Verfügung vom 4. September 2017
Sachverhalt
A. Der 1991 geborene A.________ – der bereits im Jahr 1995 Leistungen für die Behandlung eines Geburtsgebrechens bezogen hatte – meldete sich am 19. August 2014 unter Hinweis auf eine erstmals im Februar 2014 dia- gnostizierte Multiple Sklerose, schubförmig remittierend, sowie eine exzen- trische linksventrikuläre Hypertrophie und chronisch bilaterale lumbale Rü- ckenschmerzen bei Orthostase bei der IV-Stelle Bern (IVB) für berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 3). Die IVB holte erwerbliche (act. II 5, 12, 20) sowie medizinische (act. II 6, 11, 17) Unterlagen ein, liess die RAD-Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Stellung nehmen (act. II 22) und erteilte am 30. Januar 2015 Kostengutsprache für die Fortführung eines Coachings sowie für einen Beitrag an den Arbeitgeber/Lehrbetrieb für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 (act. II 24). Nach weiteren Ver- laufsberichten (act. II 34, 38, 47, 86, 87), die medizinisch einen verschlech- terten Gesundheitszustand attestierten, und einer Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle E.________ (act. II 53, 78) gab der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, verschiedene Empfehlungen für zusätzliche Abklärungen, die Durchführung von Behand- lungen und formulierte Fragen, welche der behandelnden Neurologin zu unterbreiten seien (act. II 88); daraufhin ging ein Verlaufsbericht ein, in wel- chem diese Fragen beantwortet wurden (act. II 92). Mangels hinreichenden Aufschlusses dieser Antworten (vgl. act. II 97 S. 3 ff.) empfahl der RAD den Versicherten neuropsychologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen (act. II 98). B. Aufgrund der am 10. März 2017 (act. II 108.1 bzw. act. II 109.1) erstatteten Gutachten stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juni 2017 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juli 2015 (IV-Grad: 50%)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 3 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2015 (IV-Grad: 100%) in Aussicht (act. II 111). Im hiergegen erhobenen Einwand vom 10. Juli 2017 wandte sich der Versicherte nicht gegen die zugesprochene ab- gestufte Rente an sich, sondern stellte abrechnungstechnische Fragen hinsichtlich Koordination der Rentenzahlungen mit ausgerichteten Taggel- dern der IV, der Krankenversicherung, der Arbeitslosenkasse und (Vor- schuss)-Leistungen des Sozialdienstes (act. II 113). Daraufhin verfügte die IVB am 4. September 2017 die dem Versicherten ab dem 1. Juli 2015 zustehende Rente mit dem Hinweis, dass diese gemäss dem vom Versicherten im März 2016 unterschriebenen Gesuch um Dritt- auszahlung ab 1. Oktober 2017 direkt dem Sozialdienst C.________ über- wiesen werde; sobald die Verrechnungsformulare vom Sozialdienst C.________ und der Versicherung G.________ unterzeichnet seien, könne die Verfügung für die rückwirkende Invalidenrente erstellt werden (act. II 120). C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 erhebt der Versicherte Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 4. September 2017, wobei er – wie bereits im Vor- bescheidverfahren – ausdrücklich nicht die Zusprechung der Invalidenren- te, sondern deren Berechnung sowie das Vorgehen der Verwaltung bei der Ab- und Verrechnung anderweitig geflossener Leistungen rügt. Nach den Akten sei ersichtlich, dass sich bei den Abrechnungen Missverständnisse gebildet hätten, da teilweise schon Gelder ausbezahlt worden seien. Auch seien in der Verfügung bereits Abrechnungen zuhanden der Versicherung G.________ und des Sozialdienstes enthalten, die er so nicht unterschrei- ben werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 beantragt die IVB unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Ausgleichskasse H.________ 106.2 vom 23. November 2017 die Abweisung der Beschwer- de. Überdies hält sie fest, dass der Versicherte am 17. September 2015 sowie am 29. März 2016 die Verrechnungsanträge der Einwohnergemein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 4 de C.________ und am 8. Juli 2015 das Formular der Versicherung G.________ „Koordination mit Leistungen Dritter“ unterschrieben habe. Die im Zusammenhang mit dem am 6. November 2017 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (p. 15) eingereichten Unterlagen in Verbin- dung mit den vom Instruktionsrichter bei der Versicherung I.________ ein- geholten Versicherungspolicen 2017 und 2018 (bei den Gerichtsakten, p. 56-59) ergaben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Krankenversiche- rung für Gesundheits-Rechtsschutz gegenüber Institutionen der Sozialver- sicherung mitversichert ist. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters von
