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200 2017 97

Bern VerwG · 2016-12-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Dezember 2016

Sachverhalt

A.

Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

leidet seit ihrer Geburt an einer schweren rechtskonvexen Skoliose mit Pa-

raplegie. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) erbringt entspre-

chende Leistungen in Form einer ganzen IV-Rente, einer Hilflosenentschä-

digung

schweren

Grades,

eines

Assistenzbeitrags

von

maximal

Fr. 31'098.10 pro Jahr und diverser Hilfsmittel (Akten der IV-Stelle Bern

[IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.2 ff.). Mit Schreiben

vom 26. August 2015 beantragte das Zentrum C.________ im Namen der

Versicherten die Kostenübernahme von behinderungsbedingten baulichen

Anpassungen im Wohnbereich, namentlich des Badezimmers, der Küche

sowie des Balkonzugangs (AB 108). Nachdem die IVB Abklärungen durch

die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte

und Betagte (SAHB; AB 117) und den eigenen Abklärungsdienst (AB 118)

vornehmen liess, teilte sie der Versicherten am 30. März 2016 mit, dass sie

die Kosten des Umbaus von Bad und Balkonzugang übernehmen werde

(AB 119). Hingegen stellte ihr die IVB mit Vorbescheid vom 31. März 2016

in Aussicht, für die Kosten des Umbaus der Küche nicht aufzukommen, da

die durch diesen im Bereich des Haushalts erzielte Verbesserung lediglich

5.6 % betrage und damit die Mindestanforderung von 10 % nicht erreiche

(AB 120). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erheben liess (AB

125), holte die IVB eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes

ein (AB 137) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. De-

zember 2016 (AB 138) dem Vorentscheid entsprechend ab.

B.

Am 31. Januar 2017 erhob die Versicherte - vertreten durch Rechtsanwältin

B.________ - hiergegen Beschwerde mit den Rechtsbegehren, in Aufhe-

bung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verur-

teilen, die Kosten für den Umbau der Küche in der Höhe von Fr. 8'080.80

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 3

zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab-

klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 6. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe

ein, welcher sie einen ärztlichen Bericht (Akten der Beschwerdeführerin,

Beschwerdebeilage [BB] 12) beilegte.

In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war die Stel-

lungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. März 2017.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Umbau der Küche zu tragen hat.

E. 1.3 Die strittigen Kosten für den Umbau der Küche betragen Fr. 8'080.80 (AB 117/3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung

einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle-

bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21

Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die

Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs-

tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes-

serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung

oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt

Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 5

desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-

spruch auf solche Hilfsmittel haben.

2.2

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er-

gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der

Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern

(EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des

EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;

SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An-

spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung

des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be-

steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti-

onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich

genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

2.3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung

den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat

somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeig-

netheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält-

nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs-

sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss dem-

nach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen

Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum ange-

strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte un-

terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per-

sönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein

bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss

gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussicht-

lich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende

Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Ein-

gliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 6

me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221

mit Hinweisen).

2.4

Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI sieht vor, dass invaliditätsbedingte

bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich als Hilfsmit-

tel übernommen werden können. Rz. 1021 des Kreisschreibens über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab

1. Januar 2017 gültigen Fassung) konkretisiert, dass Hilfsmittel für die

Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die

Arbeitsfähigkeit – in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsab-

klärung – gesteigert werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu

beachten, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen

richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Die-

ses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend-

baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über-

zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern

wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-

gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von

Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung ge-

setzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts

nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Umstritten ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den

