opencaselaw.ch

200 2017 946

Bern VerwG · 2018-12-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. September 2017

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. November 2013 unter Hinweis auf starke Einschrän- kungen im Bereich des Rückens, des rechten Beins, konstante Schmerzen sowie einen Diabetes mit hohem Wert und Insulin-Gebrauch bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizi- nischen Abklärungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) insbesondere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 16, 52) einholen sowie eine berufliche Abklärung (AB 20, 32) und ein (vorzeitig abgebrochenes) Arbeitstraining (AB 60, 74) durchführen, ge- stützt worauf sie sowohl den Rentenanspruch (AB 73, 84) wie auch denje- nigen auf berufliche Massnahmen (AB 72, 80, 85) verneinte. Auf die gegen die rentenabweisende Verfügung vom 23. Dezember 2015 (AB 84) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (AB 86) hin hob die IVB die angefochtene Verfügung wiedererwägungswei- se auf und stellte die Vornahme weiterer Abklärungen in Aussicht (AB 87 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, IV/2016/182 [AB 91]). Gestützt auf das in der Folge eingeholte poly- disziplinäre Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 18. August 2016 (AB 109.1) verfügte die IVB am 22. November 2016 (AB 117) – entspre- chend dem zuvor ergangenen Vorbescheid (AB 113) – bei einer per

14. Februar 2015 angenommenen gesundheitlichen Verschlechterung und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 die Aus- richtung einer ganzen Rente. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2017 abermals Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und verlangte einen früheren Renten- beginn (AB 118). Auf die hierauf vom damals zuständigen Instruktionsrich- ter angedrohte Möglichkeit einer Schlechterstellung hin (AB 121) zog der Versicherte die Beschwerde zurück (AB 130; vgl. auch Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/2017/28 [AB 129]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 3 B. Mit Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) kam die IVB nach erneu- ter Prüfung der Aktenlage sowie nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens (AB 131, 134) zum Schluss, dass kein Rentenanspruch bestehe, weshalb sie die rentenzusprechende Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) wiedererwägungsweise aufhob und die Rentenleistungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einstellte. Darü- ber hinaus entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________, am 27. Oktober 2017 Beschwerde mit den folgenden Rechts- begehren: o In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzuhalten, dass die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Bern vom

22. November 2016 ihre vollumfängliche Geltung beibehält. o Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. o Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. o Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom gleichen Tag liess er überdies ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ als amtlichen Anwalt stellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies der Instrukti- onsrichter sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch – infolge Aussichtslosigkeit – dasjenige um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ als amtli- chen Anwalt ab. Die gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom

20. März 2018 ab (BGer 9C_867/2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 4 Am 27. April 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 27. März sowie 16. und 30. April 2018). In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 die gestell- ten Rechtsbegehren bzw. passte Ziffer 1 der Beschwerde wie folgt an: o In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzuhalten, dass die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Bern vom

22. November 2016 ihre vollumfängliche Geltung beibehält. o Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Duplik vom 26. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 29. August 2018 machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen Gebrauch und än- derte den in Ziffer 1 der Beschwerde gestellten Antrag folgendermassen: o In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzuhalten, dass die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Bern vom

22. November 2016 ihre vollumfängliche Geltung beibehält. o Subsidiär: In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Angelegenheit zur Durchführung des strukturierten Beweisverfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. August 2018) weitere medizini- sche Unterlagen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 5

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers bzw. ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2015 zugesproche- ne ganze IV-Rente zulässigerweise im Rahmen einer Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) per

31. Oktober 2017 aufgehoben hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesund- heitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per- son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 7 für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 8 ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver- ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 9 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.6.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 2.6.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 10 stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern keinen Wiedererwägungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.4 S. 589). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusse- rungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt wer- den, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die an- dere abzustellen (Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar- beitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü- gung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Ent- scheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.4). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117), mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem

1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden ist, wiedererwä- gungsweise aufgehoben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Rentenverfügung vom 22. November 2016 (AB 117) an einem ursprüngli- chen Mangel litt und zweifellos unrichtig war sowie ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt und durfte die Verwaltung auf ihre rechtskräftige Rentenzusprache zurückkommen, ist in einem weiteren Schritt die Anspruchsberechtigung sowie allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Denn wie bei der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundla- ge eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditäts- grad zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_863/2013, E. 2). 3.2 Der Rentenzusprache vom 22. November 2016 (AB 117) lag hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 18. August 2016 (AB 109.1) zugrunde. Darin diagnostizierten die Experten aus allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 11 mein-medizinischer bzw. internistischer, orthopädischer sowie psychiatri- scher Sicht Folgendes (AB 109.1/42 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit o Verminderte Belastbarkeit des rechten Beines bei

- Hypoplasie, St.n. dreimaligen Korrektureingriffen und ausgeprägter muskulärer Schwäche, residualer Beinverkürzung bzw. Beckentiefstand rechts

- Hüftdysplasie und Gonarthrose (Rx 15.6.2016) o Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit iliosacraler Schmerzhaftigkeit rechts bei

- ausgeprägter hyperlordotischer Fehlstatik (Lordosewinkel ca. 90 Grad) und Be- ckenschiefstand

- Facettenarthrose lumbosacral (Rx 06/2016)

- lumbosacraler epiduraler Lipomatose ohne Discuspathologien (MRI 08/2014) o Chronisches Schulterschmerzsyndrom rechts bei Supraspinatusinsertionstendinose und Impingementsymptomatik o Hochgradige Dekonditionierung, muskuläre Insuffizienz und massive Gewichtszu- nahme in den letzten Jahren o lnsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mit

- diabetischer Polyneuropathie der unteren Extremitäten und proliferativer diabeti- scher Retinopathie mit Makulaödem beidseits ▪derzeit intravitreale Injektionen ▪aktuell normale Nierenfunktion o Persistierende Dranginkontinenz, BPH, unter Behandlung o Mittelgradige depressive Episode

- mit erheblichen regressiven Anteilen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit o Adipositas Klasse II nach WHO o Leichtes gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom

- zurzeit nächtliche APAP-Behandlung o Arterielle Hypertonie

- medikamentös behandelt o Hyperlipidämie

- medikamentös behandelt o Anhaltende thoracale Beschwerden mit Belastungsdyspnoe, Leistungsintoleranz seit Herbst 2013

- kardiologisch und pneumologisch abgeklärt o Subklinische Hypothyreose seit 06/2011

