Verfügung vom 22. Dezember 2016
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im September 2013 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 3). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beauftrag- te die IV-Stelle am 4. November 2014 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Begutachtung der Versicherten. Das entsprechende Gutachten da- tiert vom 10. März 2015 (AB 48.1). Am 28. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten als Frühinterventi- onsmassnahme die Abklärung ihrer beruflichen Eingliederungsmöglichkei- ten zu (AB 57). Auf den Vorschlag der IV-Stelle, an einer beruflichen Ab- klärung im ... teilzunehmen, erklärte die Versicherte am 8. Juli 2015 telefo- nisch, dass sie sich nicht in der Lage fühle, an irgendwelchen Massnahmen teilzunehmen oder an eine Arbeitstätigkeit zu denken. Auch zu einer Aus- bildung in irgendeiner Form sehe sie sich nicht in der Lage (siehe Protokoll per 1. März 2017 S. 5; in den Gerichtsakten). Am 15. Juli 2015 teilte die IV- Stelle der Versicherten in der Folge mit, dass weitere berufliche Massnah- men abgewiesen würden respektive dass das Dossier in der beruflichen Eingliederung geschlossen werde. Sie könne schriftlich mitteilen, sobald berufliche Massnahmen möglich seien respektive sie sich dazu in der Lage sehe, dann werde das Dossier wieder eröffnet (AB 64). Mit Schreiben vom 2. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Schadenminderung auf. Gemäss den medizinischen Unterlagen bzw. dem Gutachten von Dr. med. D.________ könnten ihre Beeinträchtigungen durch eine Expositionsbehandlung und eine medikamentöse Therapie ver- mindert werden. Sie habe der IV-Stelle deshalb bis am 31. Januar 2016 die Durchführungsstelle sowie das Beginndatum einer Expositionstherapie sowie der medikamentösen Therapie bekannt zu geben. Wenn sie dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 3 Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, könnten die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer- den (AB 68). Am 5. November 2015 ging der IV-Stelle ein Verlaufsbericht des behan- delnden Psychiaters Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2015 zu (AB 69). Mit E-Mail vom 31. Januar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie den geforderten Massnahmen aufgrund ihres Gesundheitszu- stands nur teilweise nachkommen könne. Aktuelle Informationen und Be- funde seien bei Dr. med. F.________ einzuholen (AB 76). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Da sie der Scha- denminderungspflicht nicht wie gefordert nachgekommen sei, könnten ak- tuell keine beruflichen Massnahmen angegangen werden. Sobald die Erfül- lung der Schadenminderungspflicht über einen Zeitraum von sechs Mona- ten ausgewiesen sei, könnten berufliche Massnahmen wieder aufgenom- men werden (AB 78). Am 5. März 2016 reichte der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ einen Verlaufsbericht zu den Akten (AB 80) Mit Schreiben vom 9. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch K.________, gegen den vorgesehenen Entscheid Einwand (AB 82). Mit Verfügung vom 1. April 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten hinsichtlich beruflicher Massnahmen ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2016 entsprechend ab (AB 84). Diese Verfügung ist unan- gefochten geblieben. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 11. Juli 2016 (AB 85) forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1. August 2016 erneut zur Schadenminderung auf. Ihr Gesundheitszustand und damit ver- bunden ihre Erwerbsfähigkeit könnten mit medizinischen Massnahmen verbessert werden. Aus medizinischer Sicht gebe es keinen nachvollzieh- baren Grund, weshalb diese Massnahmen nicht umgesetzt werden könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 4 ten. Die geforderten medizinischen Massnahmen stünden im Vordergrund und seien ihr zumutbar. Zur Behandlung der Agoraphobie sei eine Intensi- vierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Durch- führung einer Expositionsbehandlung (mit kognitivverhaltenstherapeuti- schen Ansätzen) und medikamentöser Behandlung angezeigt. Sollte diese Behandlung innerhalb von sechs Monaten keinen entsprechenden Erfolg im Hinblick auf die Agoraphobie zeigen, sei eine stationäre Behandlung angezeigt. Die Versicherte wurde in der Folge erneut gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, ihr bis am 31. August 2016 schriftlich die Durch- führungsstelle sowie das Beginndatum der Expositionsbehandlung und der medikamentösen Therapie mitzuteilen und sie wurde wiederum ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. Dies bedeute in ihrem Fall, dass keine abschliessende Leistungsprüfung vorgenommen werden könne und die Erhebungen eingestellt würden (AB 86). Hierzu nahm die Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2016 Stellung. Inzwischen sei es ihr gelungen, ohne die geforderten Massnahmen ihre funktionellen Einschränkungen zu vermindern und ihre Ressourcen zu er- halten. Sie sei nicht gewillt, diese Fortschritte, welche eine prägnante Ver- besserung ihres medizinischen Zustands und ihrer gesamten Lebensqua- lität darstellten, durch die geforderten Massnahmen zu gefährden (AB 88). Mit Vorbescheid vom 16. September 2016 stellte die IV-Stelle der Versi- cherten in der Folge die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Bevor die medizinischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit nicht ausgeschöpft seien, könne ein allfälliger Leistungsanspruch nicht abschliessend geprüft werden und solange erfolge keine Kostengut- sprache für Leistungen der Invalidenversicherung (AB 89). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin C.________ von der B.________, am 17. Oktober 2016 Einwand, wobei im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie habe ihre Schadenminderungs- pflicht mit den wöchentlichen Sitzungen bei ihrem behandelnden Psychiater und der harten Arbeit an sich selbst vollumfänglich erfüllt. Die psychiatri- sche Behandlung habe Erfolge gezeitigt. Sie habe ihren Bewegungsradius
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 5 ausweiten können, sie könne sich freier und über längere Zeit ausserhalb der Wohnung aufhalten und habe keine Panikattacken mehr. Sie pflege bestehende Beziehungen intensiver, interagiere vermehrt mit Menschen und nehme verstärkt am sozialen Leben teil. Da sie wieder in der Lage sei, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, könnten nun berufliche Massnah- men in Angriff genommen werden (AB 92). Nach erneuter Feststellung des RAD, dass die gutachterlich und RAD- ärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen nicht, zumindest nicht vollumfänglich umgesetzt wurden (AB 96), wies die IV-Stelle das Leis- tungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 97) ihrem Vorbescheid vom 16. September 2016 entsprechend ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, handelnd durch Fürsprecherin C.________, am 30. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen nach IVG zu ge- währen. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Dezem- ber 2016 (AB 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 7 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. So- dann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 8 aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Inte- grationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art und medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsma- terialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Recht- sprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zu- mutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumut- bar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person dar- zulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Un- tersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumut- bar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). Verletzt die versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG, so können die Leistungen unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). 2.4 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 9 nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 2.5 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachen- feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 10 Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193, 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 2.6 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.7 Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 11 direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prä- gnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweispro- bleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anwendbar. Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkran- kungen dem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter- ziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel- chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1 und 7.2). 3. 3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 gestützt auf die Akten der Krankentaggeldversicherung, auf eine Konsultation der Versicherten vom 19. September 2013 sowie auf eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ vom 20. September 2013, eine leichtgradige Depression mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F33.01. Die Beschwerdeführerin habe in psychopathologischer Hinsicht nur mehr Anzeichen einer leichten Depression bei fortbestehenden Schlafstörungen gezeigt, die jedoch auf unklarer Grundlage entstünden. Im Übrigen erwecke die Beschwerdeführe- rin einen gespaltenen Eindruck. Auf der einen Seite stehe eine einsichts- fähige, motivierte junge Frau, die ihre Kompetenz im Beruf an verschiede- nen, zum Teil langjährigen Arbeitsstellen und in Weiterbildungen bewiesen habe. Auf der anderen Seite zeige sich jedoch eine Frau, die wegen einer Lohnpfändung seit Jahren am Existenzminimum lebe, den Missstand vor ihrem Partner verheimliche und sich trotz ihrer Einsicht blockiert fühle, ge- eignete Handlungen zur Lösung ihrer Probleme vorzunehmen. Die langan- dauernde Lohnpfändung sei als selbstschädigendes Symptom im Rahmen eines chronischen und schweren neurotischen Konflikts zu werten. Dieser habe sich möglicherweise in der Persönlichkeit verfestigt und gebe Anlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 12 für den Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die aber zurzeit nicht näher spezifiziert werden könne (ICD-10: F60.9). Im Vorder- grund stünden narzisstische, abhängige und möglicherweise auch zwang- haft und emotional instabile Züge. Für das weitere Vorgehen sei zu emp- fehlen, dass der Beschwerdeführerin sobald wie möglich eine 50%-ige Ar- beitsfähigkeit testiert werde, damit sie in den Genuss einer Betreuung durch das RAV mit Kursen und Beschäftigungsprogrammen kommen kön- ne. Bei einem guten Verlauf sei mit einer mehrmonatigen Phase von teil- zeitlicher Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Im besten Fall könne sich eine solche Phase durch ein geeignetes Stellenangebot auch verkürzen. Umge- kehrt sei aber auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin sich auf ein sol- ches Vorgehen trotz ihrer wiederholt verbal bekräftigten Motivation nicht einlassen könne. Dann sei mit dem Auftreten von verstärkten depressiven Beschwerden zu rechnen, die es möglicherweise notwendig machten, wie- derum eine teilstationäre Behandlung zu erwägen. Zusammenfassend sei die Fortsetzung der jetzigen Behandlung mit einer laufenden und engma- schigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen (AB 10.10 S. 4 f.). 