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200 2017 935

Bern VerwG · 2017-09-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. September 2017

Sachverhalt

A. Der 1991 in … geborene und aufgewachsene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und am 17. De- zember 2015 in die Schweiz eingereist (Antwortbeilagen der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 2 S. 2 und 3]). Er meldete sich mit Gesuch vom 1. März 2016 bei der Invalidenversicherung zur beruf- lichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (AB 1). Als Begründung gab der Versicherte an, seit der Geburt an Autismus zu leiden. In der Folge liess die IVB den Versicherten psychiatrisch begutachten (AB 20). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 10. Novem- ber 2016 (AB 23.1) bejahte die IVB mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 27 und 30) lehnte die IVB mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 33) den Rentenanspruch mit der Begründung ab, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt, da der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (AB 27). Diese Verfügung erwuchs nach Rückzug der vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde (Verfah- ren IV/2017/380, vgl. AB 37) in Rechtskraft. B. Mit Vorbescheid vom 13. September 2017 stellte die IVB dem Versicherten aufgrund der seit November 2016 erfolglosen Bemühungen zur Eingliede- rung in die freie Wirtschaft den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aus- sicht (AB 38). Nach erhobenem Einwand am 17. September 2017 (AB 41) hielt die IVB am Vorbescheid fest und schloss mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2017 (AB 43) die Arbeitsvermittlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 3 C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 sowie die Rückwei- sung der Akten an die IV-Stelle Bern mit der Anweisung, ein Assessment- und Eingliederungsverfahren durchzuführen. Eventuell sei über eine aus- serordentliche Rente zu befinden, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit drauf einzutre- ten sei. Am 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. September 2017 (AB 43), welche die dem Beschwerdeführer am 1. De- zember 2016 gewährte Arbeitsvermittlung abschliesst. Soweit sich der An- trag des Beschwerdeführers auf den Anspruch resp. Abschluss der Ar- beitsvermittlung bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.1 Hingegen ist auf das Begehren des Beschwerdeführers um Durch- führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Assessment- und Einglie- derungsverfahren) ausserhalb der Arbeitsvermittlung mangels eines An- fechtungsgegenstandes nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (AB 43) nicht entschieden wurde (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

E. 1.2.2 Weiter stellt der Beschwerdeführer als Eventualbegehren den An- trag um Zusprechung einer ausserordentlichen Rente. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 darauf hin, dass darüber bereits mit (rechtskräftiger) Verfügung vom

20. März 2017 entschieden wurde (AB 33). Dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer ordentli- chen oder ausserordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt, stellt in Anbe- tracht des Rückzugs der Beschwerde vom 19. April 2017 eine abgeurteilte Sache dar (res iudicata [vgl. AB 34 S. 3 bis 7 und 37]). Insofern ist der An- spruch auf eine Rentenleistung nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, weshalb auf das Eventualbegehren betreffend eine allfällige Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ebenfalls nicht ein- zutreten ist.

E. 1.3 Da es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Deshalb fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätes- tens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). 2.2 Als Eingliederungsmassnahmen gelten unter anderem Massnah- men beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus- bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Unter dem Titel Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige Versicher- te, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Ar- beitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 6 3. 3.1 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG sind vorliegend erfüllt und an sich nicht streitig. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 bejahte die Beschwer- degegnerin denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits- vermittlung und ihm wurde in diesem Rahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen (vgl. AB 26). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers findet sich in den Akten hauptsächli- che das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016. Darin diagnos- tizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, eine Entwicklungsstörung mit frühkindlichem High-Functioning Autis- mus (ICD-10: F84.0) bei Intelligenzleistung im Grenzbereich zur Intelli- genzminderung (IQ 72 [AB 23.1 S. 14]). Er attestierte dem Beschwerdefüh- rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Eintritt in das Erwachsenenalter (S. 15). Der Beschwerdeführer sei unter Anstellungsbedingungen der freien Wirtschaft als nicht arbeitsfähig zu qualifizieren und weder für eine Ausbil- dung/Erstlehre noch für eine Anlehre ausbildungsfähig (S.15). Entspre- chend werde ein geschützter Arbeitsrahmen mit therapeutischer Begleitung für mindestens zwei Jahre als notwendig erachtet (S. 16). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 7 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend auf das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016 von Dr. med. C.________ (AB 23.1) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen des Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Be- schwerdeführers und der Fremdangaben vom Arbeitgeber des Beschwer- deführers getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand resp. der Eingliederungsfähigkeit werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Überzeu- gend führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner beeinträchtigten Intelligenzleistung und der in diesem Zusammenhang massiv eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ein deutlich reduziertes Sprachverständnis, aber auch eine reduzierte Auffassungs- und Konzentra- tionsfähigkeit sowie eine völlig fehlende Fähigkeit zum abstrahierenden verbalen Verständnis aufweist (S. 14 und 15). Er zeigt auf, dass der Be- schwerdeführer in den kognitiven Funktionen verlangsamt ist und dadurch auf klar strukturierte Gesprächsführung und enge Begleitung angewiesen ist (S.15). Die funktionell massiven Beeinträchtigungen in der Stressresis- tenz, der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungs- und In- teraktionsfähigkeit sowie der Erfassung und selbständigen Bearbeitung auch einfachster Aufgaben führen dazu, dass der Beschwerdeführer zurzeit in der freien Wirtschaft als nicht arbeits- resp. eingliederungsfähig zu quali- fizieren ist (S.15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 8 3.5 Die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits- und ausbildungsfähig ist, wird denn auch durch die Tatsache, dass bereits entsprechende Resultate eines Ar- beitsversuchs vorliegen, bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit dem

1. Januar 2016 als … im D.________ in … zu einem 50% Pensum ange- stellt (AB 1 S. 6). Beim Inhaber bzw. Arbeitgeber handelt es sich um einen Bekannten der Familie, welcher die Stelle für den Beschwerdeführer und für die Dauer der Suche nach einer externen Lösung gesondert geschaffen hat (AB 11 S. 4). Die Ausführungen des Arbeitgebers zeigen deutlich, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachtens in der Praxis zutreffen. So erachtet der Arbeitgeber den Aufwand und die Betreuung des Be- schwerdeführers als zu gross, als dass er ihn unter diesen Umständen wei- terhin beschäftigen könnte (vgl. AB 11 S. 4 und das der Beschwerdeant- wort vom 24. November 2017 beiliegende Protokoll per 24. November 2017 der Beschwerdegegnerin, Eintrag vom 7. August 2017 [IV-Protokoll]). Da- mit wurde der Tatbeweis erbracht, dass der Beschwerdeführer nicht ein- gliederungsfähig ist. 3.6 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin zunächst in mehreren Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber und der Abteilung Inte- gration verschiedene Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsver- mittlung durchgeführt hat (vgl. IV-Protokoll; Einträge vom 7. September 2016 bis 11. September 2017). Im Gegenteil haben auch diese Massnah- men dargelegt, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers aktuell nicht erreicht werden kann. 3.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass berufliche Eingliederungsmass- nahmen, namentlich Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, somit zum heuti- gen Zeitpunkt nicht möglich sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 25. September 2017 (AB 44) zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 9 4. 4.1 Weitere Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Anspruch auf solche Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen be- ruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrati- onsmassnahmen gelten insbesondere gezielte, auf die berufliche Einglie- derung gerichtete Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG), worunter auch ein Belastbarkeits- resp. Aufbau- training fällt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrei- ben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1010.1 und 1010.2). Solche niederschwelligen Massnahmen können vorerst auch ohne bestehende oder drohende Invalidität zugesprochen werden (vgl. BVR 2016 S. 183). 4.2 Vorliegend ist unter den Parteien aufgrund des psychiatrischen Gutachtens unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art erst geschaffen werden müssen. Ob sich hierfür die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG (vgl. E. 4.1 vorstehend) aufdrängen und der Beschwerdefüh- rer hierauf Anspruch hat, ist nach der Aktenlage bis anhin ungeprüft geblie- ben. Dies obwohl der Beschwerdeführer – wenn auch im Rahmen von mangels gegebener Eingliederungsfähigkeit aktuell nicht zur Diskussion stehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen – um Gewährung wei- terer Massnahmen im Sinne der Empfehlungen des Gutachters ersucht hatte. Die Akten sind deshalb zur Prüfung von Integrationsmassnahmen zur Vor- bereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG an die Be- schwerdegegnerin zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Unter den gegebenen besonderen Umständen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BGE 138 V 122 E. 1 S. 124). Dem