opencaselaw.ch

200 2017 98

Bern VerwG · 2016-12-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 (Vers.Nr. 1.149.035.45)

Sachverhalt

A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch kran- kenpflegeversichert (Antwortbeilagen der Visana [AB] 16 S. 1). Der Versi- cherte hat auf eigene Initiative 70 kg an Körpergewicht verloren; dadurch entstanden Hautüberschüsse im Bereich des Unterbauchs (AB 1). Nach- dem die Visana die Gesuche von Dr. med. C.________, Facharzt für Plas- tische-, Rekonstruktive- und Ästhetische Chirurgie, vom 1. Februar 2016 (AB 1) und Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. April 2016 (AB 5) um Kostenübernahme einer Bauchdeckenplastik abgewiesen hatte (AB 4 und 7), ersuchte der Versicherte am 26. Mai 2016 um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 8). Gestützt auf die ver- trauensärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Prä- vention und Gesundheitswesen, vom 14. Juli 2016 (AB 15) lehnte die Visa- na mit Verfügung vom 15. August 2016 (AB 16) die Kostenübernahme für den geplanten Eingriff – Hautkorrektur im Unterbauchbereich (Abdominal- plastik) – ab, da im Zusammenhang mit der Fettschürze weder objektiv ein ästhetischer Mangel mit entstellendem Charakter vorliege noch ein Leiden mit Krankheitswert nachgewiesen sei (AB 16 S. 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wurde nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 26. September 2016 (AB 18) mit Einspra- cheentscheid vom 21. Dezember 2016 (AB 19) und der Begründung abge- wiesen, dass den durch die Gewichtsreduktion entstandenen Hautfalten kein Krankheitswert im Rechtssinne zukomme und die vorgesehene Opera- tion damit nicht unter die Leistungspflicht des Sozialversicherers falle (AB 19 S. 4). B. Am 31. Januar 2017 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheent- scheid vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben und ihm seien für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 3 Hautkorrektur im Unterbauchbereich Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszurichten. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dez- ember 2016 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kosten- übernahme für den geplanten Eingriff „Hautkorrektur im Unterbauchbe- reich“ (Abdominalplastik; AB 19 S. 4).

E. 1.3 Mit Blick auf die Kosten des vorliegend zur Diskussion stehenden operativen Eingriffs liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leis- tungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfal- les ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2.2 2.2.1 Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt grundsätzlich nicht zu den durch das KVG versicherten Krankheitsrisiken (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

