opencaselaw.ch

200 2017 883

Bern VerwG · 2017-09-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. September 2017

Sachverhalt

A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. August 2013 im C.________ tätig und damit bei der Visana Services AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi- chert. Gemäss Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 hat die Versicherte am 13. Januar 2017 auf der Fahrt von … nach … mit dem Schlitten einen heftigen Schlag erhalten. Als betroffener Körperteil wurde der Rücken links und als Art der Schädigung eine Stauchung der Wirbelsäule angeführt (Ak- ten der Visana; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (AB 3 - 4) verneinte die Visana eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich des Ereignisses vom 13. Januar 2017, da die Gesundheitsschädigung we- der auf ein Unfallereignis im Rechtssinne noch auf eine unfallähnliche Kör- perschädigung zurückzuführen sei. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 6), holte die Visana weitere Akten ein und hielt sowohl mit Schreiben vom 15. Mai 2017 (AB 14 - 15) wie auch mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (AB 16 - 19) an ihrer Beurteilung fest und ver- neinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 22) wies die Visana mit Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 6. Oktober 2017 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von UVG-Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem für den 13. Ja- nuar 2017 geltend gemachten Ereignis.

E. 1.3 Der Streitwert liegt aufgrund der zur Diskussion stehenden Leistun- gen – es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Behandlungsab- schluss erfolgte nach wenigen Wochen – unter Fr. 20‘000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 4

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2.1

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-

tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-

gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli-

chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun-

gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht

als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im

Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö-

sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall

setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn-

lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134

V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-

lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern

nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit

ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte-

te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen

Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-

gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

2.2.2

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in

einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt

dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig-

lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den

natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 5

beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge-

wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände-

rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro-

grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117

E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise

dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem

Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine

reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV

2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).

2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit Januar 2017 geltenden Fas-

sung) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Kör-

perschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran-

kung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Ge-

lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen

(lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen

(lit. h).

Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-

chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-

nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-

schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-

fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-

nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,

wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung

oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-

rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.

2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September

2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl

2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

3.

3.1

Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beim

Ereignis vom 13. Januar 2017 eine „Wirbelblockade/verschiebung“ (AB 13)

bzw. eine „Stauchung an der Wirbelsäule“ (Beschwerde S. 2) erlitten. Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 6

stritten ist, ob die damit zusammenhängenden Beschwerden auf einen Un-

fall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sind oder ob eine unfallähnli-

che Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor).

3.2

Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zur medizini-

schen Situation das Folgende:

3.2.1

In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) gab die Be-

schwerdeführerin an: „Auf der Fahrt nach … mit dem Schlitten habe ich

einen heftigen Schlag erhalten“ (Ziff. 6). Dabei habe sie eine Stauchung der

Wirbelsäule erlitten (Ziff. 9).

3.2.2

Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) fest, dass die Be-

schwerdeführerin am 27. Januar 2017 einen Sturz beim Schlitteln erlitten

habe und seither über Schmerzen rechts neben dem linken Schulterblatt

klage (Ziff. 2). Als Diagnose nannte er ein akutes thorakolumbales

Schmerzsyndrom ohne neurologisches Defizit (Ziff. 5).

3.2.3

Im Fragebogen vom 30. März 2017 (AB 10 - 13) führte die Be-

schwerdeführerin aus, dass sie von … Richtung … unterwegs gewesen sei,

als sie hinter sich etwas gehört und sich deshalb kurz umgedreht habe

(Ziff. 1). In diesem Moment habe sie eine Bodenwelle übersehen. Mit voller

Wucht sei sie vom Aufprall getroffen worden, wobei sie sich immer noch in

verdrehter Position (rückwärtsschauend) befunden habe. Der Aufprall habe

eine Wirbelblockade/verschiebung verursacht. Der Ablauf sei durch die

Bodenwelle als etwas Besonderes beeinträchtigt worden (Ziff. 2).

