Einspracheentscheid vom 7. September 2017
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. August 2013 im C.________ tätig und damit bei der Visana Services AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi- chert. Gemäss Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 hat die Versicherte am 13. Januar 2017 auf der Fahrt von … nach … mit dem Schlitten einen heftigen Schlag erhalten. Als betroffener Körperteil wurde der Rücken links und als Art der Schädigung eine Stauchung der Wirbelsäule angeführt (Ak- ten der Visana; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (AB 3 - 4) verneinte die Visana eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich des Ereignisses vom 13. Januar 2017, da die Gesundheitsschädigung we- der auf ein Unfallereignis im Rechtssinne noch auf eine unfallähnliche Kör- perschädigung zurückzuführen sei. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 6), holte die Visana weitere Akten ein und hielt sowohl mit Schreiben vom 15. Mai 2017 (AB 14 - 15) wie auch mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (AB 16 - 19) an ihrer Beurteilung fest und ver- neinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 22) wies die Visana mit Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 6. Oktober 2017 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von UVG-Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem für den 13. Ja- nuar 2017 geltend gemachten Ereignis.
E. 1.3 Der Streitwert liegt aufgrund der zur Diskussion stehenden Leistun- gen – es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Behandlungsab- schluss erfolgte nach wenigen Wochen – unter Fr. 20‘000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 4
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2.1
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-
tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-
gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli-
chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun-
gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht
als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im
Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö-
sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall
setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn-
lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134
V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-
lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern
nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit
ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte-
te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-
gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).
2.2.2
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt
dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig-
lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 5
beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge-
wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände-
rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro-
grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117
E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise
dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem
Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine
reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV
2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).
2.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit Januar 2017 geltenden Fas-
sung) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Kör-
perschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran-
kung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Ge-
lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen
(lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen
(lit. h).
Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-
chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-
nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-
schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-
fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-
nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,
wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung
oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.
2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September
2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl
2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
3.
3.1
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beim
Ereignis vom 13. Januar 2017 eine „Wirbelblockade/verschiebung“ (AB 13)
bzw. eine „Stauchung an der Wirbelsäule“ (Beschwerde S. 2) erlitten. Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 6
stritten ist, ob die damit zusammenhängenden Beschwerden auf einen Un-
fall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sind oder ob eine unfallähnli-
che Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor).
3.2
Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zur medizini-
schen Situation das Folgende:
3.2.1
In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) gab die Be-
schwerdeführerin an: „Auf der Fahrt nach … mit dem Schlitten habe ich
einen heftigen Schlag erhalten“ (Ziff. 6). Dabei habe sie eine Stauchung der
Wirbelsäule erlitten (Ziff. 9).
3.2.2
Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) fest, dass die Be-
schwerdeführerin am 27. Januar 2017 einen Sturz beim Schlitteln erlitten
habe und seither über Schmerzen rechts neben dem linken Schulterblatt
klage (Ziff. 2). Als Diagnose nannte er ein akutes thorakolumbales
Schmerzsyndrom ohne neurologisches Defizit (Ziff. 5).
3.2.3
Im Fragebogen vom 30. März 2017 (AB 10 - 13) führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass sie von … Richtung … unterwegs gewesen sei,
als sie hinter sich etwas gehört und sich deshalb kurz umgedreht habe
(Ziff. 1). In diesem Moment habe sie eine Bodenwelle übersehen. Mit voller
Wucht sei sie vom Aufprall getroffen worden, wobei sie sich immer noch in
verdrehter Position (rückwärtsschauend) befunden habe. Der Aufprall habe
eine Wirbelblockade/verschiebung verursacht. Der Ablauf sei durch die
Bodenwelle als etwas Besonderes beeinträchtigt worden (Ziff. 2).