17. Januar 2006, K 135/04, E. 1). Natürliche Schönheitsfehler, die im Rah- men der normalen körperlichen Entwicklung entstehen, haben keinen Krankheitscharakter, soweit damit keine erheblichen Funktionsstörungen verbunden oder konkret zu erwarten sind. Hingegen können natürliche Schönheitsmängel Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychosomatische Beeinträchtigung mit aus- geprägtem Krankheitswert verbunden ist. Bei psychischen oder psychoso- matischen Störungen ist zur Annahme von Krankheitswert ein schweres psychisches Versagen voraussichtlich dauernder Natur zu verlangen. Die- se Forderung nach ausgeprägtem Krankheitswert erklärt sich daraus, dass erfahrungsgemäss jede gröbere Abweichung von der ästhetischen Norm zu Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens führen kann, ohne dass aber deswegen schon von Krankheit gesprochen werden müsste (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in UL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 5 RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 497 f. N. 303 f.). Soweit ein ästhetischer Mangel Beschwerden mit Krankheitswert im Rechtssinne verursacht, stellt die medizinische Behandlung dieser krank- haften Folgeerscheinungen durch operative Behebung des ästhetischen Mangels nur eine Pflichtleistung der Krankenkasse dar, wenn die Be- schwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genü- gend zurückdrängen (BGE 121 V 211 E. 4 S. 213; EVG K 135/04, E. 1). 2.2.2 Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Krankenversicherer die Kosten der operativen Behandlung sekundärer krankheits- oder unfallbe- dingter Beeinträchtigungen, namentlich äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen – besonders im Gesicht – zu übernehmen. Dies wenn die äus- serliche Verunstaltung ein gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation beheben lässt, der Versicherer auch für die primären Unfall- oder Krankheitsfolgen leistungspflichtig war und die durchgeführte kosmetische Operation sich in allgemein üblichen Grenzen sowie im Rahmen der Wirtschaftlichkeit hält (BGE 138 V 131 E. 5.1 S. 134, 121 V 119 E. 1 S. 121; Entscheide des EVG vom 26. August 2004, K 15/04, E. 2.2, und vom 24. Dezember 2002, K 87/02, E. 1.2). Ob ein ästhetischer Mangel entstellend ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört die gesellschaftliche Anschauung. Eben- falls von Bedeutung ist, inwiefern der von der Norm abweichende Zustand aus ästhetischen Gründen sich negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten (Art. 5 lit. f des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG; SR 832.12 und Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist von einem engen Begriffsverständnis von „entstellend“ auszugehen. Subjektive Faktoren, insbesondere die per- sönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben. Ihnen wird bei der Frage Rechnung getragen, ob der Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche mit der Behebung des Mangels beseitigt werden können (vgl. EVG K 135/04, E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 6 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist unbestritten und aufgrund der Fotodokumen- tation (AB 1) hinreichend erstellt, dass die Gewichtsreduktion zu Hautüber- schüssen im Bereich des Unterbauches geführt hat (AB 5 und 19 S. 4). Streitig und zu prüfen ist, ob diese Hautüberschüsse behandlungsbe- dürftige Beschwerden mit ausgeprägtem Krankheitswert verursachen bzw. diese als entstellend zu qualifizieren sind. Denn nur diesfalls bestünde eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die vom Be- schwerdeführer gewünschte Hautkorrektur (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus den Akten geht hierzu in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen Folgendes hervor: 3.2.1 Im Gesuch um Kostengutsprache vom 1. Februar 2016 (AB 1) führ- te Dr. med. C.________ aus, dass eine Bauchdeckenplastik beim Be- schwerdeführer medizinisch indiziert sei, zumal diese Operation ihn auch psychisch in seinem Bestreben nach einem Normalgewicht unterstützen würde. 3.2.2 Dr. med. D.________ führte im Gesuch um Kostengutsprache vom

26. April 2016 (AB 5) aus, dass der Beschwerdeführer an Hautschürzen submammär beidseits und am Unterbauch mit rezidivierender Intertrigo sowie an Behinderung des Hautgewebes beim Sporttreiben und bei seiner körperlichen Arbeit während des Ausübens seines Berufes leide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 7 3.2.3 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 14. Juli 2016 (AB 15) aus, dass aus medizinischer Sicht gut nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einen Eingriff nach massivem Gewichtsverlust anstrebe, um auch ein ästhetisch anspre- chendes Resultat nach Reduktion des Hautüberschusses zu erreichen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Veränderung des Körperbildes zu ei- nem behandlungsbedürftigen Folgeleiden mit Krankheitswert im Rechtssin- ne geführt habe (AB 15 S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 26. September 2016 (AB 18) hielt Dr. med. E.________ fest, dass die Hauterschlaffungen vorliegend gut erkennbar seien, von einem entstellenden Ausmass könne bei objektiver Betrachtung jedoch nicht gesprochen werden. Es werde auch keine objektiv nachvoll- ziehbare Einschränkung bei der aktuellen beruflichen Tätigkeit oder All- tagsbewältigung ausgewiesen (AB 18 S. 2). 3.3