18. Mai bzw. 23. Mai 2018 hin legte der Beschwerdeführer mit seiner Ein- gabe vom 28. Juni 2018 (p. 64-66) eine E-Mail der J.________ vom 27. Dezember 2017 vor, in welcher für dessen Interessenvertretung einstweilen in einem bestimmten Umfang Kostengutsprache erteilt wurde (Beschwer- debeilage [act. I und act. IA] act. IA 6), und nahm zu den Ausführungen der IVB in der Beschwerdeantwort Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2018 (p. 69 f.) wurde die Einwohnergemeinde C.________, Sozialabteilung, zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hielt in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2018 (p. 71) fest, dass sie den Be- schwerdeführer vom 2. September 2015 bis 31. Mai 2018 mit Sozialhilfe- leistungen unterstützt habe; ab Oktober 2017 sei die Invalidenrente ent- sprechend dem Subsidiaritätsprinzip zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel an die Sozialabteilung C.________ ausbezahlt wor- den. Zudem sei dem Vermieter des Beschwerdeführers die Direktzahlung der Miete zugesichert worden; hierfür habe auch gesprochen, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Vermieterin drei Monatsmieten nicht bezahlt gehabt habe, obwohl ihm die dafür zu verwendenden Beträge vom Sozialdienst fristgerecht ausbezahlt worden seien. Diese Stellungnahme wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2018 zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht vorgesehen; allfällige Stellungnahmen hätten bis am 15. Januar 2019 beim Gericht einzulangen. Gleichzeitig wurde der – nunmehr rechtsschutz- versicherte – Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 15. Januar 2019 ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.— zu leisten (p. 73 f.), wozu infolge Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 5 bleibens der Zahlung am 17. Januar 2019 (p. 77) nochmals eine kurze Nachfrist angesetzt wurde. Am 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und ersuchte um Zustellung der gesamten Akten, um allenfalls noch eine Stel- lungnahme einzureichen (p.80). Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde hiervon Kenntnis genommen und gegeben sowie festgestellt, dass der Kostenvor- schuss zwischenzeitlich geleistet worden war (p. 82). Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf weitere Bemerkungen (p. 85).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 4. September 2017 (act. II 120), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2015 festgesetzt und ab dem 1. Oktober 2017 die Drittauszahlung an den Sozialdienst C.________ verfügt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Rentenzusprechung die Berechnung des Invali- ditätsgrades rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie in der pro- zessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2017 ausgeführt, ist es ohne Belang, ob die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder 100% zugesprochen wurde. In dieser Hinsicht fehlt es dem Beschwerdeführer somit an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Kein Verfügungsgehalt kommt sodann den Hinweisen in der angefochtenen Verfügung auf die in Aussicht gestellte rückwirkende Verrechnung der Ren- te für die Zeit von Juli 2015 bis September 2017 (halbe Rente ab 1. Juli 2015 und ganze Rente ab 1. Oktober 2015) zu. Damit wurde lediglich mit- geteilt, dass die Verrechnung der Rente für den fraglichen Zeitraum mit Vorschussleistungen des Sozialdienstes C.________ und der Versicherung G.________ vorgenommen würden, sobald die dafür benötigten Formulare vom Beschwerdeführer unterzeichnet seien. Insofern ist auf die Beschwer- de ebenfalls nicht einzutreten. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann damit einzig die Frage der Drittauszahlung der Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2017 direkt an den Sozialdienst C.________ sein.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 7 2. 2.1 Geldleistungen können gemäss Art 20 ATSG ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstüt- zungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (Abs. 1). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 ATSG. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:
