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200 2017 90

Bern VerwG · 2017-05-08 · Deutsch BE

Verfügungen vom 13. Dezember 2016 und 3. Januar 2017

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beigeladener) bezog im Zusammenhang mit einem Augenleiden bereits als Minderjähriger und über Jahre hinweg Invalidenversicherungsleistungen in Form von Hilfsmitteln und medizinischen Massnahmen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1/1-3, 1.1/10-15 [Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 1998, IV 50719], 1.1/33, 1.1/57 ff., 1.1/67 f., 1.1/78 f., 1.1/90 f., 1.1/101, 1.1/121, 1.1/127, 1.1/136, 1.1/148, 1.1/161, 15). Am 27. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf das Augenleiden sowie eine hinzugetretene depressive Episode erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 16), worauf diese nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 103, 109) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit zwei separaten Verfügungen vom 13. Dezember 2016 (AB 116) und

3. Januar 2017 (AB 117) ab 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente zusprach. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhob die Pensionskasse I.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Be- schwerde und beantragte sinngemäss, die beiden Verfügungen seien kos- tenfällig aufzuheben und die Invalidenrente sei bis 30. Juni 2015 zu befris- ten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2017 beigeladene Versi- cherte reichte am 10. April 2017 eine Stellungnahme ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 13. Dezember 2016 (AB 116) und 3. Januar 2017 (AB 117), mit welchen dem Beigeladenen ab

1. September 2014 eine unbefristete halbe Invalidenrente gewährt wurde, wobei die erstere die Zeit ab 1. Januar 2017 und die zweite die Zeit von

1. September 2014 bis 31. Dezember 2016 betrifft. Zwar richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die ab 1. Juli 2015 zugesprochene Rente (Be- schwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2 und S. 5 Ziff. III Art. 2 Ziff. 1), die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten werden dadurch jedoch nicht von der richterlichen Prüfung ausgenommen, denn in anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein einziges Rechtsverhältnis vor (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades unzulässigerwei- se mit einem zeitlich gestaffelten Verfügungserlass erfolgt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166). Streitig und zu prüfen ist vorliegend folglich der gene- relle Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der vom 1. Sep- tember 2014 bis 30. Juni 2015 zugesprochenen Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Der ab 19. August 2013 behandelnde Dr. med. B.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom

10. April 2014 (AB 28) eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 6 und attestierte ab Behandlungsbeginn eine vollständige, ab 20. November 2013 eine 50%ige sowie seit 6. Januar 2014 und bis auf weiteres wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. D.________ (im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet) übernahm im Bericht vom 21. April 2014 (AB 29) die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose und ging von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Ophthalmologie, hielt im Bericht vom 6. Juni 2014 (AB 37) diagnostisch einen Keratokonus beidseits mit Status nach perforierender Keratoplastik links im Jahr 1993 sowie Kerato- mien im Jahr 1995 fest. Er kategorisierte diese Diagnose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und gab an, der bestkorrigierte Visus rechts betrage 0.5, was knapp das Lesen von kleingedruckten Texten er- laube, wobei der Beigeladene aber extrem ermüde; auf dem linken Auge werde wegen einer in den letzten Jahren aufgetretenen zunehmenden Un- verträglichkeit keine Kontaktlinse mehr getragen. 3.1.4 Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 32) wurde der Beigeladene am 9. Oktober 2014 psychiatrisch begutachtet. In der Expertise vom 10. Oktober 2014 (AB 50.1) vermerkte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11), vor dem Hintergrund selbstunsicherer und rigid-leistungs- orientierter Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1; AB 50.1/14). Er erachtete eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Au- gust 2013 als ausgewiesen (AB 50.1/20 Ziff. 4) und attestierte seit Septem- ber 2014 in einer angepassten (ruhigen, stressarmen, emotional nicht be- lastenden und weder hektischen noch monotonen) Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 50 %. Er ging davon aus, dass die bisherige Tätigkeit diesen Anforderungen entspricht und prognostizierte eine Steigerung des Arbeits- pensums auf 100 % innert sechs bis neun Monaten, wobei eine Leistungs- einschränkung von zirka 20 % bestehen werde (AB 50.1/19 Ziff. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 7 3.1.5 Die für einen umfassenden Augen-Check und eine «Second Opini- on» (AB 77/1 am Ende) konsultierte Prof. Dr. med. G.________ (im Medi- zinalberuferegister nicht bzw. im FMH-Index ohne Facharzttitel verzeichnet) erwähnte im Bericht vom 9. November 2015 (AB 81) in diagnostischer Hin- sicht zusätzlich zu den bisherigen ophthalmologischen Diagnosen eine seit dem zwölften Lebensjahr bestehende funktionelle Amblyopie am linken Auge. Sie gab unter anderem an, der Beigeladene sehe verschwommen und es träten Schwindel sowie Kopfschmerzen auf. Er könne Distanzen nicht abschätzen und übersehe Niveauunterschiede. Momentan sei je «nach Sehbelastung» ein Pensum von 50-60 % zumutbar, wobei durch die Sehstörungen und Müdigkeit eine Leistungseinschränkung bestehe. 3.1.6 Im Verlaufsbericht vom 11. November 2015 (AB 82) beschrieb Dr. med. B.________ eine verbesserte psychische Situation. Der Gesund- heitszustand habe sich seit Herbst 2014 allmählich schrittweise stabilisiert, die massiven Schlafstörungen hätten überwunden werden können und die kognitiven Fähigkeiten seien nicht mehr überlagert. Seit April 2015 bestehe keine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr; die Behandlung sei abgeschlossen. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich zumut- bar, erfordere aber einen geeigneten Rahmen, insbesondere bezüglich technischer und ergonomischer Ausrüstung sowie zeitlicher Verteilung der einzelnen Aktivitäten. Es sei notorisch, dass Augenprobleme zu einer höhe- ren Ermüdbarkeit führten und im Falle des Beigeladenen auch eine erhöhte psychische Belastung darstellten. Diesem Umstand sei bei der praktischen Arbeitsgestaltung Rechnung zu tragen. Aus psychiatrischer Sicht seien grundsätzlich die typischen mit dem Beruf des Beigeladenen verbundenen Tätigkeiten zumutbar. Das zumutbare zeitliche und qualitative Ausmass der Bildschirmarbeit sei fachärztlich zu erfragen. Mit geeigneten Unterstüt- zungsmassnahmen sei aus psychiatrischer Sicht eine Präsenzzeit von sechs bis sieben Stunden täglich zumutbar. 3.1.7 Die RAD-Ärztin med. pract. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ging in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 (AB 89) von einer Leistungsreduktion von 50 % bei einer gut angepassten vollschichtigen Tätigkeit aus. Unzumutbar seien Arbeiten, die ein normales Gesichtsfeld und räumliche Orientierungsfähigkeit/räumliches Sehen erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 8 derten sowie solche mit Absturzgefahr, mit Fahr-, Steuer- oder Überwa- chungsfunktion und mit der Gefahr von Augenverletzungen. Compu- ter/Büro-Arbeiten mit den von der Sehbehindertenhilfe empfohlenen Hilfs- mitteln (AB 51 f., 56) seien dagegen zumutbar. 3.1.8 Dr. med. E.________ bezeichnete den Gesundheitszustand im Ver- laufsbericht vom 8. Dezember 2015 (AB 90) als stationär. Er erklärte, die Arbeitsfähigkeit bei funktioneller Monokelsituation rechts und sich zusätz- lich ausbildender Presbyopie (Alterssichtigkeit) sei zunehmend schwierig. Mit der gegenwärtigen Kontaktlinsenversorgung sei eine Tätigkeit am Bild- schirm zu zirka 50 % zumutbar, daneben bestehe eine Belastbarkeit (für Arbeiten ohne grosse visuelle Anforderungen [beispielsweise Sitzungen]) um weitere 30 %. 3.1.9 Anlässlich der RAD-Besprechung vom 23. Dezember 2015 (AB 93) gelangte med. pract. H.________ zum Schluss, dass ihre Beurteilung ein- seitig auf Tätigkeiten am Bildschirm basiere, wogegen die Stellungnahme von Dr. med. E.________ differenziert und gut nachvollziehbar sei. Dem- entsprechend sei von einer Leistungsfähigkeit von 80 % in einem Vollpen- sum auszugehen. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (AB 116) stützt sich auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. Juli 2016 (AB 102), während in jener vom 3. Januar 2017 (AB 117) der Verfügungsteil der Be- schwerdegegnerin fehlt (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 9 und den Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Bundesamt für Sozialversi- cherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3039 ff.). In medizinischer Hinsicht basiert der besagte Abklärungsbericht auf den aktuellsten Anga- ben von Dr. med. E.________ (AB 90) bzw. der RAD-Beurteilung vom