- unter Euthyrox-Behandlung, derzeit normale Schilddrüsenwerte o Tinnitus nach Aktenlage o Nikotinabusus bis 1999 Der Beschwerdeführer sei polymorbid eingeschränkt: Zunächst zu nennen sei die eingeschränkte Gehfähigkeit, der Beschwerdeführer sei im Grunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 12 genommen wie ein Rollstuhlpflichtiger anzusehen. Zusätzlich bestünden Beeinträchtigungen auch von Seiten der Urininkontinenz. Die Polyneuropa- thie der unteren Extremitäten bedinge bezüglich funktioneller Einschrän- kungen keine über das Ausmass der eingeschränkten Gehfähigkeit hin- ausgehenden zusätzlichen Einschränkungen. Die Polyneuropathie werde vom Beschwerdeführer als kaum schmerzhaft bezeichnet, möglicherweise werde jedoch die zu erwartende Schmerzhaftigkeit seitens des rechten Knie- und Hüftgelenkes vermindert empfunden. Die proliferative Retinopa- thie habe sich durch die aktuell laufende Behandlung eher gebessert denn verschlechtert. Aufgrund der verminderten Bewegung/Aktivität bestehe eine massive muskuläre Dekompensation mit Gewichtszunahme in den letzten Jahren und eine verminderte Gehfähigkeit. Schliesslich bestehe aufgrund des depressiven Geschehens eine verminderte Willensbildung, welche es dem Beschwerdeführer erschwere, ein zielgerichtetes Verhalten zu zeigen. Durchhaltefähigkeit und allgemeine Belastbarkeit seien dadurch zusätzlich beeinträchtigt. Insgesamt bestehe ein Circulus vitiosus bei einer schwer eingeschränkten Mobilität mit konsekutiver Gewichtszunahme, muskulärer Dekompensation und reaktiv depressivem Leiden, welches seinerseits wie- derum zu einer zusätzlichen Mobilitätseinschränkung bei Motivationslosig- keit und dem depressiven Syndrom führe (AB 109.1/45). In der ange- stammten Tätigkeit mit … (AB 109.1/41) sei der Beschwerdeführer auf- grund der Polymorbidität nicht mehr einsetzbar (AB 109.1/46). Auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit werde keine Möglichkeit gesehen, im ersten Ar- beitsmarkt erwerbstätig zu werden. Es zeige sich ein verhängnisvolles Verweben zwischen den somatischen und den psychiatrischen Einschrän- kungen. Der Beschwerdeführer müsse zu einem Arbeitsplatz gebracht werden, zeige hier eine verminderte Leistungsdichte, ein vermindertes Rendement und eine verminderte Belastbarkeit sowohl im Physischen wie auch im Psychischen, sodass die Gutachter der Ansicht seien, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen – mindestens bis dato – nicht gewachsen wäre (AB 109.1/47). 3.3 Die Beschwerdegegnerin führte bei Rentenzusprache am 22. No- vember 2016 unter anderem Nachstehendes aus: Rein objektiv betrachtet könne nicht nachvollzogen werden, warum nicht mindestens eine Teiler- werbsfähigkeit zumutbar sein solle. Im zitierten Gutachten (AB 109.1) wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 13 den anschaulich diverse IV-fremde Umstände erwähnt. So sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Willen zur Selbstdisziplin nicht aufbringe und dadurch immer stärker dekonditioniere. Dies löse wiederum eine reak- tive Depression aus und verstärke diese. Eine Dekonditionierung dürfe rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden. Daher habe sie die volle Einschränkung erst mit dem Eintreten der gesundheitlichen Ver- schlechterung bzw. ab dem 14. Februar 2015 mit dem Hinzutreten der psychiatrischen Diagnose (leichte bis mittelschwere depressive Episode; vgl. dazu AB 109.1/32 mit Hinweis auf AB 70/18) übernommen (AB 117/4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) hält die Beschwerdegegnerin sodann das Folgende fest: Nach erneuter Prüfung der Aktenlage führten die gutachterlichen Ausführungen in somatischer Hinsicht zum Schluss, dass zumindest in leichten Tätigkei- ten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In psychiatrischer Hinsicht re- sultiere aus dem reaktiven depressiven Zustandsbild im Sinne einer mittel- gradigen depressiven Episode unter Anwendung der im Verfügungszeit- punkt vom 22. November 2016 seit Jahren geltenden Rechtsprechung kei- ne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da die Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) bei diesen Gegebenheiten zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, werde diese in Wiedererwägung gezogen (AB 136/2 f.). Die Rente werde bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % per Ende des der Zustellung der Ver- fügung folgenden Monats aufgehoben (AB 136/1 f.). 3.4 Das Gutachten der MEDAS vom 18. August 2016 (AB 109.1) er- füllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.5 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich – hinsichtlich der erhobenen Befunde und ge- stellten Diagnosen – volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 14 zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar, umfassend und einläss- lich begründet. 3.4.1 In somatischer Hinsicht wurde in überzeugender Weise Folgendes festgehalten: Aus allgemein-medizinischer und internistischer Sicht bestehe für leichte Tätigkeiten eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit (AB 109.1/21), wobei von ophthalmologischer Seite her (vgl. bezüglich Au- genbeschwerden AB 109/20, 109/35, 109/48) aktuell keine zusätzliche Be- einträchtigung auszumachen sei (AB 109.1/45). Der allgemein- medizinische bzw. internistische Gutachter empfahl denn auch verschiede- ne medizinische Massnahmen wie eine Änderung des Lebensstils und die konsequente Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren, wobei er auf den nach wie vor ungenügend eingestellten Diabetes mellitus hinwies und festhielt, dass auch ein Compliance-Problem in Betracht gezogen wer- den müsse (AB 109.1/21 f.). Wie früher bereits vom Hausarzt erwähnt, sei eine Schichtarbeit ungünstig mit negativen Folgen auf den Diabetes melli- tus bzw. auf das metabolische Syndrom (AB 109.1/22; vgl. auch AB 6/2 Ziff. 1.7). Trotz der stark beeinträchtigten Gehfähigkeit bei Insuffizienz des rechten Beines und Rückenschmerzsymptomatik (AB 109.1/30) attestierte auch der orthopädische Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit, sondern führte aus, leichte Tätigkeiten im Sitzen ohne regelmässige Arbeiten über Schul- terhöhe könnten durchgeführt werden (AB 109.1/31). Damit überzeugt, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, dass zumindest in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (AB 136/2). 3.4.2 Aus rein psychiatrischer Sicht wurde im MEDAS-Gutachten auf- grund des affektiv-regressiven Leidens, welches allerdings bis zum Explo- rationszeitpunkt (und auch darüber hinaus [vgl. Eingabe des Beschwerde- führers vom 31. Oktober 2018]) unbehandelt war, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter wurden medizinische Massnahmen im Sinne einer Behandlung der reaktiven depressiven Störung in Kombination mit der Behandlung der somatischen Leiden als notwendig erachtet. Bei vorwiegend reaktiver Natur des aktuell affektiven Leidens erachtete der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen für erforderlich. Es gehe darum, dem Beschwerdeführer wieder eine Aufgabe, einen Selbstwert zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 15 geben. Es bestehe im Explorationszeitpunkt eine Verminderung der Leis- tungsdichte (vermindertes Rendement), welche bei entsprechender Aufga- be aber als reversibel angesehen werde (AB 109.1/40). In der Konsensbe- urteilung gelangten die Gutachter sodann zum Ergebnis, dass für den Be- schwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit keine Möglichkeit gese- hen werde, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden. Er zeige ein verhängnisvolles Verweben zwischen den somatischen und den psychiatri- schen Einschränkungen (AB 109.1/47). 3.4.3 Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wieder- erwägung auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) geltende höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach leichte bis mittelschwere depressive Episoden grundsätzlich als therapierbar und damit nicht invalidisierend galten (vgl. AB 136/2, E. 2.6.2 hiervor). Allemal ist es keineswegs allein Sache des Arztes, abschliessend und verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozial- versicherungsrecht anerkannten andauernden Arbeitsunfähigkeit führt, zu- mal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Kor- relation besteht und die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; SVR 2014 Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Verwaltung wie auch Gerichte haben deshalb im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu beurteilen, ob unter sozialversicherungs- rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt bzw. welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können. Dabei war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 22. November 2016 die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte mittelgradige depressive Episode (AB 109.1/43) per se nicht als pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der Rechtsprechung zu qua- lifizieren (vgl. SVR 2014 IV Nr. 12 S. 48 f. E. 3.2 und 4.2.3 sowie Entschei- de des BGer vom 8. Oktober 2014, 9C_856/2013, E. 3.1, und vom 15. Ja- nuar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3.1), womit sich eine Prüfung der Stan- dardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor bzw. E. 4 hiernach) erübrigte. Dabei ist zu beachten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 von den Gutachtern nicht dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 16 gnostiziert wurde, da einerseits erhebliche somatische Befunde bestünden, welche ein Schmerzsyndrom zu erklären vermöchten, andererseits kein langdauernder quälender Schmerz bestehe (AB 109.1/37). Damit war psychiatrischerseits allein von der in der Konsensbeurteilung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode auszugehen (AB 109.1/43). Das Bundesgericht hatte in BGE 142 V 342 (E. 3 S. 348) zunächst noch offen gelassen, ob die Praxis nach BGE 141 V 281 auf alle psychischen Leiden auszudehnen sei (bejahend erst in BGE 143 V 409 und 143 V 418 vom 30. November 2017), womit ohne Weiterungen die bis dahin gültige Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar waren und invaliden- versicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ- ten, angewandt werden musste (vgl. u.a. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 sowie Entscheide des BGer vom 26. September 2016, 8C_246/2016, E. 4.1,

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 15 September 2016, 8C_482/2016, E. 4.1,

E. 20 Mai 2016, 8C_119/2016, E. 3.2, 22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2, und 7. Januar 2016, 9C_863/2015, E. 1). Die von der Rechtsprechung geforderte ausge- wiesene Therapieresistenz verlangte, dass die Therapie in dem Sinne kon- sequent gewesen sein musste, als dass die aus fachärztlicher Sicht indi- zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkei- ten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. Entscheide des BGer vom 8. Juli 2016, 9C_901/2015, E. 3.2, 20. Juni 2016, 9C_190/2016, E. 4.2.2, sowie 14. April 2016, 9C_13/2016, E. 4.2). Zur Therapierbarkeit des diagnostizierten reaktiv depressiven Zustandsbil- des, im Explorationszeitpunkt im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) mit erheblichen regressiven Anteilen (AB 109.1/36), ist dem MEDAS-Gutachten zu entnehmen, dass das Leiden bis dato unbehandelt sei und die daraus resultierende Verminderung der Leistungsdichte bei entsprechender Aufgabe als reversibel angesehen werde bzw. bei entsprechender Behandlung vermindert werden könne (AB 109.1/40). Dies zeigte sich denn auch anlässlich der stationären Be- handlung im Spital D.________ vom 16. Februar bis 27. März 2015, konnte der Beschwerdeführer doch von den dort geführten Einzelgesprächen gut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 17 profitieren und stabilisierte er sich im Verlauf des Aufenthaltes psychisch, was anhand psychometrischer Werte auch objektiviert werden konnte (AB 70/20, 109.1/48). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter der MEDAS weiter fest, das wesentlichste Element der Behandlung stelle eine multidisziplinäre Rekonditionierung dar, d.h. der Beschwerdeführer müsste erneut stationär aufgenommen und mit einem multimodalen Therapiean- satz behandelt werden. Dabei forderten die Gutachter auch eine antide- pressive Behandlung, welche ihrem Wissen nach bisher nicht initiiert wor- den sei (AB 109.1/48, siehe auch AB 109.1/39). Der Beschwerdeführer sei mit der nun auch eingetretenen depressiven Störung und der damit ver- bundenen verminderten Willensbildung noch eher auf Hilfe Dritter bei der Behandlung seiner Leiden angewiesen (AB 109.1/48). Die reaktive Natur des Geschehens wurde prognostisch in dem Sinne als günstig angesehen, als dass sich bei günstiger Beeinflussung der somatischen Leiden auch das psychische Leiden bessern könne (AB 109.1/39, 109.1/46). 3.5 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des depressiven Geschehens, welches bis zum Verfügungszeitpunkt vom 22. November 2016 (AB 117) weder medikamentös noch multidisziplinär behandelt und gemäss gutachterlicher Einschätzung insbesondere wegen seiner reaktiven Natur als therapierbar eingestuft worden war, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht einzig wegen der somatischen Ein- schränkungen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Damit ist spätes- tens seit der Erstellung des MEDAS-Gutachtens am 18. August 2016 (AB 109.1) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig- keit im Sitzen, ohne regelmässige Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Schichtarbeit auszugehen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). In der Folge erweist sich die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Rentenzusprache per

