opencaselaw.ch

200 2018 115

Bern VerwG · 2018-10-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bei der damaligen C.________ AG als … angestellt und da- durch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1; 192). Am … 2013 stürzte der Versicherte beim Ausschalen einer … von der … und zog sich dabei insbesondere eine (in der Folge operativ versorgte) dislozierte Calcaneustrümmerfraktur im linken Fuss sowie diverse Kontusi- onen zu (act. II 1; 10 -13; 82). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam und Taggelder ausrichtete (act. II 2). Auch nach der Metallentfernung im Januar 2014 (act. II 82) klagte der Ver- sicherte über persistierende Schmerzen von Seiten des linken Fusses (act. II 90), woraufhin der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Agenturärztlicher Dienst, die angestammte Tätigkeit (als …) als unzumut- bar beurteilte, während er hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätig- keit eine volle Einsatzfähigkeit attestierte (act. II 93). In der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IVB) berufliche Massnahmen (vgl. act. II 136), welche zwischenzeitlich gesundheitsbedingt

– u.a. unter Hinweis auf rechtsseitige Kniebeschwerden – unterbrochen (act. II 144 S. 1; 182 S. 1; Akten der Suva [act. IIA] 211; 224; 297 S. 9 f.) respektive per 29. Februar 2016 aufgrund der „gesundheitlichen Situation“ (mit insbesondere medialer Meniskusrefixation im rechten Knie [act. IIA 337]) abgebrochen wurden (act. IIA 326 S. 2; 338 S. 2). Mit Schreiben vom

26. Mai 2016 (act. IIA 342) teilte die Suva dem Versicherten mit, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Agenturärztlicher Dienst) vom 9. März 2016 (act. IIA 316) habe ergeben, eine Behandlung sei nicht mehr notwendig, weshalb die Heilungskosten und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2016 eingestellt würden; ferner seien die im Juni 2015 gemeldeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 3 Kniebeschwerden rechts nicht unfallbedingt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (act. IIA 345) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invaliden- rente sowie – mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom … 2013 – auf Leistungen in Zusammenhang mit den (von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Agenturärztlicher Dienst, im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung beurteilten [vgl. act. IIA 256 S. 7]) psychischen Beschwerden, sprach dem Versicherten jedoch aufgrund einer leichten bis mässigen Arthrose im lin- ken unteren Sprunggelenk (vgl. act. IIA 315) eine auf einer Integritätsein- busse von 5% basierende Integritätsentschädigung zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 354) wies die Suva – nachdem sie u.a. ein von der IVB bei der Begutachtungsstelle G.________ veran- lasstes, chirurgisch-traumatologisch-psychiatrisches Gutachten beigezogen hatte (Expertise vom 12. Dezember 2016 [act. IIA 380]) – mit Entscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) ab. Die IVB verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 18% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 6. März 2017 [act. IIA 382 S. 2 ff.]). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 2. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erlittenen Knieverletzung und seiner psychischen Beeinträchtigungen erneut zu prüfen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2018 räumte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit ein, allenfalls unter Beizug einer fachmedizinischen Stellungnahme zur Frage nach der indirekten Kausalität zwischen dem Ereignis vom … 2013 und der im weiteren Verlauf festgestellten und operativ versorgten Kniebeschwerden rechts Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine von ihr ins Recht gelegte, von PD Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, verfasste Chirurgische Beurteilung vom 11. Sep- tember 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB]) Stellung. Gleichzei- tig hält sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 stellte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme inklusive Beilage dem Beschwerdeführer zu.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 31. Mai 2017 (act. IIA 345) bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer T.________ beste- hend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 6 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 7 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho- Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.4.2 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 8 (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 4). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom … 2013, bei dem der Beschwerdeführer beim Arbeiten von einer … drei bis vier Me- ter in die Tiefe gestürzt ist (act. II 10 S. 1; 13 S. 1; 21 S. 2) und sich dabei diverse Verletzungen zugezogen hat (vgl. act. II 13 S. 1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Zum Gesundheitszustand lässt sich den medizinischen Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) im Wesentlichen Folgen- des entnehmen: 3.2.1 Vom … bis … 2013 war der Beschwerdeführer im Spital I.________ hospitalisiert. Im entsprechenden, u.a. vom Klinikleiter PD Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unterzeichneten Austrittsbericht vom 12. August 2013 (act. II 13) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: 1. Dislozierte Calcaneustrümmerfraktur, Ruptur Retinaculum peronaele superius mit initialem Kompartmentsyndrom medial Fuss links 2. Multiple Kontusionen im Rahmen Diagnose 1 - Beckenkamm rechts, Knie links und Handgelenk rechts ohne ossäre Läsion - CT- Abdomen: keine Hinweise für intraabdominelle Organverletzung Der Beschwerdeführer sei am … 2013 auf einer … aus vier Metern Höhe von einem Gerüst gestürzt. Die klinische, konventionell-radiologische und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 9 computertomographische Untersuchung im Spital K.________ habe eine dislozierte Calcaneusfraktur links mit zusätzlich Handgelenks- und Becken- kontusion ergeben (vgl. act. II 27). Eine abdominale Verletzung sei ausge- schlossen worden (vgl. act. II 28). In der Folge sei der Beschwerdeführer zur operativen Versorgung der Verletzungen des Bewegungsapparates ins Spital I.________ zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sich ein Kompart- mentsyndrom des linken Fusses gezeigt, woraufhin eine notfaltmässige Kompartmentspaltung erfolgt sei. Bei regelrechtem Verlauf sei am … 2013 der Sekundärverschluss durchgeführt worden (vgl. act. II 11). Die definitive operative Versorgung der Calcaneustrümmerfraktur sei am … 2013 mittels halboffener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese durchgeführt worden (vgl. act. II 10 S. 1). Der weitere Verlauf habe sich problemlos dar- gestellt. Am … 2013 seien die Gipszirkularisierung und die Entlassung nach Hause erfolgt. Der Heilungsverlauf präsentierte sich in der Folge zeitgerecht (act. II 24; 45), der Beschwerdeführer klagte im Verlauf über zwar rückläufige, jedoch anhaltende Beschwerden im linken Fuss (act. II 61). 3.2.2 Vom … bis … 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Re- habilitation in der Klinik L.________ auf. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 16. Dezember 2013 (act. II 73) wurde festgehalten, der Beschwerde- führer berichte über eine bessere Situation bezüglich Zehenbeweglichkeit sowie bessere Beweglichkeit im ganzen Fuss links. Die Schmerzproblema- tik bleibe aber unverändert (S. 7). Aktuell bestehe noch eine Schwellung im ganzen linken Fuss, besonders bei längerem Laufen oder Stehen. Klinisch zeigten sich eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Fussrand und über dem Malleolus medialis mit deutlich eingeschränkter OSG- Beweglichkeit. Konventionell-radiologisch zeige sich eine zunehmende Konsolidation der chirurgisch versorgten Calcaneusfraktur mit aber noch teilweise einsehbaren Frakturspalten bzw. noch nicht vollständig konsoli- dierten Frakturanteilen bei intaktem und in situ liegendem Osteosynthese- material ohne Lockerungszeichen desselben (S. 2). 3.2.3 Am … 2014 erfolgte die vollständige Osteosynthesematerialent- fernung im Calcaneus links (act. II 82). Im Bericht vom 24. Januar 2014 (act. II 90) hielten PD Dr. med. J.________ und med. pract. M.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 10 Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, fest, die Wundheilung nach der Metallentfernung sei zeit- gerecht; ansonsten sei der Verlauf unverändert protrahiert ohne absehbare Besserungstendenz (S. 1). 3.2.4 Im Bericht vom 10. Februar 2014 (act. II 93) hielt der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. D.________ fest, in Anbetracht der erlittenen Verlet- zung müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammte berufliche Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei. Ein ganztägiger Ein- satz für Überwachungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vor- wiegend sitzender Position ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsa- mem Gelände sei jedoch zumutbar (S. 2). 3.2.5 Im Bericht vom 31. März 2014 (act. II 110) hielten PD Dr. med. J.________ und Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, Befund und Be- schwerden seien unverändert. Die MRI-Untersuchung (vgl. act. II 106 S. 1) zeige keine entzündliche Aktivität des unteren Sprunggelenkes. Die Stel- lung des Rückfusses und des Calcaneus seien korrekt. Operative Mass- nahmen seien zur Zeit nicht indiziert und auch nicht erfolgversprechend zur Beschwerdeverbesserung. Es werde die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen (act. II 110 S. 1). 3.2.6 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2014 (act. II 138) fest, die linksseitigen Fussschmerzen bei Status nach Calcaneusfraktur hätten stark zugenom- men. Zusätzlich seien ischialgiforme Beschwerden am linken Bein aufge- treten, welche wahrscheinlich mit der Fussverletzung zusammen hingen, aber auch vertebragen bedingt sein könnten. Obendrein seien wieder Schmerzen am Gesäss mit Verdacht auf ein Rezidiv der Sinus pilonidalis aufgetreten, wofür er – Dr. med. O.________ – dem Beschwerdeführer eine antibiotische Behandlung verordnet habe. Da ihm nicht nur das Ste- hen und Gehen, sondern jetzt auch das Sitzen Mühe mache, habe er den Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2014 zu 50% arbeitsunfähig ge- schrieben. Seit dem 1. September 2014 finde eine von der IV veranlasste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 11 arbeitsmarktliche Abklärung statt, wo der Beschwerdeführer nur sitzende Arbeit zu verrichten habe. 3.2.7 Im Bericht vom 18. November 2014 (act. II 160 S. 5 f.) diagnosti- zierte PD Dr. med. J.________ neuropathische Schmerzen 15 Monate nach Osteosynthese einer Calcaneusfraktur rechts (richtig: links). In der Beurteilung hielt er fest, die (am 5. November 2014 durchgeführte) Infiltrati- on habe trotz schnell wirksamem Lokalanästhetikum zu keinem positiven Effekt hinsichtlich der Schmerzen geführt. Die Arthrographie zeige einen unauffälligen Gelenkraum, ohne mechanisches Hindernis. Osteophyten, Zysten oder eine Gelenkspaltverschmälerung beständen nicht. Im MRI (vgl. act. II 152) zeige sich eine leichte residuelle Umbauaktivität, vereinbar mit dem Zustand nach Fraktur und Osteosynthese sowie Metallentfernung (act. II 160 S. 5 f.). Mit weiterem, von PD Dr. med. J.________ mitunterzeichnetem Bericht vom 3. Dezember 2014 (act. II 169) wurde festgehalten, die Steroidinfiltra- tion habe nicht zu einem verbessernden Effekt bezüglich der Schmerzen oder der Funktionalität geführt. Somit bestätige sich, dass mit einer USG- Arthrodese keine Verbesserung erzielt werden könnte. Deshalb sollten klar keine weiteren Eingriffe mehr erfolgen. Die jetzige Situation stelle somit einen vorläufigen Endzustand dar (S. 1). 3.2.8 Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ hielt – gestützt auf eine persönliche Untersuchung – im Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 186) fest, der Beschwerdeführer gebe an, er habe Tag und Nacht Schmerzen an seinem linken Fuss, wobei er auf den lateralen als auch auf den medialen Aspekt des Fusses verweise. Der Verlauf sei in den letzten sechs Monaten für ihn vollkommen unverändert (S. 2). Angesprochen auf andere gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er Rückenschmerzen beim Gehen mit den Stöcken angegeben (S. 3). Bei der klinischen Unter- suchung habe sich kein relevanter Reizzustand des linken Fusses im Ver- laufe des Vormittags ergeben, abgesehen von einer gewissen Verbreiterung des Rückfusses. Es bestehe eine diffuse Berührungs- schmerzhaftigkeit. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sei end- gradig eingeschränkt, das Subtalar-Gelenk blockiert und es bestehe eine deutliche Einschränkung der Vorfussbeweglichkeit. Weitere operative Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 12 griffe seien in Übereinstimmung mit PD Dr. med. J.________ nicht geeig- net, den objektiven und subjektiven Zustand des linken Fusses grundle- gend zu modifizieren. Das am 10. Februar 2014 formulierte Zumutbar- keitsprofil (vgl. act. II 93) behalte seine Gültigkeit (act. II 186 S. 5). 3.2.9 Mit Bericht vom 22. Juni 2015 (act. IIA 218) hielt Dr. med. O.________ fest, der Beschwerdeführer beklage neu aufgetretene Knie- schmerzen rechts, welche anlässlich einer MRI-Untersuchung (vgl. act. II

214) auf eine mediale Meniskusläsion hätten zurückgeführt werden kön- nen. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Läsion durch eine Über- lastung des rechten Kniegelenkes infolge Schonung des linken Beines zustande gekommen sei. Bis zur weiteren Abklärung habe er den Be- schwerdeführer von der beruflichen Wiedereingliederung dispensiert. Mit weiterem, zu Handen der Beschwerdegegnerin verfasstem Bericht vom

10. Juli 2015 (act. IIA 228) hielt Dr. med. O.________ fest, ohne dass ein neues Trauma stattgefunden habe, verspüre der Beschwerdeführer seit Anfang Juni Schmerzen medial im rechten Kniegelenk. 3.2.10 Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

1. Juli 2015 (act. IIA 229) im Wesentlichen eine mediale Meniskusunter- flächenläsion (rechts) sowie „aktuell“ eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aufgrund der Calcaneusfraktur sei die rechte Seite sicher mittraumatisiert worden und führe nun zu entsprechenden belastungsabhängigen Schmer- zen ohne Blockierungserscheinungen mehrheitlich auf der Knieinnenseite (S. 1). MR-tomographisch läge sicher die entsprechende Unterflächenläsi- on im medialen Hinterhornbereich vor. Auf der Schmerzskala sollte dies jedoch nicht eine 10 von maximal 10 auf der VAS auslösen. Hier liege si- cher zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung vor (S. 1 f.). 3.2.11 Mit Bericht vom 23. Oktober 2015 (act. IIA 256) hielt Dr. med. F.________, Agenturärztlicher Dienst, fest, die vorliegenden Berichte mit der Beschreibung des Schmerzcharakters wiesen zusammen mit den (spärlichen) Angaben zur Persönlichkeit und zum Verhalten des Beschwer- deführers darauf hin, dass es sich am ehesten um eine Schmerzverarbei- tungsstörung mit organischen und psychogenen Anteilen im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 13 ICD-10 F45.41 handeln dürfte. Es könne mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuell beobachtete Schmerzverarbeitungsstörung in Folge des Unfallereignisses vom … 2013 entstanden sei (S. 7). 3.2.12 Im Bericht vom 12. November 2015 (act. IIA 268) diagnostizierten PD Dr. med. Q.________ und R.________, beides Fachärzte für Anästhe- siologie im Spital S.________, u.a. eine mediale Meniskusunterflächenläsi- on rechtes Knie „seit dem Unfall …2013“ sowie eine reaktive depressive Episode „auf die Lebenssituation seit dem Unfall …2013“. Durch die un- physiologische Gangart aufgrund der Fussverletzung sei es zu Knie- schmerzen rechts gekommen (S. 1). Es beständen weiter muskuloskelettale Schmerzen im rechten (richtig: linken) Fuss bei Zustand nach Unfall mit neuropathischen Schmerzanteilen. Durch die intensive The- rapie hätten sich die Schmerzen leicht gebessert. Die Beweglichkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt, die Supination nicht möglich. Es komme zu einer Schonganghaltung mit veränderter Körperstatik. Aufgrund der per- spektivlosen Lebenssituation sei es reaktiv nach dem Unfall zu einer de- pressiven Episode gekommen, die psychotherapeutisch behandelt werde (S. 2). 3.2.13 Im von Dr. med. P.________ mitunterzeichneten Bericht vom

19. November 2015 (act. IIA 277) wurde festgehalten, die Behandlung der Schmerzverarbeitungsstörung sei auf gutem Wege. Es sei zu erwarten, dass sich mit der Besserung der Schmerzsymptomatik auch das Be- schwerdebild am rechten Knie konkretisieren werde (S. 2). 3.2.14 Am 25. Februar 2016 erfolgte am rechten Knie eine operative me- diale Meniskusrefixation. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kompli- kationslos mit regelrechter Wundheilung (act. IIA 313 S. 2 f.; 337 S. 2 f.). 3.2.15 Die Kreisärztin Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 316) fest, die rechtsseitigen Kniebeschwerden seien erstmals im Juni 2015, also knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis, beschrieben worden. Gemäss Hausarzt habe sich kein neues Trauma ereignet. Ein Zu- sammenhang der Meniskusläsion mit dem Unfall am … 2013 sei bei dieser langen Latenz nicht wahrscheinlich. Bezüglich linkem Fuss sei von weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 14 ren somatischen Behandlungen keine namhafte Besserung des aktuellen unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5). 3.2.16 Im von Prof. (vormals PD) Dr. med. J.________ mitunterzeichne- ten Bericht vom 23. März 2016 (act. IIA 327) wurde festgehalten, die (am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Bezug auf die unfallbedingten linksseitigen Fussbeschwerden respektive den daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch verneint (act. IIA 392 E. 5.4 S. 10). Weder wird dies vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht korrekt wäre:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 29

E. 6.2 In Bezug auf das Valideneinkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1) hat die Beschwerdegegnerin auf das zuletzt bzw. im Jahr 2015 bei der C.________ AG erzielte monatliche Gehalt von Fr. 4‘620.-- (act. IIA 292) abgestellt. Zudem hat sie zusätzlich eine mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Nominallohnstatistik (vgl. Nominal- lohnindex, Tabelle T1.1.10, Männer, 2011 - 2017, Abschnitt F; Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5) nicht zu beanstanden- de Indexierung von 0.5% (act. IIA 333) berücksichtigt, woraus für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 60‘360.-- resultierte. Diese Annahme wirkt sich gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid (vgl. act. IIA 392 E. 5.2.2 S. 9), auf die verwiesen werden kann, insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, als die C.________ AG inzwischen liquidiert ist (vgl. Schweizerisches Handels- amtsblatt [SHAB], Eintrag Nr. 37 vom 23. Februar 2016) – mithin der Be- schwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr dort arbeiten würde – und er als (ungelernter) … (vgl. act. II 76 S. 5) gemäss Art. 41 des Landesmantel- vertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 ei- nen monatlichen Lohn von lediglich Fr. 4‘477.-- bzw. Fr. 58‘201.-- jährlich erzielen würde.

