opencaselaw.ch

200 2018 1

Bern VerwG · 2017-11-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. November 2017

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im April 2013 unter Hinweis auf eine komplexe Cal- caneusfraktur rechts, Kniedistorsion links und eine Thoraxkontusion links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, [unpaginierte] Antwortbeilage [AB] im Teil D mit Scanda- tum 25.04.2013 bzw. AB 40.169). Nach Durchführung verschiedener Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilungen vom 24. Juni und 16. September 2014 [unpaginierte AB im Teil C bzw. AB 40.90 und AB 40.71] sowie unpaginierte AB im Teil C mit Scandatum 02.07.2014 [bzw. AB 40.85] und 03.12.2014 [bzw. AB 40.64]) und Arbeitsvermittlung (AB 38) sprach die damals zuständige IV-Stelle des Kantons ... dem Versicherten basierend auf dem Suva-kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 20. Juli 2015 (AB 10 bzw. AB 40.33/23 ff.; vgl. auch AB 21, 34) mit Verfügung vom 20. September 2016 eine abgestufte und befristete Rente (ganze Rente vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 und halbe Rente vom 1. November 2013 bis 30. September 2015) zu (AB 39 bzw. AB 40.4; vgl. auch AB 40.25). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Neuanmeldung vom 28. Juli 2018 (Postaufgabe; AB 47) ersuchte der Versicherte die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) unter Hinweis auf (zusätzliche) Rückenbeschwerden erneut um Leistungen (AB 47). Die IVB forderte ihn unter Hinweis auf die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen auf, eine massgebliche Änderung des Sachverhalts seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (AB 48), worauf ein Arztbericht einging (AB 49/2). Mit Vorbescheid vom

6. Oktober 2017 (AB 53) stellte die IVB das Nichteintreten auf das neuerli- che Leistungsgesuch in Aussicht. Mit Einwand reichte der Versicherte ver- schiedene medizinische Berichte nach (AB 54). Gestützt auf eine Aktenbe- urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 57/3) verfügte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 3 IVB am 16. November 2017 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 58). C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen und der Rentenanspruch sei materiell zu beurteilen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es lägen neu Rückenbeschwerden, die mittels dringlicher Operation hätten versorgt werden müssen, sowie eine Brust- (links) und Schultererkrankung (beid- seits) vor und in Bezug auf den Fuss und die Ferse (beide rechts) sei eine Zustandsverschlechterung eingetreten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufge- fordert zur Beschwerdeantwort Stellung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. November 2017 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer um Leistungszusprache und materielle Beurteilung des Rentenanspruchs ersucht (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), steht dieser materielle Leistungsanspruch ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 5 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisi- onsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 6 nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 7 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 20. September 2016 erfolgten Verneinung eines Rentenan- spruchs ab 1. Oktober 2015 (AB 39) bis zum Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 16. November 2017 (AB 58) eine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, welches der Arzt im Zusammenhang mit der Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2015 (AB 10) formuliert hatte (vgl. AB 21, 34 und 40.1 ff. [insbes. 40.25/2]). Darin verwies der Arzt zunächst auf einen Bericht der Spital C.________ AG vom 13. Mai 2015 (AB 40.34/9), wo ein generalisiertes Schmerzsyndrom Fuss rechts mit/bei Status nach korrigierender OSG-Arthrodese mit Beckenkamm-Span und Neurolyse Nervus tibialis rechts am 18. Januar 2013 sowie posttrau- matischer OSG-Arthrose nach sekundär dislozierter Osteosynthese einer Calcaneusfraktur von August 2012 diagnostiziert wurden. Unter Berück- sichtigung dessen sowie eines stabilisierten Zustands wurde das Zumut- barkeitsprofil wie folgt umschrieben: Ganztätiger Einsatz für Überwa- chungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzen- der Stellung ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (AB 10/7 unten). 3.3 Für die Zeit nach der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. November 2017 (AB 58) lassen sich in medizinischer Hinsicht den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Am 15. Dezember 2016 suchte der Beschwerdeführer mangels an- derweitiger therapeutischer Vorschläge von sich aus Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 8 apparates, auf, ohne jedoch weiterführende Unterlagen mitzubringen. Dr. med. D.________ stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (AB 49/2) einen Status nach Autounfall vor fünf Jahren mit wahrscheinlich Calcaneus- fraktur rechts und Rippenfrakturen links fest. Seit damals leide der Be- schwerdeführer unter Schmerzen, einerseits wahrscheinlich weil er über den lateralen Fussrand ablaufe und andererseits sei es auch zu einer Ver- letzung des Nervus tibialis gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Lyrica-Einnahme sistiert, da er unter Lyrica Halluzinationen gehabt habe. Aktuell werde Cannabis geraucht, was offenbar zu einer recht guten Ver- drängung der Schmerzen führe. Anlässlich der Befundaufnahme ist vom Arzt ein hinkendes Gangbild festgestellt worden, der Fuss werde über den lateralen Rand abgerollt. Ohne Belastung stehe die Ferse aber nicht richtig im Varus, ziemlich sagitale Stellung. Es bestehe am ganzen Fuss eine Al- lodynie und eine ausgeprägte Hypästhesie. Auch die Berührung der Ferse sei stark schmerzhaft, obwohl dort keine Schrauben palpabel seien. Es bestehe ein Status fünf Jahre nach Rückfussverletzung, in deren Folge auch eine neurologische Schädigung des Fusses eingetreten sei, mit einer recht ausgeprägten Hypästhesie und Parästhesien im Sinne von Berührungsempfindlichkeit. Aufgrund der aktuellen Beurteilung bestehe keine Möglichkeit, mit einem einigermassen vernünftigen Risiko eine Ver- besserung zu erzielen. 3.3.2 Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms links wurde am

