Klage vom 7. November 2017
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) ist über seine Arbeitgeberin, der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, bei der ÖKK Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Akten des Versicherten [act. I] 1). Im Januar 2017 informierte die Arbeitgeberin den Versicherten, dass die gesetzlichen bzw. reglementarischen Umwandlungssätze gemäss Be- schlüssen des Stiftungsrates der ÖKK Personalvorsorgestiftung vom
20. Oktober und 9. Dezember 2016 per 1. Januar 2017 in altersabhängi- gem Umfang gesenkt würden (act. I 8). Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 teilte die ÖKK Personalvorsorgestiftung (nachfolgend Beklagte) dem Versi- cherten auf dessen Nachfrage hin zudem mit, er habe keinen Anspruch auf eine Kompensations- bzw. Abfederungsmassnahme (act. I 9). B. Mit Eingabe vom 7. November 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Klage. Er stellt die folgenden Rechtsbegeh- ren: Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommene Senkung des Umwandlungssatzes nicht per 1. Januar 2017 hätte vorgenommen werden dürfen. Die entsprechende Änderung des Reglements ist daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine angemessene Übergangsfrist für ihre Massnahme (Senkung des Umwandlungssatzes) anzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Senkung des Umwandlungssatzes von 6.4% auf 5.4% reduziere sich die jährliche Altersrente von Fr. 40‘595.40 auf Fr. 34‘278.60. Streitgegenstand der vorliegenden Klage bilde jedoch nicht vorrangig die Senkung des Um- wandlungssatzes – diese müsse er wohl hinnehmen –, sondern die zeitli- che Komponente der Änderung (S. 3), seien doch die Angestellten erst am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 3
24. Januar 2017 informiert worden (S. 4). Es habe keinerlei vorgängige Informationen gegeben, die Versicherten seien nachträglich vor vollendete Verhältnisse gestellt worden. Sie hätten mindestens rund ein halbes Jahr vor der Inkraftsetzung der Senkung als solcher wie auch hinsichtlich der konkreten Kompensationsmassnahmen informiert werden sollen (S. 6). Mit Klageantwort vom 8. Februar 2018 stellt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die folgenden Rechtsbegehren: Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Entschädi- gungsfolgen zulasten des Klägers. Prozessualer Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das ange- rufene Gericht sei für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren nicht zuständig, da deren Beurteilung in den Aufgabenbereich der Aufsichts- behörde falle bzw. das Klageverfahren nach Art. 73 BVG keine abstrakte Kontrolle von Reglementsbestimmungen zulasse (S. 7, Ziffer 20 f.). Zudem bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an den Feststellungsbegeh- ren (S. 8, Ziffer 26 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit. Mit Replik vom 2. März 2018 macht der Kläger geltend, es gehe in concreto nicht um eine Normenkontrolle. Moniert werde vielmehr die zeitliche Kom- ponente der Reglementsänderung. Durch die nicht angekündigte und in- nerhalb weniger Wochen in Kraft gesetzte Zinssenkung werde dem Kläger die Möglichkeit genommen, entsprechend den neuen Gegebenheiten sel- ber zu handeln und den negativen Auswirkungen dieser Änderung auf sei- ne Leistungsanwartschaft durch eine Frühpensionierung entgegen- zuwirken. Diese Frage des verfassungsmässigen Handelns der Vorsorgeeinrichtung werde durchaus durch die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Klageverfahrens nach Art. 73 BVG mitumfasst. Zudem sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers manifest: Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 85 Jahren gingen ihm durch die Senkung des Umwandlungssatzes rund Fr. 126‘430.-- verlustig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 4 Mit Duplik vom 3. April 2018 hält die Beklagte an dem mit Klageantwort vom 8. Februar 2018 gestellten Antrag fest und sie wiederholt ihren Stand- punkt, wonach das angerufene Gericht nicht zuständig sei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 7. November 2017 erhobe- nen Klage. Dabei ist unbestritten, dass es sich bei der Beklagten um eine als Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) organisierte (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) han- delt (Akten der Beklagten [act. IIA] 1 f.; Klageantwort, S. 2, Ziffer 3) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfra- ge nach Art. 73 f. BVG richtet (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 22 BVG). Ebenso steht ausser Frage, dass der Kläger seit 1. November 2015 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (act. I 1; Klageantwort, S. 3, Ziffer 7 f.) bzw. ein Austritt aus der beklagten Vorsorgeeinrichtung bisher nicht erfolgt ist (Kla- ge, S. 3). Schliesslich ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrich- tungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 5 das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Aus- trittsleistungen und Beiträge (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde wacht nach Art. 62 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1; SR 831.435.1]). Die Aufsicht umfasst auch die Prüfung der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung beim Erlass oder bei der Änderung von Reglementen und Statuten die geltenden Verfahrensvorschriften ein- gehalten hat (BGE 119 V 195 E. 3b aa S. 197). Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Deren Verfügungen können mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).