3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ diagnostizierte bei der Versicherten in seinem Bericht vom 30. November 2013 eine rezidi- vierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0). Nach beruflicher Überlastung im März 2013 sei es zu einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gekommen, die sich bis Mitte Sep- tember 2013 gebessert habe. Nach dem Gutachtertermin bei Dr. med. G.________ Ende September 2013 sei sie mit einer Agoraphobie belastet worden, die inzwischen etwas rückläufig sei. Die Prognose sei mittelfristig günstig (AB 19 S. 2 f.). Mit Verlaufsbericht vom 25. März 2014 hielt der behandelnde Psychiater einen stationären Gesundheitszustand fest. Die Beschwerdeführerin zeige starke agoraphobische Beschwerden, könne nur zu nötigen Erledigungen und selten zum Ausgang das Haus verlassen. Eine Berufstätigkeit ausser Haus sei unmöglich. Die Prognose sei offen (AB 27). 3.3 Mit Bericht vom 10. April 2014 hielt Dr. med. H.________ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, sowohl die Dia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 13 gnosen als auch die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ erschienen weder plausibel noch nach- vollziehbar. Nicht nur fehle in dessen Berichten ein nachvollziehbarer psy- chopathologischer Befund, auch seien die Aussagen darin inkongruent und insbesondere zum Bericht von Dr. med. G.________ abweichend. Dessen Bericht liefere nicht nur wesentliche, von den Angaben des Dr. med. F.________ abweichende Informationen, sondern lege auch überwiegend wahrscheinlich nahe, dass spätestens ab der Untersuchung bei ihm im September 2013 von einer (zumindest) Teil-Arbeitsfähigkeit der Versicher- ten ausgegangen werden könne. Von Dr. med. F.________ werde neu eine Agoraphobie genannt, die nach der Untersuchung bei Dr. med. G.________ aufgetreten sein solle, ohne dass deren Hintergründe von Dr. med. F.________ in seinen Berichten näher untersucht oder kritisch diskutiert würden. Bislang fehle leider ebenfalls eine adäquate kritische Würdigung der offenbaren psychosozialen Belastungsfaktoren und -um- stände. Es brauche eine vertiefte Abklärung des medizinischen Sachver- halts und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Die Angaben im Arztbericht des Dr. med. G.________ über psychiatrische Be- handlungen im Jahr 2003 liessen vermuten, dass bei der Beschwerdefüh- rerin bereits länger eine psychische Problematik vorliege (AB 28). 3.4 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Dienste E.________ vom
22. Juli 2003 wurden bei der Beschwerdeführerin damals im Rahmen eines Ersttermins in der Allgemeinen Sprechstunde eine depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine spezifische Phobie (ICD-10: F40.2) diagnostiziert (AB 39). Vom 23. September bis 28. Novem- ber 2003 befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge in teilstationärer Behandlung in der Akuttagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________. Gemäss deren Austrittsbericht vom 2. Dezember 2003 lag eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD- 10: F32.1) vor (AB 33). Vom 21. April 2004 bis 27. April 2005 fand eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie statt. Gemäss dessen Schrei- ben vom 2. Mai 2014 wegen depressiver Beschwerden (ICD-10: F32.1) und F61.0 (still-depressiv, schizoid, abhängig) bei Überforderung am Ar- beitsplatz mit teilweiser Krankschreibung (AB 36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 14 3.5 Die auf Empfehlung des RAD (AB 41) von der Beschwerdegegne- rin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.________ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 10. März 2015 (AB 48.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren Persön- lichkeitszügen (ICD-10: F61.0) sowie einen Status nach Burnout mit Ent- wicklung einer depressiven Episode, maximal mittelgradig nach Arbeits- platzkonflikten und Kündigung des Arbeitsverhältnisses (ICD-10: F32.1, Z56.0; AB 48.1 S. 18). Die aktuelle Erkrankung habe sich während des letzten Arbeitsverhältnisses entwickelt. Durch eine berufliche Überforde- rung sei die Beschwerdeführerin zunehmend in ein Burnout gekommen. Der Vorgesetzten gegenüber sei sie hilflos gewesen. Die am Anfang aus- geprägte depressive Symptomatik habe sich bis zur Begutachtung bei Dr. med. G.________ zurückgebildet. Seit dieser Zeit bestehe eine ausge- prägte Angstsymptomatik mit spezifischen und unspezifischen Ängsten (AB 48.1 S. 14). Bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine Versicherte gezeigt, die bei selbstunsicheren, zwanghaft perfektionistischen und schi- zoiden Persönlichkeitsstrukturen unter einer Reihe von Angstsymptomen, Schlafstörungen und einer Tag-/Nachtumkehr leide (AB 48.1 S. 18). Gemäss der Schilderung der Versicherten bestehe eine Agoraphobie. Sie vermeide soweit wie möglich, ihre Wohnung zu verlassen. Wenn sie für die Arztkonsultationen in die Stadt müsse, nehme sie vorher drei Temesta ein. Sie könne die Agoraphobie soweit überwinden, dass sie die Dinge besor- gen könne, die unbedingt notwendig seien. Im Quartier, wenn sie schnell in die Wohnung zurückkehren könne, könne sie beim Vermeiden von „Stoss- zeiten“ auch ohne Temesta die Wohnung verlassen. Neben der Agorapho- bie bestünden weitere spezifische Phobien. Die Versicherte habe verschie- denste Ängste geäussert, die Kriterien der Diagnose einer generalisierten Angststörung seien aber nicht erfüllt (AB 48.1 S. 23). Bezüglich der Arbeits- fähigkeit stünden für die Versicherte ihre Ängste im Vordergrund. Werde die bisherige Therapie betrachtet, entspreche diese keiner leitliniengerech- ten Behandlung. An erster Stelle sei eine Expositionsbehandlung mit kogni- tiv-verhaltenstherapeutischen Ansätzen notwendig. Diese werde üblicher- weise medikamentös mit einem Antidepressivum unterstützt. Dies sei mit der Versicherten eingehend diskutiert worden. Die Versicherte lehne eine antidepressive Medikation ab, da sie Nebenwirkungen befürchte. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 15 Folge sei mit der Versicherten und dem behandelnden Psychiater nebst einer intensivierten Expositionsbehandlung eine Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum, das zu einer Verminderung der Ängste und ei- nem besseren Schlaf führen könnte, besprochen worden. Die Einnahme von Temesta habe bereits ein problematisches Ausmass erreicht. Die Ver- sicherte habe Zeichen einer Toleranzentwicklung beschrieben, so dass diese Medikation unbedingt gestoppt werden müsse. Bezüglich Arbeits- fähigkeit lasse sich feststellen, dass die bisherige Stelle nicht mehr vorhan- den sei. Bei zwei Stellen in diesem Bereich sei die Versicherte psychisch auffällig geworden, so dass von Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich ausgegangen werden müsse. Demgegenüber habe die Versicherte ihre beruflichen Fähigkeiten in einem anderen Umfeld über acht Jahre erfolgreich einsetzen können. Die Versicherte habe gute sprach- liche Fähigkeiten, sie lese gern und könne sich selbständig eine gute Fach- kompetenz aneignen. Im Ausdruck sei sie präzise. Wenn bei einer Arbeit Regeln festgelegt seien, halte sie diese zuverlässig ein und könne sie auch anderen gegenüber durchsetzen. Die Teamfähigkeit sei nicht einge- schränkt. Die Versicherte lege grossen Wert auf eine gewisse Autonomie. Da sie ihre Arbeit gerne zur Zufriedenheit des Chefs ausführe, könne es vorkommen, dass sie sich zu Dingen hinreissen lasse, die nicht ihren mora- lischen Ansprüchen entsprächen. Derartige Fehlleistungen führten zu an- haltenden Schuld- und Schamgefühlen. In einem konfliktreichen Umfeld habe die Versicherte Mühe, sich abzugrenzen. Es bestehe ein dysfunktio- nales Muster, Konflikte zu bearbeiten. Sie übernehme schnell zu viel Ver- antwortung und belaste sich auch zeitlich mehr als üblich, da sie eigene Bedürfnisse hintanstelle. Durch eine starke interaktionelle Anspannung werde die Versicherte blockiert und könne sich nicht wehren. Aufgrund ih- rer Persönlichkeitsstrukturen sei die Versicherte auf einen Arbeitsplatz mit einem klaren Pflichtenheft angewiesen. Sie sei gut gepflegt und kenne die üblichen Umgangsformen. Die Wegefähigkeit sei aufgrund der Agorapho- bie eingeschränkt. Diese sei einer Expositionsbehandlung und einer medi- kamentösen Therapie gut zugänglich. Etwa sechs Monate nach einer in- tensiven Expositionsbehandlung sollte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachterin wieder fähig sein, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Soll- te eine intensivierte ambulante psychiatrische Therapie in sechs Monaten bezüglich der Agoraphobie und der Tag-/Nachtumkehr keinen Erfolg zei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 16 gen, sei eine teilstationäre Therapie indiziert. Aktuell könne die Versicherte wegen der anhaltenden Agoraphobie keinen Arbeitsplatz aufsuchen. Eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit sei ihr noch nicht zumutbar. Mit einer beruflichen Abklärung müsse hingegen nicht zugewartet werden. Eine Weiterbildung sei bei guter Erreichbarkeit des Ausbildungsortes nicht nur in einem Fernstudium zu einem vollen Pensum zumutbar. Wenn der Ausbil- dungsort bekannt sei, könne mit der Versicherten darauf hingearbeitet wer- den, dass sie diesen erreichen könne. Die Therapie der Persönlichkeitss- törung sei demgegenüber langwierig und gehe über die Zeit einer berufli- chen Reintegration hinaus. Bei der Persönlichkeitsstörung gehe es um eine langfristige Behandlung, bei der in erster Linie mit den Ressourcen der Versicherten gearbeitet werden müsse (AB 48.1 S. 24 ff.). 3.6 Mit Verlaufsbericht vom 5. März 2016 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ fest, dass sich die Agoraphobie der Be- schwerdeführerin bis zu seinem letzten Zwischenbericht vom 31. Oktober 2015 deutlich verschlechtert habe. Danach sei es ihr durch die Anleitung und Rücksprache in der laufenden ambulanten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung wieder regelmässig möglich gewesen, nach jewei- liger Einnahme von Temesta nach draussen zu gehen und auch ohne Not- wendigkeit für Besorgungen Spaziergänge zu machen bzw. familiäre An- lässe aufzusuchen, sodass sich die agoraphobische Symptomatik deutlich verbessert habe. Was die Selbständigkeit weiterhin massiv beeinflusse, sei die enorme Schwankung und Unregelmässigkeit des Schlafrhythmus mit zu kurzen Schlafperioden und zu kurzer Schlafdauer verbunden mit anhalten- der Erschöpfung. Dies bewirke, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine regelmässige Aufgabe/Tätigkeit ausser Haus zu erfüllen, auch nicht in einer üblichen Wiedereingliederungsinstitution. Eine solche Institution würde sie gemäss behandelndem Psychiater in der sozialen Ab- grenzungsschwäche stark überfordern. Auch sei die Beschwerdeführerin der Meinung, sie habe bisher nicht eine ihr entsprechende Unterstützung für eine berufliche Neuorientierung oder eine Möglichkeit zu einer Tätig- keit/Weiterbildung in ihrer Wohnung erlebt, die ihr eine zielorientierte beruf- liche Eingliederung ermöglichen würde. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In der Diagnosestellung habe sich eine Änderung in Form einer Verbesserung der Agoraphobie und der Depressivität ergeben. Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 17 fluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die schwersten Schlafstörungen mit fehlendem Schlafrhythmus, Albträumen, Schlafwandeln und Schlafparaly- se, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode (ICD-10: F33.1) sowie eine leichte bis mittelschwere Agoraphobie mit Panik (ICD-10: F40.0). Sie sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Zunächst „Heimarbeiten“ mit Lesen, Schreiben, Korrekturarbeiten oder der Orientie- rung über eine berufliche Neuausrichtung seien zumutbar (AB 80). 3.7 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 teilte der behandelnde Psych- iater der B.________ mit, dass sich an der von ihm vorgeschlagenen The- rapie seit seinem Verlaufsbericht vom 5. März 2016 nichts geändert habe. Darunter sei es zu einer Zustandsverbesserung gekommen, sodass insbe- sondere die depressiver Verstimmung und die Agoraphobie deutlich rück- läufig gewesen seien. Dies sei von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht gewürdigt worden (AB 92 S. 3). 3.8 Mit erneuter Aktenbeurteilung vom 9. November 2016 hielt Dr. med. I.________ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, (erneut) fest, dass die gutachterlich und RAD-ärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht, zumindest nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters und der Beschwerdeführerin scheine es den- noch zu einer teilweisen Verbesserung des Gesundheitszustands gekom- men zu sein, wobei der Beginn dieser Veränderung nicht ersichtlich sei. Eine vollständige Remission sei nicht auszumachen. Ebenso sei nicht er- kennbar, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich diese teilweise Verbes- serung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Solange keine ausreichende Remission mit relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht worden sei, könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 10. März 2015 abgestellt werden (AB 96 S. 4). 4. 4.1 Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch der Gutachte- rin Dr. med. D.________ stützen sich fast ausschliesslich auf die Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 18 der Beschwerdeführerin und scheinen hinsichtlich Beurteilung der Arbeits- fähigkeit wenig überzeugend. Insbesondere erscheint nicht schlüssig, wenn die Gutachterin Dr. med. D.________ ausführt, eine Weiterbildung sei der Beschwerdeführerin bei guter Erreichbarkeit des Ausbildungsortes nicht nur in einem Fernstudium zu einem vollen Pensum zumutbar, gleichzeitig aber das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes wegen der geltend gemachten anhal- tenden Agoraphobie ausschliesst. Klar ist die Aktenlage hingegen hinsicht- lich Behandelbarkeit der geltend gemachten funktionellen Einschränkun- gen. Wie die Gutachterin in Übereinstimmung mit den übrigen medizini- schen Akten ausführt, sind die funktionell einschränkenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin einer kognitiv-verhaltenstherapeuti- schen Expositionsbehandlung und einer medikamentösen Therapie mit einem Antidepressivum gut zugänglich. Etwa sechs Monate nach einer intensiven Expositionsbehandlung sollte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachterin wieder fähig sein, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Soll- te eine intensivierte ambulante psychiatrische Therapie in sechs Monaten bezüglich der Agoraphobie und der Tag-/Nachtumkehr keinen Erfolg zei- gen, sei eine teilstationäre Therapie indiziert. Die bisherige Therapie ent- spreche keiner leitliniengerechten Behandlung und die Einnahme von Te- mesta müsse unbedingt gestoppt werden, da die Beschwerdeführerin be- reits Zeichen einer Toleranzentwicklung beschrieben habe (AB 48.1 S. 24 ff.). 4.2 Gestützt auf diese Feststellungen und zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Aufnahme einer leitlinienkonformen intensiven kognitiv-verhaltenstherapeutischen Expositi- onsbehandlung und insbesondere zur vorliegend empfohlenen und zumut- baren medikamentösen Therapie aufgefordert und hierzu das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eingeleitet (AB 86). Trotz dieser Aufforderung wurden die empfohlenen therapeutischen Mass- nahmen in der Folge nicht umgesetzt respektive verweigert (siehe AB 88 sowie AB 92 S. 3 i.V.m. AB 80 und AB 69 S. 2 sowie AB 85 S. 4 f.). Dass eine leitlinienkonforme intensive kognitiv-verhaltenstherapeutische Exposi- tionsbehandlung und eine medikamentöse Therapie mit einem geeigneten Antidepressivum dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 19 angemessen wäre, wird von keinem der involvierten Ärzte – auch nicht vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ – geltend gemacht und kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Kostengutsprache für Leistungen der Invali- denversicherung abgelehnt, zumal eine anspruchsbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten bei vollständiger Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (siehe E. 4.3 hiernach). 4.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der behandelnde Psych- iater geben in ihren neusten Stellungnahmen an, dass die depressive Ver- stimmung und die Agoraphobie deutlich rückläufig seien (AB 88 und AB 92 S. 3). Sie habe keine Panikattacken mehr, ihre Schlafstörungen wie auch die damit verbundene Tag-/Nachtumkehr hätten sich zum grössten Teil aufgelöst. Sie pflege bestehende Beziehungen wieder intensiver, interagie- re vermehrt mit Menschen, denen sie im Alltag begegne und nehme ver- stärkt am sozialen Leben Teil. Ihre Agoraphobie sei nicht weg, aber sie habe sich einen Umgang damit aneignen können, der es ihr erlaube, ihr Vermeidungsverhalten Schritt für Schritt zu vermindern. Durch die vermehr- te Bewegung, mehr frische Luft wie auch durch den regelmässigeren und genügenden Schlaf in der Nacht habe sich zudem auch ihre körperliche Kondition verbessert. All diese Verbesserungen seien ihr ohne die gefor- derten Massnahmen gelungen. Sie sei zuversichtlich, dass wenn sie ihren Weg weiter so gehe, sich ihr medizinischer Zustand fortlaufend verbessern werde und sie auf einen Wiedereinstieg ins Berufsleben hoffen dürfe (AB 88). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 sind Behandlungserfolg oder -resistenz wichtige Schweregradindikatoren. Daran hat sich mit dem Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_841/2016, nichts geändert. Die Tatsache, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin auch ohne Durchführung der eigentlich indizierten, intensiven kognitiv-verhaltenstherapeutischen Expositionsbe- handlung wie auch ohne die eigentlich indizierte medikamentöse Behand- lung mit einem geeigneten Antidepressivum im von der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 20 rin beschriebenen und vom behandelnden Psychiater bestätigten Umfang verbessern konnte, spricht klar gegen ein schweres und damit invalidisie- rendes psychisches Leiden. Gemäss den Schilderungen der Beschwerde- führerin sind die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nunmehr nur noch geringfügig ausgeprägt (AB 88 S. 2). Auch dies wird vom behandeln- den Psychiater bestätigt (AB 92 S. 3). Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruk- turen ist die Beschwerdeführerin auf einen konfliktarmen Arbeitsplatz mit einem klaren Pflichtenheft angewiesen (vgl. AB 48.1 S. 28 Ziff. 12). Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen diese Persönlichkeitsstrukturen gemäss Gutachten jedoch nicht entgegen (AB 48.1 S. 28 Ziff. 9). Anderweitige Ko- morbiditäten, insbesondere körperlicher Natur, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Akten über gute Ressourcen. Sie hat gute sprachliche Fähigkeiten, ist im Ausdruck präzise, kann sich gemäss Gutachten selbständig eine gute Fachkompetenz aneignen und ist in ihrer Teamfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie verfügt über gute Umgangsformen, ist gepflegt, hält sich zuverlässig an Regeln, kann diese auch durchsetzen, ist im Umgangston freundlich und kann Reklamationen in einem ruhigen und sachlichen Ton anbringen (AB 48.1 S. 25). Gemäss eigenen Angaben kann sie sich wieder freier, über eine längere Zeitdauer und in einem grös- seren Bewegungsradius ausserhalb ihrer Wohnung aufhalten, sie pflegt bestehende Beziehungen wieder intensiver, interagiert auch vermehrt mit Menschen, denen sie im Alltag begegnet und nimmt verstärkter am sozia- len Leben teil (AB 88 S. 2). All dies lässt nicht auf einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen. Dass sich die Beschwerde- führerin trotzdem für derzeit vollständig erwerbsunfähig erachtet (siehe AB 88 S. 2), erscheint nicht konsistent. Zusammenfassend kann der psychischen Problematik der Beschwerdefüh- rerin in Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Die angefoch- tene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 21 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent- geltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (BB 4 – 6) ist die Prozessbedürftigkeit der Beschwer- deführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Vorausset- zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Ge- such ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 6
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 6
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Dezem- ber 2016 (AB 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 7 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. So- dann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 8 aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Inte- grationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art und medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsma- terialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Recht- sprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zu- mutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumut- bar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person dar- zulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Un- tersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumut- bar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). Verletzt die versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG, so können die Leistungen unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). 2.4 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 9 nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 2.5 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachen- feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 10 Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193, 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 2.6 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.7 Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 11 direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prä- gnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweispro- bleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anwendbar. Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkran- kungen dem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter- ziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel- chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1 und 7.2).