3.2.4
Im undatierten Schreiben (eingegangen bei der Beschwerdegegne-
rin am 26. Juli 2017 [AB 24]) hielt Dr. med. D.________ fest, dass aus der
Erstmeldung des genannten Unfalls klar hervor gehe, dass ein Sturz zu der
Verletzung geführt habe. Unter Ärzten sei es durchaus gebräuchlich, die
Verletzung nach einem Sturz als „thorakales Schmerzsyndrom“ zu be-
zeichnen. Er korrigierte die Diagnose und hielt nunmehr eine sturzbedingte
Thoraxprellung mit Muskelfaserriss fest.
3.3
Zu prüfen ist vorliegend, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf
den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt hat, damit das Vorliegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 7
eines Unfalls bejaht werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorstehend). Die Beschwer-
deführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Programmwidrig-
keit darin bestanden hat, dass sie sich bei einer Schlittenfahrt in verdrehter,
rückwärtsschauender Position befunden habe und dabei über einen Buckel
auf der Schlittelstrecke gefahren sei, was zusammen genommen auch
beim Schlitteln nicht alltäglich und nicht üblich sei (Beschwerde S. 3 Art. 3).
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus-
führt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5), sind Schlittelwege von Natur aus durch
angehäuften Schnee oder vereiste Stellen uneben. Solche Unebenheiten
sind fester Bestandteil von Schlittelfahrten und grundsätzlich nicht unge-
wöhnlich. Folgerichtig kann auch das Überfahren einer Bodenwelle beim
Schlitteln nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, denn bei Sportarten
bzw. Freizeittätigkeiten, welche aufgrund der natürlichen Gegebenheiten
auf einer unebenen Grundlage stattfinden, ist mit Schlägen durch eben
diese Unebenheiten zu rechnen. Die Beschwerdeführerin durfte und muss-
te deshalb bei einer Schlittelfahrt auf einer Schlittelstrecke damit rechnen,
dass solche Bodenunebenheiten unvermittelt auftauchen können. Dass sie
sich just in Moment des Überfahrens der Unebenheit umgedreht und rück-
wärts gegen die Fahrtrichtung geblickt hat, kann nicht als Programmwidrig-
keit im Bewegungsablauf bezeichnet werden, denn die Beschwerdeführerin
wurde nicht durch einen ungewöhnlichen Faktor in die von ihr dargestellte
verdrehte Körperhaltung gebracht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).
Nach dem Dargelegten fehlt es bei dem von der Beschwerdeführerin ge-
schilderten Ereignis vom 13. Januar 2017 an der Ungewöhnlichkeit und ein
Unfall im Rechtsinne ist damit zu verneinen (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 hier-
vor).
3.4
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der neu-
en Formulierung des Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 UVV zu ihren Gunsten
ableiten, da mit der Diagnose eines akuten thorakalen Schmerzsyndroms
ohne neurologisches Defizit (vgl. AB 8) keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG auf-
gezählten Körperschädigungen vorliegt (vgl. E. 2.3 vorstehend).
Zwar hat der Hausarzt Dr. med. D.________ im undatierten Schreiben
(AB 24) eine „sturzbedingte Thoraxprellung mit Muskelfaserriss“ diagnosti-
ziert. Diese Diagnosestellung erweist sich jedoch nicht als überzeugend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 8
Dr. med. D.________ geht in seinem Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8)
und auch später in seinem undatierten Schreiben (AB 24) von einem statt-
gehabten Sturz vom Schlitten aus und nennt einen solchen als Ursache für
die beklagten Rückenbeschwerden. Er hält dabei fest, dass es nach einem
Sturz durchaus gebräuchlich sei, die Verletzungen als thorakolumbales
Schmerzsyndrom zu bezeichnen. Dass ein solcher Sturz stattgefunden
haben soll, ist insbesondere gestützt auf die Schilderungen der Beschwer-
deführerin nicht wahrscheinlich. Von Beginn weg hat die Beschwerdeführe-
rin ausgeführt, dass sie beim Schlittenfahren einen Schlag erhalten und
dadurch eine „Stauchung der Wirbelsäule“ erlitten habe (AB 1). So führt sie
auch im Fragebogen vom 30. März 2017, in welchem sie das Ereignis vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 Januar 2017 (AB 10 - 13) näher beschreibt, aus, dass sie sich die gan-
ze Zeit auf dem Schlitten befunden habe und sich beim Überfahren einer
Unebenheit der Schlittelstrecke verletzt habe. In keinem Zeitpunkt macht
die Beschwerdeführerin selber geltend, dass sie gestürzt sei. Wenn sie
tatsächlich vom Schlitten gestürzt wäre, wäre denn auch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie einen solchen Sturz be-
reits in der Unfallmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) festgehalten hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin dargestellten
Geschehensablauf des Ereignisses vom 13. Januar 2017 erscheint deshalb
die von Dr. med. D.________ (AB 24) neu festgehaltene Diagnose – wel-
che er explizit gestützt auf einen angeblichen Sturz nannte – als nicht
nachvollziehbar: Wie es ohne Sturz vom Schlitten zu einer Thoraxprellung
mit einem Muskelfaserriss gekommen sein soll, erschliesst sich hier nicht.