E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480) an das Abstellen auf DAP-Löhne (vgl. act. IIA 332), und der so ermittelte Durchschnittswert von Fr. 57‘298.-- (act. IIA 392 E. 5.3.2 S. 10) ist schlüssig. Indem der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 30 nichts Gegenteiliges vorbringt, besteht auch insoweit kein Anlass für Weite- rungen (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349).

E. 6.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 3‘062.-- (Fr. 60‘360.-- - Fr. 57‘298.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 5% (Fr. 3‘062.-- / Fr. 60‘360.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht auch bei den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Art.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 März 2016 zu einer Notfallkonsultation führenden [vgl. act. IIA 319 S. 1]) Beschwerden im linken Fuss seien im Rahmen der Überbelastung aufgrund der Entlastung der rechten unteren Extremität nach Kniearthro- skopie zu interpretieren. Dies habe zu einer Exacerbation der bekannten neuropathischen Schmerzen auf der linken Seite geführt. Das MRI zeige keinerlei Veränderungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 1). 3.2.17 Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2016 (act. IIA 369) fest, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks beschwer- defrei, jedoch persistierten die Fussbeschwerden links. Es liege zwar eine gewisse depressive Grundstimmung vor, welche jedoch mit der psychoso- zialen Belastung bei ungewisser beruflicher Zukunft kongruent sei, und die vollständige Rückbildung der Knieschmerzen weise ebenfalls auf das Feh- len eines erheblichen Rentenbegehrens hin (S. 2). 3.2.18 Im Bericht vom 25. November 2016 (act. IIA 372) hielten Prof. Dr. med. J.________ und Dr. med. U.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Veranlas- sung eines MRI’s (vgl. act. IIA 373) fest, im Vergleich zum „Vor-MRI“ im März ergebe sich eine verbesserte Situation. Eine mechanische oder ent- zündliche Ursache der Schmerzzunahme (betreffend den linken Fuss) zei- ge sich nicht (S. 1). 3.2.19 Im zu Handen der IVB erstellten, bidisziplinären chirurgisch- traumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) wurden im Wesentli- chen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 23): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische, vorwiegend belastungsabhängige Fussschmerzen links (ICD-10 M79.67)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 15 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und leichtem affektiven Begleitsyndrom im Sinne einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion bei belastender psychosozialer Situation und Nichtakzeptanz der veränderten Lebenssituation (ICD-10 F45.41/43.21) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Aktenanamnestische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episo- de, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Aktenanamnestisch Status nach Arthroskopie mit medialer Meniskusrefi- xation und Plicaresektion Knie rechts am 25. Februar 2016 bei medialer Meniskus-Unterflächenläsion; aktuell klinisch unauffälliger Befund bei anamnestischen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8) - Status nach multiplen Kontusionen (Beckenkamm, Knie links, Handge- lenk rechts ohne ossäre Läsionen) bei Arbeitsunfall mit Sturz vom … am … 2013 (ohne Code) Der Beschwerdeführer habe als Hauptproblem Schmerzen im linken Fuss im Kalkaneusbereich mit Bewegungseinschränkung im linken Fuss ange- geben und auf den Umstand hingewiesen, dass er beim Gehen nicht gera- de auftreten könne und deshalb hinke. Deshalb könne er nicht mehr rennen, das Treppensteigen bereite ihm Schmerzen und er könne nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten (S. 7). Durch die Fehlbelastung beim Ge- hen habe er auch Rückenschmerzen im linken Kreuzbereich entwickelt, die dorsal in den linken Oberschenkel ausstrahlen würden, dies vor allem nach längerem Sitzen (S. 8). Bezüglich der linksseitigen Fussbeschwerden bestehe ein erheblicher or- ganischer Kern bei Status nach Calcaneusfraktur links mit einer praktisch aufgehobenen USG-Beweglichkeit und radiologisch zunehmenden degene- rativen Veränderungen talocalcanear. Insofern seien belastungsabhängige Schmerzen im Fuss organisch nachvollziehbar und es bestehe eine deutli- che Verminderung der Belastbarkeit des linken Fusses mit entsprechenden Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil. Gleichzeitig beständen aber deutliche Zeichen einer nichtorganischen Überlagerung mit Symptomaus- weitung, Aggravationstendenzen und Selbstlimitation mit demonstrierter massiver Entlastung der linken unteren Extremität, die im gezeigten Aus- mass organisch-strukturell nicht ausreichend begründbar sei, zumal prak- tisch symmetrische muskuläre Verhältnisse und eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohle bestehe. Diese Befunde zeigten deutlich auf,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 16 dass der Beschwerdeführer den Fuss im Alltag wesentlich mehr belaste als bei der Untersuchung demonstriert. Auf psychiatrischem Gebiet lasse sich eine leichtgradig ausgeprägte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen und eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizieren (S. 24). Es sei davon auszugehen, dass es beim Beschwerdeführer ein paar Monate nach dem Unfall zu einer Symptomausweitung mit funktioneller Überlagerung eines organischen Kerns im Sinne einer „psychischen Fehlverarbeitung“ gekommen sei (S. 21). Aufgrund der Echtzeitdokumentation könnten die noch angegebenen rechtsseitigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem Unfall vom … 2013 zugeordnet werden (S. 18, 28). Für die bisherige Tätigkeit als … bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht könnte der Beschwerde- führer jedoch leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzender Positi- on ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsamem Gelände ganztä- gig, ohne zeitliche Einschränkung ausüben, z.B. Überwachungstätigkeiten und leichte …, wobei eine qualitative Einschränkung im Bereich des Ren- dements von 10 bis maximal 20% zu berücksichtigen wäre. Dieses Leis- tungsprofil bestehe bereits seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2014, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 28). 3.2.20 In der Chirurgischen Beurteilung vom 11. September 2018 (act. IIB) hielt PD Dr. med. H.________ fest, basierend auf der Literatur seien die Kniebeschwerden (rechts) mit dem bildgebend, zwei Jahre nach dem Unfallereignis dokumentierten Meniskusriss sicher nicht traumatischen Ur- sprungs. Dass eine Schonhaltung des traumatisierten linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, kontralateralen Beines führe, sei in der Literatur widerlegt. Falls durch die physiotherapeutische Rehabilitation und das Arbeitsintegrationstraining im Jahr 2015 die Kniebeschwerden rechts induziert worden seien, so entspreche dies einem Symptomatisch- Werden eines asymptomatisch vorliegenden degenerativen Meniskusscha- dens, ohne dass dadurch eine neue radiäre oder vertikale Rissbildung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 17 entstanden wäre (diese Rissformen seien im MRI nicht vorhanden). Weder sei der Meniskusriss mit Sicherheit durch den Unfall selbst ausgelöst wor- den, noch könne eine Verletzung auf der einen Seite zu einer Beeinträchti- gung der gesunden, kontralateralen Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit führen (S. 17 f.). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 18 3.4 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Gegenteiliges wird denn auch nicht vor- gebracht. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts sowie der psychischen Beschwerden den natürlichen bzw. adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom … 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) verneint (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 3 S. 5 und E. 4.2.2 S. 7). In Bezug auf die als unfallbedingt anerkannten Beeinträchtigungen von Seiten des linken Fusses hat sie den Fall per 31. Mai 2016 unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung abgeschlossen (act. IIA 342 S. 1). Schliesslich hat sie hinsichtlich der Fussbeschwerden links einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 5% verneint (act. IIA 392 E. 5.4 S. 10), dem Beschwerdeführer insoweit jedoch eine auf einem Integritätsschaden von 5% basierende Integritätsentschädigung zugesprochen (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 6 S. 10 f.). 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die (erstmals im Juni 2015 festgestellten [Beschwerde, S. 3, Ziffer 2]) Kniebeschwerden rechts seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als unfallbedingt zu qualifizieren (Beschwerde, S. 4 f., Ziffer 1 f.). 4.1 Zunächst bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass ein weiterer Unfall gemäss Art. 4 ATSG bzw. ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu den Kniebeschwerden rechts geführt haben könnte (vgl. act. IIA 228). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auch in Bezug auf das Ereignis vom … 2013 zu keinem Zeitpunkt eine Leistungspflicht anerkannt oder gar Leistungen erbracht hat. Standen demnach die Kniebeschwerden rechts bei der Leistungsanerkennung gar nie zur Diskussion, gilt nicht die Beweislastverteilung bezüglich Wegfalls der Unfallkausalität (SVR 2016 UV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 19 Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b), sondern liegt es in den Schranken des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich am Beschwerdeführer, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom … 2013 und den geltend gemachten Kniebeschwerden rechts zu beweisen (vgl. E. 2.3.2 vorne; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 6.2). 4.2 In Bezug auf eine allfällige direkte Kausalität zwischen dem Unfall vom … 2013 und der Meniskusläsion rechts kam die Kreisärztin Dr. med. E.________ im Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 316) zum Schluss, ein Zusammenhang sei aufgrund der langen Latenz von knapp zwei Jahren „nicht wahrscheinlich“ (S. 5). Zum selben Ergebnis gelangte auf konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 363) Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, im Rahmen des zu Handen der IVB veranlassten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden interdiszi- plinären Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380 S. 18, 28). Diese von den Dres. med. E.________ und D.________ erfolgten Einschätzungen bestätigte schliesslich auch PD Dr. med. H.________ im Aktengutachten vom 11. September 2018 (act. IIB S. 17 f.), welches die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte. Zudem äusserte sich dieser Arzt unter Bezugnahme auf den Unfallmechanismus und in Berücksichtigung der Klinik, der Rissmorphologie der Meniskusläsion sowie der Literatur auch zur indirekten Kausalität respektive zur Frage, ob die Schonhaltung hinsichtlich des linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, rechten Beines geführt habe, was er nachvollziehbar und schlüssig verneinte. Diese Beurteilungen sind nachvollziehbar begründet, leuchten ein und sind beweiskräftig (vgl. E. 3.3.2 vorne). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 4.2.1 Zunächst steht aufgrund der (echtzeitlichen) Akten fest und ist unbestritten, dass das rechte Kniegelenk beim Unfall am … 2013 nicht betroffen war. In erster Linie zog sich der Beschwerdeführer beim Sturz von der … Verletzungen am linken Fuss mit insbesondere einer dislozierten Calcaneustrümmerfraktur zu; sodann betrafen die weiter festgestellten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 20 multiplen Kontusionen den Beckenkamm und das Handgelenk rechts sowie das linke Knie (vgl. act. II 13). Auch im weiteren Verlauf stand allein der (in der Folge verzögerte) Heilverlauf von Seiten des linken Fusses im Fokus – dies sowohl in Bezug auf die Beschwerdeangaben als auch in behandlungsmässiger Hinsicht (vgl. E. 3.2.2 - 3.2.8 vorne). Dabei bestehen keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seitens der behandelnden Ärzte nicht lege artis abgeklärt oder therapiert worden wäre. Hinzu kommt, dass der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ noch im Bericht vom

E. 16 Februar 2015 (act. II 186) einen korrekten Zustand beider Kniegelenke mit symmetrischer Beweglichkeit ohne Nachweis einer Meniskussymptomatik oder einer Instabilität feststellte (S. 3). 4.2.2 Erst im Juni bzw. Juli 2015, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. O.________, von seit Juni (2015) und ohne neues Trauma aufgetretenen Kniebeschwerden rechts (vgl. act. IIA 218; 228), wobei in der Folge eine Meniskusunterflächenläsion diagnostiziert (act. IIA 229 S. 1) und schliesslich auch operativ behandelt wurde (act. IIA 337 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die „unfallbedingte Knieläsion“ sei erst nach vermehrter Mobilität bemerkt worden: Unmittelbar nach dem Unfall habe er sich zunächst längere Zeit im Rollstuhl fortbewegt. Die Schmerzen im rechten Knie seien erst aufgetaucht, nachdem er in der Band-Genossenschaft ein erstes Arbeitstraining absolviert habe. Bei dieser Tätigkeit habe er die Schonhaltung aufgegeben, wodurch die Schmerzen vermehrt aufgetreten seien (Beschwerde, S. 5, Ziffer 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm sinn- gemäss postulierte indirekte Kausalität zwischen dem Unfall vom … 2013 und den ab Juni 2015 geklagten Kniebeschwerden rechts (vgl. insoweit auch prozessleitende Verfügung vom 10. August 2018) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt: PD Dr. med. H.________ führte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 11. September 2018 (act. IIB) aus, beim Beschwerdeführer habe ein degenerativer Meniskusschaden rechts vorgelegen, welcher durch das Arbeitsintegrationsprogramm symptomatisch geworden sei. Dass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 21 Schonhaltung des traumatisierten linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, kontralateralen Beines führe, sei in der Literatur widerlegt (S. 17). Ferner nahm PD Dr. med. H.________ zu den vom Beschwerdeführer erwähnten (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziffer 2), eine indirekte Kausalität bejahenden Einschätzungen (Berichte von Dr. med. P.________ vom 1. Juli 2015 [act. IIA 229] sowie von PD Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ vom 25. August 2015 [act. IIA 248 S. 1 – 3]) überzeugend Stellung, worauf verwiesen werden kann (act. IIB S. 17). Ergänzend ist insoweit anzufügen, dass – soweit in den genannten Berichten die (indirekte) Kausalität bejaht oder zumindest impliziert wird – es sich nicht um den beweisrechtlichen Anforderungen genügende Kausalitätsbeurteilungen unter Einbezug des Unfallmechanismus, der Klinik, der Rissmorphologie sowie der Literatur handelt, sondern lediglich um Einschätzungen nach Massgabe der in beweismässiger Hinsicht unzulässigen Maxime post hoc ergo propter hoc, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 4.3 Zusammenfassend ist zwischen dem Unfall vom … 2013 und den seit Juni 2015 geklagten Kniebeschwerden rechts weder ein direkter noch indirekter natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392 E. 3 S. 5) zu Recht verneint hat. 5. 5.1 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer noch an linksseitigen, natürlich (und adäquat) kausalen Fussbeschwerden bei Status nach Calcaneusfraktur links leidet (act. II 93 S. 2; 186 S. 5; IIA 380 S. 19; 392 E. 3 S. 5). Indem gestützt auf die Berichte der Kreisärzte Dres. med. E.________ vom 10. März 2016 (act. IIA 316 S. 5) und D.________ vom 16. Februar 2015 (act. II 186 S. 5) bzw. 10. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 22 (act. II 93 S. 2) im Hinblick auf eine Verweistätigkeit insoweit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und demnach eine namhafte Besserung der Unfallfolgen im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ohne weiteres zu verneinen war (vgl. E. 2.5 vorne; BGer, 8C_142/2017, E. 5.2.1), hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Mai 2016 unter Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen abgeschlossen (act. IIA 342 S. 1), zumal zu diesem Zeitpunkt auch die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen waren (act. IIA 338 S. 2). Dies alles ist denn auch unbestritten. 5.2 Im Weiteren folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf auch psychische Beschwerden geltend machte, welche der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung interpretierte und weiter festhielt, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese „im Gefolge des Unfallereignisses“ vom … 2013 entstanden sei (act. IIA 256 S. 7). Im Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und leichtem affektivem Begleitsyndrom im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei belastender psychosozialer Situation und Nichtakzeptanz der veränderten Lebenssituation (ICD-10 F45.41/43.21) diagnostiziert und die aktenanamnestisch dokumentierte mittelgradige depressive Episode als gegenwärtig remittiert erachtet (S. 23). Zur Unfallkausalität äusserten sich die Gutachter nicht. Es kann offen bleiben, ob in den Ausführungen von Dr. med. F.________, wonach die psychischen Beschwerden „im Gefolge des Unfallereignisses“ vom … 2013 aufgetreten seien, eine dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entsprechende Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.1 f. vorne) zu erblicken ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 unten). Selbst wenn dies zutrifft, so fehlt es jedenfalls, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der zusätzlich erforderlichen Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs. Diese ist – nachdem unbestrittenermassen kein schleudertrauma-spezifisches respektive äquivalentes Beschwerdebild