19. Januar 2017 im Zentrum E.________ eine MR-Untersuchung der LWS durchgeführt. Dem Befundbericht vom gleichen Datum zufolge (AB 54/9) wurden degenerative Veränderungen der LWS mit Hauptbefund auf Höhe L4/5 im Sinne einer grossen nach dorso-caudal sequestrierenden Hernie links mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel links festgestellt. Auf Höhe L5/S1 sei eine zeitweilige Reizung der S1-Wurzel links auf Höhe Austritt aus dem Duralschlauch und der L5-Wurzel links intraforaminal möglich. 3.3.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 20. Januar 2017 (AB 54/8) klage der Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017 über akute Lumbois- chialgien mit Ausstrahlung in das linke Bein, wobei die Grosszehe links tabu sei. Klinisch imponiere eine Schonhaltung, normale Sensibilität und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 9 Kraftentwicklung, allerdings seien PSR und ASR diskret abgeschwächt bei insgesamt niedrigem Reflexmuster. Das MRI (vgl. E. 3.3.2 hiervor) ent- spreche dem klinischen Befund. Trotz umfangreicher Analgesie sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei. 3.3.4 Gemäss Sprechstundenbericht der G.________ AG vom 23. Januar 2017 (AB 54/6 f.) leide der Beschwerdeführer an einer L5-Radikulopathie mit sensomotorischem Defizit links. Es zeige sich eine grosse, nach kaudal sequestrierte Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel linksseitig. Es bestehe bereits eine hochgradige Fussheber- sowie Gross- zehenheberparese. Aufgrund der Grösse des Befundes sowie der Parese sei eine notfallmässige operative Versorgung angezeigt. 3.3.5 Im Schreiben an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers vom 22. Februar 2017 wies Dr. med. F.________ unter Hinweis darauf, dass er den Beschwerdeführer erst seit Januar 2017 kenne, auf folgende Diagnosen hin (AB 54/5): Art. Hypertonie (Therapiestart am 21. Februar 2017) LWS-Syndrom (operative Entlastung [notfallmässig] am 10. Januar 2017) PHS re. 2012 St. n. Verkehrsunfall mit kompl. Verletzung am rechten Fuss (Fer- senbeinfraktur) Cannabiskonsum 3.3.6 Zu Handen des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers nahm Dr. med. H.________ im Schreiben vom 30. Oktober 2017 (AB 54/4) dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund ver- schiedener Beschwerden aktuell nicht arbeitsfähig sei. Diese Beschwerden würden die Ferse rechts, das Rückenleiden sowie Brustbeschwerden links betreffen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er überhaupt noch in einem körperlich belastenden Beruf werde arbeiten können. Er brauche ein kon- sequentes Aufbautraining, um die durch die Rückenoperation erlittenen muskulären Defizite wieder aufzubauen. Hinderlich wirkten dabei die invali- disierenden Fersenschmerzen rechts seit der Fersenfraktur. Nebst den Brustbeschwerden seien auch die Schultern eingeschränkt belastbar. Langfristig sei eine Besserung der Schmerzen möglich, die Prognose sei aber zurückhaltend zu stellen, da vor allem der Verlauf der Fersenschmer- zen schlecht voraussagbar sei. Zum bisherigen Verlauf der Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 10 konnte der Arzt keine Angaben machen, da er den Beschwerdeführer in den letzten drei bis fünf Jahren zu wenig gesehen habe. 3.3.7 Befragt zum Verlauf seit der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) wies RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, mit Stellungnahme vom 14. November 2017 (AB 57/3) darauf hin, dass es sich bei Überwachungsarbeiten grundsätzlich um sehr leichte Tätigkeiten handle. Rippenfrakturen wie an- lässlich des Unfalls im Jahr 2012 würden grundsätzlich zu keiner langan- dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der IV führen. Drei Monate nach der Mikrodiskektomie am 10. Januar 2017 bei kaudal seque- strierter Diskushernie L4/5 mit L5-Wurzel-Kompression links sei das vom Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) wieder gültig gewe- sen, unabhängig davon, ob eine leichte sensomotorische Störung weiter bestanden habe oder nicht, da eine solche bei einer überwiegend sitzen- den Tätigkeit (bei fehlender Absturzgefahr) nicht relevant sei. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei es dem Beschwerdeführer möglich, regelmäs- sige Positionswechsel vorzunehmen. Das PHS sei gut behandelbar und bei einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit sei auch keine Überkopfarbeit notwendig. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar keinen Effekt durch die Analgetika erreiche (vgl. E. 3.3.3 hiervor), spreche jedoch dafür, dass der seit der Jugend bestehende Drogenabusus auch weiterhin bestehe; diese Sucht sei über die IV jedoch nicht mitversichert. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 11 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 16 November 2017 (AB 58) gestützt auf die Einschätzungen der RAD- Ärztin med. pract. I.________ richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Die Einschätzungen der RAD-Ärztin erfüllen die Voraussetzun- gen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.5.1 Begründet wurde die Neuanmeldung zunächst mit Rückenbe- schwerden und der damit einhergehenden Operation (vgl. AB 47). Die zu Jahresbeginn 2017 beschriebenen (heftigen) lumboradikulären Beschwer- den (vgl. E. 3.3.2 ff. hiervor) standen in Zusammenhang mit einer Diskus- hernie L4/5, welche am 10. Januar 2017 operiert wurde. Damit konnte die Ursache für das Leiden behoben werden. Gestützt auf den nachvollziehba- ren RAD-Bericht vom 14. November 2017 (AB 57/3) haben drei Monate postoperativ hinsichtlich einer dem Zumutbarkeitsprofil (AB 10) entspre- chenden Tätigkeit keine Auswirkungen mehr bestanden, zumal eine wei- terbestehende sensomotorische Störung bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohnehin nicht relevant wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 12 3.5.2 Erwähnung in den neu eingereichten Arztberichten finden sodann vereinzelt Brust- (Dr. med. H.