- 3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 gestützt auf die Akten der Krankentaggeldversicherung, auf eine Konsultation der Versicherten vom 19. September 2013 sowie auf eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ vom 20. September 2013, eine leichtgradige Depression mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F33.01. Die Beschwerdeführerin habe in psychopathologischer Hinsicht nur mehr Anzeichen einer leichten Depression bei fortbestehenden Schlafstörungen gezeigt, die jedoch auf unklarer Grundlage entstünden. Im Übrigen erwecke die Beschwerdeführe- rin einen gespaltenen Eindruck. Auf der einen Seite stehe eine einsichts- fähige, motivierte junge Frau, die ihre Kompetenz im Beruf an verschiede- nen, zum Teil langjährigen Arbeitsstellen und in Weiterbildungen bewiesen habe. Auf der anderen Seite zeige sich jedoch eine Frau, die wegen einer Lohnpfändung seit Jahren am Existenzminimum lebe, den Missstand vor ihrem Partner verheimliche und sich trotz ihrer Einsicht blockiert fühle, ge- eignete Handlungen zur Lösung ihrer Probleme vorzunehmen. Die langan- dauernde Lohnpfändung sei als selbstschädigendes Symptom im Rahmen eines chronischen und schweren neurotischen Konflikts zu werten. Dieser habe sich möglicherweise in der Persönlichkeit verfestigt und gebe Anlass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 12 für den Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die aber zurzeit nicht näher spezifiziert werden könne (ICD-10: F60.9). Im Vorder- grund stünden narzisstische, abhängige und möglicherweise auch zwang- haft und emotional instabile Züge. Für das weitere Vorgehen sei zu emp- fehlen, dass der Beschwerdeführerin sobald wie möglich eine 50%-ige Ar- beitsfähigkeit testiert werde, damit sie in den Genuss einer Betreuung durch das RAV mit Kursen und Beschäftigungsprogrammen kommen kön- ne. Bei einem guten Verlauf sei mit einer mehrmonatigen Phase von teil- zeitlicher Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Im besten Fall könne sich eine solche Phase durch ein geeignetes Stellenangebot auch verkürzen. Umge- kehrt sei aber auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin sich auf ein sol- ches Vorgehen trotz ihrer wiederholt verbal bekräftigten Motivation nicht einlassen könne. Dann sei mit dem Auftreten von verstärkten depressiven Beschwerden zu rechnen, die es möglicherweise notwendig machten, wie- derum eine teilstationäre Behandlung zu erwägen. Zusammenfassend sei die Fortsetzung der jetzigen Behandlung mit einer laufenden und engma- schigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen (AB 10.10 S. 4 f.). 3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ diagnostizierte bei der Versicherten in seinem Bericht vom 30. November 2013 eine rezidi- vierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0). Nach beruflicher Überlastung im März 2013 sei es zu einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gekommen, die sich bis Mitte Sep- tember 2013 gebessert habe. Nach dem Gutachtertermin bei Dr. med. G.________ Ende September 2013 sei sie mit einer Agoraphobie belastet worden, die inzwischen etwas rückläufig sei. Die Prognose sei mittelfristig günstig (AB 19 S. 2 f.). Mit Verlaufsbericht vom 25. März 2014 hielt der behandelnde Psychiater einen stationären Gesundheitszustand fest. Die Beschwerdeführerin zeige starke agoraphobische Beschwerden, könne nur zu nötigen Erledigungen und selten zum Ausgang das Haus verlassen. Eine Berufstätigkeit ausser Haus sei unmöglich. Die Prognose sei offen (AB 27). 3.3 Mit Bericht vom 10. April 2014 hielt Dr. med. H.________ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, sowohl die Dia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 13 gnosen als auch die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ erschienen weder plausibel noch nach- vollziehbar. Nicht nur fehle in dessen Berichten ein nachvollziehbarer psy- chopathologischer Befund, auch seien die Aussagen darin inkongruent und insbesondere zum Bericht von Dr. med. G.________ abweichend. Dessen Bericht liefere nicht nur wesentliche, von den Angaben des Dr. med. F.________ abweichende Informationen, sondern lege auch überwiegend wahrscheinlich nahe, dass spätestens ab der Untersuchung bei ihm im September 2013 von einer (zumindest) Teil-Arbeitsfähigkeit der Versicher- ten ausgegangen werden könne. Von Dr. med. F.________ werde neu eine Agoraphobie genannt, die nach der Untersuchung bei Dr. med. G.________ aufgetreten sein solle, ohne dass deren Hintergründe von Dr. med. F.________ in seinen Berichten näher untersucht oder kritisch diskutiert würden. Bislang fehle leider ebenfalls eine adäquate kritische Würdigung der offenbaren psychosozialen Belastungsfaktoren und -um- stände. Es brauche eine vertiefte Abklärung des medizinischen Sachver- halts und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Die Angaben im Arztbericht des Dr. med. G.________ über psychiatrische Be- handlungen im Jahr 2003 liessen vermuten, dass bei der Beschwerdefüh- rerin bereits länger eine psychische Problematik vorliege (AB 28). 3.4 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Dienste E.________ vom
- Juli 2003 wurden bei der Beschwerdeführerin damals im Rahmen eines Ersttermins in der Allgemeinen Sprechstunde eine depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine spezifische Phobie (ICD-10: F40.2) diagnostiziert (AB 39). Vom 23. September bis 28. Novem- ber 2003 befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge in teilstationärer Behandlung in der Akuttagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________. Gemäss deren Austrittsbericht vom 2. Dezember 2003 lag eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD- 10: F32.1) vor (AB 33). Vom 21. April 2004 bis 27. April 2005 fand eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie statt. Gemäss dessen Schrei- ben vom 2. Mai 2014 wegen depressiver Beschwerden (ICD-10: F32.1) und F61.0 (still-depressiv, schizoid, abhängig) bei Überforderung am Ar- beitsplatz mit teilweiser Krankschreibung (AB 36). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 14 3.5 Die auf Empfehlung des RAD (AB 41) von der Beschwerdegegne- rin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.________ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 10. März 2015 (AB 48.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren Persön- lichkeitszügen (ICD-10: F61.0) sowie einen Status nach Burnout mit Ent- wicklung einer depressiven Episode, maximal mittelgradig nach Arbeits- platzkonflikten und Kündigung des Arbeitsverhältnisses (ICD-10: F32.1, Z56.0; AB 48.1 S. 18). Die aktuelle Erkrankung habe sich während des letzten Arbeitsverhältnisses entwickelt. Durch eine berufliche Überforde- rung sei die Beschwerdeführerin zunehmend in ein Burnout gekommen. Der Vorgesetzten gegenüber sei sie hilflos gewesen. Die am Anfang aus- geprägte depressive Symptomatik habe sich bis zur Begutachtung bei Dr. med. G.________ zurückgebildet. Seit dieser Zeit bestehe eine ausge- prägte Angstsymptomatik mit spezifischen und unspezifischen Ängsten (AB 48.1 S. 14). Bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine Versicherte gezeigt, die bei selbstunsicheren, zwanghaft perfektionistischen und schi- zoiden Persönlichkeitsstrukturen unter einer Reihe von Angstsymptomen, Schlafstörungen und einer Tag-/Nachtumkehr leide (AB 48.1 S. 18). Gemäss der Schilderung der Versicherten bestehe eine Agoraphobie. Sie vermeide soweit wie möglich, ihre Wohnung zu verlassen. Wenn sie für die Arztkonsultationen in die Stadt müsse, nehme sie vorher drei Temesta ein. Sie könne die Agoraphobie soweit überwinden, dass sie die Dinge besor- gen könne, die unbedingt notwendig seien. Im Quartier, wenn sie schnell in die Wohnung zurückkehren könne, könne sie beim Vermeiden von „Stoss- zeiten“ auch ohne Temesta die Wohnung verlassen. Neben der Agorapho- bie bestünden weitere spezifische Phobien. Die Versicherte habe verschie- denste Ängste geäussert, die Kriterien der Diagnose einer generalisierten Angststörung seien aber nicht erfüllt (AB 48.1 S. 23). Bezüglich der Arbeits- fähigkeit stünden für die Versicherte ihre Ängste im Vordergrund. Werde die bisherige Therapie betrachtet, entspreche diese keiner leitliniengerech- ten Behandlung. An erster Stelle sei eine Expositionsbehandlung mit kogni- tiv-verhaltenstherapeutischen Ansätzen notwendig. Diese werde üblicher- weise medikamentös mit einem Antidepressivum unterstützt. Dies sei mit der Versicherten eingehend diskutiert worden. Die Versicherte lehne eine antidepressive Medikation ab, da sie Nebenwirkungen befürchte. In der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 15 Folge sei mit der Versicherten und dem behandelnden Psychiater nebst einer intensivierten Expositionsbehandlung eine Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum, das zu einer Verminderung der Ängste und ei- nem besseren Schlaf führen könnte, besprochen worden. Die Einnahme von Temesta habe bereits ein problematisches Ausmass erreicht. Die Ver- sicherte habe Zeichen einer Toleranzentwicklung beschrieben, so dass diese Medikation unbedingt gestoppt werden müsse. Bezüglich Arbeits- fähigkeit lasse sich feststellen, dass die bisherige Stelle nicht mehr vorhan- den sei. Bei zwei Stellen in diesem Bereich sei die Versicherte psychisch auffällig geworden, so dass von Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich ausgegangen werden müsse. Demgegenüber habe die Versicherte ihre beruflichen Fähigkeiten in einem anderen Umfeld über acht Jahre erfolgreich einsetzen können. Die Versicherte habe gute sprach- liche Fähigkeiten, sie lese gern und könne sich selbständig eine gute Fach- kompetenz aneignen. Im Ausdruck sei sie präzise. Wenn bei einer Arbeit Regeln festgelegt seien, halte sie diese zuverlässig ein und könne sie auch anderen gegenüber durchsetzen. Die Teamfähigkeit sei nicht einge- schränkt. Die Versicherte lege grossen Wert auf eine gewisse Autonomie. Da sie ihre Arbeit gerne zur Zufriedenheit des Chefs ausführe, könne es vorkommen, dass sie sich zu Dingen hinreissen lasse, die nicht ihren mora- lischen Ansprüchen entsprächen. Derartige Fehlleistungen führten zu an- haltenden Schuld- und Schamgefühlen. In einem konfliktreichen Umfeld habe die Versicherte Mühe, sich abzugrenzen. Es bestehe ein dysfunktio- nales Muster, Konflikte zu bearbeiten. Sie übernehme schnell zu viel Ver- antwortung und belaste sich auch zeitlich mehr als üblich, da sie eigene Bedürfnisse hintanstelle. Durch eine starke interaktionelle Anspannung werde die Versicherte blockiert und könne sich nicht wehren. Aufgrund ih- rer Persönlichkeitsstrukturen sei die Versicherte auf einen Arbeitsplatz mit einem klaren Pflichtenheft angewiesen. Sie sei gut gepflegt und kenne die üblichen Umgangsformen. Die Wegefähigkeit sei aufgrund der Agorapho- bie eingeschränkt. Diese sei einer Expositionsbehandlung und einer medi- kamentösen Therapie gut zugänglich. Etwa sechs Monate nach einer in- tensiven Expositionsbehandlung sollte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachterin wieder fähig sein, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Soll- te eine intensivierte ambulante psychiatrische Therapie in sechs Monaten bezüglich der Agoraphobie und der Tag-/Nachtumkehr keinen Erfolg zei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 16 gen, sei eine teilstationäre Therapie indiziert. Aktuell könne die Versicherte wegen der anhaltenden Agoraphobie keinen Arbeitsplatz aufsuchen. Eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit sei ihr noch nicht zumutbar. Mit einer beruflichen Abklärung müsse hingegen nicht zugewartet werden. Eine Weiterbildung sei bei guter Erreichbarkeit des Ausbildungsortes nicht nur in einem Fernstudium zu einem vollen Pensum zumutbar. Wenn der Ausbil- dungsort bekannt sei, könne mit der Versicherten darauf hingearbeitet wer- den, dass sie diesen erreichen könne. Die Therapie der Persönlichkeitss- törung sei demgegenüber langwierig und gehe über die Zeit einer berufli- chen Reintegration hinaus. Bei der Persönlichkeitsstörung gehe es um eine langfristige Behandlung, bei der in erster Linie mit den Ressourcen der Versicherten gearbeitet werden müsse (AB 48.1 S. 24 ff.). 