Umbau der Küche der Beschwerdeführerin. Dieser sieht vor, dass die

Spüle, der Herd sowie die Arbeitsfläche mit dem Rollstuhl unterfahrbar ge-

macht werden. Die Arbeitsfläche soll mit Chromblech überzogen werden,

damit Töpfe zwischen Herd und Waschbecken hin und her gezogen wer-

den können. Weiter soll der Boden an den betroffenen Stellen in Stand

gesetzt werden und der Spültischmischer soll durch eine Auszugsbrause

ersetzt werden, damit schwere Töpfe auf der Arbeitsfläche stehend gefüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 7

werden können. Als Ersatz für die ausgebauten Unterbauschränke soll ein

Konfektionsrollkorpus angeschafft werden (AB 117/3, 7 f.). Die umstrittenen

Kosten belaufen sich auf Fr. 8080.80. Die Beschwerdegegnerin kommt im

Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) zum Schluss, dass sich aus

dem Küchenumbau eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 5.6 %-

Punkte ergeben würde, bei einer Verbesserung im Bereich "Ernährung" um

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 4

E. 12 %-Punkte (AB 118/7, 12, 14).

Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe in

ihrem Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) die Verringerung der

Einschränkung in einzelnen Punkten zu tief eingeschätzt (Beschwerde

S. 8 ff. Art. 4). Ausserdem sei es in ihrem Fall unverhältnismässig, eine

Leistungssteigerung von über 10 %-Punkten zu verlangen (Beschwerde

S. 6 ff. Art. 3).

3.2

Vorliegend ist der Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Ände-

rungen im Aufgabenbereich gemäss Ziff. 13.04* HVI-Anhang zu prüfen.

Damit dieser Anspruch besteht, müssen die allgemeinen Anspruchsvor-

aussetzungen der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessen-

heit gemäss Art. 8 IVG gegeben sein (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt,

dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein

muss, mit anderen Worten, dass es eingliederungswirksam ist (Ziff. 13.04*

HVI Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI).

3.3

Die Geeignetheit der baulichen Massnahmen ist zu Recht nicht be-

stritten: Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der strit-

tigen baulichen Massnahmen ihre Selbstständigkeit und damit ihre Arbeits-

leistung in der Haushalttätigkeit erhöhen könnte (vgl. AB 108/5, 117/7,

118/2). Ebenso ist die Notwendigkeit des Umbaus gegeben. So ergibt sich

aus den Akten, dass der Umbau der Küche eine sowohl einfache wie auch

zweckmässige Massnahme wäre (AB 117/8). Sodann ist die Beschwerde-

führerin schon seit längerer Zeit bestrebt, die Selbstständigkeit in der

Küche auszubauen (AB 37/4, 118/6). Dieses Bedürfnis wurde weiter ver-

stärkt, als der Lebenspartner berufsbedingt abwesend war und sie nicht

unterstützen konnte (AB 108/5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 8

Andere Massnahmen wie die Unterstützung durch eine Assistenz sind of-

fensichtlich nicht ebenso gut geeignet, die Selbstständigkeit der Beschwer-

deführerin in der Küche zu erhöhen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass

sie im Sinne der Schadenminderungspflicht durch eigene Massnahmen die

Notwendigkeit des Umbaus der Küche verringern könnte. Aus den Akten

geht hervor, dass diese bemüht ist, ihre Selbstständigkeit zu erhalten. So

hat die Beschwerdeführerin bereits auf eigene Kosten Umbauten in der

Küche vornehmen lassen und hat sich durch Herstellung eines Brettes

selbst ermöglicht, Waren zu transportieren (AB 118/4 Ziff. 4.4).

3.4

Nachfolgend ist die Angemessenheit, insbesondere die Eingliede-

rungswirksamkeit des Umbaus der Küche zu prüfen.

3.4.1

Zur Konkretisierung der Eingliederungswirksamkeit hält Ziff. 1021

KHMI fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abge-

geben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in der Regel um 10 % gemäss

Haushaltsabklärung gesteigert werden kann. Diese Verbesserung um 10 %

stellt kein absolutes Minimum dar, sondern ist ein Richtmass zur Beurtei-

lung der Beachtlichkeit, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist.