________; AB 54/4) und Schulterbeschwer- den (PHS re. [Dr. med. F.________; AB 54/5]; vgl. auch AB 54/4 [Dr. med. H.________]). Es bleibt indessen bei der blossen Erwähnung derselben, dies ohne Nennung entsprechender Befunde und Vornahme einer einge- henden Beurteilung. Schon deshalb fragt sich, ob es sich tatsächlich um eigenständige Diagnosen oder bloss die Wiedergabe anamnestischer An- gaben des Beschwerdeführers handelt. Dahingehende Zweifel sind auch deshalb angezeigt, weil sowohl Dr. med. F.________ als auch Dr. med. H.________ eigenen Angaben zufolge den Beschwerdeführer nicht einge- hend kennen: So nahm Dr. med. F.________ die Behandlung namentlich wegen des LWS-Schmerzsyndroms bei sequestrierter Diskushernie L4/5 (vgl. dazu E. 3.5.1 hiervor) im Januar 2017 auf, wobei ihm bezüglich der weiteren Vorgeschichte (Status nach Verkehrsunfall mit Fraktur im Fussbe- reich rechts) keine Unterlagen vorlagen (vgl. AB 54/5; vgl. auch AB 54/8). Auch Dr. med. H.________ räumt ein, den Beschwerdeführer in den letzten drei bis fünf Jahren zu wenig gesehen zu haben, um zum bisherigen Ver- lauf der Beschwerden etwas aussagen zu können (vgl. AB 54/4). So oder anders ist das PHS gut behandelbar (vgl. AB 57/3). Selbst mit entspre- chenden Beeinträchtigungen bleiben dem Zumutbarkeitsprofil entspre- chende leichte körperliche (Überwachungs-)Aktivitäten in vorwiegend sit- zender Stellung ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (keine Überkopfarbeit) möglich (vgl. AB 57/3). Soweit schliesslich noch eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden ist (vgl. AB 54/5), wird die- se selbst vom Beschwerdeführer nicht als invalidisierend erachtet bzw. beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnt; die Hypertonie wird denn auch therapiert (vgl. AB 54/5). 3.5.3 Die von Dr. med. H.________ als "invalidisierend" bezeichneten "Fersenschmerzen rechts seit der Fersenfraktur" (AB 54/4) bzw. die von Dr. med. D.________ festgehaltenen Fuss- und Fersenschmerzen mit einer Allodynie und einer ausgeprägte Hypästhesie (AB 49/2) sind auf den Au- tounfall 2012 zurückzuführen und waren schon dem Arzt bei der Formulie- rung des Zumutbarkeitsprofils bekannt. So machte der Beschwerdeführer schon anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2015 geltend, mit dem rechten Fuss gehe es gar nicht gut; er könne nur auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 13 dem äusseren Fussrand gehen, sodass er nach 500 bis 1500 m Gehen starke Schmerzen daselbst verspüre (AB 10/4). Auch aktuell vermutet Dr. med. D.________ als Schmerzursache das Ablaufen über den lateralen Fussrand (sowie eine Verletzung des Nervus tibialis; AB 49/2). Insoweit hat sich die Fussproblematik nicht verändert und die entsprechenden Ein- schränkungen (unter Einschluss der Allodynie und Hypästhesie) wurden bereits in dem der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) zugrunde- liegenden medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil für eine ange- passte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Stellung berücksichtigt. 3.5.4 Soweit Dr. med. H.________ aufgrund der verschiedenen Be- schwerden aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (AB 54/4), ist unklar, ob sich diese auf die letzte körperlich schwere Er- werbstätigkeit oder auch auf eine angepasste leichte Tätigkeit bezieht. Letzteres scheint eher unwahrscheinlich, da Dr. med. H.________ im Fol- genden festhält, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch in einem körperlich belastenden Beruf arbeiten könne. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die vollständige Arbeitsunfähigkeit in keiner Art und Weise begründet wird. Bereits unter E. 3.5.1 hiervor ist ausgeführt worden, dass in Bezug auf die Rückenbeschwerden drei Monate postoperativ hinsichtlich einer dem Zu- mutbarkeitsprofil (AB 10) entsprechenden Tätigkeit keine Auswirkungen mehr bestanden. In Bezug auf die neu geltend gemachten Brustbeschwer- den und der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern fehlt es sodann an einer (klaren) Diagnose mit Befunden und entsprechender Beurteilung (vgl. bereits E. 3.5.2 hiervor). Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 14 3.6 Vorliegend sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen, da seit der letzten materiellen Prüfung erst ein Jahr vergangen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese sind hier nicht erfüllt. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit der letzten materiellen Prüfung vom September 2016 (AB 39) glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 16. No- vember 2017 (AB 58) als rechtens und die Beschwerde vom 29. Dezember 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. November 2017 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer um Leistungszusprache und materielle Beurteilung des Rentenanspruchs ersucht (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), steht dieser materielle Leistungsanspruch ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 5 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisi- onsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 6 nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 7 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 20. September 2016 erfolgten Verneinung eines Rentenan- spruchs ab 1. Oktober 2015 (AB 39) bis zum Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 16. November 2017 (AB 58) eine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, welches der Arzt im Zusammenhang mit der Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2015 (AB 10) formuliert hatte (vgl. AB 21, 34 und 40.1 ff. [insbes. 40.25/2]). Darin verwies der Arzt zunächst auf einen Bericht der Spital C.