Ein Muskelfaserriss ist damit – ebenso wenig wie eine andere in Art. 6
Abs. 2 UVG aufgeführte unfallähnliche Körperschädigung – nicht erstellt.
Wird hingegen in Anwendung der der Beweismaxime der „Aussage der
ersten Stunde“ (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV
2004 U 515 S. 420 E. 1.2) auf die von Dr. med. D.________ zuerst im Arzt-
zeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) gestellte Diagnose eines akuten thoraka-
len Schmerzsyndroms ohne neurologisches Defizit abgestellt, ist ebenfalls
nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Analog ei-
ner Lumbago (Muskelzerrung im Rücken) ist das diagnostizierte thorakale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 9
Schmerzsyndrom weder unter die Muskelzerrungen gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. e UVG noch sonst unter eine in der Liste enthaltene unfallähnliche Kör-
perschädigung zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153).
4.
Da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt,
sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit
ist der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab-
zuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 10 - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 883 UV
SCJ/REL/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2017
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiberin Renz
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 7. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist
seit dem 1. August 2013 im C.________ tätig und damit bei der Visana
Services AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi-
chert. Gemäss Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 hat die Versicherte
am 13. Januar 2017 auf der Fahrt von … nach … mit dem Schlitten einen
heftigen Schlag erhalten. Als betroffener Körperteil wurde der Rücken links
und als Art der Schädigung eine Stauchung der Wirbelsäule angeführt (Ak-
ten der Visana; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017
(AB 3 - 4) verneinte die Visana eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich
des Ereignisses vom 13. Januar 2017, da die Gesundheitsschädigung we-
der auf ein Unfallereignis im Rechtssinne noch auf eine unfallähnliche Kör-
perschädigung zurückzuführen sei. Nachdem sich die Versicherte damit
nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 6), holte die Visana weitere Akten ein
und hielt sowohl mit Schreiben vom 15. Mai 2017 (AB 14 - 15) wie auch mit
Verfügung vom 13. Juli 2017 (AB 16 - 19) an ihrer Beurteilung fest und ver-
neinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-
rung. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 22) wies die Visana mit
Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) ab.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte – vertreten durch
Rechtsanwalt B.________ – am 6. Oktober 2017 Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von UVG-Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. September 2017
(AB 26 - 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen
Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem für den 13. Ja-
nuar 2017 geltend gemachten Ereignis.
1.3
Der Streitwert liegt aufgrund der zur Diskussion stehenden Leistun-
gen – es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Behandlungsab-
schluss erfolgte nach wenigen Wochen – unter Fr. 20‘000.–, weshalb die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 4
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2.1
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-
tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-
gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli-
chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun-
gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht
als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im
Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö-
sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall
setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn-
lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134
V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-
lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern
nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit
ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte-
te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-
gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).
2.2.2
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt
dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig-
lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 5
beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge-
wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände-
rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro-
grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117
E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise
dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem
Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine
reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV
2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).
2.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit Januar 2017 geltenden Fas-
sung) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Kör-
perschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran-
kung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Ge-
lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen
(lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen
(lit. h).
Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-
chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-
nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-
schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-
fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-
nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,
wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung
oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.