Hierzu kann insbesondere bei Hilfsmitteln Anlass bestehen, wenn sich die-

se bloss auf einen Teilaspekt der Haushalttätigkeit beziehen können (Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2

und 8.4, betreffend der damals geltenden Ziff. 1019 KHMI, welche jedoch

mit der hier zu beurteilenden Ziff. 1021 KHMI übereinstimmt).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 22. Dezember

2016 (AB 138) auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) ab-

gestellt. Dieser unterteilt die Haushalttätigkeit in verschiedene Bereiche,

welche insgesamt 100 % der Tätigkeit ausmachen. Dabei können sich ge-

wisse Bereiche durch einen Umbau der Küche von vorneherein nicht ver-

ändern. So werden die Rubriken "Haushaltführung an sich", "Wohnungs-

pflege", "Einkauf", "Wäsche- und Kleiderpflege" und "Verschiedenes" durch

den Küchenumbau nicht oder kaum beeinflusst (AB118/11 ff.). Hauptsäch-

lich und fast ausschliesslich betroffen ist die Rubrik "Ernährung", welche

mit 40 % gewichtet wurde. An der Gewichtung dieser Rubrik ist unter ande-

rem in Hinblick auf den in Ziff. 3086 des Kreisschreibens über Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 9

und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgehaltenen Rah-

men von 10 - 50 % nichts auszusetzen.

In Anbetracht dessen, dass ein Teilbereich von weniger als 50 % betroffen

ist, erscheint es im vorliegenden Fall fraglich, ob der Verhältnismässig-

keitsgrundsatz gewahrt ist, wenn eine Verbesserung um gesamthaft 10 %

verlangt wird. Denn es ist zu beachten, dass rein bezogen auf die Rubrik

"Ernährung" eine gewichtete Verbesserung der Einschränkung von 35 %

auf 23 % also um 12 %-Punkte geschieht (AB 118/7, 12). Bereits dies

spricht dafür, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeiten in erheblichem

Ausmass anzunehmen. Ein Abweichen von der 10 %-Regel lässt sich da-

durch allein aber nicht rechtfertigen. Es ist daher zu prüfen, ob der Umbau

der Küche auch unter Würdigung sämtlicher Umstände, also in persönli-

cher, sachlicher, zeitlicher und finanzieller sowie wirtschaftlicher Hinsicht,

als angemessen zu betrachten ist.

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Beschwerde-

führerin ein Assistenzbeitrag zugesprochen worden ist und dass sie daher

die Assistenz bei Bedarf auch für Hilfestellungen in der Küche einzubinden

habe (AB 149/3). Allein weil eine Person Anspruch auf eine Leistung der IV

hat, ist es ihr aber nicht ohne weiteres zumutbar, diese Leistung auch zu

Ungunsten einer gegebenenfalls besseren Lösung in Anspruch zu nehmen

und auf eine andere Leistung zu verzichten. Wie bereits erwähnt

(vgl. E. 3.3 hiervor), ergibt sich aus den Akten eine hohe Motivation der

Beschwerdeführerin selbstständig zu sein, wodurch sie im Sinne der Scha-

denminderungspflicht auch die Kosten für die IV verringern kann, so war

sie zum Beispiel auch seit jeher erwerbstätig (AB 52/2). Dieses Bemühen

um Selbstständigkeit drückt sich zudem darin aus, dass sie trotz des An-

spruchs auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 31'098.10 pro Jahr (vgl. AB 94),

in den ersten 23 Monaten davon weit weniger als Fr. 10'000.-- beansprucht

hat (vgl. AB 104, 115, 128, 140, 141). Dies ist ein weiteres klares Indiz

dafür, dass die Beschwerdeführerin eine möglichst grosse Selbstständig-

keit anstrebt und sich bemüht, ihr Leben so weit wie möglich ohne fremde

Hilfe zu führen, selbst wenn ihr diese Hilfe von der IV zugesichert ist. Hinzu

kommt, dass gerade das Kochen ein Aspekt der Haushaltstätigkeit ist, in

welchem die Beschwerdeführerin schon länger bestrebt ist, selbstständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 10

zu werden (vgl. AB 37/4, 118/6). Angesichts ihrer Bemühungen um Selbst-

ständigkeit im Allgemeinen und in der Küche im Besonderen, ist es in per-

sönlicher Hinsicht nicht zumutbar, auf den Umbau der Küche zu verzichten.