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 23 vorliegt – nach Mass-gabe der sog. „Psycho-Praxis“ gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (vgl. E. 2.4.1 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 1). 5.3 Mit Blick auf die Schwere des Unfallereignisses (vgl. E. 2.4.2 vorne) vom … 2013 ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer Höhe von drei bis vier Metern von einer … stürzte (vgl. E. 3.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ereignis als mittelschwer im engeren Sinne eingestuft (act. IIA 392 E. 4.2.1 S. 7), was mit der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. April 2017, 8C_44/2017, E. 5.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung, 4. Aufl. 2012, S. 66, letztes Lemma) und was der Beschwerdeführer auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 1). 5.4 5.4.1 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5.4.2 Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei – wie vorliegend (vgl. E. 5.3 vorne) – mittelschweren Unfällen im engeren Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 24 setzt voraus, dass drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriteri- en in ausgeprägter Weise) erfüllt sind (vgl. BGer 8C_44/2017, E. 5.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 65). Erfolgt zudem – wie hier – die Adäquanzprüfung nach der Praxis für psychische Unfallfolgen (vgl. E. 5.2 vorne), so sind einzig die physischen Komponenten des Gesundheitsscha- dens bei der Würdigung der Adäquanzkriterien zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4.2 vorne). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Fallabschluss per 31. Mai 2016 (vgl. E. 5.1 vorne) entwickelt haben (vgl. Entscheide des BGer vom 27. November 2017, 8C_488/2017, E. 6.7 und vom 10. Oktober 2013, 8C_344/2013, E. 8). 5.5 5.5.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Auch anderweitig ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere, die Eindrücklichkeit des Unfallereignisses vom … 2013 qualifizierenden Umstände. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt. 5.5.2 Ebenso ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (BGer, 8C_488/2017, E. 6.6), zu verneinen: Zunächst hat die Meniskusläsion am rechten Knie als unfallfremder Gesundheitsschaden (vgl. E. 4 vorne) unberücksichtigt zu bleiben. Sodann stellt die (unfallbedingte) Calcaneusfraktur links keine Verletzung dar, welche erfahrungsgemäss besonders geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Entscheid des BGer vom 2. November 2009, 8C_432/2009, E. 5.3). Dasselbe gilt hinsichtlich der beim Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 25 zusätzlich erlittenen, jedoch ohne ossäre Läsionen einhergehenden Kontusionen am Beckenkamm rechts, am Knie links und im Bereich des Handgelenks rechts (act. II 13; 27 f.) sowie in Bezug auf das bei Spitaleintritt aufgetretene Kompartmentsyndrom des linken Fusses, welches keine weiteren gesundheitlichen Folgen zeitigte. 5.5.3 Ob das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung erfüllt ist, kann nicht allein nach einem zeitlichen Massstab beurteilt werden. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2015, 8C_871/2014, E. 6). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer wegen der beim Unfall erlittenen Calcaneusfraktur links einschliesslich der Metallent- fernung insgesamt vier operativen Eingriffen (act. II 10-12; 82) unterziehen musste, welche jedoch allesamt komplikationslos verliefen, wobei der Heil- verlauf insgesamt als zeitgerecht beurteilt wurde (vgl. act. II 24; 45). Zwar zeigte sich im weiteren Verlauf keine in Bezug auf die Beschwerden we- sentliche Besserungstendenz (act. II 90 S. 1). Bereits im Bericht vom

31. März 2014 (act. II 110) hielt PD Dr. med. J.________ jedoch fest, die MRI-Untersuchung zeige keine entzündliche Aktivität des unteren Sprung- gelenkes und die Stellung des Rückfusses und des Calcaneus seien kor- rekt. Operative Massnahmen seien zur Zeit nicht indiziert und auch nicht erfolgversprechend im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeverbesse- rung. Er empfahl die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie (S. 1). Auch in der weiteren Folge konnten die fortlaufend geklagten Fussbe- schwerden links nicht allein organisch bzw. bildgebend erklärt werden (vgl. act. II 160 S. 5), woraufhin Dr. med. J.________ im Bericht vom 3. Dezem- ber 2014 (act. II 169) abermals festhielt, mit einer USG-Arthrodese könne keine Verbesserung erzielt werden, womit die jetzige Situation einen vor- läufigen Endzustand darstelle (S. 1), was im Verlauf der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. D.________ bestätigte (act. II 186 S. 5). Zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 26 wurden die therapeutischen Massnahmen mittels Physiotherapie und Schmerzmittelapplikation weitergeführt (vgl. act. II 184; 186 S. 3 und 5; 193; IIA 209; 260; 269 f.). Insoweit ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Fussbeschwerden links – trotz deren teilweisen Organizität (vgl. act. IIA 380 S. 24) – zusehends unter Einfluss einer (hier nicht zu berück- sichtigenden) Schmerzverarbeitungsstörung standen (vgl. act. IIA 229 S. 2; 248; 256 S. 7). Dies geht insbesondere auch aus den Ausführungen der Gutachterin der Begutachtungsstelle G.________ Dr. med. V.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, welche festhielt, beim Beschwerdeführer sei es bereits „ein paar Monate nach dem Unfall“ zu einer Symptomausweitung mit funktioneller Überlagerung des organi- schen Kerns im Sinne einer „psychischen Fehlverarbeitung“ gekommen (act. IIA 380 S. 21). Zum anderen rückten ab Juni 2015 zunehmend auch die unfallfremden Kniebeschwerden rechts und deren Behandlung in den Vordergrund, welche jedoch – entgegen dem Beschwerdeführer (Be- schwerde, S. 6, Ziffer 3) und wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.5.2 vorne) – adäquanzrechtlich ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Schliess- lich kommt den hinsichtlich der Fussbeschwerden links durchgeführten (auch bildgebenden) Abklärungsmassnahmen (vgl. act. IIA 311; 324 f.) und ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen zielgerichteten Behandlung im Sinne des hier diskutierten Adäquanzkriteriums zu (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2010, 8C_855/2009, E. 8.3.1). Mit Blick auf die eingangs dargelegte Rechtsprechung kann somit nicht von einer im Sinne des Adäquanzkriteriums ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung hinsichtlich der unfallbedingten (und somatisch be- gründbaren) Beschwerden gesprochen werden, weshalb auch dieses Krite- rium nicht erfüllt ist. 5.5.4 In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Entscheid des BGer vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 5.2.2.1). Es sind nur Schmerzen zu berücksichtigen, welche als klare Fol- gen eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens er- scheinen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 7. Juni 2006, U 414/05, E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 27 Insoweit folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer – nachdem die Schmerzen zunächst als rückläufig, wenngleich anhaltend, beschrieben wurden (act. II 61 S. 1) – namentlich nach der Metallentfernung im … 2014 (act. II 82) über persistierende Beschwerden im linken Fuss klagte (vgl. act. II 90 S. 1; 138; 160 S. 5; 186 S. 2; IIA 248 S. 1). Allerdings beruhten diese Beschwerden – wie in E. 5.5.3 dargelegt – bereits ab März 2014 nicht aus- schliesslich auf einer organischen Grundlage (vgl. act. II 110 S. 1). Im Gut- achten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) hielt Dr. med. D.________ überdies fest, die in der Untersuchung geltend gemachte Schmerzintensität sei nur zum Teil begründbar (S. 18) bzw. könne somatisch „nicht voll begründet werden“ (S. 19). Zwar erfolgte diese Einschätzung nach dem für die Adäquanzprüfung massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2016. Entscheidend ist jedoch, dass – wie in E. 5.5.3 hiervor ebenfalls dargelegt – gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. med. V.________ die Beschwerdesymptomatik be- reits „ein paar Monate nach dem Unfall“ (S. 21) in nicht unwesentlichem Ausmass durch eine psychische Problematik mitbeeinflusst wurde, womit sich – eingedenk des hinsichtlich der Fussbeschwerden links erheblichen organischen Kerns und der dadurch bewirkten belastungsabhängigen Schmerzen (S. 24) – das Kriterium der Dauerbeschwerden somit höchstens in der einfachen Form als erfüllt erweist. 5.5.5 Es bestehen sodann weder Hinweise in den Akten noch wird eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, geltend gemacht (vgl. auch E. 4.2.1 vorne). 5.5.6 Soweit vorliegend aufgrund der bis zum Fallabschluss am 31. Mai 2016 (und darüber hinaus) erfolgten Behandlungen auf einen protrahierten Heilungsverlauf geschlossen werden könnte, so stände dieser mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. 5.5.3 vorne) in namhaftem Umfang auch in Zusammenhang mit der psychischen Fehlverarbeitung respektive den unfallfremden Kniebeschwerden rechts, weshalb das (sich ebenfalls allein auf die unfallbedingten somatischen Beschwerden beziehende) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs nicht erfüllt ist. Ebenso wenig sind erhebliche Komplikationen aktenkundig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 28 5.5.7 Das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (BGer, 8C_123/2018, E. 5.2.2.3). Massgebend sind ferner allein die medizinischen Gesichtspunkte, wohingegen die Dauer der Taggeldzahlungen nicht relevant ist (vgl. Entscheid des EVG vom 13. November 2006, U 284/06, E. 3.7). Nach dem Unfall vom … 2013 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Mit Bericht vom 10. Februar 2014 (act. II 93) attestierte der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ in der angestammten Tätigkeit (als …) zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erachtete jedoch eine den Leiden angepasste Tätigkeit als ganztägig zumutbar (S. 2), was er im Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 186) bestätigte (S. 5) und auch im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) als unverändert gültig erachtet wurde (S. 28). Demnach war der Beschwerdeführer nach einer knapp siebenmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (aus allein unfallbedingter Sicht) wieder zu 100% arbeitsfähig. Das Kriterium ist demnach mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 E. 3d/aa) nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist höchstens das Kriterium der Dauerbeschwerden (in der einfachen Form) erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom … 2013 und den hernach geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist (vgl. E. 5.4.2 vorne). 6.

