opencaselaw.ch

200 2017 862

Bern VerwG · 2017-09-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. September 2017

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versiche- rungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung am 1. Januar 2017 beim Essen von Spaghetti Bolognese auf etwas Hartes gebissen und sich dabei einen Zahn frakturiert haben soll (Akten der Mobiliar, Antwortbeilage [AB] 2/001). Mangels Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneinte die Mo- biliar mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (AB 1/013 f.) ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 1/015-017) mit Entscheid vom

5. September 2017 (AB 1/018-024) fest. B. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Ja- nuar 2017 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 3 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Sep- tember 2017 (AB 1/018-024). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Januar 2017.

E. 1.3 Die Kosten für die bereits durchgeführten zahnärztlichen diagnos- tischen und therapeutischen Sofortmassnahmen (Röntgen, Sondieren, Sensibilitätsprüfung, Zahnextraktion, Einleiten der Wurzelbehandlung; AB 3/001 f., 3/005 Ziff. 5; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lagen [BB] 8 f.) sind nicht näher dokumentiert, während für die Herstellung eines VMK-Implantats (Verblend-Metall-Keramik) eine Offerte im Betrag von Fr. 1‘607.40 vorliegt. Mit Blick auf den Leistungskatalog des Zahnarzt- Tarifs UV/MV/IV (zu beziehen bei der Medizinaltarif-Kommission UVG bzw. abrufbar unter <www.mtk-ctm.ch>, Rubrik: Tarife/Zahnarzttarif SSO) sowie den anwendbaren Taxpunkt-Wert (TPW) von Fr. 3.10 liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20‘000.-- (vgl. insb. Tarif-Ziff. 4.2000 ff., 4.0500, 4.4600 ff., 4.7085). Dies zumal die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem zusätzlichen angeblichen «psychischen Schaden» (Beschwerde S. 3 Ziff. I) weder eine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit noch einen Integritätsschaden geltend macht. Die Beurteilung der Streitig- keit fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1 f. S. 76 f.). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Aus- schlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Die Nahrungsaufnahme erfüllt nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit; die Ungewöhnlichkeit ist bei Zahnschäden zu bejahen, die durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher übli- cherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 5

E. 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beur- teilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz (vgl. E. 2.3 hiervor) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts

– und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Be- weismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfah- rensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 6 die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

E. 3 Januar 2017 gespalten war und in der Folge extrahiert wurde (AB 3/001 f., 3/005 Ziff. 5). Sowohl nach den initialen Angaben in der Schadenmeldung (AB 2/001) als auch nach den konsistenten eigenen Aus- führungen der Beschwerdeführerin (AB 2/004, 2/012, 2/017; Beschwerde S. 2 Ziff. I) spürte sie beim Verzehr der Speise einen harten Gegenstand, ohne diesen zu sehen. Ob sie den harten Gegenstand (das so genannte corpus delicti) in der Folge verschluckte oder ausspukte ist nicht entschei- dend, denn er ist nicht mehr greifbar und die Beschwerdeführerin räumte zudem ein, dass sie ihn nicht sah. Vor diesem Hintergrund konnte der Ver- dacht, dass es sich um ein Knochenfragment gehandelt hat (AB 2/001 Ziff. 6), nicht erhärtet werden. Im Verwaltungsverfahren wurden die beweis- rechtlichen Möglichkeiten in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.3 hiervor) bereits mit der eingeholten schriftlichen Auskunft (AB 2/003 f.) ausgeschöpft und es stehen auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren keine Beweismassnahmen mehr zur Verfügung, die geeignet wären, den harten Gegenstand zu identifizieren. Dies wäre indes unab- dingbar um zu beurteilen, ob er überhaupt das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt hätte. Es bleibt damit eine blosse Vermutung, dass der Zahnschaden durch einen Fremdkörper verursacht wurde, was nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung für die Annahme eines äusseren Faktors nicht genügt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 8 weis auf TURTÈ BAER, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324). Es liegt demnach Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat (vgl. E. 2.5 hier- vor). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob bei einem Knochen- stückchen im Hackfleisch bzw. in der Bolognese-Sauce die Ungewöhnlich- keit überhaupt zu bejahen wäre. Nur am Rande sei deshalb darauf hinge- wiesen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bun- desgericht) bei Knochenfragmente – nicht aber Knorpel – in Wurstwaren die Ungewöhnlichkeit bejahte (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 37 f.), während in Deutschland eine Produktehaftung für einen Zahnschaden mit der Begründung verneint wurde, Knochen- und Knorpelstückchen seien im Hackfleisch keine Fremdkörper, sondern könnten bei der industriellen Trennung von Fleisch und Knochen durchaus auftreten (Urteil des Landge- richts Kleve vom 6. Juli 2011, 5 S 47/11, publiziert in der Neuen Juristi- schen Wochenschrift [NJW] 2011, S. 1473).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin frakturierte sich am 1. Januar 2017 den Zahn 24 (1. Backenzahn [Prämolar] im linken Oberkiefer; vgl. zum Gebiss- schema: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 751; KLAUS RÖTZSCHE, Forensische Zahnmedizin, 2003, S. 88 ff.). In der Scha- denmeldung vom 22. März 2017 wurde der Hergang wie folgt geschildert (AB 2/001 Ziff. 6): «Beim Spaghetti Bolognaise essen auf etwas Hartes gebissen, kl. Knochen im Hackfleisch, dabei wurde ein gesunder, ungeflick- ter Zahn gespalten (bis auf die Wurzel)». Nach der Aufforderung, ergän- zende Fragen schriftlich zu beantworten, gab die Beschwerdeführerin am

