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200 2017 985

Bern VerwG · 2018-07-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Der 1975 geborenen … (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde ab dem 1. August 1996 wegen einer psychischen Problematik eine ausseror- dentliche Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 70% zugesprochen (Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 61 f.). Am 4. September 1997 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von weiteren IV-Leistungen, insbesondere Berufsberatung, Umschu- lung sowie Arbeitsvermittlung an (AB 1.1 S. 38 ff.). Die IVB nahm erwerbli- che und medizinische Abklärungen vor und gewährte berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (AB 1.1 S. 14), die die Versicherte im Januar 1999 abbrach (AB 1.1 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 gewährte die IVB eine Umschulung (AB 16). Der Anspruch der Versicherten auf eine ganze IV-Rente wurde revisionsweise mehrfach bestätigt (AB 5; 10; 28). Nach Abklärungen (AB 45; 36 S. 3 ff.; 47; 50; 57) sprach die IVB der Versi- cherten mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab dem 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (AB 60). B. Im Juni 2017 teilte die Versicherte der IVB ihre neue Adresse bei B.________ und C.________ in ... mit (AB 67 S. 2). Daraufhin leitete die IVB eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (AB 69). Nach Abklärun- gen (AB 72; 74) hob die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 73) mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juli 2017 auf (AB 80). Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte halte sich seit dem 1. Juni 2017 in einem Heim auf, wes- halb keine lebenspraktische Begleitung mehr zu berücksichtigen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. November 2017 (Datum Postaufga- be) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 führte der Sozialdienst Region ... (Sozialdienst) aus, dass sich seine Klientin seit dem 1. Juni 2017 nicht in einem Heim, sondern in einem privaten Haushalt befinde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gab der Instruktionsrichter dem Sozialdienst Gelegenheit, ein von der Beschwerdeführerin persönlich un- terzeichnetes Doppel der Eingabe vom 19. Dezember 2017 oder eine von ihr im Original unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Am 28. Dezember 2017 ging das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Doppel beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2017 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass eine Prozessvertretung der Beschwerdeführerin durch den Sozialdienst weder geltend gemacht noch durch eine Vollmacht ausgewiesen werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 80), mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilf- losenentschädigung leichten Grades per 1. Juli 2017 rückwirkend aufhob (AB 80). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin in einem Heim lebt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 5 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beein- trächtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung an- gewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertels- rente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 6

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:

a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Hei- me.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 7 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfe- leistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Per- son:

a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkau- fen kann;

b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungs- anspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.5.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitli- che Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 8 streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 2.6 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. Juni 2013 (AB 60) sprach die IVB der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädi- gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Beglei- tung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV zu, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 80) rückwirkend per

1. Juli 2017 aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 21. Juni 2013 (AB 60) und 10. Oktober 2017 (AB 80). 3.2 Die erstmalige Zusprechung der Hilfosenenschädigung wegen Hilf- losigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung (AB 60) er- folgte gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Januar 2013 (AB 50), wonach die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung in … wohnte (AB 50 S. 3) und lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich gewesen wäre wie Anleitung und Unterstützung zur Erledigung des Haushaltes und Begleitung bei aus- serhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötigte (AB 60 S. 5 ff.). Im Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre neue Adresse bei B.________ und C.________ (Mutter und Tochter) in ... ab dem 9. Juni 2017 mit (AB 67 S. 2; 68). Es ist somit erstellt, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin seit dem 9. Juni 2017 geändert hat, womit verglichen mit dem Sachverhalt im Juni 2013 eine erhebliche Ände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 9 rung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt. Damit liegt ein Revisions- grund vor und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die mit Verfügung vom 10. Ok- tober 2017 (AB 80) per 1. Juli 2017 aufgehobene Hilflosenentschädigung damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2017 in einem Heim aufhalte. Die Beschwerdeführerin und der Sozialdienst bringen u.a. vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim, sondern in ei- nem privaten Haushalt befinde. Die Bewohner dieses Haushaltes seien Privatpersonen und verfügten über eine Betriebsbewilligung nach „HEV Verordnung zur Betreuung und Pflege in privaten Haushalten von 0 bis 3 Personen“. Die HEV Bewilligung sei mit den Anforderungen an eine Heim- bewilligung nicht vergleichbar (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 19. Dezem- ber 2017). Es ist somit zu prüfen, ob sich die bei der Familie … wohnende Beschwerdeführerin in einem Heim aufhält. 3.4 Bei der von der Beschwerdeführerin und vom Sozialdienst erwähn- ten „HEV Verordnung zur Betreuung und Pflege in privaten Haushalten von 0 bis 3 Personen“ handelt es sich um die kantonale Verordnung vom