E. 18 Abs. 1 UVG). 7. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.________ vom 10. März 2016 (act. IIA 315) eine auf einer Integritätseinbusse von 5% basierende Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) von Fr. 6‘300.-- zugesprochen (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 6 S. 10 f.), welcher Wert anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) ohne weiteres nachvollziehbar und im Übrigen ebenso unbestritten ist. 8. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 31 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 32 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 2. Januar 2018 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erlittenen Knieverletzung und seiner psychischen Beeinträchtigungen erneut zu prüfen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2018 räumte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit ein, allenfalls unter Beizug einer fachmedizinischen Stellungnahme zur Frage nach der indirekten Kausalität zwischen dem Ereignis vom … 2013 und der im weiteren Verlauf festgestellten und operativ versorgten Kniebeschwerden rechts Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine von ihr ins Recht gelegte, von PD Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, verfasste Chirurgische Beurteilung vom 11. Sep- tember 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB]) Stellung. Gleichzei- tig hält sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 stellte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme inklusive Beilage dem Beschwerdeführer zu. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 31. Mai 2017 (act. IIA 345) bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer T.________ beste- hend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 6 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 7 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho- Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.4.2 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 8 (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 4).
  7. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom … 2013, bei dem der Beschwerdeführer beim Arbeiten von einer … drei bis vier Me- ter in die Tiefe gestürzt ist (act. II 10 S. 1; 13 S. 1; 21 S. 2) und sich dabei diverse Verletzungen zugezogen hat (vgl. act. II 13 S. 1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Zum Gesundheitszustand lässt sich den medizinischen Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) im Wesentlichen Folgen- des entnehmen: 3.2.1 Vom … bis … 2013 war der Beschwerdeführer im Spital I.________ hospitalisiert. Im entsprechenden, u.a. vom Klinikleiter PD Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unterzeichneten Austrittsbericht vom 12. August 2013 (act. II 13) wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
  8. Dislozierte Calcaneustrümmerfraktur, Ruptur Retinaculum peronaele superius mit initialem Kompartmentsyndrom medial Fuss links
  9. Multiple Kontusionen im Rahmen Diagnose 1 - Beckenkamm rechts, Knie links und Handgelenk rechts ohne ossäre Läsion - CT- Abdomen: keine Hinweise für intraabdominelle Organverletzung Der Beschwerdeführer sei am … 2013 auf einer … aus vier Metern Höhe von einem Gerüst gestürzt. Die klinische, konventionell-radiologische und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 9 computertomographische Untersuchung im Spital K.________ habe eine dislozierte Calcaneusfraktur links mit zusätzlich Handgelenks- und Becken- kontusion ergeben (vgl. act. II 27). Eine abdominale Verletzung sei ausge- schlossen worden (vgl. act. II 28). In der Folge sei der Beschwerdeführer zur operativen Versorgung der Verletzungen des Bewegungsapparates ins Spital I.________ zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sich ein Kompart- mentsyndrom des linken Fusses gezeigt, woraufhin eine notfaltmässige Kompartmentspaltung erfolgt sei. Bei regelrechtem Verlauf sei am … 2013 der Sekundärverschluss durchgeführt worden (vgl. act. II 11). Die definitive operative Versorgung der Calcaneustrümmerfraktur sei am … 2013 mittels halboffener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese durchgeführt worden (vgl. act. II 10 S. 1). Der weitere Verlauf habe sich problemlos dar- gestellt. Am … 2013 seien die Gipszirkularisierung und die Entlassung nach Hause erfolgt. Der Heilungsverlauf präsentierte sich in der Folge zeitgerecht (act. II 24; 45), der Beschwerdeführer klagte im Verlauf über zwar rückläufige, jedoch anhaltende Beschwerden im linken Fuss (act. II 61). 3.2.2 Vom … bis … 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Re- habilitation in der Klinik L.________ auf. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 16. Dezember 2013 (act. II 73) wurde festgehalten, der Beschwerde- führer berichte über eine bessere Situation bezüglich Zehenbeweglichkeit sowie bessere Beweglichkeit im ganzen Fuss links. Die Schmerzproblema- tik bleibe aber unverändert (S. 7). Aktuell bestehe noch eine Schwellung im ganzen linken Fuss, besonders bei längerem Laufen oder Stehen. Klinisch zeigten sich eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Fussrand und über dem Malleolus medialis mit deutlich eingeschränkter OSG- Beweglichkeit. Konventionell-radiologisch zeige sich eine zunehmende Konsolidation der chirurgisch versorgten Calcaneusfraktur mit aber noch teilweise einsehbaren Frakturspalten bzw. noch nicht vollständig konsoli- dierten Frakturanteilen bei intaktem und in situ liegendem Osteosynthese- material ohne Lockerungszeichen desselben (S. 2). 3.2.3 Am … 2014 erfolgte die vollständige Osteosynthesematerialent- fernung im Calcaneus links (act. II 82). Im Bericht vom 24. Januar 2014 (act. II 90) hielten PD Dr. med. J.________ und med. pract. M.________, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 10 Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, fest, die Wundheilung nach der Metallentfernung sei zeit- gerecht; ansonsten sei der Verlauf unverändert protrahiert ohne absehbare Besserungstendenz (S. 1). 3.2.4 Im Bericht vom 10. Februar 2014 (act. II 93) hielt der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. D.________ fest, in Anbetracht der erlittenen Verlet- zung müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammte berufliche Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei. Ein ganztägiger Ein- satz für Überwachungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vor- wiegend sitzender Position ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsa- mem Gelände sei jedoch zumutbar (S. 2). 3.2.5 Im Bericht vom 31. März 2014 (act. II 110) hielten PD Dr. med. J.________ und Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, Befund und Be- schwerden seien unverändert. Die MRI-Untersuchung (vgl. act. II 106 S. 1) zeige keine entzündliche Aktivität des unteren Sprunggelenkes. Die Stel- lung des Rückfusses und des Calcaneus seien korrekt. Operative Mass- nahmen seien zur Zeit nicht indiziert und auch nicht erfolgversprechend zur Beschwerdeverbesserung. Es werde die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen (act. II 110 S. 1). 3.2.6 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2014 (act. II 138) fest, die linksseitigen Fussschmerzen bei Status nach Calcaneusfraktur hätten stark zugenom- men. Zusätzlich seien ischialgiforme Beschwerden am linken Bein aufge- treten, welche wahrscheinlich mit der Fussverletzung zusammen hingen, aber auch vertebragen bedingt sein könnten. Obendrein seien wieder Schmerzen am Gesäss mit Verdacht auf ein Rezidiv der Sinus pilonidalis aufgetreten, wofür er – Dr. med. O.________ – dem Beschwerdeführer eine antibiotische Behandlung verordnet habe. Da ihm nicht nur das Ste- hen und Gehen, sondern jetzt auch das Sitzen Mühe mache, habe er den Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2014 zu 50% arbeitsunfähig ge- schrieben. Seit dem 1. September 2014 finde eine von der IV veranlasste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 11 arbeitsmarktliche Abklärung statt, wo der Beschwerdeführer nur sitzende Arbeit zu verrichten habe. 3.2.7 Im Bericht vom 18. November 2014 (act. II 160 S. 5 f.) diagnosti- zierte PD Dr. med. J.________ neuropathische Schmerzen 15 Monate nach Osteosynthese einer Calcaneusfraktur rechts (richtig: links). In der Beurteilung hielt er fest, die (am 5. November 2014 durchgeführte) Infiltrati- on habe trotz schnell wirksamem Lokalanästhetikum zu keinem positiven Effekt hinsichtlich der Schmerzen geführt. Die Arthrographie zeige einen unauffälligen Gelenkraum, ohne mechanisches Hindernis. Osteophyten, Zysten oder eine Gelenkspaltverschmälerung beständen nicht. Im MRI (vgl. act. II 152) zeige sich eine leichte residuelle Umbauaktivität, vereinbar mit dem Zustand nach Fraktur und Osteosynthese sowie Metallentfernung (act. II 160 S. 5 f.). Mit weiterem, von PD Dr. med. J.________ mitunterzeichnetem Bericht vom 3. Dezember 2014 (act. II 169) wurde festgehalten, die Steroidinfiltra- tion habe nicht zu einem verbessernden Effekt bezüglich der Schmerzen oder der Funktionalität geführt. Somit bestätige sich, dass mit einer USG- Arthrodese keine Verbesserung erzielt werden könnte. Deshalb sollten klar keine weiteren Eingriffe mehr erfolgen. Die jetzige Situation stelle somit einen vorläufigen Endzustand dar (S. 1). 3.2.8 Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ hielt – gestützt auf eine persönliche Untersuchung – im Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 186) fest, der Beschwerdeführer gebe an, er habe Tag und Nacht Schmerzen an seinem linken Fuss, wobei er auf den lateralen als auch auf den medialen Aspekt des Fusses verweise. Der Verlauf sei in den letzten sechs Monaten für ihn vollkommen unverändert (S. 2). Angesprochen auf andere gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er Rückenschmerzen beim Gehen mit den Stöcken angegeben (S. 3). Bei der klinischen Unter- suchung habe sich kein relevanter Reizzustand des linken Fusses im Ver- laufe des Vormittags ergeben, abgesehen von einer gewissen Verbreiterung des Rückfusses. Es bestehe eine diffuse Berührungs- schmerzhaftigkeit. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sei end- gradig eingeschränkt, das Subtalar-Gelenk blockiert und es bestehe eine deutliche Einschränkung der Vorfussbeweglichkeit. Weitere operative Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 12 griffe seien in Übereinstimmung mit PD Dr. med. J.________ nicht geeig- net, den objektiven und subjektiven Zustand des linken Fusses grundle- gend zu modifizieren. Das am 10. Februar 2014 formulierte Zumutbar- keitsprofil (vgl. act. II 93) behalte seine Gültigkeit (act. II 186 S. 5). 3.2.9 Mit Bericht vom 22. Juni 2015 (act. IIA 218) hielt Dr. med. O.________ fest, der Beschwerdeführer beklage neu aufgetretene Knie- schmerzen rechts, welche anlässlich einer MRI-Untersuchung (vgl. act. II 214) auf eine mediale Meniskusläsion hätten zurückgeführt werden kön- nen. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Läsion durch eine Über- lastung des rechten Kniegelenkes infolge Schonung des linken Beines zustande gekommen sei. Bis zur weiteren Abklärung habe er den Be- schwerdeführer von der beruflichen Wiedereingliederung dispensiert. Mit weiterem, zu Handen der Beschwerdegegnerin verfasstem Bericht vom
  10. Juli 2015 (act. IIA 228) hielt Dr. med. O.________ fest, ohne dass ein neues Trauma stattgefunden habe, verspüre der Beschwerdeführer seit Anfang Juni Schmerzen medial im rechten Kniegelenk. 3.2.10 Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
  11. Juli 2015 (act. IIA 229) im Wesentlichen eine mediale Meniskusunter- flächenläsion (rechts) sowie „aktuell“ eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aufgrund der Calcaneusfraktur sei die rechte Seite sicher mittraumatisiert worden und führe nun zu entsprechenden belastungsabhängigen Schmer- zen ohne Blockierungserscheinungen mehrheitlich auf der Knieinnenseite (S. 1). MR-tomographisch läge sicher die entsprechende Unterflächenläsi- on im medialen Hinterhornbereich vor. Auf der Schmerzskala sollte dies jedoch nicht eine 10 von maximal 10 auf der VAS auslösen. Hier liege si- cher zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung vor (S. 1 f.). 3.2.11 Mit Bericht vom 23. Oktober 2015 (act. IIA 256) hielt Dr. med. F.________, Agenturärztlicher Dienst, fest, die vorliegenden Berichte mit der Beschreibung des Schmerzcharakters wiesen zusammen mit den (spärlichen) Angaben zur Persönlichkeit und zum Verhalten des Beschwer- deführers darauf hin, dass es sich am ehesten um eine Schmerzverarbei- tungsstörung mit organischen und psychogenen Anteilen im Sinne von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 13 ICD-10 F45.41 handeln dürfte. Es könne mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuell beobachtete Schmerzverarbeitungsstörung in Folge des Unfallereignisses vom … 2013 entstanden sei (S. 7). 3.2.12 Im Bericht vom 12. November 2015 (act. IIA 268) diagnostizierten PD Dr. med. Q.________ und R.________, beides Fachärzte für Anästhe- siologie im Spital S.________, u.a. eine mediale Meniskusunterflächenläsi- on rechtes Knie „seit dem Unfall …2013“ sowie eine reaktive depressive Episode „auf die Lebenssituation seit dem Unfall …2013“. Durch die un- physiologische Gangart aufgrund der Fussverletzung sei es zu Knie- schmerzen rechts gekommen (S. 1). Es beständen weiter muskuloskelettale Schmerzen im rechten (richtig: linken) Fuss bei Zustand nach Unfall mit neuropathischen Schmerzanteilen. Durch die intensive The- rapie hätten sich die Schmerzen leicht gebessert. Die Beweglichkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt, die Supination nicht möglich. Es komme zu einer Schonganghaltung mit veränderter Körperstatik. Aufgrund der per- spektivlosen Lebenssituation sei es reaktiv nach dem Unfall zu einer de- pressiven Episode gekommen, die psychotherapeutisch behandelt werde (S. 2). 3.2.13 Im von Dr. med. P.________ mitunterzeichneten Bericht vom
  12. November 2015 (act. IIA 277) wurde festgehalten, die Behandlung der Schmerzverarbeitungsstörung sei auf gutem Wege. Es sei zu erwarten, dass sich mit der Besserung der Schmerzsymptomatik auch das Be- schwerdebild am rechten Knie konkretisieren werde (S. 2). 3.2.14 Am 25. Februar 2016 erfolgte am rechten Knie eine operative me- diale Meniskusrefixation. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kompli- kationslos mit regelrechter Wundheilung (act. IIA 313 S. 2 f.; 337 S. 2 f.). 3.2.15 Die Kreisärztin Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 316) fest, die rechtsseitigen Kniebeschwerden seien erstmals im Juni 2015, also knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis, beschrieben worden. Gemäss Hausarzt habe sich kein neues Trauma ereignet. Ein Zu- sammenhang der Meniskusläsion mit dem Unfall am … 2013 sei bei dieser langen Latenz nicht wahrscheinlich. Bezüglich linkem Fuss sei von weite- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 14 ren somatischen Behandlungen keine namhafte Besserung des aktuellen unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5). 3.2.16 Im von Prof. (vormals PD) Dr. med. J.________ mitunterzeichne- ten Bericht vom 23. März 2016 (act. IIA 327) wurde festgehalten, die (am
  13. März 2016 zu einer Notfallkonsultation führenden [vgl. act. IIA 319 S. 1]) Beschwerden im linken Fuss seien im Rahmen der Überbelastung aufgrund der Entlastung der rechten unteren Extremität nach Kniearthro- skopie zu interpretieren. Dies habe zu einer Exacerbation der bekannten neuropathischen Schmerzen auf der linken Seite geführt. Das MRI zeige keinerlei Veränderungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 1). 3.2.17 Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2016 (act. IIA 369) fest, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks beschwer- defrei, jedoch persistierten die Fussbeschwerden links. Es liege zwar eine gewisse depressive Grundstimmung vor, welche jedoch mit der psychoso- zialen Belastung bei ungewisser beruflicher Zukunft kongruent sei, und die vollständige Rückbildung der Knieschmerzen weise ebenfalls auf das Feh- len eines erheblichen Rentenbegehrens hin (S. 2). 3.2.18 Im Bericht vom 25. November 2016 (act. IIA 372) hielten Prof. Dr. med. J.________ und Dr. med. U.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Veranlas- sung eines MRI’s (vgl. act. IIA 373) fest, im Vergleich zum „Vor-MRI“ im März ergebe sich eine verbesserte Situation. Eine mechanische oder ent- zündliche Ursache der Schmerzzunahme (betreffend den linken Fuss) zei- ge sich nicht (S. 1). 3.2.19 Im zu Handen der IVB erstellten, bidisziplinären chirurgisch- traumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) wurden im Wesentli- chen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 23): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische, vorwiegend belastungsabhängige Fussschmerzen links (ICD-10 M79.67) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 15 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und leichtem affektiven Begleitsyndrom im Sinne einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion bei belastender psychosozialer Situation und Nichtakzeptanz der veränderten Lebenssituation (ICD-10 F45.41/43.21) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Aktenanamnestische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episo- de, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Aktenanamnestisch Status nach Arthroskopie mit medialer Meniskusrefi- xation und Plicaresektion Knie rechts am 25. Februar 2016 bei medialer Meniskus-Unterflächenläsion; aktuell klinisch unauffälliger Befund bei anamnestischen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8) - Status nach multiplen Kontusionen (Beckenkamm, Knie links, Handge- lenk rechts ohne ossäre Läsionen) bei Arbeitsunfall mit Sturz vom … am … 2013 (ohne Code) Der Beschwerdeführer habe als Hauptproblem Schmerzen im linken Fuss im Kalkaneusbereich mit Bewegungseinschränkung im linken Fuss ange- geben und auf den Umstand hingewiesen, dass er beim Gehen nicht gera- de auftreten könne und deshalb hinke. Deshalb könne er nicht mehr rennen, das Treppensteigen bereite ihm Schmerzen und er könne nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten (S. 7). Durch die Fehlbelastung beim Ge- hen habe er auch Rückenschmerzen im linken Kreuzbereich entwickelt, die dorsal in den linken Oberschenkel ausstrahlen würden, dies vor allem nach längerem Sitzen (S. 8). Bezüglich der linksseitigen Fussbeschwerden bestehe ein erheblicher or- ganischer Kern bei Status nach Calcaneusfraktur links mit einer praktisch aufgehobenen USG-Beweglichkeit und radiologisch zunehmenden degene- rativen Veränderungen talocalcanear. Insofern seien belastungsabhängige Schmerzen im Fuss organisch nachvollziehbar und es bestehe eine deutli- che Verminderung der Belastbarkeit des linken Fusses mit entsprechenden Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil. Gleichzeitig beständen aber deutliche Zeichen einer nichtorganischen Überlagerung mit Symptomaus- weitung, Aggravationstendenzen und Selbstlimitation mit demonstrierter massiver Entlastung der linken unteren Extremität, die im gezeigten Aus- mass organisch-strukturell nicht ausreichend begründbar sei, zumal prak- tisch symmetrische muskuläre Verhältnisse und eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohle bestehe. Diese Befunde zeigten deutlich auf, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 16 dass der Beschwerdeführer den Fuss im Alltag wesentlich mehr belaste als bei der Untersuchung demonstriert. Auf psychiatrischem Gebiet lasse sich eine leichtgradig ausgeprägte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen und eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizieren (S. 24). Es sei davon auszugehen, dass es beim Beschwerdeführer ein paar Monate nach dem Unfall zu einer Symptomausweitung mit funktioneller Überlagerung eines organischen Kerns im Sinne einer „psychischen Fehlverarbeitung“ gekommen sei (S. 21). Aufgrund der Echtzeitdokumentation könnten die noch angegebenen rechtsseitigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem Unfall vom … 2013 zugeordnet werden (S. 18, 28). Für die bisherige Tätigkeit als … bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht könnte der Beschwerde- führer jedoch leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzender Positi- on ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsamem Gelände ganztä- gig, ohne zeitliche Einschränkung ausüben, z.B. Überwachungstätigkeiten und leichte …, wobei eine qualitative Einschränkung im Bereich des Ren- dements von 10 bis maximal 20% zu berücksichtigen wäre. Dieses Leis- tungsprofil bestehe bereits seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2014, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 28). 3.2.20 In der Chirurgischen Beurteilung vom 11. September 2018 (act. IIB) hielt PD Dr. med. H.________ fest, basierend auf der Literatur seien die Kniebeschwerden (rechts) mit dem bildgebend, zwei Jahre nach dem Unfallereignis dokumentierten Meniskusriss sicher nicht traumatischen Ur- sprungs. Dass eine Schonhaltung des traumatisierten linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, kontralateralen Beines führe, sei in der Literatur widerlegt. Falls durch die physiotherapeutische Rehabilitation und das Arbeitsintegrationstraining im Jahr 2015 die Kniebeschwerden rechts induziert worden seien, so entspreche dies einem Symptomatisch- Werden eines asymptomatisch vorliegenden degenerativen Meniskusscha- dens, ohne dass dadurch eine neue radiäre oder vertikale Rissbildung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 17 entstanden wäre (diese Rissformen seien im MRI nicht vorhanden). Weder sei der Meniskusriss mit Sicherheit durch den Unfall selbst ausgelöst wor- den, noch könne eine Verletzung auf der einen Seite zu einer Beeinträchti- gung der gesunden, kontralateralen Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit führen (S. 17 f.). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 18 3.4 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Gegenteiliges wird denn auch nicht vor- gebracht. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts sowie der psychischen Beschwerden den natürlichen bzw. adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom … 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) verneint (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 3 S. 5 und E. 4.2.2 S. 7). In Bezug auf die als unfallbedingt anerkannten Beeinträchtigungen von Seiten des linken Fusses hat sie den Fall per 31. Mai 2016 unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung abgeschlossen (act. IIA 342 S. 1). Schliesslich hat sie hinsichtlich der Fussbeschwerden links einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 5% verneint (act. IIA 392 E. 5.4 S. 10), dem Beschwerdeführer insoweit jedoch eine auf einem Integritätsschaden von 5% basierende Integritätsentschädigung zugesprochen (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 6 S. 10 f.).