Es ist aufgrund des Strebens der Beschwerdeführerin nach möglichst gros-

ser Selbstständigkeit davon auszugehen, dass sie die umgebaute Küche

effektiv nutzen sowie deren Potential ausschöpfen wird. Auch wenn mit der

Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung um lediglich 5.6 %-Punkte

ausgegangen wird, ist daher zu erwarten, dass der Umbau eine den Um-

ständen entsprechend hohe Eingliederungswirksamkeit aufweisen und die

Beschwerdeführerin dadurch dauerhaft selbstständiger sein würde und

einen grösseren Teil des Haushalts ohne fremde Hilfe unterhalten könnte.

Es ist somit ein erheblicher Nutzen anzunehmen. Da davon ausgegangen

werden kann, dass die umgebaute Küche eine Lebensdauer von mehreren

Jahren hat, ist die entsprechende Eingliederungswirksamkeit auch über

einen langen Zeitraum gewährleistet. In sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht

ist der Umbau daher angemessen.

In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ist zu sagen, dass die Höhe der

Kosten des Umbaus zwar nicht unerheblich ist. In Anbetracht des zu erwar-

tenden beachtlichen Nutzens für die Beschwerdeführerin und des langen

Zeitraums in welchem dieser Nutzen besteht, erscheinen sie jedoch ge-

rechtfertigt.

3.4.4

Unter Würdigung der gesamten Umstände, stellt der strittige Um-

bau der Küche somit eine angemessene Massnahme dar, weshalb die IV

die Kosten des Umbaus zu übernehmen hat.

Ob der Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) die Verringerung der

Einschränkung in den einzelnen Punkten zu tief eingeschätzt hat, wie dies

die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 8 ff. Art. 4), kann bei

diesem Ergebnis offen gelassen werden.

3.5

Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Ver-

fügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138) aufzuheben und die Beschwer-

degegnerin ist anzuweisen, die Kosten für den Umbau der Küche der Be-

schwerdeführerin im umstrittenen Umfang zu übernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 11

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos-

ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Ent-

sprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________

vom 4. April 2017 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'149.80 (Honorar

Fr. 2'835.--, Auslagen Fr. 81.50, MWSt. Fr. 233.30) festgesetzt. Diesen

Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen verfahre und neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 12 Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'149.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 97 IV

MAW/SHE/STL/CES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2017

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 22. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

leidet seit ihrer Geburt an einer schweren rechtskonvexen Skoliose mit Pa-

raplegie. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) erbringt entspre-

chende Leistungen in Form einer ganzen IV-Rente, einer Hilflosenentschä-

digung

schweren

Grades,

eines

Assistenzbeitrags

von

maximal

Fr. 31'098.10 pro Jahr und diverser Hilfsmittel (Akten der IV-Stelle Bern

[IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.2 ff.). Mit Schreiben

vom 26. August 2015 beantragte das Zentrum C.________ im Namen der

Versicherten die Kostenübernahme von behinderungsbedingten baulichen

Anpassungen im Wohnbereich, namentlich des Badezimmers, der Küche

sowie des Balkonzugangs (AB 108). Nachdem die IVB Abklärungen durch

die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte

und Betagte (SAHB; AB 117) und den eigenen Abklärungsdienst (AB 118)

vornehmen liess, teilte sie der Versicherten am 30. März 2016 mit, dass sie

die Kosten des Umbaus von Bad und Balkonzugang übernehmen werde

(AB 119). Hingegen stellte ihr die IVB mit Vorbescheid vom 31. März 2016

in Aussicht, für die Kosten des Umbaus der Küche nicht aufzukommen, da

die durch diesen im Bereich des Haushalts erzielte Verbesserung lediglich

5.6 % betrage und damit die Mindestanforderung von 10 % nicht erreiche

(AB 120). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erheben liess (AB

125), holte die IVB eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes

ein (AB 137) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. De-

zember 2016 (AB 138) dem Vorentscheid entsprechend ab.

B.

Am 31. Januar 2017 erhob die Versicherte - vertreten durch Rechtsanwältin

B.________ - hiergegen Beschwerde mit den Rechtsbegehren, in Aufhe-

bung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verur-

teilen, die Kosten für den Umbau der Küche in der Höhe von Fr. 8'080.80

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 3

zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab-

klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 6. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe

ein, welcher sie einen ärztlichen Bericht (Akten der Beschwerdeführerin,

Beschwerdebeilage [BB] 12) beilegte.