16. April 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter anderem an, sie habe die Spaghetti selbst gekocht und die Bolognese-Sauce aus Hack- fleisch zubereitet, welches sie als Tiefkühlprodukt im Detailhandel gekauft habe. Den harten Gegenstand habe sie «nicht gesehen nur gespürt» (AB 2/003 f.). Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (AB 1/012) bzw. Einsprache vom 24. Juni 2017 (AB 2/017) bestätigte sie, den Gegenstand nicht gese- hen, jedoch gespürt zu haben. Ein Zahn spalte sich nicht einfach so, wenn es nicht wirklich etwas Hartes gewesen sei, worauf sie gebissen habe. In der Einsprache hielt sie ergänzend fest, die Tatsache, dass ein komplett gesunder Zahn durch das Essen von Spaghetti Bolognese gespalten wer- de, zeige eindeutig, dass es sich um einen fremden Gegenstand gehandelt haben müsse. Erstens sei es sehr selten, dass jemand einen Zahn beim Essen dieser Mahlzeit verliere und zweitens müsse beim Essen von Hack- fleisch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ausserordentlich harte Gegenstände darin befänden. Dies zeige wiederum, dass es sich um einen fremden Gegenstand gehandelt haben müsse, der im Hackfleisch nichts verloren habe. Beschwerdeweise fügte sie an, es spiele keine Rolle, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe, da die Tatsache genü- ge, dass es ein aussergewöhnlicher Gegenstand gewesen sei (Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 7 de S. 2 Ziff. I). Die Dres. med. dent. B.________ und C.________ bestätig- ten im September 2017 (BB 9 f.), dass der Zahn 24 weder vorbeschädigt noch mit einer Kunststofffüllung versorgt gewesen sei. Die Erstere wies gleichzeitig darauf hin, dass sich ein gesunder Zahn nicht einfach so eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie eine Wurzelfraktur zuziehe. Die Beschwerdeführerin müsse also wirklich auf einen sehr harten Gegenstand gebissen haben (BB 10).

E. 3.2 Aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 4. August 2014 (BB 9) sowie den Bestätigungen der beiden Zahnärztinnen (BB 9 f.) ist da- von auszugehen, dass der betroffene Zahn 24 nicht vorgeschädigt war, als die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2017 Spaghetti Bolognese ass. Des Weiteren ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der Zahn 24 anlässlich der Konsultation bei Dr. med. dent. B.________ vom

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist zwar möglich, dass die Beschwerdefüh- rerin allenfalls auf einen Gegenstand biss, welcher üblicherweise nicht in Spaghetti Bolognese vorhanden ist. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht nachgewiesen und lässt sich nachträglich auch nicht mehr mit dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) feststellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gehen zu Lasten der leistungsansprechenden Beschwerdeführerin, so dass bereits das Vorlie- gen eines Unfalls im Rechtssinne zu verneinen ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zur (zahnmedizinischen) Frage der natürlichen Unfallkausa- lität des Zahnschadens; im Übrigen wäre ein entsprechender Unfall ohne- hin höchstens als leicht einzustufen, womit dem zusätzlich geltend ge- machten psychischen Schaden (Beschwerde S. 3 Ziff. I) jedenfalls die adäquate Unfallkausalität abzusprechen wäre (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht verneinte, ist nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspra- cheentscheid vom 5. September 2017 (AB 1/018-024) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 9