Beschwerdeführer ist somit der geleiste- te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird der Streitge- genstand durch das Anfechtungsobjekt bestimmt (vgl. dazu auch E. 1.2), weshalb der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als voll unterliegend gilt. Es besteht deshalb gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit g ATSG (Umkehrschluss) nicht Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat dagegen als Sozialversi- cherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Pro- zessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG, BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen prüfe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  4. September 2017 (AB 43), welche die dem Beschwerdeführer am 1. De- zember 2016 gewährte Arbeitsvermittlung abschliesst. Soweit sich der An- trag des Beschwerdeführers auf den Anspruch resp. Abschluss der Ar- beitsvermittlung bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.1 Hingegen ist auf das Begehren des Beschwerdeführers um Durch- führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Assessment- und Einglie- derungsverfahren) ausserhalb der Arbeitsvermittlung mangels eines An- fechtungsgegenstandes nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (AB 43) nicht entschieden wurde (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.2.2 Weiter stellt der Beschwerdeführer als Eventualbegehren den An- trag um Zusprechung einer ausserordentlichen Rente. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 darauf hin, dass darüber bereits mit (rechtskräftiger) Verfügung vom
  5. März 2017 entschieden wurde (AB 33). Dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer ordentli- chen oder ausserordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt, stellt in Anbe- tracht des Rückzugs der Beschwerde vom 19. April 2017 eine abgeurteilte Sache dar (res iudicata [vgl. AB 34 S. 3 bis 7 und 37]). Insofern ist der An- spruch auf eine Rentenleistung nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, weshalb auf das Eventualbegehren betreffend eine allfällige Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ebenfalls nicht ein- zutreten ist. 1.3 Da es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Deshalb fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätes- tens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). 2.2 Als Eingliederungsmassnahmen gelten unter anderem Massnah- men beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus- bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Unter dem Titel Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige Versicher- te, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Ar- beitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 6
  7. 3.1 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG sind vorliegend erfüllt und an sich nicht streitig. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 bejahte die Beschwer- degegnerin denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits- vermittlung und ihm wurde in diesem Rahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen (vgl. AB 26). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers findet sich in den Akten hauptsächli- che das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016. Darin diagnos- tizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, eine Entwicklungsstörung mit frühkindlichem High-Functioning Autis- mus (ICD-10: F84.0) bei Intelligenzleistung im Grenzbereich zur Intelli- genzminderung (IQ 72 [AB 23.1 S. 14]). Er attestierte dem Beschwerdefüh- rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Eintritt in das Erwachsenenalter (S. 15). Der Beschwerdeführer sei unter Anstellungsbedingungen der freien Wirtschaft als nicht arbeitsfähig zu qualifizieren und weder für eine Ausbil- dung/Erstlehre noch für eine Anlehre ausbildungsfähig (S.15). Entspre- chend werde ein geschützter Arbeitsrahmen mit therapeutischer Begleitung für mindestens zwei Jahre als notwendig erachtet (S. 16). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 7 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend auf das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016 von Dr. med. C.________ (AB 23.1) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen des Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Be- schwerdeführers und der Fremdangaben vom Arbeitgeber des Beschwer- deführers getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand resp. der Eingliederungsfähigkeit werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Überzeu- gend führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner beeinträchtigten Intelligenzleistung und der in diesem Zusammenhang massiv eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ein deutlich reduziertes Sprachverständnis, aber auch eine reduzierte Auffassungs- und Konzentra- tionsfähigkeit sowie eine völlig fehlende Fähigkeit zum abstrahierenden verbalen Verständnis aufweist (S. 14 und 15). Er zeigt auf, dass der Be- schwerdeführer in den kognitiven Funktionen verlangsamt ist und dadurch auf klar strukturierte Gesprächsführung und enge Begleitung angewiesen ist (S.15). Die funktionell massiven Beeinträchtigungen in der Stressresis- tenz, der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungs- und In- teraktionsfähigkeit sowie der Erfassung und selbständigen Bearbeitung auch einfachster Aufgaben führen dazu, dass der Beschwerdeführer zurzeit in der freien Wirtschaft als nicht arbeits- resp. eingliederungsfähig zu quali- fizieren ist (S.15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 8 3.5 Die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits- und ausbildungsfähig ist, wird denn auch durch die Tatsache, dass bereits entsprechende Resultate eines Ar- beitsversuchs vorliegen, bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit dem