3.6 Mit Verlaufsbericht vom 5. März 2016 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ fest, dass sich die Agoraphobie der Be- schwerdeführerin bis zu seinem letzten Zwischenbericht vom 31. Oktober 2015 deutlich verschlechtert habe. Danach sei es ihr durch die Anleitung und Rücksprache in der laufenden ambulanten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung wieder regelmässig möglich gewesen, nach jewei- liger Einnahme von Temesta nach draussen zu gehen und auch ohne Not- wendigkeit für Besorgungen Spaziergänge zu machen bzw. familiäre An- lässe aufzusuchen, sodass sich die agoraphobische Symptomatik deutlich verbessert habe. Was die Selbständigkeit weiterhin massiv beeinflusse, sei die enorme Schwankung und Unregelmässigkeit des Schlafrhythmus mit zu kurzen Schlafperioden und zu kurzer Schlafdauer verbunden mit anhalten- der Erschöpfung. Dies bewirke, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine regelmässige Aufgabe/Tätigkeit ausser Haus zu erfüllen, auch nicht in einer üblichen Wiedereingliederungsinstitution. Eine solche Institution würde sie gemäss behandelndem Psychiater in der sozialen Ab- grenzungsschwäche stark überfordern. Auch sei die Beschwerdeführerin der Meinung, sie habe bisher nicht eine ihr entsprechende Unterstützung für eine berufliche Neuorientierung oder eine Möglichkeit zu einer Tätig- keit/Weiterbildung in ihrer Wohnung erlebt, die ihr eine zielorientierte beruf- liche Eingliederung ermöglichen würde. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In der Diagnosestellung habe sich eine Änderung in Form einer Verbesserung der Agoraphobie und der Depressivität ergeben. Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 17 fluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die schwersten Schlafstörungen mit fehlendem Schlafrhythmus, Albträumen, Schlafwandeln und Schlafparaly- se, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode (ICD-10: F33.1) sowie eine leichte bis mittelschwere Agoraphobie mit Panik (ICD-10: F40.0). Sie sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Zunächst „Heimarbeiten“ mit Lesen, Schreiben, Korrekturarbeiten oder der Orientie- rung über eine berufliche Neuausrichtung seien zumutbar (AB 80). 3.7 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 teilte der behandelnde Psych- iater der B.________ mit, dass sich an der von ihm vorgeschlagenen The- rapie seit seinem Verlaufsbericht vom 5. März 2016 nichts geändert habe. Darunter sei es zu einer Zustandsverbesserung gekommen, sodass insbe- sondere die depressiver Verstimmung und die Agoraphobie deutlich rück- läufig gewesen seien. Dies sei von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht gewürdigt worden (AB 92 S. 3). 3.8 Mit erneuter Aktenbeurteilung vom 9. November 2016 hielt Dr. med. I.________ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, (erneut) fest, dass die gutachterlich und RAD-ärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht, zumindest nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters und der Beschwerdeführerin scheine es den- noch zu einer teilweisen Verbesserung des Gesundheitszustands gekom- men zu sein, wobei der Beginn dieser Veränderung nicht ersichtlich sei. Eine vollständige Remission sei nicht auszumachen. Ebenso sei nicht er- kennbar, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich diese teilweise Verbes- serung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Solange keine ausreichende Remission mit relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht worden sei, könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 10. März 2015 abgestellt werden (AB 96 S. 4).
- 4.1 Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch der Gutachte- rin Dr. med. D.________ stützen sich fast ausschliesslich auf die Angaben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 18 der Beschwerdeführerin und scheinen hinsichtlich Beurteilung der Arbeits- fähigkeit wenig überzeugend. Insbesondere erscheint nicht schlüssig, wenn die Gutachterin Dr. med. D.________ ausführt, eine Weiterbildung sei der Beschwerdeführerin bei guter Erreichbarkeit des Ausbildungsortes nicht nur in einem Fernstudium zu einem vollen Pensum zumutbar, gleichzeitig aber das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes wegen der geltend gemachten anhal- tenden Agoraphobie ausschliesst. Klar ist die Aktenlage hingegen hinsicht- lich Behandelbarkeit der geltend gemachten funktionellen Einschränkun- gen. Wie die Gutachterin in Übereinstimmung mit den übrigen medizini- schen Akten ausführt, sind die funktionell einschränkenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin einer kognitiv-verhaltenstherapeuti- schen Expositionsbehandlung und einer medikamentösen Therapie mit einem Antidepressivum gut zugänglich. Etwa sechs Monate nach einer intensiven Expositionsbehandlung sollte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachterin wieder fähig sein, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Soll- te eine intensivierte ambulante psychiatrische Therapie in sechs Monaten bezüglich der Agoraphobie und der Tag-/Nachtumkehr keinen Erfolg zei- gen, sei eine teilstationäre Therapie indiziert. Die bisherige Therapie ent- spreche keiner leitliniengerechten Behandlung und die Einnahme von Te- mesta müsse unbedingt gestoppt werden, da die Beschwerdeführerin be- reits Zeichen einer Toleranzentwicklung beschrieben habe (AB 48.1 S. 24 ff.). 4.2 Gestützt auf diese Feststellungen und zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Aufnahme einer leitlinienkonformen intensiven kognitiv-verhaltenstherapeutischen Expositi- onsbehandlung und insbesondere zur vorliegend empfohlenen und zumut- baren medikamentösen Therapie aufgefordert und hierzu das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eingeleitet (AB 86). Trotz dieser Aufforderung wurden die empfohlenen therapeutischen Mass- nahmen in der Folge nicht umgesetzt respektive verweigert (siehe AB 88 sowie AB 92 S. 3 i.V.m. AB 80 und AB 69 S. 2 sowie AB 85 S. 4 f.). Dass eine leitlinienkonforme intensive kognitiv-verhaltenstherapeutische Exposi- tionsbehandlung und eine medikamentöse Therapie mit einem geeigneten Antidepressivum dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 19 angemessen wäre, wird von keinem der involvierten Ärzte – auch nicht vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ – geltend gemacht und kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Kostengutsprache für Leistungen der Invali- denversicherung abgelehnt, zumal eine anspruchsbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten bei vollständiger Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (siehe E. 4.3 hiernach). 4.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der behandelnde Psych- iater geben in ihren neusten Stellungnahmen an, dass die depressive Ver- stimmung und die Agoraphobie deutlich rückläufig seien (AB 88 und AB 92 S. 3). Sie habe keine Panikattacken mehr, ihre Schlafstörungen wie auch die damit verbundene Tag-/Nachtumkehr hätten sich zum grössten Teil aufgelöst. Sie pflege bestehende Beziehungen wieder intensiver, interagie- re vermehrt mit Menschen, denen sie im Alltag begegne und nehme ver- stärkt am sozialen Leben Teil. Ihre Agoraphobie sei nicht weg, aber sie habe sich einen Umgang damit aneignen können, der es ihr erlaube, ihr Vermeidungsverhalten Schritt für Schritt zu vermindern. Durch die vermehr- te Bewegung, mehr frische Luft wie auch durch den regelmässigeren und genügenden Schlaf in der Nacht habe sich zudem auch ihre körperliche Kondition verbessert. All diese Verbesserungen seien ihr ohne die gefor- derten Massnahmen gelungen. Sie sei zuversichtlich, dass wenn sie ihren Weg weiter so gehe, sich ihr medizinischer Zustand fortlaufend verbessern werde und sie auf einen Wiedereinstieg ins Berufsleben hoffen dürfe (AB 88). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 sind Behandlungserfolg oder -resistenz wichtige Schweregradindikatoren. Daran hat sich mit dem Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_841/2016, nichts geändert. Die Tatsache, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin auch ohne Durchführung der eigentlich indizierten, intensiven kognitiv-verhaltenstherapeutischen Expositionsbe- handlung wie auch ohne die eigentlich indizierte medikamentöse Behand- lung mit einem geeigneten Antidepressivum im von der Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 20 rin beschriebenen und vom behandelnden Psychiater bestätigten Umfang verbessern konnte, spricht klar gegen ein schweres und damit invalidisie- rendes psychisches Leiden. Gemäss den Schilderungen der Beschwerde- führerin sind die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nunmehr nur noch geringfügig ausgeprägt (AB 88 S. 2). Auch dies wird vom behandeln- den Psychiater bestätigt (AB 92 S. 3). Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruk- turen ist die Beschwerdeführerin auf einen konfliktarmen Arbeitsplatz mit einem klaren Pflichtenheft angewiesen (vgl. AB 48.1 S. 28 Ziff. 12). Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen diese Persönlichkeitsstrukturen gemäss Gutachten jedoch nicht entgegen (AB 48.1 S. 28 Ziff. 9). Anderweitige Ko- morbiditäten, insbesondere körperlicher Natur, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Akten über gute Ressourcen. Sie hat gute sprachliche Fähigkeiten, ist im Ausdruck präzise, kann sich gemäss Gutachten selbständig eine gute Fachkompetenz aneignen und ist in ihrer Teamfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie verfügt über gute Umgangsformen, ist gepflegt, hält sich zuverlässig an Regeln, kann diese auch durchsetzen, ist im Umgangston freundlich und kann Reklamationen in einem ruhigen und sachlichen Ton anbringen (AB 48.1 S. 25). Gemäss eigenen Angaben kann sie sich wieder freier, über eine längere Zeitdauer und in einem grös- seren Bewegungsradius ausserhalb ihrer Wohnung aufhalten, sie pflegt bestehende Beziehungen wieder intensiver, interagiert auch vermehrt mit Menschen, denen sie im Alltag begegnet und nimmt verstärkter am sozia- len Leben teil (AB 88 S. 2). All dies lässt nicht auf einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen. Dass sich die Beschwerde- führerin trotzdem für derzeit vollständig erwerbsunfähig erachtet (siehe AB 88 S. 2), erscheint nicht konsistent. Zusammenfassend kann der psychischen Problematik der Beschwerdefüh- rerin in Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Die angefoch- tene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 21