14. Februar 2015 angenommene gesundheitliche Verschlechterung mit Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als zweifellos unrichtig (AB 117/4). Zudem ist die Berichtigung der insoweit nicht korrekt ergangenen Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) von erheblicher Bedeutung, stehen doch mit der ganzen IV-Rentenzusprache periodische Leistungen zur Diskussion (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480, Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). Damit durfte die Beschwerdegegnerin die in der Rentenverfügung angenommene Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 18 schlechterung des Gesundheitszustandes unberücksichtigt lassen und un- ter Berufung auf einen Wiedererwägungsgrund auf die ursprüngliche Ren- tenzusprache zurückkommen (vgl. E. 2.6 hiervor). Dass dabei – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 23 ff.) – trotz Rückzugs der damaligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2016 (AB 118/3 ff.) im Verfahren IV/2017/28 (vgl. VGE IV/2017/28 [AB 129]) nicht von einer Verletzung des Willkür- und Rechts- missbrauchsverbots und einem Verhalten gegen Treu und Glauben seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden kann, wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 31. Oktober 2017 dargelegt (vgl. insbesondere S. 2). Darauf wird verwiesen. 4. 4.1 Gestützt auf das vorstehend ermittelte Zumutbarkeitsprofil mit ei- ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (sitzend, ohne regelmässige Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Schichtarbeit [E. 3.5 hiervor]) ist nachstehend die Anspruchsberechtigung pro futuro bzw. ab dem 1. November 2017 zu prüfen (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Mit der am 30. November 2017 erfolgten Pra- xisänderung hinsichtlich depressiver Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) bzw. sämtlicher psychischer Erkrankungen (BGE 143 V 418), welche auf alle in jenem Zeitpunkt noch nicht erledigten Fälle Anwendung findet (Entscheid des BGer vom 14. März 2018, 8C_563/2017, E. 5.1), ist der Leistungsanspruch nachstehend erstmals auch unter dem Aspekt eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 4.2 Vorab zu bemerken ist, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers per 1. November 2017 in der angefochte- nen Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) noch nicht im Lichte der nunmehr bei psychiatrischen Leiden generell anwendbaren Rechtspre- chung zum strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen hatte. Sie hat je- doch in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. C.9 ff.) sowie in der Duplik un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 19 ter anderem anhand der medizinischen Indikatorenprüfung (vgl. AB 109.1/38 ff.) die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer ge- samtheitlichen Betrachtung abgehandelt, wozu sich der Beschwerdeführer umfassend äussern konnte. Damit wurde den Parteien während des vorlie- genden Verfahrens das rechtliche Gehör umfassend gewährt. Zudem ist die nachfolgende Prüfung denn auch rechtlicher Natur, weshalb unter die- sen Umständen die vom Bundesgericht beschlossene Praxisänderung kei- ne Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Eventualbegehrens impliziert (vgl. Replik sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2018, siehe hierzu auch prozessleiten- de Verfügung vom 30. August 2018). Zudem wurde im MEDAS-Gutachten vom 18. August 2016 (AB 109.1) auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 grossmehrheitlich Bezug genommen und auch mit Blick auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung sowie BGE 143 V 409 erlauben die Akten eine abschliessende Beurteilung im Sinne dieser Rechtsprechung, womit sich auch allfällige weitere Beweismassnahmen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 4.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 20 überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prü- fungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.4 Der orthopädische Gutachter der MEDAS hielt fest, eine Aggrava- tion und eine übermässige Verdeutlichung könnten nicht ausgeschlossen werden (AB 109.1/24). Auch auf den psychiatrischen Gutachter wirkte der Beschwerdeführer teilweise etwas theatralisch im Sinne der Symptomver- deutlichung, wobei sich jedoch keine bewusstseinsnahe Ausgestaltung fand und eine solche in den Akten auch nirgends beschrieben oder vermu- tet wurde (AB 109.1/39, 109.1/46). Mit Blick auf die rechtsprechungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 21 gemäss geforderte Klarheit hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschluss- grundes (E. 4.3 hiervor) kann ein solcher hier nicht angenommen werden (vgl. hierzu Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.8). 4.5 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie funktioneller Schweregrad (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.5.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.5.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung nach ICD- 10 wurden vom psychiatrischen Gutachter als erfüllt erachtet, wobei er ins- gesamt den Eindruck einer reaktiv depressiven Störung mit deutlichen re- gressiven Anteilen ohne schwere Beeinträchtigung der Kognition gewann (AB 109.1/36). Der Beschwerdeführer war anlässlich der psychiatrischen Befunderhebung bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der Kognition sowie im formalen Denken unauffällig und er wirkte bloss leicht deprimiert (AB 109.1/35). Der orthopädische Gutachter beschrieb die Stimmungslage als dysthym (AB 109.1/24). Weiter erwähnte der psychiatrische Experte, dass seit längerem keine psychiatrische Unterstützung bzw. Behandlung mehr bestehe (vgl. AB 109.1/40, wonach keine fachpsychiatrischen Vorbe- richte vorliegen) und der Beschwerdeführer im Explorationszeitpunkt auch keine Antidepressiva einnahm, wobei solche offenbar bis dahin nicht ver- ordnet worden waren (AB 109.1/38, siehe auch 109.1/32 f., 109.1/39, 109.1/46). Die Verminderung der Leistungsdichte (vermindertes Rende- ment) wurde aus psychiatrischer Sicht bei entsprechender (beruflicher) Aufgabe explizit als reversibel angesehen (AB 109.1/40). Diese Ausführun- gen und insbesondere die Tatsache, dass der vorliegende Zustand seit Jahren keiner psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Be- handlung bedarf (siehe hierzu auch E. 4.5.1.2 hiernach), sprechen gegen eine schwere Ausprägung der mittelgradigen depressiven Episode.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 22 4.5.1.2 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien (und damit auf Behandlungserfolg bzw. -resistenz) als wichtige Indikatoren für den funktio- nellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer war vom 16. Februar bis 28. März 2015 in der Psycho- somatik des Spitals D.________ in stationärer Behandlung, wobei der Aus- trittsbericht vom 1. Mai 2015 von keinem Facharzt für Psychiatrie erstellt bzw. unterzeichnet wurde (AB 70/22) und im Kurzaustrittsbericht vom