E. 1.2.3 Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG lässt keine abstrakte Kon- trolle von reglementarischen Bestimmungen zu (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER in SCHNEIDER, GEISER, GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, [nachfolgend: Handkommen- tar], Art. 73 BVG N. 95; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
E. 1.3.1 Es steht fest, dass die Beklagte den Umwandlungssatz für Männer ab Jahrgang 1954 und jünger, die im Alter von 65 Jahren in Pension ge- hen, von bisher 6.4% per 1. Januar 2017 auf 5.4% senkte (vgl. Anhang 1 zum Rahmenreglement [act. I 4 Ziffer 3.1; act. I 6 Ziffer 3.1]). Indem der Kläger geltend macht, dies müsse er „wohl oder übel“ hinnehmen, sei doch die Anpassung der entsprechenden Reglementsbestimmungen auch im laufenden Versicherungsverhältnis grundsätzlich zulässig (Klage, S. 3; vgl. auch Rahmenreglement [act. I 7 Ziffer 72.2]), zielt seine Klage nicht auf die Rechtmässigkeit der Senkung des Umwandlungssatzes als solche ab. Er beantragt jedoch die Feststellung, dass die von der Beklagten vorgenom- mene Senkung des Umwandlungssatzes nicht per 1. Januar 2017 hätte vorgenommen werden dürfen und die entsprechende Änderung des Re- glements daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten sei, eine an- gemessene Übergangsfrist für ihre Massnahme (Senkung des Umwandlungssatzes) anzusetzen. Zu Recht macht die Beklagte geltend, der Rechtsweg über Art. 73 BVG sei dem Kläger im Lichte dieses Rechts- begehrens verwehrt und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben (Klageantwort, S. 6 ff., Ziffer 17 ff.): Zunächst liegt kein konkreter Anwendungsfall hinsichtlich des auf seine Rechtmässigkeit potentiell zu prüfenden Stiftungsratsbeschlusses vom
20. Oktober bzw. 9. Dezember 2016 (vgl. act. I 8) vor. Der Kläger bean- standet nicht die Höhe und die Berechnung einer konkret in Frage stehen- den (ausgerichteten oder geltend gemachten) Leistung oder der ihm verweigerte Anspruch auf Abfederungsmassnahmen (vgl. act. I 9), sondern macht einen Eingriff in den allein anwartschaftlich bestehenden Altersren- tenanspruch geltend (vgl. Klage, S. 5). Er bringt insoweit vor, dass er sich im Jahr 2015 (mithin im Alter von 58 Jahren) allenfalls hätte frühpensionie- ren lassen wollen, sofern er von der Senkung des Umwandlungssatzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 7 gewusst hätte (Klage, S. 5). Zwar sah und sieht das Rahmenreglement gemäss dessen Anhang 1 den vorzeitigen Altersrücktritt mit 58 Jahren grundsätzlich vor. Hätte der Kläger von dieser Möglichkeit jedoch im Jahr 2015 oder 2016 respektive vor der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Reglementsänderung Gebrauch gemacht, wäre entgegen der klägerischen Darstellung nicht ein Umwandlungssatz von 6.4% (vgl. Klage, S. 5), son- dern gemäss Ziffer 3.1 des Anhangs 1 zum Rahmenreglement ein solcher von lediglich 5% zur Anwendung gekommen (vgl. act. I 4 Ziffer 3.1). Zudem ist aus den Akten weder ersichtlich noch macht der Kläger geltend, dass er tatsächlich um eine vorzeitige Pensionierung ersucht hat. Auch war er ausweislich der Akten bereits im Mai 2016 darüber ins Bild gesetzt, dass die Höhe des Umwandlungssatzes überprüft wird (vgl. act. IIA 4). Dieser Darstellung der Beklagten (vgl. Klageantwort, S. 9, Ziffer 34) hat der Kläger nicht widersprochen. Gleichwohl zog der Kläger offensichtlich auch im Jahr 2016 nicht in Erwägung, „durch Frühpensionierung aus der Vorsorgeein- richtung auszutreten, um die vormaligen Leistungen zu bewahren“ (Replik, S. 2). Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Klägers zum angeblich hypothetisch erwogenen frühzeitigen Altersrücktritt deshalb als wenig plau- sibel. Jedenfalls stellt die blosse Möglichkeit einer in Betracht gezogenen Frühpensionierung keinen konkreten, im Rahmen von Art. 73 BVG zu be- handelnden Anwendungsfall mit Bezug auf die beanstandete Senkung des Umwandlungssatzes dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er hätte im Wissen um die Senkung des Umwandlungssatzes al- lenfalls einen Stellenwechsel vorgenommen (Klage, S. 5), handelt es sich hierbei doch ohnehin um ein in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht sach- fremdes Vorbringen. Sodann übersieht der Kläger, dass der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Reglementsänderung zum materiellen Regelungsgehalt des Reglements gehört(e) (vgl. Ziffer 5 des nach unbestritten gebliebener Darstellung in der Klageantwort [S. 4, Ziffer 9]) vorliegend massgeblichen Leistungsplans 2 [act. IIA 3; 5 f.]). Sein Vorbringen, wonach die Senkung des Umwandlungs- satzes als solche (Klage, S. 3) nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig taxiert, sondern vielmehr die zeitliche Komponente der Reglementsände- rung beanstandet werde (Replik, S. 1), ändert demnach nichts daran, dass es sich bei seinem Rechtsbegehren im Wesentlichen um einen in allgemei-