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent- geltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (BB 4 – 6) ist die Prozessbedürftigkeit der Beschwer- deführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Vorausset- zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Ge- such ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 89 IV GRD/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch die B.________, handelnd durch Frau Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im September 2013 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 3). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beauftrag- te die IV-Stelle am 4. November 2014 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Begutachtung der Versicherten. Das entsprechende Gutachten da- tiert vom 10. März 2015 (AB 48.1). Am 28. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten als Frühinterventi- onsmassnahme die Abklärung ihrer beruflichen Eingliederungsmöglichkei- ten zu (AB 57). Auf den Vorschlag der IV-Stelle, an einer beruflichen Ab- klärung im ... teilzunehmen, erklärte die Versicherte am 8. Juli 2015 telefo- nisch, dass sie sich nicht in der Lage fühle, an irgendwelchen Massnahmen teilzunehmen oder an eine Arbeitstätigkeit zu denken. Auch zu einer Aus- bildung in irgendeiner Form sehe sie sich nicht in der Lage (siehe Protokoll per 1. März 2017 S. 5; in den Gerichtsakten). Am 15. Juli 2015 teilte die IV- Stelle der Versicherten in der Folge mit, dass weitere berufliche Massnah- men abgewiesen würden respektive dass das Dossier in der beruflichen Eingliederung geschlossen werde. Sie könne schriftlich mitteilen, sobald berufliche Massnahmen möglich seien respektive sie sich dazu in der Lage sehe, dann werde das Dossier wieder eröffnet (AB 64). Mit Schreiben vom 2. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Schadenminderung auf. Gemäss den medizinischen Unterlagen bzw. dem Gutachten von Dr. med. D.________ könnten ihre Beeinträchtigungen durch eine Expositionsbehandlung und eine medikamentöse Therapie ver- mindert werden. Sie habe der IV-Stelle deshalb bis am 31. Januar 2016 die Durchführungsstelle sowie das Beginndatum einer Expositionstherapie sowie der medikamentösen Therapie bekannt zu geben. Wenn sie dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 3 Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, könnten die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer- den (AB 68). Am 5. November 2015 ging der IV-Stelle ein Verlaufsbericht des behan- delnden Psychiaters Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2015 zu (AB 69). Mit E-Mail vom 31. Januar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie den geforderten Massnahmen aufgrund ihres Gesundheitszu- stands nur teilweise nachkommen könne. Aktuelle Informationen und Be- funde seien bei Dr. med. F.________ einzuholen (AB 76). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Da sie der Scha- denminderungspflicht nicht wie gefordert nachgekommen sei, könnten ak- tuell keine beruflichen Massnahmen angegangen werden. Sobald die Erfül- lung der Schadenminderungspflicht über einen Zeitraum von sechs Mona- ten ausgewiesen sei, könnten berufliche Massnahmen wieder aufgenom- men werden (AB 78). Am 5. März 2016 reichte der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ einen Verlaufsbericht zu den Akten (AB 80) Mit Schreiben vom 9. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch K.________, gegen den vorgesehenen Entscheid Einwand (AB 82). Mit Verfügung vom 1. April 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten hinsichtlich beruflicher Massnahmen ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2016 entsprechend ab (AB 84). Diese Verfügung ist unan- gefochten geblieben. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 11. Juli 2016 (AB 85) forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1. August 2016 erneut zur Schadenminderung auf. Ihr Gesundheitszustand und damit ver- bunden ihre Erwerbsfähigkeit könnten mit medizinischen Massnahmen verbessert werden. Aus medizinischer Sicht gebe es keinen nachvollzieh- baren Grund, weshalb diese Massnahmen nicht umgesetzt werden könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 4 ten. Die geforderten medizinischen Massnahmen stünden im Vordergrund und seien ihr zumutbar. Zur Behandlung der Agoraphobie sei eine Intensi- vierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Durch- führung einer Expositionsbehandlung (mit kognitivverhaltenstherapeuti- schen Ansätzen) und medikamentöser Behandlung angezeigt. Sollte diese Behandlung innerhalb von sechs Monaten keinen entsprechenden Erfolg im Hinblick auf die Agoraphobie zeigen, sei eine stationäre Behandlung angezeigt. Die Versicherte wurde in der Folge erneut gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, ihr bis am 31. August 2016 schriftlich die Durch- führungsstelle sowie das Beginndatum der Expositionsbehandlung und der medikamentösen Therapie mitzuteilen und sie wurde wiederum ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. Dies bedeute in ihrem Fall, dass keine abschliessende Leistungsprüfung vorgenommen werden könne und die Erhebungen eingestellt würden (AB 86). Hierzu nahm die Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2016 Stellung. Inzwischen sei es ihr gelungen, ohne die geforderten Massnahmen ihre funktionellen Einschränkungen zu vermindern und ihre Ressourcen zu er- halten. Sie sei nicht gewillt, diese Fortschritte, welche eine prägnante Ver- besserung ihres medizinischen Zustands und ihrer gesamten Lebensqua- lität darstellten, durch die geforderten Massnahmen zu gefährden (AB 88). Mit Vorbescheid vom 16. September 2016 stellte die IV-Stelle der Versi- cherten in der Folge die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Bevor die medizinischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit nicht ausgeschöpft seien, könne ein allfälliger Leistungsanspruch nicht abschliessend geprüft werden und solange erfolge keine Kostengut- sprache für Leistungen der Invalidenversicherung (AB 89). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin C.________ von der B.________, am 17. Oktober 2016 Einwand, wobei im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie habe ihre Schadenminderungs- pflicht mit den wöchentlichen Sitzungen bei ihrem behandelnden Psychiater und der harten Arbeit an sich selbst vollumfänglich erfüllt. Die psychiatri- sche Behandlung habe Erfolge gezeitigt. Sie habe ihren Bewegungsradius
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 5 ausweiten können, sie könne sich freier und über längere Zeit ausserhalb der Wohnung aufhalten und habe keine Panikattacken mehr. Sie pflege bestehende Beziehungen intensiver, interagiere vermehrt mit Menschen und nehme verstärkt am sozialen Leben teil. Da sie wieder in der Lage sei, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, könnten nun berufliche Massnah- men in Angriff genommen werden (AB 92). Nach erneuter Feststellung des RAD, dass die gutachterlich und RAD- ärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen nicht, zumindest nicht vollumfänglich umgesetzt wurden (AB 96), wies die IV-Stelle das Leis- tungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 97) ihrem Vorbescheid vom 16. September 2016 entsprechend ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, handelnd durch Fürsprecherin C.________, am 30. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen nach IVG zu ge- währen. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 6
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Dezem- ber 2016 (AB 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 7 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. So- dann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 8 aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Inte- grationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art und medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsma- terialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Recht- sprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zu- mutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumut- bar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person dar- zulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Un- tersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumut- bar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). Verletzt die versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG, so können die Leistungen unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). 2.4 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 9 nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 2.5 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachen- feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 10 Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193, 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 2.6 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.7 Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 11 direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prä- gnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweispro- bleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anwendbar. Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkran- kungen dem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter- ziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel- chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1 und 7.2). 3. 