26. März 2015 die psychiatrische Diagnose einer leichten bis mittelschwe- ren depressiven Episode noch gar nicht gestellt wurde (AB 70/27 f.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer laut Austrittsbericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. September 2015 (AB 70/4 ff.) zwischen dem 12. April und 9. Juni 2015 in der psycho- somatischen Tagesklinik des Spitals D.________ teilstationär behandelt. Antidepressiva wurden ihm weder von den Ärzten des Spitals D.________ (AB 109.1/32) noch vom Hausarzt (AB 109.1/39) oder von anderen Ärzten verordnet (vgl. AB 109.1/38). Anlässlich der MEDAS-Exploration vom Juni 2016 (AB 109.1/1) gab der Beschwerdeführer an, sich aktuell nicht in psychiatrischer Betreuung zu befinden (AB 109.1/19). Dies blieb nach der Begutachtung unverändert, reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 doch auf die Frage nach seit Juni 2016 erfolgten Behandlungen und Therapien (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. August 2018) einzig Berichte des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 5 - 9). Unter diesen Umständen spricht der Indi- kator Behandlungserfolg bzw. -resistenz ebenfalls gegen die Annahme eines schwerwiegenden, mithin invalidisierenden Gesundheitsschadens. 4.5.1.3 Hinsichtlich des Indikators der Komorbiditäten ist zu beachten, dass die bisherigen Kriterien der „psychiatrischen Komorbidität“ und „kör- perlichen Begleiterkrankung“ zu einem einheitlichen Indikator zusammen- gefasst wurden. Relevant ist die Gesamtbetrachtung der Wechselwirkun- gen und sonstigen Bezüge des psychosomatischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Eine psychische Komorbidität liegt nicht vor, hingegen wiesen die Gutachter auf erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen hin (AB 109.1/38). Für den orthopädischen Gutachter war eine erhebliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 23 Gehunfähigkeit offensichtlich, dies bei einer ausgeprägten Adipositas, einer imponierenden Hypoplasie des rechten Beines mit Beinverkürzung und erheblicher Minderung der muskulären Ausprägung (AB 109.1/44). Als ur- sächlich dafür wurde aus polydisziplinärer Sicht eine verminderte Bewe- gung bzw. Aktivität angesehen, wobei insgesamt von einem Circulus vitio- sus bei einer schwer eingeschränkten Mobilität mit konsekutiver Gewichts- zunahme, muskulärer Dekompensation und reaktiv depressivem Leiden, welches seinerseits wiederum zu einer zusätzlichen Mobilitätseinschrän- kung bei Motivationslosigkeit und dem depressiven Syndrom führe, ausge- gangen wurde (AB 109.1/45). Ausgeführt wurde ein verhängnisvolles Ver- weben zwischen den somatischen und den psychiatrischen Einschränkun- gen (AB 109.1/47). Die körperlichen Beeinträchtigungen liessen sich indes- sen nach einhelliger Auffassung der begutachtenden (AB 109.1/21) und behandelnden Ärzte (vgl. AB 70/6, 70/20 f., 70/33, 70/40, 70/42 f., 70/53) mit einer Änderung der Lebensgestaltung, insbesondere einer Gewichtsre- duktion und Steigerung der körperlichen Bewegungsgewohnheiten (AB 109.1/31) und einer multidisziplinären Rekonditionierung (AB 109.1/48) mit Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit verbessern (AB 109.1/40). Diese Massnahmen für eine umfassende Verbesserung des Gesundheits- zustandes setzten eine einschlägige und ausreichende Motivation voraus, welche nach Auffassung der Gutachter im Explorationszeitpunkt nicht er- kennbar war (AB 109.1/31). Da der Diabetes mellitus (AB 109.1/20) nach wie vor ungenügend eingestellt war, zogen die Gutachter auch ein Compli- ance-Problem in Betracht (AB 109.1/21 f.). Die Folgen dieser Diagnose wurden vom Allgemeinmediziner mit Blick auf seine Beurteilung einer gut erhaltenen Restarbeitsfähigkeit indessen nicht als gravierend eingestuft (AB 109.1/21). 4.5.2 Der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) steht einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht entgegen, wurden akzentuierte Per- sönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung von den Gutachtern doch ausdrücklich nicht diagnostiziert (AB 109.1/46). Soweit in der gutach- terlichen Konsensbeurteilung der unter anderem kulturell bedingte Identi- tätsverlust, welchen der Beschwerdeführer durch Verlust seiner Erwerbs- tätigkeit erfahren habe, als für die Beurteilung relevant erachtet wurde (AB 109.1/46), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 24 fremden Belastungsfaktor handelt. Denn psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche durch soziale bzw. äussere Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, berechtigen nicht zur Invalidenrente (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Als Ressourcen können weiter die in den Berichten zur be- ruflichen Abklärung im Frühjahr 2014 und Herbst 2015 genannten Eigen- schaften und Fähigkeiten betrachtet werden, welche bei entsprechender Behandlung wieder mobilisierbar wären. Der Beschwerdeführer wurde von den Eingliederungsfachpersonen als offen, interessiert, aufgeschlossen, um gute Leistungen bestrebt und mit insgesamt guten Personal- und Sozi- alkompetenzen beschrieben (AB 32/2, 74/2). Die berufliche Abklärung bzw. das Arbeitstraining wurden denn auch nicht aus psychischen, sondern aus somatischen Gründen vorzeitig abgebrochen (AB 32/2, 74/2; vgl. hierzu auch AB 109.1/32, 109.1/39). Das verminderte Rendement wurde psychia- trischerseits zudem als reversibel angesehen (AB 109.1/40). 4.5.3 Der Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) spricht gegen die rechtliche Anerkennung der geltend gemachten Ein- schränkungen, hält das soziale Umfeld doch weiterhin Ressourcen bereit. Der Beschwerdeführer gab zwar bei der Begutachtung an, keine sozialen Kontakte zu pflegen (AB 109.1/18), jedoch lebt er in glücklicher Ehe zu- sammen mit seiner Enkelin in einem Haus, in dessen Wohnung im Ober- geschoss sein verheirateter Sohn wohnt (AB 109.1/16, 109.1/34). Der Sohn unterstützt ihn denn auch in sehr vielen Bereichen (vgl. u.a. 109.1/13, 109.1/16, 109.1/18, 109.1/34 f.). Soweit im Gutachten von einem sozialen Rückzug berichtet wird (AB 109.1/38), ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer diesen massgeblich auf die durch die Rückenschmerzen und Schmerzen in den Füssen bedingte fehlende Aktivität (AB 109.1/18) bzw. auf die Inkontinenz (AB 109.1/33 f.) und damit auf somatische Befun- de zurückführt. In der Folge ist ein durch die psychiatrische Diagnose be- dingter sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen. 4.6 Da die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 weder im Komplex Gesundheitsschädigung noch im Komplex Persönlichkeit oder im Komplex sozialer Kontext eine erhebliche negative Beeinflussung zeigt, ist fraglich, ob eine eingehende Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 25 S. 303 f.) überhaupt vorgenommen werden müsste (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 9C_367/2015, E. 4). Zu bemerken ist immerhin, dass der psychiatrische Gutachter den Eindruck einer klaren Symptomaus- gestaltung im Sinne einer klar gezeigten Symptomverdeutlichung gewann (AB 109.1/36). Der Beschwerdeführer erlebt sich subjektiv als schwer krank, vollständig arbeitsunfähig und in dieser Situation für einen Arbeitge- ber nicht mehr zumutbar (AB 109.1/19, 109.1/36). Insoweit liegt eine versi- cherungsrechtlich nicht relevante Entschädigungshaltung vor. Damit er- weist sich der psychische Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht als nicht invalidisierend und es ist für die Invaliditätsbemessung (E. 5 hiernach) einzig auf die mit den somatischen Befunden erklärbaren Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich- ten Tätigkeit im Sitzen, ohne regelmässige Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Schichtarbeit [vgl. E. 3.5 hiervor]) abzustellen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 26 für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf den Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 27 punkt der wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung (31. Oktober 2017 [AB 136]) – mithin auf das Jahr 2017 – hin durchzuführen. 5.5 Die zuletzt bei der G.________ AG vom 1. Februar 1990 bis

31. Januar 2012 innegehabte Arbeitsstelle als … in der … wurde gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin wegen „Automatisation“ gekündigt (AB 15/2). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Be- gutachtung aus, die Kündigung sei erfolgt, weil es ihm aufgrund seines Diabetes mellitus nicht mehr möglich gewesen sei, Schichtarbeit zu leisten und der Arbeitgeber keinen adaptierten Arbeitsplatz habe anbieten können (AB 109.1/31 f., vgl. hierzu auch IV-Protokoll per 25. Mai 2018 [im Ge- richtsdossier], S. 1, Eintrag vom 11. Februar 2014). Aus welchen Gründen die Vertragsauflösung effektiv ausgesprochen wurde und ob die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Parallelisierung (vgl. AB 136/1) gerechtfertigt ist (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Entscheid des BGer vom

17. Mai 2016, 8C_141/2016, E. 5.2.2), kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn mit Blick auf die zuletzt während beinahe zwölf Jahren innegehabte Tätigkeit in der … zugunsten des Beschwerdeführers auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 (LSE 2016 bis dato noch nicht vollständig greifbar), Sektor 2 Produktion, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; abrufbar unter www.bfs.admin.ch), abgestellt und ein Betrag von Fr. 68‘374.10 (Fr. 5‘455.-- x 12 / 40 x 41.3 [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor 2, 2017] / 103.1 x 104.3 [BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Sektor 2 Produktion, Index 2014 auf 2017]) herangezogen würde (vgl. demge- genüber das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 62‘314.-- [AB 8/2, 15/4], per 2017 ausmachend Fr. 64‘413.75 [Fr. 62‘314.-- / 100.9 x 104.3; vgl. BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Sektor 2 Produktion, Index 2011 auf 2017]), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.6 hiernach). Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls anhand statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 5.3 hiervor). Ausgehend von einem breiten Fächer möglicher Verweistätigkeiten ist gestützt auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 28 Tabelle TA1 der LSE 2014 ein massgeblicher monatlicher Bruttolohn von Fr. 5‘312.-- heranzuziehen (Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2017 (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, Total, 2017) sowie indexiert auf das Jahr 2017 (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Total), führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 67‘354.60 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.6). Trotz der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Vielschichtigkeit der somatischen Ein- schränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Dieser ist indes- sen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 136/1) auf ma- ximal 20 % festzusetzen (siehe auch Einschätzung des RAD vom 20. Mai 2015 [AB 52/2]). Infolgedessen ist für die Invaliditätsbemessung ein Ein- kommen mit Gesundheitsschaden von mindestens Fr. 53‘883.70 (Fr. 67‘354.60 ./. 20 %) zu berücksichtigen. Zu ergänzen ist, dass selbst wenn der Beschwerdegegnerin gefolgt würde und zu Gunsten des Be- schwerdeführers vom maximal möglichen Abzug von 25 % auszugehen wäre, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte ([Fr. 68‘374.10 ./. {Fr. 67‘354.60 ./. 25 %}] x 100 / Fr. 68‘374.10 = 26,11 %). 5.6 Bei Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 68‘374.10 und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 53‘883.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘490.40, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ent- spricht (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und E. 3.3 S. 123). 6. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze IV-Rente in Wiedererwägung der Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) zulässigerweise per 31. Oktober 2017 aufgehoben. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 29 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Be- schwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 30
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 946 IV SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. November 2013 unter Hinweis auf starke Einschrän- kungen im Bereich des Rückens, des rechten Beins, konstante Schmerzen sowie einen Diabetes mit hohem Wert und Insulin-Gebrauch bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizi- nischen Abklärungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) insbesondere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 16, 52) einholen sowie eine berufliche Abklärung (AB 20, 32) und ein (vorzeitig abgebrochenes) Arbeitstraining (AB 60, 74) durchführen, ge- stützt worauf sie sowohl den Rentenanspruch (AB 73, 84) wie auch denje- nigen auf berufliche Massnahmen (AB 72, 80, 85) verneinte. Auf die gegen die rentenabweisende Verfügung vom 23. Dezember 2015 (AB 84) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (AB 86) hin hob die IVB die angefochtene Verfügung wiedererwägungswei- se auf und stellte die Vornahme weiterer Abklärungen in Aussicht (AB 87 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, IV/2016/182 [AB 91]). Gestützt auf das in der Folge eingeholte poly- disziplinäre Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 18. August 2016 (AB 109.1) verfügte die IVB am 22. November 2016 (AB 117) – entspre- chend dem zuvor ergangenen Vorbescheid (AB 113) – bei einer per

