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200 2017 847

Bern VerwG · 2017-08-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. August 2017

Sachverhalt

A.

Die 1935 geborene A.________ sel. (Versicherte) meldete sich im Novem-

ber 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Antwortbeilagen

[AB] 1). Mit Verfügungen vom 13. Mai 2015 lehnte die Ausgleichskasse des

Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf EL für

die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 61) sowie vom

1. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 63), wobei sie in den EL-Berech-

nungen für die Jahre 2014 und 2015 je ein Verzichtsvermögen aufrechnete

(AB 60). Auf Einsprache hin (AB 70) reduzierte die AKB mit Entscheid vom

31. Juli 2015 die zu berücksichtigenden Verzichtsvermögen, hielt im Ergeb-

nis jedoch an den Leistungsabweisungen fest (AB 73). Die in der Folge da-

gegen erhobene Beschwerde (AB 98) hiess das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern mit Urteil vom 13. September 2016, EL/2015/755, gut, hob

den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die

AKB zu neuer Berechnung und Verfügung der EL zurück (AB 104).

B.

Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2016 sprach die AKB der Versicherten EL

von Fr. 409.-- pro Monat für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember

2014 (AB 106) und vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 zu. Ab 1. August

2015 bis auf weiteres verneinte sie einen Anspruch (AB 112). Gegen die

Verfügung betreffend die Zeit ab 1. Januar 2015 erhob die Versicherte am

30. Oktober 2016 Einsprache und machte im Wesentlichen eine Verminde-

rung der Sparguthaben geltend (AB 127). Am 4. Dezember 2016 verstarb

die Versicherte (AB 138). Am 15. März 2017 reichten die Erben der

A.________ sel. einen Erbschein sowie eine Spezialvollmacht ein (AB 139-

141). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2017 wies die AKB die Ein-

sprache ab (AB 142). Mit Verfügung vom 29. September 2017 legte die

Beschwerdegegnerin die EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis

31. Dezember 2016 neu fest (AB 149, 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 3

C.

Mit Eingabe vom 22. September 2017 liessen die Erben der A.________

sel. (fortan Beschwerdeführende), vertreten durch D.________, Beschwer-

de erheben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid vom 22. August

2017 sei aufzuheben und es seien für die EL-Berechnungen ab 1. Januar

2015 sowie die weiteren Berechnungsperioden jeweils die tatsächlichen

Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem seien die Krankheits-

kosten ab 1. Januar 2015 abzurechnen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 schliesst die Beschwer-

degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist der – allein auf der Verfügung vom 7. Oktober 2016 betreffend die EL ab 1. Januar 2015 (AB 112) basierende – Einspracheent- scheid vom 22. August 2017 (AB 142). Dagegen blieb die separate Verfü- gung vom 7. Oktober 2016 betreffend die EL für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 106) unangefochten (AB 127). Nach Er- lass des hier angefochtenen Einspracheentscheides separat verfügt hat die Beschwerdegegnerin sodann die EL für die Zeit ab Oktober 2016 (Verfü- gung vom 29. September 2017 [AB 149]; vgl. AB 150), welche somit eben- falls ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Streitig und zu prüfen ist demnach der EL-Anspruch im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis September 2016. Soweit die Beschwerdeführenden die Rückerstattung von krankheits- und behinderungsbedingten Leistungen beantragen, wurde bisher nicht über eine solche Vergütung (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]) verfügt, weshalb auf diesen Antrag wegen Fehlens eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Indessen ist ein Doppel der Beschwerde samt Unter- lagen an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Gesuch um Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten weiterzuleiten.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden machen einen zusätzlich zu berücksichti- genden monatlichen Vermögensverzehr von Fr. 3‘554.-- geltend (Be- schwerde, S. 1). Da das Vermögen zu einem Fünftel als Einkommen anre- chenbar ist (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungs- gesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31), resul- tiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 710.80 pro Monat. Bei einer streiti- gen Dauer von 21 Monaten (E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 5

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährli- che Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 EG ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermö- genswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Bean- spruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).

E. 2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergän- zungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 6 bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

E. 2.4 Generell gilt der Grundsatz, dass nur das Dispositiv eines Entschei- des in Rechtskraft erwächst, nicht aber dessen Erwägungen. Verweist in- dessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dem- entsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung ver- bindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 113 V 159 E. 1c S. 159).

