Verfügungen vom 25. August 2017 und 14. September 2017
Sachverhalt
A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1.44). Nach Abklärungen sprach die ... dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (AB 1.26). Nach einer Revision im August 2008 (AB 1.20) bestätigte die ... mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 die bisherige ganze Invalidenrente (AB 1.11). B. Nachdem der Versicherte den Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte, überwies die ... die Akten (AB 1.1) an die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin), welche im August 2015 eine Revision einleitete (AB 2). Die IVB holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (AB 7 S. 2 ff., 11 S. 2 ff.) und einen Fragebogen für Arbeitgebende (AB 13) ein. Weiter veran- lasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch/infektiologisch) Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS), Dres. med. D.________, Fach- arzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.________, Facharzt Infektiologie, (bidisziplinäres Gutachten vom 19. Juli 2016 [AB ]). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2016 (AB 34 S. 4 ff.) und eines Verlaufsberichts des Psychiaters vom 23. Mai 2017 (AB 57) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. Juni 2017 in Aussicht, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (AB 58). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 29. Juni 2017 Einwand (AB 59), wel- chen er am 22. August 2017 ergänzte (AB 63). Mit Verfügung vom 25. Au- gust 2017 setzte die IVB die bisherige ganze Rente auf ein halbe Rente per
1. Oktober 2017 herab (AB 64). Mit Verfügung vom 14. September 2017 berechnete die Invalidenversicherung die Höhe der zugesprochenen halb- en Rente (AB 66).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 3 C. Am 27. September und 4. Oktober 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerden. Er beantragt, die Verfügungen vom 25. August und 14. Sep- tember 2017 seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei mit dem Entscheid über die Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen abzuwarten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 vereinigte der Instruk- tionsrichter die Verfahren (200.2017.871 und 200.2017.853). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 beantragte die IVB, die Be- schwerden vom 27. September und 4. Oktober 2017 seien abzuweisen und der Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2017 sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Am 1. November 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um An- ordnung einer vorsorglichen Massnahme. Er beantragte, die IVB sei unver- züglich anzuweisen, dem Gesuchsteller weiterhin die ganze Invalidenrente auszuzahlen. Dem Gesuchsteller sei rückwirkend für die Monate Oktober und November 2017 unverzüglich eine ganze Invalidenrente auszuzahlen. Diese sei mit fälschlicherweise ausbezahlten halben Invalidenrenten zu verrechnen. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne, dass dem Gesuch- steller anstelle der verfügten halben Rente ab 1. Oktober 2017 weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei, ab.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
25. August 2017, mit welcher ab dem 1. Oktober 2017 die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (AB 64) und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. September 2017, mit welcher die Höhe der neuen halben Rente festgesetzt wurde (AB 65). Streitig ist einzig der An- spruch auf eine Rente. Bezüglich der Verfügung vom 14. September 2017 wird hinsichtlich des Rentenbetrags nichts vorgebracht, vielmehr wird mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2017 auch die Herabsetzung der Rente beanstandet; insoweit ist auf die separate Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 6 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 7 ses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis
31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts fielen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2017 [vorgesehen zur Publikation], 8C_841/2016, E. 4.1). Nach vertiefender Auseinanderset- zung mit der Sach- und Rechtslage und der dabei gewonnenen besseren Einsicht fand das Bundesgericht hinreichend gewichtige Gründe, die bishe- rige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen fal- len zu lassen (BGer 8C_841/2016, E. 4.4). Das Bundesgericht hat ent- schieden, dass sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger rechtfertigen lässt. Damit sind grundsätzlich sämtliche psychi- schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (vgl. Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 8 wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun- fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Na- mentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu- gehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGer 8C_841/2016, E. 4.5.3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 sprach die ... dem Beschwer- deführer eine ganze Invalidenrente zu (AB 1.26) Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2017 setzte die IVB – nach einer Revision – die bisherige ganze Rente auf ein halbe Rente per 1. Oktober 2017 herab (AB 64). Im Rahmen des streitigen Rentenanspruchs ist vorab zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 24. Okto- ber 2003 (AB 1.26) und der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2017 (AB 64) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Nicht zu berücksichtigen ist das zwischenzeitliche Revisionsverfahren (AB 1.20), denn mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 hatte die ... die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (AB 1.11) ohne zuvor eine umfassende ma- terielle Prüfung durchzuführen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.2 Die Verfügung vom 24. Oktober 2003 (AB 1.26), mit welcher eine ganze Rente zugesprochen worden war, stützte sich auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 7. bzw. 8. April 2003. Der Hausarzt diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV Infektion CDC Stadium A2 (1998), seit Januar 2002 unter antiretroviraler Therapie, einen nicht seminomatösen Keimzelltumor Hoden links (pT1 Nx Mo) und eine reaktive Depression mit Angstzuständen. Der Hausarzt attestierte eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 9 Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem September 2001; es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (AB 1.37 S. 1 ff.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 (AB 64) stützt sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2016 (AB 27.1). Die Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ dia- gnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine HIV-Infektion (CDC B2; ICD- 10 B60.2, 61.2). Die Experten hielten fest, aus somatisch-infektiologischer Sicht sei beim Exploranden die seit Jahren recht gut kontrollierte HIV- Infektion mit Erstdiagnose bei Primoinfektion 1998 festzustellen. Die aktuel- len Parameter seien durchaus günstig bezüglich CD4-Lymphozyten, CD8- Lymphozyten und nicht nachweisbarer HIV-RNA. Die Hepatitis B könne als abgeheilt erachtet werden. Weitere aktive Befunde aus infektiologischer Sicht lägen nicht vor bei Status nach wiederholter Gonorrhoe und Status nach wiederholter Syphilis. Bei der vorhandenen Grunderkrankung könne ein Anteil der Müdigkeit, der Adynamie und Leistungsintoleranz nachvoll- zogen werden, einerseits zurückzuführen auf die supprimierte Grunder- krankung, andererseits auch auf die Medikamenteneinnahme. Es könne eine Leistungseinschränkung von 30 % infektiologisch zugeordnet werden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine mittelgradige depressive Störung festgestellt werden. Eine Komorbidität liege nicht vor. Aufgrund der erheblichen affektiven Störung sei die Leistungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Leistungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, addierten sich nicht, da einerseits die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden können, andererseits die gleiche Symptomatik betroffen sei, welche nicht scharf voneinander abzugrenzen sei. Das Pensum könnte über fünf bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, Pausen bei der Arbeit einzulegen oder auch stundenweise zu arbeiten. Diese Einschätzung sei spätestens seit dem Juni 2016 zu bestätigen (AB 27.1 S. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 10 Im Bericht vom 13. April 2017 bestätigte Dr. med. G.________, ärztliche Leitung der MEDAS, dass eine Gesamtleistungsfähigkeit von 50 % vorliege und diese umsetzbar sei in einem höheren Pensum von fünf bis acht Stun- den pro Tag (AB 54). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Es ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum (E. 3.1 hiervor) wesentlich verändert hat, denn die Gutachter hiel- ten mit der diagnostizierten HIV-Infektion fest, die aktuellen Parameter sei- en durchaus günstig bezüglich CD4-Lymphozyten, CD8-Lymphozyten und nicht nachweisbarer HIV-RNA. Weiter führten sie aus, die Hepatitis B kön- ne als abgeheilt erachtet werden (AB 27.1 S. 16). Aufgrund der verbesser- ten gesundheitlichen Situation ist somit ein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 2.4.1 hiervor) und der Rentenanspruch ist frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 11 3.7 Das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2016 erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter hatten Kenntnis der Akten und haben sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht in einer leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, überzeugt (AB 27.1 S. 16). Nachvoll- ziehbar ist auch, dass er diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit über den Tag in fünf bis acht Stunden, d.h. eventuell auch mit längeren Pausen auf- grund der erhöhten Ermüdbarkeit (AB 27.1 S. 11), verwirklichen kann. Nichts an diesem Ergebnis ändern das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 28. Februar 2017 (AB 45 S. 2) und der Verlaufsbericht vom 23. Mai 2017 (AB 57), worin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wird. Die Einschätzung im Arztzeugnis (AB 45 S. 2) hat der behandelnde Psychiater nicht weiter begründet. Wie nachfolgend aufgezeigt überzeugt der Hinweis auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht, um eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zudem hatte der behandelnde Psychiater bereits im Bericht vom 6. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben (AB 11 S. 3), wovon der psychiatrische Gutachter Kenntnis hatte (AB 27.1 S. 4). Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt. Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invalidisieren- de Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheits- bedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt (BGer 8C_841/2016, E. 4.5.2). Nach der geänderten höchstrichterlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 12 sprechung sind solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfah- ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 2.6 hiervor); die materielle Beweislast hat die versicherte Person zu tragen (vgl. BGer 8C_841/2016, E. 4.5.2). Das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2016 ist als beweiswer- tige Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der vorliegend diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episo- de geeignet. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Befunde eine mittelgradige depressive Episode vorliegt: An den objek- tiven psychopathologischen Befunden ergeben sich depressive Verstim- mungen mit verminderter Freudempfindungsfähigkeit, leichte Konzentrati- onsstörungen und eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit und ein verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitli- chen und beruflichen Situation sowie Verlustängste (AB 27.1 S. 8 f.). Als psychosozialer Faktor beschreibt der Gutachter einzig eine finanzielle Ab- hängigkeit von einer IV-Rente; der Gutachter vermerkt kein aufmerksam- keitssuchendes Verhalten im Untersuchungsgespräch (AB 27.1 S. 9). Es liegt keine psychische Störung vor, die therapeutisch nicht mehr angehbar ist; vielmehr wird eine ambulante psychiatrische, psychotherapeutische Behandlung – auch mit antidepressiver Medikation, die intensiviert werden könnte (AB 27.1 S. 10) – durchgeführt. Weitere spezifische medizinische Massnahmen bieten sich bei aktuell adäquater Therapie nicht an (AB 27.1 S. 16). Eine psychiatrische Komorbidität besteht nicht; es liegt jedoch eine schwere chronische Problematik vor (HIV-Infektion), wobei für letzteres die aktuellen Parameter günstig seien (AB 27.1 S. 16). Die Gutachter gehen auch davon aus, dass sich die somatische und psychiatrische Sicht ergän- zen würde und die gleiche Symptomatik vorliege, welche nicht scharf von- einander abzugrenzen sei (AB 27.1 S. 16). Es bestehen keine deutlich auf- fälligen Persönlichkeitszüge (AB 27.1 S. 9). Zum sozialen Kontext ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer in einer stabilen Beziehung lebt und regelmässig einer stundenweisen Tätigkeit einmal in der Woche in ... nachgeht (AB 27.1 S. 10). Es bestehen denn auch Ressourcen durch den Berufsabschluss und die mehrjährige Berufserfahrung (AB 27.1 S. 9). Zur Frage der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer nach wie vor stundenweise tätig ist, wobei er sogar einen langen Arbeitsweg in Kauf nimmt; zudem ist es ihm trotz allem möglich, Autoreisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 13 mit dem Lebenspartner zu unternehmen, wobei er nur noch selten selber mit dem Auto fährt. Im Haushalt ist er bei körperlich nicht anspruchsvollen Arbeiten einsatzfähig, da er Pausen machen kann. In der Freizeit ist er so- weit eingeschränkt, dass er nicht mehr Motorrad fährt, keine Flugreisen mehr unternimmt, nicht mehr schwimmt und kaum mehr Kollegen hat (AB 27.1 S. 10). Der Beschwerdeführer nimmt die Behandlungsoptionen wahr, es bestehen keine Hinweise auf eine schlechte Kooperation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten; einzig der Medikamentenspiegel des Antide- pressivums lag unter dem therapeutischen Bereich; diesbezüglich empfahl der psychiatrische Gutachter denn auch eine Intensivierung (AB 27.1 S. 10). Es liegen somit einerseits Ressourcen, andererseits auch Einschrän- kungen vor. Der psychiatrische Gutachter hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass trotz der mittelgradigen depressiven Episode und an sich guter The- rapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Beurteilung, dass dem Be- schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitstätigkeit zu 50 % zu- mutbar ist und was seit Juni 2016 (Begutachtungszeitpunkt [AB 27.1 S. 2]) gilt, ist schlüssig. An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: Soweit er anführt, die Angstzustände hätten sich aufgrund des drohenden Existenzverlusts intensiviert (Beschwerde S. 7), so überzeugt dies nicht, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nachzuweisen. Vielmehr handelt es sich um psychosoziale Faktoren, welche für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Die Gutachter haben die vom Beschwerdeführer (vgl. auch Beschwerde S. 6) geschilder- ten Symptome (rezidivierende Durchfälle, Konzentrationsstörungen, Mü- digkeit und Leistungsintoleranz), welche sie auf die HIV-Infektion zurück- führten, berücksichtigt (AB 27.1 S. 14) und die Arbeitsfähigkeit dement- sprechend eingeschätzt (AB 27.1 S. 15). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 14 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Da den Tabel- lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 15 ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendig- keit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiederge- wonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhal- te zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenauf- hebenden Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der Renten- aufhebung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist jedoch immer dann gegeben, wenn lediglich eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 29 E. 2.3.1). 4.5 Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf den Tabellenlohn der LSE 2014, was der Beschwerdeführer, wel- cher letztmals im Jahr 2002 im … tätig war (vgl. AB 1.44 S. 4), zu Recht nicht beanstandet. Bei einem Einkommen von Fr. 6‘118.-- (Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- niveau und Geschlecht, Sektor 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 3, Män- ner), angepasst an die betriebsüblich wöchentliche Arbeitszeit (nach Wirt- schaftsabteilungen, Ziff. 47 Detailhandel, 2014: 41.8), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2015 (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Bst. G, 2014: 102.9, 2015: 103.2) resultiert ein Vali- deneinkommen von Fr. 76‘943.40 (Fr. 6‘118.-- / 40 x 41.8 x 12 / 102.9 x 103.2). 4.6 Der Beschwerdeführer hat bisher keine angepasste Tätigkeit inne; es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014 ermittelte. Bei einem Einkommen von Fr. 5‘312.-- (Tabelle TA1, Tabelle TA1, monatli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 16 cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), angepasst an die betriebsüblich wöchentliche Arbeitszeit (nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2014: 41.7), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2015 (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Total, 2014: 103.2, 2015: 103.5) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.6) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33‘323.15 (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.2 x 103.5 = Fr. 66‘646.30 x 0.5). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist kein Abzug vom Tabel- lenlohn zu berücksichtigen. Eine doppelte Berücksichtigung einer leidens- bedingten Einschränkung, einerseits bei der Arbeitsfähigkeit, andererseits beim Abzug vom Tabellenlohn, ist unzulässig (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts vom 16. November 2016, 9C_412/2016, E. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer kann die Leistungsfähigkeit von 50 % auch in einem ganztägigen Pensum ausüben (vgl. AB 54). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit fällt deshalb nicht in Betracht, kann doch die Leistung über den ganzen Tag, aber mit vermindertem Rendement, erbracht werden; es schliesst sich rechtsprechungsgemäss ein Abzug aus (vgl. Entscheid des BGer vom
4. Februar 2014, 9C_904/2013, E. 5.2). Weitere invaliditätsfremde Gründe (Alter) fallen hier nicht ins Gewicht. 4.7 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 76‘943.40) und des Invalideneinkommens (Fr. 33‘323.15) resultiert eine Einbusse von Fr. 43‘620.25 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % (Fr. 43‘620.25 / Fr. 76‘943.40 x 100 = 56.6 %). 4.8 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe die Rente über 15 Jahre bezogen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Rechtsprechung hingewiesen. Nach der Rechtsprechung kann die Einglie- derung auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn aus den Akten her- vorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigen- anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. BGE 141 V 5, E. 4.2.2, S. 8). Auswirkungen einer langjährigen invaliditätsbedingten Ab- senz von jeglicher Erwerbstätigkeit sind indessen nur dann über eine Inte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 17 grations- oder sonstige Eingliederungsleistung der Invalidenversicherung aufzufangen, soweit die versicherte Person das Eingliederungsziel nicht auch eigenverantwortlich erreichen kann (Entscheid des BGer vom