14. Februar 2015 angenommenen gesundheitlichen Verschlechterung und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 die Aus- richtung einer ganzen Rente. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2017 abermals Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und verlangte einen früheren Renten- beginn (AB 118). Auf die hierauf vom damals zuständigen Instruktionsrich- ter angedrohte Möglichkeit einer Schlechterstellung hin (AB 121) zog der Versicherte die Beschwerde zurück (AB 130; vgl. auch Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/2017/28 [AB 129]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 3 B. Mit Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) kam die IVB nach erneu- ter Prüfung der Aktenlage sowie nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens (AB 131, 134) zum Schluss, dass kein Rentenanspruch bestehe, weshalb sie die rentenzusprechende Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) wiedererwägungsweise aufhob und die Rentenleistungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einstellte. Darü- ber hinaus entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________, am 27. Oktober 2017 Beschwerde mit den folgenden Rechts- begehren: o In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzuhalten, dass die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Bern vom

22. November 2016 ihre vollumfängliche Geltung beibehält. o Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. o Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. o Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom gleichen Tag liess er überdies ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ als amtlichen Anwalt stellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies der Instrukti- onsrichter sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch – infolge Aussichtslosigkeit – dasjenige um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ als amtli- chen Anwalt ab. Die gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom

20. März 2018 ab (BGer 9C_867/2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 4 Am 27. April 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 27. März sowie 16. und 30. April 2018). In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 die gestell- ten Rechtsbegehren bzw. passte Ziffer 1 der Beschwerde wie folgt an: o In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzuhalten, dass die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Bern vom

22. November 2016 ihre vollumfängliche Geltung beibehält. o Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Duplik vom 26. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 29. August 2018 machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen Gebrauch und än- derte den in Ziffer 1 der Beschwerde gestellten Antrag folgendermassen: o In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzuhalten, dass die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Bern vom

22. November 2016 ihre vollumfängliche Geltung beibehält. o Subsidiär: In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Angelegenheit zur Durchführung des strukturierten Beweisverfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. August 2018) weitere medizini- sche Unterlagen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers bzw. ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2015 zugesproche- ne ganze IV-Rente zulässigerweise im Rahmen einer Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) per

31. Oktober 2017 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesund- heitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per- son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 7 für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 8 ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver- ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 9 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.6.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 2.6.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 10 stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern keinen Wiedererwägungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.4 S. 589). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusse- rungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt wer- den, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die an- dere abzustellen (Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar- beitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü- gung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Ent- scheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.4). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117), mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem

1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden ist, wiedererwä- gungsweise aufgehoben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Rentenverfügung vom 22. November 2016 (AB 117) an einem ursprüngli- chen Mangel litt und zweifellos unrichtig war sowie ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt und durfte die Verwaltung auf ihre rechtskräftige Rentenzusprache zurückkommen, ist in einem weiteren Schritt die Anspruchsberechtigung sowie allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Denn wie bei der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundla- ge eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditäts- grad zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_863/2013, E. 2). 3.2 Der Rentenzusprache vom 22. November 2016 (AB 117) lag hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 18. August 2016 (AB 109.1) zugrunde. Darin diagnostizierten die Experten aus allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 11 mein-medizinischer bzw. internistischer, orthopädischer sowie psychiatri- scher Sicht Folgendes (AB 109.1/42 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit o Verminderte Belastbarkeit des rechten Beines bei

- Hypoplasie, St.n. dreimaligen Korrektureingriffen und ausgeprägter muskulärer Schwäche, residualer Beinverkürzung bzw. Beckentiefstand rechts

- Hüftdysplasie und Gonarthrose (Rx 15.6.2016) o Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit iliosacraler Schmerzhaftigkeit rechts bei

- ausgeprägter hyperlordotischer Fehlstatik (Lordosewinkel ca. 90 Grad) und Be- ckenschiefstand

- Facettenarthrose lumbosacral (Rx 06/2016)

- lumbosacraler epiduraler Lipomatose ohne Discuspathologien (MRI 08/2014) o Chronisches Schulterschmerzsyndrom rechts bei Supraspinatusinsertionstendinose und Impingementsymptomatik o Hochgradige Dekonditionierung, muskuläre Insuffizienz und massive Gewichtszu- nahme in den letzten Jahren o lnsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mit

- diabetischer Polyneuropathie der unteren Extremitäten und proliferativer diabeti- scher Retinopathie mit Makulaödem beidseits ▪derzeit intravitreale Injektionen ▪aktuell normale Nierenfunktion o Persistierende Dranginkontinenz, BPH, unter Behandlung o Mittelgradige depressive Episode

- mit erheblichen regressiven Anteilen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit o Adipositas Klasse II nach WHO o Leichtes gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom

- zurzeit nächtliche APAP-Behandlung o Arterielle Hypertonie

- medikamentös behandelt o Hyperlipidämie

- medikamentös behandelt o Anhaltende thoracale Beschwerden mit Belastungsdyspnoe, Leistungsintoleranz seit Herbst 2013

- kardiologisch und pneumologisch abgeklärt o Subklinische Hypothyreose seit 06/2011