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E. 1.3.2 Indem der vorliegende Rechtsstreit demnach vollumfänglich eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand hat, ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und auf die Klage entsprechend nicht einzu- treten (vgl. E. 1.2.3 vorne).
E. 1.4 Der Vollständigkeit halber bleibt sodann darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für das gestellte Feststellungsbegehren hat, welches im Verfahren der ursprünglichen Ver- waltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG Sachurteilsvorausset- zung bildet: Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der ver- langten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). Wie in E. 1.3.1 hiervor dargelegt, ist nicht erstellt, dass sich der Kläger ge- stützt auf den bisherigen Umwandlungssatz dazu entschlossen hat respek- tive hätte, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Entsprechend ist auf die Klage auch zufolge mangelnden (aktuellen) Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 9
E. 2 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zuzusprechen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Klage vom 7. November 2017 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 982 BV publiziert in BVR 2019 S. 26 GRD/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. April 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Kläger gegen ÖKK Personalvorsorgestiftung Bahnhofstrasse 13, Postfach 15, 7302 Landquart vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 7. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) ist über seine Arbeitgeberin, der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, bei der ÖKK Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Akten des Versicherten [act. I] 1). Im Januar 2017 informierte die Arbeitgeberin den Versicherten, dass die gesetzlichen bzw. reglementarischen Umwandlungssätze gemäss Be- schlüssen des Stiftungsrates der ÖKK Personalvorsorgestiftung vom
20. Oktober und 9. Dezember 2016 per 1. Januar 2017 in altersabhängi- gem Umfang gesenkt würden (act. I 8). Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 teilte die ÖKK Personalvorsorgestiftung (nachfolgend Beklagte) dem Versi- cherten auf dessen Nachfrage hin zudem mit, er habe keinen Anspruch auf eine Kompensations- bzw. Abfederungsmassnahme (act. I 9). B. Mit Eingabe vom 7. November 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Klage. Er stellt die folgenden Rechtsbegeh- ren: Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommene Senkung des Umwandlungssatzes nicht per 1. Januar 2017 hätte vorgenommen werden dürfen. Die entsprechende Änderung des Reglements ist daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine angemessene Übergangsfrist für ihre Massnahme (Senkung des Umwandlungssatzes) anzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Senkung des Umwandlungssatzes von 6.4% auf 5.4% reduziere sich die jährliche Altersrente von Fr. 40‘595.40 auf Fr. 34‘278.60. Streitgegenstand der vorliegenden Klage bilde jedoch nicht vorrangig die Senkung des Um- wandlungssatzes – diese müsse er wohl hinnehmen –, sondern die zeitli- che Komponente der Änderung (S. 3), seien doch die Angestellten erst am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 3
24. Januar 2017 informiert worden (S. 4). Es habe keinerlei vorgängige Informationen gegeben, die Versicherten seien nachträglich vor vollendete Verhältnisse gestellt worden. Sie hätten mindestens rund ein halbes Jahr vor der Inkraftsetzung der Senkung als solcher wie auch hinsichtlich der konkreten Kompensationsmassnahmen informiert werden sollen (S. 6). Mit Klageantwort vom 8. Februar 2018 stellt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die folgenden Rechtsbegehren: Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Entschädi- gungsfolgen zulasten des Klägers. Prozessualer Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das ange- rufene Gericht sei für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren nicht zuständig, da deren Beurteilung in den Aufgabenbereich