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200 2017 851

Bern VerwG · 2017-08-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. August 2017

Sachverhalt

A. Der 1989 geborenen A.________ wurde auf Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung vom 11. November 2014 (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeits- losenkasse [act. II] 317) und auf Antrag vom 2. März 2015 hin (Eingangs- datum bei der Arbeitslosenkasse; act. II 294) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Mit Schreiben und E-Mail vom 10. März, 24. April, 10. und 11. Mai 2017 (act. II 126, 128, 129, 135) forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte zur Einreichung diverser Unterlagen zwecks Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf; nachdem die verlangten Unterlagen nicht in- nert der letztmalig angesetzten Frist bis 19. Mai 2017 bei ihr eingegangen waren, verneinte sie mit Verfügung vom 24. Mai 2017 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab 19. Mai 2015 und forderte gleichzeitig die für die Zeit von April 2015 bis April 2016 ausgerich- teten Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 47‘831.35 zurück (act. II 102- 105). Die Verfügung wurde mit eingeschriebener Post versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Arbeitslosen- kasse retourniert (Eingangsdatum bei der Arbeitslosenkasse gemäss Scan:

9. Juni 2017; act. II 101). Am 11. Juli 2017 stellte die Arbeitslosenkasse die Verfügung der Versicherten nochmals mittels A-Post zu, verbunden mit dem Hinweis, die Rechtsmittelfrist habe nach dem letzten Tag der Abho- lungsfrist zu laufen begonnen und werde durch die nochmalige Zustellung der Verfügung nicht verlängert (act. II 97). Mit Eingabe vom 11. August 2017 (Eingangsstempel; act. II 90-91) und erneut am 15. August 2017 (Eingangsstempel; act. II 88-89) erhob die Ver- sicherte Einsprache gegen die Verfügung. Mit Entscheid vom 24. August 2017 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprachen nicht ein, weil die an- gefochtene Verfügung vom 24. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (act. II 82-84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 3 B. Hiergegen lässt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. September 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Ein- spracheentscheid vom 24. August 2017 sei aufzuheben und die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhobene Einsprache sei gutzuheissen bzw. es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr bezogene Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47‘831.35 nicht zurückzuerstat- ten habe; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum materiellen Entscheid über die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhobene Einsprache vom 8. August 2017 im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Verfügung einerseits wegen der Zustellung an die alte Adresse und andererseits wegen der irrtümlichen sowie unzulässigen Ablage in das nicht ihr zuzuordnende Postfach nie in den Machtbereich der Beschwerde- führerin gelangt sei, sodass die Zustellfiktion nicht greife. Dies umso weni- ger, als die Beschwerdeführerin nicht mit der „Zustellung von Korrespon- denzen oder Verfügungen“ durch die Beschwerdegegnerin habe rechnen müssen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin ordentlich ab- bzw. um- gemeldet und auch mit dem beco – wenn auch mit einer anderen Abtei- lung, was für eine Laiin unerheblich sei – unter ihrer neuen Adresse korre- spondiert und Dokumente zugestellt erhalten; sie habe deshalb davon aus- gehen dürfen, dass der Beschwerdegegnerin ihre neue Adresse bekannt gewesen sei. Auch die der Verfügung vom 24. Mai 2017 vorausgegange- nen Schreiben habe sie nie erhalten. Die Einsprachefrist habe mit der in Empfangnahme der Verfügung am 18. Juli 2017 (Zustellung per A- Postsendung vom 11. Juli 2017) am 19. Juli 2017 zu laufen begonnen, so- dass die am 11. bzw. 15. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin einge- gangenen Einsprachen jedenfalls rechtzeitig erhoben worden seien. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragt die Arbeitslo- senkasse die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 4 Nach aufforderungsgemässer Einreichung ergänzender Unterlagen betref- fend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess der Instruktionsrich- ter dieses gut (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. November 2017). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. In der Folge holte der Instruktionsrichter bei der Post CH AG Auskünfte betreffend die Zugriffsberechtigung auf das Postfach … sowie die Zustel- lung von an die …, …, adressierter Post der Beschwerdeführerin in dieses Postfach ein (Gerichtsakten pag. 67, 73). Die entsprechenden Anfragen wurden am 6. bzw. 17. April 2018 beantwortet (pag. 71, 74). Die Stellung- nahmen der Post wurden den Parteien zur Anbringung allfälliger Schluss- bemerkungen zustellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. April 2018; pag. 76). Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2018 auf Schlussbemerkungen ausdrücklich verzichtete, brachte die Be- schwerdeführerin in der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juni 2018 Bemerkungen zur Duplik sowie zu den Stellungnahmen der Post an und wies darauf hin, dass bereits im September 2017 vorsorglich ein Gesuch um Wiedererwägung eingereicht worden sei; zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen vor dem Erlass des Ein- spracheentscheides eingereicht, sodass die Beschwerdegegnerin die Ver- fügung vom 24. Mai 2017 hätte aufheben bzw. neu verfügen können und müssen (Schlussbemerkungen S. 4).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. August 2017 (act. II 82-84), mit welchem die Arbeitslosenkasse auf die Einsprachen vom 11. bzw. 13. August 2017 (act. II 88 f. bzw. 90 f.) gegen die Verfügung vom

24. Mai 2017 (act. II 102 ff.) nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprachen vom 11. bzw. 15. August 2017. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand ist dagegen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sowie die Rechtmäs- sigkeit der Rückforderung von Taggeldern; soweit in diesem Zusammen- hang materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder –entscheide als Ein- zelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 6 2. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Als zugestellt gilt eine Verfü- gung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3; vgl. zum Ganzen auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 2.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die eingeschriebene Kassenverfügung, die bei Abwesenheit des Empfän- gers einem mit dem Adressaten in gemeinsamem Haushalt lebenden Fami- lienangehörigen, der nach aussen als zur Entgegennahme ermächtigt er- scheint, ausgehändigt wird, gilt als dem Adressaten zugestellt (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Die Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung an eine Dritt- person, die bloss eine aus den Umständen sich ergebende stillschweigen- de Vollmacht besitzt, ist rechtsgültig (BGE 110 V 36 E. 3b S. 38). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480, 143 V 341 E. 5.2.1 S.

346) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 7

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung im März 2015 ihren Wohnsitz an der …, …, hatte; diese Adresse hatte sie auf den damals ausgefüllten Formularen angegeben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 8 act. II 294) und nach eigenen Angaben bis Ende 2016 dort gewohnt. Nach den Akten ist ferner belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Adres- se an der …, …, zwar der Schweizerischen Post mitgeteilt hat (vgl. Bestäti- gung der Post CH AG vom 14. September 2017, wonach die Beschwerde- führerin seit 16. Dezember 2016 an der neuen Adresse angemeldet sei [Beschwerdebeilage {act. I} 8]), dagegen die Beschwerdegegnerin erstmals mit E-Mail vom 18. Juli 2017 auf den Wohnsitzwechsel im erwähnten Zeit- punkt hingewiesen hat (act. II 96). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die – Grundlage des hier an- gefochtenen Einspracheentscheides bildende – Verfügung vom 24. Mai 2017 an die bisherige Adresse (…, …) zugestellt hat. 3.2 Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Einwände vermö- gen daran nichts zu ändern: Soweit in der Beschwerde (pag. 5) geltend gemacht wird, die Beschwerde- führerin habe der Arbeitslosenkasse zwei Schreiben vom 8. und 31. März 2017 unter Angabe der neuen Adresse (vgl. Kopien der von der Post ge- stempelten Couverts; act. I 4a und 4b) zugesandt, und sie daraus sinn- gemäss ableitet, die Beschwerdegegnerin habe auf diesem Weg Kenntnis von der geänderten Adresse haben müssen und deshalb die Verfügung vom 24. Mai 2017 nicht an die frühere Adresse zustellen dürfen, verfängt dies nicht. Mit den ins Recht gelegten Briefen samt den dazugehörigen abgestempelten Couverts kann – wenn überhaupt, was aber letztlich offen bleiben kann – höchstens der Versand dieser Postsendungen nachgewie- sen werden. Nicht erbracht ist damit indessen der Nachweis, dass die Be- schwerdegegnerin die Postsendungen – was sie den auch bestreitet (Be- schwerdeantwort pag. 30 oben) – tatsächlich erhalten hat. Hierfür ist die Beschwerdeführerin insofern beweisbelastet, als nach dem im Bereich der Sozialversicherung geltenden Grundsatz im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Da die beiden genannten Schreiben mittels A-Post bzw. B-Post versandt wurden, kann nicht durch einen Track & Trace-Auszug oder anderweitig belegt werden, dass die Sendungen effektiv in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 9 sind. Den Zustellnachweis vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht zu erbringen. Ebenso geht die Argumentation in der Beschwerde (pag. 10 mit Hinweis auf act. I 10 lit. e; Schlussbemerkungen S. 2 mit Hinweis auf act. I 9) fehl, der Beschwerdeführerin seien von der Arbeitslosenversicherung Formulare an die aktuelle Adresse zugestellt worden, sodass sie davon habe ausge- hen dürfen, auch der Beschwerdegegnerin sei die Adressänderung be- kannt gewesen. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang angerufenen Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat April 2017“ wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass dieses die Arbeitslo- senkasse UNIA 60 571 (vgl. zu den Kassen und Zahlstellennummern: htt- ps://www.unia.ch/de/arbeitslosenkasse/zahlstellenverzeichnis/bern/) betraf; dieser ist die neue Adresse offenbar mitgeteilt worden, nicht aber der Ar- beitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …. Die Beschwerdeführerin verkennt ferner, dass es sich beim RAV, mit welchem sie Anfang 2017 un- ter ihrer neuen Wohnadresse korrespondiert habe, und der Arbeitslosekas- se – auch wenn beide dem beco angegliedert sind – um zwei verschiedene Organisationseinheiten mit je unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen handelt. Die Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen diesen beiden Behörden fällt – wie auch diejenige zwischen der öffentlichen Arbeitslosen- kasse und der Arbeitslosenkasse UNIA – mithin ausser Betracht. Damit ist im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin den Nachweis, sie habe die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung bzw. während laufender Einsprachefrist über die Adressänderung informiert, nicht zu erbringen vermag. Aufgrund ihrer Un- terlassung, die Adressänderung der Beschwerdegegnerin mitzuteilten, hat die Beschwerdeführerin die Folgen dafür zu tragen, dass die Verwaltung die Sendungen an die bisherige Adresse versandte. 3.3 Gestützt auf die Sendungsnummer (act. II 101) und die entspre- chenden Sendungsinformationen der Schweizerischen Post (Track- & Trace-Auszug vom 14. August 2017; act. II 79) ist belegt, dass die Post- sendung mit der Verfügung vom 24. Mai 2017 gleichentags bei der Postfili- ale Ostermundigen aufgegeben und die Abholungseinladung am Freitag,

26. Mai 2017, um 07.40 Uhr zur Abholung bis am 2. Juni 2017 avisiert wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 10 de. Am 3. Juni 2017 sandte die Post den nicht abgeholten eingeschriebe- nen Brief an den Absender zurück. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Avis für die eingeschrieben zugestellte Verfügung sei gar nicht in ihren Machtbereich gelangt, weder am 26. Mai 2017 noch zu einem anderen Zeitpunkt. Vielmehr sei der Avis in das Postfach … bei der Postfiliale … gelegt worden, welches indessen dem Schwager bzw. dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gehöre (pag. 11 lit. c); die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien nicht Inhaber des genannten Postfaches (pag. 9), auch hätten sie nie einen Auf- trag erteilt, an die alte Adresse adressierte Postsendungen in dieses Post- fach zu legen (pag. 10). Damit sei die Zustellfiktion nicht ausgelöst worden (pag. 13). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, eine Angestellte der Postfiliale …, …, habe gemäss Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 (act. II 5) mitgeteilt, dass bei der Post der Auftrag bestehe, die geschäftspost und die private Post der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes in das Postfach … zu legen. Deren Namen seien bei der Post vermerkt; die hinterlegten Adressen seien nicht geändert worden. Bestätigt wird das Vorbringen der Beschwerdegegnerin durch die gericht- lich eingeholte Stellungnahme der Post CH AG vom 6. April 2018, wonach die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann als Mitbenutzer des Post- fachs … eingetragen seien (vgl. act. III 2); das Fach sei damals vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin – welcher auch alle Schlüssel besitze – be- antragt und auf die C.________ GmbH eröffnet worden. Bis zum Nachsen- deauftrag, der am 1. November 2017 (gültig ab 6. November 2017; act. III

1) erteilt worden sei, seien alle an die … adressierten Postsendungen in das Postfach … gelegt worden (pag. 71). In der ergänzenden Stellung- nahme vom 17. April 2018 teilte die Post CH AG mit, Fachmitbenutzer sein bedeute, dass sämtliche Postsendungen, die an die verzeichneten Perso- nen mit Adresse an der … adressiert seien, ins Postfach … umgeleitet und zugestellt worden seien. Ein Beleg betreffend die Eröffnung des Postfachs könne nicht mehr beigebracht werden (pag. 74).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 11 Das Gericht hat – auch wenn der letztgenannte Beleg nicht mehr greifbar ist – keinen Anlass, an den oben wiedergegebenen Angaben der Post CH AG zu zweifeln. Dass die Post CH AG die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann – wie die Beschwerde insinuiert (pag. 10) – als Mitbenutzer des Postfachs eingetragen haben soll, ohne dass diese die entsprechende Ein- tragung veranlasst hätten oder gar ohne deren Wissen, erscheint als äus- sert unglaubwürdig. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführe- rin nichts, es könne nicht sein, dass ihr Ehemann das Postfach in der Post- filiale … im April 2012 eröffnet habe, zumal die Eheleute erst ab Dezember 2012 an der … gewohnt hätten (Schlussbemerkungen S. 3; act. I 14). Der Mietzinsgarantie-Vertrag vom Dezember 2012 (act. I 14) bestätigt zwar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (erst) ab 16. Dezember 2012 an der … wohnten; aus dem Vertrag geht indessen gleichzeitig auch hervor, dass sie zuvor an der …, mithin in unmittelbarer Nähe der früheren Adresse an derselben Strasse wohnten. Damit spricht nichts dagegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Postfach bei der Post- Filiale … bereits im April 2012 eröffnet hat. Für die Richtigkeit der Angaben der Post CH AG spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Ehemann unbestrittenermassen über alle vier Schlüssel des Postfachs verfügte, was wohl kaum der Fall wäre, wenn er – wie geltend gemacht – bloss im Auf- trag seines Bruders „manchmal“ Post abgeholt hätte (vgl. Schlussbemer- kungen S. 4). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin das Postfach … eröffnet hat und sich die Eheleute als Mitbenutzer haben eintragen lassen, worauf die Postfiliale … die an diese adressierten Sendungen jeweils in das Postfach legte. Mangels Änderung der hinterlegten Adresse im vorliegend massgebenden Zeitraum – eine solche erfolgte erst im November 2017 (act. III 1) – hat sich die Beschwer- deführerin anrechnen zu lassen, dass die Post CH AG die an die … adres- sierten Postsendungen weiterhin in das Postfach … legte. Nach dem Gesagten wäre es – wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt (vgl. pag. 29) – zumutbar und ge- boten gewesen, das fragliche Postfach zu bedienen und den eingeschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 12 benen Brief der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017 (Inhalt: Verfügung) innerhalb der Zustellfrist bei der Poststelle in Empfang zu nehmen. Jeden- falls ist der diesbezügliche Avis in den Machtbereich der Beschwerdeführe- rin gelangt und sie hat sich anrechnen zu lassen, dass sie sich die Post- sendung nicht aushändigen liess. Ob die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – die der Verfügung vorausgegangen Schreiben der Arbeitslosen- kasse erhalten hat oder nicht, kann letztlich dahin gestellt bleiben; aus den Akten geht indessen eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann seit Februar 2017 mit der Beschwerdegegnerin betreffend die