23. Dezember 2015 (AB 93, 102/3 Ziff. 2). Offenbar ging die Beschwerde- gegnerin davon aus, dass neben den ophthalmologischen Einschränkun- gen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. AB 28/3 Ziff. 1.6 [Wartezeit] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. AB 16 [Karenzfrist]) keine psychische Arbeitsun- fähigkeit mehr bestand, wobei sie sich wohl am Verlaufsbericht von Dr. med. B.________ vom 11. November 2015 (AB 82) orientierte. 3.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllt das Administrativgutachten von Dr. med. F.________ vom 10. Oktober 2014 (AB 50.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis, was zwischen den Partei- en denn auch unbestritten zu sein scheint. Dessen Schlussfolgerung, dass ab September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (AB 50.1/20 Ziff. 4), ist einleuchtend und nachvollziehbar. Des Weiteren trat die vom psychiatrischen Gutachter prognostizierte Gesundheitsverbesserung (AB 50.1/20 Ziff. 4) gemäss Dr. med. B.________ auch tatsächlich ein (AB 82/2 Ziff. 1 und 6). Wie sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Nach- gang zur Expertise vom 10. Oktober 2014 (AB 50.1) präsentierte, ist jedoch unklar. Die Einschätzung von Dr. med. B.________, dass seit April 2015 «keine psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit» mehr bestehen (AB 82/3 Ziff. 11), kontrastiert mit seiner gleichzeitigen Aussage, aus psychiatrischer Sicht sei lediglich «eine Präsenzzeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag» zumutbar (AB 82/4 Ziff. 15.4). Zwar ist denkbar, dass der Psychiater das entsprechend reduzierte Pensum aus dem Umstand ablei- tete, dass «Augenprobleme zu höherer Ermüdbarkeit führen und […] auch eine erhöhte psychische Belastung darstellen» (AB 82/3 Ziff. 13). Damit hätte er indes die fachfremden ophthalmologischen Aspekte miteinbezogen bzw. letztendlich doch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit postu- liert, was der Aussage widerspricht, dass eine solche seit April 2015 nicht mehr bestehen soll (AB 82/3 Ziff. 11). Der Verlaufsbericht von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 10 B.________ vom 11. November 2015 (AB 82) ist nach dem Dargelegten nicht überzeugend, weshalb darauf beweisrechtlich nicht abgestellt werden kann. Folglich erweist sich der Sachverhalt für die Zeit nach der Exploration vom Oktober 2014 in psychischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abge- klärt. 3.3.2 Angesichts des von Dr. med. B.________ in Betracht gezogenen Einflusses der ophthalmologischen Symptomatik auf die Psyche (AB 82/3 Ziff. 13) sind hier allfällige Wechselwirkungen zwischen den Beschwerden aus den beiden Fachdisziplinen ungenügend abgeklärt. Dies zumal Prof. Dr. med. G.________ auf starke subjektive Symptome hinwies (AB 81/3 Ziff. 1.4) und von einer funktionellen Amblyopie (AB 81/2 Ziff. 1.1) ausging, womit allenfalls eine psychogene Komponente bei der Verminderung des Sehvermögens mitwirkt (vgl. KAUFMANN/STEFFEN [Hrsg.], Strabismus,