- unter Euthyrox-Behandlung, derzeit normale Schilddrüsenwerte o Tinnitus nach Aktenlage o Nikotinabusus bis 1999 Der Beschwerdeführer sei polymorbid eingeschränkt: Zunächst zu nennen sei die eingeschränkte Gehfähigkeit, der Beschwerdeführer sei im Grunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 12 genommen wie ein Rollstuhlpflichtiger anzusehen. Zusätzlich bestünden Beeinträchtigungen auch von Seiten der Urininkontinenz. Die Polyneuropa- thie der unteren Extremitäten bedinge bezüglich funktioneller Einschrän- kungen keine über das Ausmass der eingeschränkten Gehfähigkeit hin- ausgehenden zusätzlichen Einschränkungen. Die Polyneuropathie werde vom Beschwerdeführer als kaum schmerzhaft bezeichnet, möglicherweise werde jedoch die zu erwartende Schmerzhaftigkeit seitens des rechten Knie- und Hüftgelenkes vermindert empfunden. Die proliferative Retinopa- thie habe sich durch die aktuell laufende Behandlung eher gebessert denn verschlechtert. Aufgrund der verminderten Bewegung/Aktivität bestehe eine massive muskuläre Dekompensation mit Gewichtszunahme in den letzten Jahren und eine verminderte Gehfähigkeit. Schliesslich bestehe aufgrund des depressiven Geschehens eine verminderte Willensbildung, welche es dem Beschwerdeführer erschwere, ein zielgerichtetes Verhalten zu zeigen. Durchhaltefähigkeit und allgemeine Belastbarkeit seien dadurch zusätzlich beeinträchtigt. Insgesamt bestehe ein Circulus vitiosus bei einer schwer eingeschränkten Mobilität mit konsekutiver Gewichtszunahme, muskulärer Dekompensation und reaktiv depressivem Leiden, welches seinerseits wie- derum zu einer zusätzlichen Mobilitätseinschränkung bei Motivationslosig- keit und dem depressiven Syndrom führe (AB 109.1/45). In der ange- stammten Tätigkeit mit … (AB 109.1/41) sei der Beschwerdeführer auf- grund der Polymorbidität nicht mehr einsetzbar (AB 109.1/46). Auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit werde keine Möglichkeit gesehen, im ersten Ar- beitsmarkt erwerbstätig zu werden. Es zeige sich ein verhängnisvolles Verweben zwischen den somatischen und den psychiatrischen Einschrän- kungen. Der Beschwerdeführer müsse zu einem Arbeitsplatz gebracht werden, zeige hier eine verminderte Leistungsdichte, ein vermindertes Rendement und eine verminderte Belastbarkeit sowohl im Physischen wie auch im Psychischen, sodass die Gutachter der Ansicht seien, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen – mindestens bis dato – nicht gewachsen wäre (AB 109.1/47). 3.3 Die Beschwerdegegnerin führte bei Rentenzusprache am 22. No- vember 2016 unter anderem Nachstehendes aus: Rein objektiv betrachtet könne nicht nachvollzogen werden, warum nicht mindestens eine Teiler- werbsfähigkeit zumutbar sein solle. Im zitierten Gutachten (AB 109.1) wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 13 den anschaulich diverse IV-fremde Umstände erwähnt. So sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Willen zur Selbstdisziplin nicht aufbringe und dadurch immer stärker dekonditioniere. Dies löse wiederum eine reak- tive Depression aus und verstärke diese. Eine Dekonditionierung dürfe rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden. Daher habe sie die volle Einschränkung erst mit dem Eintreten der gesundheitlichen Ver- schlechterung bzw. ab dem 14. Februar 2015 mit dem Hinzutreten der psychiatrischen Diagnose (leichte bis mittelschwere depressive Episode; vgl. dazu AB 109.1/32 mit Hinweis auf AB 70/18) übernommen (AB 117/4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) hält die Beschwerdegegnerin sodann das Folgende fest: Nach erneuter Prüfung der Aktenlage führten die gutachterlichen Ausführungen in somatischer Hinsicht zum Schluss, dass zumindest in leichten Tätigkei- ten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In psychiatrischer Hinsicht re- sultiere aus dem reaktiven depressiven Zustandsbild im Sinne einer mittel- gradigen depressiven Episode unter Anwendung der im Verfügungszeit- punkt vom 22. November 2016 seit Jahren geltenden Rechtsprechung kei- ne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da die Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) bei diesen Gegebenheiten zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, werde diese in Wiedererwägung gezogen (AB 136/2 f.). Die Rente werde bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % per Ende des der Zustellung der Ver- fügung folgenden Monats aufgehoben (AB 136/1 f.). 3.4 Das Gutachten der MEDAS vom 18. August 2016 (AB 109.1) er- füllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.5 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich – hinsichtlich der erhobenen Befunde und ge- stellten Diagnosen – volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 14 zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar, umfassend und einläss- lich begründet. 3.4.1 In somatischer Hinsicht wurde in überzeugender Weise Folgendes festgehalten: Aus allgemein-medizinischer und internistischer Sicht bestehe für leichte Tätigkeiten eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit (AB 109.1/21), wobei von ophthalmologischer Seite her (vgl. bezüglich Au- genbeschwerden AB 109/20, 109/35, 109/48) aktuell keine zusätzliche Be- einträchtigung auszumachen sei (AB 109.1/45). Der allgemein- medizinische bzw. internistische Gutachter empfahl denn auch verschiede- ne medizinische Massnahmen wie eine Änderung des Lebensstils und die konsequente Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren, wobei er auf den nach wie vor ungenügend eingestellten Diabetes mellitus hinwies und festhielt, dass auch ein Compliance-Problem in Betracht gezogen wer- den müsse (AB 109.1/21 f.). Wie früher bereits vom Hausarzt erwähnt, sei eine Schichtarbeit ungünstig mit negativen Folgen auf den Diabetes melli- tus bzw. auf das metabolische Syndrom (AB 109.1/22; vgl. auch AB 6/2 Ziff. 1.7). Trotz der stark beeinträchtigten Gehfähigkeit bei Insuffizienz des rechten Beines und Rückenschmerzsymptomatik (AB 109.1/30) attestierte auch der orthopädische Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit, sondern führte aus, leichte Tätigkeiten im Sitzen ohne regelmässige Arbeiten über Schul- terhöhe könnten durchgeführt werden (AB 109.1/31). Damit überzeugt, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, dass zumindest in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (AB 136/2). 3.4.2 Aus rein psychiatrischer Sicht wurde im MEDAS-Gutachten auf- grund des affektiv-regressiven Leidens, welches allerdings bis zum Explo- rationszeitpunkt (und auch darüber hinaus [vgl. Eingabe des Beschwerde- führers vom 31. Oktober 2018]) unbehandelt war, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter wurden medizinische Massnahmen im Sinne einer Behandlung der reaktiven depressiven Störung in Kombination mit der Behandlung der somatischen Leiden als notwendig erachtet. Bei vorwiegend reaktiver Natur des aktuell affektiven Leidens erachtete der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen für erforderlich. Es gehe darum, dem Beschwerdeführer wieder eine Aufgabe, einen Selbstwert zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 15 geben. Es bestehe im Explorationszeitpunkt eine Verminderung der Leis- tungsdichte (vermindertes Rendement), welche bei entsprechender Aufga- be aber als reversibel angesehen werde (AB 109.1/40). In der Konsensbe- urteilung gelangten die Gutachter sodann zum Ergebnis, dass für den Be- schwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit keine Möglichkeit gese- hen werde, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden. Er zeige ein verhängnisvolles Verweben zwischen den somatischen und den psychiatri- schen Einschränkungen (AB 109.1/47). 3.4.3 Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wieder- erwägung auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) geltende höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach leichte bis mittelschwere depressive Episoden grundsätzlich als therapierbar und damit nicht invalidisierend galten (vgl. AB 136/2, E. 2.6.2 hiervor). Allemal ist es keineswegs allein Sache des Arztes, abschliessend und verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozial- versicherungsrecht anerkannten andauernden Arbeitsunfähigkeit führt, zu- mal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Kor- relation besteht und die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; SVR 2014 Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Verwaltung wie auch Gerichte haben deshalb im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu beurteilen, ob unter sozialversicherungs- rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt bzw. welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können. Dabei war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 22. November 2016 die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte mittelgradige depressive Episode (AB 109.1/43) per se nicht als pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der Rechtsprechung zu qua- lifizieren (vgl. SVR 2014 IV Nr. 12 S. 48 f. E. 3.2 und 4.2.3 sowie Entschei- de des BGer vom 8. Oktober 2014, 9C_856/2013, E. 3.1, und vom 15. Ja- nuar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3.1), womit sich eine Prüfung der Stan- dardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor bzw. E. 4 hiernach) erübrigte. Dabei ist zu beachten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 von den Gutachtern nicht dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 16 gnostiziert wurde, da einerseits erhebliche somatische Befunde bestünden, welche ein Schmerzsyndrom zu erklären vermöchten, andererseits kein langdauernder quälender Schmerz bestehe (AB 109.1/37). Damit war psychiatrischerseits allein von der in der Konsensbeurteilung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode auszugehen (AB 109.1/43). Das Bundesgericht hatte in BGE 142 V 342 (E. 3 S. 348) zunächst noch offen gelassen, ob die Praxis nach BGE 141 V 281 auf alle psychischen Leiden auszudehnen sei (bejahend erst in BGE 143 V 409 und 143 V 418 vom 30. November 2017), womit ohne Weiterungen die bis dahin gültige Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar waren und invaliden- versicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ- ten, angewandt werden musste (vgl. u.a. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 sowie Entscheide des BGer vom 26. September 2016, 8C_246/2016, E. 4.1,

15. September 2016, 8C_482/2016, E. 4.1,

20. Mai 2016, 8C_119/2016, E. 3.2, 22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2, und 7. Januar 2016, 9C_863/2015, E. 1). Die von der Rechtsprechung geforderte ausge- wiesene Therapieresistenz verlangte, dass die Therapie in dem Sinne kon- sequent gewesen sein musste, als dass die aus fachärztlicher Sicht indi- zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkei- ten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. Entscheide des BGer vom 8. Juli 2016, 9C_901/2015, E. 3.2, 20. Juni 2016, 9C_190/2016, E. 4.2.2, sowie 14. April 2016, 9C_13/2016, E. 4.2). Zur Therapierbarkeit des diagnostizierten reaktiv depressiven Zustandsbil- des, im Explorationszeitpunkt im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) mit erheblichen regressiven Anteilen (AB 109.1/36), ist dem MEDAS-Gutachten zu entnehmen, dass das Leiden bis dato unbehandelt sei und die daraus resultierende Verminderung der Leistungsdichte bei entsprechender Aufgabe als reversibel angesehen werde bzw. bei entsprechender Behandlung vermindert werden könne (AB 109.1/40). Dies zeigte sich denn auch anlässlich der stationären Be- handlung im Spital D.________ vom 16. Februar bis 27. März 2015, konnte der Beschwerdeführer doch von den dort geführten Einzelgesprächen gut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 17 profitieren und stabilisierte er sich im Verlauf des Aufenthaltes psychisch, was anhand psychometrischer Werte auch objektiviert werden konnte (AB 70/20, 109.1/48). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter der MEDAS weiter fest, das wesentlichste Element der Behandlung stelle eine multidisziplinäre Rekonditionierung dar, d.h. der Beschwerdeführer müsste erneut stationär aufgenommen und mit einem multimodalen Therapiean- satz behandelt werden. Dabei forderten die Gutachter auch eine antide- pressive Behandlung, welche ihrem Wissen nach bisher nicht initiiert wor- den sei (AB 109.1/48, siehe auch AB 109.1/39). Der Beschwerdeführer sei mit der nun auch eingetretenen depressiven Störung und der damit ver- bundenen verminderten Willensbildung noch eher auf Hilfe Dritter bei der Behandlung seiner Leiden angewiesen (AB 109.1/48). Die reaktive Natur des Geschehens wurde prognostisch in dem Sinne als günstig angesehen, als dass sich bei günstiger Beeinflussung der somatischen Leiden auch das psychische Leiden bessern könne (AB 109.1/39, 109.1/46). 3.5 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des depressiven Geschehens, welches bis zum Verfügungszeitpunkt vom 22. November 2016 (AB 117) weder medikamentös noch multidisziplinär behandelt und gemäss gutachterlicher Einschätzung insbesondere wegen seiner reaktiven Natur als therapierbar eingestuft worden war, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht einzig wegen der somatischen Ein- schränkungen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Damit ist spätes- tens seit der Erstellung des MEDAS-Gutachtens am 18. August 2016 (AB 109.1) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig- keit im Sitzen, ohne regelmässige Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Schichtarbeit auszugehen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). In der Folge erweist sich die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Rentenzusprache per

