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200 2017 918

Bern VerwG · 2017-09-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. September 2017

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Oktober 2011 unter Hinweis insbesondere auf einen am 15. Mai 2011 erlittenen Nervenzusammenbruch bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen erwerblicher und medizi- nischer Art, in deren Rahmen auch eine Untersuchung durch den Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD; AB 46) erfolgte, wies die IVB das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 28. Februar 2013 (AB 63) ab. Auf Beschwerde hin (AB 70) hob die IVB diese Verfügung wiedererwägungsweise auf (AB 80; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

16. August 2013, IV/2013/258 [AB 86]) und ordnete eine psychiatrische- psychotherapeutische Begutachtung (Expertise vom 18. Januar 2014 [AB 94.1]; vgl. auch die Stellungnahme des Gutachters vom 3. Juli 2014 [AB 107]) an. Auf Einwände (AB 101, 114) und Empfehlung des RAD (AB 117) hin wurde der Versicherte nochmals psychiatrisch- psychotherapeutisch begutachtet (Expertise vom 23. Juni 2015 [AB 124.1]). Nach (erneuter) Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 125 ff.) wies die IVB das Leistungsbegehren in Bezug auf den Rentenanspruch bei ei- nem Invaliditätsgrad von 26 % ab (unangefochten gebliebene Verfügung vom 2. Februar 2016 [AB 130]) und verfügte eine arbeitsmarktliche- medizinische Abklärung (AMA; AB 134, 141); diese wurde aus gesundheit- lichen Gründen per 22. April 2016 abgebrochen (AB 142 f.). Ab Sommer 2016 konnten dann weitere berufliche Massnahmen (AMA vom 13. Juni bis

8. Juli 2016 [AB 153, 162], BISE vom 15. August bis 14. November 2016 [AB 158, 164], Arbeitsversuche mit Coaching vom 15. November 2016 bis

14. Mai 2017 [AB 165 f., 173, 175, 178, 180, 183]) durchgeführt werden; hieraus resultierte eine Anstellung in einem Pensum von 50 % (AB 185), worauf die beruflichen Massnahmen beendet wurden (AB 187; vgl. auch AB 194, 198).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 4 B. Auf das per Mail am 20. Mai 2017 gestellte neue Gesuch um Rente nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (AB 184) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 20. Juni 2017 das Nichteintreten in Aussicht (AB 188). Mit Ein- wand reichte der Versicherte zwei Arztzeugnisse und einen psychologi- schen Bericht nach (AB 189). Am 21. September 2017 verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 192). C. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Be- schwerde und beantragt die "Wiederholung der Rentenprüfung". Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, nach Durchführung der beruflichen Massnahmen hätte er nur zu 50 % im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. September 2017 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer um Rentenprüfung ersucht, steht dieser materielle Leis- tungsanspruch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 6 Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisi- onsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 7 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 8 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) erfolgten Verneinung des Rentenan- spruchs bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

21. September 2017 (AB 192) eine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Die leistungsablehnende Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) stützte sich im Wesentlichen auf die psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtungen der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2014 (AB 94.1; vgl. auch dessen Stel- lungnahme vom 3. Juli 2014 [AB 107]) und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2015 (AB 124.1). 3.2.1 Dr. med. B.________ diagnostizierte den Verdacht auf eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61-0) mit paranoiden, narzissti- schen, emotional instabilen (impulsiv, depressiv, ängstlich) und neurasthe- nischen Anteilen und mit (gemäss Akten) depressiver Störung (AB 94.1/16 Ziff. 1.5). Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis kaum ausgeprägt. Auch mit Hilfe der MADRS lasse sich kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennen. Die Angaben zum Test MMPI-2 zeigten jedoch eine extreme Zustimmungstendenz und eine Überbetonung von Krankheitssymptomen. Es sei zumindest von einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz (wenn nicht von Aggravation oder Simulation) auszugehen (AB 94.1/19). Die Per- sönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung, die die Handlungs- und Wil- lensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Persönlichkeitsstörung v.a. durch seine gestörte berufliche (Re-)Integration aufgrund interaktioneller Konflikte. Er habe sich aber trotz schwieriger Lebensbedingungen bis 2011 familiär, ehelich und sozial angemessen integriert (AB 94.1/20). Eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vor- liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit von 25 % auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 9 stünden tatsächliche Beeinträchtigungen in den Bereichen familiä- re/persönliche Beziehungen, Anpassung an Regeln/Routinen, Kontakt- /Gruppenfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Flexibilität/Umstellungsfähigkeit im Vordergrund der Defizite. Für angepasste Tätigkeiten (autonome Ar- beitsweise, keine Teamarbeit, flache Hierarchie, geringer Zeit- und Leis- tungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit angenom- men werden (AB 94.1/20 f.). Krankheitsfremde Gesichtspunkte (Verdeutli- chungstendenz bzw. Aggravation/Simulation und psychosoziale Faktoren wie bspw. fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Ar- beitsmarkt, eheliche Konflikte/Trennung, finanzielle Sorgen/Schulden, Krankheit der Ehefrau, Konflikte mit Versicherungen) seien v.a. therapeu- tisch relevant und würden nicht in die Beurteilung der medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht miteinfliessen. Sie erklärten mit weit überwie- gender Wahrscheinlichkeit die aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (AB 94.1/22). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen (impulsiv, depressiv, ängstlich) und neurasthenischen Anteilen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F32; AB 124.1/15). Der Beschwerdeführer habe offensichtlich ei- nen unsteten Lebenswandel (unterschiedliche berufliche Tätigkeiten und Wohnsitze) geführt. Trotzdem sei er über viele Jahre den wechselnden Arbeitstätigkeiten gewinnorientiert nachgekommen und habe es auch im Hinblick auf die Wohnsituationen verstanden, sich finanziell positiv an un- terschiedlichen Gemeinden zu orientieren, doch empfinde er offensichtlich sehr wohl einen gewissen Leidensdruck, der sich nun insbesondere nach dem Jahr 2011 und in der aktuellen Situation verstärkt habe. Es müsse allerdings festgestellt werden, dass unter den Begrifflichkeiten der Zumut- barkeit und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus einer etwai- gen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus lediglich eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere, keinesfalls Arbeitsunfähigkeit. So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 10 wie der Beschwerdeführer in früheren Jahren Arbeitstätigkeit angenommen und auch wieder gewechselt habe, so wäre es ihm auch zukünftig zumut- bar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; gegebenenfalls würde es im Rah- men der Jahresarbeitszeit allerdings durch die Persönlichkeitsstörung zu Fehltagen kommen, zu einzelnen Versäumnissen, auch zur Notwendigkeit von einem Stellenwechsel, sodass von einer Minderung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal einen Viertel ausgegangen werden dürfe. Der Umstand, dass er neben einer Tätigkeit erhebliche Er- wartungen zu erfüllen habe in der Versorgung seiner achtköpfigen Familie, aber auch tatsächlich im Familienmanagement in der Versorgung der halbwüchsigen Kinder viele Aufgaben übernehme, sei ein nachvollziehbar belastender Faktor, der viel Zeit in Anspruch nehme, jedoch evident als krankheitsfremd zu bezeichnen sei (AB 124.1/16 ff.). In Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer 2011 ein Burnout erlitten habe, als er Ar- beitstätigkeit erbracht habe und gleichzeitig für die Familie mit sechs Kin- dern habe sorgen wollen; daraus möge sich ein depressive Syndrom ent- wickelt haben, das aktuell nicht mehr symptomatisch sei. Es sei evident, dass aus der durchgemachten depressiven Symptomatik keine andauernde Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abfolge, insbe- sondere wolle man die anderen Belastungsfaktoren, nämlich die Notwen- digkeit, die Familie zu versorgen und in diesem Bereich Verantwortung zu übernehmen, als krankheitsfremde Faktoren anerkennen, wie sie einen jeden in ähnlicher Weise betroffenen Vater einer derartigen Familie belas- ten würden (AB 124.1/19 f.). Zusammenfassend habe eine deutlich geminderte Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum zwischen 2011 bis einschliesslich Ende Februar 2012, danach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für weitere drei Monate bis Ende Mai 2012 und danach durchgehend eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (AB 124.1/23 Ziff. 6). 