– später schriftlich angeforderten – Unterlagen zwecks Prüfung des seiner- zeitigen Leistungsanspruchs wiederholt per E-Mail korrespondiert hat (act. II 143-148) und am 10. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ohne rechtzeitige Einreichung der verlangten Unterlagen aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (act. II 128). Die Beschwerde- führerin musste deshalb – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (pag. 13 lit. d) – mit weiterer Korrespondenz und/oder Verfü- gungen rechnen. Aus diesen Gründen gelangt die Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung: Die am 24. Mai 2017 eingeschrieben zugestellte Postsendung wurde am

26. Mai 2017 zur Abholung bis am 2. Juni 2017 ins Postfach … avisiert. Am

3. Juni 2017 wurde das Schreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert (vgl. act. II 79). Die Verfügung gilt somit als am

2. Juni 2017 zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die Einsprachefrist begann demnach am 3. Juni 2017 zu laufen und endete grundsätzlich am 2. Juli 2017; da dies ein Sonntag war, endete die Frist jedoch erst am 3. Juli 2017 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am 3. bzw. 8 August 2017 erhobenen Einsprachen erfolgten somit erst nach Ablauf der Einspra- chefrist und sind daher verspätet. 3.4 Für den Fall, dass die Zustellung in das Postfach … als korrekt be- urteilt werden sollte, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass anläss- lich eines Telefonats vom 12. Juni 2017 (act. I 7) zwischen ihrem Ehemann und einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, bei dem dieser sich erkundigt habe, ob die notwendigen Unterlagen eingetroffen seien, weder der Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2017 noch der erfolglose Zustel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 13 lungsversuch per A-Post noch die laufende Einsprachefrist erwähnt worden seien (pag. 5). Ferner bringt sie vor, dass sich die Beschwerdeführerin am

22. Juni 2017 per E-Mail nochmals nach dem Erhalt der verlangten Unter- lagen erkundigt habe (act. II 100), wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom gleichen Tag ebenfalls mit keinem Wort mitgeteilt habe, dass eine Verfügung erlassen worden sei; hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, hätte sie die Frist zur Einreichung einer Einsprache wahren können (pag. 60). Mit diesen beiden Argumenten macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine vom Gesetz abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschut- zes (vgl. E. 2.3 hiervor) geltend. Die Berufung auf den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem an- geblichen Telefonat vom 12. Juni 2017 scheitert bereits daran, dass ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse an diesem Tag – wie auch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Verbindungs- nachweis (act. I 7) zutreffend ausführt – nicht nachgewiesen ist. Aus der – von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten – Zusammenstel- lung der (u.a.) im Juni 2017 vom Ehemann der Beschwerdeführerin getätig- ten Anrufe ist die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin bzw. eines/r ihrer Mitarbeiter/innen jedenfalls nicht verzeichnet; die Nummer, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, ist – wie in der Beschwerdeantwort zu- treffend dargelegt – eine alte Telefonnummer (031 634 .. ..) des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (SVSA) und nicht diejeni- ge der Arbeitslosenkasse (vgl. Telefonnummer der Beschwerdegegnerin, ersichtlich aus den Korrespondenzen [act. II 142 ff.] sowie der Verfügung [act. II 102 ff.], die mindestens ab Anfang 2017 031 636 .. .. lautete). Eben- falls vermag die Beschwerdeführerin unter dem Titel Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, soweit sie geltend macht, sie habe sich am 22. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin per E-Mail nach dem Erhalt der verlangten Unterlagen erkundigt (act. II 100), in der gleichentags zuge- stellten Antwort indessen der Erlass einer Verfügung nicht erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, als die Be- schwerdegegnerin tatsächlich einzig antwortete, sie habe „bis heute“ keine Unterlagen erhalten (act. II 100), dagegen auf den Erlass Verfügung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 14 hinwies. Dies tat sie hingegen mit dem ebenfalls am 22. Juni 2017 mit A- Post versandten Schreiben, mit welchem – nachdem bis zu diesem Zeit- punkt keine Einsprache eingegangen war – um Überweisung des zurück- geforderten Betrages gebeten und (gleichzeitig) auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches hingewiesen wurde (act. II 99). Demzufolge kann der Be- schwerdegegnerin auch unter diesem Aspekt keine unzureichende bzw. unterlassene Information vorgeworfen werden, sodass der Berufung auf den Vertrauensschutz kein Erfolg beschieden ist. 3.5 Aufgrund der obigen Darlegungen ist der Einspracheentscheid vom