  14. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die (erstmals im Juni 2015 festgestellten [Beschwerde, S. 3, Ziffer 2]) Kniebeschwerden rechts seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als unfallbedingt zu qualifizieren (Beschwerde, S. 4 f., Ziffer 1 f.). 4.1 Zunächst bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass ein weiterer Unfall gemäss Art. 4 ATSG bzw. ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu den Kniebeschwerden rechts geführt haben könnte (vgl. act. IIA 228). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auch in Bezug auf das Ereignis vom … 2013 zu keinem Zeitpunkt eine Leistungspflicht anerkannt oder gar Leistungen erbracht hat. Standen demnach die Kniebeschwerden rechts bei der Leistungsanerkennung gar nie zur Diskussion, gilt nicht die Beweislastverteilung bezüglich Wegfalls der Unfallkausalität (SVR 2016 UV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 19 Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b), sondern liegt es in den Schranken des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich am Beschwerdeführer, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom … 2013 und den geltend gemachten Kniebeschwerden rechts zu beweisen (vgl. E. 2.3.2 vorne; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 6.2). 4.2 In Bezug auf eine allfällige direkte Kausalität zwischen dem Unfall vom … 2013 und der Meniskusläsion rechts kam die Kreisärztin Dr. med. E.________ im Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 316) zum Schluss, ein Zusammenhang sei aufgrund der langen Latenz von knapp zwei Jahren „nicht wahrscheinlich“ (S. 5). Zum selben Ergebnis gelangte auf konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 363) Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, im Rahmen des zu Handen der IVB veranlassten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden interdiszi- plinären Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380 S. 18, 28). Diese von den Dres. med. E.________ und D.________ erfolgten Einschätzungen bestätigte schliesslich auch PD Dr. med. H.________ im Aktengutachten vom 11. September 2018 (act. IIB S. 17 f.), welches die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte. Zudem äusserte sich dieser Arzt unter Bezugnahme auf den Unfallmechanismus und in Berücksichtigung der Klinik, der Rissmorphologie der Meniskusläsion sowie der Literatur auch zur indirekten Kausalität respektive zur Frage, ob die Schonhaltung hinsichtlich des linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, rechten Beines geführt habe, was er nachvollziehbar und schlüssig verneinte. Diese Beurteilungen sind nachvollziehbar begründet, leuchten ein und sind beweiskräftig (vgl. E. 3.3.2 vorne). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 4.2.1 Zunächst steht aufgrund der (echtzeitlichen) Akten fest und ist unbestritten, dass das rechte Kniegelenk beim Unfall am … 2013 nicht betroffen war. In erster Linie zog sich der Beschwerdeführer beim Sturz von der … Verletzungen am linken Fuss mit insbesondere einer dislozierten Calcaneustrümmerfraktur zu; sodann betrafen die weiter festgestellten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 20 multiplen Kontusionen den Beckenkamm und das Handgelenk rechts sowie das linke Knie (vgl. act. II 13). Auch im weiteren Verlauf stand allein der (in der Folge verzögerte) Heilverlauf von Seiten des linken Fusses im Fokus – dies sowohl in Bezug auf die Beschwerdeangaben als auch in behandlungsmässiger Hinsicht (vgl. E. 3.2.2 - 3.2.8 vorne). Dabei bestehen keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seitens der behandelnden Ärzte nicht lege artis abgeklärt oder therapiert worden wäre. Hinzu kommt, dass der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ noch im Bericht vom
  15. Februar 2015 (act. II 186) einen korrekten Zustand beider Kniegelenke mit symmetrischer Beweglichkeit ohne Nachweis einer Meniskussymptomatik oder einer Instabilität feststellte (S. 3). 4.2.2 Erst im Juni bzw. Juli 2015, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. O.________, von seit Juni (2015) und ohne neues Trauma aufgetretenen Kniebeschwerden rechts (vgl. act. IIA 218; 228), wobei in der Folge eine Meniskusunterflächenläsion diagnostiziert (act. IIA 229 S. 1) und schliesslich auch operativ behandelt wurde (act. IIA 337 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die „unfallbedingte Knieläsion“ sei erst nach vermehrter Mobilität bemerkt worden: Unmittelbar nach dem Unfall habe er sich zunächst längere Zeit im Rollstuhl fortbewegt. Die Schmerzen im rechten Knie seien erst aufgetaucht, nachdem er in der Band-Genossenschaft ein erstes Arbeitstraining absolviert habe. Bei dieser Tätigkeit habe er die Schonhaltung aufgegeben, wodurch die Schmerzen vermehrt aufgetreten seien (Beschwerde, S. 5, Ziffer 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm sinn- gemäss postulierte indirekte Kausalität zwischen dem Unfall vom … 2013 und den ab Juni 2015 geklagten Kniebeschwerden rechts (vgl. insoweit auch prozessleitende Verfügung vom 10. August 2018) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt: PD Dr. med. H.________ führte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 11. September 2018 (act. IIB) aus, beim Beschwerdeführer habe ein degenerativer Meniskusschaden rechts vorgelegen, welcher durch das Arbeitsintegrationsprogramm symptomatisch geworden sei. Dass eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 21 Schonhaltung des traumatisierten linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, kontralateralen Beines führe, sei in der Literatur widerlegt (S. 17). Ferner nahm PD Dr. med. H.________ zu den vom Beschwerdeführer erwähnten (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziffer 2), eine indirekte Kausalität bejahenden Einschätzungen (Berichte von Dr. med. P.________ vom 1. Juli 2015 [act. IIA 229] sowie von PD Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ vom 25. August 2015 [act. IIA 248 S. 1 – 3]) überzeugend Stellung, worauf verwiesen werden kann (act. IIB S. 17). Ergänzend ist insoweit anzufügen, dass – soweit in den genannten Berichten die (indirekte) Kausalität bejaht oder zumindest impliziert wird – es sich nicht um den beweisrechtlichen Anforderungen genügende Kausalitätsbeurteilungen unter Einbezug des Unfallmechanismus, der Klinik, der Rissmorphologie sowie der Literatur handelt, sondern lediglich um Einschätzungen nach Massgabe der in beweismässiger Hinsicht unzulässigen Maxime post hoc ergo propter hoc, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 4.3 Zusammenfassend ist zwischen dem Unfall vom … 2013 und den seit Juni 2015 geklagten Kniebeschwerden rechts weder ein direkter noch indirekter natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392 E. 3 S. 5) zu Recht verneint hat.
  16. 5.1 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer noch an linksseitigen, natürlich (und adäquat) kausalen Fussbeschwerden bei Status nach Calcaneusfraktur links leidet (act. II 93 S. 2; 186 S. 5; IIA 380 S. 19; 392 E. 3 S. 5). Indem gestützt auf die Berichte der Kreisärzte Dres. med. E.________ vom 10. März 2016 (act. IIA 316 S. 5) und D.________ vom 16. Februar 2015 (act. II 186 S. 5) bzw. 10. Februar 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 22 (act. II 93 S. 2) im Hinblick auf eine Verweistätigkeit insoweit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und demnach eine namhafte Besserung der Unfallfolgen im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ohne weiteres zu verneinen war (vgl. E. 2.5 vorne; BGer, 8C_142/2017, E. 5.2.1), hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Mai 2016 unter Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen abgeschlossen (act. IIA 342 S. 1), zumal zu diesem Zeitpunkt auch die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen waren (act. IIA 338 S. 2). Dies alles ist denn auch unbestritten. 5.2 Im Weiteren folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf auch psychische Beschwerden geltend machte, welche der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung interpretierte und weiter festhielt, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese „im Gefolge des Unfallereignisses“ vom … 2013 entstanden sei (act. IIA 256 S. 7). Im Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und leichtem affektivem Begleitsyndrom im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei belastender psychosozialer Situation und Nichtakzeptanz der veränderten Lebenssituation (ICD-10 F45.41/43.21) diagnostiziert und die aktenanamnestisch dokumentierte mittelgradige depressive Episode als gegenwärtig remittiert erachtet (S. 23). Zur Unfallkausalität äusserten sich die Gutachter nicht. Es kann offen bleiben, ob in den Ausführungen von Dr. med. F.________, wonach die psychischen Beschwerden „im Gefolge des Unfallereignisses“ vom … 2013 aufgetreten seien, eine dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entsprechende Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.1 f. vorne) zu erblicken ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 unten). Selbst wenn dies zutrifft, so fehlt es jedenfalls, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der zusätzlich erforderlichen Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs. Diese ist – nachdem unbestrittenermassen kein schleudertrauma-spezifisches respektive äquivalentes Beschwerdebild Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 23 vorliegt – nach Mass-gabe der sog. „Psycho-Praxis“ gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (vgl. E. 2.4.1 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 1). 5.3 Mit Blick auf die Schwere des Unfallereignisses (vgl. E. 2.4.2 vorne) vom … 2013 ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer Höhe von drei bis vier Metern von einer … stürzte (vgl. E. 3.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ereignis als mittelschwer im engeren Sinne eingestuft (act. IIA 392 E. 4.2.1 S. 7), was mit der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. April 2017, 8C_44/2017, E. 5.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung, 4. Aufl. 2012, S. 66, letztes Lemma) und was der Beschwerdeführer auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 1). 5.4 5.4.1 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5.4.2 Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei – wie vorliegend (vgl. E. 5.3 vorne) – mittelschweren Unfällen im engeren Sinne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 24 setzt voraus, dass drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriteri- en in ausgeprägter Weise) erfüllt sind (vgl. BGer 8C_44/2017, E. 5.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 65). Erfolgt zudem – wie hier – die Adäquanzprüfung nach der Praxis für psychische Unfallfolgen (vgl. E. 5.2 vorne), so sind einzig die physischen Komponenten des Gesundheitsscha- dens bei der Würdigung der Adäquanzkriterien zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4.2 vorne). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Fallabschluss per 31. Mai 2016 (vgl. E. 5.1 vorne) entwickelt haben (vgl. Entscheide des BGer vom 27. November 2017, 8C_488/2017, E. 6.7 und vom 10. Oktober 2013, 8C_344/2013, E. 8). 5.5 5.5.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Auch anderweitig ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere, die Eindrücklichkeit des Unfallereignisses vom … 2013 qualifizierenden Umstände. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt. 5.5.2 Ebenso ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (BGer, 8C_488/2017, E. 6.6), zu verneinen: Zunächst hat die Meniskusläsion am rechten Knie als unfallfremder Gesundheitsschaden (vgl. E. 4 vorne) unberücksichtigt zu bleiben. Sodann stellt die (unfallbedingte) Calcaneusfraktur links keine Verletzung dar, welche erfahrungsgemäss besonders geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Entscheid des BGer vom 2. November 2009, 8C_432/2009, E. 5.3). Dasselbe gilt hinsichtlich der beim Unfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 25 zusätzlich erlittenen, jedoch ohne ossäre Läsionen einhergehenden Kontusionen am Beckenkamm rechts, am Knie links und im Bereich des Handgelenks rechts (act. II 13; 27 f.) sowie in Bezug auf das bei Spitaleintritt aufgetretene Kompartmentsyndrom des linken Fusses, welches keine weiteren gesundheitlichen Folgen zeitigte. 5.5.3 Ob das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung erfüllt ist, kann nicht allein nach einem zeitlichen Massstab beurteilt werden. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2015, 8C_871/2014, E. 6). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer wegen der beim Unfall erlittenen Calcaneusfraktur links einschliesslich der Metallent- fernung insgesamt vier operativen Eingriffen (act. II 10-12; 82) unterziehen musste, welche jedoch allesamt komplikationslos verliefen, wobei der Heil- verlauf insgesamt als zeitgerecht beurteilt wurde (vgl. act. II 24; 45). Zwar zeigte sich im weiteren Verlauf keine in Bezug auf die Beschwerden we- sentliche Besserungstendenz (act. II 90 S. 1). Bereits im Bericht vom
  17. März 2014 (act. II 110) hielt PD Dr. med. J.________ jedoch fest, die MRI-Untersuchung zeige keine entzündliche Aktivität des unteren Sprung- gelenkes und die Stellung des Rückfusses und des Calcaneus seien kor- rekt. Operative Massnahmen seien zur Zeit nicht indiziert und auch nicht erfolgversprechend im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeverbesse- rung. Er empfahl die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie (S. 1). Auch in der weiteren Folge konnten die fortlaufend geklagten Fussbe- schwerden links nicht allein organisch bzw. bildgebend erklärt werden (vgl. act. II 160 S. 5), woraufhin Dr. med. J.________ im Bericht vom 3. Dezem- ber 2014 (act. II 169) abermals festhielt, mit einer USG-Arthrodese könne keine Verbesserung erzielt werden, womit die jetzige Situation einen vor- läufigen Endzustand darstelle (S. 1), was im Verlauf der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. D.________ bestätigte (act. II 186 S. 5). Zwar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 26 wurden die therapeutischen Massnahmen mittels Physiotherapie und Schmerzmittelapplikation weitergeführt (vgl. act. II 184; 186 S. 3 und 5; 193; IIA 209; 260; 269 f.). Insoweit ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Fussbeschwerden links – trotz deren teilweisen Organizität (vgl. act. IIA 380 S. 24) – zusehends unter Einfluss einer (hier nicht zu berück- sichtigenden) Schmerzverarbeitungsstörung standen (vgl. act. IIA 229 S. 2; 248; 256 S. 7). Dies geht insbesondere auch aus den Ausführungen der Gutachterin der Begutachtungsstelle G.________ Dr. med. V.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, welche festhielt, beim Beschwerdeführer sei es bereits „ein paar Monate nach dem Unfall“ zu einer Symptomausweitung mit funktioneller Überlagerung des organi- schen Kerns im Sinne einer „psychischen Fehlverarbeitung“ gekommen (act. IIA 380 S. 21). Zum anderen rückten ab Juni 2015 zunehmend auch die unfallfremden Kniebeschwerden rechts und deren Behandlung in den Vordergrund, welche jedoch – entgegen dem Beschwerdeführer (Be- schwerde, S. 6, Ziffer 3) und wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.5.2 vorne) – adäquanzrechtlich ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Schliess- lich kommt den hinsichtlich der Fussbeschwerden links durchgeführten (auch bildgebenden) Abklärungsmassnahmen (vgl. act. IIA 311; 324 f.) und ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen zielgerichteten Behandlung im Sinne des hier diskutierten Adäquanzkriteriums zu (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2010, 8C_855/2009, E. 8.3.1). Mit Blick auf die eingangs dargelegte Rechtsprechung kann somit nicht von einer im Sinne des Adäquanzkriteriums ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung hinsichtlich der unfallbedingten (und somatisch be- gründbaren) Beschwerden gesprochen werden, weshalb auch dieses Krite- rium nicht erfüllt ist. 5.5.4 In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Entscheid des BGer vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 5.2.2.1). Es sind nur Schmerzen zu berücksichtigen, welche als klare Fol- gen eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens er- scheinen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 7. Juni 2006, U 414/05, E. 5.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 27 Insoweit folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer – nachdem die Schmerzen zunächst als rückläufig, wenngleich anhaltend, beschrieben wurden (act. II 61 S. 1) – namentlich nach der Metallentfernung im … 2014 (act. II 82) über persistierende Beschwerden im linken Fuss klagte (vgl. act. II 90 S. 1; 138; 160 S. 5; 186 S. 2; IIA 248 S. 1). Allerdings beruhten diese Beschwerden – wie in E. 5.5.3 dargelegt – bereits ab März 2014 nicht aus- schliesslich auf einer organischen Grundlage (vgl. act. II 110 S. 1). Im Gut- achten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) hielt Dr. med. D.________ überdies fest, die in der Untersuchung geltend gemachte Schmerzintensität sei nur zum Teil begründbar (S. 18) bzw. könne somatisch „nicht voll begründet werden“ (S. 19). Zwar erfolgte diese Einschätzung nach dem für die Adäquanzprüfung massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2016. Entscheidend ist jedoch, dass – wie in E. 5.5.3 hiervor ebenfalls dargelegt – gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. med. V.________ die Beschwerdesymptomatik be- reits „ein paar Monate nach dem Unfall“ (S. 21) in nicht unwesentlichem Ausmass durch eine psychische Problematik mitbeeinflusst wurde, womit sich – eingedenk des hinsichtlich der Fussbeschwerden links erheblichen organischen Kerns und der dadurch bewirkten belastungsabhängigen Schmerzen (S. 24) – das Kriterium der Dauerbeschwerden somit höchstens in der einfachen Form als erfüllt erweist. 5.5.5 Es bestehen sodann weder Hinweise in den Akten noch wird eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, geltend gemacht (vgl. auch E. 4.2.1 vorne). 5.5.6 Soweit vorliegend aufgrund der bis zum Fallabschluss am 31. Mai 2016 (und darüber hinaus) erfolgten Behandlungen auf einen protrahierten Heilungsverlauf geschlossen werden könnte, so stände dieser mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. 5.5.3 vorne) in namhaftem Umfang auch in Zusammenhang mit der psychischen Fehlverarbeitung respektive den unfallfremden Kniebeschwerden rechts, weshalb das (sich ebenfalls allein auf die unfallbedingten somatischen Beschwerden beziehende) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs nicht erfüllt ist. Ebenso wenig sind erhebliche Komplikationen aktenkundig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 28 5.5.7 Das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (BGer, 8C_123/2018, E. 5.2.2.3). Massgebend sind ferner allein die medizinischen Gesichtspunkte, wohingegen die Dauer der Taggeldzahlungen nicht relevant ist (vgl. Entscheid des EVG vom 13. November 2006, U 284/06, E. 3.7). Nach dem Unfall vom … 2013 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Mit Bericht vom 10. Februar 2014 (act. II 93) attestierte der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ in der angestammten Tätigkeit (als …) zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erachtete jedoch eine den Leiden angepasste Tätigkeit als ganztägig zumutbar (S. 2), was er im Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 186) bestätigte (S. 5) und auch im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) als unverändert gültig erachtet wurde (S. 28). Demnach war der Beschwerdeführer nach einer knapp siebenmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (aus allein unfallbedingter Sicht) wieder zu 100% arbeitsfähig. Das Kriterium ist demnach mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 E. 3d/aa) nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist höchstens das Kriterium der Dauerbeschwerden (in der einfachen Form) erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom … 2013 und den hernach geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist (vgl. E. 5.4.2 vorne).
  18. 6.1 In Bezug auf die unfallbedingten linksseitigen Fussbeschwerden respektive den daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch verneint (act. IIA 392 E. 5.4 S. 10). Weder wird dies vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht korrekt wäre: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 29 6.2 In Bezug auf das Valideneinkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1) hat die Beschwerdegegnerin auf das zuletzt bzw. im Jahr 2015 bei der C.________ AG erzielte monatliche Gehalt von Fr. 4‘620.-- (act. IIA 292) abgestellt. Zudem hat sie zusätzlich eine mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Nominallohnstatistik (vgl. Nominal- lohnindex, Tabelle T1.1.10, Männer, 2011 - 2017, Abschnitt F; Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5) nicht zu beanstanden- de Indexierung von 0.5% (act. IIA 333) berücksichtigt, woraus für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 60‘360.-- resultierte. Diese Annahme wirkt sich gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid (vgl. act. IIA 392 E. 5.2.2 S. 9), auf die verwiesen werden kann, insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, als die C.________ AG inzwischen liquidiert ist (vgl. Schweizerisches Handels- amtsblatt [SHAB], Eintrag Nr. 37 vom 23. Februar 2016) – mithin der Be- schwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr dort arbeiten würde – und er als (ungelernter) … (vgl. act. II 76 S. 5) gemäss Art. 41 des Landesmantel- vertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 ei- nen monatlichen Lohn von lediglich Fr. 4‘477.-- bzw. Fr. 58‘201.-- jährlich erzielen würde. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwer- degegnerin die Lohnangaben aus der eigenen Dokumentation von Arbeits- plätzen (DAP) herangezogen, was grundsätzlich zulässig ist (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil ist dem Beschwerde- führer ein ganztägiger Einsatz für Überwachungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzender Position ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsamem Gelände zumutbar (act. II 93 S. 2; 186 S. 5; IIA 380 S. 28). Die der Berechnung des Invalideneinkommens zu- grunde gelegten DAP-Profile erfüllen sowohl die Anforderungen an das Zumutbarkeitsprofil (SVR 2016 UV Nr. 13 S. 41 E. 4.6) wie auch die übri- gen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480) an das Abstellen auf DAP-Löhne (vgl. act. IIA 332), und der so ermittelte Durchschnittswert von Fr. 57‘298.-- (act. IIA 392 E. 5.3.2 S. 10) ist schlüssig. Indem der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 30 nichts Gegenteiliges vorbringt, besteht auch insoweit kein Anlass für Weite- rungen (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 6.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 3‘062.-- (Fr. 60‘360.-- - Fr. 57‘298.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 5% (Fr. 3‘062.-- / Fr. 60‘360.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht auch bei den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).
  19. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.________ vom 10. März 2016 (act. IIA 315) eine auf einer Integritätseinbusse von 5% basierende Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) von Fr. 6‘300.-- zugesprochen (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 6 S. 10 f.), welcher Wert anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) ohne weiteres nachvollziehbar und im Übrigen ebenso unbestritten ist.
  20. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  21. 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 31 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 32 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 115 UV FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bei der damaligen C.________ AG als … angestellt und da- durch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1; 192). Am … 2013 stürzte der Versicherte beim Ausschalen einer … von der … und zog sich dabei insbesondere eine (in der Folge operativ versorgte) dislozierte Calcaneustrümmerfraktur im linken Fuss sowie diverse Kontusi- onen zu (act. II 1; 10 -13; 82). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam und Taggelder ausrichtete (act. II 2). Auch nach der Metallentfernung im Januar 2014 (act. II 82) klagte der Ver- sicherte über persistierende Schmerzen von Seiten des linken Fusses (act. II 90), woraufhin der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Agenturärztlicher Dienst, die angestammte Tätigkeit (als …) als unzumut- bar beurteilte, während er hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätig- keit eine volle Einsatzfähigkeit attestierte (act. II 93). In der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IVB) berufliche Massnahmen (vgl. act. II 136), welche zwischenzeitlich gesundheitsbedingt