E. 3.1 Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2016 war ein- zig das Verzichtsvermögen streitig (VGE EL/2015/755, E. 1.2 [AB 104 S. 4]). In dessen E. 3.4 wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung – nebst dem unbe- strittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-- und dem sonstigen Vermögen von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzubeziehen habe und den EL-An- spruch auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung des entspre- chenden Ertrags aus Vermögensverzicht neu festzulegen habe (AB 104 S. 10 f.). Das Urteil ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In des- sen Dispositiv (AB 104 S. 11) wurde der (damals) angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Damit sind die Erwägungen Bestandteil des Ur- teilsdispositivs geworden, haben an dessen Rechtskraft teil und sind für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen worden ist, verbindlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 7

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der – dem hier angefochtenen Ein-

spracheentscheid (AB 142) zugrundeliegenden – Verfügung vom 7. Okto-

ber 2016 (AB 112) die verbindlichen Anordnungen des Verwaltungsgerichts

betreffend das anrechenbare Verzichtsvermögen korrekt umgesetzt

(AB 107 ff.), wovon auch die Beschwerdeführenden zu Recht ausgehen

(AB 127).

Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zusätzliche Vermin-

derung des Vermögens wurde erstmals in der Einsprache vom 30. Oktober

2016 erwähnt (AB 127). Sie kann indessen von Gesetzes wegen erst ab je-

nem Monat berücksichtigt werden, in dem die Änderung gemeldet wurde

(vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ab Oktober

2016 eine Neuberechnung der EL vorgenommen (Verfügung vom 29. Sep-

tember 2017 [AB 149 f.]) und dabei ein geringeres Vermögen berücksich-

tigt; die Verfügung vom 29. September 2017 ist jedoch nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens und daher hier nicht zu prüfen (vgl. E. 1.2

hiervor). Demgegenüber hat es für den Zeitraum vom Januar 2015 bis Sep-

tember 2016 mit der gemäss VGE EL/2015/755 vorgegebenen EL-Berech-

nung sein Bewenden. Daran ändert schliesslich auch der Hinweis der Be-

schwerdeführenden auf die periodische Überprüfung der EL nichts (Be-

schwerde, S. 1). Laut Art. 30 ELV ist die Verwaltung verpflichtet, die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier

Jahre zu überprüfen. Dies entbindet die Anspruchsberechtigten jedoch

nicht von ihrer Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV, wonach der kantonalen

Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins

Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich

Mitteilung zu machen ist. Dementsprechend wäre es der Versicherten un-

benommen gewesen, die Verwaltung im Hinblick auf eine rechtzeitige Leis-

tungsanpassung möglichst früh über die geltend gemachte Vermögensver-

minderung in Kenntnis zu setzen.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 8