3.3.1 Weder dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2016 (AB 1) noch dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 26. April 2016 (AB 5) lässt sich entnehmen, dass die Hautschürzen am Unterbauch er- hebliche – ästhetische Motive genügend zurückdrängende (vgl. E. 2.2.1 hiervor) – Beschwerden mit Krankheitswert, erst Recht nicht solche mit ausgeprägtem Krankheitswert, verursachen würden. In somatischer Hin- sicht erwähnt Dr. med. D.________ im Bericht vom 26. April 2016 (AB 5), dass die Hautüberschüsse am Unterbauch mit rezidivierender Intertrigo verbunden seien und der Beschwerdeführer beim Sporttreiben sowie bei körperlichen Arbeiten von den Hautüberschüssen behindert werde. Dr. med. C.________ führt aus, dass eine Bauchdeckenplastik medizinisch indiziert sei, ohne dies in somatischer Hinsicht weiter zu begründen (AB 1). Dass vorgängig konservative dermatologische Massnahmen (bspw. mittels Imazol Cremepaste) getroffen wurden und erfolglos waren, wird in den Be- richten der behandelnden Ärzte allerdings nicht vorgebracht. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung ist ein operatives Vorgehen von der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung nicht zu übernehmen, wenn schon einfache hygienische Massnahmen und dermatologische Behandlungen zu einer weitestgehenden Linderung oder gar Beseitigung der aus überlap- penden Körperteilen resultierenden Hautirritationen führen (vgl. Entscheide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 8 des EVG vom 17. Januar 2006, K 135/04, E. 2.2 und vom 22. Juni 2005, K 50/05, E. 3.1.1). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass die von Dr. med. D.________ vorgebrachte Funktionsein- schränkung des Bewegungsapparates durch die Hautüberschüsse (AB 5) nicht physischer Natur ist, denn die Behinderung beim Sporttreiben besteht allein darin, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Hautüberschüs- se vor seinen Freunden nicht „traue“ zu joggen oder Fussball zu spielen (AB 17). Bei der Ausübung seiner Arbeit würden ihn sodann die durch die überlappende Haut verursachten Geräusche belasten, die zu unangeneh- men Situationen führten (Beschwerde, S. 5); eine tatsächliche funktionelle Einschränkung ist damit – wie auch der Vertrauensarzt Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. September 2016 (AB 18 S. 2) bereits fest- hielt – nicht erstellt. 3.3.2 In psychischer Hinsicht ist es zwar nachvollziehbar, dass das äus- sere Erscheinungsbild der Hautüberschüsse den Beschwerdeführer subjek- tiv belastet; ein psychisches Leiden mit ausgeprägtem Krankheitswert, das überwiegend wahrscheinlich durch die Hautirritationen bzw. durch das Aussehen verursacht wird, ist dadurch indessen nicht erstellt. Dr. med. C.________ führt im Bericht vom 1. Februar 2016 aus, dass der operative Eingriff den Beschwerdeführer psychisch in seinem Bestreben nach einem Normalgewicht unterstützen würde (AB 1), erwähnt aber mit keinem Wort ein psychisches Leiden bzw. eine Beeinträchtigung der psychischen Ge- sundheit. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hemmungen, mit seinen Freunden Sport zu treiben, sowie unangenehme Situationen bei der Ausübung seines Berufes, durch die von den Hautüberschüssen allenfalls erzeugten Geräusche (Beschwerde, S. 5), begründen allein noch keinen genügend starken Leidensdruck, welcher auf ein langandauerndes psychi- sches Versagen und damit auf ein psychisches Leiden mit ausgeprägtem Krankheitswert schliessen liesse (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.3.3 Somit ist festzuhalten, dass vorliegend weder eine somatische noch eines psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche genügen würde rein ästhetische Motive zurückzudrängen, erstellt ist. Eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin kann damit nicht begründet werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 9 Es fehlt vorliegend denn auch an einer äusserlichen Verunstaltung, welche objektiv als entstellend zu bezeichnen wäre (vgl. nachfolgend sowie E. 2.2.2 hiervor): Die Hautüberschüsse am Unterbauch betreffen nicht – wie beispielsweise das Gesicht – einen in der Öffentlichkeit sichtbaren bzw. unbedeckbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Kör- perteil, weshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Fettschürzen in aller Regel – wie auch vorliegend – nicht als entstellend bezeichnet werden können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2016, 9C_319/2015, E. 3.3; EVG K 135/04, E. 2.3). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, verhindert das Tragen eines Gürtels, dass die Hautüber- schüsse am Unterbauch die Hose herunterdrücken (Beschwerde, S. 5 f.). Zudem hilft der Gürtel sowie das Tragen eines weitgeschnittenen T-Shirts oder Pullovers dem Beschwerdeführer, den ästhetischen Mangel in der Öffentlichkeit in alltäglichen Situationen weitgehend zu verbergen. Der äs- thetische Mangel ist somit objektiv betrachtet nicht entstellend. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist weder ein körperliches oder ein psychi- sches Leiden mit erforderlichem Krankheitswert ausgewiesen noch erweist sich die Bauchhaut als objektiv entstellend. Der Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2016 (AB 19) ist somit nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 98 KV KNB/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch kran- kenpflegeversichert (Antwortbeilagen der Visana [AB] 16 S. 1). Der Versi- cherte hat auf eigene Initiative 70 kg an Körpergewicht verloren; dadurch entstanden Hautüberschüsse im Bereich des Unterbauchs (AB 1). Nach- dem die Visana die Gesuche von Dr. med. C.________, Facharzt für Plas- tische-, Rekonstruktive- und Ästhetische Chirurgie, vom 1. Februar 2016 (AB 1) und Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. April 2016 (AB 5) um Kostenübernahme einer Bauchdeckenplastik abgewiesen hatte (AB 4 und 7), ersuchte der Versicherte am 26. Mai 2016 um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 8). Gestützt auf die ver- trauensärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Prä- vention und Gesundheitswesen, vom 14. Juli 2016 (AB 15) lehnte die Visa- na mit Verfügung vom 15. August 2016 (AB 16) die Kostenübernahme für den geplanten Eingriff – Hautkorrektur im Unterbauchbereich (Abdominal- plastik) – ab, da im Zusammenhang mit der Fettschürze weder objektiv ein ästhetischer Mangel mit entstellendem Charakter vorliege noch ein Leiden mit Krankheitswert nachgewiesen sei (AB 16 S. 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wurde nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 26. September 2016 (AB 18) mit Einspra- cheentscheid vom 21. Dezember 2016 (AB 19) und der Begründung abge- wiesen, dass den durch die Gewichtsreduktion entstandenen Hautfalten kein Krankheitswert im Rechtssinne zukomme und die vorgesehene Opera- tion damit nicht unter die Leistungspflicht des Sozialversicherers falle (AB 19 S. 4). B. Am 31. Januar 2017 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheent- scheid vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben und ihm seien für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 3 Hautkorrektur im Unterbauchbereich Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszurichten. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dez- ember 2016 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kosten- übernahme für den geplanten Eingriff „Hautkorrektur im Unterbauchbe- reich“ (Abdominalplastik; AB 19 S. 4). 1.3 Mit Blick auf die Kosten des vorliegend zur Diskussion stehenden operativen Eingriffs liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leis- tungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfal- les ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2.2 2.2.1 Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt grundsätzlich nicht zu den durch das KVG versicherten Krankheitsrisiken (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