  8. Januar 2016 als … im D.________ in … zu einem 50% Pensum ange- stellt (AB 1 S. 6). Beim Inhaber bzw. Arbeitgeber handelt es sich um einen Bekannten der Familie, welcher die Stelle für den Beschwerdeführer und für die Dauer der Suche nach einer externen Lösung gesondert geschaffen hat (AB 11 S. 4). Die Ausführungen des Arbeitgebers zeigen deutlich, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachtens in der Praxis zutreffen. So erachtet der Arbeitgeber den Aufwand und die Betreuung des Be- schwerdeführers als zu gross, als dass er ihn unter diesen Umständen wei- terhin beschäftigen könnte (vgl. AB 11 S. 4 und das der Beschwerdeant- wort vom 24. November 2017 beiliegende Protokoll per 24. November 2017 der Beschwerdegegnerin, Eintrag vom 7. August 2017 [IV-Protokoll]). Da- mit wurde der Tatbeweis erbracht, dass der Beschwerdeführer nicht ein- gliederungsfähig ist. 3.6 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin zunächst in mehreren Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber und der Abteilung Inte- gration verschiedene Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsver- mittlung durchgeführt hat (vgl. IV-Protokoll; Einträge vom 7. September 2016 bis 11. September 2017). Im Gegenteil haben auch diese Massnah- men dargelegt, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers aktuell nicht erreicht werden kann. 3.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass berufliche Eingliederungsmass- nahmen, namentlich Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, somit zum heuti- gen Zeitpunkt nicht möglich sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 25. September 2017 (AB 44) zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 9
  9. 4.1 Weitere Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Anspruch auf solche Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen be- ruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrati- onsmassnahmen gelten insbesondere gezielte, auf die berufliche Einglie- derung gerichtete Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG), worunter auch ein Belastbarkeits- resp. Aufbau- training fällt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrei- ben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1010.1 und 1010.2). Solche niederschwelligen Massnahmen können vorerst auch ohne bestehende oder drohende Invalidität zugesprochen werden (vgl. BVR 2016 S. 183). 4.2 Vorliegend ist unter den Parteien aufgrund des psychiatrischen Gutachtens unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art erst geschaffen werden müssen. Ob sich hierfür die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG (vgl. E. 4.1 vorstehend) aufdrängen und der Beschwerdefüh- rer hierauf Anspruch hat, ist nach der Aktenlage bis anhin ungeprüft geblie- ben. Dies obwohl der Beschwerdeführer – wenn auch im Rahmen von mangels gegebener Eingliederungsfähigkeit aktuell nicht zur Diskussion stehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen – um Gewährung wei- terer Massnahmen im Sinne der Empfehlungen des Gutachters ersucht hatte. Die Akten sind deshalb zur Prüfung von Integrationsmassnahmen zur Vor- bereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG an die Be- schwerdegegnerin zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 10
  10. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Unter den gegebenen besonderen Umständen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BGE 138 V 122 E. 1 S. 124). Dem Beschwerdeführer ist somit der geleiste- te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird der Streitge- genstand durch das Anfechtungsobjekt bestimmt (vgl. dazu auch E. 1.2), weshalb der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als voll unterliegend gilt. Es besteht deshalb gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit g ATSG (Umkehrschluss) nicht Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat dagegen als Sozialversi- cherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Pro- zessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG, BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen prüfe.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