a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein (BGE 135 V 2 E.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniserklärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 8 Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387). 3. 3.1 Fest steht und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer während der Abklärung seines Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung Leistungen seitens der Krankentaggeldversicherung (G.________) erhalten hat und er durch den Sozialdienst seiner Wohngemeinde unterstützt wurde, letzteres – wie die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde C.________ in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 bestätigt (p.71) – in der Zeit vom
2. September 2015 bis zum 31. Mai 2018. Sodann hat er im Rahmen der gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. September 2017 geht es indessen lediglich darum, ob die Auszahlung der ab 1. Oktober 2017 zugesprochenen Rentenbetreffnisse infolge der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst C.________ zu Recht direkt an diesen verfügt wurde. Wie bereits oben erwähnt wurde mit der angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer zustehende Rente bzw. deren Auszahlung ab 1. Oktober 2017 festgesetzt. Damit geht es nicht um Nachzahlungen, für welche einzig gemäss Art. 22 ATSG (vgl. E. 2.2. hiervor) die Ausnahme vom Verbot der Verpfändung und Abtretung von nachmalig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 9 zugesprochenen Leistungen einer Sozialversicherung, die ein Arbeitgeber, eine private bzw. öffentliche Vorsorge oder eine andere Versicherung bevorschusst hat, vorgesehen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage 2015, Art. 20 N. 16). Zwecks Prüfung der Frage, ob eine andere – bisher nicht ersichtliche – gesetzliche Grundlage für die hier einzig streitige Drittauszahlung nach der Rentenzusprechung ab 1. Oktober 2017 mittels Verfügung vom 4. September 2017 vorliegt, wurde die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde C.________ zum Verfahren beigeladen und aufgefordert, zu den Hintergründen der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Drittauszahlung Stellung zu nehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. November 2018; p. 69 f.). In der entsprechenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 (p. 71) führt diese Folgendes aus: „Herr A.________ wurde vom 2. September 2015 bis zum 31. Mai 2018 mit Sozialhilfeleistungen durch die Sozialabteilung C.________ unterstützt. Die Ablösung erfolgte aufgrund der Existenzsicherung durch Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ab Oktober 2017 wurde die Invalidenrente an die Sozialabteilung C.________ ausbezahlt, da das Subsidiaritätsprinzip die Sozialdienste dazu verpflichtet die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen. Ein weiterer Grund dafür war, dass dem Vermieter von Herrn A.________ ab Mai 2017 die Direktzahlung der Miete durch die Sozialabteilung C.________ zugesichert wurde. Wäre die Invalidenrente an Herrn A.________ bezahlt worden, wäre diese Direktzahlung aufgrund der Höhe des Sozialhilfebudgets nicht möglich gewesen. Für die Direktzahlung sprach ebenfalls, dass Herr A.________ bei seiner ehemaligen Vermieterin drei Monatsmieten nicht bezahlt hatte, obwohl ihm die dafür zu verwendenden Beträge fristgerecht durch die Sozialabteilung ausbezahlt wurden.“ Diese Angaben – zu denen die Parteien Gelegenheit erhielten, allenfalls Stellung zu nehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember 2018 mit Fristansetzung bis am 15. Januar 2019) – sind von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben. Gestützt auf die einlässlichen Darlegungen der tatsächlichen Situation durch den Sozialdienst und dessen Belege ist erstellt, dass der Sozialdienst bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung umfangreiche Leistungen erbracht und diese zur zweckmässigen Verwendung in hohem Masse direkt an Dritte geleistet hatte. Es bestand zudem keine Aussicht, den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 10 Beschwerdeführer direkt mit der Aufnahme der Rentenauszahlung von der Sozialhilfe ablösen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht dem Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der zukünftigen Leistungen entsprochen. Die entsprechende Anordnung ist nicht zu beanstanden. 