3.3 Für die Zeit nach der Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 21. September 2017 (AB 192) lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 11 3.3.1 Gemäss Abklärungsbericht AMA vom 25. Juli 2016 (AB 162/4 ff.) äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst skeptisch bezüglich seiner Leistungsfähigkeit (AB 162.5 unten). Er sei verheiratet und Vater von sechs Kindern; seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen. Im Haushalt helfe er so gut wie möglich mit. Das Familienleben und die damit verbundenen Pflichten nähmen viel Zeit und viele Ressourcen in Anspruch. Die Tages- struktur sei durch das Familienleben vorgegeben und stark geprägt (AB 162/7 unten). Die Gesamtsituation sowie die Doppelbelastung (Beruf und Familie) seien für ihn zermürbend. Er habe Mühe, das Pensum einzu- halten; durch das 100%ige Anwesenheitspensum verspüre er eine schwere Müdigkeit (AB 162/9 unten). Im Rahmen der AMA wurde ihm eine in eingeschränktem Masse vorhan- dene Motivation attestiert, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die unkla- re berufliche Zukunft und die gesundheitlichen und privaten Herausforde- rungen sich negativ auf seine psychische und physische Verfassung aus- wirkten. Aufgrund der Ergebnisse und Beobachtungen wurde das Einglie- derungspotenzial als grundsätzlich gegeben angesehen, wobei der positive Verlauf der Eingliederung von der Entwicklung der Gesundheit und der privaten Umstände abhänge. Hinderlich hätten sich die körperlichen Be- schwerden sowie die psychosozialen Faktoren erwiesen. Er sei auf kurze Pausen sowie Arbeiten in Wechselpositionen angewiesen gewesen, um den Tag zu überstehen und seine Leistungsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Er habe täglich mit der aufkommenden Müdigkeit und mit Konzen- trationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Das Erfüllen der familiären Verpflichtungen habe sich auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls belastend aus- gewirkt (AB 162/17 f.). Auch der AMA-Arzt wies auf die Probleme wegen der psychosozialen Si- tuation hin, die sich erschwerend auf die Leistungsfähigkeit und Belastbar- keit (chronische Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit) auswirkten. Die Gesamtsituation mit Doppelbelastung Beruf und Familie sei für den Be- schwerdeführer zermürbend, ebenso die berufliche Perspektivlosigkeit, was zu einer gewissen Frustration und Ohnmachtsgefühlen führe. Während der AMA habe er eine Leistung von 70 - 75 % in einem vollen Pensum bei vollwertiger und verwertbarer Qualität erreicht; die Leistungsminderung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 12 25 - 30 % sei v.a. auf die psychosoziale Überlastung und in geringerem Masse auf die körperlichen Restbeschwerden (Rücken und Handgelenk- sproblematik) zurückzuführen und erklärbar. Leichte körperliche Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit und unter Mitberücksichtigung der vorhande- nen psychosozialen Problematik seien zu 100 % möglich, wobei eine Pen- sumsreduktion von 10 - 20 % aus psychosozialen Gründen (familiär- berufliche Überlastung) soweit als möglich wünschenswert wäre. Aufgrund der Doppelbelastung (Beruf - Familie) sowie der Krankheitsanamnese (Er- schöpfungsdepression) sollte die Pensumsfrage durchdacht und geklärt werden. Dem Umstand, dass er neben den beruflichen Erwartungen erheb- liche Verpflichtungen in der Versorgung und in der Organisation seiner Fa- milie zu erfüllen habe, müsse Rechnung getragen werden. Die Übernahme von Familienaufgaben sei ein zusätzlicher Faktor, der viel Zeit und Res- sourcen in Anspruch nehme und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne (AB 162/21 f., 23 Mitte). 3.3.2 Vom 15. August 2016 bis 14. Februar 2017 führte der Beschwerde- führer ein Job Coaching als ... durch. (AB 178/1 oben). Gemäss Coaching- bericht vom 22. Februar 2017 (AB 178) habe dieser zunächst Bedenken geäussert, mit 80 % zu beginnen, weshalb die Arbeitsaufnahme mit 60 % erfolgt sei. Bereits nach vier Wochen habe er verlauten lassen, dass er müde und antriebslos sei; er wisse, dass er bei einer Pensumssteigerung ausbrenne. Diese Aussagen hätten sowohl den Integrationsberater als auch den Arbeitgeber irritiert, habe der Beschwerdeführer doch nach wie vor die volle Leistung erbracht. Auf Empfehlung des behandelnden Thera- peuten sei das Pensum einstweilen bei 60 % belassen worden. Der Be- schwerdeführer habe zudem die Freiheit erhalten, jederzeit kleine Pausen einzulegen und die Mittagspausen zu verlängern. Per Mitte November 2016 habe er das vorgesehene Pensum von ca. 77 % erreicht, doch sei es in der Folge zu vielen Krankheitstagen gekommen. Deshalb sei das Pensum per

3. Januar 2017 auf 50 - 60 % reduziert worden, worauf er keine Krankheits- tage mehr zu verzeichnen gehabt habe. Die Krankheitstage und die gerin- ge Pensumsbelastung würden aufzeigen, dass er psychisch unausgegli- chen gewesen sei; der Integrationsberater habe sich oft gefragt, inwieweit psychosoziale Komponenten (familiäre Situation) den Beschwerdeführer blockierten (AB 178/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 13 3.3.3 Vom 15. Februar bis 14. Mai 2017 half der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Arbeitsversuchs beim Umzug an einen neuen Be- triebsstandort mit und war verantwortlich für …. Das Pensum von 50 - 60 % sei in dieser Zeit ideal gewesen. Per 15. Mai 2017 erhalte er einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag in einem Pensum von 50 % mit Option auf Er- höhung auf 60 - 90 %. Mit dem Pensum von 50 % habe er die volle Leis- tung des ersten Arbeitsmarkts erbracht. Der Integrationsberater wie auch der Arbeitgeber hätten den Eindruck, dass das Leistungsniveau bei einem Pensum von 80 - 90 % um 10 - 20 % sinken würde (AB 183/2). 3.3.4 Ab Beginn der erwähnten Festanstellung schrieb Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (jeden- falls bis 17. August 2017; AB 189/4). 3.3.5 Mit fachpsychologischer Einschätzung vom 2. August 2017 wies lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, darauf hin, dass nach jahrelangem Burnout mit mehreren gescheiterten Eingliederungsver- suchen sich der Beschwerdeführer erstmals wieder in einer stabilen Ar- beitssituation mit Festanstellung befinde. Es sei notgedrungen zu akzeptie- ren, dass ein grösseres Pensum kurzfristig zwar machbar wäre, aber innert kürzester Zeit den Aufbau von mehreren Jahren Eingliederungsbemühun- gen wieder zunichte machen würde. Die nächsten Leistungssteigerungen dürften erst in Angriff genommen werden, wenn sich die ganze Stressregu- lation wieder eingependelt habe. Er habe in den letzten Jahren seinen Kör- per in einen Daueralarmzustand hineinmanövriert; die Erholung des Kör- pers könne so nicht erfolgen, obwohl es die Situation eigentlich zulassen würde (AB 189/3). 