Verfügung vom 21. August 2017
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1964 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Fe- bruar bis 30. Juni 2012 eine ganze, für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Ja- nuar 2013 eine halbe sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis auf weite- res eine ganze Rente zu. Gleichzeitig legte sie die Auszahlung der laufen- den monatlichen Renten ab Mai 2017 fest. Die Nachzahlung der Renten für die Zeit davor werde nach dem Verrechnungsverfahren Dritter verfügt und ausbezahlt (Antwortbeilage [AB] 209). Mit drei Verfügungen vom 21. August 2017 legte die IV-Stelle die Auszah- lung einer ganzen Invalidenrente inkl. Kinderrenten für die Zeit vom 1. Fe- bruar bis 30. Juni 2012 (AB 214), für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis
31. Januar 2013 die Auszahlung einer halben Invalidenrente inkl. Kinder- renten (AB 215) sowie für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente inkl. Kinderrente (AB 216) fest. Für die Zeit von Juli bis November 2012 werde aufgrund des Taggeldan- spruchs in dieser Periode keine Rente ausgerichtet (AB 215 S. 1). Auf den Rentennachzahlungen nahm die IV-Stelle externe Verrechnungen von total Fr. 65‘609.60 vor (siehe AB 214, 215 und 216 jeweils S. 2). B. Gegen die die Zeitperioden vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 betreffenden Nachzahlungsverfü- gungen (AB 215 und 216) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 21. September 2017 Beschwerde mit den Rechts- begehren, diese seien betreffend die externen Verrechnungen zu Gunsten der C.________ AG und der D.________ von total Fr. 63‘666.10 aufzuhe- ben und die Akten seien zwecks korrekter Berechnung der externen Ver- rechnungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 3 die Beiladung der C.________ AG und der D.________ zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichs- kasse des Kantons Solothurn vom 13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2017 lud der zuständi- ge Instruktionsrichter die C.________ AG und die D.________ zum Verfah- ren bei. Am 22. Dezember 2017 teilte die C.________ AG (nachfolgend Beigelade- ne 1) dem Gericht mit, dass ihre Überentschädigungsberechnung nicht korrekt erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 teilte die D.________ (nachfol- gend Beigeladene 2) mit, der von ihr im Formular „Verrechnung mit Nach- zahlungen der AHV/IV“ geltend gemachte Betrag von Fr. 11‘330.25 bezie- he sich auf ungedeckte Lohnkosten von 20% während der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeitsfähig gewesen, habe aber bis zum Ende ihrer Lohnzahlungsfrist von 730 Tagen das Gehalt im bisherigen Umfang erhalten. Die Unfallversicherung ihrerseits habe 80% des Lohns in Form von Taggeldern geleistet. Am 6. März 2018 teilte die Beigeladene 1 mit, am 5. März 2018 eine neue Überentschädigungsverfügung erlassen zu haben. Mit Schreiben vom
22. März 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dieser einverstanden und zog diesbezüglich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens vom 21. September 2017 zurück. Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 5. April 2018 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge. Auf die Beschwerde vom 21. Septem- ber 2017 sei, soweit die Beigeladene 1 betreffend, nicht einzutreten. Even- tualiter sei die Beschwerde, soweit die Beigeladene 1 betreffend, abzu- schreiben, wobei der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen seien und keine Parteientschädigung zu ihren Lasten auszurichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 4 sei. Die Beschwerde sei, soweit die Beigeladene 2 betreffend, abzuweisen. Eventualiter sei auf die Beschwerde, soweit die Beigeladene 2 betreffend, nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer, weiter- hin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, seinen Rückzug der Be- schwerde betreffend die Beigeladene 1. Bezüglich der Beigeladenen 2 machte er geltend, der von dieser reklamierte Anspruch auf Verrechnung sei für die Zeit von Dezember 2012 bis Januar 2013 nicht rechtens und für die Zeit von Mai 2015 bis April 2017 zu hoch. Zudem stelle sich grundsätz- lich die Frage, ob die Beigeladene 2 eine Verrechnung beanspruchen kön- ne. Da es sich beim geltend gemachten Verrechnungsanspruch nicht um Sozialversicherungsleistungen handle, finde Art. 69 ATSG keine Anwen- dung und gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen habe der Be- schwerdeführer keine Zustimmung zur Verrechnung von Lohnleistungen mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung gegeben. Am 31. August 2018 teilte die Beigeladene 2 mit, dass für das Jahr 2015 der 13. Monatslohn nicht periodengerecht berechnet und in der Folge im Formular „Verrechnung der Nachzahlungen der AHV/IV“ die ungedeckten Lohnkosten um Fr. 160.40 zu hoch deklariert worden seien. Zur Frage der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verrechnung äusserte sie sich nicht. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 9. November 2018 verwies die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Nichteintretensanträge vom 5. April 2018 auf zwei höchstrichterliche Urteile. Sie halte an ihren Anträgen gemäss Schlussbemerkungen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 5