4. Aufl. 2012, S. 263). Vor diesem Hintergrund kann für die Beurteilung der Einschränkungen aufgrund des beidseitigen Keratokonus nicht allein auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. Dezember 2015 (AB 90/5) sowie die daran anknüpfende RAD-Einschätzung vom 23. Dezember 2015 (AB 93) abgestellt werden. 3.4 Bei dieser Ausgangslage hat die Verwaltung in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine bidisziplinäre Beur- teilung zu veranlassen. Weil die Sache zu diesem Zweck an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist und sie über den Rentenanspruch danach erneut mittels Verfügung zu befinden hat, erübrigen sich Weiterungen zur umstrittenen Statusfrage sowie zum Valideneinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (AB 109/1, 113/3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 6 und 8; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Immerhin bestehen auf- grund der eigenen Angaben des Beigeladenen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er das bisherige Arbeitsverhältnis eher aus invaliditätsfremden Gründen kündigte (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5/2). So erwähnte er gegenüber Dr. med. B.________, er habe sich an seiner Arbeitsstelle diversen Druckversuchen ausgesetzt gesehen und sei in Loyalitätskonflikte verwickelt gewesen. Die hierarchischen Strukturen habe er als sehr ausgeprägt und zunehmend als negativ empfunden; dies alles habe ihn sehr belastet und zur Kündigung veranlasst (AB 82/2 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 11 Auch im vorliegenden Verfahren bestätigte er, dass es letztlich zu sach- fremden (mit der Arbeit nicht in direktem Zusammenhang stehenden) Druckversuchen von Vorgesetzten gekommen sei (Stellungnahme des Beigeladenen S. 2). Schliesslich deuten auch die Protokolleinträge vom

29. Juni 2015 und 23. August 2016 in diese Richtung (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 11 und 15). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beigeladene hat keine expliziten Anträge gestellt, womit ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 14 N. 7). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 4.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung «obsiegende Beschwerde führende Per- son» liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversiche- rungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen das Verhalten der Gegen- partei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Der obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 12 4.3 Der Beigeladene hat hier ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Dies allein schon deshalb, weil der Aufwand zur Wah- rung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persön- lichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Vorsorgeeinrichtung im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch die ange- fochtenen Verfügungen berührt. Grundsätzlich entfällt die Bindung der Vor- sorgeeinrichtung an die Feststellungen der Invalidenversicherung zwar, wenn sich die versicherte Person – wie hier (AB 16, 102/6 Ziff. 11 f.) – ver- spätet zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hat (vgl. UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 48). Die Bindungswirkung wird jedoch nicht generell, sondern einzig in Bezug auf die damit zusammen- hängenden Aspekte des Rentenbeginns (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge [BVG; SR 831.40]) bzw. der Zuständigkeit der Vorsorge- einrichtung (Art. 23 lit. a BVG) durchbrochen (vgl. ULRICH STAUFFER, Beruf- liche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 338 N. 924; MARC HÜRZELER, in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 26 N. 3). Vorliegend hatte die marginale Verspätung indes von vornherein kei- nen Einfluss auf die Leistungszuständigkeit der Beschwerdeführerin und darüber hinaus richtet sich das von ihr erhobene Rechtsmittel ohnehin ge- gen die fehlende Befristung der Rente. Ihr kommt somit allemal ein schutz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 4 würdiges Interesse an der Verfügungsaufhebung zu (Art. 59 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2016 und 3. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 90 IV und 200 17 91 IV (2) ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob Pensionskasse I.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin A.________ Beigeladener betreffend Verfügungen vom 13. Dezember 2016 und 3. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beigeladener) bezog im Zusammenhang mit einem Augenleiden bereits als Minderjähriger und über Jahre hinweg Invalidenversicherungsleistungen in Form von Hilfsmitteln und medizinischen Massnahmen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1/1-3, 1.1/10-15 [Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 1998, IV 50719], 1.1/33, 1.1/57 ff., 1.1/67 f., 1.1/78 f., 1.1/90 f., 1.1/101, 1.1/121, 1.1/127, 1.1/136, 1.1/148, 1.1/161, 15). Am 27. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf das Augenleiden sowie eine hinzugetretene depressive Episode erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 16), worauf diese nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 103, 109) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit zwei separaten Verfügungen vom 13. Dezember 2016 (AB 116) und