17. Januar 2006, K 135/04, E. 1). Natürliche Schönheitsfehler, die im Rah- men der normalen körperlichen Entwicklung entstehen, haben keinen Krankheitscharakter, soweit damit keine erheblichen Funktionsstörungen verbunden oder konkret zu erwarten sind. Hingegen können natürliche Schönheitsmängel Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychosomatische Beeinträchtigung mit aus- geprägtem Krankheitswert verbunden ist. Bei psychischen oder psychoso- matischen Störungen ist zur Annahme von Krankheitswert ein schweres psychisches Versagen voraussichtlich dauernder Natur zu verlangen. Die- se Forderung nach ausgeprägtem Krankheitswert erklärt sich daraus, dass erfahrungsgemäss jede gröbere Abweichung von der ästhetischen Norm zu Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens führen kann, ohne dass aber deswegen schon von Krankheit gesprochen werden müsste (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in UL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 5 RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 497 f. N. 303 f.). Soweit ein ästhetischer Mangel Beschwerden mit Krankheitswert im Rechtssinne verursacht, stellt die medizinische Behandlung dieser krank- haften Folgeerscheinungen durch operative Behebung des ästhetischen Mangels nur eine Pflichtleistung der Krankenkasse dar, wenn die Be- schwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genü- gend zurückdrängen (BGE 121 V 211 E. 4 S. 213; EVG K 135/04, E. 1). 2.2.2 Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Krankenversicherer die Kosten der operativen Behandlung sekundärer krankheits- oder unfallbe- dingter Beeinträchtigungen, namentlich äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen – besonders im Gesicht – zu übernehmen. Dies wenn die äus- serliche Verunstaltung ein gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation beheben lässt, der Versicherer auch für die primären Unfall- oder Krankheitsfolgen leistungspflichtig war und die durchgeführte kosmetische Operation sich in allgemein üblichen Grenzen sowie im Rahmen der Wirtschaftlichkeit hält (BGE 138 V 131 E. 5.1 S. 134, 121 V 119 E. 1 S. 121; Entscheide des EVG vom 26. August 2004, K 15/04, E. 2.2, und vom 24. Dezember 2002, K 87/02, E. 1.2). Ob ein ästhetischer Mangel entstellend ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört die gesellschaftliche Anschauung. Eben- falls von Bedeutung ist, inwiefern der von der Norm abweichende Zustand aus ästhetischen Gründen sich negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten (Art. 5 lit. f des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG; SR 832.12 und Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist von einem engen Begriffsverständnis von „entstellend“ auszugehen. Subjektive Faktoren, insbesondere die per- sönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben. Ihnen wird bei der Frage Rechnung getragen, ob der Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche mit der Behebung des Mangels beseitigt werden können (vgl. EVG K 135/04, E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 6 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist unbestritten und aufgrund der Fotodokumen- tation (AB 1) hinreichend erstellt, dass die Gewichtsreduktion zu Hautüber- schüssen im Bereich des Unterbauches geführt hat (AB 5 und 19 S. 4). Streitig und zu prüfen ist, ob diese Hautüberschüsse behandlungsbe- dürftige Beschwerden mit ausgeprägtem Krankheitswert verursachen bzw. diese als entstellend zu qualifizieren sind. Denn nur diesfalls bestünde eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die vom Be- schwerdeführer gewünschte Hautkorrektur (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus den Akten geht hierzu in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen Folgendes hervor: 3.2.1 Im Gesuch um Kostengutsprache vom 1. Februar 2016 (AB 1) führ- te Dr. med. C.________ aus, dass eine Bauchdeckenplastik beim Be- schwerdeführer medizinisch indiziert sei, zumal diese Operation ihn auch psychisch in seinem Bestreben nach einem Normalgewicht unterstützen würde. 3.2.2 Dr. med. D.________ führte im Gesuch um Kostengutsprache vom

