einschränkungen ergeben als im Erwerb. Die Be- schwerdeführerin hat – wie bereits in VGE IV/2015/246, E. 3.2 (AB 141 S. 14 Ziff. 3.2) dargelegt wurde – im Kernbereich der … eine Anlehre be- standen und war danach während mehr als zehn Jahren klaglos in diesem Bereich erwerbstätig (AB 216 S. 4 Ziff. 3.2). Dabei konnte sie sowohl den Haushalt selber führen als auch selbstständig ihre Arbeitsstelle aufsuchen und ihrer Tätigkeit im halbgeschützten Rahmen nachgehen. Angesichts der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigenden punktu- ellen Unterstützung der Mutter, welche in der Nähe wohnt (AB 197.1 S. 9), und des Lebenspartners, des kleinen Haushaltes der Beschwerdeführerin und der Flexibilität bei der Besorgung der alltäglichen Aufgaben, ist die geringere Einschränkung im Bereich Haushalt verständlich und nicht zu beanstanden. 7. Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3 hiervor). 7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisierten Medianwertes gemäss der vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 18 Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE). 7.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 7.3 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Neuanmeldung im Dezember 2016 (AB 155) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) auf Juni 2017 festzusetzen. Das Wartejahr musste nicht nochmals bestanden werden (Art. 29bis IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 19 Ein erster Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt hin vorzu- nehmen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 7.4 7.4.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Be- stehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2, 226 S. 5; Kreisschreiben des BSV über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 3035). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 das 30. Altersjahr längst vollendet hatte (geb. 9. September 1982, AB 226 S. 5), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den Ein- kommensvergleich ab 1. Juni 2017 60% (Status 60% Erwerb) des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens von Fr. 81'500.-- (vgl. das damals ab 1. Januar 2017 gültige IV-Rundschreiben Nr. 354), ausmachend Fr. 48'900.--, was nicht zu beanstanden ist. 7.4.2 Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin richti- gerweise ebenfalls die statistischen Werte der LSE heran (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2). Entgegen den Ausführungen in der Replik (S. 5) sind der Be- schwerdeführerin nicht nur Hilfstätigkeiten im …, sondern gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2018 auch andere kognitiv einfache Tätigkeiten zumutbar (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3), worauf die Beschwerdegeg- nerin zutreffend hingewiesen hat (AB 217 S. 3). Somit ist das Invalidenein- kommen anhand der LSE 2016 per 1. Juni 2017 auf Fr. 13'697.-- (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit {BUA} 2017, Total / 105.0 x 105.4 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2016 bzw. 2017] x 25% [Restar- beitsfähigkeit]) festzusetzen. Ob hiervon zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 7.2 hiervor) zuzulassen ist, ist fraglich. Zum einen wurde der invaliditätsbedingten Leistungseinschränkung bereits im Rahmen der um 75% reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (AB 197.1 S. 35 Ziff. 3). Zum anderen sind sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt, weshalb die inva- liditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 20 ausser Betracht fallen. Sind diese doch bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen blei- ben, denn selbst wenn der von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin anerkannte leidensbedingte Abzug von 5% berück- sichtigt wird (AB 216 S. 8 Ziff. 5.2), ändert sich im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen per 1. Juni 2016 beträgt demnach Fr. 13'012.-- (Fr. 13'697.-- ./. 5%). 7.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'900.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 13'012.-- resultiert eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 73.39% ([Fr. 48'900.-- ./. Fr. 13'012.--] x 100 / Fr. 48'900.--) resp. gewichtet von 44.03% (73.39% x 0.6 [Status]). 7.4.4 Nach dem in E. 6.2 und 7.4.1 ff. hiervor Dargelegten beträgt die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt ab 1. Juni 2017 4.8% und im erwerblichen Bereich 44.03%, sodass ein Invaliditätsgrad von gerundet 49% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.5 Ab 1. Januar 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise die Änderung der IVV (vgl. E. 5 hiervor). Für den Einkommens- vergleich ab diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die Geburts- bzw. Frühinvali- dität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV und entsprechend dem ab 1. Januar 2018 gültigen IV-Rundschreiben Nr. 369 auf einen LSE-Lohn von Fr. 82'000.-- abzustellen. Das Invalideneinkommen ist nach wie vor gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, festzulegen und beträgt mangels aktuali- sierter Daten im Verfügungszeitpunkt (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und E. 4.1.4 S. 300 sowie Entscheid des BGer vom 6. Juli 2016, 9C_699/2015, E. 5.2) entsprechend den Ausführungen in Erwägung 7.4.2 Fr. 13'012.--. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Bereich Erwerb per 1. Januar 2018 erfolgt demnach eine ungewichtete Einschränkung von 84.13% ([Fr. 82'000.-- ./. Fr. 13'012.--] / Fr. 82'000.-- x 100) resp. eine ge- wichtete Einschränkung von 50.48% (84.13% x 0.6 [Anteil Erwerb 60%]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 21 Aus den Einschränkungen im Erwerb von 50.48% und im Haushalt von 4.8% (vgl. E. 6.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 55%. Die Beschwerdeführerin hat somit per 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.6 Die Statusänderung ab August 2018 (80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt; vgl. E. 4.1 und 5 hiervor) stellt einen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt neu zu bestimmen ist (vgl. E. 3.6 hiervor). Dabei ist auf die in den vorstehenden Erwägungen 7.4.2 und 7.5 gemachten Ausführun- gen zu den Vergleichseinkommen abzustellen. Unter Berücksichtigung der Statusänderung erfolgt demnach aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Bereich Erwerb per 1. August 2018 eine unge- wichtete Einschränkung von 84.13% ([Fr. 82'000.-- ./. Fr. 13'012.--] / Fr. 82'000.-- x 100) resp. eine gewichtete Einschränkung von 67.30% (84.13% x 0.8 [Anteil Erwerb 80%]). Nach dem in E. 6.2 hiervor Dargelegten beträgt die gewichtete Einschrän- kung im Bereich Haushalt ab 1. August 2018 2.4% und im erwerblichen Bereich 67.30%, sodass ein Invaliditätsgrad von gerundet 70% resultiert. Es besteht folglich ab diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 88bis IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

16. November 2018 (AB 226 S. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 22 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.3.2 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (BB 4; AB 216 S. 6 Ziff. 3.4). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechts- verbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. 8.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 23 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. April 2019 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 12.35 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'087.50 (12.35h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.30, total Fr. 3'125.80, geltend (Dr. iur. B.________ ist im UID-Register ohne MWSt.- Pflicht verzeichnet). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird dementsprechend auf Fr. 3'125.80 fest- gesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'470.-- (12.35h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.30, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'508.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019, IV/2018/1152, Seite 24 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'125.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'508.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.