3. Januar 2017 (AB 117) ab 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente zusprach. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhob die Pensionskasse I.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Be- schwerde und beantragte sinngemäss, die beiden Verfügungen seien kos- tenfällig aufzuheben und die Invalidenrente sei bis 30. Juni 2015 zu befris- ten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2017 beigeladene Versi- cherte reichte am 10. April 2017 eine Stellungnahme ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Vorsorgeeinrichtung im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch die ange- fochtenen Verfügungen berührt. Grundsätzlich entfällt die Bindung der Vor- sorgeeinrichtung an die Feststellungen der Invalidenversicherung zwar, wenn sich die versicherte Person – wie hier (AB 16, 102/6 Ziff. 11 f.) – ver- spätet zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hat (vgl. UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 48). Die Bindungswirkung wird jedoch nicht generell, sondern einzig in Bezug auf die damit zusammen- hängenden Aspekte des Rentenbeginns (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge [BVG; SR 831.40]) bzw. der Zuständigkeit der Vorsorge- einrichtung (Art. 23 lit. a BVG) durchbrochen (vgl. ULRICH STAUFFER, Beruf- liche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 338 N. 924; MARC HÜRZELER, in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 26 N. 3). Vorliegend hatte die marginale Verspätung indes von vornherein kei- nen Einfluss auf die Leistungszuständigkeit der Beschwerdeführerin und darüber hinaus richtet sich das von ihr erhobene Rechtsmittel ohnehin ge- gen die fehlende Befristung der Rente. Ihr kommt somit allemal ein schutz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 4 würdiges Interesse an der Verfügungsaufhebung zu (Art. 59 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 13. Dezember 2016 (AB 116) und 3. Januar 2017 (AB 117), mit welchen dem Beigeladenen ab

1. September 2014 eine unbefristete halbe Invalidenrente gewährt wurde, wobei die erstere die Zeit ab 1. Januar 2017 und die zweite die Zeit von

1. September 2014 bis 31. Dezember 2016 betrifft. Zwar richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die ab 1. Juli 2015 zugesprochene Rente (Be- schwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2 und S. 5 Ziff. III Art. 2 Ziff. 1), die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten werden dadurch jedoch nicht von der richterlichen Prüfung ausgenommen, denn in anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein einziges Rechtsverhältnis vor (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades unzulässigerwei- se mit einem zeitlich gestaffelten Verfügungserlass erfolgt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166). Streitig und zu prüfen ist vorliegend folglich der gene- relle Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der vom 1. Sep- tember 2014 bis 30. Juni 2015 zugesprochenen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Der ab 19. August 2013 behandelnde Dr. med. B.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom

10. April 2014 (AB 28) eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 6 und attestierte ab Behandlungsbeginn eine vollständige, ab 20. November 2013 eine 50%ige sowie seit 6. Januar 2014 und bis auf weiteres wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. D.________ (im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet) übernahm im Bericht vom 21. April 2014 (AB 29) die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose und ging von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Ophthalmologie, hielt im Bericht vom 6. Juni 2014 (AB 37) diagnostisch einen Keratokonus beidseits mit Status nach perforierender Keratoplastik links im Jahr 1993 sowie Kerato- mien im Jahr 1995 fest. Er kategorisierte diese Diagnose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und gab an, der bestkorrigierte Visus rechts betrage 0.5, was knapp das Lesen von kleingedruckten Texten er- laube, wobei der Beigeladene aber extrem ermüde; auf dem linken Auge werde wegen einer in den letzten Jahren aufgetretenen zunehmenden Un- verträglichkeit keine Kontaktlinse mehr getragen. 3.1.4 Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 32) wurde der Beigeladene am 9. Oktober 2014 psychiatrisch begutachtet. In der Expertise vom 10. Oktober 2014 (AB 50.1) vermerkte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11), vor dem Hintergrund selbstunsicherer und rigid-leistungs- orientierter Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1; AB 50.1/14). Er erachtete eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Au- gust 2013 als ausgewiesen (AB 50.1/20 Ziff. 4) und attestierte seit Septem- ber 2014 in einer angepassten (ruhigen, stressarmen, emotional nicht be- lastenden und weder hektischen noch monotonen) Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 50 %. Er ging davon aus, dass die bisherige Tätigkeit diesen Anforderungen entspricht und prognostizierte eine Steigerung des Arbeits- pensums auf 100 % innert sechs bis neun Monaten, wobei eine Leistungs- einschränkung von zirka 20 % bestehen werde (AB 50.1/19 Ziff. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 7 3.1.5 Die für einen umfassenden Augen-Check und eine «Second Opini- on» (AB 77/1 am Ende) konsultierte Prof. Dr. med. G.________ (im Medi- zinalberuferegister nicht bzw. im FMH-Index ohne Facharzttitel verzeichnet) erwähnte im Bericht vom 9. November 2015 (AB 81) in diagnostischer Hin- sicht zusätzlich zu den bisherigen ophthalmologischen Diagnosen eine seit dem zwölften Lebensjahr bestehende funktionelle Amblyopie am linken Auge. Sie gab unter anderem an, der Beigeladene sehe verschwommen und es träten Schwindel sowie Kopfschmerzen auf. Er könne Distanzen nicht abschätzen und übersehe Niveauunterschiede. Momentan sei je «nach Sehbelastung» ein Pensum von 50-60 % zumutbar, wobei durch die Sehstörungen und Müdigkeit eine Leistungseinschränkung bestehe. 3.1.6 Im Verlaufsbericht vom 11. November 2015 (AB 82) beschrieb Dr. med. B.________ eine verbesserte psychische Situation. Der Gesund- heitszustand habe sich seit Herbst 2014 allmählich schrittweise stabilisiert, die massiven Schlafstörungen hätten überwunden werden können und die kognitiven Fähigkeiten seien nicht mehr überlagert. Seit April 2015 bestehe keine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr; die Behandlung sei abgeschlossen. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich zumut- bar, erfordere aber einen geeigneten Rahmen, insbesondere bezüglich technischer und ergonomischer Ausrüstung sowie zeitlicher Verteilung der einzelnen Aktivitäten. Es sei notorisch, dass Augenprobleme zu einer höhe- ren Ermüdbarkeit führten und im Falle des Beigeladenen auch eine erhöhte psychische Belastung darstellten. Diesem Umstand sei bei der praktischen Arbeitsgestaltung Rechnung zu tragen. Aus psychiatrischer Sicht seien grundsätzlich die typischen mit dem Beruf des Beigeladenen verbundenen Tätigkeiten zumutbar. Das zumutbare zeitliche und qualitative Ausmass der Bildschirmarbeit sei fachärztlich zu erfragen. Mit geeigneten Unterstüt- zungsmassnahmen sei aus psychiatrischer Sicht eine Präsenzzeit von sechs bis sieben Stunden täglich zumutbar. 3.1.7 Die RAD-Ärztin med. pract. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ging in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 (AB 89) von einer Leistungsreduktion von 50 % bei einer gut angepassten vollschichtigen Tätigkeit aus. Unzumutbar seien Arbeiten, die ein normales Gesichtsfeld und räumliche Orientierungsfähigkeit/räumliches Sehen erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 8 derten sowie solche mit Absturzgefahr, mit Fahr-, Steuer- oder Überwa- chungsfunktion und mit der Gefahr von Augenverletzungen. Compu- ter/Büro-Arbeiten mit den von der Sehbehindertenhilfe empfohlenen Hilfs- mitteln (AB 51 f., 56) seien dagegen zumutbar. 3.1.8 Dr. med. E.________ bezeichnete den Gesundheitszustand im Ver- laufsbericht vom 8. Dezember 2015 (AB 90) als stationär. Er erklärte, die Arbeitsfähigkeit bei funktioneller Monokelsituation rechts und sich zusätz- lich ausbildender Presbyopie (Alterssichtigkeit) sei zunehmend schwierig. Mit der gegenwärtigen Kontaktlinsenversorgung sei eine Tätigkeit am Bild- schirm zu zirka 50 % zumutbar, daneben bestehe eine Belastbarkeit (für Arbeiten ohne grosse visuelle Anforderungen [beispielsweise Sitzungen]) um weitere 30 %. 3.1.9 Anlässlich der RAD-Besprechung vom 23. Dezember 2015 (AB 93) gelangte med. pract. H.________ zum Schluss, dass ihre Beurteilung ein- seitig auf Tätigkeiten am Bildschirm basiere, wogegen die Stellungnahme von Dr. med. E.________ differenziert und gut nachvollziehbar sei. Dem- entsprechend sei von einer Leistungsfähigkeit von 80 % in einem Vollpen- sum auszugehen. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (AB 116) stützt sich auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. Juli 2016 (AB 102), während in jener vom 3. Januar 2017 (AB 117) der Verfügungsteil der Be- schwerdegegnerin fehlt (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 9 und den Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Bundesamt für Sozialversi- cherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3039 ff.). In medizinischer Hinsicht basiert der besagte Abklärungsbericht auf den aktuellsten Anga- ben von Dr. med. E.________ (AB 90) bzw. der RAD-Beurteilung vom