14. Februar 2015 angenommene gesundheitliche Verschlechterung mit Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als zweifellos unrichtig (AB 117/4). Zudem ist die Berichtigung der insoweit nicht korrekt ergangenen Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) von erheblicher Bedeutung, stehen doch mit der ganzen IV-Rentenzusprache periodische Leistungen zur Diskussion (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480, Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). Damit durfte die Beschwerdegegnerin die in der Rentenverfügung angenommene Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 18 schlechterung des Gesundheitszustandes unberücksichtigt lassen und un- ter Berufung auf einen Wiedererwägungsgrund auf die ursprüngliche Ren- tenzusprache zurückkommen (vgl. E. 2.6 hiervor). Dass dabei – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 23 ff.) – trotz Rückzugs der damaligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2016 (AB 118/3 ff.) im Verfahren IV/2017/28 (vgl. VGE IV/2017/28 [AB 129]) nicht von einer Verletzung des Willkür- und Rechts- missbrauchsverbots und einem Verhalten gegen Treu und Glauben seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden kann, wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 31. Oktober 2017 dargelegt (vgl. insbesondere S. 2). Darauf wird verwiesen. 4. 4.1 Gestützt auf das vorstehend ermittelte Zumutbarkeitsprofil mit ei- ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (sitzend, ohne regelmässige Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Schichtarbeit [E. 3.5 hiervor]) ist nachstehend die Anspruchsberechtigung pro futuro bzw. ab dem 1. November 2017 zu prüfen (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Mit der am 30. November 2017 erfolgten Pra- xisänderung hinsichtlich depressiver Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) bzw. sämtlicher psychischer Erkrankungen (BGE 143 V 418), welche auf alle in jenem Zeitpunkt noch nicht erledigten Fälle Anwendung findet (Entscheid des BGer vom 14. März 2018, 8C_563/2017, E. 5.1), ist der Leistungsanspruch nachstehend erstmals auch unter dem Aspekt eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 4.2 Vorab zu bemerken ist, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers per 1. November 2017 in der angefochte- nen Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) noch nicht im Lichte der nunmehr bei psychiatrischen Leiden generell anwendbaren Rechtspre- chung zum strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen hatte. Sie hat je- doch in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. C.9 ff.) sowie in der Duplik un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 19 ter anderem anhand der medizinischen Indikatorenprüfung (vgl. AB 109.1/38 ff.) die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer ge- samtheitlichen Betrachtung abgehandelt, wozu sich der Beschwerdeführer umfassend äussern konnte. Damit wurde den Parteien während des vorlie- genden Verfahrens das rechtliche Gehör umfassend gewährt. Zudem ist die nachfolgende Prüfung denn auch rechtlicher Natur, weshalb unter die- sen Umständen die vom Bundesgericht beschlossene Praxisänderung kei- ne Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Eventualbegehrens impliziert (vgl. Replik sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2018, siehe hierzu auch prozessleiten- de Verfügung vom 30. August 2018). Zudem wurde im MEDAS-Gutachten vom 18. August 2016 (AB 109.1) auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 grossmehrheitlich Bezug genommen und auch mit Blick auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung sowie BGE 143 V 409 erlauben die Akten eine abschliessende Beurteilung im Sinne dieser Rechtsprechung, womit sich auch allfällige weitere Beweismassnahmen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 4.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 20 überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prü- fungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.4 Der orthopädische Gutachter der MEDAS hielt fest, eine Aggrava- tion und eine übermässige Verdeutlichung könnten nicht ausgeschlossen werden (AB 109.1/24). Auch auf den psychiatrischen Gutachter wirkte der Beschwerdeführer teilweise etwas theatralisch im Sinne der Symptomver- deutlichung, wobei sich jedoch keine bewusstseinsnahe Ausgestaltung fand und eine solche in den Akten auch nirgends beschrieben oder vermu- tet wurde (AB 109.1/39, 109.1/46). Mit Blick auf die rechtsprechungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 21 gemäss geforderte Klarheit hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschluss- grundes (E. 4.3 hiervor) kann ein solcher hier nicht angenommen werden (vgl. hierzu Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.8). 4.5 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie funktioneller Schweregrad (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.5.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.5.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung nach ICD- 10 wurden vom psychiatrischen Gutachter als erfüllt erachtet, wobei er ins- gesamt den Eindruck einer reaktiv depressiven Störung mit deutlichen re- gressiven Anteilen ohne schwere Beeinträchtigung der Kognition gewann (AB 109.1/36). Der Beschwerdeführer war anlässlich der psychiatrischen Befunderhebung bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der Kognition sowie im formalen Denken unauffällig und er wirkte bloss leicht deprimiert (AB 109.1/35). Der orthopädische Gutachter beschrieb die Stimmungslage als dysthym (AB 109.1/24). Weiter erwähnte der psychiatrische Experte, dass seit längerem keine psychiatrische Unterstützung bzw. Behandlung mehr bestehe (vgl. AB 109.1/40, wonach keine fachpsychiatrischen Vorbe- richte vorliegen) und der Beschwerdeführer im Explorationszeitpunkt auch keine Antidepressiva einnahm, wobei solche offenbar bis dahin nicht ver- ordnet worden waren (AB 109.1/38, siehe auch 109.1/32 f., 109.1/39, 109.1/46). Die Verminderung der Leistungsdichte (vermindertes Rende- ment) wurde aus psychiatrischer Sicht bei entsprechender (beruflicher) Aufgabe explizit als reversibel angesehen (AB 109.1/40). Diese Ausführun- gen und insbesondere die Tatsache, dass der vorliegende Zustand seit Jahren keiner psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Be- handlung bedarf (siehe hierzu auch E. 4.5.1.2 hiernach), sprechen gegen eine schwere Ausprägung der mittelgradigen depressiven Episode.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 22 4.5.1.2 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien (und damit auf Behandlungserfolg bzw. -resistenz) als wichtige Indikatoren für den funktio- nellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer war vom 16. Februar bis 28. März 2015 in der Psycho- somatik des Spitals D.________ in stationärer Behandlung, wobei der Aus- trittsbericht vom 1. Mai 2015 von keinem Facharzt für Psychiatrie erstellt bzw. unterzeichnet wurde (AB 70/22) und im Kurzaustrittsbericht vom