10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 in Teilzeit tätig und führt …arbeiten oder andere Hilfs- tätigkeiten (…) aus (AB 2 S. 3, 13 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat zu- dem Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten (… [AB 1.40], … [AB 1.34], … [AB 1.44 S. 4]); es liegt somit kein zusätzlicher Eingliederungsbe- darf vor. 4.9 Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2017 (AB 64) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 853 IV und 200 17 871 IV (2) GRD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 25. August 2017 und 14. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1.44). Nach Abklärungen sprach die ... dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (AB 1.26). Nach einer Revision im August 2008 (AB 1.20) bestätigte die ... mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 die bisherige ganze Invalidenrente (AB 1.11). B. Nachdem der Versicherte den Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte, überwies die ... die Akten (AB 1.1) an die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin), welche im August 2015 eine Revision einleitete (AB 2). Die IVB holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (AB 7 S. 2 ff., 11 S. 2 ff.) und einen Fragebogen für Arbeitgebende (AB 13) ein. Weiter veran- lasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch/infektiologisch) Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS), Dres. med. D.________, Fach- arzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.________, Facharzt Infektiologie, (bidisziplinäres Gutachten vom 19. Juli 2016 [AB ]). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2016 (AB 34 S. 4 ff.) und eines Verlaufsberichts des Psychiaters vom 23. Mai 2017 (AB 57) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. Juni 2017 in Aussicht, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (AB 58). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 29. Juni 2017 Einwand (AB 59), wel- chen er am 22. August 2017 ergänzte (AB 63). Mit Verfügung vom 25. Au- gust 2017 setzte die IVB die bisherige ganze Rente auf ein halbe Rente per
1. Oktober 2017 herab (AB 64). Mit Verfügung vom 14. September 2017 berechnete die Invalidenversicherung die Höhe der zugesprochenen halb- en Rente (AB 66).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 3 C. Am 27. September und 4. Oktober 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerden. Er beantragt, die Verfügungen vom 25. August und 14. Sep- tember 2017 seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei mit dem Entscheid über die Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen abzuwarten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 vereinigte der Instruk- tionsrichter die Verfahren (200.2017.871 und 200.2017.853). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 beantragte die IVB, die Be- schwerden vom 27. September und 4. Oktober 2017 seien abzuweisen und der Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2017 sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Am 1. November 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um An- ordnung einer vorsorglichen Massnahme. Er beantragte, die IVB sei unver- züglich anzuweisen, dem Gesuchsteller weiterhin die ganze Invalidenrente auszuzahlen. Dem Gesuchsteller sei rückwirkend für die Monate Oktober und November 2017 unverzüglich eine ganze Invalidenrente auszuzahlen. Diese sei mit fälschlicherweise ausbezahlten halben Invalidenrenten zu verrechnen. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne, dass dem Gesuch- steller anstelle der verfügten halben Rente ab 1. Oktober 2017 weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei, ab. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
25. August 2017, mit welcher ab dem 1. Oktober 2017 die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (AB 64) und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. September 2017, mit welcher die Höhe der neuen halben Rente festgesetzt wurde (AB 65). Streitig ist einzig der An- spruch auf eine Rente. Bezüglich der Verfügung vom 14. September 2017 wird hinsichtlich des Rentenbetrags nichts vorgebracht, vielmehr wird mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2017 auch die Herabsetzung der Rente beanstandet; insoweit ist auf die separate Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 6 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 7 ses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis
31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts fielen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2017 [vorgesehen zur Publikation], 8C_841/2016, E. 4.1). Nach vertiefender Auseinanderset- zung mit der Sach- und Rechtslage und der dabei gewonnenen besseren Einsicht fand das Bundesgericht hinreichend gewichtige Gründe, die bishe- rige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen fal- len zu lassen (BGer 8C_841/2016, E. 4.4). Das Bundesgericht hat ent- schieden, dass sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger rechtfertigen lässt. Damit sind grundsätzlich sämtliche psychi- schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (vgl. Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 8 wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun- fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Na- mentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu- gehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGer 8C_841/2016, E. 4.5.3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 sprach die ... dem Beschwer- deführer eine ganze Invalidenrente zu (AB 1.26) Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2017 setzte die IVB – nach einer Revision – die bisherige ganze Rente auf ein halbe Rente per 1. Oktober 2017 herab (AB 64). Im Rahmen des streitigen Rentenanspruchs ist vorab zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 24. Okto- ber 2003 (AB 1.26) und der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2017 (AB 64) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Nicht zu berücksichtigen ist das zwischenzeitliche Revisionsverfahren (AB 1.20), denn mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 hatte die ... die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (AB 1.11) ohne zuvor eine umfassende ma- terielle Prüfung durchzuführen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.2 Die Verfügung vom 24. Oktober 2003 (AB 1.26), mit welcher eine ganze Rente zugesprochen worden war, stützte sich auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 7. bzw. 8. April 2003. Der Hausarzt diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV Infektion CDC Stadium A2 (1998), seit Januar 2002 unter antiretroviraler Therapie, einen nicht seminomatösen Keimzelltumor Hoden links (pT1 Nx Mo) und eine reaktive Depression mit Angstzuständen. Der Hausarzt attestierte eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 9 Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem September 2001; es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (AB 1.37 S. 1 ff.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 (AB 64) stützt sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2016 (AB 27.1). Die Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ dia- gnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine HIV-Infektion (CDC B2; ICD- 10 B60.2, 61.2). Die Experten hielten fest, aus somatisch-infektiologischer Sicht sei beim Exploranden die seit Jahren recht gut kontrollierte HIV- Infektion mit Erstdiagnose bei Primoinfektion 1998 festzustellen. Die aktuel- len Parameter seien durchaus günstig bezüglich CD4-Lymphozyten, CD8- Lymphozyten und nicht nachweisbarer HIV-RNA. Die Hepatitis B könne als abgeheilt erachtet werden. Weitere aktive Befunde aus infektiologischer Sicht lägen nicht vor bei Status nach wiederholter Gonorrhoe und Status nach wiederholter Syphilis. Bei der vorhandenen Grunderkrankung könne ein Anteil der Müdigkeit, der Adynamie und Leistungsintoleranz nachvoll- zogen werden, einerseits zurückzuführen auf die supprimierte Grunder- krankung, andererseits auch auf die Medikamenteneinnahme. Es könne eine Leistungseinschränkung von 30 % infektiologisch zugeordnet werden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine mittelgradige depressive Störung festgestellt werden. Eine Komorbidität liege nicht vor. Aufgrund der erheblichen affektiven Störung sei die Leistungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Leistungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, addierten sich nicht, da einerseits die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden können, andererseits die gleiche Symptomatik betroffen sei, welche nicht scharf voneinander abzugrenzen sei. Das Pensum könnte über fünf bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, Pausen bei der Arbeit einzulegen oder auch stundenweise zu arbeiten. Diese Einschätzung sei spätestens seit dem Juni 2016 zu bestätigen (AB 27.1 S. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 10 Im Bericht vom 13. April 2017 bestätigte Dr. med. G.________, ärztliche Leitung der MEDAS, dass eine Gesamtleistungsfähigkeit von 50 % vorliege und diese umsetzbar sei in einem höheren Pensum von fünf bis acht Stun- den pro Tag (AB 54). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Es ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum (E. 3.1 hiervor) wesentlich verändert hat, denn die Gutachter hiel- ten mit der diagnostizierten HIV-Infektion fest, die aktuellen Parameter sei- en durchaus günstig bezüglich CD4-Lymphozyten, CD8-Lymphozyten und nicht nachweisbarer HIV-RNA. Weiter führten sie aus, die Hepatitis B kön- ne als abgeheilt erachtet werden (AB 27.1 S. 16). Aufgrund der verbesser- ten gesundheitlichen Situation ist somit ein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 2.4.1 hiervor) und der Rentenanspruch ist frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 11 3.7 Das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2016 erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter hatten Kenntnis der Akten und haben sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht in einer leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, überzeugt (AB 27.1 S. 16). Nachvoll- ziehbar ist auch, dass er diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit über den Tag in fünf bis acht Stunden, d.h. eventuell auch mit längeren Pausen auf- grund der erhöhten Ermüdbarkeit (AB 27.1 S. 11), verwirklichen kann. Nichts an diesem Ergebnis ändern das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 28. Februar 2017 (AB 45 S. 2) und der Verlaufsbericht vom 23. Mai 2017 (AB 57), worin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wird. Die Einschätzung im Arztzeugnis (AB 45 S. 2) hat der behandelnde Psychiater nicht weiter begründet. Wie nachfolgend aufgezeigt überzeugt der Hinweis auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht, um eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zudem hatte der behandelnde Psychiater bereits im Bericht vom 6. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben (AB 11 S. 3), wovon der psychiatrische Gutachter Kenntnis hatte (AB 27.1 S. 4). Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt. Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invalidisieren- de Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheits- bedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt (BGer 8C_841/2016, E. 4.5.2). Nach der geänderten höchstrichterlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 12 sprechung sind solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfah- ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 2.6 hiervor); die materielle Beweislast hat die versicherte Person zu tragen (vgl. BGer 8C_841/2016, E. 4.5.2). Das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2016 ist als beweiswer- tige Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der vorliegend diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episo- de geeignet. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Befunde eine mittelgradige depressive Episode vorliegt: An den objek- tiven psychopathologischen Befunden ergeben sich depressive Verstim- mungen mit verminderter Freudempfindungsfähigkeit, leichte Konzentrati- onsstörungen und eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit und ein verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitli- chen und beruflichen Situation sowie Verlustängste (AB 27.1 S. 8 f.). Als psychosozialer Faktor beschreibt der Gutachter einzig eine finanzielle Ab- hängigkeit von einer IV-Rente; der Gutachter vermerkt kein aufmerksam- keitssuchendes Verhalten im Untersuchungsgespräch (AB 27.1 S. 9). Es liegt keine psychische Störung vor, die therapeutisch nicht mehr angehbar ist; vielmehr wird eine ambulante psychiatrische, psychotherapeutische Behandlung – auch mit antidepressiver Medikation, die intensiviert werden könnte (AB 27.1 S. 10) – durchgeführt. Weitere spezifische medizinische Massnahmen bieten sich bei aktuell adäquater Therapie nicht an (AB 27.1 S. 16). Eine psychiatrische Komorbidität besteht nicht; es liegt jedoch eine schwere chronische Problematik vor (HIV-Infektion), wobei für letzteres die aktuellen Parameter günstig seien (AB 27.1 S. 16). Die Gutachter gehen auch davon aus, dass sich die somatische und psychiatrische Sicht ergän- zen würde und die gleiche Symptomatik vorliege, welche nicht scharf von- einander abzugrenzen sei (AB 27.1 S. 16). Es bestehen keine deutlich auf- fälligen Persönlichkeitszüge (AB 27.1 S. 9). Zum sozialen Kontext ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer in einer stabilen Beziehung lebt und regelmässig einer stundenweisen Tätigkeit einmal in der Woche in ... nachgeht (AB 27.1 S. 10). Es bestehen denn auch Ressourcen durch den Berufsabschluss und die mehrjährige Berufserfahrung (AB 27.1 S. 9). Zur Frage der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer nach wie vor stundenweise tätig ist, wobei er sogar einen langen Arbeitsweg in Kauf nimmt; zudem ist es ihm trotz allem möglich, Autoreisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 13 mit dem Lebenspartner zu unternehmen, wobei er nur noch selten selber mit dem Auto fährt. Im Haushalt ist er bei körperlich nicht anspruchsvollen Arbeiten einsatzfähig, da er Pausen machen kann. In der Freizeit ist er so- weit eingeschränkt, dass er nicht mehr Motorrad fährt, keine Flugreisen mehr unternimmt, nicht mehr schwimmt und kaum mehr Kollegen hat (AB 27.1 S. 10). Der Beschwerdeführer nimmt die Behandlungsoptionen wahr, es bestehen keine Hinweise auf eine schlechte Kooperation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten; einzig der Medikamentenspiegel des Antide- pressivums lag unter dem therapeutischen Bereich; diesbezüglich empfahl der psychiatrische Gutachter denn auch eine Intensivierung (AB 27.1 S. 10). Es liegen somit einerseits Ressourcen, andererseits auch Einschrän- kungen vor. Der psychiatrische Gutachter hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass trotz der mittelgradigen depressiven Episode und an sich guter The- rapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Beurteilung, dass dem Be- schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitstätigkeit zu 50 % zu- mutbar ist und was seit Juni 2016 (Begutachtungszeitpunkt [AB 27.1 S. 2]) gilt, ist schlüssig. An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: Soweit er anführt, die Angstzustände hätten sich aufgrund des drohenden Existenzverlusts intensiviert (Beschwerde S. 7), so überzeugt dies nicht, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nachzuweisen. Vielmehr handelt es sich um psychosoziale Faktoren, welche für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Die Gutachter haben die vom Beschwerdeführer (vgl. auch Beschwerde S. 6) geschilder- ten Symptome (rezidivierende Durchfälle, Konzentrationsstörungen, Mü- digkeit und Leistungsintoleranz), welche sie auf die HIV-Infektion zurück- führten, berücksichtigt (AB 27.1 S. 14) und die Arbeitsfähigkeit dement- sprechend eingeschätzt (AB 27.1 S. 15). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 14 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Da den Tabel- lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 15 ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendig- keit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiederge- wonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhal- te zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenauf- hebenden Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der Renten- aufhebung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist jedoch immer dann gegeben, wenn lediglich eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 29 E. 2.3.1). 4.5 Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf den Tabellenlohn der LSE 2014, was der Beschwerdeführer, wel- cher letztmals im Jahr 2002 im … tätig war (vgl. AB 1.44 S. 4), zu Recht nicht beanstandet. Bei einem Einkommen von Fr. 6‘118.-- (Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- niveau und Geschlecht, Sektor 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 3, Män- ner), angepasst an die betriebsüblich wöchentliche Arbeitszeit (nach Wirt- schaftsabteilungen, Ziff. 47 Detailhandel, 2014: 41.8), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2015 (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Bst. G, 2014: 102.9, 2015: 103.2) resultiert ein Vali- deneinkommen von Fr. 76‘943.40 (Fr. 6‘118.-- / 40 x 41.8 x 12 / 102.9 x 103.2). 4.6 Der Beschwerdeführer hat bisher keine angepasste Tätigkeit inne; es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014 ermittelte. Bei einem Einkommen von Fr. 5‘312.-- (Tabelle TA1, Tabelle TA1, monatli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 16 cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), angepasst an die betriebsüblich wöchentliche Arbeitszeit (nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2014: 41.7), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2015 (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Total, 2014: 103.2, 2015: 103.5) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.6) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33‘323.15 (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.2 x 103.5 = Fr. 66‘646.30 x 0.5). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist kein Abzug vom Tabel- lenlohn zu berücksichtigen. Eine doppelte Berücksichtigung einer leidens- bedingten Einschränkung, einerseits bei der Arbeitsfähigkeit, andererseits beim Abzug vom Tabellenlohn, ist unzulässig (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts vom 16. November 2016, 9C_412/2016, E. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer kann die Leistungsfähigkeit von 50 % auch in einem ganztägigen Pensum ausüben (vgl. AB 54). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit fällt deshalb nicht in Betracht, kann doch die Leistung über den ganzen Tag, aber mit vermindertem Rendement, erbracht werden; es schliesst sich rechtsprechungsgemäss ein Abzug aus (vgl. Entscheid des BGer vom
4. Februar 2014, 9C_904/2013, E. 5.2). Weitere invaliditätsfremde Gründe (Alter) fallen hier nicht ins Gewicht. 4.7 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 76‘943.40) und des Invalideneinkommens (Fr. 33‘323.15) resultiert eine Einbusse von Fr. 43‘620.25 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % (Fr. 43‘620.25 / Fr. 76‘943.40 x 100 = 56.6 %). 4.8 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe die Rente über 15 Jahre bezogen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Rechtsprechung hingewiesen. Nach der Rechtsprechung kann die Einglie- derung auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn aus den Akten her- vorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigen- anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. BGE 141 V 5, E. 4.2.2, S. 8). Auswirkungen einer langjährigen invaliditätsbedingten Ab- senz von jeglicher Erwerbstätigkeit sind indessen nur dann über eine Inte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 17 grations- oder sonstige Eingliederungsleistung der Invalidenversicherung aufzufangen, soweit die versicherte Person das Eingliederungsziel nicht auch eigenverantwortlich erreichen kann (Entscheid des BGer vom
10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 in Teilzeit tätig und führt …arbeiten oder andere Hilfs- tätigkeiten (…) aus (AB 2 S. 3, 13 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat zu- dem Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten (… [AB 1.40], … [AB 1.34], … [AB 1.44 S. 4]); es liegt somit kein zusätzlicher Eingliederungsbe- darf vor. 4.9 Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2017 (AB 64) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, IV/17/853, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.