Verfügung vom 15. September 2017
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ab
- August 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugespro- chen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteikos- tenentschädigung von Fr. 2‘900.55 (inkl. Auslagenersatz und MwSt.) zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 und der Kosten- note vom 15. Dezember 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 919 IV SCP/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass sich die Beschwerdegegnerin während des gerichtlichen Verfahrens
– nach Rücksprache mit dem RAD – bereit erklärt hat, der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2016 eine Viertelsrente auszu- richten (Beschwerdeantwort vom 16. November .2017); dass die Beschwerdeführerin mit Prozesserklärung vom 14. Dezember 2017 dem Antrag der Beschwerdegegnerin zugestimmt und die be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren auf diesen Antrag be- schränkt hat; dass dieser gemeinsame Antrag der Parteien entsprechend der vom Ge- richt summarisch vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechts- lage entspricht; dass an dieser Beurteilung auch der von der zwischenzeitlich aus dem vorliegenden Verfahren entlassenen Vorsorgeeinrichtung gemachte Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aus- trittsmeldung abgegebenen Erwerbsfähigkeitserklärung nichts zu ändern vermag, trat doch die Beschwerdeführerin die dieses Vor- sorgeverhältnis begründende Stelle am 1. Januar 2016 (AB 31) und damit erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens an, womit sich die Erklärung von vornherein nur auf die Resterwerbsfähigkeit beziehen kann; dass bei diesem Verfahrensausgang und unter den gegebenen besonde- ren Umständen, welche zu einer vereinfachten Verfahrenserledi- gung geführt haben, keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerdeführerin noch keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte; dass die durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführe- rin Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten hat;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 3 dass die Parteientschädigung nach Einsichtnahme in die vom Gericht edierte Kostennote vom 15. Dezember 2017 entsprechend dem gel- tend gemachten und zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostenaufwand auf total Fr. 2‘900.55 (Fr. 2‘620.-- [Honorar] + Fr. 65.70 [Auslagenersatz] + Fr. 214.85 [MwSt.]) festzusetzen ist; dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zustän- dig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ab
1. August 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugespro- chen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteikos- tenentschädigung von Fr. 2‘900.55 (inkl. Auslagenersatz und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 und der Kosten- note vom 15. Dezember 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.