3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 gestützt auf die Akten der Krankentaggeldversicherung, auf eine Konsultation der Versicherten vom 19. September 2013 sowie auf eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ vom 20. September 2013, eine leichtgradige Depression mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F33.01. Die Beschwerdeführerin habe in psychopathologischer Hinsicht nur mehr Anzeichen einer leichten Depression bei fortbestehenden Schlafstörungen gezeigt, die jedoch auf unklarer Grundlage entstünden. Im Übrigen erwecke die Beschwerdeführe- rin einen gespaltenen Eindruck. Auf der einen Seite stehe eine einsichts- fähige, motivierte junge Frau, die ihre Kompetenz im Beruf an verschiede- nen, zum Teil langjährigen Arbeitsstellen und in Weiterbildungen bewiesen habe. Auf der anderen Seite zeige sich jedoch eine Frau, die wegen einer Lohnpfändung seit Jahren am Existenzminimum lebe, den Missstand vor ihrem Partner verheimliche und sich trotz ihrer Einsicht blockiert fühle, ge- eignete Handlungen zur Lösung ihrer Probleme vorzunehmen. Die langan- dauernde Lohnpfändung sei als selbstschädigendes Symptom im Rahmen eines chronischen und schweren neurotischen Konflikts zu werten. Dieser habe sich möglicherweise in der Persönlichkeit verfestigt und gebe Anlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 12 für den Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die aber zurzeit nicht näher spezifiziert werden könne (ICD-10: F60.9). Im Vorder- grund stünden narzisstische, abhängige und möglicherweise auch zwang- haft und emotional instabile Züge. Für das weitere Vorgehen sei zu emp- fehlen, dass der Beschwerdeführerin sobald wie möglich eine 50%-ige Ar- beitsfähigkeit testiert werde, damit sie in den Genuss einer Betreuung durch das RAV mit Kursen und Beschäftigungsprogrammen kommen kön- ne. Bei einem guten Verlauf sei mit einer mehrmonatigen Phase von teil- zeitlicher Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Im besten Fall könne sich eine solche Phase durch ein geeignetes Stellenangebot auch verkürzen. Umge- kehrt sei aber auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin sich auf ein sol- ches Vorgehen trotz ihrer wiederholt verbal bekräftigten Motivation nicht einlassen könne. Dann sei mit dem Auftreten von verstärkten depressiven Beschwerden zu rechnen, die es möglicherweise notwendig machten, wie- derum eine teilstationäre Behandlung zu erwägen. Zusammenfassend sei die Fortsetzung der jetzigen Behandlung mit einer laufenden und engma- schigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen (AB 10.10 S. 4 f.). 3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ diagnostizierte bei der Versicherten in seinem Bericht vom 30. November 2013 eine rezidi- vierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0). Nach beruflicher Überlastung im März 2013 sei es zu einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gekommen, die sich bis Mitte Sep- tember 2013 gebessert habe. Nach dem Gutachtertermin bei Dr. med. G.________ Ende September 2013 sei sie mit einer Agoraphobie belastet worden, die inzwischen etwas rückläufig sei. Die Prognose sei mittelfristig günstig (AB 19 S. 2 f.). Mit Verlaufsbericht vom 25. März 2014 hielt der behandelnde Psychiater einen stationären Gesundheitszustand fest. Die Beschwerdeführerin zeige starke agoraphobische Beschwerden, könne nur zu nötigen Erledigungen und selten zum Ausgang das Haus verlassen. Eine Berufstätigkeit ausser Haus sei unmöglich. Die Prognose sei offen (AB 27). 3.3 Mit Bericht vom 10. April 2014 hielt Dr. med. H.________ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, sowohl die Dia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 13 gnosen als auch die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ erschienen weder plausibel noch nach- vollziehbar. Nicht nur fehle in dessen Berichten ein nachvollziehbarer psy- chopathologischer Befund, auch seien die Aussagen darin inkongruent und insbesondere zum Bericht von Dr. med. G.________ abweichend. Dessen Bericht liefere nicht nur wesentliche, von den Angaben des Dr. med. F.________ abweichende Informationen, sondern lege auch überwiegend wahrscheinlich nahe, dass spätestens ab der Untersuchung bei ihm im September 2013 von einer (zumindest) Teil-Arbeitsfähigkeit der Versicher- ten ausgegangen werden könne. Von Dr. med. F.________ werde neu eine Agoraphobie genannt, die nach der Untersuchung bei Dr. med. G.________ aufgetreten sein solle, ohne dass deren Hintergründe von Dr. med. F.________ in seinen Berichten näher untersucht oder kritisch diskutiert würden. Bislang fehle leider ebenfalls eine adäquate kritische Würdigung der offenbaren psychosozialen Belastungsfaktoren und -um- stände. Es brauche eine vertiefte Abklärung des medizinischen Sachver- halts und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Die Angaben im Arztbericht des Dr. med. G.________ über psychiatrische Be- handlungen im Jahr 2003 liessen vermuten, dass bei der Beschwerdefüh- rerin bereits länger eine psychische Problematik vorliege (AB 28). 3.4 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Dienste E.________ vom
22. Juli 2003 wurden bei der Beschwerdeführerin damals im Rahmen eines Ersttermins in der Allgemeinen Sprechstunde eine depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine spezifische Phobie (ICD-10: F40.2) diagnostiziert (AB 39). Vom 23. September bis 28. Novem- ber 2003 befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge in teilstationärer Behandlung in der Akuttagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________. Gemäss deren Austrittsbericht vom 2. Dezember 2003 lag eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD- 10: F32.1) vor (AB 33). Vom 21. April 2004 bis 27. April 2005 fand eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie statt. Gemäss dessen Schrei- ben vom 2. Mai 2014 wegen depressiver Beschwerden (ICD-10: F32.1) und F61.0 (still-depressiv, schizoid, abhängig) bei Überforderung am Ar- beitsplatz mit teilweiser Krankschreibung (AB 36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 14 3.5 Die auf Empfehlung des RAD (AB 41) von der Beschwerdegegne- rin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.________ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 10. März 2015 (AB 48.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren Persön- lichkeitszügen (ICD-10: F61.0) sowie einen Status nach Burnout mit Ent- wicklung einer depressiven Episode, maximal mittelgradig nach Arbeits- platzkonflikten und Kündigung des Arbeitsverhältnisses (ICD-10: F32.1, Z56.0; AB 48.1 S. 18). Die aktuelle Erkrankung habe sich während des letzten Arbeitsverhältnisses entwickelt. Durch eine berufliche Überforde- rung sei die Beschwerdeführerin zunehmend in ein Burnout gekommen. Der Vorgesetzten gegenüber sei sie hilflos gewesen. Die am Anfang aus- geprägte depressive Symptomatik habe sich bis zur Begutachtung bei Dr. med. G.________ zurückgebildet. Seit dieser Zeit bestehe eine ausge- prägte Angstsymptomatik mit spezifischen und unspezifischen Ängsten (AB 48.1 S. 14). Bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine Versicherte gezeigt, die bei selbstunsicheren, zwanghaft perfektionistischen und schi- zoiden Persönlichkeitsstrukturen unter einer Reihe von Angstsymptomen, Schlafstörungen und einer Tag-/Nachtumkehr leide (AB 48.1 S. 18). Gemäss der Schilderung der Versicherten bestehe eine Agoraphobie. Sie vermeide soweit wie möglich, ihre Wohnung zu verlassen. Wenn sie für die Arztkonsultationen in die Stadt müsse, nehme sie vorher drei Temesta ein. Sie könne die Agoraphobie soweit überwinden, dass sie die Dinge besor- gen könne, die unbedingt notwendig seien. Im Quartier, wenn sie schnell in die Wohnung zurückkehren könne, könne sie beim Vermeiden von „Stoss- zeiten“ auch ohne Temesta die Wohnung verlassen. Neben der Agorapho- bie bestünden weitere spezifische Phobien. Die Versicherte habe verschie- denste Ängste geäussert, die Kriterien der Diagnose einer generalisierten Angststörung seien aber nicht erfüllt (AB 48.1 S. 23). Bezüglich der Arbeits- fähigkeit stünden für die Versicherte ihre Ängste im Vordergrund. Werde die bisherige Therapie betrachtet, entspreche diese keiner leitliniengerech- ten Behandlung. An erster Stelle sei eine Expositionsbehandlung mit kogni- tiv-verhaltenstherapeutischen Ansätzen notwendig. Diese werde üblicher- weise medikamentös mit einem Antidepressivum unterstützt. Dies sei mit der Versicherten eingehend diskutiert worden. Die Versicherte lehne eine antidepressive Medikation ab, da sie Nebenwirkungen befürchte. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 15 Folge sei mit der Versicherten und dem behandelnden Psychiater nebst einer intensivierten Expositionsbehandlung eine Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum, das zu einer Verminderung der Ängste und ei- nem besseren Schlaf führen könnte, besprochen worden. Die Einnahme von Temesta habe bereits ein problematisches Ausmass erreicht. Die Ver- sicherte habe Zeichen einer Toleranzentwicklung beschrieben, so dass diese Medikation unbedingt gestoppt werden müsse. Bezüglich Arbeits- fähigkeit lasse sich feststellen, dass die bisherige Stelle nicht mehr vorhan- den sei. Bei zwei Stellen in diesem Bereich sei die Versicherte psychisch auffällig geworden, so dass von Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich ausgegangen werden müsse. Demgegenüber habe die Versicherte ihre beruflichen Fähigkeiten in einem anderen Umfeld über acht Jahre erfolgreich einsetzen können. Die Versicherte habe gute sprach- liche Fähigkeiten, sie lese gern und könne sich selbständig eine gute Fach- kompetenz aneignen. Im Ausdruck sei sie präzise. Wenn bei einer Arbeit Regeln festgelegt seien, halte sie diese zuverlässig ein und könne sie auch anderen gegenüber durchsetzen. Die Teamfähigkeit sei nicht einge- schränkt. Die Versicherte lege grossen Wert auf eine gewisse Autonomie. Da sie ihre Arbeit gerne zur Zufriedenheit des Chefs ausführe, könne es vorkommen, dass sie sich zu Dingen hinreissen lasse, die nicht ihren mora- lischen Ansprüchen entsprächen. Derartige Fehlleistungen führten zu an- haltenden Schuld- und Schamgefühlen. In einem konfliktreichen Umfeld habe die Versicherte Mühe, sich abzugrenzen. Es bestehe ein dysfunktio- nales Muster, Konflikte zu bearbeiten. Sie übernehme schnell zu viel Ver- antwortung und belaste sich auch zeitlich mehr als üblich, da sie eigene Bedürfnisse hintanstelle. Durch eine starke interaktionelle Anspannung werde die Versicherte blockiert und könne sich nicht wehren. Aufgrund ih- rer Persönlichkeitsstrukturen sei die Versicherte auf einen Arbeitsplatz mit einem klaren Pflichtenheft angewiesen. Sie sei gut gepflegt und kenne die üblichen Umgangsformen. Die Wegefähigkeit sei aufgrund der Agorapho- bie eingeschränkt. Diese sei einer Expositionsbehandlung und einer medi- kamentösen Therapie gut zugänglich. Etwa sechs Monate nach einer in- tensiven Expositionsbehandlung sollte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachterin wieder fähig sein, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Soll- te eine intensivierte ambulante psychiatrische Therapie in sechs Monaten bezüglich der Agoraphobie und der Tag-/Nachtumkehr keinen Erfolg zei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 16 gen, sei eine teilstationäre Therapie indiziert. Aktuell könne die Versicherte wegen der anhaltenden Agoraphobie keinen Arbeitsplatz aufsuchen. Eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit sei ihr noch nicht zumutbar. Mit einer beruflichen Abklärung müsse hingegen nicht zugewartet werden. Eine Weiterbildung sei bei guter Erreichbarkeit des Ausbildungsortes nicht nur in einem Fernstudium zu einem vollen Pensum zumutbar. Wenn der Ausbil- dungsort bekannt sei, könne mit der Versicherten darauf hingearbeitet wer- den, dass sie diesen erreichen könne. Die Therapie der Persönlichkeitss- törung sei demgegenüber langwierig und gehe über die Zeit einer berufli- chen Reintegration hinaus. Bei der Persönlichkeitsstörung gehe es um eine langfristige Behandlung, bei der in erster Linie mit den Ressourcen der Versicherten gearbeitet werden müsse (AB 48.1 S. 24 ff.). 