E. 4 Zu eröffnen (R):

- D.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. B.________
  2. C.________
  3. D.________
  4. E.________
  5. F.________ vertreten durch D.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ sel. (Versicherte) meldete sich im Novem- ber 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügungen vom 13. Mai 2015 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 61) sowie vom
  6. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 63), wobei sie in den EL-Berech- nungen für die Jahre 2014 und 2015 je ein Verzichtsvermögen aufrechnete (AB 60). Auf Einsprache hin (AB 70) reduzierte die AKB mit Entscheid vom
  7. Juli 2015 die zu berücksichtigenden Verzichtsvermögen, hielt im Ergeb- nis jedoch an den Leistungsabweisungen fest (AB 73). Die in der Folge da- gegen erhobene Beschwerde (AB 98) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. September 2016, EL/2015/755, gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die AKB zu neuer Berechnung und Verfügung der EL zurück (AB 104). B. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2016 sprach die AKB der Versicherten EL von Fr. 409.-- pro Monat für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 106) und vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 zu. Ab 1. August 2015 bis auf weiteres verneinte sie einen Anspruch (AB 112). Gegen die Verfügung betreffend die Zeit ab 1. Januar 2015 erhob die Versicherte am
  8. Oktober 2016 Einsprache und machte im Wesentlichen eine Verminde- rung der Sparguthaben geltend (AB 127). Am 4. Dezember 2016 verstarb die Versicherte (AB 138). Am 15. März 2017 reichten die Erben der A.________ sel. einen Erbschein sowie eine Spezialvollmacht ein (AB 139- 141). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2017 wies die AKB die Ein- sprache ab (AB 142). Mit Verfügung vom 29. September 2017 legte die Beschwerdegegnerin die EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis
  9. Dezember 2016 neu fest (AB 149, 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 22. September 2017 liessen die Erben der A.________ sel. (fortan Beschwerdeführende), vertreten durch D.________, Beschwer- de erheben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid vom 22. August 2017 sei aufzuheben und es seien für die EL-Berechnungen ab 1. Januar 2015 sowie die weiteren Berechnungsperioden jeweils die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem seien die Krankheits- kosten ab 1. Januar 2015 abzurechnen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  10. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 4 1.2 Angefochten ist der – allein auf der Verfügung vom 7. Oktober 2016 betreffend die EL ab 1. Januar 2015 (AB 112) basierende – Einspracheent- scheid vom 22. August 2017 (AB 142). Dagegen blieb die separate Verfü- gung vom 7. Oktober 2016 betreffend die EL für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 106) unangefochten (AB 127). Nach Er- lass des hier angefochtenen Einspracheentscheides separat verfügt hat die Beschwerdegegnerin sodann die EL für die Zeit ab Oktober 2016 (Verfü- gung vom 29. September 2017 [AB 149]; vgl. AB 150), welche somit eben- falls ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Streitig und zu prüfen ist demnach der EL-Anspruch im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis September
  12. Soweit die Beschwerdeführenden die Rückerstattung von krankheits- und behinderungsbedingten Leistungen beantragen, wurde bisher nicht über eine solche Vergütung (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]) verfügt, weshalb auf diesen Antrag wegen Fehlens eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Indessen ist ein Doppel der Beschwerde samt Unter- lagen an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Gesuch um Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten weiterzuleiten. 1.3 Die Beschwerdeführenden machen einen zusätzlich zu berücksichti- genden monatlichen Vermögensverzehr von Fr. 3‘554.-- geltend (Be- schwerde, S. 1). Da das Vermögen zu einem Fünftel als Einkommen anre- chenbar ist (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungs- gesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31), resul- tiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 710.80 pro Monat. Bei einer streiti- gen Dauer von 21 Monaten (E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 5
  13. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährli- che Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 EG ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermö- genswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Bean- spruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergän- zungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 6 bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 2.4 Generell gilt der Grundsatz, dass nur das Dispositiv eines Entschei- des in Rechtskraft erwächst, nicht aber dessen Erwägungen. Verweist in- dessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dem- entsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung ver- bindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 113 V 159 E. 1c S. 159).
  14. 3.1 Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2016 war ein- zig das Verzichtsvermögen streitig (VGE EL/2015/755, E. 1.2 [AB 104 S. 4]). In dessen E. 3.4 wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung – nebst dem unbe- strittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-- und dem sonstigen Vermögen von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzubeziehen habe und den EL-An- spruch auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung des entspre- chenden Ertrags aus Vermögensverzicht neu festzulegen habe (AB 104 S. 10 f.). Das Urteil ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In des- sen Dispositiv (AB 104 S. 11) wurde der (damals) angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Damit sind die Erwägungen Bestandteil des Ur- teilsdispositivs geworden, haben an dessen Rechtskraft teil und sind für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen worden ist, verbindlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 7 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der – dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid (AB 142) zugrundeliegenden – Verfügung vom 7. Okto- ber 2016 (AB 112) die verbindlichen Anordnungen des Verwaltungsgerichts betreffend das anrechenbare Verzichtsvermögen korrekt umgesetzt (AB 107 ff.), wovon auch die Beschwerdeführenden zu Recht ausgehen (AB 127). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zusätzliche Vermin- derung des Vermögens wurde erstmals in der Einsprache vom 30. Oktober 2016 erwähnt (AB 127). Sie kann indessen von Gesetzes wegen erst ab je- nem Monat berücksichtigt werden, in dem die Änderung gemeldet wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ab Oktober 2016 eine Neuberechnung der EL vorgenommen (Verfügung vom 29. Sep- tember 2017 [AB 149 f.]) und dabei ein geringeres Vermögen berücksich- tigt; die Verfügung vom 29. September 2017 ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher hier nicht zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Demgegenüber hat es für den Zeitraum vom Januar 2015 bis Sep- tember 2016 mit der gemäss VGE EL/2015/755 vorgegebenen EL-Berech- nung sein Bewenden. Daran ändert schliesslich auch der Hinweis der Be- schwerdeführenden auf die periodische Überprüfung der EL nichts (Be- schwerde, S. 1). Laut Art. 30 ELV ist die Verwaltung verpflichtet, die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Dies entbindet die Anspruchsberechtigten jedoch nicht von ihrer Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV, wonach der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Dementsprechend wäre es der Versicherten un- benommen gewesen, die Verwaltung im Hinblick auf eine rechtzeitige Leis- tungsanpassung möglichst früh über die geltend gemachte Vermögensver- minderung in Kenntnis zu setzen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 8
  15. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Umkehr- schluss] ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  17. Ein Doppel der Beschwerde samt Unterlagen wird an die Beschwerde- gegnerin zur Behandlung als Gesuch um Vergütung von Krankheitskos- ten und Behinderungskosten weitergeleitet.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 847 EL