26. April 2016 (AB 5) aus, dass der Beschwerdeführer an Hautschürzen submammär beidseits und am Unterbauch mit rezidivierender Intertrigo sowie an Behinderung des Hautgewebes beim Sporttreiben und bei seiner körperlichen Arbeit während des Ausübens seines Berufes leide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 7 3.2.3 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 14. Juli 2016 (AB 15) aus, dass aus medizinischer Sicht gut nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einen Eingriff nach massivem Gewichtsverlust anstrebe, um auch ein ästhetisch anspre- chendes Resultat nach Reduktion des Hautüberschusses zu erreichen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Veränderung des Körperbildes zu ei- nem behandlungsbedürftigen Folgeleiden mit Krankheitswert im Rechtssin- ne geführt habe (AB 15 S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 26. September 2016 (AB 18) hielt Dr. med. E.________ fest, dass die Hauterschlaffungen vorliegend gut erkennbar seien, von einem entstellenden Ausmass könne bei objektiver Betrachtung jedoch nicht gesprochen werden. Es werde auch keine objektiv nachvoll- ziehbare Einschränkung bei der aktuellen beruflichen Tätigkeit oder All- tagsbewältigung ausgewiesen (AB 18 S. 2). 3.3

3.3.1 Weder dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2016 (AB 1) noch dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 26. April 2016 (AB 5) lässt sich entnehmen, dass die Hautschürzen am Unterbauch er- hebliche – ästhetische Motive genügend zurückdrängende (vgl. E. 2.2.1 hiervor) – Beschwerden mit Krankheitswert, erst Recht nicht solche mit ausgeprägtem Krankheitswert, verursachen würden. In somatischer Hin- sicht erwähnt Dr. med. D.________ im Bericht vom 26. April 2016 (AB 5), dass die Hautüberschüsse am Unterbauch mit rezidivierender Intertrigo verbunden seien und der Beschwerdeführer beim Sporttreiben sowie bei körperlichen Arbeiten von den Hautüberschüssen behindert werde. Dr. med. C.________ führt aus, dass eine Bauchdeckenplastik medizinisch indiziert sei, ohne dies in somatischer Hinsicht weiter zu begründen (AB 1). Dass vorgängig konservative dermatologische Massnahmen (bspw. mittels Imazol Cremepaste) getroffen wurden und erfolglos waren, wird in den Be- richten der behandelnden Ärzte allerdings nicht vorgebracht. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung ist ein operatives Vorgehen von der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung nicht zu übernehmen, wenn schon einfache hygienische Massnahmen und dermatologische Behandlungen zu einer weitestgehenden Linderung oder gar Beseitigung der aus überlap- penden Körperteilen resultierenden Hautirritationen führen (vgl. Entscheide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 8 des EVG vom 17. Januar 2006, K 135/04, E. 2.2 und vom 22. Juni 2005, K 50/05, E. 3.1.1). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass die von Dr. med. D.________ vorgebrachte Funktionsein- schränkung des Bewegungsapparates durch die Hautüberschüsse (AB 5) nicht physischer Natur ist, denn die Behinderung beim Sporttreiben besteht allein darin, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Hautüberschüs- se vor seinen Freunden nicht „traue“ zu joggen oder Fussball zu spielen (AB 17). Bei der Ausübung seiner Arbeit würden ihn sodann die durch die überlappende Haut verursachten Geräusche belasten, die zu unangeneh- men Situationen führten (Beschwerde, S. 5); eine tatsächliche funktionelle Einschränkung ist damit – wie auch der Vertrauensarzt Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. September 2016 (AB 18 S. 2) bereits fest- hielt – nicht erstellt. 3.3.2 In psychischer Hinsicht ist es zwar nachvollziehbar, dass das äus- sere Erscheinungsbild der Hautüberschüsse den Beschwerdeführer subjek- tiv belastet; ein psychisches Leiden mit ausgeprägtem Krankheitswert, das überwiegend wahrscheinlich durch die Hautirritationen bzw. durch das Aussehen verursacht wird, ist dadurch indessen nicht erstellt. Dr. med. C.________ führt im Bericht vom 1. Februar 2016 aus, dass der operative Eingriff den Beschwerdeführer psychisch in seinem Bestreben nach einem Normalgewicht unterstützen würde (AB 1), erwähnt aber mit keinem Wort ein psychisches Leiden bzw. eine Beeinträchtigung der psychischen Ge- sundheit. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hemmungen, mit seinen Freunden Sport zu treiben, sowie unangenehme Situationen bei der Ausübung seines Berufes, durch die von den Hautüberschüssen allenfalls erzeugten Geräusche (Beschwerde, S. 5), begründen allein noch keinen genügend starken Leidensdruck, welcher auf ein langandauerndes psychi- sches Versagen und damit auf ein psychisches Leiden mit ausgeprägtem Krankheitswert schliessen liesse (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.3.3 Somit ist festzuhalten, dass vorliegend weder eine somatische noch eines psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche genügen würde rein ästhetische Motive zurückzudrängen, erstellt ist. Eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin kann damit nicht begründet werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 9 Es fehlt vorliegend denn auch an einer äusserlichen Verunstaltung, welche objektiv als entstellend zu bezeichnen wäre (vgl. nachfolgend sowie E. 2.2.2 hiervor): Die Hautüberschüsse am Unterbauch betreffen nicht – wie beispielsweise das Gesicht – einen in der Öffentlichkeit sichtbaren bzw. unbedeckbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Kör- perteil, weshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Fettschürzen in aller Regel – wie auch vorliegend – nicht als entstellend bezeichnet werden können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2016, 9C_319/2015, E. 3.3; EVG K 135/04, E. 2.3). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, verhindert das Tragen eines Gürtels, dass die Hautüber- schüsse am Unterbauch die Hose herunterdrücken (Beschwerde, S. 5 f.). Zudem hilft der Gürtel sowie das Tragen eines weitgeschnittenen T-Shirts oder Pullovers dem Beschwerdeführer, den ästhetischen Mangel in der Öffentlichkeit in alltäglichen Situationen weitgehend zu verbergen. Der äs- thetische Mangel ist somit objektiv betrachtet nicht entstellend. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist weder ein körperliches oder ein psychi- sches Leiden mit erforderlichem Krankheitswert ausgewiesen noch erweist sich die Bauchhaut als objektiv entstellend. Der Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2016 (AB 19) ist somit nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, KV/17/98, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.