18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei- men und privaten Haushalten (kantonale Heimverordnung; HEV; BSG 862.51). In derselben werden namentlich die Voraussetzungen für die Be- triebsbewilligung von Heimen und privaten Haushalten, welche betreuungs- und pflegebedürftige Personen aufnehmen (Art. 7 ff.), die Grundsätze der Betriebsführung (Art. 24 ff.) wie auch Fragen der Aufsicht (Art. 34 ff.) gere- gelt. Für den Bereich der IV ist indessen in der IVV und nicht in der HEV geregelt, was als Heim gilt. Art. 35ter Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) ist ein- schlägig und enthält die entsprechende Definition. 3.5 Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohn- formen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliche Beurteilungskriterien sind dabei die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform (lit. a), die freie Entscheidungsmöglich- keit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem er- hält (lit. b), oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreu- ungsleistungen entrichtet werden muss (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 10 Die Beschwerdegegnerin hält dafür (Beschwerdeantwort S. 2), aufgrund der Formulierung von Art. 35ter Abs. 1 IVV sei davon auszugehen, dass die Voraussetzung von lit. a immer erfüllt sein müsse und daneben lit. b bzw. c zusätzlich alternativ vorliegen müssten. Ob diese Auffassung zutrifft, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben; zu folgen ist der Beschwerdegegnerin immerhin insofern, als die drei Voraussetzungen aufgrund des klaren Wortlauts von lit. b in fine („oder“) jedenfalls nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall liegt die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform offensichtlich nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der Familie …; die Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV ist somit erfüllt. Weiter ist dem Tarifausweis (AB 72 S. 2) zu entnehmen, dass für die Kos- ten für Hotellerie und Betreuung bei der Familie … eine Tagespauschale von Fr. 175.— zu bezahlen ist. Es handelt sich dabei um eine pauschale Entschädigung gemäss Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV, welche Voraussetzung somit ebenfalls gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin weist unter diesen Umständen zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass mit Blick auf Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV offengelassen werden kann, ob die Beschwer- deführerin frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, weil bereits Art. 35ter Abs. 1 lit. a und c IVV er- füllt sind und demnach die kollektive Wohnform bei der Familie … so oder anders als Heim einzustufen ist. Es besteht damit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 37 IVV wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde- gegnerin hat die Leistung somit zu Recht aufgehoben. 3.6 Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Hilfosenentschädigung. Die Art. 86 ff. IVV sind auch bei der Revision einer Hilflosenentschädigung anwendbar (BGE V 100 E. 2 S. 102). Da die hier interessierende Veränderung - Umzug der Beschwerdeführerin in ein Heim - nicht im Rahmen einer evolutiven Entwicklung eingetreten ist, muss die Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.6 hiervor) nicht ab- gewartet werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Februar 2006, I 599/05, E. 5.2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 11 betreffend Rente). Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 ist daher nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2017 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 12 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 80), mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilf- losenentschädigung leichten Grades per 1. Juli 2017 rückwirkend aufhob (AB 80). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin in einem Heim lebt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 5 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beein- trächtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung an- gewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertels- rente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 6 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Hei- me. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 7 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfe- leistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Per- son: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkau- fen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
  5. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungs- anspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.5.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitli- che Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 8 streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 2.6 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