– u.a. unter Hinweis auf rechtsseitige Kniebeschwerden – unterbrochen (act. II 144 S. 1; 182 S. 1; Akten der Suva [act. IIA] 211; 224; 297 S. 9 f.) respektive per 29. Februar 2016 aufgrund der „gesundheitlichen Situation“ (mit insbesondere medialer Meniskusrefixation im rechten Knie [act. IIA 337]) abgebrochen wurden (act. IIA 326 S. 2; 338 S. 2). Mit Schreiben vom

26. Mai 2016 (act. IIA 342) teilte die Suva dem Versicherten mit, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Agenturärztlicher Dienst) vom 9. März 2016 (act. IIA 316) habe ergeben, eine Behandlung sei nicht mehr notwendig, weshalb die Heilungskosten und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2016 eingestellt würden; ferner seien die im Juni 2015 gemeldeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 3 Kniebeschwerden rechts nicht unfallbedingt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (act. IIA 345) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invaliden- rente sowie – mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom … 2013 – auf Leistungen in Zusammenhang mit den (von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Agenturärztlicher Dienst, im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung beurteilten [vgl. act. IIA 256 S. 7]) psychischen Beschwerden, sprach dem Versicherten jedoch aufgrund einer leichten bis mässigen Arthrose im lin- ken unteren Sprunggelenk (vgl. act. IIA 315) eine auf einer Integritätsein- busse von 5% basierende Integritätsentschädigung zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 354) wies die Suva – nachdem sie u.a. ein von der IVB bei der Begutachtungsstelle G.________ veran- lasstes, chirurgisch-traumatologisch-psychiatrisches Gutachten beigezogen hatte (Expertise vom 12. Dezember 2016 [act. IIA 380]) – mit Entscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) ab. Die IVB verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 18% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 6. März 2017 [act. IIA 382 S. 2 ff.]). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 2. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erlittenen Knieverletzung und seiner psychischen Beeinträchtigungen erneut zu prüfen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2018 räumte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit ein, allenfalls unter Beizug einer fachmedizinischen Stellungnahme zur Frage nach der indirekten Kausalität zwischen dem Ereignis vom … 2013 und der im weiteren Verlauf festgestellten und operativ versorgten Kniebeschwerden rechts Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine von ihr ins Recht gelegte, von PD Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, verfasste Chirurgische Beurteilung vom 11. Sep- tember 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB]) Stellung. Gleichzei- tig hält sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 stellte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme inklusive Beilage dem Beschwerdeführer zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 31. Mai 2017 (act. IIA 345) bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer T.________ beste- hend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 6 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 7 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho- Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.4.2 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 8 (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 4). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom … 2013, bei dem der Beschwerdeführer beim Arbeiten von einer … drei bis vier Me- ter in die Tiefe gestürzt ist (act. II 10 S. 1; 13 S. 1; 21 S. 2) und sich dabei diverse Verletzungen zugezogen hat (vgl. act. II 13 S. 1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Zum Gesundheitszustand lässt sich den medizinischen Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) im Wesentlichen Folgen- des entnehmen: 3.2.1 Vom … bis … 2013 war der Beschwerdeführer im Spital I.________ hospitalisiert. Im entsprechenden, u.a. vom Klinikleiter PD Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unterzeichneten Austrittsbericht vom 12. August 2013 (act. II 13) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: 1. Dislozierte Calcaneustrümmerfraktur, Ruptur Retinaculum peronaele superius mit initialem Kompartmentsyndrom medial Fuss links 2. Multiple Kontusionen im Rahmen Diagnose 1 - Beckenkamm rechts, Knie links und Handgelenk rechts ohne ossäre Läsion - CT- Abdomen: keine Hinweise für intraabdominelle Organverletzung Der Beschwerdeführer sei am … 2013 auf einer … aus vier Metern Höhe von einem Gerüst gestürzt. Die klinische, konventionell-radiologische und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 9 computertomographische Untersuchung im Spital K.________ habe eine dislozierte Calcaneusfraktur links mit zusätzlich Handgelenks- und Becken- kontusion ergeben (vgl. act. II 27). Eine abdominale Verletzung sei ausge- schlossen worden (vgl. act. II 28). In der Folge sei der Beschwerdeführer zur operativen Versorgung der Verletzungen des Bewegungsapparates ins Spital I.________ zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sich ein Kompart- mentsyndrom des linken Fusses gezeigt, woraufhin eine notfaltmässige Kompartmentspaltung erfolgt sei. Bei regelrechtem Verlauf sei am … 2013 der Sekundärverschluss durchgeführt worden (vgl. act. II 11). Die definitive operative Versorgung der Calcaneustrümmerfraktur sei am … 2013 mittels halboffener Reposition, Platten- und Schraubenosteosynthese durchgeführt worden (vgl. act. II 10 S. 1). Der weitere Verlauf habe sich problemlos dar- gestellt. Am … 2013 seien die Gipszirkularisierung und die Entlassung nach Hause erfolgt. Der Heilungsverlauf präsentierte sich in der Folge zeitgerecht (act. II 24; 45), der Beschwerdeführer klagte im Verlauf über zwar rückläufige, jedoch anhaltende Beschwerden im linken Fuss (act. II 61). 3.2.2 Vom … bis … 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Re- habilitation in der Klinik L.________ auf. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 16. Dezember 2013 (act. II 73) wurde festgehalten, der Beschwerde- führer berichte über eine bessere Situation bezüglich Zehenbeweglichkeit sowie bessere Beweglichkeit im ganzen Fuss links. Die Schmerzproblema- tik bleibe aber unverändert (S. 7). Aktuell bestehe noch eine Schwellung im ganzen linken Fuss, besonders bei längerem Laufen oder Stehen. Klinisch zeigten sich eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Fussrand und über dem Malleolus medialis mit deutlich eingeschränkter OSG- Beweglichkeit. Konventionell-radiologisch zeige sich eine zunehmende Konsolidation der chirurgisch versorgten Calcaneusfraktur mit aber noch teilweise einsehbaren Frakturspalten bzw. noch nicht vollständig konsoli- dierten Frakturanteilen bei intaktem und in situ liegendem Osteosynthese- material ohne Lockerungszeichen desselben (S. 2). 3.2.3 Am … 2014 erfolgte die vollständige Osteosynthesematerialent- fernung im Calcaneus links (act. II 82). Im Bericht vom 24. Januar 2014 (act. II 90) hielten PD Dr. med. J.________ und med. pract. M.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 10 Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, fest, die Wundheilung nach der Metallentfernung sei zeit- gerecht; ansonsten sei der Verlauf unverändert protrahiert ohne absehbare Besserungstendenz (S. 1). 3.2.4 Im Bericht vom 10. Februar 2014 (act. II 93) hielt der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. D.________ fest, in Anbetracht der erlittenen Verlet- zung müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammte berufliche Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei. Ein ganztägiger Ein- satz für Überwachungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vor- wiegend sitzender Position ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsa- mem Gelände sei jedoch zumutbar (S. 2). 3.2.5 Im Bericht vom 31. März 2014 (act. II 110) hielten PD Dr. med. J.________ und Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, Befund und Be- schwerden seien unverändert. Die MRI-Untersuchung (vgl. act. II 106 S. 1) zeige keine entzündliche Aktivität des unteren Sprunggelenkes. Die Stel- lung des Rückfusses und des Calcaneus seien korrekt. Operative Mass- nahmen seien zur Zeit nicht indiziert und auch nicht erfolgversprechend zur Beschwerdeverbesserung. Es werde die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen (act. II 110 S. 1). 3.2.6 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2014 (act. II 138) fest, die linksseitigen Fussschmerzen bei Status nach Calcaneusfraktur hätten stark zugenom- men. Zusätzlich seien ischialgiforme Beschwerden am linken Bein aufge- treten, welche wahrscheinlich mit der Fussverletzung zusammen hingen, aber auch vertebragen bedingt sein könnten. Obendrein seien wieder Schmerzen am Gesäss mit Verdacht auf ein Rezidiv der Sinus pilonidalis aufgetreten, wofür er – Dr. med. O.________ – dem Beschwerdeführer eine antibiotische Behandlung verordnet habe. Da ihm nicht nur das Ste- hen und Gehen, sondern jetzt auch das Sitzen Mühe mache, habe er den Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2014 zu 50% arbeitsunfähig ge- schrieben. Seit dem 1. September 2014 finde eine von der IV veranlasste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 11 arbeitsmarktliche Abklärung statt, wo der Beschwerdeführer nur sitzende Arbeit zu verrichten habe. 3.2.7 Im Bericht vom 18. November 2014 (act. II 160 S. 5 f.) diagnosti- zierte PD Dr. med. J.________ neuropathische Schmerzen 15 Monate nach Osteosynthese einer Calcaneusfraktur rechts (richtig: links). In der Beurteilung hielt er fest, die (am 5. November 2014 durchgeführte) Infiltrati- on habe trotz schnell wirksamem Lokalanästhetikum zu keinem positiven Effekt hinsichtlich der Schmerzen geführt. Die Arthrographie zeige einen unauffälligen Gelenkraum, ohne mechanisches Hindernis. Osteophyten, Zysten oder eine Gelenkspaltverschmälerung beständen nicht. Im MRI (vgl. act. II 152) zeige sich eine leichte residuelle Umbauaktivität, vereinbar mit dem Zustand nach Fraktur und Osteosynthese sowie Metallentfernung (act. II 160 S. 5 f.). Mit weiterem, von PD Dr. med. J.________ mitunterzeichnetem Bericht vom 3. Dezember 2014 (act. II 169) wurde festgehalten, die Steroidinfiltra- tion habe nicht zu einem verbessernden Effekt bezüglich der Schmerzen oder der Funktionalität geführt. Somit bestätige sich, dass mit einer USG- Arthrodese keine Verbesserung erzielt werden könnte. Deshalb sollten klar keine weiteren Eingriffe mehr erfolgen. Die jetzige Situation stelle somit einen vorläufigen Endzustand dar (S. 1). 3.2.8 Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ hielt – gestützt auf eine persönliche Untersuchung – im Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 186) fest, der Beschwerdeführer gebe an, er habe Tag und Nacht Schmerzen an seinem linken Fuss, wobei er auf den lateralen als auch auf den medialen Aspekt des Fusses verweise. Der Verlauf sei in den letzten sechs Monaten für ihn vollkommen unverändert (S. 2). Angesprochen auf andere gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er Rückenschmerzen beim Gehen mit den Stöcken angegeben (S. 3). Bei der klinischen Unter- suchung habe sich kein relevanter Reizzustand des linken Fusses im Ver- laufe des Vormittags ergeben, abgesehen von einer gewissen Verbreiterung des Rückfusses. Es bestehe eine diffuse Berührungs- schmerzhaftigkeit. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sei end- gradig eingeschränkt, das Subtalar-Gelenk blockiert und es bestehe eine deutliche Einschränkung der Vorfussbeweglichkeit. Weitere operative Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 12 griffe seien in Übereinstimmung mit PD Dr. med. J.________ nicht geeig- net, den objektiven und subjektiven Zustand des linken Fusses grundle- gend zu modifizieren. Das am 10. Februar 2014 formulierte Zumutbar- keitsprofil (vgl. act. II 93) behalte seine Gültigkeit (act. II 186 S. 5). 3.2.9 Mit Bericht vom 22. Juni 2015 (act. IIA 218) hielt Dr. med. O.________ fest, der Beschwerdeführer beklage neu aufgetretene Knie- schmerzen rechts, welche anlässlich einer MRI-Untersuchung (vgl. act. II