2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September
2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl
2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
3.
3.1
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beim
Ereignis vom 13. Januar 2017 eine „Wirbelblockade/verschiebung“ (AB 13)
bzw. eine „Stauchung an der Wirbelsäule“ (Beschwerde S. 2) erlitten. Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 6
stritten ist, ob die damit zusammenhängenden Beschwerden auf einen Un-
fall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sind oder ob eine unfallähnli-
che Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor).
3.2
Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zur medizini-
schen Situation das Folgende:
3.2.1
In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) gab die Be-
schwerdeführerin an: „Auf der Fahrt nach … mit dem Schlitten habe ich
einen heftigen Schlag erhalten“ (Ziff. 6). Dabei habe sie eine Stauchung der
Wirbelsäule erlitten (Ziff. 9).
3.2.2
Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) fest, dass die Be-
schwerdeführerin am 27. Januar 2017 einen Sturz beim Schlitteln erlitten
habe und seither über Schmerzen rechts neben dem linken Schulterblatt
klage (Ziff. 2). Als Diagnose nannte er ein akutes thorakolumbales
Schmerzsyndrom ohne neurologisches Defizit (Ziff. 5).
3.2.3
Im Fragebogen vom 30. März 2017 (AB 10 - 13) führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass sie von … Richtung … unterwegs gewesen sei,
als sie hinter sich etwas gehört und sich deshalb kurz umgedreht habe
(Ziff. 1). In diesem Moment habe sie eine Bodenwelle übersehen. Mit voller
Wucht sei sie vom Aufprall getroffen worden, wobei sie sich immer noch in
verdrehter Position (rückwärtsschauend) befunden habe. Der Aufprall habe
eine Wirbelblockade/verschiebung verursacht. Der Ablauf sei durch die
Bodenwelle als etwas Besonderes beeinträchtigt worden (Ziff. 2).
3.2.4
Im undatierten Schreiben (eingegangen bei der Beschwerdegegne-
rin am 26. Juli 2017 [AB 24]) hielt Dr. med. D.________ fest, dass aus der
Erstmeldung des genannten Unfalls klar hervor gehe, dass ein Sturz zu der
Verletzung geführt habe. Unter Ärzten sei es durchaus gebräuchlich, die
Verletzung nach einem Sturz als „thorakales Schmerzsyndrom“ zu be-
zeichnen. Er korrigierte die Diagnose und hielt nunmehr eine sturzbedingte
Thoraxprellung mit Muskelfaserriss fest.
3.3
Zu prüfen ist vorliegend, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf
den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt hat, damit das Vorliegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 7
eines Unfalls bejaht werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorstehend). Die Beschwer-
deführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Programmwidrig-
keit darin bestanden hat, dass sie sich bei einer Schlittenfahrt in verdrehter,
rückwärtsschauender Position befunden habe und dabei über einen Buckel
auf der Schlittelstrecke gefahren sei, was zusammen genommen auch
beim Schlitteln nicht alltäglich und nicht üblich sei (Beschwerde S. 3 Art. 3).
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus-
führt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5), sind Schlittelwege von Natur aus durch
angehäuften Schnee oder vereiste Stellen uneben. Solche Unebenheiten
sind fester Bestandteil von Schlittelfahrten und grundsätzlich nicht unge-
wöhnlich. Folgerichtig kann auch das Überfahren einer Bodenwelle beim
Schlitteln nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, denn bei Sportarten
bzw. Freizeittätigkeiten, welche aufgrund der natürlichen Gegebenheiten
auf einer unebenen Grundlage stattfinden, ist mit Schlägen durch eben
diese Unebenheiten zu rechnen. Die Beschwerdeführerin durfte und muss-
te deshalb bei einer Schlittelfahrt auf einer Schlittelstrecke damit rechnen,
dass solche Bodenunebenheiten unvermittelt auftauchen können. Dass sie
sich just in Moment des Überfahrens der Unebenheit umgedreht und rück-
wärts gegen die Fahrtrichtung geblickt hat, kann nicht als Programmwidrig-
keit im Bewegungsablauf bezeichnet werden, denn die Beschwerdeführerin
wurde nicht durch einen ungewöhnlichen Faktor in die von ihr dargestellte
verdrehte Körperhaltung gebracht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).