3.2 Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuweisen. 3.3 Die Rentenzusprechung ab dem 1. Juli 2015 wurde vom Beschwer- deführer grundsätzlich nicht angefochten und soweit er die Festlegung des Invaliditätsgrades beanstandet (100% an Stelle von 70%), fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit ist die Rentenzu- sprechung in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht hatte sich dementspre- chend einzig mit der Frage der Auszahlungsmodalitäten (Verrechnung bzw. Drittauszahlung) zu befassen. Da die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung erst über die Drittauszahlung der laufenden Renten nach Art. 20 Abs. 1 ATSG verfügt hatte, konnte sich das Gericht auch erst hierzu äussern. Wie mit der Nachzahlung der Renten (unter Berücksichti- gung allfälliger Verrechnungen) für die Zeit zwischen Juli 2015 und Sep- tember 2017 zu verfahren ist, wird die Beschwerdegegnerin noch zu klären und darüber separat zu verfügen haben. 4. 4.1 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. E. 1.2 dritter Absatz hiervor), ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenlos (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.— wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 11 4.3 Nachdem die instruktionsrichterlichen Abklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer über seine Krankenversicherung rechtsschutz- versichert ist und bereits Kostengutsprache geleistet worden ist (vgl. act IA 6), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 800.— wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Einwohnergemeinde C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. aber E.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. aber E. 1.2. hiernach), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 6 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 4. September 2017 (act. II 120), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2015 festgesetzt und ab dem 1. Oktober 2017 die Drittauszahlung an den Sozialdienst C.________ verfügt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Rentenzusprechung die Berechnung des Invali- ditätsgrades rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie in der pro- zessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2017 ausgeführt, ist es ohne Belang, ob die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder 100% zugesprochen wurde. In dieser Hinsicht fehlt es dem Beschwerdeführer somit an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Kein Verfügungsgehalt kommt sodann den Hinweisen in der angefochtenen Verfügung auf die in Aussicht gestellte rückwirkende Verrechnung der Ren- te für die Zeit von Juli 2015 bis September 2017 (halbe Rente ab 1. Juli 2015 und ganze Rente ab 1. Oktober 2015) zu. Damit wurde lediglich mit- geteilt, dass die Verrechnung der Rente für den fraglichen Zeitraum mit Vorschussleistungen des Sozialdienstes C.________ und der Versicherung G.________ vorgenommen würden, sobald die dafür benötigten Formulare vom Beschwerdeführer unterzeichnet seien. Insofern ist auf die Beschwer- de ebenfalls nicht einzutreten. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann damit einzig die Frage der Drittauszahlung der Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2017 direkt an den Sozialdienst C.________ sein. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 7
- 2.1 Geldleistungen können gemäss Art 20 ATSG ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstüt- zungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (Abs. 1). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 ATSG. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniserklärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 8 Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387).
- 3.1 Fest steht und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer während der Abklärung seines Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung Leistungen seitens der Krankentaggeldversicherung (G.________) erhalten hat und er durch den Sozialdienst seiner Wohngemeinde unterstützt wurde, letzteres – wie die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde C.________ in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 bestätigt (p.71) – in der Zeit vom
- September 2015 bis zum 31. Mai 2018. Sodann hat er im Rahmen der gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. September 2017 geht es indessen lediglich darum, ob die Auszahlung der ab