In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war die Stel-

lungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. März 2017.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 4

1.2

Angefochten ist die Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den

Umbau der Küche zu tragen hat.

1.3

Die strittigen Kosten für den Umbau der Küche betragen

Fr. 8'080.80 (AB 117/3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes-

halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung

einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle-

bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21

Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die

Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs-

tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes-

serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung

oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt

Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 5

desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-

spruch auf solche Hilfsmittel haben.

2.2

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er-

gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der

Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern

(EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des

EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;

SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An-

spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung

des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be-

steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti-

onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich

genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

2.3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung

den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat

somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeig-

netheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält-

nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs-

sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss dem-

nach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen

Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum ange-

strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte un-

terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per-

sönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein

bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss

gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussicht-

lich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende

Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Ein-

gliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 6

me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221

mit Hinweisen).

2.4

Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI sieht vor, dass invaliditätsbedingte

bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich als Hilfsmit-

tel übernommen werden können. Rz. 1021 des Kreisschreibens über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab

1. Januar 2017 gültigen Fassung) konkretisiert, dass Hilfsmittel für die

Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die

Arbeitsfähigkeit – in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsab-

klärung – gesteigert werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu

beachten, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen

richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Die-

ses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend-

baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über-

zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern

wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-

gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von

Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung ge-

setzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts

nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Umstritten ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den

Umbau der Küche der Beschwerdeführerin. Dieser sieht vor, dass die

Spüle, der Herd sowie die Arbeitsfläche mit dem Rollstuhl unterfahrbar ge-

macht werden. Die Arbeitsfläche soll mit Chromblech überzogen werden,

damit Töpfe zwischen Herd und Waschbecken hin und her gezogen wer-

den können. Weiter soll der Boden an den betroffenen Stellen in Stand

gesetzt werden und der Spültischmischer soll durch eine Auszugsbrause

ersetzt werden, damit schwere Töpfe auf der Arbeitsfläche stehend gefüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 7

werden können. Als Ersatz für die ausgebauten Unterbauschränke soll ein

Konfektionsrollkorpus angeschafft werden (AB 117/3, 7 f.). Die umstrittenen

Kosten belaufen sich auf Fr. 8080.80. Die Beschwerdegegnerin kommt im

Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) zum Schluss, dass sich aus

dem Küchenumbau eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 5.6 %-

Punkte ergeben würde, bei einer Verbesserung im Bereich "Ernährung" um

12 %-Punkte (AB 118/7, 12, 14).

Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe in

ihrem Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) die Verringerung der

Einschränkung in einzelnen Punkten zu tief eingeschätzt (Beschwerde

S. 8 ff. Art. 4). Ausserdem sei es in ihrem Fall unverhältnismässig, eine

Leistungssteigerung von über 10 %-Punkten zu verlangen (Beschwerde

S. 6 ff. Art. 3).

3.2

Vorliegend ist der Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Ände-

rungen im Aufgabenbereich gemäss Ziff. 13.04* HVI-Anhang zu prüfen.

Damit dieser Anspruch besteht, müssen die allgemeinen Anspruchsvor-

aussetzungen der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessen-

heit gemäss Art. 8 IVG gegeben sein (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt,

dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein

muss, mit anderen Worten, dass es eingliederungswirksam ist (Ziff. 13.04*

HVI Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI).

3.3

Die Geeignetheit der baulichen Massnahmen ist zu Recht nicht be-

stritten: Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der strit-

tigen baulichen Massnahmen ihre Selbstständigkeit und damit ihre Arbeits-

leistung in der Haushalttätigkeit erhöhen könnte (vgl. AB 108/5, 117/7,

118/2). Ebenso ist die Notwendigkeit des Umbaus gegeben. So ergibt sich

aus den Akten, dass der Umbau der Küche eine sowohl einfache wie auch

zweckmässige Massnahme wäre (AB 117/8). Sodann ist die Beschwerde-

führerin schon seit längerer Zeit bestrebt, die Selbstständigkeit in der

Küche auszubauen (AB 37/4, 118/6). Dieses Bedürfnis wurde weiter ver-

stärkt, als der Lebenspartner berufsbedingt abwesend war und sie nicht

unterstützen konnte (AB 108/5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 8