3.4 Der Beschwerdeführer macht vorab keine anderen Diagnosen gel- tend, als sie der Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) zugrunde lagen. Insoweit hat sich der medizinische Sachverhalt seither nicht anspruchsbe- gründend verändert. Der Beschwerdeführer beruft sich stattdessen darauf, die beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass eine Steigerung über ein Pensum von 50 % nicht habe erreicht werden können. Diese Aussage er- weist sich als aktenwidrig: So erreichte er in der AMA durchaus eine Leis- tung von 70 - 75 % (AB 162/21 Mitte) und konnte auch im Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 14 ersten Job Coachings (vorübergehend) das vorgesehene Pensum von 77 % erreichen (AB 178/2 unten). In der Zeit des zweiten Job Coachings wurde zwar ein Pensum von 50 - 60 % als ideal angesehen, jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der sich daraus ergebenden Festanstel- lung eine Erhöhung auf 60 - 90 % durchaus eine Option darzustellen ver- mag (auch wenn dann mit einer Leistungseinbusse von 10 - 20 % zu rech- nen wäre; AB 183/2). Damit decken sich die im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewonnenen Feststellungen im Wesentlichen mit den gut- achterlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor). 3.5 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliede- rung oftmals bei einem Pensum von rund 50 % stagnierte und auch aktuell im Rahmen der Festanstellung kein höheres Pensum absolviert, ist zunächst auf subjektive Bedenken seinerseits zurückzuführen (vgl. dazu AB 162/9 unten, 171/3 unten. 178/2 oben, 182, 184). Das geht mit der schon von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 18. Januar 2014 fest- gestellten Überbetonung von Krankheitssymptomen bzw. Verdeutlichungs- tendenz (wenn nicht gar Aggravation oder Simulation; AB 94.1/19) einher und liefert – nebst den psychosozialen Faktoren (vgl. E. 3.6 nachfolgend) – eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objek- tiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (AB 94.1/22). Wie sich denn auch in der Vergangenheit gezeigt hat, war der Beschwerdeführer bei ent- sprechender Willensanstrengung und wohl auch entsprechender Anpas- sung (und Toleranz) des Arbeitsumfelds durchaus in der Lage, trotz seiner Persönlichkeitsstörung und der damit gemäss Dr. med. B.________ seit Ende der Schulzeit einhergehenden Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (AB 94.1/21 oben) durchaus in der Lage, ein vollzeitliches Arbeitspensum (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) zu absolvieren. Insoweit liegt keine (erhebliche) Änderung des Sachverhalts vor. 3.6 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungs- bemühungen und alsdann der Festanstellung ein Pensum von mehrheitlich bloss 50 % absolviert (hat), sagt nichts zu den Gründen hierfür aus. Zwar attestiert nunmehr Dr. med. D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 189/4). Auch lic. phil. E.________ rät von einer Pensumserhöhung ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 15 (AB 189/3). Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber, dass schon früher die behandelnden Ärzte regelmässig höhere Arbeitsunfähigkeiten (so AB 32/3 Ziff. 1.6, 33/3 Ziff. 7, 41/5 Ziff. 7 f.; vgl. auch AB 70/17) als von den Gutachtern schliesslich anerkannt (vgl. E. 3.2.1 f.) attestiert hatten, worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 1 Mitte, denn auch explizit Bezug nimmt. Hierzu gilt es ein Mehrfaches auszuführen: 3.6.1 Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversi- cherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren las- sen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Er- werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störun- gen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine beste- hende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vor- dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepräg- ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank- heitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden auf- rechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele- menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 16 der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheits- modell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). In den im Rahmen der beruflichen Massnahmen ergangenen Abklärungs- und Coachingberichten zeigt sich, dass die familiären Pflichten des Be- schwerdeführers sehr viel Zeit und viele Ressourcen in Anspruch genom- men haben (so AB 162/7 unten, 162/9 unten, 162/17 oben, 162/21 Mitte, 162/22 Mitte, 178/3 Mitte; vgl. auch AB 182/1 Mitte) und die Leistungsmin- derung von 25 - 30 % in einem vollen Pensum vor allem auf die psychoso- ziale Überlastung zurückzuführen ist (AB 162/23 oben). Schon in den Gut- achten zur Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) wurde auf den Ein- fluss der psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich hingewiesen und dieser von den Gutachtern versicherungspsychiatrisch gewürdigt (AB 94.1/22, 124.1/18, 124.1/20). Dagegen äussert sich der neu aufgelegte Bericht des lic. phil. E.________ vom 2. August 2017 (AB 189/3) nicht zur Frage von invaliditätsfremden Einschränkungen, sondern weist in bloss allgemeiner Weise auf eine Stressregulation hin, ohne die eine Leistungssteigerung nicht möglich sei (AB 189/3 Mitte; vgl. auch AB 178/2 Mitte). Die neu aufgelegten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.________ (AB 189/4) attestieren zwar eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 %, enthalten jedoch überhaupt keine Begründung. Insofern machen auch diese Eingaben nicht glaubhaft, dass die in den Gutachten dargelegten Verhältnisse sich massgeblich geändert hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass weiterhin die sozial-familiäre Be- lastung und damit ein invaliditätsfremder Grund zur eingeschränkten er- werblichen Leistungsfähigkeit führt. 3.6.2 Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 17 Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.7 Vorliegend sind an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen, da seit der letzten materiellen Prüfung erst 1½ Jahre vergangen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten materiellen Prüfung vom Februar 2016 (AB 130) in erforderli- chem Mass glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen veranlassen müsste. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 21. Septem- ber 2017 (AB 192) als rechtens und die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist aufgrund der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Trotz expliziter Aufforderung in der prozess- leitenden Verfügung vom 20. Oktober 2017 bezeichnete der Beschwerde- führer keinen anwaltlichen Vertreter. Damit ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – gutzuheissen und der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungs- pflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Ver- fahrenskosten, wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 19

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. September 2017 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer um Rentenprüfung ersucht, steht dieser materielle Leis- tungsanspruch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 6 Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisi- onsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 7 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 8
  5. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) erfolgten Verneinung des Rentenan- spruchs bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
  6. September 2017 (AB 192) eine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Die leistungsablehnende Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) stützte sich im Wesentlichen auf die psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtungen der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2014 (AB 94.1; vgl. auch dessen Stel- lungnahme vom 3. Juli 2014 [AB 107]) und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2015 (AB 124.1). 3.2.1 Dr. med. B.________ diagnostizierte den Verdacht auf eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61-0) mit paranoiden, narzissti- schen, emotional instabilen (impulsiv, depressiv, ängstlich) und neurasthe- nischen Anteilen und mit (gemäss Akten) depressiver Störung (AB 94.1/16 Ziff. 1.5). Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis kaum ausgeprägt. Auch mit Hilfe der MADRS lasse sich kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennen. Die Angaben zum Test MMPI-2 zeigten jedoch eine extreme Zustimmungstendenz und eine Überbetonung von Krankheitssymptomen. Es sei zumindest von einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz (wenn nicht von Aggravation oder Simulation) auszugehen (AB 94.1/19). Die Per- sönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung, die die Handlungs- und Wil- lensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Persönlichkeitsstörung v.a. durch seine gestörte berufliche (Re-)Integration aufgrund interaktioneller Konflikte. Er habe sich aber trotz schwieriger Lebensbedingungen bis 2011 familiär, ehelich und sozial angemessen integriert (AB 94.1/20). Eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vor- liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit von 25 % auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 9 stünden tatsächliche Beeinträchtigungen in den Bereichen familiä- re/persönliche Beziehungen, Anpassung an Regeln/Routinen, Kontakt- /Gruppenfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Flexibilität/Umstellungsfähigkeit im Vordergrund der Defizite. Für angepasste Tätigkeiten (autonome Ar- beitsweise, keine Teamarbeit, flache Hierarchie, geringer Zeit- und Leis- tungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit angenom- men werden (AB 94.1/20 f.). Krankheitsfremde Gesichtspunkte (Verdeutli- chungstendenz bzw. Aggravation/Simulation und psychosoziale Faktoren wie bspw. fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Ar- beitsmarkt, eheliche Konflikte/Trennung, finanzielle Sorgen/Schulden, Krankheit der Ehefrau, Konflikte mit Versicherungen) seien v.a. therapeu- tisch relevant und würden nicht in die Beurteilung der medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht miteinfliessen. Sie erklärten mit weit überwie- gender Wahrscheinlichkeit die aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (AB 94.1/22). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen (impulsiv, depressiv, ängstlich) und neurasthenischen Anteilen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F32; AB 124.1/15). Der Beschwerdeführer habe offensichtlich ei- nen unsteten Lebenswandel (unterschiedliche berufliche Tätigkeiten und Wohnsitze) geführt. Trotzdem sei er über viele Jahre den wechselnden Arbeitstätigkeiten gewinnorientiert nachgekommen und habe es auch im Hinblick auf die Wohnsituationen verstanden, sich finanziell positiv an un- terschiedlichen Gemeinden zu orientieren, doch empfinde er offensichtlich sehr wohl einen gewissen Leidensdruck, der sich nun insbesondere nach dem Jahr 2011 und in der aktuellen Situation verstärkt habe. Es müsse allerdings festgestellt werden, dass unter den Begrifflichkeiten der Zumut- barkeit und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus einer etwai- gen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus lediglich eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere, keinesfalls Arbeitsunfähigkeit. So Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 10 wie der Beschwerdeführer in früheren Jahren Arbeitstätigkeit angenommen und auch wieder gewechselt habe, so wäre es ihm auch zukünftig zumut- bar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; gegebenenfalls würde es im Rah- men der Jahresarbeitszeit allerdings durch die Persönlichkeitsstörung zu Fehltagen kommen, zu einzelnen Versäumnissen, auch zur Notwendigkeit von einem Stellenwechsel, sodass von einer Minderung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal einen Viertel ausgegangen werden dürfe. Der Umstand, dass er neben einer Tätigkeit erhebliche Er- wartungen zu erfüllen habe in der Versorgung seiner achtköpfigen Familie, aber auch tatsächlich im Familienmanagement in der Versorgung der halbwüchsigen Kinder viele Aufgaben übernehme, sei ein nachvollziehbar belastender Faktor, der viel Zeit in Anspruch nehme, jedoch evident als krankheitsfremd zu bezeichnen sei (AB 124.1/16 ff.). In Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer 2011 ein Burnout erlitten habe, als er Ar- beitstätigkeit erbracht habe und gleichzeitig für die Familie mit sechs Kin- dern habe sorgen wollen; daraus möge sich ein depressive Syndrom ent- wickelt haben, das aktuell nicht mehr symptomatisch sei. Es sei evident, dass aus der durchgemachten depressiven Symptomatik keine andauernde Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abfolge, insbe- sondere wolle man die anderen Belastungsfaktoren, nämlich die Notwen- digkeit, die Familie zu versorgen und in diesem Bereich Verantwortung zu übernehmen, als krankheitsfremde Faktoren anerkennen, wie sie einen jeden in ähnlicher Weise betroffenen Vater einer derartigen Familie belas- ten würden (AB 124.1/19 f.). Zusammenfassend habe eine deutlich geminderte Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum zwischen 2011 bis einschliesslich Ende Februar 2012, danach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für weitere drei Monate bis Ende Mai 2012 und danach durchgehend eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (AB 124.1/23 Ziff. 6). 3.3 Für die Zeit nach der Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 21. September 2017 (AB 192) lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 11 3.3.1 Gemäss Abklärungsbericht AMA vom 25. Juli 2016 (AB 162/4 ff.) äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst skeptisch bezüglich seiner Leistungsfähigkeit (AB 162.5 unten). Er sei verheiratet und Vater von sechs Kindern; seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen. Im Haushalt helfe er so gut wie möglich mit. Das Familienleben und die damit verbundenen Pflichten nähmen viel Zeit und viele Ressourcen in Anspruch. Die Tages- struktur sei durch das Familienleben vorgegeben und stark geprägt (AB 162/7 unten). Die Gesamtsituation sowie die Doppelbelastung (Beruf und Familie) seien für ihn zermürbend. Er habe Mühe, das Pensum einzu- halten; durch das 100%ige Anwesenheitspensum verspüre er eine schwere Müdigkeit (AB 162/9 unten). Im Rahmen der AMA wurde ihm eine in eingeschränktem Masse vorhan- dene Motivation attestiert, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die unkla- re berufliche Zukunft und die gesundheitlichen und privaten Herausforde- rungen sich negativ auf seine psychische und physische Verfassung aus- wirkten. Aufgrund der Ergebnisse und Beobachtungen wurde das Einglie- derungspotenzial als grundsätzlich gegeben angesehen, wobei der positive Verlauf der Eingliederung von der Entwicklung der Gesundheit und der privaten Umstände abhänge. Hinderlich hätten sich die körperlichen Be- schwerden sowie die psychosozialen Faktoren erwiesen. Er sei auf kurze Pausen sowie Arbeiten in Wechselpositionen angewiesen gewesen, um den Tag zu überstehen und seine Leistungsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Er habe täglich mit der aufkommenden Müdigkeit und mit Konzen- trationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Das Erfüllen der familiären Verpflichtungen habe sich auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls belastend aus- gewirkt (AB 162/17 f.). Auch der AMA-Arzt wies auf die Probleme wegen der psychosozialen Si- tuation hin, die sich erschwerend auf die Leistungsfähigkeit und Belastbar- keit (chronische Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit) auswirkten. Die Gesamtsituation mit Doppelbelastung Beruf und Familie sei für den Be- schwerdeführer zermürbend, ebenso die berufliche Perspektivlosigkeit, was zu einer gewissen Frustration und Ohnmachtsgefühlen führe. Während der AMA habe er eine Leistung von 70 - 75 % in einem vollen Pensum bei vollwertiger und verwertbarer Qualität erreicht; die Leistungsminderung von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 12 25 - 30 % sei v.a. auf die psychosoziale Überlastung und in geringerem Masse auf die körperlichen Restbeschwerden (Rücken und Handgelenk- sproblematik) zurückzuführen und erklärbar. Leichte körperliche Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit und unter Mitberücksichtigung der vorhande- nen psychosozialen Problematik seien zu 100 % möglich, wobei eine Pen- sumsreduktion von 10 - 20 % aus psychosozialen Gründen (familiär- berufliche Überlastung) soweit als möglich wünschenswert wäre. Aufgrund der Doppelbelastung (Beruf - Familie) sowie der Krankheitsanamnese (Er- schöpfungsdepression) sollte die Pensumsfrage durchdacht und geklärt werden. Dem Umstand, dass er neben den beruflichen Erwartungen erheb- liche Verpflichtungen in der Versorgung und in der Organisation seiner Fa- milie zu erfüllen habe, müsse Rechnung getragen werden. Die Übernahme von Familienaufgaben sei ein zusätzlicher Faktor, der viel Zeit und Res- sourcen in Anspruch nehme und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne (AB 162/21 f., 23 Mitte). 3.3.2 Vom 15. August 2016 bis 14. Februar 2017 führte der Beschwerde- führer ein Job Coaching als ... durch. (AB 178/1 oben). Gemäss Coaching- bericht vom 22. Februar 2017 (AB 178) habe dieser zunächst Bedenken geäussert, mit 80 % zu beginnen, weshalb die Arbeitsaufnahme mit 60 % erfolgt sei. Bereits nach vier Wochen habe er verlauten lassen, dass er müde und antriebslos sei; er wisse, dass er bei einer Pensumssteigerung ausbrenne. Diese Aussagen hätten sowohl den Integrationsberater als auch den Arbeitgeber irritiert, habe der Beschwerdeführer doch nach wie vor die volle Leistung erbracht. Auf Empfehlung des behandelnden Thera- peuten sei das Pensum einstweilen bei 60 % belassen worden. Der Be- schwerdeführer habe zudem die Freiheit erhalten, jederzeit kleine Pausen einzulegen und die Mittagspausen zu verlängern. Per Mitte November 2016 habe er das vorgesehene Pensum von ca. 77 % erreicht, doch sei es in der Folge zu vielen Krankheitstagen gekommen. Deshalb sei das Pensum per