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 862 UV KNB/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versiche- rungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung am 1. Januar 2017 beim Essen von Spaghetti Bolognese auf etwas Hartes gebissen und sich dabei einen Zahn frakturiert haben soll (Akten der Mobiliar, Antwortbeilage [AB] 2/001). Mangels Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneinte die Mo- biliar mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (AB 1/013 f.) ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 1/015-017) mit Entscheid vom

5. September 2017 (AB 1/018-024) fest. B. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Ja- nuar 2017 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 3 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Sep- tember 2017 (AB 1/018-024). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Januar 2017. 1.3 Die Kosten für die bereits durchgeführten zahnärztlichen diagnos- tischen und therapeutischen Sofortmassnahmen (Röntgen, Sondieren, Sensibilitätsprüfung, Zahnextraktion, Einleiten der Wurzelbehandlung; AB 3/001 f., 3/005 Ziff. 5; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lagen [BB] 8 f.) sind nicht näher dokumentiert, während für die Herstellung eines VMK-Implantats (Verblend-Metall-Keramik) eine Offerte im Betrag von Fr. 1‘607.40 vorliegt. Mit Blick auf den Leistungskatalog des Zahnarzt- Tarifs UV/MV/IV (zu beziehen bei der Medizinaltarif-Kommission UVG bzw. abrufbar unter, Rubrik: Tarife/Zahnarzttarif SSO) sowie den anwendbaren Taxpunkt-Wert (TPW) von Fr. 3.10 liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20‘000.-- (vgl. insb. Tarif-Ziff. 4.2000 ff., 4.0500, 4.4600 ff., 4.7085). Dies zumal die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem zusätzlichen angeblichen «psychischen Schaden» (Beschwerde S. 3 Ziff. I) weder eine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit noch einen Integritätsschaden geltend macht. Die Beurteilung der Streitig- keit fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1 f. S. 76 f.). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Aus- schlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Die Nahrungsaufnahme erfüllt nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit; die Ungewöhnlichkeit ist bei Zahnschäden zu bejahen, die durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher übli- cherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 5 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beur- teilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz (vgl. E. 2.3 hiervor) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts

– und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Be- weismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfah- rensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 6 die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin frakturierte sich am 1. Januar 2017 den Zahn 24 (1. Backenzahn [Prämolar] im linken Oberkiefer; vgl. zum Gebiss- schema: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 751; KLAUS RÖTZSCHE, Forensische Zahnmedizin, 2003, S. 88 ff.). In der Scha- denmeldung vom 22. März 2017 wurde der Hergang wie folgt geschildert (AB 2/001 Ziff. 6): «Beim Spaghetti Bolognaise essen auf etwas Hartes gebissen, kl. Knochen im Hackfleisch, dabei wurde ein gesunder, ungeflick- ter Zahn gespalten (bis auf die Wurzel)». Nach der Aufforderung, ergän- zende Fragen schriftlich zu beantworten, gab die Beschwerdeführerin am

16. April 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter anderem an, sie habe die Spaghetti selbst gekocht und die Bolognese-Sauce aus Hack- fleisch zubereitet, welches sie als Tiefkühlprodukt im Detailhandel gekauft habe. Den harten Gegenstand habe sie «nicht gesehen nur gespürt» (AB 2/003 f.). Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (AB 1/012) bzw. Einsprache vom 24. Juni 2017 (AB 2/017) bestätigte sie, den Gegenstand nicht gese- hen, jedoch gespürt zu haben. Ein Zahn spalte sich nicht einfach so, wenn es nicht wirklich etwas Hartes gewesen sei, worauf sie gebissen habe. In der Einsprache hielt sie ergänzend fest, die Tatsache, dass ein komplett gesunder Zahn durch das Essen von Spaghetti Bolognese gespalten wer- de, zeige eindeutig, dass es sich um einen fremden Gegenstand gehandelt haben müsse. Erstens sei es sehr selten, dass jemand einen Zahn beim Essen dieser Mahlzeit verliere und zweitens müsse beim Essen von Hack- fleisch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ausserordentlich harte Gegenstände darin befänden. Dies zeige wiederum, dass es sich um einen fremden Gegenstand gehandelt haben müsse, der im Hackfleisch nichts verloren habe. Beschwerdeweise fügte sie an, es spiele keine Rolle, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe, da die Tatsache genü- ge, dass es ein aussergewöhnlicher Gegenstand gewesen sei (Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 7 de S. 2 Ziff. I). Die Dres. med. dent. B.________ und C.________ bestätig- ten im September 2017 (BB 9 f.), dass der Zahn 24 weder vorbeschädigt noch mit einer Kunststofffüllung versorgt gewesen sei. Die Erstere wies gleichzeitig darauf hin, dass sich ein gesunder Zahn nicht einfach so eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie eine Wurzelfraktur zuziehe. Die Beschwerdeführerin müsse also wirklich auf einen sehr harten Gegenstand gebissen haben (BB 10). 3.2 Aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 4. August 2014 (BB 9) sowie den Bestätigungen der beiden Zahnärztinnen (BB 9 f.) ist da- von auszugehen, dass der betroffene Zahn 24 nicht vorgeschädigt war, als die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2017 Spaghetti Bolognese ass. Des Weiteren ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der Zahn 24 anlässlich der Konsultation bei Dr. med. dent. B.________ vom