214) auf eine mediale Meniskusläsion hätten zurückgeführt werden kön- nen. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Läsion durch eine Über- lastung des rechten Kniegelenkes infolge Schonung des linken Beines zustande gekommen sei. Bis zur weiteren Abklärung habe er den Be- schwerdeführer von der beruflichen Wiedereingliederung dispensiert. Mit weiterem, zu Handen der Beschwerdegegnerin verfasstem Bericht vom

10. Juli 2015 (act. IIA 228) hielt Dr. med. O.________ fest, ohne dass ein neues Trauma stattgefunden habe, verspüre der Beschwerdeführer seit Anfang Juni Schmerzen medial im rechten Kniegelenk. 3.2.10 Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

1. Juli 2015 (act. IIA 229) im Wesentlichen eine mediale Meniskusunter- flächenläsion (rechts) sowie „aktuell“ eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aufgrund der Calcaneusfraktur sei die rechte Seite sicher mittraumatisiert worden und führe nun zu entsprechenden belastungsabhängigen Schmer- zen ohne Blockierungserscheinungen mehrheitlich auf der Knieinnenseite (S. 1). MR-tomographisch läge sicher die entsprechende Unterflächenläsi- on im medialen Hinterhornbereich vor. Auf der Schmerzskala sollte dies jedoch nicht eine 10 von maximal 10 auf der VAS auslösen. Hier liege si- cher zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung vor (S. 1 f.). 3.2.11 Mit Bericht vom 23. Oktober 2015 (act. IIA 256) hielt Dr. med. F.________, Agenturärztlicher Dienst, fest, die vorliegenden Berichte mit der Beschreibung des Schmerzcharakters wiesen zusammen mit den (spärlichen) Angaben zur Persönlichkeit und zum Verhalten des Beschwer- deführers darauf hin, dass es sich am ehesten um eine Schmerzverarbei- tungsstörung mit organischen und psychogenen Anteilen im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 13 ICD-10 F45.41 handeln dürfte. Es könne mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuell beobachtete Schmerzverarbeitungsstörung in Folge des Unfallereignisses vom … 2013 entstanden sei (S. 7). 3.2.12 Im Bericht vom 12. November 2015 (act. IIA 268) diagnostizierten PD Dr. med. Q.________ und R.________, beides Fachärzte für Anästhe- siologie im Spital S.________, u.a. eine mediale Meniskusunterflächenläsi- on rechtes Knie „seit dem Unfall …2013“ sowie eine reaktive depressive Episode „auf die Lebenssituation seit dem Unfall …2013“. Durch die un- physiologische Gangart aufgrund der Fussverletzung sei es zu Knie- schmerzen rechts gekommen (S. 1). Es beständen weiter muskuloskelettale Schmerzen im rechten (richtig: linken) Fuss bei Zustand nach Unfall mit neuropathischen Schmerzanteilen. Durch die intensive The- rapie hätten sich die Schmerzen leicht gebessert. Die Beweglichkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt, die Supination nicht möglich. Es komme zu einer Schonganghaltung mit veränderter Körperstatik. Aufgrund der per- spektivlosen Lebenssituation sei es reaktiv nach dem Unfall zu einer de- pressiven Episode gekommen, die psychotherapeutisch behandelt werde (S. 2). 3.2.13 Im von Dr. med. P.________ mitunterzeichneten Bericht vom

19. November 2015 (act. IIA 277) wurde festgehalten, die Behandlung der Schmerzverarbeitungsstörung sei auf gutem Wege. Es sei zu erwarten, dass sich mit der Besserung der Schmerzsymptomatik auch das Be- schwerdebild am rechten Knie konkretisieren werde (S. 2). 3.2.14 Am 25. Februar 2016 erfolgte am rechten Knie eine operative me- diale Meniskusrefixation. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kompli- kationslos mit regelrechter Wundheilung (act. IIA 313 S. 2 f.; 337 S. 2 f.). 3.2.15 Die Kreisärztin Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 316) fest, die rechtsseitigen Kniebeschwerden seien erstmals im Juni 2015, also knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis, beschrieben worden. Gemäss Hausarzt habe sich kein neues Trauma ereignet. Ein Zu- sammenhang der Meniskusläsion mit dem Unfall am … 2013 sei bei dieser langen Latenz nicht wahrscheinlich. Bezüglich linkem Fuss sei von weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 14 ren somatischen Behandlungen keine namhafte Besserung des aktuellen unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5). 3.2.16 Im von Prof. (vormals PD) Dr. med. J.________ mitunterzeichne- ten Bericht vom 23. März 2016 (act. IIA 327) wurde festgehalten, die (am

15. März 2016 zu einer Notfallkonsultation führenden [vgl. act. IIA 319 S. 1]) Beschwerden im linken Fuss seien im Rahmen der Überbelastung aufgrund der Entlastung der rechten unteren Extremität nach Kniearthro- skopie zu interpretieren. Dies habe zu einer Exacerbation der bekannten neuropathischen Schmerzen auf der linken Seite geführt. Das MRI zeige keinerlei Veränderungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 1). 3.2.17 Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2016 (act. IIA 369) fest, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks beschwer- defrei, jedoch persistierten die Fussbeschwerden links. Es liege zwar eine gewisse depressive Grundstimmung vor, welche jedoch mit der psychoso- zialen Belastung bei ungewisser beruflicher Zukunft kongruent sei, und die vollständige Rückbildung der Knieschmerzen weise ebenfalls auf das Feh- len eines erheblichen Rentenbegehrens hin (S. 2). 3.2.18 Im Bericht vom 25. November 2016 (act. IIA 372) hielten Prof. Dr. med. J.________ und Dr. med. U.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Veranlas- sung eines MRI’s (vgl. act. IIA 373) fest, im Vergleich zum „Vor-MRI“ im März ergebe sich eine verbesserte Situation. Eine mechanische oder ent- zündliche Ursache der Schmerzzunahme (betreffend den linken Fuss) zei- ge sich nicht (S. 1). 3.2.19 Im zu Handen der IVB erstellten, bidisziplinären chirurgisch- traumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) wurden im Wesentli- chen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 23): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische, vorwiegend belastungsabhängige Fussschmerzen links (ICD-10 M79.67)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 15 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und leichtem affektiven Begleitsyndrom im Sinne einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion bei belastender psychosozialer Situation und Nichtakzeptanz der veränderten Lebenssituation (ICD-10 F45.41/43.21) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Aktenanamnestische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episo- de, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Aktenanamnestisch Status nach Arthroskopie mit medialer Meniskusrefi- xation und Plicaresektion Knie rechts am 25. Februar 2016 bei medialer Meniskus-Unterflächenläsion; aktuell klinisch unauffälliger Befund bei anamnestischen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8) - Status nach multiplen Kontusionen (Beckenkamm, Knie links, Handge- lenk rechts ohne ossäre Läsionen) bei Arbeitsunfall mit Sturz vom … am … 2013 (ohne Code) Der Beschwerdeführer habe als Hauptproblem Schmerzen im linken Fuss im Kalkaneusbereich mit Bewegungseinschränkung im linken Fuss ange- geben und auf den Umstand hingewiesen, dass er beim Gehen nicht gera- de auftreten könne und deshalb hinke. Deshalb könne er nicht mehr rennen, das Treppensteigen bereite ihm Schmerzen und er könne nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten (S. 7). Durch die Fehlbelastung beim Ge- hen habe er auch Rückenschmerzen im linken Kreuzbereich entwickelt, die dorsal in den linken Oberschenkel ausstrahlen würden, dies vor allem nach längerem Sitzen (S. 8). Bezüglich der linksseitigen Fussbeschwerden bestehe ein erheblicher or- ganischer Kern bei Status nach Calcaneusfraktur links mit einer praktisch aufgehobenen USG-Beweglichkeit und radiologisch zunehmenden degene- rativen Veränderungen talocalcanear. Insofern seien belastungsabhängige Schmerzen im Fuss organisch nachvollziehbar und es bestehe eine deutli- che Verminderung der Belastbarkeit des linken Fusses mit entsprechenden Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil. Gleichzeitig beständen aber deutliche Zeichen einer nichtorganischen Überlagerung mit Symptomaus- weitung, Aggravationstendenzen und Selbstlimitation mit demonstrierter massiver Entlastung der linken unteren Extremität, die im gezeigten Aus- mass organisch-strukturell nicht ausreichend begründbar sei, zumal prak- tisch symmetrische muskuläre Verhältnisse und eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohle bestehe. Diese Befunde zeigten deutlich auf,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 16 dass der Beschwerdeführer den Fuss im Alltag wesentlich mehr belaste als bei der Untersuchung demonstriert. Auf psychiatrischem Gebiet lasse sich eine leichtgradig ausgeprägte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen und eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizieren (S. 24). Es sei davon auszugehen, dass es beim Beschwerdeführer ein paar Monate nach dem Unfall zu einer Symptomausweitung mit funktioneller Überlagerung eines organischen Kerns im Sinne einer „psychischen Fehlverarbeitung“ gekommen sei (S. 21). Aufgrund der Echtzeitdokumentation könnten die noch angegebenen rechtsseitigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem Unfall vom … 2013 zugeordnet werden (S. 18, 28). Für die bisherige Tätigkeit als … bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht könnte der Beschwerde- führer jedoch leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzender Positi- on ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsamem Gelände ganztä- gig, ohne zeitliche Einschränkung ausüben, z.B. Überwachungstätigkeiten und leichte …, wobei eine qualitative Einschränkung im Bereich des Ren- dements von 10 bis maximal 20% zu berücksichtigen wäre. Dieses Leis- tungsprofil bestehe bereits seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2014, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 28). 3.2.20 In der Chirurgischen Beurteilung vom 11. September 2018 (act. IIB) hielt PD Dr. med. H.________ fest, basierend auf der Literatur seien die Kniebeschwerden (rechts) mit dem bildgebend, zwei Jahre nach dem Unfallereignis dokumentierten Meniskusriss sicher nicht traumatischen Ur- sprungs. Dass eine Schonhaltung des traumatisierten linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, kontralateralen Beines führe, sei in der Literatur widerlegt. Falls durch die physiotherapeutische Rehabilitation und das Arbeitsintegrationstraining im Jahr 2015 die Kniebeschwerden rechts induziert worden seien, so entspreche dies einem Symptomatisch- Werden eines asymptomatisch vorliegenden degenerativen Meniskusscha- dens, ohne dass dadurch eine neue radiäre oder vertikale Rissbildung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 17 entstanden wäre (diese Rissformen seien im MRI nicht vorhanden). Weder sei der Meniskusriss mit Sicherheit durch den Unfall selbst ausgelöst wor- den, noch könne eine Verletzung auf der einen Seite zu einer Beeinträchti- gung der gesunden, kontralateralen Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit führen (S. 17 f.). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 18 3.4 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Gegenteiliges wird denn auch nicht vor- gebracht. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts sowie der psychischen Beschwerden den natürlichen bzw. adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom … 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) verneint (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 3 S. 5 und E. 4.2.2 S. 7). In Bezug auf die als unfallbedingt anerkannten Beeinträchtigungen von Seiten des linken Fusses hat sie den Fall per 31. Mai 2016 unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung abgeschlossen (act. IIA 342 S. 1). Schliesslich hat sie hinsichtlich der Fussbeschwerden links einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 5% verneint (act. IIA 392 E. 5.4 S. 10), dem Beschwerdeführer insoweit jedoch eine auf einem Integritätsschaden von 5% basierende Integritätsentschädigung zugesprochen (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 6 S. 10 f.). 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die (erstmals im Juni 2015 festgestellten [Beschwerde, S. 3, Ziffer 2]) Kniebeschwerden rechts seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als unfallbedingt zu qualifizieren (Beschwerde, S. 4 f., Ziffer 1 f.). 4.1 Zunächst bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass ein weiterer Unfall gemäss Art. 4 ATSG bzw. ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu den Kniebeschwerden rechts geführt haben könnte (vgl. act. IIA 228). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auch in Bezug auf das Ereignis vom … 2013 zu keinem Zeitpunkt eine Leistungspflicht anerkannt oder gar Leistungen erbracht hat. Standen demnach die Kniebeschwerden rechts bei der Leistungsanerkennung gar nie zur Diskussion, gilt nicht die Beweislastverteilung bezüglich Wegfalls der Unfallkausalität (SVR 2016 UV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 19 Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b), sondern liegt es in den Schranken des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich am Beschwerdeführer, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom … 2013 und den geltend gemachten Kniebeschwerden rechts zu beweisen (vgl. E. 2.3.2 vorne; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 6.2). 4.2 In Bezug auf eine allfällige direkte Kausalität zwischen dem Unfall vom … 2013 und der Meniskusläsion rechts kam die Kreisärztin Dr. med. E.________ im Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 316) zum Schluss, ein Zusammenhang sei aufgrund der langen Latenz von knapp zwei Jahren „nicht wahrscheinlich“ (S. 5). Zum selben Ergebnis gelangte auf konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 363) Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, im Rahmen des zu Handen der IVB veranlassten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden interdiszi- plinären Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380 S. 18, 28). Diese von den Dres. med. E.________ und D.________ erfolgten Einschätzungen bestätigte schliesslich auch PD Dr. med. H.________ im Aktengutachten vom 11. September 2018 (act. IIB S. 17 f.), welches die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte. Zudem äusserte sich dieser Arzt unter Bezugnahme auf den Unfallmechanismus und in Berücksichtigung der Klinik, der Rissmorphologie der Meniskusläsion sowie der Literatur auch zur indirekten Kausalität respektive zur Frage, ob die Schonhaltung hinsichtlich des linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, rechten Beines geführt habe, was er nachvollziehbar und schlüssig verneinte. Diese Beurteilungen sind nachvollziehbar begründet, leuchten ein und sind beweiskräftig (vgl. E. 3.3.2 vorne). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 4.2.1 Zunächst steht aufgrund der (echtzeitlichen) Akten fest und ist unbestritten, dass das rechte Kniegelenk beim Unfall am … 2013 nicht betroffen war. In erster Linie zog sich der Beschwerdeführer beim Sturz von der … Verletzungen am linken Fuss mit insbesondere einer dislozierten Calcaneustrümmerfraktur zu; sodann betrafen die weiter festgestellten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 20 multiplen Kontusionen den Beckenkamm und das Handgelenk rechts sowie das linke Knie (vgl. act. II 13). Auch im weiteren Verlauf stand allein der (in der Folge verzögerte) Heilverlauf von Seiten des linken Fusses im Fokus – dies sowohl in Bezug auf die Beschwerdeangaben als auch in behandlungsmässiger Hinsicht (vgl. E. 3.2.2 - 3.2.8 vorne). Dabei bestehen keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seitens der behandelnden Ärzte nicht lege artis abgeklärt oder therapiert worden wäre. Hinzu kommt, dass der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ noch im Bericht vom