KOJ/RUM/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Januar 2018

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Rüfenacht

Erbengemeinschaft der A.________ sel.

bestehend aus

1. B.________

2. C.________

3. D.________

4. E.________

5. F.________

vertreten durch D.________

Beschwerdeführende

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1935 geborene A.________ sel. (Versicherte) meldete sich im Novem-

ber 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Antwortbeilagen

[AB] 1). Mit Verfügungen vom 13. Mai 2015 lehnte die Ausgleichskasse des

Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf EL für

die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 61) sowie vom

1. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 63), wobei sie in den EL-Berech-

nungen für die Jahre 2014 und 2015 je ein Verzichtsvermögen aufrechnete

(AB 60). Auf Einsprache hin (AB 70) reduzierte die AKB mit Entscheid vom

31. Juli 2015 die zu berücksichtigenden Verzichtsvermögen, hielt im Ergeb-

nis jedoch an den Leistungsabweisungen fest (AB 73). Die in der Folge da-

gegen erhobene Beschwerde (AB 98) hiess das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern mit Urteil vom 13. September 2016, EL/2015/755, gut, hob

den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die

AKB zu neuer Berechnung und Verfügung der EL zurück (AB 104).

B.

Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2016 sprach die AKB der Versicherten EL

von Fr. 409.-- pro Monat für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember

2014 (AB 106) und vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 zu. Ab 1. August

2015 bis auf weiteres verneinte sie einen Anspruch (AB 112). Gegen die

Verfügung betreffend die Zeit ab 1. Januar 2015 erhob die Versicherte am

30. Oktober 2016 Einsprache und machte im Wesentlichen eine Verminde-

rung der Sparguthaben geltend (AB 127). Am 4. Dezember 2016 verstarb

die Versicherte (AB 138). Am 15. März 2017 reichten die Erben der

A.________ sel. einen Erbschein sowie eine Spezialvollmacht ein (AB 139-

141). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2017 wies die AKB die Ein-

sprache ab (AB 142). Mit Verfügung vom 29. September 2017 legte die

Beschwerdegegnerin die EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis

31. Dezember 2016 neu fest (AB 149, 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 3

C.

Mit Eingabe vom 22. September 2017 liessen die Erben der A.________

sel. (fortan Beschwerdeführende), vertreten durch D.________, Beschwer-

de erheben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid vom 22. August

2017 sei aufzuheben und es seien für die EL-Berechnungen ab 1. Januar

2015 sowie die weiteren Berechnungsperioden jeweils die tatsächlichen

Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem seien die Krankheits-

kosten ab 1. Januar 2015 abzurechnen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 schliesst die Beschwer-

degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren

Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid

berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,

weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu-

ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über

Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer-

de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 4

1.2

Angefochten ist der – allein auf der Verfügung vom 7. Oktober 2016

betreffend die EL ab 1. Januar 2015 (AB 112) basierende – Einspracheent-

scheid vom 22. August 2017 (AB 142). Dagegen blieb die separate Verfü-

gung vom 7. Oktober 2016 betreffend die EL für die Zeit vom 1. August

2014 bis 31. Dezember 2014 (AB 106) unangefochten (AB 127). Nach Er-

lass des hier angefochtenen Einspracheentscheides separat verfügt hat die

Beschwerdegegnerin sodann die EL für die Zeit ab Oktober 2016 (Verfü-

gung vom 29. September 2017 [AB 149]; vgl. AB 150), welche somit eben-

falls ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Streitig und zu prüfen ist

demnach der EL-Anspruch im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis September

2016.

Soweit die Beschwerdeführenden die Rückerstattung von krankheits- und

behinderungsbedingten Leistungen beantragen, wurde bisher nicht über

eine solche Vergütung (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung [ELG; SR 831.30]) verfügt, weshalb auf diesen Antrag

wegen Fehlens eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (BGE 125

V 413 E. 1a S. 414). Indessen ist ein Doppel der Beschwerde samt Unter-

lagen an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Gesuch um Ver-

gütung von Krankheits- und Behinderungskosten weiterzuleiten.