  7. Januar 2017 auf 50 - 60 % reduziert worden, worauf er keine Krankheits- tage mehr zu verzeichnen gehabt habe. Die Krankheitstage und die gerin- ge Pensumsbelastung würden aufzeigen, dass er psychisch unausgegli- chen gewesen sei; der Integrationsberater habe sich oft gefragt, inwieweit psychosoziale Komponenten (familiäre Situation) den Beschwerdeführer blockierten (AB 178/2 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 13 3.3.3 Vom 15. Februar bis 14. Mai 2017 half der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Arbeitsversuchs beim Umzug an einen neuen Be- triebsstandort mit und war verantwortlich für …. Das Pensum von 50 - 60 % sei in dieser Zeit ideal gewesen. Per 15. Mai 2017 erhalte er einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag in einem Pensum von 50 % mit Option auf Er- höhung auf 60 - 90 %. Mit dem Pensum von 50 % habe er die volle Leis- tung des ersten Arbeitsmarkts erbracht. Der Integrationsberater wie auch der Arbeitgeber hätten den Eindruck, dass das Leistungsniveau bei einem Pensum von 80 - 90 % um 10 - 20 % sinken würde (AB 183/2). 3.3.4 Ab Beginn der erwähnten Festanstellung schrieb Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (jeden- falls bis 17. August 2017; AB 189/4). 3.3.5 Mit fachpsychologischer Einschätzung vom 2. August 2017 wies lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, darauf hin, dass nach jahrelangem Burnout mit mehreren gescheiterten Eingliederungsver- suchen sich der Beschwerdeführer erstmals wieder in einer stabilen Ar- beitssituation mit Festanstellung befinde. Es sei notgedrungen zu akzeptie- ren, dass ein grösseres Pensum kurzfristig zwar machbar wäre, aber innert kürzester Zeit den Aufbau von mehreren Jahren Eingliederungsbemühun- gen wieder zunichte machen würde. Die nächsten Leistungssteigerungen dürften erst in Angriff genommen werden, wenn sich die ganze Stressregu- lation wieder eingependelt habe. Er habe in den letzten Jahren seinen Kör- per in einen Daueralarmzustand hineinmanövriert; die Erholung des Kör- pers könne so nicht erfolgen, obwohl es die Situation eigentlich zulassen würde (AB 189/3). 3.4 Der Beschwerdeführer macht vorab keine anderen Diagnosen gel- tend, als sie der Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) zugrunde lagen. Insoweit hat sich der medizinische Sachverhalt seither nicht anspruchsbe- gründend verändert. Der Beschwerdeführer beruft sich stattdessen darauf, die beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass eine Steigerung über ein Pensum von 50 % nicht habe erreicht werden können. Diese Aussage er- weist sich als aktenwidrig: So erreichte er in der AMA durchaus eine Leis- tung von 70 - 75 % (AB 162/21 Mitte) und konnte auch im Rahmen des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 14 ersten Job Coachings (vorübergehend) das vorgesehene Pensum von 77 % erreichen (AB 178/2 unten). In der Zeit des zweiten Job Coachings wurde zwar ein Pensum von 50 - 60 % als ideal angesehen, jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der sich daraus ergebenden Festanstel- lung eine Erhöhung auf 60 - 90 % durchaus eine Option darzustellen ver- mag (auch wenn dann mit einer Leistungseinbusse von 10 - 20 % zu rech- nen wäre; AB 183/2). Damit decken sich die im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewonnenen Feststellungen im Wesentlichen mit den gut- achterlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor). 3.5 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliede- rung oftmals bei einem Pensum von rund 50 % stagnierte und auch aktuell im Rahmen der Festanstellung kein höheres Pensum absolviert, ist zunächst auf subjektive Bedenken seinerseits zurückzuführen (vgl. dazu AB 162/9 unten, 171/3 unten. 178/2 oben, 182, 184). Das geht mit der schon von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 18. Januar 2014 fest- gestellten Überbetonung von Krankheitssymptomen bzw. Verdeutlichungs- tendenz (wenn nicht gar Aggravation oder Simulation; AB 94.1/19) einher und liefert – nebst den psychosozialen Faktoren (vgl. E. 3.6 nachfolgend) – eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objek- tiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (AB 94.1/22). Wie sich denn auch in der Vergangenheit gezeigt hat, war der Beschwerdeführer bei ent- sprechender Willensanstrengung und wohl auch entsprechender Anpas- sung (und Toleranz) des Arbeitsumfelds durchaus in der Lage, trotz seiner Persönlichkeitsstörung und der damit gemäss Dr. med. B.________ seit Ende der Schulzeit einhergehenden Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (AB 94.1/21 oben) durchaus in der Lage, ein vollzeitliches Arbeitspensum (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) zu absolvieren. Insoweit liegt keine (erhebliche) Änderung des Sachverhalts vor. 3.6 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungs- bemühungen und alsdann der Festanstellung ein Pensum von mehrheitlich bloss 50 % absolviert (hat), sagt nichts zu den Gründen hierfür aus. Zwar attestiert nunmehr Dr. med. D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 189/4). Auch lic. phil. E.________ rät von einer Pensumserhöhung ab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 15 (AB 189/3). Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber, dass schon früher die behandelnden Ärzte regelmässig höhere Arbeitsunfähigkeiten (so AB 32/3 Ziff. 1.6, 33/3 Ziff. 7, 41/5 Ziff. 7 f.; vgl. auch AB 70/17) als von den Gutachtern schliesslich anerkannt (vgl. E. 3.2.1 f.) attestiert hatten, worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 1 Mitte, denn auch explizit Bezug nimmt. Hierzu gilt es ein Mehrfaches auszuführen: 3.6.1 Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversi- cherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren las- sen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Er- werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störun- gen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine beste- hende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vor- dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepräg- ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank- heitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden auf- rechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele- menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 16 der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheits- modell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). In den im Rahmen der beruflichen Massnahmen ergangenen Abklärungs- und Coachingberichten zeigt sich, dass die familiären Pflichten des Be- schwerdeführers sehr viel Zeit und viele Ressourcen in Anspruch genom- men haben (so AB 162/7 unten, 162/9 unten, 162/17 oben, 162/21 Mitte, 162/22 Mitte, 178/3 Mitte; vgl. auch AB 182/1 Mitte) und die Leistungsmin- derung von 25 - 30 % in einem vollen Pensum vor allem auf die psychoso- ziale Überlastung zurückzuführen ist (AB 162/23 oben). Schon in den Gut- achten zur Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) wurde auf den Ein- fluss der psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich hingewiesen und dieser von den Gutachtern versicherungspsychiatrisch gewürdigt (AB 94.1/22, 124.1/18, 124.1/20). Dagegen äussert sich der neu aufgelegte Bericht des lic. phil. E.________ vom 2. August 2017 (AB 189/3) nicht zur Frage von invaliditätsfremden Einschränkungen, sondern weist in bloss allgemeiner Weise auf eine Stressregulation hin, ohne die eine Leistungssteigerung nicht möglich sei (AB 189/3 Mitte; vgl. auch AB 178/2 Mitte). Die neu aufgelegten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.________ (AB 189/4) attestieren zwar eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 %, enthalten jedoch überhaupt keine Begründung. Insofern machen auch diese Eingaben nicht glaubhaft, dass die in den Gutachten dargelegten Verhältnisse sich massgeblich geändert hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass weiterhin die sozial-familiäre Be- lastung und damit ein invaliditätsfremder Grund zur eingeschränkten er- werblichen Leistungsfähigkeit führt. 3.6.2 Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 17 Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