- Oktober 2017 zugesprochenen Rentenbetreffnisse infolge der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst C.________ zu Recht direkt an diesen verfügt wurde. Wie bereits oben erwähnt wurde mit der angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer zustehende Rente bzw. deren Auszahlung ab 1. Oktober 2017 festgesetzt. Damit geht es nicht um Nachzahlungen, für welche einzig gemäss Art. 22 ATSG (vgl. E. 2.2. hiervor) die Ausnahme vom Verbot der Verpfändung und Abtretung von nachmalig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 9 zugesprochenen Leistungen einer Sozialversicherung, die ein Arbeitgeber, eine private bzw. öffentliche Vorsorge oder eine andere Versicherung bevorschusst hat, vorgesehen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage 2015, Art. 20 N. 16). Zwecks Prüfung der Frage, ob eine andere – bisher nicht ersichtliche – gesetzliche Grundlage für die hier einzig streitige Drittauszahlung nach der Rentenzusprechung ab 1. Oktober 2017 mittels Verfügung vom 4. September 2017 vorliegt, wurde die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde C.________ zum Verfahren beigeladen und aufgefordert, zu den Hintergründen der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Drittauszahlung Stellung zu nehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. November 2018; p. 69 f.). In der entsprechenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 (p. 71) führt diese Folgendes aus: „Herr A.________ wurde vom 2. September 2015 bis zum 31. Mai 2018 mit Sozialhilfeleistungen durch die Sozialabteilung C.________ unterstützt. Die Ablösung erfolgte aufgrund der Existenzsicherung durch Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ab Oktober 2017 wurde die Invalidenrente an die Sozialabteilung C.________ ausbezahlt, da das Subsidiaritätsprinzip die Sozialdienste dazu verpflichtet die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen. Ein weiterer Grund dafür war, dass dem Vermieter von Herrn A.________ ab Mai 2017 die Direktzahlung der Miete durch die Sozialabteilung C.________ zugesichert wurde. Wäre die Invalidenrente an Herrn A.________ bezahlt worden, wäre diese Direktzahlung aufgrund der Höhe des Sozialhilfebudgets nicht möglich gewesen. Für die Direktzahlung sprach ebenfalls, dass Herr A.________ bei seiner ehemaligen Vermieterin drei Monatsmieten nicht bezahlt hatte, obwohl ihm die dafür zu verwendenden Beträge fristgerecht durch die Sozialabteilung ausbezahlt wurden.“ Diese Angaben – zu denen die Parteien Gelegenheit erhielten, allenfalls Stellung zu nehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember 2018 mit Fristansetzung bis am 15. Januar 2019) – sind von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben. Gestützt auf die einlässlichen Darlegungen der tatsächlichen Situation durch den Sozialdienst und dessen Belege ist erstellt, dass der Sozialdienst bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung umfangreiche Leistungen erbracht und diese zur zweckmässigen Verwendung in hohem Masse direkt an Dritte geleistet hatte. Es bestand zudem keine Aussicht, den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 10 Beschwerdeführer direkt mit der Aufnahme der Rentenauszahlung von der Sozialhilfe ablösen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht dem Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der zukünftigen Leistungen entsprochen. Die entsprechende Anordnung ist nicht zu beanstanden. 3.2 Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuweisen. 3.3 Die Rentenzusprechung ab dem 1. Juli 2015 wurde vom Beschwer- deführer grundsätzlich nicht angefochten und soweit er die Festlegung des Invaliditätsgrades beanstandet (100% an Stelle von 70%), fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit ist die Rentenzu- sprechung in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht hatte sich dementspre- chend einzig mit der Frage der Auszahlungsmodalitäten (Verrechnung bzw. Drittauszahlung) zu befassen. Da die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung erst über die Drittauszahlung der laufenden Renten nach Art. 20 Abs. 1 ATSG verfügt hatte, konnte sich das Gericht auch erst hierzu äussern. Wie mit der Nachzahlung der Renten (unter Berücksichti- gung allfälliger Verrechnungen) für die Zeit zwischen Juli 2015 und Sep- tember 2017 zu verfahren ist, wird die Beschwerdegegnerin noch zu klären und darüber separat zu verfügen haben.
