Verfügung vom 13. September 2017
Sachverhalt
A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt ab 1995 IV-Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]; Antwortbeilagen [AB] 1.132, 1.124, 1.123, 1.112). Anfang 2011 wurde eine Entwicklungsstörung vereinbar mit einem Aspergersyndrom diagnostiziert und es erfolgte am 1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.92, 1.91/7, 1.84). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 er- teilte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons ... Kostengutsprache für die Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum ... (AB 1.45, 1.41). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolgreich ab (AB 1.31 f.) und erhielt ab Sep- tember 2012 von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in der Folge nicht an die Abmachungen mit der IV hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 1.17, 1.13-1.15) lehnte die IV-Stelle des Kantons ... mit Verfügung vom 23. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch ab (AB 1.5). B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Versi- cherte am 1. Juli 2015 die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) um Ausrichtung von Leistungen (AB 2). Am 15. Juli 2015 wurde das Dossi- er an die IVB überwiesen (AB 1.1). Nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (AB 5, 11) trat die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 auf das Leistungsbegehren betreffend der Rente nicht ein (AB 18). Mit Mittei- lung vom 5. Februar 2016 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 3 nen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per
1. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016; AB 43/2-4). Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 48 f.) verfügte die IVB am 15. No- vember 2016 den Fallabschluss (AB 50). Betreffend der Rente verwies sie auf die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015. Mit als „Revisionsantrag“ bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 ersuch- te der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs (AB 51), was von der IVB als Neuanmeldung entgegengenommen wurde. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 54, 56 f.) trat die IVB mit Verfü- gung vom 13. September 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 59). C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. September 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 28. April 2017 einzutre- ten und die Zusprache von IV-Leistungen zu prüfen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des Unter- zeichnenden als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2017 zog der Beschwerdeführer das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 13. Sep- tember 2017 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Neuanmeldung vom 28. April 2017 (AB 51) hätte eintreten müs- sen.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 5
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine In- validenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge- machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerde- wiese Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachver- halt, wie er sich der Verwaltung bot, bzw. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68, 71 E. 3.2.3 S. 77; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1).
E. 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 6
E. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte in der Verfügung vom 23. Juli 2013, mit welcher ein solcher rechtskräftig verneint worden ist (AB 1.5). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. September 2017 (AB 59) eine erhebliche Veränderung des Sach- verhalts glaubhaft eingetreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18) sowie die Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50), in welcher betreffend Rentenanspruch allein auf die Nichteintretensverfügung vom
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die rentenabweisende Verfü- gung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 7. Januar 2013. Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens be- richtet worden. Der Beschwerdeführer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet wor- den. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für die- se Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegan- gen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an eigenen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozi- alen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berich- te seien seitens der IV Einschränkungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, er- folgreich eine Lehre als ... zu absolvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei 100%iger Präsenz eine 70%ige Leistungsfähigkeit. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Be- schwerdeführer teilweise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann habe der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder ein- gestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Struk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 7 turen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Be- schwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im er- lernten Beruf als ... eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungs- fähigkeit von 70 % (AB 1.6/3-4).
E. 3.3 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. Septem- ber 2017 (AB 59) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
E. 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ führte Dr. med. G.________, Facharzt u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagno- sen eine Autismus-Spektrum-Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010 auf. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismusspezifische Eingliederungsfachstelle erfor- derlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berücksichtigung der autismusspezifischen Beein- trächtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszuge- hen. Der Beschwerdeführer zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend erschöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des weiteren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situa- tionen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechsel und un- vorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Beschwerdeführer eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Für ihn günstig seien ein reizarmer Arbeitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, geregelte Abläufe und ein benannter Ansprech- partner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüg- lich autistischer Störungen (AB 4/1-2).
E. 3.3.2 Im Bericht vom 9. August 2016 führte Dr. med. G.________ nebst der Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5) eine nicht näher be- zeichnete Insomnie auf. Die Prognose sei mit autismusspezifischer berufli- cher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Begleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 8 bei einem reduzierten Pensum (max. 50-60 % im angepassten Setting) und einer Leistungsfähigkeit von 60-80% günstig. Bei einem höherprozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Grippesymptome gekommen. Nach der Re- duktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufgetreten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssymptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Beschwerdeführer nicht erneut ver- suchsweise erhöht werden (AB 41/1-2).