24. August 2017 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 21. November 2017) und nachdem die Rechts- schutzversicherung für das vorliegende Verfahren keine Kostengutsprache erteilt hat (act. IA 27), bleibt dessen Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 15 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.—. Mit Kostennote vom 27. Juni 2018 macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'233.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 11'042.50 (44.17 Stunden à Fr. 250.—) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 539.95 und Mehrwertsteuer von Fr. 893.25. Dies erscheint für das vorliegende Verfahren und zwar sowohl hinsichtlich des Honorars wie auch der Auslagen als unangemessen hoch. Mit Blick auf den zu beurtei- lenden Sachverhalt und die sich einzig stellende Frage nach der Rechtzei- tigkeit der erhobenen Einsprachen kann höchstens von einem durchschnitt- lichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor be- sondere Schwierigkeiten stellt. Auszuscheiden sind zudem die Aufwendun- gen für die Ausführungen in materieller Hinsicht, d.h. der Anspruchsberech- tigung und Rückerstattungspflicht, bilden diese Fragen doch nicht Prozess- gegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor). Angesichts dessen sowie im Lichte des objektiv gebotenen Prozessaufwand ist das Honorar – auch mit Blick auf andere, in aufwandmässiger Hinsicht vergleichbare Verfahren – auf Fr. 5‘000.— (20 Stunden à Fr. 250.—), zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 250.— sowie Mehrwertsteuer (7.7%) in Höhe von Fr. 404.25, festzuset- zen, total ausmachend Fr. 5'654.25. Das amtliche Honorar ist – ausgehend von einem angemessenen Arbeitsaufwand von 20 Stunden – auf Fr. 4'000.— (20 x Fr. 200.—) zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 250.— und Mehrwertsteuer (7.7%) in Höhe von Fr. 327.25 auf total Fr. 4'577.25 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'654.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'577.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. August 2017 (act. II 82-84), mit welchem die Arbeitslosenkasse auf die Einsprachen vom 11. bzw. 13. August 2017 (act. II 88 f. bzw. 90 f.) gegen die Verfügung vom
  4. Mai 2017 (act. II 102 ff.) nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprachen vom 11. bzw. 15. August 2017. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand ist dagegen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sowie die Rechtmäs- sigkeit der Rückforderung von Taggeldern; soweit in diesem Zusammen- hang materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder –entscheide als Ein- zelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 6
  5. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Als zugestellt gilt eine Verfü- gung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3; vgl. zum Ganzen auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 2.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die eingeschriebene Kassenverfügung, die bei Abwesenheit des Empfän- gers einem mit dem Adressaten in gemeinsamem Haushalt lebenden Fami- lienangehörigen, der nach aussen als zur Entgegennahme ermächtigt er- scheint, ausgehändigt wird, gilt als dem Adressaten zugestellt (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Die Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung an eine Dritt- person, die bloss eine aus den Umständen sich ergebende stillschweigen- de Vollmacht besitzt, ist rechtsgültig (BGE 110 V 36 E. 3b S. 38). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) ist dies der Fall,
  6. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 7
  7. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
  8. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  9. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  10. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347).
  11. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung im März 2015 ihren Wohnsitz an der …, …, hatte; diese Adresse hatte sie auf den damals ausgefüllten Formularen angegeben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 8 act. II 294) und nach eigenen Angaben bis Ende 2016 dort gewohnt. Nach den Akten ist ferner belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Adres- se an der …, …, zwar der Schweizerischen Post mitgeteilt hat (vgl. Bestäti- gung der Post CH AG vom 14. September 2017, wonach die Beschwerde- führerin seit 16. Dezember 2016 an der neuen Adresse angemeldet sei [Beschwerdebeilage {act. I} 8]), dagegen die Beschwerdegegnerin erstmals mit E-Mail vom 18. Juli 2017 auf den Wohnsitzwechsel im erwähnten Zeit- punkt hingewiesen hat (act. II 96). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die – Grundlage des hier an- gefochtenen Einspracheentscheides bildende – Verfügung vom 24. Mai 2017 an die bisherige Adresse (…, …) zugestellt hat. 3.2 Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Einwände vermö- gen daran nichts zu ändern: Soweit in der Beschwerde (pag. 5) geltend gemacht wird, die Beschwerde- führerin habe der Arbeitslosenkasse zwei Schreiben vom 8. und 31. März 2017 unter Angabe der neuen Adresse (vgl. Kopien der von der Post ge- stempelten Couverts; act. I 4a und 4b) zugesandt, und sie daraus sinn- gemäss ableitet, die Beschwerdegegnerin habe auf diesem Weg Kenntnis von der geänderten Adresse haben müssen und deshalb die Verfügung vom 24. Mai 2017 nicht an die frühere Adresse zustellen dürfen, verfängt dies nicht. Mit den ins Recht gelegten Briefen samt den dazugehörigen abgestempelten Couverts kann – wenn überhaupt, was aber letztlich offen bleiben kann – höchstens der Versand dieser Postsendungen nachgewie- sen werden. Nicht erbracht ist damit indessen der Nachweis, dass die Be- schwerdegegnerin die Postsendungen – was sie den auch bestreitet (Be- schwerdeantwort pag. 30 oben) – tatsächlich erhalten hat. Hierfür ist die Beschwerdeführerin insofern beweisbelastet, als nach dem im Bereich der Sozialversicherung geltenden Grundsatz im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Da die beiden genannten Schreiben mittels A-Post bzw. B-Post versandt wurden, kann nicht durch einen Track & Trace-Auszug oder anderweitig belegt werden, dass die Sendungen effektiv in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 9 sind. Den Zustellnachweis vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht zu erbringen. Ebenso geht die Argumentation in der Beschwerde (pag. 10 mit Hinweis auf act. I 10 lit. e; Schlussbemerkungen S. 2 mit Hinweis auf act. I 9) fehl, der Beschwerdeführerin seien von der Arbeitslosenversicherung Formulare an die aktuelle Adresse zugestellt worden, sodass sie davon habe ausge- hen dürfen, auch der Beschwerdegegnerin sei die Adressänderung be- kannt gewesen. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang angerufenen Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat April 2017“ wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass dieses die Arbeitslo- senkasse UNIA 60 571 (vgl. zu den Kassen und Zahlstellennummern: htt- ps://www.unia.ch/de/arbeitslosenkasse/zahlstellenverzeichnis/bern/) betraf; dieser ist die neue Adresse offenbar mitgeteilt worden, nicht aber der Ar- beitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …. Die Beschwerdeführerin verkennt ferner, dass es sich beim RAV, mit welchem sie Anfang 2017 un- ter ihrer neuen Wohnadresse korrespondiert habe, und der Arbeitslosekas- se – auch wenn beide dem beco angegliedert sind – um zwei verschiedene Organisationseinheiten mit je unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen handelt. Die Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen diesen beiden Behörden fällt – wie auch diejenige zwischen der öffentlichen Arbeitslosen- kasse und der Arbeitslosenkasse UNIA – mithin ausser Betracht. Damit ist im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin den Nachweis, sie habe die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung bzw. während laufender Einsprachefrist über die Adressänderung informiert, nicht zu erbringen vermag. Aufgrund ihrer Un- terlassung, die Adressänderung der Beschwerdegegnerin mitzuteilten, hat die Beschwerdeführerin die Folgen dafür zu tragen, dass die Verwaltung die Sendungen an die bisherige Adresse versandte. 3.3 Gestützt auf die Sendungsnummer (act. II 101) und die entspre- chenden Sendungsinformationen der Schweizerischen Post (Track- & Trace-Auszug vom 14. August 2017; act. II 79) ist belegt, dass die Post- sendung mit der Verfügung vom 24. Mai 2017 gleichentags bei der Postfili- ale Ostermundigen aufgegeben und die Abholungseinladung am Freitag,
  12. Mai 2017, um 07.40 Uhr zur Abholung bis am 2. Juni 2017 avisiert wur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 10 de. Am 3. Juni 2017 sandte die Post den nicht abgeholten eingeschriebe- nen Brief an den Absender zurück. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Avis für die eingeschrieben zugestellte Verfügung sei gar nicht in ihren Machtbereich gelangt, weder am 26. Mai 2017 noch zu einem anderen Zeitpunkt. Vielmehr sei der Avis in das Postfach … bei der Postfiliale … gelegt worden, welches indessen dem Schwager bzw. dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gehöre (pag. 11 lit. c); die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien nicht Inhaber des genannten Postfaches (pag. 9), auch hätten sie nie einen Auf- trag erteilt, an die alte Adresse adressierte Postsendungen in dieses Post- fach zu legen (pag. 10). Damit sei die Zustellfiktion nicht ausgelöst worden (pag. 13). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, eine Angestellte der Postfiliale …, …, habe gemäss Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 (act. II 5) mitgeteilt, dass bei der Post der Auftrag bestehe, die geschäftspost und die private Post der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes in das Postfach … zu legen. Deren Namen seien bei der Post vermerkt; die hinterlegten Adressen seien nicht geändert worden. Bestätigt wird das Vorbringen der Beschwerdegegnerin durch die gericht- lich eingeholte Stellungnahme der Post CH AG vom 6. April 2018, wonach die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann als Mitbenutzer des Post- fachs … eingetragen seien (vgl. act. III 2); das Fach sei damals vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin – welcher auch alle Schlüssel besitze – be- antragt und auf die C.________ GmbH eröffnet worden. Bis zum Nachsen- deauftrag, der am 1. November 2017 (gültig ab 6. November 2017; act. III 1) erteilt worden sei, seien alle an die … adressierten Postsendungen in das Postfach … gelegt worden (pag. 71). In der ergänzenden Stellung- nahme vom 17. April 2018 teilte die Post CH AG mit, Fachmitbenutzer sein bedeute, dass sämtliche Postsendungen, die an die verzeichneten Perso- nen mit Adresse an der … adressiert seien, ins Postfach … umgeleitet und zugestellt worden seien. Ein Beleg betreffend die Eröffnung des Postfachs könne nicht mehr beigebracht werden (pag. 74). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 11 Das Gericht hat – auch wenn der letztgenannte Beleg nicht mehr greifbar ist – keinen Anlass, an den oben wiedergegebenen Angaben der Post CH AG zu zweifeln. Dass die Post CH AG die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann – wie die Beschwerde insinuiert (pag. 10) – als Mitbenutzer des Postfachs eingetragen haben soll, ohne dass diese die entsprechende Ein- tragung veranlasst hätten oder gar ohne deren Wissen, erscheint als äus- sert unglaubwürdig. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführe- rin nichts, es könne nicht sein, dass ihr Ehemann das Postfach in der Post- filiale … im April 2012 eröffnet habe, zumal die Eheleute erst ab Dezember 2012 an der … gewohnt hätten (Schlussbemerkungen S. 3; act. I 14). Der Mietzinsgarantie-Vertrag vom Dezember 2012 (act. I 14) bestätigt zwar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (erst) ab 16. Dezember 2012 an der … wohnten; aus dem Vertrag geht indessen gleichzeitig auch hervor, dass sie zuvor an der …, mithin in unmittelbarer Nähe der früheren Adresse an derselben Strasse wohnten. Damit spricht nichts dagegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Postfach bei der Post- Filiale … bereits im April 2012 eröffnet hat. Für die Richtigkeit der Angaben der Post CH AG spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Ehemann unbestrittenermassen über alle vier Schlüssel des Postfachs verfügte, was wohl kaum der Fall wäre, wenn er – wie geltend gemacht – bloss im Auf- trag seines Bruders „manchmal“ Post abgeholt hätte (vgl. Schlussbemer- kungen S. 4). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin das Postfach … eröffnet hat und sich die Eheleute als Mitbenutzer haben eintragen lassen, worauf die Postfiliale … die an diese adressierten Sendungen jeweils in das Postfach legte. Mangels Änderung der hinterlegten Adresse im vorliegend massgebenden Zeitraum – eine solche erfolgte erst im November 2017 (act. III 1) – hat sich die Beschwer- deführerin anrechnen zu lassen, dass die Post CH AG die an die … adres- sierten Postsendungen weiterhin in das Postfach … legte. Nach dem Gesagten wäre es – wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt (vgl. pag. 29) – zumutbar und ge- boten gewesen, das fragliche Postfach zu bedienen und den eingeschrie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 12 benen Brief der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017 (Inhalt: Verfügung) innerhalb der Zustellfrist bei der Poststelle in Empfang zu nehmen. Jeden- falls ist der diesbezügliche Avis in den Machtbereich der Beschwerdeführe- rin gelangt und sie hat sich anrechnen zu lassen, dass sie sich die Post- sendung nicht aushändigen liess. Ob die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – die der Verfügung vorausgegangen Schreiben der Arbeitslosen- kasse erhalten hat oder nicht, kann letztlich dahin gestellt bleiben; aus den Akten geht indessen eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann seit Februar 2017 mit der Beschwerdegegnerin betreffend die – später schriftlich angeforderten – Unterlagen zwecks Prüfung des seiner- zeitigen Leistungsanspruchs wiederholt per E-Mail korrespondiert hat (act. II 143-148) und am 10. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ohne rechtzeitige Einreichung der verlangten Unterlagen aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (act. II 128). Die Beschwerde- führerin musste deshalb – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (pag. 13 lit. d) – mit weiterer Korrespondenz und/oder Verfü- gungen rechnen. Aus diesen Gründen gelangt die Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung: Die am 24. Mai 2017 eingeschrieben zugestellte Postsendung wurde am
  13. Mai 2017 zur Abholung bis am 2. Juni 2017 ins Postfach … avisiert. Am
  14. Juni 2017 wurde das Schreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert (vgl. act. II 79). Die Verfügung gilt somit als am
  15. Juni 2017 zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die Einsprachefrist begann demnach am 3. Juni 2017 zu laufen und endete grundsätzlich am 2. Juli 2017; da dies ein Sonntag war, endete die Frist jedoch erst am 3. Juli 2017 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am 3. bzw. 8 August 2017 erhobenen Einsprachen erfolgten somit erst nach Ablauf der Einspra- chefrist und sind daher verspätet. 3.4 Für den Fall, dass die Zustellung in das Postfach … als korrekt be- urteilt werden sollte, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass anläss- lich eines Telefonats vom 12. Juni 2017 (act. I 7) zwischen ihrem Ehemann und einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, bei dem dieser sich erkundigt habe, ob die notwendigen Unterlagen eingetroffen seien, weder der Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2017 noch der erfolglose Zustel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 13 lungsversuch per A-Post noch die laufende Einsprachefrist erwähnt worden seien (pag. 5). Ferner bringt sie vor, dass sich die Beschwerdeführerin am
  16. Juni 2017 per E-Mail nochmals nach dem Erhalt der verlangten Unter- lagen erkundigt habe (act. II 100), wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom gleichen Tag ebenfalls mit keinem Wort mitgeteilt habe, dass eine Verfügung erlassen worden sei; hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, hätte sie die Frist zur Einreichung einer Einsprache wahren können (pag. 60). Mit diesen beiden Argumenten macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine vom Gesetz abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschut- zes (vgl. E. 2.3 hiervor) geltend. Die Berufung auf den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem an- geblichen Telefonat vom 12. Juni 2017 scheitert bereits daran, dass ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse an diesem Tag – wie auch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Verbindungs- nachweis (act. I 7) zutreffend ausführt – nicht nachgewiesen ist. Aus der – von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten – Zusammenstel- lung der (u.a.) im Juni 2017 vom Ehemann der Beschwerdeführerin getätig- ten Anrufe ist die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin bzw. eines/r ihrer Mitarbeiter/innen jedenfalls nicht verzeichnet; die Nummer, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, ist – wie in der Beschwerdeantwort zu- treffend dargelegt – eine alte Telefonnummer (031 634 .. ..) des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (SVSA) und nicht diejeni- ge der Arbeitslosenkasse (vgl. Telefonnummer der Beschwerdegegnerin, ersichtlich aus den Korrespondenzen [act. II 142 ff.] sowie der Verfügung [act. II 102 ff.], die mindestens ab Anfang 2017 031 636 .. .. lautete). Eben- falls vermag die Beschwerdeführerin unter dem Titel Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, soweit sie geltend macht, sie habe sich am 22. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin per E-Mail nach dem Erhalt der verlangten Unterlagen erkundigt (act. II 100), in der gleichentags zuge- stellten Antwort indessen der Erlass einer Verfügung nicht erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, als die Be- schwerdegegnerin tatsächlich einzig antwortete, sie habe „bis heute“ keine Unterlagen erhalten (act. II 100), dagegen auf den Erlass Verfügung nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 14 hinwies. Dies tat sie hingegen mit dem ebenfalls am 22. Juni 2017 mit A- Post versandten Schreiben, mit welchem – nachdem bis zu diesem Zeit- punkt keine Einsprache eingegangen war – um Überweisung des zurück- geforderten Betrages gebeten und (gleichzeitig) auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches hingewiesen wurde (act. II 99). Demzufolge kann der Be- schwerdegegnerin auch unter diesem Aspekt keine unzureichende bzw. unterlassene Information vorgeworfen werden, sodass der Berufung auf den Vertrauensschutz kein Erfolg beschieden ist. 3.5 Aufgrund der obigen Darlegungen ist der Einspracheentscheid vom
  17. August 2017 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist dementsprechend abzuweisen.
  18. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 21. November 2017) und nachdem die Rechts- schutzversicherung für das vorliegende Verfahren keine Kostengutsprache erteilt hat (act. IA 27), bleibt dessen Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 15 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.—. Mit Kostennote vom 27. Juni 2018 macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'233.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 11'042.50 (44.17 Stunden à Fr. 250.—) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 539.95 und Mehrwertsteuer von Fr. 893.25. Dies erscheint für das vorliegende Verfahren und zwar sowohl hinsichtlich des Honorars wie auch der Auslagen als unangemessen hoch. Mit Blick auf den zu beurtei- lenden Sachverhalt und die sich einzig stellende Frage nach der Rechtzei- tigkeit der erhobenen Einsprachen kann höchstens von einem durchschnitt- lichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor be- sondere Schwierigkeiten stellt. Auszuscheiden sind zudem die Aufwendun- gen für die Ausführungen in materieller Hinsicht, d.h. der Anspruchsberech- tigung und Rückerstattungspflicht, bilden diese Fragen doch nicht Prozess- gegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor). Angesichts dessen sowie im Lichte des objektiv gebotenen Prozessaufwand ist das Honorar – auch mit Blick auf andere, in aufwandmässiger Hinsicht vergleichbare Verfahren – auf Fr. 5‘000.— (20 Stunden à Fr. 250.—), zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 250.— sowie Mehrwertsteuer (7.7%) in Höhe von Fr. 404.25, festzuset- zen, total ausmachend Fr. 5'654.25. Das amtliche Honorar ist – ausgehend von einem angemessenen Arbeitsaufwand von 20 Stunden – auf Fr. 4'000.— (20 x Fr. 200.—) zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 250.— und Mehrwertsteuer (7.7%) in Höhe von Fr. 327.25 auf total Fr. 4'577.25 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  20. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  21. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'654.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'577.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  22. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 851 ALV FUE/BRM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. August 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborenen A.________ wurde auf Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung vom 11. November 2014 (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeits- losenkasse [act. II] 317) und auf Antrag vom 2. März 2015 hin (Eingangs- datum bei der Arbeitslosenkasse; act. II 294) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Mit Schreiben und E-Mail vom 10. März, 24. April, 10. und 11. Mai 2017 (act. II 126, 128, 129, 135) forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte zur Einreichung diverser Unterlagen zwecks Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf; nachdem die verlangten Unterlagen nicht in- nert der letztmalig angesetzten Frist bis 19. Mai 2017 bei ihr eingegangen waren, verneinte sie mit Verfügung vom 24. Mai 2017 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab 19. Mai 2015 und forderte gleichzeitig die für die Zeit von April 2015 bis April 2016 ausgerich- teten Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 47‘831.35 zurück (act. II 102- 105). Die Verfügung wurde mit eingeschriebener Post versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Arbeitslosen- kasse retourniert (Eingangsdatum bei der Arbeitslosenkasse gemäss Scan:

9. Juni 2017; act. II 101). Am 11. Juli 2017 stellte die Arbeitslosenkasse die Verfügung der Versicherten nochmals mittels A-Post zu, verbunden mit dem Hinweis, die Rechtsmittelfrist habe nach dem letzten Tag der Abho- lungsfrist zu laufen begonnen und werde durch die nochmalige Zustellung der Verfügung nicht verlängert (act. II 97). Mit Eingabe vom 11. August 2017 (Eingangsstempel; act. II 90-91) und erneut am 15. August 2017 (Eingangsstempel; act. II 88-89) erhob die Ver- sicherte Einsprache gegen die Verfügung. Mit Entscheid vom 24. August 2017 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprachen nicht ein, weil die an- gefochtene Verfügung vom 24. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (act. II 82-84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 3 B. Hiergegen lässt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. September 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Ein- spracheentscheid vom 24. August 2017 sei aufzuheben und die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhobene Einsprache sei gutzuheissen bzw. es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr bezogene Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47‘831.35 nicht zurückzuerstat- ten habe; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum materiellen Entscheid über die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhobene Einsprache vom 8. August 2017 im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Verfügung einerseits wegen der Zustellung an die alte Adresse und andererseits wegen der irrtümlichen sowie unzulässigen Ablage in das nicht ihr zuzuordnende Postfach nie in den Machtbereich der Beschwerde- führerin gelangt sei, sodass die Zustellfiktion nicht greife. Dies umso weni- ger, als die Beschwerdeführerin nicht mit der „Zustellung von Korrespon- denzen oder Verfügungen“ durch die Beschwerdegegnerin habe rechnen müssen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin ordentlich ab- bzw. um- gemeldet und auch mit dem beco – wenn auch mit einer anderen Abtei- lung, was für eine Laiin unerheblich sei – unter ihrer neuen Adresse korre- spondiert und Dokumente zugestellt erhalten; sie habe deshalb davon aus- gehen dürfen, dass der Beschwerdegegnerin ihre neue Adresse bekannt gewesen sei. Auch die der Verfügung vom 24. Mai 2017 vorausgegange- nen Schreiben habe sie nie erhalten. Die Einsprachefrist habe mit der in Empfangnahme der Verfügung am 18. Juli 2017 (Zustellung per A- Postsendung vom 11. Juli 2017) am 19. Juli 2017 zu laufen begonnen, so- dass die am 11. bzw. 15. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin einge- gangenen Einsprachen jedenfalls rechtzeitig erhoben worden seien. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragt die Arbeitslo- senkasse die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 4 Nach aufforderungsgemässer Einreichung ergänzender Unterlagen betref- fend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess der Instruktionsrich- ter dieses gut (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. November 2017). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. In der Folge holte der Instruktionsrichter bei der Post CH AG Auskünfte betreffend die Zugriffsberechtigung auf das Postfach … sowie die Zustel- lung von an die …, …, adressierter Post der Beschwerdeführerin in dieses Postfach ein (Gerichtsakten pag. 67, 73). Die entsprechenden Anfragen wurden am 6. bzw. 17. April 2018 beantwortet (pag. 71, 74). Die Stellung- nahmen der Post wurden den Parteien zur Anbringung allfälliger Schluss- bemerkungen zustellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. April 2018; pag. 76). Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2018 auf Schlussbemerkungen ausdrücklich verzichtete, brachte die Be- schwerdeführerin in der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juni 2018 Bemerkungen zur Duplik sowie zu den Stellungnahmen der Post an und wies darauf hin, dass bereits im September 2017 vorsorglich ein Gesuch um Wiedererwägung eingereicht worden sei; zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen vor dem Erlass des Ein- spracheentscheides eingereicht, sodass die Beschwerdegegnerin die Ver- fügung vom 24. Mai 2017 hätte aufheben bzw. neu verfügen können und müssen (Schlussbemerkungen S. 4). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. August 2017 (act. II 82-84), mit welchem die Arbeitslosenkasse auf die Einsprachen vom 11. bzw. 13. August 2017 (act. II 88 f. bzw. 90 f.) gegen die Verfügung vom