- 4.1 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. E. 1.2 dritter Absatz hiervor), ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenlos (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.— wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 11 4.3 Nachdem die instruktionsrichterlichen Abklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer über seine Krankenversicherung rechtsschutz- versichert ist und bereits Kostengutsprache geleistet worden ist (vgl. act IA 6), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 800.— wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Einwohnergemeinde C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 865 IV KNB/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 4. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ – der bereits im Jahr 1995 Leistungen für die Behandlung eines Geburtsgebrechens bezogen hatte – meldete sich am 19. August 2014 unter Hinweis auf eine erstmals im Februar 2014 dia- gnostizierte Multiple Sklerose, schubförmig remittierend, sowie eine exzen- trische linksventrikuläre Hypertrophie und chronisch bilaterale lumbale Rü- ckenschmerzen bei Orthostase bei der IV-Stelle Bern (IVB) für berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 3). Die IVB holte erwerbliche (act. II 5, 12, 20) sowie medizinische (act. II 6, 11, 17) Unterlagen ein, liess die RAD-Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Stellung nehmen (act. II 22) und erteilte am 30. Januar 2015 Kostengutsprache für die Fortführung eines Coachings sowie für einen Beitrag an den Arbeitgeber/Lehrbetrieb für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 (act. II 24). Nach weiteren Ver- laufsberichten (act. II 34, 38, 47, 86, 87), die medizinisch einen verschlech- terten Gesundheitszustand attestierten, und einer Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle E.________ (act. II 53, 78) gab der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, verschiedene Empfehlungen für zusätzliche Abklärungen, die Durchführung von Behand- lungen und formulierte Fragen, welche der behandelnden Neurologin zu unterbreiten seien (act. II 88); daraufhin ging ein Verlaufsbericht ein, in wel- chem diese Fragen beantwortet wurden (act. II 92). Mangels hinreichenden Aufschlusses dieser Antworten (vgl. act. II 97 S. 3 ff.) empfahl der RAD den Versicherten neuropsychologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen (act. II 98). B. Aufgrund der am 10. März 2017 (act. II 108.1 bzw. act. II 109.1) erstatteten Gutachten stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juni 2017 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juli 2015 (IV-Grad: 50%)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 3 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2015 (IV-Grad: 100%) in Aussicht (act. II 111). Im hiergegen erhobenen Einwand vom 10. Juli 2017 wandte sich der Versicherte nicht gegen die zugesprochene ab- gestufte Rente an sich, sondern stellte abrechnungstechnische Fragen hinsichtlich Koordination der Rentenzahlungen mit ausgerichteten Taggel- dern der IV, der Krankenversicherung, der Arbeitslosenkasse und (Vor- schuss)-Leistungen des Sozialdienstes (act. II 113). Daraufhin verfügte die IVB am 4. September 2017 die dem Versicherten ab dem 1. Juli 2015 zustehende Rente mit dem Hinweis, dass diese gemäss dem vom Versicherten im März 2016 unterschriebenen Gesuch um Dritt- auszahlung ab 1. Oktober 2017 direkt dem Sozialdienst C.________ über- wiesen werde; sobald die Verrechnungsformulare vom Sozialdienst C.________ und der Versicherung G.________ unterzeichnet seien, könne die Verfügung für die rückwirkende Invalidenrente erstellt werden (act. II 120). C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 erhebt der Versicherte Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 4. September 2017, wobei er – wie bereits im Vor- bescheidverfahren – ausdrücklich nicht die Zusprechung der Invalidenren- te, sondern deren Berechnung sowie das Vorgehen der Verwaltung bei der Ab- und Verrechnung anderweitig geflossener Leistungen rügt. Nach den Akten sei ersichtlich, dass sich bei den Abrechnungen Missverständnisse gebildet hätten, da teilweise schon Gelder ausbezahlt worden seien. Auch seien in der Verfügung bereits Abrechnungen zuhanden der Versicherung G.________ und des Sozialdienstes enthalten, die er so nicht unterschrei- ben werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 beantragt die IVB unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Ausgleichskasse H.________ 106.2 vom 23. November 2017 die Abweisung der Beschwer- de. Überdies hält sie fest, dass der Versicherte am 17. September 2015 sowie am 29. März 2016 die Verrechnungsanträge der Einwohnergemein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 4 de C.________ und am 8. Juli 2015 das Formular der Versicherung G.________ „Koordination mit Leistungen Dritter“ unterschrieben habe. Die im Zusammenhang mit dem am 6. November 2017 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (p. 15) eingereichten Unterlagen in Verbin- dung mit den vom Instruktionsrichter bei der Versicherung I.________ ein- geholten Versicherungspolicen 2017 und 2018 (bei den Gerichtsakten, p. 56-59) ergaben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Krankenversiche- rung für Gesundheits-Rechtsschutz gegenüber Institutionen der Sozialver- sicherung mitversichert ist. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters von