________ AG vom 13. Mai 2015 (AB 40.34/9), wo ein generalisiertes Schmerzsyndrom Fuss rechts mit/bei Status nach korrigierender OSG-Arthrodese mit Beckenkamm-Span und Neurolyse Nervus tibialis rechts am 18. Januar 2013 sowie posttrau- matischer OSG-Arthrose nach sekundär dislozierter Osteosynthese einer Calcaneusfraktur von August 2012 diagnostiziert wurden. Unter Berück- sichtigung dessen sowie eines stabilisierten Zustands wurde das Zumut- barkeitsprofil wie folgt umschrieben: Ganztätiger Einsatz für Überwa- chungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzen- der Stellung ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (AB 10/7 unten). 3.3 Für die Zeit nach der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. November 2017 (AB 58) lassen sich in medizinischer Hinsicht den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Am 15. Dezember 2016 suchte der Beschwerdeführer mangels an- derweitiger therapeutischer Vorschläge von sich aus Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 8 apparates, auf, ohne jedoch weiterführende Unterlagen mitzubringen. Dr. med. D.________ stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (AB 49/2) einen Status nach Autounfall vor fünf Jahren mit wahrscheinlich Calcaneus- fraktur rechts und Rippenfrakturen links fest. Seit damals leide der Be- schwerdeführer unter Schmerzen, einerseits wahrscheinlich weil er über den lateralen Fussrand ablaufe und andererseits sei es auch zu einer Ver- letzung des Nervus tibialis gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Lyrica-Einnahme sistiert, da er unter Lyrica Halluzinationen gehabt habe. Aktuell werde Cannabis geraucht, was offenbar zu einer recht guten Ver- drängung der Schmerzen führe. Anlässlich der Befundaufnahme ist vom Arzt ein hinkendes Gangbild festgestellt worden, der Fuss werde über den lateralen Rand abgerollt. Ohne Belastung stehe die Ferse aber nicht richtig im Varus, ziemlich sagitale Stellung. Es bestehe am ganzen Fuss eine Al- lodynie und eine ausgeprägte Hypästhesie. Auch die Berührung der Ferse sei stark schmerzhaft, obwohl dort keine Schrauben palpabel seien. Es bestehe ein Status fünf Jahre nach Rückfussverletzung, in deren Folge auch eine neurologische Schädigung des Fusses eingetreten sei, mit einer recht ausgeprägten Hypästhesie und Parästhesien im Sinne von Berührungsempfindlichkeit. Aufgrund der aktuellen Beurteilung bestehe keine Möglichkeit, mit einem einigermassen vernünftigen Risiko eine Ver- besserung zu erzielen. 3.3.2 Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms links wurde am
  6. Januar 2017 im Zentrum E.________ eine MR-Untersuchung der LWS durchgeführt. Dem Befundbericht vom gleichen Datum zufolge (AB 54/9) wurden degenerative Veränderungen der LWS mit Hauptbefund auf Höhe L4/5 im Sinne einer grossen nach dorso-caudal sequestrierenden Hernie links mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel links festgestellt. Auf Höhe L5/S1 sei eine zeitweilige Reizung der S1-Wurzel links auf Höhe Austritt aus dem Duralschlauch und der L5-Wurzel links intraforaminal möglich. 3.3.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 20. Januar 2017 (AB 54/8) klage der Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017 über akute Lumbois- chialgien mit Ausstrahlung in das linke Bein, wobei die Grosszehe links tabu sei. Klinisch imponiere eine Schonhaltung, normale Sensibilität und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 9 Kraftentwicklung, allerdings seien PSR und ASR diskret abgeschwächt bei insgesamt niedrigem Reflexmuster. Das MRI (vgl. E. 3.3.2 hiervor) ent- spreche dem klinischen Befund. Trotz umfangreicher Analgesie sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei. 3.3.4 Gemäss Sprechstundenbericht der G.________ AG vom 23. Januar 2017 (AB 54/6 f.) leide der Beschwerdeführer an einer L5-Radikulopathie mit sensomotorischem Defizit links. Es zeige sich eine grosse, nach kaudal sequestrierte Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel linksseitig. Es bestehe bereits eine hochgradige Fussheber- sowie Gross- zehenheberparese. Aufgrund der Grösse des Befundes sowie der Parese sei eine notfallmässige operative Versorgung angezeigt. 3.3.5 Im Schreiben an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers vom 22. Februar 2017 wies Dr. med. F.________ unter Hinweis darauf, dass er den Beschwerdeführer erst seit Januar 2017 kenne, auf folgende Diagnosen hin (AB 54/5): Art. Hypertonie (Therapiestart am 21. Februar 2017) LWS-Syndrom (operative Entlastung [notfallmässig] am 10. Januar 2017) PHS re. 2012 St. n. Verkehrsunfall mit kompl. Verletzung am rechten Fuss (Fer- senbeinfraktur) Cannabiskonsum 3.3.6 Zu Handen des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers nahm Dr. med. H.________ im Schreiben vom 30. Oktober 2017 (AB 54/4) dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund ver- schiedener Beschwerden aktuell nicht arbeitsfähig sei. Diese Beschwerden würden die Ferse rechts, das Rückenleiden sowie Brustbeschwerden links betreffen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er überhaupt noch in einem körperlich belastenden Beruf werde arbeiten können. Er brauche ein kon- sequentes Aufbautraining, um die durch die Rückenoperation erlittenen muskulären Defizite wieder aufzubauen. Hinderlich wirkten dabei die invali- disierenden Fersenschmerzen rechts seit der Fersenfraktur. Nebst den Brustbeschwerden seien auch die Schultern eingeschränkt belastbar. Langfristig sei eine Besserung der Schmerzen möglich, die Prognose sei aber zurückhaltend zu stellen, da vor allem der Verlauf der Fersenschmer- zen schlecht voraussagbar sei. Zum bisherigen Verlauf der Beschwerden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 10 konnte der Arzt keine Angaben machen, da er den Beschwerdeführer in den letzten drei bis fünf Jahren zu wenig gesehen habe. 3.3.7 Befragt zum Verlauf seit der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) wies RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, mit Stellungnahme vom 14. November 2017 (AB 57/3) darauf hin, dass es sich bei Überwachungsarbeiten grundsätzlich um sehr leichte Tätigkeiten handle. Rippenfrakturen wie an- lässlich des Unfalls im Jahr 2012 würden grundsätzlich zu keiner langan- dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der IV führen. Drei Monate nach der Mikrodiskektomie am 10. Januar 2017 bei kaudal seque- strierter Diskushernie L4/5 mit L5-Wurzel-Kompression links sei das vom Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) wieder gültig gewe- sen, unabhängig davon, ob eine leichte sensomotorische Störung weiter bestanden habe oder nicht, da eine solche bei einer überwiegend sitzen- den Tätigkeit (bei fehlender Absturzgefahr) nicht relevant sei. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei es dem Beschwerdeführer möglich, regelmäs- sige Positionswechsel vorzunehmen. Das PHS sei gut behandelbar und bei einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit sei auch keine Überkopfarbeit notwendig. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar keinen Effekt durch die Analgetika erreiche (vgl. E. 3.3.3 hiervor), spreche jedoch dafür, dass der seit der Jugend bestehende Drogenabusus auch weiterhin bestehe; diese Sucht sei über die IV jedoch nicht mitversichert. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 11 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  7. November 2017 (AB 58) gestützt auf die Einschätzungen der RAD- Ärztin med. pract. I.________ richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Die Einschätzungen der RAD-Ärztin erfüllen die Voraussetzun- gen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.5.1 Begründet wurde die Neuanmeldung zunächst mit Rückenbe- schwerden und der damit einhergehenden Operation (vgl. AB 47). Die zu Jahresbeginn 2017 beschriebenen (heftigen) lumboradikulären Beschwer- den (vgl. E. 3.3.2 ff. hiervor) standen in Zusammenhang mit einer Diskus- hernie L4/5, welche am 10. Januar 2017 operiert wurde. Damit konnte die Ursache für das Leiden behoben werden. Gestützt auf den nachvollziehba- ren RAD-Bericht vom 14. November 2017 (AB 57/3) haben drei Monate postoperativ hinsichtlich einer dem Zumutbarkeitsprofil (AB 10) entspre- chenden Tätigkeit keine Auswirkungen mehr bestanden, zumal eine wei- terbestehende sensomotorische Störung bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohnehin nicht relevant wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 12 3.5.2 Erwähnung in den neu eingereichten Arztberichten finden sodann vereinzelt Brust- (Dr. med. H.________; AB 54/4) und Schulterbeschwer- den (PHS re. [Dr. med. F.________; AB 54/5]; vgl. auch AB 54/4 [Dr. med. H.________]). Es bleibt indessen bei der blossen Erwähnung derselben, dies ohne Nennung entsprechender Befunde und Vornahme einer einge- henden Beurteilung. Schon deshalb fragt sich, ob es sich tatsächlich um eigenständige Diagnosen oder bloss die Wiedergabe anamnestischer An- gaben des Beschwerdeführers handelt. Dahingehende Zweifel sind auch deshalb angezeigt, weil sowohl Dr. med. F.________ als auch Dr. med. H.________ eigenen Angaben zufolge den Beschwerdeführer nicht einge- hend kennen: So nahm Dr. med. F.________ die Behandlung namentlich wegen des LWS-Schmerzsyndroms bei sequestrierter Diskushernie L4/5 (vgl. dazu E. 3.5.1 hiervor) im Januar 2017 auf, wobei ihm bezüglich der weiteren Vorgeschichte (Status nach Verkehrsunfall mit Fraktur im Fussbe- reich rechts) keine Unterlagen vorlagen (vgl. AB 54/5; vgl. auch AB 54/8). Auch Dr. med. H.________ räumt ein, den Beschwerdeführer in den letzten drei bis fünf Jahren zu wenig gesehen zu haben, um zum bisherigen Ver- lauf der Beschwerden etwas aussagen zu können (vgl. AB 54/4). So oder anders ist das PHS gut behandelbar (vgl. AB 57/3). Selbst mit entspre- chenden Beeinträchtigungen bleiben dem Zumutbarkeitsprofil entspre- chende leichte körperliche (Überwachungs-)Aktivitäten in vorwiegend sit- zender Stellung ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (keine Überkopfarbeit) möglich (vgl. AB 57/3). Soweit schliesslich noch eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden ist (vgl. AB 54/5), wird die- se selbst vom Beschwerdeführer nicht als invalidisierend erachtet bzw. beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnt; die Hypertonie wird denn auch therapiert (vgl. AB 54/5). 3.5.3 Die von Dr. med. H.________ als "invalidisierend" bezeichneten "Fersenschmerzen rechts seit der Fersenfraktur" (AB 54/4) bzw. die von Dr. med. D.________ festgehaltenen Fuss- und Fersenschmerzen mit einer Allodynie und einer ausgeprägte Hypästhesie (AB 49/2) sind auf den Au- tounfall 2012 zurückzuführen und waren schon dem Arzt bei der Formulie- rung des Zumutbarkeitsprofils bekannt. So machte der Beschwerdeführer schon anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2015 geltend, mit dem rechten Fuss gehe es gar nicht gut; er könne nur auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 13 dem äusseren Fussrand gehen, sodass er nach 500 bis 1500 m Gehen starke Schmerzen daselbst verspüre (AB 10/4). Auch aktuell vermutet Dr. med. D.________ als Schmerzursache das Ablaufen über den lateralen Fussrand (sowie eine Verletzung des Nervus tibialis; AB 49/2). Insoweit hat sich die Fussproblematik nicht verändert und die entsprechenden Ein- schränkungen (unter Einschluss der Allodynie und Hypästhesie) wurden bereits in dem der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) zugrunde- liegenden medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil für eine ange- passte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Stellung berücksichtigt. 3.5.4 Soweit Dr. med. H.________ aufgrund der verschiedenen Be- schwerden aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (AB 54/4), ist unklar, ob sich diese auf die letzte körperlich schwere Er- werbstätigkeit oder auch auf eine angepasste leichte Tätigkeit bezieht. Letzteres scheint eher unwahrscheinlich, da Dr. med. H.________ im Fol- genden festhält, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch in einem körperlich belastenden Beruf arbeiten könne. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die vollständige Arbeitsunfähigkeit in keiner Art und Weise begründet wird. Bereits unter E. 3.5.1 hiervor ist ausgeführt worden, dass in Bezug auf die Rückenbeschwerden drei Monate postoperativ hinsichtlich einer dem Zu- mutbarkeitsprofil (AB 10) entsprechenden Tätigkeit keine Auswirkungen mehr bestanden. In Bezug auf die neu geltend gemachten Brustbeschwer- den und der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern fehlt es sodann an einer (klaren) Diagnose mit Befunden und entsprechender Beurteilung (vgl. bereits E. 3.5.2 hiervor). Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 14 3.6 Vorliegend sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen, da seit der letzten materiellen Prüfung erst ein Jahr vergangen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese sind hier nicht erfüllt. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit der letzten materiellen Prüfung vom September 2016 (AB 39) glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 16. No- vember 2017 (AB 58) als rechtens und die Beschwerde vom 29. Dezember 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 1 IV KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im April 2013 unter Hinweis auf eine komplexe Cal- caneusfraktur rechts, Kniedistorsion links und eine Thoraxkontusion links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, [unpaginierte] Antwortbeilage [AB] im Teil D mit Scanda- tum 25.04.2013 bzw. AB 40.169). Nach Durchführung verschiedener Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilungen vom 24. Juni und 16. September 2014 [unpaginierte AB im Teil C bzw. AB 40.90 und AB 40.71] sowie unpaginierte AB im Teil C mit Scandatum 02.07.2014 [bzw. AB 40.85] und 03.12.2014 [bzw. AB 40.64]) und Arbeitsvermittlung (AB 38) sprach die damals zuständige IV-Stelle des Kantons ... dem Versicherten basierend auf dem Suva-kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 20. Juli 2015 (AB 10 bzw. AB 40.33/23 ff.; vgl. auch AB 21, 34) mit Verfügung vom 20. September 2016 eine abgestufte und befristete Rente (ganze Rente vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 und halbe Rente vom 1. November 2013 bis 30. September 2015) zu (AB 39 bzw. AB 40.4; vgl. auch AB 40.25). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Neuanmeldung vom 28. Juli 2018 (Postaufgabe; AB 47) ersuchte der Versicherte die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) unter Hinweis auf (zusätzliche) Rückenbeschwerden erneut um Leistungen (AB 47). Die IVB forderte ihn unter Hinweis auf die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen auf, eine massgebliche Änderung des Sachverhalts seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (AB 48), worauf ein Arztbericht einging (AB 49/2). Mit Vorbescheid vom

6. Oktober 2017 (AB 53) stellte die IVB das Nichteintreten auf das neuerli- che Leistungsgesuch in Aussicht. Mit Einwand reichte der Versicherte ver- schiedene medizinische Berichte nach (AB 54). Gestützt auf eine Aktenbe- urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 57/3) verfügte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 3 IVB am 16. November 2017 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 58). C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen und der Rentenanspruch sei materiell zu beurteilen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es lägen neu Rückenbeschwerden, die mittels dringlicher Operation hätten versorgt werden müssen, sowie eine Brust- (links) und Schultererkrankung (beid- seits) vor und in Bezug auf den Fuss und die Ferse (beide rechts) sei eine Zustandsverschlechterung eingetreten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufge- fordert zur Beschwerdeantwort Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. November 2017 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer um Leistungszusprache und materielle Beurteilung des Rentenanspruchs ersucht (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), steht dieser materielle Leistungsanspruch ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 5 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisi- onsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 6 nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 7 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 20. September 2016 erfolgten Verneinung eines Rentenan- spruchs ab 1. Oktober 2015 (AB 39) bis zum Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 16. November 2017 (AB 58) eine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, welches der Arzt im Zusammenhang mit der Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2015 (AB 10) formuliert hatte (vgl. AB 21, 34 und 40.1 ff. [insbes. 40.25/2]). Darin verwies der Arzt zunächst auf einen Bericht der Spital C.________ AG vom 13. Mai 2015 (AB 40.34/9), wo ein generalisiertes Schmerzsyndrom Fuss rechts mit/bei Status nach korrigierender OSG-Arthrodese mit Beckenkamm-Span und Neurolyse Nervus tibialis rechts am 18. Januar 2013 sowie posttrau- matischer OSG-Arthrose nach sekundär dislozierter Osteosynthese einer Calcaneusfraktur von August 2012 diagnostiziert wurden. Unter Berück- sichtigung dessen sowie eines stabilisierten Zustands wurde das Zumut- barkeitsprofil wie folgt umschrieben: Ganztätiger Einsatz für Überwa- chungsfunktionen und leichte körperliche Aktivitäten in vorwiegend sitzen- der Stellung ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (AB 10/7 unten). 3.3 Für die Zeit nach der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. November 2017 (AB 58) lassen sich in medizinischer Hinsicht den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Am 15. Dezember 2016 suchte der Beschwerdeführer mangels an- derweitiger therapeutischer Vorschläge von sich aus Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 8 apparates, auf, ohne jedoch weiterführende Unterlagen mitzubringen. Dr. med. D.________ stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (AB 49/2) einen Status nach Autounfall vor fünf Jahren mit wahrscheinlich Calcaneus- fraktur rechts und Rippenfrakturen links fest. Seit damals leide der Be- schwerdeführer unter Schmerzen, einerseits wahrscheinlich weil er über den lateralen Fussrand ablaufe und andererseits sei es auch zu einer Ver- letzung des Nervus tibialis gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Lyrica-Einnahme sistiert, da er unter Lyrica Halluzinationen gehabt habe. Aktuell werde Cannabis geraucht, was offenbar zu einer recht guten Ver- drängung der Schmerzen führe. Anlässlich der Befundaufnahme ist vom Arzt ein hinkendes Gangbild festgestellt worden, der Fuss werde über den lateralen Rand abgerollt. Ohne Belastung stehe die Ferse aber nicht richtig im Varus, ziemlich sagitale Stellung. Es bestehe am ganzen Fuss eine Al- lodynie und eine ausgeprägte Hypästhesie. Auch die Berührung der Ferse sei stark schmerzhaft, obwohl dort keine Schrauben palpabel seien. Es bestehe ein Status fünf Jahre nach Rückfussverletzung, in deren Folge auch eine neurologische Schädigung des Fusses eingetreten sei, mit einer recht ausgeprägten Hypästhesie und Parästhesien im Sinne von Berührungsempfindlichkeit. Aufgrund der aktuellen Beurteilung bestehe keine Möglichkeit, mit einem einigermassen vernünftigen Risiko eine Ver- besserung zu erzielen. 3.3.2 Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms links wurde am

19. Januar 2017 im Zentrum E.________ eine MR-Untersuchung der LWS durchgeführt. Dem Befundbericht vom gleichen Datum zufolge (AB 54/9) wurden degenerative Veränderungen der LWS mit Hauptbefund auf Höhe L4/5 im Sinne einer grossen nach dorso-caudal sequestrierenden Hernie links mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel links festgestellt. Auf Höhe L5/S1 sei eine zeitweilige Reizung der S1-Wurzel links auf Höhe Austritt aus dem Duralschlauch und der L5-Wurzel links intraforaminal möglich. 3.3.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 20. Januar 2017 (AB 54/8) klage der Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017 über akute Lumbois- chialgien mit Ausstrahlung in das linke Bein, wobei die Grosszehe links tabu sei. Klinisch imponiere eine Schonhaltung, normale Sensibilität und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 9 Kraftentwicklung, allerdings seien PSR und ASR diskret abgeschwächt bei insgesamt niedrigem Reflexmuster. Das MRI (vgl. E. 3.3.2 hiervor) ent- spreche dem klinischen Befund. Trotz umfangreicher Analgesie sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei. 3.3.4 Gemäss Sprechstundenbericht der G.________ AG vom 23. Januar 2017 (AB 54/6 f.) leide der Beschwerdeführer an einer L5-Radikulopathie mit sensomotorischem Defizit links. Es zeige sich eine grosse, nach kaudal sequestrierte Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel linksseitig. Es bestehe bereits eine hochgradige Fussheber- sowie Gross- zehenheberparese. Aufgrund der Grösse des Befundes sowie der Parese sei eine notfallmässige operative Versorgung angezeigt. 3.3.5 Im Schreiben an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers vom 22. Februar 2017 wies Dr. med. F.________ unter Hinweis darauf, dass er den Beschwerdeführer erst seit Januar 2017 kenne, auf folgende Diagnosen hin (AB 54/5): Art. Hypertonie (Therapiestart am 21. Februar 2017) LWS-Syndrom (operative Entlastung [notfallmässig] am 10. Januar 2017) PHS re. 2012 St. n. Verkehrsunfall mit kompl. Verletzung am rechten Fuss (Fer- senbeinfraktur) Cannabiskonsum 3.3.6 Zu Handen des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers nahm Dr. med. H.________ im Schreiben vom 30. Oktober 2017 (AB 54/4) dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund ver- schiedener Beschwerden aktuell nicht arbeitsfähig sei. Diese Beschwerden würden die Ferse rechts, das Rückenleiden sowie Brustbeschwerden links betreffen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er überhaupt noch in einem körperlich belastenden Beruf werde arbeiten können. Er brauche ein kon- sequentes Aufbautraining, um die durch die Rückenoperation erlittenen muskulären Defizite wieder aufzubauen. Hinderlich wirkten dabei die invali- disierenden Fersenschmerzen rechts seit der Fersenfraktur. Nebst den Brustbeschwerden seien auch die Schultern eingeschränkt belastbar. Langfristig sei eine Besserung der Schmerzen möglich, die Prognose sei aber zurückhaltend zu stellen, da vor allem der Verlauf der Fersenschmer- zen schlecht voraussagbar sei. Zum bisherigen Verlauf der Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 10 konnte der Arzt keine Angaben machen, da er den Beschwerdeführer in den letzten drei bis fünf Jahren zu wenig gesehen habe. 3.3.7 Befragt zum Verlauf seit der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) wies RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, mit Stellungnahme vom 14. November 2017 (AB 57/3) darauf hin, dass es sich bei Überwachungsarbeiten grundsätzlich um sehr leichte Tätigkeiten handle. Rippenfrakturen wie an- lässlich des Unfalls im Jahr 2012 würden grundsätzlich zu keiner langan- dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der IV führen. Drei Monate nach der Mikrodiskektomie am 10. Januar 2017 bei kaudal seque- strierter Diskushernie L4/5 mit L5-Wurzel-Kompression links sei das vom Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) wieder gültig gewe- sen, unabhängig davon, ob eine leichte sensomotorische Störung weiter bestanden habe oder nicht, da eine solche bei einer überwiegend sitzen- den Tätigkeit (bei fehlender Absturzgefahr) nicht relevant sei. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei es dem Beschwerdeführer möglich, regelmäs- sige Positionswechsel vorzunehmen. Das PHS sei gut behandelbar und bei einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit sei auch keine Überkopfarbeit notwendig. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar keinen Effekt durch die Analgetika erreiche (vgl. E. 3.3.3 hiervor), spreche jedoch dafür, dass der seit der Jugend bestehende Drogenabusus auch weiterhin bestehe; diese Sucht sei über die IV jedoch nicht mitversichert. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 11 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