3.6 Mit Verlaufsbericht vom 5. März 2016 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ fest, dass sich die Agoraphobie der Be- schwerdeführerin bis zu seinem letzten Zwischenbericht vom 31. Oktober 2015 deutlich verschlechtert habe. Danach sei es ihr durch die Anleitung und Rücksprache in der laufenden ambulanten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung wieder regelmässig möglich gewesen, nach jewei- liger Einnahme von Temesta nach draussen zu gehen und auch ohne Not- wendigkeit für Besorgungen Spaziergänge zu machen bzw. familiäre An- lässe aufzusuchen, sodass sich die agoraphobische Symptomatik deutlich verbessert habe. Was die Selbständigkeit weiterhin massiv beeinflusse, sei die enorme Schwankung und Unregelmässigkeit des Schlafrhythmus mit zu kurzen Schlafperioden und zu kurzer Schlafdauer verbunden mit anhalten- der Erschöpfung. Dies bewirke, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine regelmässige Aufgabe/Tätigkeit ausser Haus zu erfüllen, auch nicht in einer üblichen Wiedereingliederungsinstitution. Eine solche Institution würde sie gemäss behandelndem Psychiater in der sozialen Ab- grenzungsschwäche stark überfordern. Auch sei die Beschwerdeführerin der Meinung, sie habe bisher nicht eine ihr entsprechende Unterstützung für eine berufliche Neuorientierung oder eine Möglichkeit zu einer Tätig- keit/Weiterbildung in ihrer Wohnung erlebt, die ihr eine zielorientierte beruf- liche Eingliederung ermöglichen würde. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In der Diagnosestellung habe sich eine Änderung in Form einer Verbesserung der Agoraphobie und der Depressivität ergeben. Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 17 fluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die schwersten Schlafstörungen mit fehlendem Schlafrhythmus, Albträumen, Schlafwandeln und Schlafparaly- se, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode (ICD-10: F33.1) sowie eine leichte bis mittelschwere Agoraphobie mit Panik (ICD-10: F40.0). Sie sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Zunächst „Heimarbeiten“ mit Lesen, Schreiben, Korrekturarbeiten oder der Orientie- rung über eine berufliche Neuausrichtung seien zumutbar (AB 80). 3.7 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 teilte der behandelnde Psych- iater der B.________ mit, dass sich an der von ihm vorgeschlagenen The- rapie seit seinem Verlaufsbericht vom 5. März 2016 nichts geändert habe. Darunter sei es zu einer Zustandsverbesserung gekommen, sodass insbe- sondere die depressiver Verstimmung und die Agoraphobie deutlich rück- läufig gewesen seien. Dies sei von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht gewürdigt worden (AB 92 S. 3). 3.8 Mit erneuter Aktenbeurteilung vom 9. November 2016 hielt Dr. med. I.________ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, (erneut) fest, dass die gutachterlich und RAD-ärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht, zumindest nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters und der Beschwerdeführerin scheine es den- noch zu einer teilweisen Verbesserung des Gesundheitszustands gekom- men zu sein, wobei der Beginn dieser Veränderung nicht ersichtlich sei. Eine vollständige Remission sei nicht auszumachen. Ebenso sei nicht er- kennbar, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich diese teilweise Verbes- serung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Solange keine ausreichende Remission mit relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht worden sei, könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 10. März 2015 abgestellt werden (AB 96 S. 4). 4. 4.1 Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch der Gutachte- rin Dr. med. D.________ stützen sich fast ausschliesslich auf die Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 18 der Beschwerdeführerin und scheinen hinsichtlich Beurteilung der Arbeits- fähigkeit wenig überzeugend. Insbesondere erscheint nicht schlüssig, wenn die Gutachterin Dr. med. D.________ ausführt, eine Weiterbildung sei der Beschwerdeführerin bei guter Erreichbarkeit des Ausbildungsortes nicht nur in einem Fernstudium zu einem vollen Pensum zumutbar, gleichzeitig aber das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes wegen der geltend gemachten anhal- tenden Agoraphobie ausschliesst. Klar ist die Aktenlage hingegen hinsicht- lich Behandelbarkeit der geltend gemachten funktionellen Einschränkun- gen. Wie die Gutachterin in Übereinstimmung mit den übrigen medizini- schen Akten ausführt, sind die funktionell einschränkenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin einer kognitiv-verhaltenstherapeuti- schen Expositionsbehandlung und einer medikamentösen Therapie mit einem Antidepressivum gut zugänglich. Etwa sechs Monate nach einer intensiven Expositionsbehandlung sollte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachterin wieder fähig sein, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Soll- te eine intensivierte ambulante psychiatrische Therapie in sechs Monaten bezüglich der Agoraphobie und der Tag-/Nachtumkehr keinen Erfolg zei- gen, sei eine teilstationäre Therapie indiziert. Die bisherige Therapie ent- spreche keiner leitliniengerechten Behandlung und die Einnahme von Te- mesta müsse unbedingt gestoppt werden, da die Beschwerdeführerin be- reits Zeichen einer Toleranzentwicklung beschrieben habe (AB 48.1 S. 24 ff.). 4.2 Gestützt auf diese Feststellungen und zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Aufnahme einer leitlinienkonformen intensiven kognitiv-verhaltenstherapeutischen Expositi- onsbehandlung und insbesondere zur vorliegend empfohlenen und zumut- baren medikamentösen Therapie aufgefordert und hierzu das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eingeleitet (AB 86). Trotz dieser Aufforderung wurden die empfohlenen therapeutischen Mass- nahmen in der Folge nicht umgesetzt respektive verweigert (siehe AB 88 sowie AB 92 S. 3 i.V.m. AB 80 und AB 69 S. 2 sowie AB 85 S. 4 f.). Dass eine leitlinienkonforme intensive kognitiv-verhaltenstherapeutische Exposi- tionsbehandlung und eine medikamentöse Therapie mit einem geeigneten Antidepressivum dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 19 angemessen wäre, wird von keinem der involvierten Ärzte – auch nicht vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ – geltend gemacht und kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Kostengutsprache für Leistungen der Invali- denversicherung abgelehnt, zumal eine anspruchsbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten bei vollständiger Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (siehe E. 4.3 hiernach). 4.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der behandelnde Psych- iater geben in ihren neusten Stellungnahmen an, dass die depressive Ver- stimmung und die Agoraphobie deutlich rückläufig seien (AB 88 und AB 92 S. 3). Sie habe keine Panikattacken mehr, ihre Schlafstörungen wie auch die damit verbundene Tag-/Nachtumkehr hätten sich zum grössten Teil aufgelöst. Sie pflege bestehende Beziehungen wieder intensiver, interagie- re vermehrt mit Menschen, denen sie im Alltag begegne und nehme ver- stärkt am sozialen Leben Teil. Ihre Agoraphobie sei nicht weg, aber sie habe sich einen Umgang damit aneignen können, der es ihr erlaube, ihr Vermeidungsverhalten Schritt für Schritt zu vermindern. Durch die vermehr- te Bewegung, mehr frische Luft wie auch durch den regelmässigeren und genügenden Schlaf in der Nacht habe sich zudem auch ihre körperliche Kondition verbessert. All diese Verbesserungen seien ihr ohne die gefor- derten Massnahmen gelungen. Sie sei zuversichtlich, dass wenn sie ihren Weg weiter so gehe, sich ihr medizinischer Zustand fortlaufend verbessern werde und sie auf einen Wiedereinstieg ins Berufsleben hoffen dürfe (AB 88). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 sind Behandlungserfolg oder -resistenz wichtige Schweregradindikatoren. Daran hat sich mit dem Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_841/2016, nichts geändert. Die Tatsache, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin auch ohne Durchführung der eigentlich indizierten, intensiven kognitiv-verhaltenstherapeutischen Expositionsbe- handlung wie auch ohne die eigentlich indizierte medikamentöse Behand- lung mit einem geeigneten Antidepressivum im von der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 20 rin beschriebenen und vom behandelnden Psychiater bestätigten Umfang verbessern konnte, spricht klar gegen ein schweres und damit invalidisie- rendes psychisches Leiden. Gemäss den Schilderungen der Beschwerde- führerin sind die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nunmehr nur noch geringfügig ausgeprägt (AB 88 S. 2). Auch dies wird vom behandeln- den Psychiater bestätigt (AB 92 S. 3). Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruk- turen ist die Beschwerdeführerin auf einen konfliktarmen Arbeitsplatz mit einem klaren Pflichtenheft angewiesen (vgl. AB 48.1 S. 28 Ziff. 12). Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen diese Persönlichkeitsstrukturen gemäss Gutachten jedoch nicht entgegen (AB 48.1 S. 28 Ziff. 9). Anderweitige Ko- morbiditäten, insbesondere körperlicher Natur, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Akten über gute Ressourcen. Sie hat gute sprachliche Fähigkeiten, ist im Ausdruck präzise, kann sich gemäss Gutachten selbständig eine gute Fachkompetenz aneignen und ist in ihrer Teamfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie verfügt über gute Umgangsformen, ist gepflegt, hält sich zuverlässig an Regeln, kann diese auch durchsetzen, ist im Umgangston freundlich und kann Reklamationen in einem ruhigen und sachlichen Ton anbringen (AB 48.1 S. 25). Gemäss eigenen Angaben kann sie sich wieder freier, über eine längere Zeitdauer und in einem grös- seren Bewegungsradius ausserhalb ihrer Wohnung aufhalten, sie pflegt bestehende Beziehungen wieder intensiver, interagiert auch vermehrt mit Menschen, denen sie im Alltag begegnet und nimmt verstärkter am sozia- len Leben teil (AB 88 S. 2). All dies lässt nicht auf einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen. Dass sich die Beschwerde- führerin trotzdem für derzeit vollständig erwerbsunfähig erachtet (siehe AB 88 S. 2), erscheint nicht konsistent. Zusammenfassend kann der psychischen Problematik der Beschwerdefüh- rerin in Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Die angefoch- tene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 21 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent- geltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (BB 4 – 6) ist die Prozessbedürftigkeit der Beschwer- deführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Vorausset- zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Ge- such ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/89, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.