  6. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. Juni 2013 (AB 60) sprach die IVB der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädi- gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Beglei- tung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV zu, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 80) rückwirkend per
  7. Juli 2017 aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 21. Juni 2013 (AB 60) und 10. Oktober 2017 (AB 80). 3.2 Die erstmalige Zusprechung der Hilfosenenschädigung wegen Hilf- losigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung (AB 60) er- folgte gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Januar 2013 (AB 50), wonach die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung in … wohnte (AB 50 S. 3) und lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich gewesen wäre wie Anleitung und Unterstützung zur Erledigung des Haushaltes und Begleitung bei aus- serhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötigte (AB 60 S. 5 ff.). Im Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre neue Adresse bei B.________ und C.________ (Mutter und Tochter) in ... ab dem 9. Juni 2017 mit (AB 67 S. 2; 68). Es ist somit erstellt, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin seit dem 9. Juni 2017 geändert hat, womit verglichen mit dem Sachverhalt im Juni 2013 eine erhebliche Ände- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 9 rung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt. Damit liegt ein Revisions- grund vor und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die mit Verfügung vom 10. Ok- tober 2017 (AB 80) per 1. Juli 2017 aufgehobene Hilflosenentschädigung damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2017 in einem Heim aufhalte. Die Beschwerdeführerin und der Sozialdienst bringen u.a. vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim, sondern in ei- nem privaten Haushalt befinde. Die Bewohner dieses Haushaltes seien Privatpersonen und verfügten über eine Betriebsbewilligung nach „HEV Verordnung zur Betreuung und Pflege in privaten Haushalten von 0 bis 3 Personen“. Die HEV Bewilligung sei mit den Anforderungen an eine Heim- bewilligung nicht vergleichbar (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 19. Dezem- ber 2017). Es ist somit zu prüfen, ob sich die bei der Familie … wohnende Beschwerdeführerin in einem Heim aufhält. 3.4 Bei der von der Beschwerdeführerin und vom Sozialdienst erwähn- ten „HEV Verordnung zur Betreuung und Pflege in privaten Haushalten von 0 bis 3 Personen“ handelt es sich um die kantonale Verordnung vom
  8. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei- men und privaten Haushalten (kantonale Heimverordnung; HEV; BSG 862.51). In derselben werden namentlich die Voraussetzungen für die Be- triebsbewilligung von Heimen und privaten Haushalten, welche betreuungs- und pflegebedürftige Personen aufnehmen (Art. 7 ff.), die Grundsätze der Betriebsführung (Art. 24 ff.) wie auch Fragen der Aufsicht (Art. 34 ff.) gere- gelt. Für den Bereich der IV ist indessen in der IVV und nicht in der HEV geregelt, was als Heim gilt. Art. 35ter Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) ist ein- schlägig und enthält die entsprechende Definition. 3.5 Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohn- formen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliche Beurteilungskriterien sind dabei die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform (lit. a), die freie Entscheidungsmöglich- keit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem er- hält (lit. b), oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreu- ungsleistungen entrichtet werden muss (lit. c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 10 Die Beschwerdegegnerin hält dafür (Beschwerdeantwort S. 2), aufgrund der Formulierung von Art. 35ter Abs. 1 IVV sei davon auszugehen, dass die Voraussetzung von lit. a immer erfüllt sein müsse und daneben lit. b bzw. c zusätzlich alternativ vorliegen müssten. Ob diese Auffassung zutrifft, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben; zu folgen ist der Beschwerdegegnerin immerhin insofern, als die drei Voraussetzungen aufgrund des klaren Wortlauts von lit. b in fine („oder“) jedenfalls nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall liegt die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform offensichtlich nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der Familie …; die Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV ist somit erfüllt. Weiter ist dem Tarifausweis (AB 72 S. 2) zu entnehmen, dass für die Kos- ten für Hotellerie und Betreuung bei der Familie … eine Tagespauschale von Fr. 175.