E. 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 hielt Dr. med. G.________ schliesslich fest, beim Beschwerdeführer habe im Rahmen autismusbedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterun- gen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduziert werden müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezogenen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % ge- steigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fort- laufendes Autismus spezifisches Coaching begleitet werden (AB 57/4-5).
E. 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 2), ergeben sich aus den Arztberichten von Dr. med. G.________ keine Anhaltspunkte, welche auf eine erhebliche (vgl. E. 2.1 hiervor) Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden. Bereits im Bericht vom 20. Juli 2015 – mithin noch vor Beginn des Arbeitsversuches (AB 28) – ging Dr. med. G.________ aufgrund der autismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (AB 4/2). Die in diesem Bericht festgehaltenen autismusspezifischen Beeinträchti- gungen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) wurden indessen bereits in den Berichten des Spitals H.________ vom 15. Februar und 14. März 2011 (AB 1.72/1-4, 1.90 f.) und von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 25. Februar 2011 (AB 1.90/7-10) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch damals die Ärzte auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines begleitenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. Deren Einschätzungen flos- sen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Januar 2013 (AB 1.6/3 f.), wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 9 und identischen Befunden seit Juli 2015 eine eingeschränkte Arbeitsfähig- keit von 50 % postuliert, handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 ist damit nicht glaub- haft dargetan. Daran ändern auch die beiden weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41) und 4. August 2017 (AB 57/4 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdefüh- rer schliesslich aus dem Coachingbericht der … vom 15. August 2016 (AB 43/2-4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls zu Recht festhielt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ist die Frage nach einer ge- sundheitlichen Veränderung letztlich nach Massgabe des objektiv feststell- baren Gesundheitszustandes durch die Ärzte und nicht durch Eingliede- rungsfachleute zu beantworten.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Be- schwerdegegnerin ist folglich in der angefochtenen Verfügung auf die Neu- anmeldung vom 28. April 2017 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Das Verfahren betreffend das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 10 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegen- standlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 7 Oktober 2015 verwiesen wurde.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 907 IV FUR/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. März 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt ab 1995 IV-Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]; Antwortbeilagen [AB] 1.132, 1.124, 1.123, 1.112). Anfang 2011 wurde eine Entwicklungsstörung vereinbar mit einem Aspergersyndrom diagnostiziert und es erfolgte am 1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.92, 1.91/7, 1.84). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 er- teilte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons ... Kostengutsprache für die Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum ... (AB 1.45, 1.41). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolgreich ab (AB 1.31 f.) und erhielt ab Sep- tember 2012 von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in der Folge nicht an die Abmachungen mit der IV hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 1.17, 1.13-1.15) lehnte die IV-Stelle des Kantons ... mit Verfügung vom 23. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch ab (AB 1.5). B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Versi- cherte am 1. Juli 2015 die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) um Ausrichtung von Leistungen (AB 2). Am 15. Juli 2015 wurde das Dossi- er an die IVB überwiesen (AB 1.1). Nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (AB 5, 11) trat die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 auf das Leistungsbegehren betreffend der Rente nicht ein (AB 18). Mit Mittei- lung vom 5. Februar 2016 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 3 nen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per
1. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016; AB 43/2-4). Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 48 f.) verfügte die IVB am 15. No- vember 2016 den Fallabschluss (AB 50). Betreffend der Rente verwies sie auf die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015. Mit als „Revisionsantrag“ bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 ersuch- te der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs (AB 51), was von der IVB als Neuanmeldung entgegengenommen wurde. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 54, 56 f.) trat die IVB mit Verfü- gung vom 13. September 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 59). C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. September 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 28. April 2017 einzutre- ten und die Zusprache von IV-Leistungen zu prüfen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des Unter- zeichnenden als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2017 zog der Beschwerdeführer das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 13. Sep- tember 2017 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Neuanmeldung vom 28. April 2017 (AB 51) hätte eintreten müs- sen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 5 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine In- validenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge- machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerde- wiese Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachver- halt, wie er sich der Verwaltung bot, bzw. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68, 71 E. 3.2.3 S. 77; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 6 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte in der Verfügung vom 23. Juli 2013, mit welcher ein solcher rechtskräftig verneint worden ist (AB 1.5). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. September 2017 (AB 59) eine erhebliche Veränderung des Sach- verhalts glaubhaft eingetreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18) sowie die Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50), in welcher betreffend Rentenanspruch allein auf die Nichteintretensverfügung vom