24. Mai 2017 (act. II 102 ff.) nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprachen vom 11. bzw. 15. August 2017. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand ist dagegen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sowie die Rechtmäs- sigkeit der Rückforderung von Taggeldern; soweit in diesem Zusammen- hang materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder –entscheide als Ein- zelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 6 2. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Als zugestellt gilt eine Verfü- gung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3; vgl. zum Ganzen auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 2.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die eingeschriebene Kassenverfügung, die bei Abwesenheit des Empfän- gers einem mit dem Adressaten in gemeinsamem Haushalt lebenden Fami- lienangehörigen, der nach aussen als zur Entgegennahme ermächtigt er- scheint, ausgehändigt wird, gilt als dem Adressaten zugestellt (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Die Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung an eine Dritt- person, die bloss eine aus den Umständen sich ergebende stillschweigen- de Vollmacht besitzt, ist rechtsgültig (BGE 110 V 36 E. 3b S. 38). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480, 143 V 341 E. 5.2.1 S.

346) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 7

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung im März 2015 ihren Wohnsitz an der …, …, hatte; diese Adresse hatte sie auf den damals ausgefüllten Formularen angegeben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 8 act. II 294) und nach eigenen Angaben bis Ende 2016 dort gewohnt. Nach den Akten ist ferner belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Adres- se an der …, …, zwar der Schweizerischen Post mitgeteilt hat (vgl. Bestäti- gung der Post CH AG vom 14. September 2017, wonach die Beschwerde- führerin seit 16. Dezember 2016 an der neuen Adresse angemeldet sei [Beschwerdebeilage {act. I} 8]), dagegen die Beschwerdegegnerin erstmals mit E-Mail vom 18. Juli 2017 auf den Wohnsitzwechsel im erwähnten Zeit- punkt hingewiesen hat (act. II 96). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die – Grundlage des hier an- gefochtenen Einspracheentscheides bildende – Verfügung vom 24. Mai 2017 an die bisherige Adresse (…, …) zugestellt hat. 3.2 Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Einwände vermö- gen daran nichts zu ändern: Soweit in der Beschwerde (pag. 5) geltend gemacht wird, die Beschwerde- führerin habe der Arbeitslosenkasse zwei Schreiben vom 8. und 31. März 2017 unter Angabe der neuen Adresse (vgl. Kopien der von der Post ge- stempelten Couverts; act. I 4a und 4b) zugesandt, und sie daraus sinn- gemäss ableitet, die Beschwerdegegnerin habe auf diesem Weg Kenntnis von der geänderten Adresse haben müssen und deshalb die Verfügung vom 24. Mai 2017 nicht an die frühere Adresse zustellen dürfen, verfängt dies nicht. Mit den ins Recht gelegten Briefen samt den dazugehörigen abgestempelten Couverts kann – wenn überhaupt, was aber letztlich offen bleiben kann – höchstens der Versand dieser Postsendungen nachgewie- sen werden. Nicht erbracht ist damit indessen der Nachweis, dass die Be- schwerdegegnerin die Postsendungen – was sie den auch bestreitet (Be- schwerdeantwort pag. 30 oben) – tatsächlich erhalten hat. Hierfür ist die Beschwerdeführerin insofern beweisbelastet, als nach dem im Bereich der Sozialversicherung geltenden Grundsatz im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Da die beiden genannten Schreiben mittels A-Post bzw. B-Post versandt wurden, kann nicht durch einen Track & Trace-Auszug oder anderweitig belegt werden, dass die Sendungen effektiv in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 9 sind. Den Zustellnachweis vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht zu erbringen. Ebenso geht die Argumentation in der Beschwerde (pag. 10 mit Hinweis auf act. I 10 lit. e; Schlussbemerkungen S. 2 mit Hinweis auf act. I 9) fehl, der Beschwerdeführerin seien von der Arbeitslosenversicherung Formulare an die aktuelle Adresse zugestellt worden, sodass sie davon habe ausge- hen dürfen, auch der Beschwerdegegnerin sei die Adressänderung be- kannt gewesen. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang angerufenen Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat April 2017“ wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass dieses die Arbeitslo- senkasse UNIA 60 571 (vgl. zu den Kassen und Zahlstellennummern: htt- ps://www.unia.ch/de/arbeitslosenkasse/zahlstellenverzeichnis/bern/) betraf; dieser ist die neue Adresse offenbar mitgeteilt worden, nicht aber der Ar- beitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle …. Die Beschwerdeführerin verkennt ferner, dass es sich beim RAV, mit welchem sie Anfang 2017 un- ter ihrer neuen Wohnadresse korrespondiert habe, und der Arbeitslosekas- se – auch wenn beide dem beco angegliedert sind – um zwei verschiedene Organisationseinheiten mit je unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen handelt. Die Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen diesen beiden Behörden fällt – wie auch diejenige zwischen der öffentlichen Arbeitslosen- kasse und der Arbeitslosenkasse UNIA – mithin ausser Betracht. Damit ist im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin den Nachweis, sie habe die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung bzw. während laufender Einsprachefrist über die Adressänderung informiert, nicht zu erbringen vermag. Aufgrund ihrer Un- terlassung, die Adressänderung der Beschwerdegegnerin mitzuteilten, hat die Beschwerdeführerin die Folgen dafür zu tragen, dass die Verwaltung die Sendungen an die bisherige Adresse versandte. 3.3 Gestützt auf die Sendungsnummer (act. II 101) und die entspre- chenden Sendungsinformationen der Schweizerischen Post (Track- & Trace-Auszug vom 14. August 2017; act. II 79) ist belegt, dass die Post- sendung mit der Verfügung vom 24. Mai 2017 gleichentags bei der Postfili- ale Ostermundigen aufgegeben und die Abholungseinladung am Freitag,

26. Mai 2017, um 07.40 Uhr zur Abholung bis am 2. Juni 2017 avisiert wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 10 de. Am 3. Juni 2017 sandte die Post den nicht abgeholten eingeschriebe- nen Brief an den Absender zurück. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Avis für die eingeschrieben zugestellte Verfügung sei gar nicht in ihren Machtbereich gelangt, weder am 26. Mai 2017 noch zu einem anderen Zeitpunkt. Vielmehr sei der Avis in das Postfach … bei der Postfiliale … gelegt worden, welches indessen dem Schwager bzw. dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gehöre (pag. 11 lit. c); die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien nicht Inhaber des genannten Postfaches (pag. 9), auch hätten sie nie einen Auf- trag erteilt, an die alte Adresse adressierte Postsendungen in dieses Post- fach zu legen (pag. 10). Damit sei die Zustellfiktion nicht ausgelöst worden (pag. 13). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, eine Angestellte der Postfiliale …, …, habe gemäss Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 (act. II 5) mitgeteilt, dass bei der Post der Auftrag bestehe, die geschäftspost und die private Post der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes in das Postfach … zu legen. Deren Namen seien bei der Post vermerkt; die hinterlegten Adressen seien nicht geändert worden. Bestätigt wird das Vorbringen der Beschwerdegegnerin durch die gericht- lich eingeholte Stellungnahme der Post CH AG vom 6. April 2018, wonach die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann als Mitbenutzer des Post- fachs … eingetragen seien (vgl. act. III 2); das Fach sei damals vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin – welcher auch alle Schlüssel besitze – be- antragt und auf die C.________ GmbH eröffnet worden. Bis zum Nachsen- deauftrag, der am 1. November 2017 (gültig ab 6. November 2017; act. III

1) erteilt worden sei, seien alle an die … adressierten Postsendungen in das Postfach … gelegt worden (pag. 71). In der ergänzenden Stellung- nahme vom 17. April 2018 teilte die Post CH AG mit, Fachmitbenutzer sein bedeute, dass sämtliche Postsendungen, die an die verzeichneten Perso- nen mit Adresse an der … adressiert seien, ins Postfach … umgeleitet und zugestellt worden seien. Ein Beleg betreffend die Eröffnung des Postfachs könne nicht mehr beigebracht werden (pag. 74).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 11 Das Gericht hat – auch wenn der letztgenannte Beleg nicht mehr greifbar ist – keinen Anlass, an den oben wiedergegebenen Angaben der Post CH AG zu zweifeln. Dass die Post CH AG die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann – wie die Beschwerde insinuiert (pag. 10) – als Mitbenutzer des Postfachs eingetragen haben soll, ohne dass diese die entsprechende Ein- tragung veranlasst hätten oder gar ohne deren Wissen, erscheint als äus- sert unglaubwürdig. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführe- rin nichts, es könne nicht sein, dass ihr Ehemann das Postfach in der Post- filiale … im April 2012 eröffnet habe, zumal die Eheleute erst ab Dezember 2012 an der … gewohnt hätten (Schlussbemerkungen S. 3; act. I 14). Der Mietzinsgarantie-Vertrag vom Dezember 2012 (act. I 14) bestätigt zwar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (erst) ab 16. Dezember 2012 an der … wohnten; aus dem Vertrag geht indessen gleichzeitig auch hervor, dass sie zuvor an der …, mithin in unmittelbarer Nähe der früheren Adresse an derselben Strasse wohnten. Damit spricht nichts dagegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Postfach bei der Post- Filiale … bereits im April 2012 eröffnet hat. Für die Richtigkeit der Angaben der Post CH AG spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Ehemann unbestrittenermassen über alle vier Schlüssel des Postfachs verfügte, was wohl kaum der Fall wäre, wenn er – wie geltend gemacht – bloss im Auf- trag seines Bruders „manchmal“ Post abgeholt hätte (vgl. Schlussbemer- kungen S. 4). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin das Postfach … eröffnet hat und sich die Eheleute als Mitbenutzer haben eintragen lassen, worauf die Postfiliale … die an diese adressierten Sendungen jeweils in das Postfach legte. Mangels Änderung der hinterlegten Adresse im vorliegend massgebenden Zeitraum – eine solche erfolgte erst im November 2017 (act. III 1) – hat sich die Beschwer- deführerin anrechnen zu lassen, dass die Post CH AG die an die … adres- sierten Postsendungen weiterhin in das Postfach … legte. Nach dem Gesagten wäre es – wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt (vgl. pag. 29) – zumutbar und ge- boten gewesen, das fragliche Postfach zu bedienen und den eingeschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 12 benen Brief der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017 (Inhalt: Verfügung) innerhalb der Zustellfrist bei der Poststelle in Empfang zu nehmen. Jeden- falls ist der diesbezügliche Avis in den Machtbereich der Beschwerdeführe- rin gelangt und sie hat sich anrechnen zu lassen, dass sie sich die Post- sendung nicht aushändigen liess. Ob die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – die der Verfügung vorausgegangen Schreiben der Arbeitslosen- kasse erhalten hat oder nicht, kann letztlich dahin gestellt bleiben; aus den Akten geht indessen eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann seit Februar 2017 mit der Beschwerdegegnerin betreffend die