16. November 2017 (AB 58) gestützt auf die Einschätzungen der RAD- Ärztin med. pract. I.________ richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Die Einschätzungen der RAD-Ärztin erfüllen die Voraussetzun- gen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.5.1 Begründet wurde die Neuanmeldung zunächst mit Rückenbe- schwerden und der damit einhergehenden Operation (vgl. AB 47). Die zu Jahresbeginn 2017 beschriebenen (heftigen) lumboradikulären Beschwer- den (vgl. E. 3.3.2 ff. hiervor) standen in Zusammenhang mit einer Diskus- hernie L4/5, welche am 10. Januar 2017 operiert wurde. Damit konnte die Ursache für das Leiden behoben werden. Gestützt auf den nachvollziehba- ren RAD-Bericht vom 14. November 2017 (AB 57/3) haben drei Monate postoperativ hinsichtlich einer dem Zumutbarkeitsprofil (AB 10) entspre- chenden Tätigkeit keine Auswirkungen mehr bestanden, zumal eine wei- terbestehende sensomotorische Störung bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohnehin nicht relevant wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 12 3.5.2 Erwähnung in den neu eingereichten Arztberichten finden sodann vereinzelt Brust- (Dr. med. H.________; AB 54/4) und Schulterbeschwer- den (PHS re. [Dr. med. F.________; AB 54/5]; vgl. auch AB 54/4 [Dr. med. H.________]). Es bleibt indessen bei der blossen Erwähnung derselben, dies ohne Nennung entsprechender Befunde und Vornahme einer einge- henden Beurteilung. Schon deshalb fragt sich, ob es sich tatsächlich um eigenständige Diagnosen oder bloss die Wiedergabe anamnestischer An- gaben des Beschwerdeführers handelt. Dahingehende Zweifel sind auch deshalb angezeigt, weil sowohl Dr. med. F.________ als auch Dr. med. H.________ eigenen Angaben zufolge den Beschwerdeführer nicht einge- hend kennen: So nahm Dr. med. F.________ die Behandlung namentlich wegen des LWS-Schmerzsyndroms bei sequestrierter Diskushernie L4/5 (vgl. dazu E. 3.5.1 hiervor) im Januar 2017 auf, wobei ihm bezüglich der weiteren Vorgeschichte (Status nach Verkehrsunfall mit Fraktur im Fussbe- reich rechts) keine Unterlagen vorlagen (vgl. AB 54/5; vgl. auch AB 54/8). Auch Dr. med. H.________ räumt ein, den Beschwerdeführer in den letzten drei bis fünf Jahren zu wenig gesehen zu haben, um zum bisherigen Ver- lauf der Beschwerden etwas aussagen zu können (vgl. AB 54/4). So oder anders ist das PHS gut behandelbar (vgl. AB 57/3). Selbst mit entspre- chenden Beeinträchtigungen bleiben dem Zumutbarkeitsprofil entspre- chende leichte körperliche (Überwachungs-)Aktivitäten in vorwiegend sit- zender Stellung ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (keine Überkopfarbeit) möglich (vgl. AB 57/3). Soweit schliesslich noch eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden ist (vgl. AB 54/5), wird die- se selbst vom Beschwerdeführer nicht als invalidisierend erachtet bzw. beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnt; die Hypertonie wird denn auch therapiert (vgl. AB 54/5). 3.5.3 Die von Dr. med. H.________ als "invalidisierend" bezeichneten "Fersenschmerzen rechts seit der Fersenfraktur" (AB 54/4) bzw. die von Dr. med. D.________ festgehaltenen Fuss- und Fersenschmerzen mit einer Allodynie und einer ausgeprägte Hypästhesie (AB 49/2) sind auf den Au- tounfall 2012 zurückzuführen und waren schon dem Arzt bei der Formulie- rung des Zumutbarkeitsprofils bekannt. So machte der Beschwerdeführer schon anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2015 geltend, mit dem rechten Fuss gehe es gar nicht gut; er könne nur auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 13 dem äusseren Fussrand gehen, sodass er nach 500 bis 1500 m Gehen starke Schmerzen daselbst verspüre (AB 10/4). Auch aktuell vermutet Dr. med. D.________ als Schmerzursache das Ablaufen über den lateralen Fussrand (sowie eine Verletzung des Nervus tibialis; AB 49/2). Insoweit hat sich die Fussproblematik nicht verändert und die entsprechenden Ein- schränkungen (unter Einschluss der Allodynie und Hypästhesie) wurden bereits in dem der Verfügung vom 20. September 2016 (AB 39) zugrunde- liegenden medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil für eine ange- passte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Stellung berücksichtigt. 3.5.4 Soweit Dr. med. H.________ aufgrund der verschiedenen Be- schwerden aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (AB 54/4), ist unklar, ob sich diese auf die letzte körperlich schwere Er- werbstätigkeit oder auch auf eine angepasste leichte Tätigkeit bezieht. Letzteres scheint eher unwahrscheinlich, da Dr. med. H.________ im Fol- genden festhält, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch in einem körperlich belastenden Beruf arbeiten könne. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die vollständige Arbeitsunfähigkeit in keiner Art und Weise begründet wird. Bereits unter E. 3.5.1 hiervor ist ausgeführt worden, dass in Bezug auf die Rückenbeschwerden drei Monate postoperativ hinsichtlich einer dem Zu- mutbarkeitsprofil (AB 10) entsprechenden Tätigkeit keine Auswirkungen mehr bestanden. In Bezug auf die neu geltend gemachten Brustbeschwer- den und der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern fehlt es sodann an einer (klaren) Diagnose mit Befunden und entsprechender Beurteilung (vgl. bereits E. 3.5.2 hiervor). Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 14 3.6 Vorliegend sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen, da seit der letzten materiellen Prüfung erst ein Jahr vergangen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese sind hier nicht erfüllt. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit der letzten materiellen Prüfung vom September 2016 (AB 39) glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 16. No- vember 2017 (AB 58) als rechtens und die Beschwerde vom 29. Dezember 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/2018/1, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.