der Aufsichts- behörde falle bzw. das Klageverfahren nach Art. 73 BVG keine abstrakte Kontrolle von Reglementsbestimmungen zulasse (S. 7, Ziffer 20 f.). Zudem bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an den Feststellungsbegeh- ren (S. 8, Ziffer 26 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit. Mit Replik vom 2. März 2018 macht der Kläger geltend, es gehe in concreto nicht um eine Normenkontrolle. Moniert werde vielmehr die zeitliche Kom- ponente der Reglementsänderung. Durch die nicht angekündigte und in- nerhalb weniger Wochen in Kraft gesetzte Zinssenkung werde dem Kläger die Möglichkeit genommen, entsprechend den neuen Gegebenheiten sel- ber zu handeln und den negativen Auswirkungen dieser Änderung auf sei- ne Leistungsanwartschaft durch eine Frühpensionierung entgegen- zuwirken. Diese Frage des verfassungsmässigen Handelns der Vorsorgeeinrichtung werde durchaus durch die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Klageverfahrens nach Art. 73 BVG mitumfasst. Zudem sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers manifest: Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 85 Jahren gingen ihm durch die Senkung des Umwandlungssatzes rund Fr. 126‘430.-- verlustig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 4 Mit Duplik vom 3. April 2018 hält die Beklagte an dem mit Klageantwort vom 8. Februar 2018 gestellten Antrag fest und sie wiederholt ihren Stand- punkt, wonach das angerufene Gericht nicht zuständig sei. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 7. November 2017 erhobe- nen Klage. Dabei ist unbestritten, dass es sich bei der Beklagten um eine als Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) organisierte (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) han- delt (Akten der Beklagten [act. IIA] 1 f.; Klageantwort, S. 2, Ziffer 3) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfra- ge nach Art. 73 f. BVG richtet (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 22 BVG). Ebenso steht ausser Frage, dass der Kläger seit 1. November 2015 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (act. I 1; Klageantwort, S. 3, Ziffer 7 f.) bzw. ein Austritt aus der beklagten Vorsorgeeinrichtung bisher nicht erfolgt ist (Kla- ge, S. 3). Schliesslich ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrich- tungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 5 das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Aus- trittsleistungen und Beiträge (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2). 1.2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde wacht nach Art. 62 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1; SR 831.435.1]). Die Aufsicht umfasst auch die Prüfung der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung beim Erlass oder bei der Änderung von Reglementen und Statuten die geltenden Verfahrensvorschriften ein- gehalten hat (BGE 119 V 195 E. 3b aa S. 197). Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Deren Verfügungen können mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG). 1.2.3 Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG lässt keine abstrakte Kon- trolle von reglementarischen Bestimmungen zu (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER in SCHNEIDER, GEISER, GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, [nachfolgend: Handkommen- tar], Art. 73 BVG N. 95; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
2. Aufl. 2012, N. 1943). Dagegen kann der Richter nach Art. 73 BVG bei der Beurteilung eines konkreten Streitfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 195 E. 3b S. 196). Zur Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und diejenige nach Art. 74 BVG gegeben ist, wenn der Rechtsstreit ausschliesslich oder doch überwiegend eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 6 (Handkommentar, a.a.O). Damit wird insbesondere vermieden, dass der Rechtsuchende bei Änderungen von Reglementen oder Statuten praktisch stets die Möglichkeit hat, eine richterliche Überprüfung auf dem Weg von Art. 73 BVG herbeizuführen, was sich mit der vom Gesetzgeber gewollten Regelung nicht vereinbaren liesse (BGE 119 V 195 E. 3b bb S. 197). 