18. Mai bzw. 23. Mai 2018 hin legte der Beschwerdeführer mit seiner Ein- gabe vom 28. Juni 2018 (p. 64-66) eine E-Mail der J.________ vom 27. Dezember 2017 vor, in welcher für dessen Interessenvertretung einstweilen in einem bestimmten Umfang Kostengutsprache erteilt wurde (Beschwer- debeilage [act. I und act. IA] act. IA 6), und nahm zu den Ausführungen der IVB in der Beschwerdeantwort Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2018 (p. 69 f.) wurde die Einwohnergemeinde C.________, Sozialabteilung, zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hielt in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2018 (p. 71) fest, dass sie den Be- schwerdeführer vom 2. September 2015 bis 31. Mai 2018 mit Sozialhilfe- leistungen unterstützt habe; ab Oktober 2017 sei die Invalidenrente ent- sprechend dem Subsidiaritätsprinzip zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel an die Sozialabteilung C.________ ausbezahlt wor- den. Zudem sei dem Vermieter des Beschwerdeführers die Direktzahlung der Miete zugesichert worden; hierfür habe auch gesprochen, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Vermieterin drei Monatsmieten nicht bezahlt gehabt habe, obwohl ihm die dafür zu verwendenden Beträge vom Sozialdienst fristgerecht ausbezahlt worden seien. Diese Stellungnahme wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2018 zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht vorgesehen; allfällige Stellungnahmen hätten bis am 15. Januar 2019 beim Gericht einzulangen. Gleichzeitig wurde der – nunmehr rechtsschutz- versicherte – Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 15. Januar 2019 ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.— zu leisten (p. 73 f.), wozu infolge Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 5 bleibens der Zahlung am 17. Januar 2019 (p. 77) nochmals eine kurze Nachfrist angesetzt wurde. Am 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und ersuchte um Zustellung der gesamten Akten, um allenfalls noch eine Stel- lungnahme einzureichen (p.80). Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde hiervon Kenntnis genommen und gegeben sowie festgestellt, dass der Kostenvor- schuss zwischenzeitlich geleistet worden war (p. 82). Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf weitere Bemerkungen (p. 85). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. aber E. 1.2. hiernach), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 6 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 4. September 2017 (act. II 120), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2015 festgesetzt und ab dem 1. Oktober 2017 die Drittauszahlung an den Sozialdienst C.________ verfügt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Rentenzusprechung die Berechnung des Invali- ditätsgrades rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie in der pro- zessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2017 ausgeführt, ist es ohne Belang, ob die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder 100% zugesprochen wurde. In dieser Hinsicht fehlt es dem Beschwerdeführer somit an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Kein Verfügungsgehalt kommt sodann den Hinweisen in der angefochtenen Verfügung auf die in Aussicht gestellte rückwirkende Verrechnung der Ren- te für die Zeit von Juli 2015 bis September 2017 (halbe Rente ab 1. Juli 2015 und ganze Rente ab 1. Oktober 2015) zu. Damit wurde lediglich mit- geteilt, dass die Verrechnung der Rente für den fraglichen Zeitraum mit Vorschussleistungen des Sozialdienstes C.________ und der Versicherung G.________ vorgenommen würden, sobald die dafür benötigten Formulare vom Beschwerdeführer unterzeichnet seien. Insofern ist auf die Beschwer- de ebenfalls nicht einzutreten. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann damit einzig die Frage der Drittauszahlung der Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2017 direkt an den Sozialdienst C.________ sein. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 7 2. 2.1 Geldleistungen können gemäss Art 20 ATSG ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstüt- zungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (Abs. 1). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 ATSG. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:
a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniserklärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 8 Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387). 3. 3.1 Fest steht und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer während der Abklärung seines Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung Leistungen seitens der Krankentaggeldversicherung (G.________) erhalten hat und er durch den Sozialdienst seiner Wohngemeinde unterstützt wurde, letzteres – wie die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde C.________ in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 bestätigt (p.71) – in der Zeit vom