1.3

Die Beschwerdeführenden machen einen zusätzlich zu berücksichti-

genden monatlichen Vermögensverzehr von Fr. 3‘554.-- geltend (Be-

schwerde, S. 1). Da das Vermögen zu einem Fünftel als Einkommen anre-

chenbar ist (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungs-

gesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31), resul-

tiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 710.80 pro Monat. Bei einer streiti-

gen Dauer von 21 Monaten (E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert somit unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 5

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der

genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährli-

che Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren

Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen

und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-

tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet

(Art. 3 EG ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die

Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Ein-

künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG

sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermö-

genswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Bean-

spruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten

bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL

Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober

2009, 9C_533/2009, E. 1.3).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen

oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die

neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen

und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die

Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergän-

zungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;

SR 831.301]). Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 6

bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in

dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem

diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

2.4

Generell gilt der Grundsatz, dass nur das Dispositiv eines Entschei-

des in Rechtskraft erwächst, nicht aber dessen Erwägungen. Verweist in-

dessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf

die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit

sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dem-

entsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die

Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung ver-

bindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 113 V 159 E. 1c S. 159).

3.

3.1

Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2016 war ein-

zig das Verzichtsvermögen streitig (VGE EL/2015/755, E. 1.2 [AB 104

S. 4]). In dessen E. 3.4 wurde zusammenfassend festgehalten, dass die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung – nebst dem unbe-

strittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-- und dem sonstigen Vermögen

von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014

und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzubeziehen habe und den EL-An-

spruch auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung des entspre-

chenden Ertrags aus Vermögensverzicht neu festzulegen habe (AB 104

S. 10 f.).

Das Urteil ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In des-

sen Dispositiv (AB 104 S. 11) wurde der (damals) angefochtene Einspra-

cheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und neu verfüge. Damit sind die Erwägungen Bestandteil des Ur-

teilsdispositivs geworden, haben an dessen Rechtskraft teil und sind für die

Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen worden ist, verbindlich (vgl.

E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 7

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der – dem hier angefochtenen Ein-

spracheentscheid (AB 142) zugrundeliegenden – Verfügung vom 7. Okto-

ber 2016 (AB 112) die verbindlichen Anordnungen des Verwaltungsgerichts

betreffend das anrechenbare Verzichtsvermögen korrekt umgesetzt

(AB 107 ff.), wovon auch die Beschwerdeführenden zu Recht ausgehen

(AB 127).

Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zusätzliche Vermin-

derung des Vermögens wurde erstmals in der Einsprache vom 30. Oktober

2016 erwähnt (AB 127). Sie kann indessen von Gesetzes wegen erst ab je-

nem Monat berücksichtigt werden, in dem die Änderung gemeldet wurde

(vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ab Oktober

2016 eine Neuberechnung der EL vorgenommen (Verfügung vom 29. Sep-

tember 2017 [AB 149 f.]) und dabei ein geringeres Vermögen berücksich-

tigt; die Verfügung vom 29. September 2017 ist jedoch nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens und daher hier nicht zu prüfen (vgl. E. 1.2

hiervor). Demgegenüber hat es für den Zeitraum vom Januar 2015 bis Sep-

tember 2016 mit der gemäss VGE EL/2015/755 vorgegebenen EL-Berech-

nung sein Bewenden. Daran ändert schliesslich auch der Hinweis der Be-

schwerdeführenden auf die periodische Überprüfung der EL nichts (Be-

schwerde, S. 1). Laut Art. 30 ELV ist die Verwaltung verpflichtet, die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier

Jahre zu überprüfen. Dies entbindet die Anspruchsberechtigten jedoch

nicht von ihrer Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV, wonach der kantonalen

Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins

Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich

Mitteilung zu machen ist. Dementsprechend wäre es der Versicherten un-

benommen gewesen, die Verwaltung im Hinblick auf eine rechtzeitige Leis-

tungsanpassung möglichst früh über die geltend gemachte Vermögensver-

minderung in Kenntnis zu setzen.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2018, EL/17/847, Seite 8

4.

Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädi-

gung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Umkehr-

schluss] ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Ein Doppel der Beschwerde samt Unterlagen wird an die Beschwerde-

gegnerin zur Behandlung als Gesuch um Vergütung von Krankheitskos-

ten und Behinderungskosten weitergeleitet.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- D.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.