— zu bezahlen ist. Es handelt sich dabei um eine pauschale Entschädigung gemäss Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV, welche Voraussetzung somit ebenfalls gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin weist unter diesen Umständen zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass mit Blick auf Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV offengelassen werden kann, ob die Beschwer- deführerin frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, weil bereits Art. 35ter Abs. 1 lit. a und c IVV er- füllt sind und demnach die kollektive Wohnform bei der Familie … so oder anders als Heim einzustufen ist. Es besteht damit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 37 IVV wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde- gegnerin hat die Leistung somit zu Recht aufgehoben. 3.6 Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Hilfosenentschädigung. Die Art. 86 ff. IVV sind auch bei der Revision einer Hilflosenentschädigung anwendbar (BGE V 100 E. 2 S. 102). Da die hier interessierende Veränderung - Umzug der Beschwerdeführerin in ein Heim - nicht im Rahmen einer evolutiven Entwicklung eingetreten ist, muss die Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.6 hiervor) nicht ab- gewartet werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Februar 2006, I 599/05, E. 5.2.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 11 betreffend Rente). Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 ist daher nicht zu beanstanden.
  9. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
  10. Oktober 2017 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und abzuweisen.
  11. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 12
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 985 IV KOJ/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ c/o B.________ und C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborenen … (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde ab dem 1. August 1996 wegen einer psychischen Problematik eine ausseror- dentliche Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 70% zugesprochen (Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 61 f.). Am 4. September 1997 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von weiteren IV-Leistungen, insbesondere Berufsberatung, Umschu- lung sowie Arbeitsvermittlung an (AB 1.1 S. 38 ff.). Die IVB nahm erwerbli- che und medizinische Abklärungen vor und gewährte berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (AB 1.1 S. 14), die die Versicherte im Januar 1999 abbrach (AB 1.1 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 gewährte die IVB eine Umschulung (AB 16). Der Anspruch der Versicherten auf eine ganze IV-Rente wurde revisionsweise mehrfach bestätigt (AB 5; 10; 28). Nach Abklärungen (AB 45; 36 S. 3 ff.; 47; 50; 57) sprach die IVB der Versi- cherten mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab dem 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (AB 60). B. Im Juni 2017 teilte die Versicherte der IVB ihre neue Adresse bei B.________ und C.________ in ... mit (AB 67 S. 2). Daraufhin leitete die IVB eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (AB 69). Nach Abklärun- gen (AB 72; 74) hob die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 73) mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juli 2017 auf (AB 80). Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte halte sich seit dem 1. Juni 2017 in einem Heim auf, wes- halb keine lebenspraktische Begleitung mehr zu berücksichtigen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. November 2017 (Datum Postaufga- be) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 führte der Sozialdienst Region ... (Sozialdienst) aus, dass sich seine Klientin seit dem 1. Juni 2017 nicht in einem Heim, sondern in einem privaten Haushalt befinde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gab der Instruktionsrichter dem Sozialdienst Gelegenheit, ein von der Beschwerdeführerin persönlich un- terzeichnetes Doppel der Eingabe vom 19. Dezember 2017 oder eine von ihr im Original unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Am 28. Dezember 2017 ging das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Doppel beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2017 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass eine Prozessvertretung der Beschwerdeführerin durch den Sozialdienst weder geltend gemacht noch durch eine Vollmacht ausgewiesen werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 80), mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilf- losenentschädigung leichten Grades per 1. Juli 2017 rückwirkend aufhob (AB 80). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin in einem Heim lebt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 5 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beein- trächtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung an- gewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertels- rente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 6