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt sind die die Zeitperioden vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 betref- fenden Nachzahlungsverfügungen der IV-Stelle Bern vom 21. August 2017 (AB 215 und 216). Soweit der Beschwerdeführer mit der gegen diese Nachzahlungsverfügungen erhobenen Beschwerde Bestand und Höhe der zur Verrechnung gebrachten Rückerstattungsforderungen der Beigelade- nen 1 und 2 bestreitet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitigkei- ten über Bestand oder Höhe einer Rückerstattungsforderung sind nicht im IV-Verfahren, sondern direkt zwischen Gläubiger und Schuldner der betref- fenden Rückerstattungsforderung im abhängig vom Grund der Forderung anwendbaren Verfahren auszutragen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Oktober 2004, I 296/03; siehe auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2012, 4A_24/2012, E. 4.3 und vom 30. September 2013, 8C_115/2013, E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 6 Aufgrund einer neuen Überentschädigungsberechnung der Beigeladenen 1 (Verfügung vom 5. März 2018) hat der Beschwerdeführer seine Beschwer- de betreffend die externe Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 zurückgezogen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März und 11. Juni 2018). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren, soweit auf die Beschwerde betreffend die externe Verrechnung von IV- Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 einzutreten ist (vgl. Ab- satz 1 hiervor), vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der von der IV-Stelle verfügten Verrech- nung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der Beigeladenen 2 und dabei ein- zig die Zulässigkeit der von der IV-Stelle verfügten Verrechnung resp. Dritt- auszahlung als solcher (EVG I 296/03; siehe Absatz 1 hiervor) und damit, ob die Voraussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittaus- zahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, hinsichtlich der angemel- deten Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 2 von Fr. 11‘330.25 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen erfüllt waren.
E. 1.3 Da Beschwerden, die zurückgezogen werden, wie auch Be- schwerden, deren Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht erreicht oder auf die offen- sichtlich nicht eingetreten werden kann, von den Mitgliedern des Verwal- tungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter behandelt werden und der Streitwert nach dem Rückzug der Beschwerde betreffend die ex- terne Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 mit Fr. 11‘330.25 unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Angele- genheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversiche- rungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 7 zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentli- che und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätes- tens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Absatz 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Ge- setzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in wel- chem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.3 Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu halten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Rege- lung oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Verwaltung erklärt, dass die Nachzahlungen zwecks Erfüllung der Rückerstattungsschuld dem Dritten auszurichten sind. Die Unterzeichnung des Leistungsberechtigten auf dem von der Verwaltung für die Zustim- mungserklärung vorgesehenen Formular "Verrechnung von Nachzahlun- gen der AHV/IV" begründet demnach für sich allein noch keine Rückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 8 tungspflicht (vgl. Entscheide des EVG vom 1. März 2000, I 493/98, E. 5c und vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.3). Besteht hingegen eine gesetzliche oder vertragliche Rückerstattungspflicht, lässt sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz jedoch kein eindeutiges, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht des bevorschus- senden Dritten ableiten, ist für eine Drittauszahlung einer Rentennachzah- lung die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. EVG I 632/03, E. 3.3.3 und 3.3.4 sowie Entscheid des BGer vom 26. November 2009, 9C_938/2008, E. 6.3). Zulässig ist eine solche Erklärung aber erst, wenn nicht nur die verrechnungsweise geltend gemachte Rückforderung, sondern auch die Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung betraglich feststeht und dem Versicherten bekannt gegeben worden ist (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2012, 8C_42/2012, E. 4.4). Nicht erforderlich ist, dass die Vorschussleistungen in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet worden sind (BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 247 und E. 5.3 S. 248; EVG I 632/03, E. 3.3.4). 3. 