Andere Massnahmen wie die Unterstützung durch eine Assistenz sind of-

fensichtlich nicht ebenso gut geeignet, die Selbstständigkeit der Beschwer-

deführerin in der Küche zu erhöhen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass

sie im Sinne der Schadenminderungspflicht durch eigene Massnahmen die

Notwendigkeit des Umbaus der Küche verringern könnte. Aus den Akten

geht hervor, dass diese bemüht ist, ihre Selbstständigkeit zu erhalten. So

hat die Beschwerdeführerin bereits auf eigene Kosten Umbauten in der

Küche vornehmen lassen und hat sich durch Herstellung eines Brettes

selbst ermöglicht, Waren zu transportieren (AB 118/4 Ziff. 4.4).

3.4

Nachfolgend ist die Angemessenheit, insbesondere die Eingliede-

rungswirksamkeit des Umbaus der Küche zu prüfen.

3.4.1

Zur Konkretisierung der Eingliederungswirksamkeit hält Ziff. 1021

KHMI fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abge-

geben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in der Regel um 10 % gemäss

Haushaltsabklärung gesteigert werden kann. Diese Verbesserung um 10 %

stellt kein absolutes Minimum dar, sondern ist ein Richtmass zur Beurtei-

lung der Beachtlichkeit, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist.

Hierzu kann insbesondere bei Hilfsmitteln Anlass bestehen, wenn sich die-

se bloss auf einen Teilaspekt der Haushalttätigkeit beziehen können (Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2

und 8.4, betreffend der damals geltenden Ziff. 1019 KHMI, welche jedoch

mit der hier zu beurteilenden Ziff. 1021 KHMI übereinstimmt).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 22. Dezember

2016 (AB 138) auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) ab-

gestellt. Dieser unterteilt die Haushalttätigkeit in verschiedene Bereiche,

welche insgesamt 100 % der Tätigkeit ausmachen. Dabei können sich ge-

wisse Bereiche durch einen Umbau der Küche von vorneherein nicht ver-

ändern. So werden die Rubriken "Haushaltführung an sich", "Wohnungs-

pflege", "Einkauf", "Wäsche- und Kleiderpflege" und "Verschiedenes" durch

den Küchenumbau nicht oder kaum beeinflusst (AB118/11 ff.). Hauptsäch-

lich und fast ausschliesslich betroffen ist die Rubrik "Ernährung", welche

mit 40 % gewichtet wurde. An der Gewichtung dieser Rubrik ist unter ande-

rem in Hinblick auf den in Ziff. 3086 des Kreisschreibens über Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 9

und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgehaltenen Rah-

men von 10 - 50 % nichts auszusetzen.

In Anbetracht dessen, dass ein Teilbereich von weniger als 50 % betroffen

ist, erscheint es im vorliegenden Fall fraglich, ob der Verhältnismässig-

keitsgrundsatz gewahrt ist, wenn eine Verbesserung um gesamthaft 10 %

verlangt wird. Denn es ist zu beachten, dass rein bezogen auf die Rubrik

"Ernährung" eine gewichtete Verbesserung der Einschränkung von 35 %

auf 23 % also um 12 %-Punkte geschieht (AB 118/7, 12). Bereits dies

spricht dafür, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeiten in erheblichem

Ausmass anzunehmen. Ein Abweichen von der 10 %-Regel lässt sich da-

durch allein aber nicht rechtfertigen. Es ist daher zu prüfen, ob der Umbau

der Küche auch unter Würdigung sämtlicher Umstände, also in persönli-

cher, sachlicher, zeitlicher und finanzieller sowie wirtschaftlicher Hinsicht,

als angemessen zu betrachten ist.