2. September 2015 bis zum 31. Mai 2018. Sodann hat er im Rahmen der gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. September 2017 geht es indessen lediglich darum, ob die Auszahlung der ab 1. Oktober 2017 zugesprochenen Rentenbetreffnisse infolge der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst C.________ zu Recht direkt an diesen verfügt wurde. Wie bereits oben erwähnt wurde mit der angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer zustehende Rente bzw. deren Auszahlung ab 1. Oktober 2017 festgesetzt. Damit geht es nicht um Nachzahlungen, für welche einzig gemäss Art. 22 ATSG (vgl. E. 2.2. hiervor) die Ausnahme vom Verbot der Verpfändung und Abtretung von nachmalig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 9 zugesprochenen Leistungen einer Sozialversicherung, die ein Arbeitgeber, eine private bzw. öffentliche Vorsorge oder eine andere Versicherung bevorschusst hat, vorgesehen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage 2015, Art. 20 N. 16). Zwecks Prüfung der Frage, ob eine andere – bisher nicht ersichtliche – gesetzliche Grundlage für die hier einzig streitige Drittauszahlung nach der Rentenzusprechung ab 1. Oktober 2017 mittels Verfügung vom 4. September 2017 vorliegt, wurde die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde C.________ zum Verfahren beigeladen und aufgefordert, zu den Hintergründen der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Drittauszahlung Stellung zu nehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. November 2018; p. 69 f.). In der entsprechenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 (p. 71) führt diese Folgendes aus: „Herr A.________ wurde vom 2. September 2015 bis zum 31. Mai 2018 mit Sozialhilfeleistungen durch die Sozialabteilung C.________ unterstützt. Die Ablösung erfolgte aufgrund der Existenzsicherung durch Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ab Oktober 2017 wurde die Invalidenrente an die Sozialabteilung C.________ ausbezahlt, da das Subsidiaritätsprinzip die Sozialdienste dazu verpflichtet die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen. Ein weiterer Grund dafür war, dass dem Vermieter von Herrn A.________ ab Mai 2017 die Direktzahlung der Miete durch die Sozialabteilung C.________ zugesichert wurde. Wäre die Invalidenrente an Herrn A.________ bezahlt worden, wäre diese Direktzahlung aufgrund der Höhe des Sozialhilfebudgets nicht möglich gewesen. Für die Direktzahlung sprach ebenfalls, dass Herr A.________ bei seiner ehemaligen Vermieterin drei Monatsmieten nicht bezahlt hatte, obwohl ihm die dafür zu verwendenden Beträge fristgerecht durch die Sozialabteilung ausbezahlt wurden.“ Diese Angaben – zu denen die Parteien Gelegenheit erhielten, allenfalls Stellung zu nehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember 2018 mit Fristansetzung bis am 15. Januar 2019) – sind von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben. Gestützt auf die einlässlichen Darlegungen der tatsächlichen Situation durch den Sozialdienst und dessen Belege ist erstellt, dass der Sozialdienst bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung umfangreiche Leistungen erbracht und diese zur zweckmässigen Verwendung in hohem Masse direkt an Dritte geleistet hatte. Es bestand zudem keine Aussicht, den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 10 Beschwerdeführer direkt mit der Aufnahme der Rentenauszahlung von der Sozialhilfe ablösen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht dem Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der zukünftigen Leistungen entsprochen. Die entsprechende Anordnung ist nicht zu beanstanden. 3.2 Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuweisen. 3.3 Die Rentenzusprechung ab dem 1. Juli 2015 wurde vom Beschwer- deführer grundsätzlich nicht angefochten und soweit er die Festlegung des Invaliditätsgrades beanstandet (100% an Stelle von 70%), fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit ist die Rentenzu- sprechung in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht hatte sich dementspre- chend einzig mit der Frage der Auszahlungsmodalitäten (Verrechnung bzw. Drittauszahlung) zu befassen. Da die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung erst über die Drittauszahlung der laufenden Renten nach Art. 20 Abs. 1 ATSG verfügt hatte, konnte sich das Gericht auch erst hierzu äussern. Wie mit der Nachzahlung der Renten (unter Berücksichti- gung allfälliger Verrechnungen) für die Zeit zwischen Juli 2015 und Sep- tember 2017 zu verfahren ist, wird die Beschwerdegegnerin noch zu klären und darüber separat zu verfügen haben. 4. 4.1 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. E. 1.2 dritter Absatz hiervor), ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenlos (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.— wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 11 4.3 Nachdem die instruktionsrichterlichen Abklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer über seine Krankenversicherung rechtsschutz- versichert ist und bereits Kostengutsprache geleistet worden ist (vgl. act IA 6), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 800.— wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Einwohnergemeinde C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/17/865, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.