3.1 Mit von ihr am 2. Juni 2017 unterzeichnetem Formular „Verrech- nung von Nachzahlungen der AHV/IV“ stellte die Beigeladene 2 als ehema- lige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV mit ungedeckten Lohnkosten in Höhe von Fr. 11‘330.25 (AB 222 S. 14 f.). Am 9. August 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer unterschriftlich damit einverstan- den, dass die Nachzahlung der AHV/IV höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten Vorschussleistungen direkt an die Beigela- dene 2 überwiesen wird (AB 222 S. 14). 3.2 Für die Beantwortung der Frage, ob die Verrechnung resp. Dritt- auszahlung zu Gunsten der Beigeladenen 2 rechtmässig war, ist nachfol- gend zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten ungedeckten Lohn- kosten um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV handelt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 9 mithin ob diesbezüglich eine Pflicht zur Rückerstattung seitens des Be- schwerdeführers zu bejahen ist. 3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2017 bei der D.________ als … beschäftigt (AB 180 S. 1 f.; AB 185). Gemäss Per- sonalreglement für die D.________ ist auf das Arbeitsverhältnis der Ange- stellten der D.________ das Personalrecht des Kantons Luzern anzuwen- den, soweit das Personalreglement – wie vorliegend – keine entsprechen- den Bestimmungen enthält (Personalreglement für die D.________ vom … [SRL Nr. …], insbesondere …). Nach § 47 Abs. 1 lit. d des Gesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 über das öffentlich-rechtliche Arbeits- verhältnis (Personalgesetz, PG; SRL Nr. 51) regelt der Regierungsrat die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsät- zen. Gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Luzern vom
24. September 2002 zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO; SRL Nr. 52) wird bei Arbeitsunfähigkeit der oder dem Angestellten ab dem ers- ten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt. Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung fallen nach § 27 Abs. 1 PVO Tag- geld- und Rentenleistungen in- und ausländischer Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebe- nenfalls die Stelle gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren. 3.2.2 Bei den ungedeckten Lohnkosten handelt es sich nach dem Dar- gelegten klar um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Die Lohnfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeit vom 14. Mai 2015 bis
30. April 2017 ist eine aufgrund eines Gesetzes (§ 47 Abs. 1 lit. d PG des Kantons Luzern i.V.m. § 23 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern) erbrachte Leistung, für die aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht in- folge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (§ 47 Abs. 1 lit. d PG des Kantons Luzern i.V.m. § 27 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern). Selbst wenn man ein eindeutiges Rückforderungsrecht direkt gegenüber der Inva- lidenversicherung trotz des § 27 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern vernei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 10 nen würde, bliebe eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber seiner damaligen Arbeitgeberin aufgrund dieser Bestimmung er- stellt. Der Beschwerdeführer hat einer Verrechnung resp. Drittauszahlung der Rentennachzahlung zugunsten der Beigeladenen 2 für die Zeit vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 14 Mai 2015 bis 30. April 2017 mit ungedeckten Lohnkosten in Höhe von Fr. 11‘330.25 am 9. August 2017 unterschriftlich zugestimmt (AB 222 S. 14), wobei ihm im Zeitpunkt der Zustimmung nicht nur die verrech- nungsweise geltend gemacht Rückforderung der Beigeladenen 2, sondern auch die Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung betraglich bekannt war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Vorschusszahlungen der Beige- ladenen 2 erfolgten in der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 und sind folglich mit den darüber hinausgehenden Rentennachzahlungen für diesen Zeitraum verrechenbar. Die zeitliche Kongruenz der Rückerstat- tungsforderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum ist erfüllt und die Drittauszahlung an die Beigeladene 2 im Umfang von insgesamt Fr. 11‘330.25 nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Drittauszahlung fälschlicherweise für die Zeit ab Dezember 2012 bis Januar 2013 ausweist (vgl. AB 215), ändert an der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung in Höhe von insgesamt Fr. 11‘330.25 an die Beigeladene 2 nichts, zumal in Bezug auf die Rücker- stattungsforderung der Beigeladenen 2 von Fr. 11‘330.25 sämtliche Vor- aussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis
30. April 2017 – wie dargelegt – erfüllt sind und sich die falsche zeitliche Abgrenzung durch die Beschwerdegegnerin somit nicht auf das Ergebnis auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der von der Beschwerde- gegnerin verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung von Fr. 11‘330.25 zu Gunsten der Beigeladenen 2 bestreitet, ist die Beschwerde demnach un- begründet und abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer und die Beigeladene 2 in den Stellungnah- men vom 11. Juni 2018 resp. 31. August 2018 andere Verrechnungsbeträ- ge ermitteln, ist festzuhalten, dass über den fraglichen Betrag im vorliegen- den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu befinden ist; die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 11 se Frage betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beschwerdeführer und ein allfälliger Streit hierüber ist zwischen die- sen Parteien im entsprechenden Verfahren auszutragen (siehe E. 1.2 hier- vor). 4. 4.1 Da es vorliegend einzig um die Zahlungsmodalitäten geht, liegt keine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun- gen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG vor. Das Verfahren ist mithin nicht kostenpflichtig und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2018 kann die Tatsa- che, dass die Beigeladene 1 ihre Überentschädigungsberechnung korrigiert hat, nicht als faktisches Obsiegen im vorliegenden Verfahren gewertet wer- den. Bei der Korrektur ging es einzig um die Höhe der zur Verrechnung gebrachten Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 1 und damit um eine Frage, auf die im IV-Verfahren ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. E. 1.2 hiervor). Einzig die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin die Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen 1 nicht hätte verfügen dür- fen, da diese ihm gegenüber vorgängig keine entsprechende Rückforde- rungsverfügung erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 3 sowie Stellungnahme vom 11. Juni 2018 S. 3), wäre in diesem Zusammenhang ohne Rückzug materiell zu prüfen gewesen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es jedoch nicht zwingend des Zuwartens mit der verrechnungswei- sen Überweisung eines geltend gemachten Rückerstattungsbetrags, bis über die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist; dem Interesse der versicherten Person an der Aus- richtung der vollen Leistungen der Invalidenversicherung ist damit Genüge getan, dass die bevorschussende Stelle ihr den Betrag, welchen die Aus- gleichskasse allenfalls zu Unrecht von der Rentennachzahlung verrech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 12 nungsweise in Abzug gebracht hat, nachträglich ungeschmälert auszuzah- len hat (vgl. EVG I 296/03, E. 4.1.1). Die Beschwerde betreffend die exter- ne Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 wäre somit ohne Rückzug, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, mate- riell abzuweisen gewesen. Damit ist eine Parteientschädigung im vorlie- genden Verfahren trotz Korrektur der Überentschädigungsberechnung durch die Beigeladene 2 während des Verfahrens entgegen dem Be- schwerdeführer (Stellungnahme vom 11. Juni 2018 S. 3) nicht gerechtfer- tigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Soweit das Beschwerdeverfahren nicht vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben wird, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - C.________ AG - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 844 IV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und C.________ AG Beigeladene 1 D.________ Beigeladene 2 betreffend Verfügungen vom 21. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1964 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Fe- bruar bis 30. Juni 2012 eine ganze, für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Ja- nuar 2013 eine halbe sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis auf weite- res eine ganze Rente zu. Gleichzeitig legte sie die Auszahlung der laufen- den monatlichen Renten ab Mai 2017 fest. Die Nachzahlung der Renten für die Zeit davor werde nach dem Verrechnungsverfahren Dritter verfügt und ausbezahlt (Antwortbeilage [AB] 209). Mit drei Verfügungen vom 21. August 2017 legte die IV-Stelle die Auszah- lung einer ganzen Invalidenrente inkl. Kinderrenten für die Zeit vom 1. Fe- bruar bis 30. Juni 2012 (AB 214), für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis
31. Januar 2013 die Auszahlung einer halben Invalidenrente inkl. Kinder- renten (AB 215) sowie für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente inkl. Kinderrente (AB 216) fest. Für die Zeit von Juli bis November 2012 werde aufgrund des Taggeldan- spruchs in dieser Periode keine Rente ausgerichtet (AB 215 S. 1). Auf den Rentennachzahlungen nahm die IV-Stelle externe Verrechnungen von total Fr. 65‘609.60 vor (siehe AB 214, 215 und 216 jeweils S. 2). B. Gegen die die Zeitperioden vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 betreffenden Nachzahlungsverfü- gungen (AB 215 und 216) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 21. September 2017 Beschwerde mit den Rechts- begehren, diese seien betreffend die externen Verrechnungen zu Gunsten der C.________ AG und der D.________ von total Fr. 63‘666.10 aufzuhe- ben und die Akten seien zwecks korrekter Berechnung der externen Ver- rechnungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 3 die Beiladung der C.________ AG und der D.________ zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichs- kasse des Kantons Solothurn vom 13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2017 lud der zuständi- ge Instruktionsrichter die C.________ AG und die D.________ zum Verfah- ren bei. Am 22. Dezember 2017 teilte die C.________ AG (nachfolgend Beigelade- ne 1) dem Gericht mit, dass ihre Überentschädigungsberechnung nicht korrekt erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 teilte die D.________ (nachfol- gend Beigeladene 2) mit, der von ihr im Formular „Verrechnung mit Nach- zahlungen der AHV/IV“ geltend gemachte Betrag von Fr. 11‘330.25 bezie- he sich auf ungedeckte Lohnkosten von 20% während der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeitsfähig gewesen, habe aber bis zum Ende ihrer Lohnzahlungsfrist von 730 Tagen das Gehalt im bisherigen Umfang erhalten. Die Unfallversicherung ihrerseits habe 80% des Lohns in Form von Taggeldern geleistet. Am 6. März 2018 teilte die Beigeladene 1 mit, am 5. März 2018 eine neue Überentschädigungsverfügung erlassen zu haben. Mit Schreiben vom