3.2.4

Im undatierten Schreiben (eingegangen bei der Beschwerdegegne-

rin am 26. Juli 2017 [AB 24]) hielt Dr. med. D.________ fest, dass aus der

Erstmeldung des genannten Unfalls klar hervor gehe, dass ein Sturz zu der

Verletzung geführt habe. Unter Ärzten sei es durchaus gebräuchlich, die

Verletzung nach einem Sturz als „thorakales Schmerzsyndrom“ zu be-

zeichnen. Er korrigierte die Diagnose und hielt nunmehr eine sturzbedingte

Thoraxprellung mit Muskelfaserriss fest.

3.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf

den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt hat, damit das Vorliegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 7

eines Unfalls bejaht werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorstehend). Die Beschwer-

deführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Programmwidrig-

keit darin bestanden hat, dass sie sich bei einer Schlittenfahrt in verdrehter,

rückwärtsschauender Position befunden habe und dabei über einen Buckel

auf der Schlittelstrecke gefahren sei, was zusammen genommen auch

beim Schlitteln nicht alltäglich und nicht üblich sei (Beschwerde S. 3 Art. 3).

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus-

führt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5), sind Schlittelwege von Natur aus durch

angehäuften Schnee oder vereiste Stellen uneben. Solche Unebenheiten

sind fester Bestandteil von Schlittelfahrten und grundsätzlich nicht unge-

wöhnlich. Folgerichtig kann auch das Überfahren einer Bodenwelle beim

Schlitteln nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, denn bei Sportarten

bzw. Freizeittätigkeiten, welche aufgrund der natürlichen Gegebenheiten

auf einer unebenen Grundlage stattfinden, ist mit Schlägen durch eben

diese Unebenheiten zu rechnen. Die Beschwerdeführerin durfte und muss-

te deshalb bei einer Schlittelfahrt auf einer Schlittelstrecke damit rechnen,

dass solche Bodenunebenheiten unvermittelt auftauchen können. Dass sie

sich just in Moment des Überfahrens der Unebenheit umgedreht und rück-

wärts gegen die Fahrtrichtung geblickt hat, kann nicht als Programmwidrig-

keit im Bewegungsablauf bezeichnet werden, denn die Beschwerdeführerin

wurde nicht durch einen ungewöhnlichen Faktor in die von ihr dargestellte

verdrehte Körperhaltung gebracht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).

Nach dem Dargelegten fehlt es bei dem von der Beschwerdeführerin ge-

schilderten Ereignis vom 13. Januar 2017 an der Ungewöhnlichkeit und ein

Unfall im Rechtsinne ist damit zu verneinen (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 hier-

vor).

3.4

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der neu-

en Formulierung des Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 UVV zu ihren Gunsten

ableiten, da mit der Diagnose eines akuten thorakalen Schmerzsyndroms

ohne neurologisches Defizit (vgl. AB 8) keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG auf-

gezählten Körperschädigungen vorliegt (vgl. E. 2.3 vorstehend).

Zwar hat der Hausarzt Dr. med. D.________ im undatierten Schreiben

(AB 24) eine „sturzbedingte Thoraxprellung mit Muskelfaserriss“ diagnosti-

ziert. Diese Diagnosestellung erweist sich jedoch nicht als überzeugend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 8

Dr. med. D.________ geht in seinem Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8)

und auch später in seinem undatierten Schreiben (AB 24) von einem statt-

gehabten Sturz vom Schlitten aus und nennt einen solchen als Ursache für

die beklagten Rückenbeschwerden. Er hält dabei fest, dass es nach einem

Sturz durchaus gebräuchlich sei, die Verletzungen als thorakolumbales

Schmerzsyndrom zu bezeichnen. Dass ein solcher Sturz stattgefunden

haben soll, ist insbesondere gestützt auf die Schilderungen der Beschwer-

deführerin nicht wahrscheinlich. Von Beginn weg hat die Beschwerdeführe-

rin ausgeführt, dass sie beim Schlittenfahren einen Schlag erhalten und

dadurch eine „Stauchung der Wirbelsäule“ erlitten habe (AB 1). So führt sie

auch im Fragebogen vom 30. März 2017, in welchem sie das Ereignis vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Januar 2017 (AB 10 - 13) näher beschreibt, aus, dass sie sich die gan-

ze Zeit auf dem Schlitten befunden habe und sich beim Überfahren einer

Unebenheit der Schlittelstrecke verletzt habe. In keinem Zeitpunkt macht

die Beschwerdeführerin selber geltend, dass sie gestürzt sei. Wenn sie

tatsächlich vom Schlitten gestürzt wäre, wäre denn auch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie einen solchen Sturz be-

reits in der Unfallmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) festgehalten hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin dargestellten