7. Oktober 2015 verwiesen wurde. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die rentenabweisende Verfü- gung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 7. Januar 2013. Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens be- richtet worden. Der Beschwerdeführer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet wor- den. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für die- se Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegan- gen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an eigenen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozi- alen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berich- te seien seitens der IV Einschränkungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, er- folgreich eine Lehre als ... zu absolvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei 100%iger Präsenz eine 70%ige Leistungsfähigkeit. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Be- schwerdeführer teilweise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann habe der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder ein- gestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Struk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 7 turen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Be- schwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im er- lernten Beruf als ... eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungs- fähigkeit von 70 % (AB 1.6/3-4). 3.3 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. Septem- ber 2017 (AB 59) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ führte Dr. med. G.________, Facharzt u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagno- sen eine Autismus-Spektrum-Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010 auf. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismusspezifische Eingliederungsfachstelle erfor- derlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berücksichtigung der autismusspezifischen Beein- trächtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszuge- hen. Der Beschwerdeführer zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend erschöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des weiteren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situa- tionen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechsel und un- vorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Beschwerdeführer eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Für ihn günstig seien ein reizarmer Arbeitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, geregelte Abläufe und ein benannter Ansprech- partner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüg- lich autistischer Störungen (AB 4/1-2). 3.3.2 Im Bericht vom 9. August 2016 führte Dr. med. G.________ nebst der Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5) eine nicht näher be- zeichnete Insomnie auf. Die Prognose sei mit autismusspezifischer berufli- cher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Begleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 8 bei einem reduzierten Pensum (max. 50-60 % im angepassten Setting) und einer Leistungsfähigkeit von 60-80% günstig. Bei einem höherprozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Grippesymptome gekommen. Nach der Re- duktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufgetreten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssymptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Beschwerdeführer nicht erneut ver- suchsweise erhöht werden (AB 41/1-2). 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 hielt Dr. med. G.________ schliesslich fest, beim Beschwerdeführer habe im Rahmen autismusbedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterun- gen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduziert werden müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezogenen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % ge- steigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fort- laufendes Autismus spezifisches Coaching begleitet werden (AB 57/4-5). 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 2), ergeben sich aus den Arztberichten von Dr. med. G.________ keine Anhaltspunkte, welche auf eine erhebliche (vgl. E. 2.1 hiervor) Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden. Bereits im Bericht vom 20. Juli 2015 – mithin noch vor Beginn des Arbeitsversuches (AB 28) – ging Dr. med. G.________ aufgrund der autismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (AB 4/2). Die in diesem Bericht festgehaltenen autismusspezifischen Beeinträchti- gungen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) wurden indessen bereits in den Berichten des Spitals H.________ vom 15. Februar und 14. März 2011 (AB 1.72/1-4, 1.90 f.) und von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 25. Februar 2011 (AB 1.90/7-10) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch damals die Ärzte auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines begleitenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. Deren Einschätzungen flos- sen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Januar 2013 (AB 1.6/3 f.), wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 9 und identischen Befunden seit Juli 2015 eine eingeschränkte Arbeitsfähig- keit von 50 % postuliert, handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 ist damit nicht glaub- haft dargetan. Daran ändern auch die beiden weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41) und 4. August 2017 (AB 57/4 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdefüh- rer schliesslich aus dem Coachingbericht der … vom 15. August 2016 (AB 43/2-4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls zu Recht festhielt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ist die Frage nach einer ge- sundheitlichen Veränderung letztlich nach Massgabe des objektiv feststell- baren Gesundheitszustandes durch die Ärzte und nicht durch Eingliede- rungsfachleute zu beantworten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Be- schwerdegegnerin ist folglich in der angefochtenen Verfügung auf die Neu- anmeldung vom 28. April 2017 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Das Verfahren betreffend das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 10 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegen- standlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.