  8. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.7 Vorliegend sind an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen, da seit der letzten materiellen Prüfung erst 1½ Jahre vergangen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten materiellen Prüfung vom Februar 2016 (AB 130) in erforderli- chem Mass glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen veranlassen müsste. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 21. Septem- ber 2017 (AB 192) als rechtens und die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist aufgrund der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Trotz expliziter Aufforderung in der prozess- leitenden Verfügung vom 20. Oktober 2017 bezeichnete der Beschwerde- führer keinen anwaltlichen Vertreter. Damit ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – gutzuheissen und der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungs- pflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Ver- fahrenskosten, wird gutgeheissen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 19
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 918 IV LOU/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Oktober 2011 unter Hinweis insbesondere auf einen am 15. Mai 2011 erlittenen Nervenzusammenbruch bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen erwerblicher und medizi- nischer Art, in deren Rahmen auch eine Untersuchung durch den Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD; AB 46) erfolgte, wies die IVB das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 28. Februar 2013 (AB 63) ab. Auf Beschwerde hin (AB 70) hob die IVB diese Verfügung wiedererwägungsweise auf (AB 80; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

16. August 2013, IV/2013/258 [AB 86]) und ordnete eine psychiatrische- psychotherapeutische Begutachtung (Expertise vom 18. Januar 2014 [AB 94.1]; vgl. auch die Stellungnahme des Gutachters vom 3. Juli 2014 [AB 107]) an. Auf Einwände (AB 101, 114) und Empfehlung des RAD (AB 117) hin wurde der Versicherte nochmals psychiatrisch- psychotherapeutisch begutachtet (Expertise vom 23. Juni 2015 [AB 124.1]). Nach (erneuter) Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 125 ff.) wies die IVB das Leistungsbegehren in Bezug auf den Rentenanspruch bei ei- nem Invaliditätsgrad von 26 % ab (unangefochten gebliebene Verfügung vom 2. Februar 2016 [AB 130]) und verfügte eine arbeitsmarktliche- medizinische Abklärung (AMA; AB 134, 141); diese wurde aus gesundheit- lichen Gründen per 22. April 2016 abgebrochen (AB 142 f.). Ab Sommer 2016 konnten dann weitere berufliche Massnahmen (AMA vom 13. Juni bis

8. Juli 2016 [AB 153, 162], BISE vom 15. August bis 14. November 2016 [AB 158, 164], Arbeitsversuche mit Coaching vom 15. November 2016 bis

14. Mai 2017 [AB 165 f., 173, 175, 178, 180, 183]) durchgeführt werden; hieraus resultierte eine Anstellung in einem Pensum von 50 % (AB 185), worauf die beruflichen Massnahmen beendet wurden (AB 187; vgl. auch AB 194, 198).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 4 B. Auf das per Mail am 20. Mai 2017 gestellte neue Gesuch um Rente nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (AB 184) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 20. Juni 2017 das Nichteintreten in Aussicht (AB 188). Mit Ein- wand reichte der Versicherte zwei Arztzeugnisse und einen psychologi- schen Bericht nach (AB 189). Am 21. September 2017 verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 192). C. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Be- schwerde und beantragt die "Wiederholung der Rentenprüfung". Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, nach Durchführung der beruflichen Massnahmen hätte er nur zu 50 % im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. September 2017 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer um Rentenprüfung ersucht, steht dieser materielle Leis- tungsanspruch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 6 Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisi- onsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 7 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 8 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der mit Ver- fügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) erfolgten Verneinung des Rentenan- spruchs bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

21. September 2017 (AB 192) eine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Die leistungsablehnende Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) stützte sich im Wesentlichen auf die psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtungen der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2014 (AB 94.1; vgl. auch dessen Stel- lungnahme vom 3. Juli 2014 [AB 107]) und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2015 (AB 124.1). 3.2.1 Dr. med. B.________ diagnostizierte den Verdacht auf eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61-0) mit paranoiden, narzissti- schen, emotional instabilen (impulsiv, depressiv, ängstlich) und neurasthe- nischen Anteilen und mit (gemäss Akten) depressiver Störung (AB 94.1/16 Ziff. 1.5). Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis kaum ausgeprägt. Auch mit Hilfe der MADRS lasse sich kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennen. Die Angaben zum Test MMPI-2 zeigten jedoch eine extreme Zustimmungstendenz und eine Überbetonung von Krankheitssymptomen. Es sei zumindest von einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz (wenn nicht von Aggravation oder Simulation) auszugehen (AB 94.1/19). Die Per- sönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung, die die Handlungs- und Wil- lensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Persönlichkeitsstörung v.a. durch seine gestörte berufliche (Re-)Integration aufgrund interaktioneller Konflikte. Er habe sich aber trotz schwieriger Lebensbedingungen bis 2011 familiär, ehelich und sozial angemessen integriert (AB 94.1/20). Eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vor- liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit von 25 % auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 9 stünden tatsächliche Beeinträchtigungen in den Bereichen familiä- re/persönliche Beziehungen, Anpassung an Regeln/Routinen, Kontakt- /Gruppenfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Flexibilität/Umstellungsfähigkeit im Vordergrund der Defizite. Für angepasste Tätigkeiten (autonome Ar- beitsweise, keine Teamarbeit, flache Hierarchie, geringer Zeit- und Leis- tungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit angenom- men werden (AB 94.1/20 f.). Krankheitsfremde Gesichtspunkte (Verdeutli- chungstendenz bzw. Aggravation/Simulation und psychosoziale Faktoren wie bspw. fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Ar- beitsmarkt, eheliche Konflikte/Trennung, finanzielle Sorgen/Schulden, Krankheit der Ehefrau, Konflikte mit Versicherungen) seien v.a. therapeu- tisch relevant und würden nicht in die Beurteilung der medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht miteinfliessen. Sie erklärten mit weit überwie- gender Wahrscheinlichkeit die aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (AB 94.1/22). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen (impulsiv, depressiv, ängstlich) und neurasthenischen Anteilen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F32; AB 124.1/15). Der Beschwerdeführer habe offensichtlich ei- nen unsteten Lebenswandel (unterschiedliche berufliche Tätigkeiten und Wohnsitze) geführt. Trotzdem sei er über viele Jahre den wechselnden Arbeitstätigkeiten gewinnorientiert nachgekommen und habe es auch im Hinblick auf die Wohnsituationen verstanden, sich finanziell positiv an un- terschiedlichen Gemeinden zu orientieren, doch empfinde er offensichtlich sehr wohl einen gewissen Leidensdruck, der sich nun insbesondere nach dem Jahr 2011 und in der aktuellen Situation verstärkt habe. Es müsse allerdings festgestellt werden, dass unter den Begrifflichkeiten der Zumut- barkeit und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus einer etwai- gen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus lediglich eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere, keinesfalls Arbeitsunfähigkeit. So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 10 wie der Beschwerdeführer in früheren Jahren Arbeitstätigkeit angenommen und auch wieder gewechselt habe, so wäre es ihm auch zukünftig zumut- bar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; gegebenenfalls würde es im Rah- men der Jahresarbeitszeit allerdings durch die Persönlichkeitsstörung zu Fehltagen kommen, zu einzelnen Versäumnissen, auch zur Notwendigkeit von einem Stellenwechsel, sodass von einer Minderung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal einen Viertel ausgegangen werden dürfe. Der Umstand, dass er neben einer Tätigkeit erhebliche Er- wartungen zu erfüllen habe in der Versorgung seiner achtköpfigen Familie, aber auch tatsächlich im Familienmanagement in der Versorgung der halbwüchsigen Kinder viele Aufgaben übernehme, sei ein nachvollziehbar belastender Faktor, der viel Zeit in Anspruch nehme, jedoch evident als krankheitsfremd zu bezeichnen sei (AB 124.1/16 ff.). In Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer 2011 ein Burnout erlitten habe, als er Ar- beitstätigkeit erbracht habe und gleichzeitig für die Familie mit sechs Kin- dern habe sorgen wollen; daraus möge sich ein depressive Syndrom ent- wickelt haben, das aktuell nicht mehr symptomatisch sei. Es sei evident, dass aus der durchgemachten depressiven Symptomatik keine andauernde Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abfolge, insbe- sondere wolle man die anderen Belastungsfaktoren, nämlich die Notwen- digkeit, die Familie zu versorgen und in diesem Bereich Verantwortung zu übernehmen, als krankheitsfremde Faktoren anerkennen, wie sie einen jeden in ähnlicher Weise betroffenen Vater einer derartigen Familie belas- ten würden (AB 124.1/19 f.). Zusammenfassend habe eine deutlich geminderte Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum zwischen 2011 bis einschliesslich Ende Februar 2012, danach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für weitere drei Monate bis Ende Mai 2012 und danach durchgehend eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (AB 124.1/23 Ziff. 6). 3.3 Für die Zeit nach der Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 21. September 2017 (AB 192) lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 11 3.3.1 Gemäss Abklärungsbericht AMA vom 25. Juli 2016 (AB 162/4 ff.) äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst skeptisch bezüglich seiner Leistungsfähigkeit (AB 162.5 unten). Er sei verheiratet und Vater von sechs Kindern; seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen. Im Haushalt helfe er so gut wie möglich mit. Das Familienleben und die damit verbundenen Pflichten nähmen viel Zeit und viele Ressourcen in Anspruch. Die Tages- struktur sei durch das Familienleben vorgegeben und stark geprägt (AB 162/7 unten). Die Gesamtsituation sowie die Doppelbelastung (Beruf und Familie) seien für ihn zermürbend. Er habe Mühe, das Pensum einzu- halten; durch das 100%ige Anwesenheitspensum verspüre er eine schwere Müdigkeit (AB 162/9 unten). Im Rahmen der AMA wurde ihm eine in eingeschränktem Masse vorhan- dene Motivation attestiert, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die unkla- re berufliche Zukunft und die gesundheitlichen und privaten Herausforde- rungen sich negativ auf seine psychische und physische Verfassung aus- wirkten. Aufgrund der Ergebnisse und Beobachtungen wurde das Einglie- derungspotenzial als grundsätzlich gegeben angesehen, wobei der positive Verlauf der Eingliederung von der Entwicklung der Gesundheit und der privaten Umstände abhänge. Hinderlich hätten sich die körperlichen Be- schwerden sowie die psychosozialen Faktoren erwiesen. Er sei auf kurze Pausen sowie Arbeiten in Wechselpositionen angewiesen gewesen, um den Tag zu überstehen und seine Leistungsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Er habe täglich mit der aufkommenden Müdigkeit und mit Konzen- trationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Das Erfüllen der familiären Verpflichtungen habe sich auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls belastend aus- gewirkt (AB 162/17 f.). Auch der AMA-Arzt wies auf die Probleme wegen der psychosozialen Si- tuation hin, die sich erschwerend auf die Leistungsfähigkeit und Belastbar- keit (chronische Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit) auswirkten. Die Gesamtsituation mit Doppelbelastung Beruf und Familie sei für den Be- schwerdeführer zermürbend, ebenso die berufliche Perspektivlosigkeit, was zu einer gewissen Frustration und Ohnmachtsgefühlen führe. Während der AMA habe er eine Leistung von 70 - 75 % in einem vollen Pensum bei vollwertiger und verwertbarer Qualität erreicht; die Leistungsminderung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 12 25 - 30 % sei v.a. auf die psychosoziale Überlastung und in geringerem Masse auf die körperlichen Restbeschwerden (Rücken und Handgelenk- sproblematik) zurückzuführen und erklärbar. Leichte körperliche Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit und unter Mitberücksichtigung der vorhande- nen psychosozialen Problematik seien zu 100 % möglich, wobei eine Pen- sumsreduktion von 10 - 20 % aus psychosozialen Gründen (familiär- berufliche Überlastung) soweit als möglich wünschenswert wäre. Aufgrund der Doppelbelastung (Beruf - Familie) sowie der Krankheitsanamnese (Er- schöpfungsdepression) sollte die Pensumsfrage durchdacht und geklärt werden. Dem Umstand, dass er neben den beruflichen Erwartungen erheb- liche Verpflichtungen in der Versorgung und in der Organisation seiner Fa- milie zu erfüllen habe, müsse Rechnung getragen werden. Die Übernahme von Familienaufgaben sei ein zusätzlicher Faktor, der viel Zeit und Res- sourcen in Anspruch nehme und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne (AB 162/21 f., 23 Mitte). 3.3.2 Vom 15. August 2016 bis 14. Februar 2017 führte der Beschwerde- führer ein Job Coaching als ... durch. (AB 178/1 oben). Gemäss Coaching- bericht vom 22. Februar 2017 (AB 178) habe dieser zunächst Bedenken geäussert, mit 80 % zu beginnen, weshalb die Arbeitsaufnahme mit 60 % erfolgt sei. Bereits nach vier Wochen habe er verlauten lassen, dass er müde und antriebslos sei; er wisse, dass er bei einer Pensumssteigerung ausbrenne. Diese Aussagen hätten sowohl den Integrationsberater als auch den Arbeitgeber irritiert, habe der Beschwerdeführer doch nach wie vor die volle Leistung erbracht. Auf Empfehlung des behandelnden Thera- peuten sei das Pensum einstweilen bei 60 % belassen worden. Der Be- schwerdeführer habe zudem die Freiheit erhalten, jederzeit kleine Pausen einzulegen und die Mittagspausen zu verlängern. Per Mitte November 2016 habe er das vorgesehene Pensum von ca. 77 % erreicht, doch sei es in der Folge zu vielen Krankheitstagen gekommen. Deshalb sei das Pensum per