16. Februar 2015 (act. II 186) einen korrekten Zustand beider Kniegelenke mit symmetrischer Beweglichkeit ohne Nachweis einer Meniskussymptomatik oder einer Instabilität feststellte (S. 3). 4.2.2 Erst im Juni bzw. Juli 2015, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. O.________, von seit Juni (2015) und ohne neues Trauma aufgetretenen Kniebeschwerden rechts (vgl. act. IIA 218; 228), wobei in der Folge eine Meniskusunterflächenläsion diagnostiziert (act. IIA 229 S. 1) und schliesslich auch operativ behandelt wurde (act. IIA 337 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die „unfallbedingte Knieläsion“ sei erst nach vermehrter Mobilität bemerkt worden: Unmittelbar nach dem Unfall habe er sich zunächst längere Zeit im Rollstuhl fortbewegt. Die Schmerzen im rechten Knie seien erst aufgetaucht, nachdem er in der Band-Genossenschaft ein erstes Arbeitstraining absolviert habe. Bei dieser Tätigkeit habe er die Schonhaltung aufgegeben, wodurch die Schmerzen vermehrt aufgetreten seien (Beschwerde, S. 5, Ziffer 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm sinn- gemäss postulierte indirekte Kausalität zwischen dem Unfall vom … 2013 und den ab Juni 2015 geklagten Kniebeschwerden rechts (vgl. insoweit auch prozessleitende Verfügung vom 10. August 2018) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt: PD Dr. med. H.________ führte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 11. September 2018 (act. IIB) aus, beim Beschwerdeführer habe ein degenerativer Meniskusschaden rechts vorgelegen, welcher durch das Arbeitsintegrationsprogramm symptomatisch geworden sei. Dass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 21 Schonhaltung des traumatisierten linken Beines zu einer Beeinträchtigung des gesunden, kontralateralen Beines führe, sei in der Literatur widerlegt (S. 17). Ferner nahm PD Dr. med. H.________ zu den vom Beschwerdeführer erwähnten (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziffer 2), eine indirekte Kausalität bejahenden Einschätzungen (Berichte von Dr. med. P.________ vom 1. Juli 2015 [act. IIA 229] sowie von PD Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ vom 25. August 2015 [act. IIA 248 S. 1 – 3]) überzeugend Stellung, worauf verwiesen werden kann (act. IIB S. 17). Ergänzend ist insoweit anzufügen, dass – soweit in den genannten Berichten die (indirekte) Kausalität bejaht oder zumindest impliziert wird – es sich nicht um den beweisrechtlichen Anforderungen genügende Kausalitätsbeurteilungen unter Einbezug des Unfallmechanismus, der Klinik, der Rissmorphologie sowie der Literatur handelt, sondern lediglich um Einschätzungen nach Massgabe der in beweismässiger Hinsicht unzulässigen Maxime post hoc ergo propter hoc, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 4.3 Zusammenfassend ist zwischen dem Unfall vom … 2013 und den seit Juni 2015 geklagten Kniebeschwerden rechts weder ein direkter noch indirekter natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392 E. 3 S. 5) zu Recht verneint hat. 5. 5.1 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer noch an linksseitigen, natürlich (und adäquat) kausalen Fussbeschwerden bei Status nach Calcaneusfraktur links leidet (act. II 93 S. 2; 186 S. 5; IIA 380 S. 19; 392 E. 3 S. 5). Indem gestützt auf die Berichte der Kreisärzte Dres. med. E.________ vom 10. März 2016 (act. IIA 316 S. 5) und D.________ vom 16. Februar 2015 (act. II 186 S. 5) bzw. 10. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 22 (act. II 93 S. 2) im Hinblick auf eine Verweistätigkeit insoweit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und demnach eine namhafte Besserung der Unfallfolgen im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ohne weiteres zu verneinen war (vgl. E. 2.5 vorne; BGer, 8C_142/2017, E. 5.2.1), hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Mai 2016 unter Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen abgeschlossen (act. IIA 342 S. 1), zumal zu diesem Zeitpunkt auch die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen waren (act. IIA 338 S. 2). Dies alles ist denn auch unbestritten. 5.2 Im Weiteren folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf auch psychische Beschwerden geltend machte, welche der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung interpretierte und weiter festhielt, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese „im Gefolge des Unfallereignisses“ vom … 2013 entstanden sei (act. IIA 256 S. 7). Im Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und leichtem affektivem Begleitsyndrom im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei belastender psychosozialer Situation und Nichtakzeptanz der veränderten Lebenssituation (ICD-10 F45.41/43.21) diagnostiziert und die aktenanamnestisch dokumentierte mittelgradige depressive Episode als gegenwärtig remittiert erachtet (S. 23). Zur Unfallkausalität äusserten sich die Gutachter nicht. Es kann offen bleiben, ob in den Ausführungen von Dr. med. F.________, wonach die psychischen Beschwerden „im Gefolge des Unfallereignisses“ vom … 2013 aufgetreten seien, eine dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entsprechende Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.1 f. vorne) zu erblicken ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 unten). Selbst wenn dies zutrifft, so fehlt es jedenfalls, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der zusätzlich erforderlichen Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs. Diese ist – nachdem unbestrittenermassen kein schleudertrauma-spezifisches respektive äquivalentes Beschwerdebild

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 23 vorliegt – nach Mass-gabe der sog. „Psycho-Praxis“ gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (vgl. E. 2.4.1 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 1). 5.3 Mit Blick auf die Schwere des Unfallereignisses (vgl. E. 2.4.2 vorne) vom … 2013 ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer Höhe von drei bis vier Metern von einer … stürzte (vgl. E. 3.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ereignis als mittelschwer im engeren Sinne eingestuft (act. IIA 392 E. 4.2.1 S. 7), was mit der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. April 2017, 8C_44/2017, E. 5.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung, 4. Aufl. 2012, S. 66, letztes Lemma) und was der Beschwerdeführer auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 1). 5.4 5.4.1 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5.4.2 Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei – wie vorliegend (vgl. E. 5.3 vorne) – mittelschweren Unfällen im engeren Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 24 setzt voraus, dass drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriteri- en in ausgeprägter Weise) erfüllt sind (vgl. BGer 8C_44/2017, E. 5.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 65). Erfolgt zudem – wie hier – die Adäquanzprüfung nach der Praxis für psychische Unfallfolgen (vgl. E. 5.2 vorne), so sind einzig die physischen Komponenten des Gesundheitsscha- dens bei der Würdigung der Adäquanzkriterien zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4.2 vorne). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Fallabschluss per 31. Mai 2016 (vgl. E. 5.1 vorne) entwickelt haben (vgl. Entscheide des BGer vom 27. November 2017, 8C_488/2017, E. 6.7 und vom 10. Oktober 2013, 8C_344/2013, E. 8). 5.5 5.5.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Auch anderweitig ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere, die Eindrücklichkeit des Unfallereignisses vom … 2013 qualifizierenden Umstände. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt. 5.5.2 Ebenso ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (BGer, 8C_488/2017, E. 6.6), zu verneinen: Zunächst hat die Meniskusläsion am rechten Knie als unfallfremder Gesundheitsschaden (vgl. E. 4 vorne) unberücksichtigt zu bleiben. Sodann stellt die (unfallbedingte) Calcaneusfraktur links keine Verletzung dar, welche erfahrungsgemäss besonders geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Entscheid des BGer vom 2. November 2009, 8C_432/2009, E. 5.3). Dasselbe gilt hinsichtlich der beim Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 25 zusätzlich erlittenen, jedoch ohne ossäre Läsionen einhergehenden Kontusionen am Beckenkamm rechts, am Knie links und im Bereich des Handgelenks rechts (act. II 13; 27 f.) sowie in Bezug auf das bei Spitaleintritt aufgetretene Kompartmentsyndrom des linken Fusses, welches keine weiteren gesundheitlichen Folgen zeitigte. 5.5.3 Ob das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung erfüllt ist, kann nicht allein nach einem zeitlichen Massstab beurteilt werden. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2015, 8C_871/2014, E. 6). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer wegen der beim Unfall erlittenen Calcaneusfraktur links einschliesslich der Metallent- fernung insgesamt vier operativen Eingriffen (act. II 10-12; 82) unterziehen musste, welche jedoch allesamt komplikationslos verliefen, wobei der Heil- verlauf insgesamt als zeitgerecht beurteilt wurde (vgl. act. II 24; 45). Zwar zeigte sich im weiteren Verlauf keine in Bezug auf die Beschwerden we- sentliche Besserungstendenz (act. II 90 S. 1). Bereits im Bericht vom

31. März 2014 (act. II 110) hielt PD Dr. med. J.________ jedoch fest, die MRI-Untersuchung zeige keine entzündliche Aktivität des unteren Sprung- gelenkes und die Stellung des Rückfusses und des Calcaneus seien kor- rekt. Operative Massnahmen seien zur Zeit nicht indiziert und auch nicht erfolgversprechend im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeverbesse- rung. Er empfahl die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie (S. 1). Auch in der weiteren Folge konnten die fortlaufend geklagten Fussbe- schwerden links nicht allein organisch bzw. bildgebend erklärt werden (vgl. act. II 160 S. 5), woraufhin Dr. med. J.________ im Bericht vom 3. Dezem- ber 2014 (act. II 169) abermals festhielt, mit einer USG-Arthrodese könne keine Verbesserung erzielt werden, womit die jetzige Situation einen vor- läufigen Endzustand darstelle (S. 1), was im Verlauf der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. D.________ bestätigte (act. II 186 S. 5). Zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 26 wurden die therapeutischen Massnahmen mittels Physiotherapie und Schmerzmittelapplikation weitergeführt (vgl. act. II 184; 186 S. 3 und 5; 193; IIA 209; 260; 269 f.). Insoweit ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Fussbeschwerden links – trotz deren teilweisen Organizität (vgl. act. IIA 380 S. 24) – zusehends unter Einfluss einer (hier nicht zu berück- sichtigenden) Schmerzverarbeitungsstörung standen (vgl. act. IIA 229 S. 2; 248; 256 S. 7). Dies geht insbesondere auch aus den Ausführungen der Gutachterin der Begutachtungsstelle G.________ Dr. med. V.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, welche festhielt, beim Beschwerdeführer sei es bereits „ein paar Monate nach dem Unfall“ zu einer Symptomausweitung mit funktioneller Überlagerung des organi- schen Kerns im Sinne einer „psychischen Fehlverarbeitung“ gekommen (act. IIA 380 S. 21). Zum anderen rückten ab Juni 2015 zunehmend auch die unfallfremden Kniebeschwerden rechts und deren Behandlung in den Vordergrund, welche jedoch – entgegen dem Beschwerdeführer (Be- schwerde, S. 6, Ziffer 3) und wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.5.2 vorne) – adäquanzrechtlich ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Schliess- lich kommt den hinsichtlich der Fussbeschwerden links durchgeführten (auch bildgebenden) Abklärungsmassnahmen (vgl. act. IIA 311; 324 f.) und ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen zielgerichteten Behandlung im Sinne des hier diskutierten Adäquanzkriteriums zu (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2010, 8C_855/2009, E. 8.3.1). Mit Blick auf die eingangs dargelegte Rechtsprechung kann somit nicht von einer im Sinne des Adäquanzkriteriums ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung hinsichtlich der unfallbedingten (und somatisch be- gründbaren) Beschwerden gesprochen werden, weshalb auch dieses Krite- rium nicht erfüllt ist. 5.5.4 In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Entscheid des BGer vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 5.2.2.1). Es sind nur Schmerzen zu berücksichtigen, welche als klare Fol- gen eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens er- scheinen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 7. Juni 2006, U 414/05, E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 27 Insoweit folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer – nachdem die Schmerzen zunächst als rückläufig, wenngleich anhaltend, beschrieben wurden (act. II 61 S. 1) – namentlich nach der Metallentfernung im … 2014 (act. II 82) über persistierende Beschwerden im linken Fuss klagte (vgl. act. II 90 S. 1; 138; 160 S. 5; 186 S. 2; IIA 248 S. 1). Allerdings beruhten diese Beschwerden – wie in E. 5.5.3 dargelegt – bereits ab März 2014 nicht aus- schliesslich auf einer organischen Grundlage (vgl. act. II 110 S. 1). Im Gut- achten der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) hielt Dr. med. D.________ überdies fest, die in der Untersuchung geltend gemachte Schmerzintensität sei nur zum Teil begründbar (S. 18) bzw. könne somatisch „nicht voll begründet werden“ (S. 19). Zwar erfolgte diese Einschätzung nach dem für die Adäquanzprüfung massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2016. Entscheidend ist jedoch, dass – wie in E. 5.5.3 hiervor ebenfalls dargelegt – gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. med. V.________ die Beschwerdesymptomatik be- reits „ein paar Monate nach dem Unfall“ (S. 21) in nicht unwesentlichem Ausmass durch eine psychische Problematik mitbeeinflusst wurde, womit sich – eingedenk des hinsichtlich der Fussbeschwerden links erheblichen organischen Kerns und der dadurch bewirkten belastungsabhängigen Schmerzen (S. 24) – das Kriterium der Dauerbeschwerden somit höchstens in der einfachen Form als erfüllt erweist. 5.5.5 Es bestehen sodann weder Hinweise in den Akten noch wird eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, geltend gemacht (vgl. auch E. 4.2.1 vorne). 5.5.6 Soweit vorliegend aufgrund der bis zum Fallabschluss am 31. Mai 2016 (und darüber hinaus) erfolgten Behandlungen auf einen protrahierten Heilungsverlauf geschlossen werden könnte, so stände dieser mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. 5.5.3 vorne) in namhaftem Umfang auch in Zusammenhang mit der psychischen Fehlverarbeitung respektive den unfallfremden Kniebeschwerden rechts, weshalb das (sich ebenfalls allein auf die unfallbedingten somatischen Beschwerden beziehende) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs nicht erfüllt ist. Ebenso wenig sind erhebliche Komplikationen aktenkundig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 28 5.5.7 Das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (BGer, 8C_123/2018, E. 5.2.2.3). Massgebend sind ferner allein die medizinischen Gesichtspunkte, wohingegen die Dauer der Taggeldzahlungen nicht relevant ist (vgl. Entscheid des EVG vom 13. November 2006, U 284/06, E. 3.7). Nach dem Unfall vom … 2013 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Mit Bericht vom 10. Februar 2014 (act. II 93) attestierte der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.________ in der angestammten Tätigkeit (als …) zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erachtete jedoch eine den Leiden angepasste Tätigkeit als ganztägig zumutbar (S. 2), was er im Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 186) bestätigte (S. 5) und auch im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 12. Dezember 2016 (act. IIA 380) als unverändert gültig erachtet wurde (S. 28). Demnach war der Beschwerdeführer nach einer knapp siebenmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (aus allein unfallbedingter Sicht) wieder zu 100% arbeitsfähig. Das Kriterium ist demnach mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 E. 3d/aa) nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist höchstens das Kriterium der Dauerbeschwerden (in der einfachen Form) erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom … 2013 und den hernach geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist (vgl. E. 5.4.2 vorne). 6. 6.1 In Bezug auf die unfallbedingten linksseitigen Fussbeschwerden respektive den daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch verneint (act. IIA 392 E. 5.4 S. 10). Weder wird dies vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht korrekt wäre:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 29 6.2 In Bezug auf das Valideneinkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1) hat die Beschwerdegegnerin auf das zuletzt bzw. im Jahr 2015 bei der C.________ AG erzielte monatliche Gehalt von Fr. 4‘620.-- (act. IIA 292) abgestellt. Zudem hat sie zusätzlich eine mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Nominallohnstatistik (vgl. Nominal- lohnindex, Tabelle T1.1.10, Männer, 2011 - 2017, Abschnitt F; Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5) nicht zu beanstanden- de Indexierung von 0.5% (act. IIA 333) berücksichtigt, woraus für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 60‘360.-- resultierte. Diese Annahme wirkt sich gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid (vgl. act. IIA 392 E. 5.2.2 S. 9), auf die verwiesen werden kann, insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, als die C.________ AG inzwischen liquidiert ist (vgl. Schweizerisches Handels- amtsblatt [SHAB], Eintrag Nr. 37 vom 23. Februar 2016) – mithin der Be- schwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr dort arbeiten würde – und er als (ungelernter) … (vgl. act. II 76 S. 5) gemäss Art. 41 des Landesmantel- vertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 ei- nen monatlichen Lohn von lediglich Fr. 4‘477.-- bzw. Fr. 58‘201.-- jährlich erzielen würde. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwer- degegnerin die Lohnangaben aus der eigenen Dokumentation von Arbeits- plätzen (DAP) herangezogen, was grundsätzlich zulässig ist (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil ist dem Beschwerde- führer ein ganztägiger Einsatz für Überwachungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzender Position ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen in unwegsamem Gelände zumutbar (act. II 93 S. 2; 186 S. 5; IIA 380 S. 28). Die der Berechnung des Invalideneinkommens zu- grunde gelegten DAP-Profile erfüllen sowohl die Anforderungen an das Zumutbarkeitsprofil (SVR 2016 UV Nr. 13 S. 41 E. 4.6) wie auch die übri- gen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480) an das Abstellen auf DAP-Löhne (vgl. act. IIA 332), und der so ermittelte Durchschnittswert von Fr. 57‘298.-- (act. IIA 392 E. 5.3.2 S. 10) ist schlüssig. Indem der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 30 nichts Gegenteiliges vorbringt, besteht auch insoweit kein Anlass für Weite- rungen (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 6.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 3‘062.-- (Fr. 60‘360.-- - Fr. 57‘298.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 5% (Fr. 3‘062.-- / Fr. 60‘360.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht auch bei den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). 7. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.________ vom 10. März 2016 (act. IIA 315) eine auf einer Integritätseinbusse von 5% basierende Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) von Fr. 6‘300.-- zugesprochen (act. IIA 345 S. 2; 392 E. 6 S. 10 f.), welcher Wert anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) ohne weiteres nachvollziehbar und im Übrigen ebenso unbestritten ist. 8. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (act. IIA 392) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 31 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2018, UV/2018/115, Seite 32 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.