  14. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  15. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 935 IV SCP/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 in … geborene und aufgewachsene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und am 17. De- zember 2015 in die Schweiz eingereist (Antwortbeilagen der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 2 S. 2 und 3]). Er meldete sich mit Gesuch vom 1. März 2016 bei der Invalidenversicherung zur beruf- lichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (AB 1). Als Begründung gab der Versicherte an, seit der Geburt an Autismus zu leiden. In der Folge liess die IVB den Versicherten psychiatrisch begutachten (AB 20). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 10. Novem- ber 2016 (AB 23.1) bejahte die IVB mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 27 und 30) lehnte die IVB mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 33) den Rentenanspruch mit der Begründung ab, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt, da der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (AB 27). Diese Verfügung erwuchs nach Rückzug der vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde (Verfah- ren IV/2017/380, vgl. AB 37) in Rechtskraft. B. Mit Vorbescheid vom 13. September 2017 stellte die IVB dem Versicherten aufgrund der seit November 2016 erfolglosen Bemühungen zur Eingliede- rung in die freie Wirtschaft den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aus- sicht (AB 38). Nach erhobenem Einwand am 17. September 2017 (AB 41) hielt die IVB am Vorbescheid fest und schloss mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2017 (AB 43) die Arbeitsvermittlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 3 C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 sowie die Rückwei- sung der Akten an die IV-Stelle Bern mit der Anweisung, ein Assessment- und Eingliederungsverfahren durchzuführen. Eventuell sei über eine aus- serordentliche Rente zu befinden, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit drauf einzutre- ten sei. Am 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. September 2017 (AB 43), welche die dem Beschwerdeführer am 1. De- zember 2016 gewährte Arbeitsvermittlung abschliesst. Soweit sich der An- trag des Beschwerdeführers auf den Anspruch resp. Abschluss der Ar- beitsvermittlung bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.1 Hingegen ist auf das Begehren des Beschwerdeführers um Durch- führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Assessment- und Einglie- derungsverfahren) ausserhalb der Arbeitsvermittlung mangels eines An- fechtungsgegenstandes nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (AB 43) nicht entschieden wurde (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.2.2 Weiter stellt der Beschwerdeführer als Eventualbegehren den An- trag um Zusprechung einer ausserordentlichen Rente. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 darauf hin, dass darüber bereits mit (rechtskräftiger) Verfügung vom

20. März 2017 entschieden wurde (AB 33). Dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer ordentli- chen oder ausserordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt, stellt in Anbe- tracht des Rückzugs der Beschwerde vom 19. April 2017 eine abgeurteilte Sache dar (res iudicata [vgl. AB 34 S. 3 bis 7 und 37]). Insofern ist der An- spruch auf eine Rentenleistung nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, weshalb auf das Eventualbegehren betreffend eine allfällige Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ebenfalls nicht ein- zutreten ist. 1.3 Da es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Deshalb fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätes- tens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). 2.2 Als Eingliederungsmassnahmen gelten unter anderem Massnah- men beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus- bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Unter dem Titel Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige Versicher- te, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Ar- beitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 6 3. 3.1 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG sind vorliegend erfüllt und an sich nicht streitig. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 bejahte die Beschwer- degegnerin denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits- vermittlung und ihm wurde in diesem Rahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen (vgl. AB 26). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers findet sich in den Akten hauptsächli- che das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016. Darin diagnos- tizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, eine Entwicklungsstörung mit frühkindlichem High-Functioning Autis- mus (ICD-10: F84.0) bei Intelligenzleistung im Grenzbereich zur Intelli- genzminderung (IQ 72 [AB 23.1 S. 14]). Er attestierte dem Beschwerdefüh- rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Eintritt in das Erwachsenenalter (S. 15). Der Beschwerdeführer sei unter Anstellungsbedingungen der freien Wirtschaft als nicht arbeitsfähig zu qualifizieren und weder für eine Ausbil- dung/Erstlehre noch für eine Anlehre ausbildungsfähig (S.15). Entspre- chend werde ein geschützter Arbeitsrahmen mit therapeutischer Begleitung für mindestens zwei Jahre als notwendig erachtet (S. 16). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 7 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend auf das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016 von Dr. med. C.