1.3 1.3.1 Es steht fest, dass die Beklagte den Umwandlungssatz für Männer ab Jahrgang 1954 und jünger, die im Alter von 65 Jahren in Pension ge- hen, von bisher 6.4% per 1. Januar 2017 auf 5.4% senkte (vgl. Anhang 1 zum Rahmenreglement [act. I 4 Ziffer 3.1; act. I 6 Ziffer 3.1]). Indem der Kläger geltend macht, dies müsse er „wohl oder übel“ hinnehmen, sei doch die Anpassung der entsprechenden Reglementsbestimmungen auch im laufenden Versicherungsverhältnis grundsätzlich zulässig (Klage, S. 3; vgl. auch Rahmenreglement [act. I 7 Ziffer 72.2]), zielt seine Klage nicht auf die Rechtmässigkeit der Senkung des Umwandlungssatzes als solche ab. Er beantragt jedoch die Feststellung, dass die von der Beklagten vorgenom- mene Senkung des Umwandlungssatzes nicht per 1. Januar 2017 hätte vorgenommen werden dürfen und die entsprechende Änderung des Re- glements daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten sei, eine an- gemessene Übergangsfrist für ihre Massnahme (Senkung des Umwandlungssatzes) anzusetzen. Zu Recht macht die Beklagte geltend, der Rechtsweg über Art. 73 BVG sei dem Kläger im Lichte dieses Rechts- begehrens verwehrt und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben (Klageantwort, S. 6 ff., Ziffer 17 ff.): Zunächst liegt kein konkreter Anwendungsfall hinsichtlich des auf seine Rechtmässigkeit potentiell zu prüfenden Stiftungsratsbeschlusses vom
20. Oktober bzw. 9. Dezember 2016 (vgl. act. I 8) vor. Der Kläger bean- standet nicht die Höhe und die Berechnung einer konkret in Frage stehen- den (ausgerichteten oder geltend gemachten) Leistung oder der ihm verweigerte Anspruch auf Abfederungsmassnahmen (vgl. act. I 9), sondern macht einen Eingriff in den allein anwartschaftlich bestehenden Altersren- tenanspruch geltend (vgl. Klage, S. 5). Er bringt insoweit vor, dass er sich im Jahr 2015 (mithin im Alter von 58 Jahren) allenfalls hätte frühpensionie- ren lassen wollen, sofern er von der Senkung des Umwandlungssatzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 7 gewusst hätte (Klage, S. 5). Zwar sah und sieht das Rahmenreglement gemäss dessen Anhang 1 den vorzeitigen Altersrücktritt mit 58 Jahren grundsätzlich vor. Hätte der Kläger von dieser Möglichkeit jedoch im Jahr 2015 oder 2016 respektive vor der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Reglementsänderung Gebrauch gemacht, wäre entgegen der klägerischen Darstellung nicht ein Umwandlungssatz von 6.4% (vgl. Klage, S. 5), son- dern gemäss Ziffer 3.1 des Anhangs 1 zum Rahmenreglement ein solcher von lediglich 5% zur Anwendung gekommen (vgl. act. I 4 Ziffer 3.1). Zudem ist aus den Akten weder ersichtlich noch macht der Kläger geltend, dass er tatsächlich um eine vorzeitige Pensionierung ersucht hat. Auch war er ausweislich der Akten bereits im Mai 2016 darüber ins Bild gesetzt, dass die Höhe des Umwandlungssatzes überprüft wird (vgl. act. IIA 4). Dieser Darstellung der Beklagten (vgl. Klageantwort, S. 9, Ziffer 34) hat der Kläger nicht widersprochen. Gleichwohl zog der Kläger offensichtlich auch im Jahr 2016 nicht in Erwägung, „durch Frühpensionierung aus der Vorsorgeein- richtung auszutreten, um die vormaligen Leistungen zu bewahren“ (Replik, S. 2). Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Klägers zum angeblich hypothetisch erwogenen frühzeitigen Altersrücktritt deshalb als wenig plau- sibel. Jedenfalls stellt die blosse Möglichkeit einer in Betracht gezogenen Frühpensionierung keinen konkreten, im Rahmen von Art. 73 BVG zu be- handelnden Anwendungsfall mit Bezug auf die beanstandete Senkung des Umwandlungssatzes dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er hätte im Wissen um die Senkung des Umwandlungssatzes al- lenfalls einen Stellenwechsel vorgenommen (Klage, S. 5), handelt es sich hierbei doch ohnehin um ein in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht sach- fremdes Vorbringen. Sodann übersieht der Kläger, dass der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Reglementsänderung zum materiellen Regelungsgehalt des Reglements gehört(e) (vgl. Ziffer 5 des nach unbestritten gebliebener Darstellung in der Klageantwort [S. 4, Ziffer 9]) vorliegend massgeblichen Leistungsplans 2 [act. IIA 3; 5 f.]). Sein Vorbringen, wonach die Senkung des Umwandlungs- satzes als solche (Klage, S. 3) nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig taxiert, sondern vielmehr die zeitliche Komponente der Reglementsände- rung beanstandet werde (Replik, S. 1), ändert demnach nichts daran, dass es sich bei seinem Rechtsbegehren im Wesentlichen um einen in allgemei-
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, BV/17/982, Seite 9 2. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zuzusprechen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Klage vom 7. November 2017 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.