26. März 2015 die psychiatrische Diagnose einer leichten bis mittelschwe- ren depressiven Episode noch gar nicht gestellt wurde (AB 70/27 f.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer laut Austrittsbericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. September 2015 (AB 70/4 ff.) zwischen dem 12. April und 9. Juni 2015 in der psycho- somatischen Tagesklinik des Spitals D.________ teilstationär behandelt. Antidepressiva wurden ihm weder von den Ärzten des Spitals D.________ (AB 109.1/32) noch vom Hausarzt (AB 109.1/39) oder von anderen Ärzten verordnet (vgl. AB 109.1/38). Anlässlich der MEDAS-Exploration vom Juni 2016 (AB 109.1/1) gab der Beschwerdeführer an, sich aktuell nicht in psychiatrischer Betreuung zu befinden (AB 109.1/19). Dies blieb nach der Begutachtung unverändert, reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 doch auf die Frage nach seit Juni 2016 erfolgten Behandlungen und Therapien (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. August 2018) einzig Berichte des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 5 - 9). Unter diesen Umständen spricht der Indi- kator Behandlungserfolg bzw. -resistenz ebenfalls gegen die Annahme eines schwerwiegenden, mithin invalidisierenden Gesundheitsschadens. 4.5.1.3 Hinsichtlich des Indikators der Komorbiditäten ist zu beachten, dass die bisherigen Kriterien der „psychiatrischen Komorbidität“ und „kör- perlichen Begleiterkrankung“ zu einem einheitlichen Indikator zusammen- gefasst wurden. Relevant ist die Gesamtbetrachtung der Wechselwirkun- gen und sonstigen Bezüge des psychosomatischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Eine psychische Komorbidität liegt nicht vor, hingegen wiesen die Gutachter auf erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen hin (AB 109.1/38). Für den orthopädischen Gutachter war eine erhebliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 23 Gehunfähigkeit offensichtlich, dies bei einer ausgeprägten Adipositas, einer imponierenden Hypoplasie des rechten Beines mit Beinverkürzung und erheblicher Minderung der muskulären Ausprägung (AB 109.1/44). Als ur- sächlich dafür wurde aus polydisziplinärer Sicht eine verminderte Bewe- gung bzw. Aktivität angesehen, wobei insgesamt von einem Circulus vitio- sus bei einer schwer eingeschränkten Mobilität mit konsekutiver Gewichts- zunahme, muskulärer Dekompensation und reaktiv depressivem Leiden, welches seinerseits wiederum zu einer zusätzlichen Mobilitätseinschrän- kung bei Motivationslosigkeit und dem depressiven Syndrom führe, ausge- gangen wurde (AB 109.1/45). Ausgeführt wurde ein verhängnisvolles Ver- weben zwischen den somatischen und den psychiatrischen Einschränkun- gen (AB 109.1/47). Die körperlichen Beeinträchtigungen liessen sich indes- sen nach einhelliger Auffassung der begutachtenden (AB 109.1/21) und behandelnden Ärzte (vgl. AB 70/6, 70/20 f., 70/33, 70/40, 70/42 f., 70/53) mit einer Änderung der Lebensgestaltung, insbesondere einer Gewichtsre- duktion und Steigerung der körperlichen Bewegungsgewohnheiten (AB 109.1/31) und einer multidisziplinären Rekonditionierung (AB 109.1/48) mit Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit verbessern (AB 109.1/40). Diese Massnahmen für eine umfassende Verbesserung des Gesundheits- zustandes setzten eine einschlägige und ausreichende Motivation voraus, welche nach Auffassung der Gutachter im Explorationszeitpunkt nicht er- kennbar war (AB 109.1/31). Da der Diabetes mellitus (AB 109.1/20) nach wie vor ungenügend eingestellt war, zogen die Gutachter auch ein Compli- ance-Problem in Betracht (AB 109.1/21 f.). Die Folgen dieser Diagnose wurden vom Allgemeinmediziner mit Blick auf seine Beurteilung einer gut erhaltenen Restarbeitsfähigkeit indessen nicht als gravierend eingestuft (AB 109.1/21). 4.5.2 Der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) steht einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht entgegen, wurden akzentuierte Per- sönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung von den Gutachtern doch ausdrücklich nicht diagnostiziert (AB 109.1/46). Soweit in der gutach- terlichen Konsensbeurteilung der unter anderem kulturell bedingte Identi- tätsverlust, welchen der Beschwerdeführer durch Verlust seiner Erwerbs- tätigkeit erfahren habe, als für die Beurteilung relevant erachtet wurde (AB 109.1/46), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 24 fremden Belastungsfaktor handelt. Denn psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche durch soziale bzw. äussere Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, berechtigen nicht zur Invalidenrente (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Als Ressourcen können weiter die in den Berichten zur be- ruflichen Abklärung im Frühjahr 2014 und Herbst 2015 genannten Eigen- schaften und Fähigkeiten betrachtet werden, welche bei entsprechender Behandlung wieder mobilisierbar wären. Der Beschwerdeführer wurde von den Eingliederungsfachpersonen als offen, interessiert, aufgeschlossen, um gute Leistungen bestrebt und mit insgesamt guten Personal- und Sozi- alkompetenzen beschrieben (AB 32/2, 74/2). Die berufliche Abklärung bzw. das Arbeitstraining wurden denn auch nicht aus psychischen, sondern aus somatischen Gründen vorzeitig abgebrochen (AB 32/2, 74/2; vgl. hierzu auch AB 109.1/32, 109.1/39). Das verminderte Rendement wurde psychia- trischerseits zudem als reversibel angesehen (AB 109.1/40). 4.5.3 Der Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) spricht gegen die rechtliche Anerkennung der geltend gemachten Ein- schränkungen, hält das soziale Umfeld doch weiterhin Ressourcen bereit. Der Beschwerdeführer gab zwar bei der Begutachtung an, keine sozialen Kontakte zu pflegen (AB 109.1/18), jedoch lebt er in glücklicher Ehe zu- sammen mit seiner Enkelin in einem Haus, in dessen Wohnung im Ober- geschoss sein verheirateter Sohn wohnt (AB 109.1/16, 109.1/34). Der Sohn unterstützt ihn denn auch in sehr vielen Bereichen (vgl. u.a. 109.1/13, 109.1/16, 109.1/18, 109.1/34 f.). Soweit im Gutachten von einem sozialen Rückzug berichtet wird (AB 109.1/38), ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer diesen massgeblich auf die durch die Rückenschmerzen und Schmerzen in den Füssen bedingte fehlende Aktivität (AB 109.1/18) bzw. auf die Inkontinenz (AB 109.1/33 f.) und damit auf somatische Befun- de zurückführt. In der Folge ist ein durch die psychiatrische Diagnose be- dingter sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen. 4.6 Da die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 weder im Komplex Gesundheitsschädigung noch im Komplex Persönlichkeit oder im Komplex sozialer Kontext eine erhebliche negative Beeinflussung zeigt, ist fraglich, ob eine eingehende Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 25 S. 303 f.) überhaupt vorgenommen werden müsste (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 9C_367/2015, E. 4). Zu bemerken ist immerhin, dass der psychiatrische Gutachter den Eindruck einer klaren Symptomaus- gestaltung im Sinne einer klar gezeigten Symptomverdeutlichung gewann (AB 109.1/36). Der Beschwerdeführer erlebt sich subjektiv als schwer krank, vollständig arbeitsunfähig und in dieser Situation für einen Arbeitge- ber nicht mehr zumutbar (AB 109.1/19, 109.1/36). Insoweit liegt eine versi- cherungsrechtlich nicht relevante Entschädigungshaltung vor. Damit er- weist sich der psychische Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht als nicht invalidisierend und es ist für die Invaliditätsbemessung (E. 5 hiernach) einzig auf die mit den somatischen Befunden erklärbaren Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich- ten Tätigkeit im Sitzen, ohne regelmässige Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Schichtarbeit [vgl. E. 3.5 hiervor]) abzustellen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 26 für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf den Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 27 punkt der wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung (31. Oktober 2017 [AB 136]) – mithin auf das Jahr 2017 – hin durchzuführen. 5.5 Die zuletzt bei der G.________ AG vom 1. Februar 1990 bis

31. Januar 2012 innegehabte Arbeitsstelle als … in der … wurde gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin wegen „Automatisation“ gekündigt (AB 15/2). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Be- gutachtung aus, die Kündigung sei erfolgt, weil es ihm aufgrund seines Diabetes mellitus nicht mehr möglich gewesen sei, Schichtarbeit zu leisten und der Arbeitgeber keinen adaptierten Arbeitsplatz habe anbieten können (AB 109.1/31 f., vgl. hierzu auch IV-Protokoll per 25. Mai 2018 [im Ge- richtsdossier], S. 1, Eintrag vom 11. Februar 2014). Aus welchen Gründen die Vertragsauflösung effektiv ausgesprochen wurde und ob die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Parallelisierung (vgl. AB 136/1) gerechtfertigt ist (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Entscheid des BGer vom

17. Mai 2016, 8C_141/2016, E. 5.2.2), kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn mit Blick auf die zuletzt während beinahe zwölf Jahren innegehabte Tätigkeit in der … zugunsten des Beschwerdeführers auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 (LSE 2016 bis dato noch nicht vollständig greifbar), Sektor 2 Produktion, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; abrufbar unter www.bfs.admin.ch), abgestellt und ein Betrag von Fr. 68‘374.10 (Fr. 5‘455.-- x 12 / 40 x 41.3 [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor 2, 2017] / 103.1 x 104.3 [BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Sektor 2 Produktion, Index 2014 auf 2017]) herangezogen würde (vgl. demge- genüber das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 62‘314.-- [AB 8/2, 15/4], per 2017 ausmachend Fr. 64‘413.75 [Fr. 62‘314.-- / 100.9 x 104.3; vgl. BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Sektor 2 Produktion, Index 2011 auf 2017]), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.6 hiernach). Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls anhand statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 5.3 hiervor). Ausgehend von einem breiten Fächer möglicher Verweistätigkeiten ist gestützt auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 28 Tabelle TA1 der LSE 2014 ein massgeblicher monatlicher Bruttolohn von Fr. 5‘312.-- heranzuziehen (Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2017 (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, Total, 2017) sowie indexiert auf das Jahr 2017 (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Total), führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 67‘354.60 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.6). Trotz der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Vielschichtigkeit der somatischen Ein- schränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Dieser ist indes- sen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 136/1) auf ma- ximal 20 % festzusetzen (siehe auch Einschätzung des RAD vom 20. Mai 2015 [AB 52/2]). Infolgedessen ist für die Invaliditätsbemessung ein Ein- kommen mit Gesundheitsschaden von mindestens Fr. 53‘883.70 (Fr. 67‘354.60 ./. 20 %) zu berücksichtigen. Zu ergänzen ist, dass selbst wenn der Beschwerdegegnerin gefolgt würde und zu Gunsten des Be- schwerdeführers vom maximal möglichen Abzug von 25 % auszugehen wäre, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte ([Fr. 68‘374.10 ./. {Fr. 67‘354.60 ./. 25 %}] x 100 / Fr. 68‘374.10 = 26,11 %). 5.6 Bei Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 68‘374.10 und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 53‘883.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘490.40, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ent- spricht (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und E. 3.3 S. 123). 6. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze IV-Rente in Wiedererwägung der Verfügung vom 22. November 2016 (AB 117) zulässigerweise per 31. Oktober 2017 aufgehoben. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 (AB 136) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 29 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Be- schwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/17/946, Seite 30 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.