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:

a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Hei- me.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 7 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfe- leistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Per- son:

a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkau- fen kann;

b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungs- anspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.5.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitli- che Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 8 streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 2.6 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. Juni 2013 (AB 60) sprach die IVB der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädi- gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Beglei- tung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV zu, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 80) rückwirkend per

1. Juli 2017 aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 21. Juni 2013 (AB 60) und 10. Oktober 2017 (AB 80). 3.2 Die erstmalige Zusprechung der Hilfosenenschädigung wegen Hilf- losigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung (AB 60) er- folgte gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Januar 2013 (AB 50), wonach die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung in … wohnte (AB 50 S. 3) und lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich gewesen wäre wie Anleitung und Unterstützung zur Erledigung des Haushaltes und Begleitung bei aus- serhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötigte (AB 60 S. 5 ff.). Im Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre neue Adresse bei B.________ und C.________ (Mutter und Tochter) in ... ab dem 9. Juni 2017 mit (AB 67 S. 2; 68). Es ist somit erstellt, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin seit dem 9. Juni 2017 geändert hat, womit verglichen mit dem Sachverhalt im Juni 2013 eine erhebliche Ände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 9 rung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt. Damit liegt ein Revisions- grund vor und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die mit Verfügung vom 10. Ok- tober 2017 (AB 80) per 1. Juli 2017 aufgehobene Hilflosenentschädigung damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2017 in einem Heim aufhalte. Die Beschwerdeführerin und der Sozialdienst bringen u.a. vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim, sondern in ei- nem privaten Haushalt befinde. Die Bewohner dieses Haushaltes seien Privatpersonen und verfügten über eine Betriebsbewilligung nach „HEV Verordnung zur Betreuung und Pflege in privaten Haushalten von 0 bis 3 Personen“. Die HEV Bewilligung sei mit den Anforderungen an eine Heim- bewilligung nicht vergleichbar (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 19. Dezem- ber 2017). Es ist somit zu prüfen, ob sich die bei der Familie … wohnende Beschwerdeführerin in einem Heim aufhält. 3.4 Bei der von der Beschwerdeführerin und vom Sozialdienst erwähn- ten „HEV Verordnung zur Betreuung und Pflege in privaten Haushalten von 0 bis 3 Personen“ handelt es sich um die kantonale Verordnung vom

18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei- men und privaten Haushalten (kantonale Heimverordnung; HEV; BSG 862.51). In derselben werden namentlich die Voraussetzungen für die Be- triebsbewilligung von Heimen und privaten Haushalten, welche betreuungs- und pflegebedürftige Personen aufnehmen (Art. 7 ff.), die Grundsätze der Betriebsführung (Art. 24 ff.) wie auch Fragen der Aufsicht (Art. 34 ff.) gere- gelt. Für den Bereich der IV ist indessen in der IVV und nicht in der HEV geregelt, was als Heim gilt. Art. 35ter Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) ist ein- schlägig und enthält die entsprechende Definition. 3.5 Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohn- formen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliche Beurteilungskriterien sind dabei die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform (lit. a), die freie Entscheidungsmöglich- keit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem er- hält (lit. b), oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreu- ungsleistungen entrichtet werden muss (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 10 Die Beschwerdegegnerin hält dafür (Beschwerdeantwort S. 2), aufgrund der Formulierung von Art. 35ter Abs. 1 IVV sei davon auszugehen, dass die Voraussetzung von lit. a immer erfüllt sein müsse und daneben lit. b bzw. c zusätzlich alternativ vorliegen müssten. Ob diese Auffassung zutrifft, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben; zu folgen ist der Beschwerdegegnerin immerhin insofern, als die drei Voraussetzungen aufgrund des klaren Wortlauts von lit. b in fine („oder“) jedenfalls nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall liegt die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform offensichtlich nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der Familie …; die Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV ist somit erfüllt. Weiter ist dem Tarifausweis (AB 72 S. 2) zu entnehmen, dass für die Kos- ten für Hotellerie und Betreuung bei der Familie … eine Tagespauschale von Fr. 175.— zu bezahlen ist. Es handelt sich dabei um eine pauschale Entschädigung gemäss Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV, welche Voraussetzung somit ebenfalls gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin weist unter diesen Umständen zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass mit Blick auf Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV offengelassen werden kann, ob die Beschwer- deführerin frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, weil bereits Art. 35ter Abs. 1 lit. a und c IVV er- füllt sind und demnach die kollektive Wohnform bei der Familie … so oder anders als Heim einzustufen ist. Es besteht damit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 37 IVV wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde- gegnerin hat die Leistung somit zu Recht aufgehoben. 3.6 Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Hilfosenentschädigung. Die Art. 86 ff. IVV sind auch bei der Revision einer Hilflosenentschädigung anwendbar (BGE V 100 E. 2 S. 102). Da die hier interessierende Veränderung - Umzug der Beschwerdeführerin in ein Heim - nicht im Rahmen einer evolutiven Entwicklung eingetreten ist, muss die Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.6 hiervor) nicht ab- gewartet werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Februar 2006, I 599/05, E. 5.2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 11 betreffend Rente). Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 ist daher nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2017 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, IV/17/985, Seite 12 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.