23. Dezember 2015 (AB 93, 102/3 Ziff. 2). Offenbar ging die Beschwerde- gegnerin davon aus, dass neben den ophthalmologischen Einschränkun- gen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. AB 28/3 Ziff. 1.6 [Wartezeit] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. AB 16 [Karenzfrist]) keine psychische Arbeitsun- fähigkeit mehr bestand, wobei sie sich wohl am Verlaufsbericht von Dr. med. B.________ vom 11. November 2015 (AB 82) orientierte. 3.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllt das Administrativgutachten von Dr. med. F.________ vom 10. Oktober 2014 (AB 50.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis, was zwischen den Partei- en denn auch unbestritten zu sein scheint. Dessen Schlussfolgerung, dass ab September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (AB 50.1/20 Ziff. 4), ist einleuchtend und nachvollziehbar. Des Weiteren trat die vom psychiatrischen Gutachter prognostizierte Gesundheitsverbesserung (AB 50.1/20 Ziff. 4) gemäss Dr. med. B.________ auch tatsächlich ein (AB 82/2 Ziff. 1 und 6). Wie sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Nach- gang zur Expertise vom 10. Oktober 2014 (AB 50.1) präsentierte, ist jedoch unklar. Die Einschätzung von Dr. med. B.________, dass seit April 2015 «keine psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit» mehr bestehen (AB 82/3 Ziff. 11), kontrastiert mit seiner gleichzeitigen Aussage, aus psychiatrischer Sicht sei lediglich «eine Präsenzzeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag» zumutbar (AB 82/4 Ziff. 15.4). Zwar ist denkbar, dass der Psychiater das entsprechend reduzierte Pensum aus dem Umstand ablei- tete, dass «Augenprobleme zu höherer Ermüdbarkeit führen und […] auch eine erhöhte psychische Belastung darstellen» (AB 82/3 Ziff. 13). Damit hätte er indes die fachfremden ophthalmologischen Aspekte miteinbezogen bzw. letztendlich doch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit postu- liert, was der Aussage widerspricht, dass eine solche seit April 2015 nicht mehr bestehen soll (AB 82/3 Ziff. 11). Der Verlaufsbericht von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 10 B.________ vom 11. November 2015 (AB 82) ist nach dem Dargelegten nicht überzeugend, weshalb darauf beweisrechtlich nicht abgestellt werden kann. Folglich erweist sich der Sachverhalt für die Zeit nach der Exploration vom Oktober 2014 in psychischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abge- klärt. 3.3.2 Angesichts des von Dr. med. B.________ in Betracht gezogenen Einflusses der ophthalmologischen Symptomatik auf die Psyche (AB 82/3 Ziff. 13) sind hier allfällige Wechselwirkungen zwischen den Beschwerden aus den beiden Fachdisziplinen ungenügend abgeklärt. Dies zumal Prof. Dr. med. G.________ auf starke subjektive Symptome hinwies (AB 81/3 Ziff. 1.4) und von einer funktionellen Amblyopie (AB 81/2 Ziff. 1.1) ausging, womit allenfalls eine psychogene Komponente bei der Verminderung des Sehvermögens mitwirkt (vgl. KAUFMANN/STEFFEN [Hrsg.], Strabismus,