________ (AB 23.1) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen des Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Be- schwerdeführers und der Fremdangaben vom Arbeitgeber des Beschwer- deführers getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand resp. der Eingliederungsfähigkeit werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Überzeu- gend führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner beeinträchtigten Intelligenzleistung und der in diesem Zusammenhang massiv eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ein deutlich reduziertes Sprachverständnis, aber auch eine reduzierte Auffassungs- und Konzentra- tionsfähigkeit sowie eine völlig fehlende Fähigkeit zum abstrahierenden verbalen Verständnis aufweist (S. 14 und 15). Er zeigt auf, dass der Be- schwerdeführer in den kognitiven Funktionen verlangsamt ist und dadurch auf klar strukturierte Gesprächsführung und enge Begleitung angewiesen ist (S.15). Die funktionell massiven Beeinträchtigungen in der Stressresis- tenz, der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungs- und In- teraktionsfähigkeit sowie der Erfassung und selbständigen Bearbeitung auch einfachster Aufgaben führen dazu, dass der Beschwerdeführer zurzeit in der freien Wirtschaft als nicht arbeits- resp. eingliederungsfähig zu quali- fizieren ist (S.15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 8 3.5 Die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits- und ausbildungsfähig ist, wird denn auch durch die Tatsache, dass bereits entsprechende Resultate eines Ar- beitsversuchs vorliegen, bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit dem

1. Januar 2016 als … im D.________ in … zu einem 50% Pensum ange- stellt (AB 1 S. 6). Beim Inhaber bzw. Arbeitgeber handelt es sich um einen Bekannten der Familie, welcher die Stelle für den Beschwerdeführer und für die Dauer der Suche nach einer externen Lösung gesondert geschaffen hat (AB 11 S. 4). Die Ausführungen des Arbeitgebers zeigen deutlich, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachtens in der Praxis zutreffen. So erachtet der Arbeitgeber den Aufwand und die Betreuung des Be- schwerdeführers als zu gross, als dass er ihn unter diesen Umständen wei- terhin beschäftigen könnte (vgl. AB 11 S. 4 und das der Beschwerdeant- wort vom 24. November 2017 beiliegende Protokoll per 24. November 2017 der Beschwerdegegnerin, Eintrag vom 7. August 2017 [IV-Protokoll]). Da- mit wurde der Tatbeweis erbracht, dass der Beschwerdeführer nicht ein- gliederungsfähig ist. 3.6 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin zunächst in mehreren Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber und der Abteilung Inte- gration verschiedene Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsver- mittlung durchgeführt hat (vgl. IV-Protokoll; Einträge vom 7. September 2016 bis 11. September 2017). Im Gegenteil haben auch diese Massnah- men dargelegt, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers aktuell nicht erreicht werden kann. 3.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass berufliche Eingliederungsmass- nahmen, namentlich Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, somit zum heuti- gen Zeitpunkt nicht möglich sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 25. September 2017 (AB 44) zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 9 4. 4.1 Weitere Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Anspruch auf solche Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen be- ruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrati- onsmassnahmen gelten insbesondere gezielte, auf die berufliche Einglie- derung gerichtete Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG), worunter auch ein Belastbarkeits- resp. Aufbau- training fällt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrei- ben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1010.1 und 1010.2). Solche niederschwelligen Massnahmen können vorerst auch ohne bestehende oder drohende Invalidität zugesprochen werden (vgl. BVR 2016 S. 183). 4.2 Vorliegend ist unter den Parteien aufgrund des psychiatrischen Gutachtens unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art erst geschaffen werden müssen. Ob sich hierfür die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG (vgl. E. 4.1 vorstehend) aufdrängen und der Beschwerdefüh- rer hierauf Anspruch hat, ist nach der Aktenlage bis anhin ungeprüft geblie- ben. Dies obwohl der Beschwerdeführer – wenn auch im Rahmen von mangels gegebener Eingliederungsfähigkeit aktuell nicht zur Diskussion stehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen – um Gewährung wei- terer Massnahmen im Sinne der Empfehlungen des Gutachters ersucht hatte. Die Akten sind deshalb zur Prüfung von Integrationsmassnahmen zur Vor- bereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG an die Be- schwerdegegnerin zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Unter den gegebenen besonderen Umständen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BGE 138 V 122 E. 1 S. 124). Dem Beschwerdeführer ist somit der geleiste- te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird der Streitge- genstand durch das Anfechtungsobjekt bestimmt (vgl. dazu auch E. 1.2), weshalb der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als voll unterliegend gilt. Es besteht deshalb gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit g ATSG (Umkehrschluss) nicht Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat dagegen als Sozialversi- cherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Pro- zessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG, BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen prüfe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.