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Beschwerde-

führerin ein Assistenzbeitrag zugesprochen worden ist und dass sie daher

die Assistenz bei Bedarf auch für Hilfestellungen in der Küche einzubinden

habe (AB 149/3). Allein weil eine Person Anspruch auf eine Leistung der IV

hat, ist es ihr aber nicht ohne weiteres zumutbar, diese Leistung auch zu

Ungunsten einer gegebenenfalls besseren Lösung in Anspruch zu nehmen

und auf eine andere Leistung zu verzichten. Wie bereits erwähnt

(vgl. E. 3.3 hiervor), ergibt sich aus den Akten eine hohe Motivation der

Beschwerdeführerin selbstständig zu sein, wodurch sie im Sinne der Scha-

denminderungspflicht auch die Kosten für die IV verringern kann, so war

sie zum Beispiel auch seit jeher erwerbstätig (AB 52/2). Dieses Bemühen

um Selbstständigkeit drückt sich zudem darin aus, dass sie trotz des An-

spruchs auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 31'098.10 pro Jahr (vgl. AB 94),

in den ersten 23 Monaten davon weit weniger als Fr. 10'000.-- beansprucht

hat (vgl. AB 104, 115, 128, 140, 141). Dies ist ein weiteres klares Indiz

dafür, dass die Beschwerdeführerin eine möglichst grosse Selbstständig-

keit anstrebt und sich bemüht, ihr Leben so weit wie möglich ohne fremde

Hilfe zu führen, selbst wenn ihr diese Hilfe von der IV zugesichert ist. Hinzu

kommt, dass gerade das Kochen ein Aspekt der Haushaltstätigkeit ist, in

welchem die Beschwerdeführerin schon länger bestrebt ist, selbstständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 10

zu werden (vgl. AB 37/4, 118/6). Angesichts ihrer Bemühungen um Selbst-

ständigkeit im Allgemeinen und in der Küche im Besonderen, ist es in per-

sönlicher Hinsicht nicht zumutbar, auf den Umbau der Küche zu verzichten.

Es ist aufgrund des Strebens der Beschwerdeführerin nach möglichst gros-

ser Selbstständigkeit davon auszugehen, dass sie die umgebaute Küche

effektiv nutzen sowie deren Potential ausschöpfen wird. Auch wenn mit der

Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung um lediglich 5.6 %-Punkte

ausgegangen wird, ist daher zu erwarten, dass der Umbau eine den Um-

ständen entsprechend hohe Eingliederungswirksamkeit aufweisen und die

Beschwerdeführerin dadurch dauerhaft selbstständiger sein würde und

einen grösseren Teil des Haushalts ohne fremde Hilfe unterhalten könnte.

Es ist somit ein erheblicher Nutzen anzunehmen. Da davon ausgegangen

werden kann, dass die umgebaute Küche eine Lebensdauer von mehreren

Jahren hat, ist die entsprechende Eingliederungswirksamkeit auch über

einen langen Zeitraum gewährleistet. In sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht

ist der Umbau daher angemessen.

In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ist zu sagen, dass die Höhe der

Kosten des Umbaus zwar nicht unerheblich ist. In Anbetracht des zu erwar-

tenden beachtlichen Nutzens für die Beschwerdeführerin und des langen

Zeitraums in welchem dieser Nutzen besteht, erscheinen sie jedoch ge-

rechtfertigt.

3.4.4

Unter Würdigung der gesamten Umstände, stellt der strittige Um-

bau der Küche somit eine angemessene Massnahme dar, weshalb die IV

die Kosten des Umbaus zu übernehmen hat.

Ob der Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) die Verringerung der

Einschränkung in den einzelnen Punkten zu tief eingeschätzt hat, wie dies

die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 8 ff. Art. 4), kann bei

diesem Ergebnis offen gelassen werden.

3.5

Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Ver-

fügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138) aufzuheben und die Beschwer-

degegnerin ist anzuweisen, die Kosten für den Umbau der Küche der Be-

schwerdeführerin im umstrittenen Umfang zu übernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 11

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos-

ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Ent-

sprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________

vom 4. April 2017 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'149.80 (Honorar

Fr. 2'835.--, Auslagen Fr. 81.50, MWSt. Fr. 233.30) festgesetzt. Diesen

Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er-

wägungen verfahre und neu verfüge.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 12

Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils

zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'149.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.