Geschehensablauf des Ereignisses vom 13. Januar 2017 erscheint deshalb

die von Dr. med. D.________ (AB 24) neu festgehaltene Diagnose – wel-

che er explizit gestützt auf einen angeblichen Sturz nannte – als nicht

nachvollziehbar: Wie es ohne Sturz vom Schlitten zu einer Thoraxprellung

mit einem Muskelfaserriss gekommen sein soll, erschliesst sich hier nicht.

Ein Muskelfaserriss ist damit – ebenso wenig wie eine andere in Art. 6

Abs. 2 UVG aufgeführte unfallähnliche Körperschädigung – nicht erstellt.

Wird hingegen in Anwendung der der Beweismaxime der „Aussage der

ersten Stunde“ (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV

2004 U 515 S. 420 E. 1.2) auf die von Dr. med. D.________ zuerst im Arzt-

zeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) gestellte Diagnose eines akuten thoraka-

len Schmerzsyndroms ohne neurologisches Defizit abgestellt, ist ebenfalls

nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Analog ei-

ner Lumbago (Muskelzerrung im Rücken) ist das diagnostizierte thorakale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 9

Schmerzsyndrom weder unter die Muskelzerrungen gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. e UVG noch sonst unter eine in der Liste enthaltene unfallähnliche Kör-

perschädigung zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153).

4.

Da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt,

sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit

ist der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab-

zuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-

schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 10 - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 883 UV

SCJ/REL/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Renz

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Visana Versicherungen AG

Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist

seit dem 1. August 2013 im C.________ tätig und damit bei der Visana

Services AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi-

chert. Gemäss Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 hat die Versicherte

am 13. Januar 2017 auf der Fahrt von … nach … mit dem Schlitten einen

heftigen Schlag erhalten. Als betroffener Körperteil wurde der Rücken links

und als Art der Schädigung eine Stauchung der Wirbelsäule angeführt (Ak-

ten der Visana; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017

(AB 3 - 4) verneinte die Visana eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich

des Ereignisses vom 13. Januar 2017, da die Gesundheitsschädigung we-

der auf ein Unfallereignis im Rechtssinne noch auf eine unfallähnliche Kör-

perschädigung zurückzuführen sei. Nachdem sich die Versicherte damit

nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 6), holte die Visana weitere Akten ein

und hielt sowohl mit Schreiben vom 15. Mai 2017 (AB 14 - 15) wie auch mit

Verfügung vom 13. Juli 2017 (AB 16 - 19) an ihrer Beurteilung fest und ver-

neinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-

rung. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 22) wies die Visana mit

Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) ab.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte – vertreten durch

Rechtsanwalt B.________ – am 6. Oktober 2017 Beschwerde beim Ver-

waltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von UVG-Leistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 beantragt die Beschwer-

degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. September 2017

(AB 26 - 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen

Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem für den 13. Ja-

nuar 2017 geltend gemachten Ereignis.

1.3

Der Streitwert liegt aufgrund der zur Diskussion stehenden Leistun-

gen – es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Behandlungsab-

schluss erfolgte nach wenigen Wochen – unter Fr. 20‘000.–, weshalb die

Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 4

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2.1

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-

tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-

gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli-

chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun-

gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht

als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im

Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö-

sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall

setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn-

lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134

V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-

lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern

nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit

ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte-

te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen

Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-

gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

2.2.2

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in

einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt

dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig-

lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den

natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 5

beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge-

wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände-

rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro-

grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117

E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise

dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem

Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine

reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV

2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).

2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit Januar 2017 geltenden Fas-

sung) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Kör-

perschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran-

kung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Ge-

lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen

(lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen

(lit. h).

Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-

chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-

nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-

schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-

fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-

nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,

wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung

oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-

rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.

2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September

2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl

2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

3.

3.1

Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beim

Ereignis vom 13. Januar 2017 eine „Wirbelblockade/verschiebung“ (AB 13)

bzw. eine „Stauchung an der Wirbelsäule“ (Beschwerde S. 2) erlitten. Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 6

stritten ist, ob die damit zusammenhängenden Beschwerden auf einen Un-

fall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sind oder ob eine unfallähnli-

che Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor).

3.2

Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zur medizini-

schen Situation das Folgende:

3.2.1

In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) gab die Be-

schwerdeführerin an: „Auf der Fahrt nach … mit dem Schlitten habe ich

einen heftigen Schlag erhalten“ (Ziff. 6). Dabei habe sie eine Stauchung der

Wirbelsäule erlitten (Ziff. 9).

3.2.2

Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) fest, dass die Be-

schwerdeführerin am 27. Januar 2017 einen Sturz beim Schlitteln erlitten

habe und seither über Schmerzen rechts neben dem linken Schulterblatt

klage (Ziff. 2). Als Diagnose nannte er ein akutes thorakolumbales

Schmerzsyndrom ohne neurologisches Defizit (Ziff. 5).

3.2.3

Im Fragebogen vom 30. März 2017 (AB 10 - 13) führte die Be-

schwerdeführerin aus, dass sie von … Richtung … unterwegs gewesen sei,

als sie hinter sich etwas gehört und sich deshalb kurz umgedreht habe

(Ziff. 1). In diesem Moment habe sie eine Bodenwelle übersehen. Mit voller

Wucht sei sie vom Aufprall getroffen worden, wobei sie sich immer noch in

verdrehter Position (rückwärtsschauend) befunden habe. Der Aufprall habe

eine Wirbelblockade/verschiebung verursacht. Der Ablauf sei durch die

Bodenwelle als etwas Besonderes beeinträchtigt worden (Ziff. 2).

3.2.4

Im undatierten Schreiben (eingegangen bei der Beschwerdegegne-

rin am 26. Juli 2017 [AB 24]) hielt Dr. med. D.________ fest, dass aus der

Erstmeldung des genannten Unfalls klar hervor gehe, dass ein Sturz zu der

Verletzung geführt habe. Unter Ärzten sei es durchaus gebräuchlich, die

Verletzung nach einem Sturz als „thorakales Schmerzsyndrom“ zu be-

zeichnen. Er korrigierte die Diagnose und hielt nunmehr eine sturzbedingte

Thoraxprellung mit Muskelfaserriss fest.

3.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf

den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt hat, damit das Vorliegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 7

eines Unfalls bejaht werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorstehend). Die Beschwer-

deführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Programmwidrig-

keit darin bestanden hat, dass sie sich bei einer Schlittenfahrt in verdrehter,

rückwärtsschauender Position befunden habe und dabei über einen Buckel

auf der Schlittelstrecke gefahren sei, was zusammen genommen auch

beim Schlitteln nicht alltäglich und nicht üblich sei (Beschwerde S. 3 Art. 3).

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus-

führt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5), sind Schlittelwege von Natur aus durch

angehäuften Schnee oder vereiste Stellen uneben. Solche Unebenheiten

sind fester Bestandteil von Schlittelfahrten und grundsätzlich nicht unge-

wöhnlich. Folgerichtig kann auch das Überfahren einer Bodenwelle beim

Schlitteln nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, denn bei Sportarten

bzw. Freizeittätigkeiten, welche aufgrund der natürlichen Gegebenheiten

auf einer unebenen Grundlage stattfinden, ist mit Schlägen durch eben

diese Unebenheiten zu rechnen. Die Beschwerdeführerin durfte und muss-

te deshalb bei einer Schlittelfahrt auf einer Schlittelstrecke damit rechnen,

dass solche Bodenunebenheiten unvermittelt auftauchen können. Dass sie

sich just in Moment des Überfahrens der Unebenheit umgedreht und rück-

wärts gegen die Fahrtrichtung geblickt hat, kann nicht als Programmwidrig-

keit im Bewegungsablauf bezeichnet werden, denn die Beschwerdeführerin

wurde nicht durch einen ungewöhnlichen Faktor in die von ihr dargestellte

verdrehte Körperhaltung gebracht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).