4. Aufl. 2012, S. 263). Vor diesem Hintergrund kann für die Beurteilung der Einschränkungen aufgrund des beidseitigen Keratokonus nicht allein auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. Dezember 2015 (AB 90/5) sowie die daran anknüpfende RAD-Einschätzung vom 23. Dezember 2015 (AB 93) abgestellt werden. 3.4 Bei dieser Ausgangslage hat die Verwaltung in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine bidisziplinäre Beur- teilung zu veranlassen. Weil die Sache zu diesem Zweck an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist und sie über den Rentenanspruch danach erneut mittels Verfügung zu befinden hat, erübrigen sich Weiterungen zur umstrittenen Statusfrage sowie zum Valideneinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (AB 109/1, 113/3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 6 und 8; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Immerhin bestehen auf- grund der eigenen Angaben des Beigeladenen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er das bisherige Arbeitsverhältnis eher aus invaliditätsfremden Gründen kündigte (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5/2). So erwähnte er gegenüber Dr. med. B.________, er habe sich an seiner Arbeitsstelle diversen Druckversuchen ausgesetzt gesehen und sei in Loyalitätskonflikte verwickelt gewesen. Die hierarchischen Strukturen habe er als sehr ausgeprägt und zunehmend als negativ empfunden; dies alles habe ihn sehr belastet und zur Kündigung veranlasst (AB 82/2 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 11 Auch im vorliegenden Verfahren bestätigte er, dass es letztlich zu sach- fremden (mit der Arbeit nicht in direktem Zusammenhang stehenden) Druckversuchen von Vorgesetzten gekommen sei (Stellungnahme des Beigeladenen S. 2). Schliesslich deuten auch die Protokolleinträge vom

29. Juni 2015 und 23. August 2016 in diese Richtung (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 11 und 15). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beigeladene hat keine expliziten Anträge gestellt, womit ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 14 N. 7). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 4.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung «obsiegende Beschwerde führende Per- son» liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversiche- rungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen das Verhalten der Gegen- partei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Der obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 12 4.3 Der Beigeladene hat hier ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Dies allein schon deshalb, weil der Aufwand zur Wah- rung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persön- lichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2016 und 3. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- A.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV/17/90, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.