3. Januar 2017 gespalten war und in der Folge extrahiert wurde (AB 3/001 f., 3/005 Ziff. 5). Sowohl nach den initialen Angaben in der Schadenmeldung (AB 2/001) als auch nach den konsistenten eigenen Aus- führungen der Beschwerdeführerin (AB 2/004, 2/012, 2/017; Beschwerde S. 2 Ziff. I) spürte sie beim Verzehr der Speise einen harten Gegenstand, ohne diesen zu sehen. Ob sie den harten Gegenstand (das so genannte corpus delicti) in der Folge verschluckte oder ausspukte ist nicht entschei- dend, denn er ist nicht mehr greifbar und die Beschwerdeführerin räumte zudem ein, dass sie ihn nicht sah. Vor diesem Hintergrund konnte der Ver- dacht, dass es sich um ein Knochenfragment gehandelt hat (AB 2/001 Ziff. 6), nicht erhärtet werden. Im Verwaltungsverfahren wurden die beweis- rechtlichen Möglichkeiten in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.3 hiervor) bereits mit der eingeholten schriftlichen Auskunft (AB 2/003 f.) ausgeschöpft und es stehen auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren keine Beweismassnahmen mehr zur Verfügung, die geeignet wären, den harten Gegenstand zu identifizieren. Dies wäre indes unab- dingbar um zu beurteilen, ob er überhaupt das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt hätte. Es bleibt damit eine blosse Vermutung, dass der Zahnschaden durch einen Fremdkörper verursacht wurde, was nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung für die Annahme eines äusseren Faktors nicht genügt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 8 weis auf TURTÈ BAER, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324). Es liegt demnach Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat (vgl. E. 2.5 hier- vor). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob bei einem Knochen- stückchen im Hackfleisch bzw. in der Bolognese-Sauce die Ungewöhnlich- keit überhaupt zu bejahen wäre. Nur am Rande sei deshalb darauf hinge- wiesen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bun- desgericht) bei Knochenfragmente – nicht aber Knorpel – in Wurstwaren die Ungewöhnlichkeit bejahte (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 37 f.), während in Deutschland eine Produktehaftung für einen Zahnschaden mit der Begründung verneint wurde, Knochen- und Knorpelstückchen seien im Hackfleisch keine Fremdkörper, sondern könnten bei der industriellen Trennung von Fleisch und Knochen durchaus auftreten (Urteil des Landge- richts Kleve vom 6. Juli 2011, 5 S 47/11, publiziert in der Neuen Juristi- schen Wochenschrift [NJW] 2011, S. 1473). 3.3 Nach dem Dargelegten ist zwar möglich, dass die Beschwerdefüh- rerin allenfalls auf einen Gegenstand biss, welcher üblicherweise nicht in Spaghetti Bolognese vorhanden ist. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht nachgewiesen und lässt sich nachträglich auch nicht mehr mit dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) feststellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gehen zu Lasten der leistungsansprechenden Beschwerdeführerin, so dass bereits das Vorlie- gen eines Unfalls im Rechtssinne zu verneinen ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zur (zahnmedizinischen) Frage der natürlichen Unfallkausa- lität des Zahnschadens; im Übrigen wäre ein entsprechender Unfall ohne- hin höchstens als leicht einzustufen, womit dem zusätzlich geltend ge- machten psychischen Schaden (Beschwerde S. 3 Ziff. I) jedenfalls die adäquate Unfallkausalität abzusprechen wäre (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht verneinte, ist nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspra- cheentscheid vom 5. September 2017 (AB 1/018-024) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2017, UV/17/862, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.