Nach dem Dargelegten fehlt es bei dem von der Beschwerdeführerin ge-

schilderten Ereignis vom 13. Januar 2017 an der Ungewöhnlichkeit und ein

Unfall im Rechtsinne ist damit zu verneinen (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 hier-

vor).

3.4

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der neu-

en Formulierung des Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 UVV zu ihren Gunsten

ableiten, da mit der Diagnose eines akuten thorakalen Schmerzsyndroms

ohne neurologisches Defizit (vgl. AB 8) keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG auf-

gezählten Körperschädigungen vorliegt (vgl. E. 2.3 vorstehend).

Zwar hat der Hausarzt Dr. med. D.________ im undatierten Schreiben

(AB 24) eine „sturzbedingte Thoraxprellung mit Muskelfaserriss“ diagnosti-

ziert. Diese Diagnosestellung erweist sich jedoch nicht als überzeugend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 8

Dr. med. D.________ geht in seinem Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8)

und auch später in seinem undatierten Schreiben (AB 24) von einem statt-

gehabten Sturz vom Schlitten aus und nennt einen solchen als Ursache für

die beklagten Rückenbeschwerden. Er hält dabei fest, dass es nach einem

Sturz durchaus gebräuchlich sei, die Verletzungen als thorakolumbales

Schmerzsyndrom zu bezeichnen. Dass ein solcher Sturz stattgefunden

haben soll, ist insbesondere gestützt auf die Schilderungen der Beschwer-

deführerin nicht wahrscheinlich. Von Beginn weg hat die Beschwerdeführe-

rin ausgeführt, dass sie beim Schlittenfahren einen Schlag erhalten und

dadurch eine „Stauchung der Wirbelsäule“ erlitten habe (AB 1). So führt sie

auch im Fragebogen vom 30. März 2017, in welchem sie das Ereignis vom

13. Januar 2017 (AB 10 - 13) näher beschreibt, aus, dass sie sich die gan-

ze Zeit auf dem Schlitten befunden habe und sich beim Überfahren einer

Unebenheit der Schlittelstrecke verletzt habe. In keinem Zeitpunkt macht

die Beschwerdeführerin selber geltend, dass sie gestürzt sei. Wenn sie

tatsächlich vom Schlitten gestürzt wäre, wäre denn auch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie einen solchen Sturz be-

reits in der Unfallmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) festgehalten hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin dargestellten

Geschehensablauf des Ereignisses vom 13. Januar 2017 erscheint deshalb

die von Dr. med. D.________ (AB 24) neu festgehaltene Diagnose – wel-

che er explizit gestützt auf einen angeblichen Sturz nannte – als nicht

nachvollziehbar: Wie es ohne Sturz vom Schlitten zu einer Thoraxprellung

mit einem Muskelfaserriss gekommen sein soll, erschliesst sich hier nicht.

Ein Muskelfaserriss ist damit – ebenso wenig wie eine andere in Art. 6

Abs. 2 UVG aufgeführte unfallähnliche Körperschädigung – nicht erstellt.

Wird hingegen in Anwendung der der Beweismaxime der „Aussage der

ersten Stunde“ (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV

2004 U 515 S. 420 E. 1.2) auf die von Dr. med. D.________ zuerst im Arzt-

zeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) gestellte Diagnose eines akuten thoraka-

len Schmerzsyndroms ohne neurologisches Defizit abgestellt, ist ebenfalls

nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Analog ei-

ner Lumbago (Muskelzerrung im Rücken) ist das diagnostizierte thorakale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 9

Schmerzsyndrom weder unter die Muskelzerrungen gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. e UVG noch sonst unter eine in der Liste enthaltene unfallähnliche Kör-

perschädigung zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153).

4.

Da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt,

sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit

ist der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab-

zuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-

schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Visana Versicherungen AG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 10

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.