– später schriftlich angeforderten – Unterlagen zwecks Prüfung des seiner- zeitigen Leistungsanspruchs wiederholt per E-Mail korrespondiert hat (act. II 143-148) und am 10. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ohne rechtzeitige Einreichung der verlangten Unterlagen aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (act. II 128). Die Beschwerde- führerin musste deshalb – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (pag. 13 lit. d) – mit weiterer Korrespondenz und/oder Verfü- gungen rechnen. Aus diesen Gründen gelangt die Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung: Die am 24. Mai 2017 eingeschrieben zugestellte Postsendung wurde am

26. Mai 2017 zur Abholung bis am 2. Juni 2017 ins Postfach … avisiert. Am

3. Juni 2017 wurde das Schreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert (vgl. act. II 79). Die Verfügung gilt somit als am

2. Juni 2017 zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die Einsprachefrist begann demnach am 3. Juni 2017 zu laufen und endete grundsätzlich am 2. Juli 2017; da dies ein Sonntag war, endete die Frist jedoch erst am 3. Juli 2017 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am 3. bzw. 8 August 2017 erhobenen Einsprachen erfolgten somit erst nach Ablauf der Einspra- chefrist und sind daher verspätet. 3.4 Für den Fall, dass die Zustellung in das Postfach … als korrekt be- urteilt werden sollte, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass anläss- lich eines Telefonats vom 12. Juni 2017 (act. I 7) zwischen ihrem Ehemann und einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, bei dem dieser sich erkundigt habe, ob die notwendigen Unterlagen eingetroffen seien, weder der Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2017 noch der erfolglose Zustel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 13 lungsversuch per A-Post noch die laufende Einsprachefrist erwähnt worden seien (pag. 5). Ferner bringt sie vor, dass sich die Beschwerdeführerin am

22. Juni 2017 per E-Mail nochmals nach dem Erhalt der verlangten Unter- lagen erkundigt habe (act. II 100), wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom gleichen Tag ebenfalls mit keinem Wort mitgeteilt habe, dass eine Verfügung erlassen worden sei; hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, hätte sie die Frist zur Einreichung einer Einsprache wahren können (pag. 60). Mit diesen beiden Argumenten macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine vom Gesetz abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschut- zes (vgl. E. 2.3 hiervor) geltend. Die Berufung auf den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem an- geblichen Telefonat vom 12. Juni 2017 scheitert bereits daran, dass ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse an diesem Tag – wie auch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Verbindungs- nachweis (act. I 7) zutreffend ausführt – nicht nachgewiesen ist. Aus der – von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten – Zusammenstel- lung der (u.a.) im Juni 2017 vom Ehemann der Beschwerdeführerin getätig- ten Anrufe ist die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin bzw. eines/r ihrer Mitarbeiter/innen jedenfalls nicht verzeichnet; die Nummer, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, ist – wie in der Beschwerdeantwort zu- treffend dargelegt – eine alte Telefonnummer (031 634 .. ..) des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (SVSA) und nicht diejeni- ge der Arbeitslosenkasse (vgl. Telefonnummer der Beschwerdegegnerin, ersichtlich aus den Korrespondenzen [act. II 142 ff.] sowie der Verfügung [act. II 102 ff.], die mindestens ab Anfang 2017 031 636 .. .. lautete). Eben- falls vermag die Beschwerdeführerin unter dem Titel Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, soweit sie geltend macht, sie habe sich am 22. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin per E-Mail nach dem Erhalt der verlangten Unterlagen erkundigt (act. II 100), in der gleichentags zuge- stellten Antwort indessen der Erlass einer Verfügung nicht erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, als die Be- schwerdegegnerin tatsächlich einzig antwortete, sie habe „bis heute“ keine Unterlagen erhalten (act. II 100), dagegen auf den Erlass Verfügung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 14 hinwies. Dies tat sie hingegen mit dem ebenfalls am 22. Juni 2017 mit A- Post versandten Schreiben, mit welchem – nachdem bis zu diesem Zeit- punkt keine Einsprache eingegangen war – um Überweisung des zurück- geforderten Betrages gebeten und (gleichzeitig) auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches hingewiesen wurde (act. II 99). Demzufolge kann der Be- schwerdegegnerin auch unter diesem Aspekt keine unzureichende bzw. unterlassene Information vorgeworfen werden, sodass der Berufung auf den Vertrauensschutz kein Erfolg beschieden ist. 3.5 Aufgrund der obigen Darlegungen ist der Einspracheentscheid vom

24. August 2017 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 21. November 2017) und nachdem die Rechts- schutzversicherung für das vorliegende Verfahren keine Kostengutsprache erteilt hat (act. IA 27), bleibt dessen Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 15 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.—. Mit Kostennote vom 27. Juni 2018 macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'233.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 11'042.50 (44.17 Stunden à Fr. 250.—) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 539.95 und Mehrwertsteuer von Fr. 893.25. Dies erscheint für das vorliegende Verfahren und zwar sowohl hinsichtlich des Honorars wie auch der Auslagen als unangemessen hoch. Mit Blick auf den zu beurtei- lenden Sachverhalt und die sich einzig stellende Frage nach der Rechtzei- tigkeit der erhobenen Einsprachen kann höchstens von einem durchschnitt- lichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor be- sondere Schwierigkeiten stellt. Auszuscheiden sind zudem die Aufwendun- gen für die Ausführungen in materieller Hinsicht, d.h. der Anspruchsberech- tigung und Rückerstattungspflicht, bilden diese Fragen doch nicht Prozess- gegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor). Angesichts dessen sowie im Lichte des objektiv gebotenen Prozessaufwand ist das Honorar – auch mit Blick auf andere, in aufwandmässiger Hinsicht vergleichbare Verfahren – auf Fr. 5‘000.— (20 Stunden à Fr. 250.—), zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 250.— sowie Mehrwertsteuer (7.7%) in Höhe von Fr. 404.25, festzuset- zen, total ausmachend Fr. 5'654.25. Das amtliche Honorar ist – ausgehend von einem angemessenen Arbeitsaufwand von 20 Stunden – auf Fr. 4'000.— (20 x Fr. 200.—) zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 250.— und Mehrwertsteuer (7.7%) in Höhe von Fr. 327.25 auf total Fr. 4'577.25 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, ALV/17/851, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'654.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'577.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.