3. Januar 2017 auf 50 - 60 % reduziert worden, worauf er keine Krankheits- tage mehr zu verzeichnen gehabt habe. Die Krankheitstage und die gerin- ge Pensumsbelastung würden aufzeigen, dass er psychisch unausgegli- chen gewesen sei; der Integrationsberater habe sich oft gefragt, inwieweit psychosoziale Komponenten (familiäre Situation) den Beschwerdeführer blockierten (AB 178/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 13 3.3.3 Vom 15. Februar bis 14. Mai 2017 half der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Arbeitsversuchs beim Umzug an einen neuen Be- triebsstandort mit und war verantwortlich für …. Das Pensum von 50 - 60 % sei in dieser Zeit ideal gewesen. Per 15. Mai 2017 erhalte er einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag in einem Pensum von 50 % mit Option auf Er- höhung auf 60 - 90 %. Mit dem Pensum von 50 % habe er die volle Leis- tung des ersten Arbeitsmarkts erbracht. Der Integrationsberater wie auch der Arbeitgeber hätten den Eindruck, dass das Leistungsniveau bei einem Pensum von 80 - 90 % um 10 - 20 % sinken würde (AB 183/2). 3.3.4 Ab Beginn der erwähnten Festanstellung schrieb Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (jeden- falls bis 17. August 2017; AB 189/4). 3.3.5 Mit fachpsychologischer Einschätzung vom 2. August 2017 wies lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, darauf hin, dass nach jahrelangem Burnout mit mehreren gescheiterten Eingliederungsver- suchen sich der Beschwerdeführer erstmals wieder in einer stabilen Ar- beitssituation mit Festanstellung befinde. Es sei notgedrungen zu akzeptie- ren, dass ein grösseres Pensum kurzfristig zwar machbar wäre, aber innert kürzester Zeit den Aufbau von mehreren Jahren Eingliederungsbemühun- gen wieder zunichte machen würde. Die nächsten Leistungssteigerungen dürften erst in Angriff genommen werden, wenn sich die ganze Stressregu- lation wieder eingependelt habe. Er habe in den letzten Jahren seinen Kör- per in einen Daueralarmzustand hineinmanövriert; die Erholung des Kör- pers könne so nicht erfolgen, obwohl es die Situation eigentlich zulassen würde (AB 189/3). 3.4 Der Beschwerdeführer macht vorab keine anderen Diagnosen gel- tend, als sie der Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) zugrunde lagen. Insoweit hat sich der medizinische Sachverhalt seither nicht anspruchsbe- gründend verändert. Der Beschwerdeführer beruft sich stattdessen darauf, die beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass eine Steigerung über ein Pensum von 50 % nicht habe erreicht werden können. Diese Aussage er- weist sich als aktenwidrig: So erreichte er in der AMA durchaus eine Leis- tung von 70 - 75 % (AB 162/21 Mitte) und konnte auch im Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 14 ersten Job Coachings (vorübergehend) das vorgesehene Pensum von 77 % erreichen (AB 178/2 unten). In der Zeit des zweiten Job Coachings wurde zwar ein Pensum von 50 - 60 % als ideal angesehen, jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der sich daraus ergebenden Festanstel- lung eine Erhöhung auf 60 - 90 % durchaus eine Option darzustellen ver- mag (auch wenn dann mit einer Leistungseinbusse von 10 - 20 % zu rech- nen wäre; AB 183/2). Damit decken sich die im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewonnenen Feststellungen im Wesentlichen mit den gut- achterlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor). 3.5 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliede- rung oftmals bei einem Pensum von rund 50 % stagnierte und auch aktuell im Rahmen der Festanstellung kein höheres Pensum absolviert, ist zunächst auf subjektive Bedenken seinerseits zurückzuführen (vgl. dazu AB 162/9 unten, 171/3 unten. 178/2 oben, 182, 184). Das geht mit der schon von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 18. Januar 2014 fest- gestellten Überbetonung von Krankheitssymptomen bzw. Verdeutlichungs- tendenz (wenn nicht gar Aggravation oder Simulation; AB 94.1/19) einher und liefert – nebst den psychosozialen Faktoren (vgl. E. 3.6 nachfolgend) – eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objek- tiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (AB 94.1/22). Wie sich denn auch in der Vergangenheit gezeigt hat, war der Beschwerdeführer bei ent- sprechender Willensanstrengung und wohl auch entsprechender Anpas- sung (und Toleranz) des Arbeitsumfelds durchaus in der Lage, trotz seiner Persönlichkeitsstörung und der damit gemäss Dr. med. B.________ seit Ende der Schulzeit einhergehenden Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (AB 94.1/21 oben) durchaus in der Lage, ein vollzeitliches Arbeitspensum (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) zu absolvieren. Insoweit liegt keine (erhebliche) Änderung des Sachverhalts vor. 3.6 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungs- bemühungen und alsdann der Festanstellung ein Pensum von mehrheitlich bloss 50 % absolviert (hat), sagt nichts zu den Gründen hierfür aus. Zwar attestiert nunmehr Dr. med. D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 189/4). Auch lic. phil. E.________ rät von einer Pensumserhöhung ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 15 (AB 189/3). Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber, dass schon früher die behandelnden Ärzte regelmässig höhere Arbeitsunfähigkeiten (so AB 32/3 Ziff. 1.6, 33/3 Ziff. 7, 41/5 Ziff. 7 f.; vgl. auch AB 70/17) als von den Gutachtern schliesslich anerkannt (vgl. E. 3.2.1 f.) attestiert hatten, worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 1 Mitte, denn auch explizit Bezug nimmt. Hierzu gilt es ein Mehrfaches auszuführen: 3.6.1 Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversi- cherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren las- sen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Er- werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störun- gen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine beste- hende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vor- dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepräg- ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank- heitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden auf- rechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele- menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 16 der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheits- modell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). In den im Rahmen der beruflichen Massnahmen ergangenen Abklärungs- und Coachingberichten zeigt sich, dass die familiären Pflichten des Be- schwerdeführers sehr viel Zeit und viele Ressourcen in Anspruch genom- men haben (so AB 162/7 unten, 162/9 unten, 162/17 oben, 162/21 Mitte, 162/22 Mitte, 178/3 Mitte; vgl. auch AB 182/1 Mitte) und die Leistungsmin- derung von 25 - 30 % in einem vollen Pensum vor allem auf die psychoso- ziale Überlastung zurückzuführen ist (AB 162/23 oben). Schon in den Gut- achten zur Verfügung vom 2. Februar 2016 (AB 130) wurde auf den Ein- fluss der psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich hingewiesen und dieser von den Gutachtern versicherungspsychiatrisch gewürdigt (AB 94.1/22, 124.1/18, 124.1/20). Dagegen äussert sich der neu aufgelegte Bericht des lic. phil. E.________ vom 2. August 2017 (AB 189/3) nicht zur Frage von invaliditätsfremden Einschränkungen, sondern weist in bloss allgemeiner Weise auf eine Stressregulation hin, ohne die eine Leistungssteigerung nicht möglich sei (AB 189/3 Mitte; vgl. auch AB 178/2 Mitte). Die neu aufgelegten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.________ (AB 189/4) attestieren zwar eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 %, enthalten jedoch überhaupt keine Begründung. Insofern machen auch diese Eingaben nicht glaubhaft, dass die in den Gutachten dargelegten Verhältnisse sich massgeblich geändert hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass weiterhin die sozial-familiäre Be- lastung und damit ein invaliditätsfremder Grund zur eingeschränkten er- werblichen Leistungsfähigkeit führt. 3.6.2 Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 17 Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.7 Vorliegend sind an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen, da seit der letzten materiellen Prüfung erst 1½ Jahre vergangen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten materiellen Prüfung vom Februar 2016 (AB 130) in erforderli- chem Mass glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen veranlassen müsste. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 21. Septem- ber 2017 (AB 192) als rechtens und die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018, IV/17/918, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist aufgrund der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Trotz expliziter Aufforderung in der prozess- leitenden Verfügung vom 20. Oktober 2017 bezeichnete der Beschwerde- führer keinen anwaltlichen Vertreter. Damit ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – gutzuheissen und der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungs- pflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Ver- fahrenskosten, wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.