Nach dem Dargelegten fehlt es bei dem von der Beschwerdeführerin ge-
schilderten Ereignis vom 13. Januar 2017 an der Ungewöhnlichkeit und ein
Unfall im Rechtsinne ist damit zu verneinen (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 hier-
vor).
3.4
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der neu-
en Formulierung des Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 UVV zu ihren Gunsten
ableiten, da mit der Diagnose eines akuten thorakalen Schmerzsyndroms
ohne neurologisches Defizit (vgl. AB 8) keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG auf-
gezählten Körperschädigungen vorliegt (vgl. E. 2.3 vorstehend).
Zwar hat der Hausarzt Dr. med. D.________ im undatierten Schreiben
(AB 24) eine „sturzbedingte Thoraxprellung mit Muskelfaserriss“ diagnosti-
ziert. Diese Diagnosestellung erweist sich jedoch nicht als überzeugend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 8
Dr. med. D.________ geht in seinem Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8)
und auch später in seinem undatierten Schreiben (AB 24) von einem statt-
gehabten Sturz vom Schlitten aus und nennt einen solchen als Ursache für
die beklagten Rückenbeschwerden. Er hält dabei fest, dass es nach einem
Sturz durchaus gebräuchlich sei, die Verletzungen als thorakolumbales
Schmerzsyndrom zu bezeichnen. Dass ein solcher Sturz stattgefunden
haben soll, ist insbesondere gestützt auf die Schilderungen der Beschwer-
deführerin nicht wahrscheinlich. Von Beginn weg hat die Beschwerdeführe-
rin ausgeführt, dass sie beim Schlittenfahren einen Schlag erhalten und
dadurch eine „Stauchung der Wirbelsäule“ erlitten habe (AB 1). So führt sie
auch im Fragebogen vom 30. März 2017, in welchem sie das Ereignis vom
13. Januar 2017 (AB 10 - 13) näher beschreibt, aus, dass sie sich die gan-
ze Zeit auf dem Schlitten befunden habe und sich beim Überfahren einer
Unebenheit der Schlittelstrecke verletzt habe. In keinem Zeitpunkt macht
die Beschwerdeführerin selber geltend, dass sie gestürzt sei. Wenn sie
tatsächlich vom Schlitten gestürzt wäre, wäre denn auch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie einen solchen Sturz be-
reits in der Unfallmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) festgehalten hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin dargestellten
Geschehensablauf des Ereignisses vom 13. Januar 2017 erscheint deshalb
die von Dr. med. D.________ (AB 24) neu festgehaltene Diagnose – wel-
che er explizit gestützt auf einen angeblichen Sturz nannte – als nicht
nachvollziehbar: Wie es ohne Sturz vom Schlitten zu einer Thoraxprellung
mit einem Muskelfaserriss gekommen sein soll, erschliesst sich hier nicht.
Ein Muskelfaserriss ist damit – ebenso wenig wie eine andere in Art. 6
Abs. 2 UVG aufgeführte unfallähnliche Körperschädigung – nicht erstellt.
Wird hingegen in Anwendung der der Beweismaxime der „Aussage der
ersten Stunde“ (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV
2004 U 515 S. 420 E. 1.2) auf die von Dr. med. D.________ zuerst im Arzt-
zeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) gestellte Diagnose eines akuten thoraka-
len Schmerzsyndroms ohne neurologisches Defizit abgestellt, ist ebenfalls
nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Analog ei-
ner Lumbago (Muskelzerrung im Rücken) ist das diagnostizierte thorakale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 9
Schmerzsyndrom weder unter die Muskelzerrungen gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. e UVG noch sonst unter eine in der Liste enthaltene unfallähnliche Kör-
perschädigung zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153).
4.
Da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt,
sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit
ist der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab-
zuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Visana Versicherungen AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 10
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.