22. März 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dieser einverstanden und zog diesbezüglich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens vom 21. September 2017 zurück. Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 5. April 2018 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge. Auf die Beschwerde vom 21. Septem- ber 2017 sei, soweit die Beigeladene 1 betreffend, nicht einzutreten. Even- tualiter sei die Beschwerde, soweit die Beigeladene 1 betreffend, abzu- schreiben, wobei der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen seien und keine Parteientschädigung zu ihren Lasten auszurichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 4 sei. Die Beschwerde sei, soweit die Beigeladene 2 betreffend, abzuweisen. Eventualiter sei auf die Beschwerde, soweit die Beigeladene 2 betreffend, nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer, weiter- hin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, seinen Rückzug der Be- schwerde betreffend die Beigeladene 1. Bezüglich der Beigeladenen 2 machte er geltend, der von dieser reklamierte Anspruch auf Verrechnung sei für die Zeit von Dezember 2012 bis Januar 2013 nicht rechtens und für die Zeit von Mai 2015 bis April 2017 zu hoch. Zudem stelle sich grundsätz- lich die Frage, ob die Beigeladene 2 eine Verrechnung beanspruchen kön- ne. Da es sich beim geltend gemachten Verrechnungsanspruch nicht um Sozialversicherungsleistungen handle, finde Art. 69 ATSG keine Anwen- dung und gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen habe der Be- schwerdeführer keine Zustimmung zur Verrechnung von Lohnleistungen mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung gegeben. Am 31. August 2018 teilte die Beigeladene 2 mit, dass für das Jahr 2015 der 13. Monatslohn nicht periodengerecht berechnet und in der Folge im Formular „Verrechnung der Nachzahlungen der AHV/IV“ die ungedeckten Lohnkosten um Fr. 160.40 zu hoch deklariert worden seien. Zur Frage der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verrechnung äusserte sie sich nicht. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 9. November 2018 verwies die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Nichteintretensanträge vom 5. April 2018 auf zwei höchstrichterliche Urteile. Sie halte an ihren Anträgen gemäss Schlussbemerkungen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt sind die die Zeitperioden vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 betref- fenden Nachzahlungsverfügungen der IV-Stelle Bern vom 21. August 2017 (AB 215 und 216). Soweit der Beschwerdeführer mit der gegen diese Nachzahlungsverfügungen erhobenen Beschwerde Bestand und Höhe der zur Verrechnung gebrachten Rückerstattungsforderungen der Beigelade- nen 1 und 2 bestreitet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitigkei- ten über Bestand oder Höhe einer Rückerstattungsforderung sind nicht im IV-Verfahren, sondern direkt zwischen Gläubiger und Schuldner der betref- fenden Rückerstattungsforderung im abhängig vom Grund der Forderung anwendbaren Verfahren auszutragen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Oktober 2004, I 296/03; siehe auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2012, 4A_24/2012, E. 4.3 und vom 30. September 2013, 8C_115/2013, E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 6 Aufgrund einer neuen Überentschädigungsberechnung der Beigeladenen 1 (Verfügung vom 5. März 2018) hat der Beschwerdeführer seine Beschwer- de betreffend die externe Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 zurückgezogen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März und 11. Juni 2018). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren, soweit auf die Beschwerde betreffend die externe Verrechnung von IV- Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 einzutreten ist (vgl. Ab- satz 1 hiervor), vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der von der IV-Stelle verfügten Verrech- nung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der Beigeladenen 2 und dabei ein- zig die Zulässigkeit der von der IV-Stelle verfügten Verrechnung resp. Dritt- auszahlung als solcher (EVG I 296/03; siehe Absatz 1 hiervor) und damit, ob die Voraussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittaus- zahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, hinsichtlich der angemel- deten Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 2 von Fr. 11‘330.25 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen erfüllt waren. 1.3 Da Beschwerden, die zurückgezogen werden, wie auch Be- schwerden, deren Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht erreicht oder auf die offen- sichtlich nicht eingetreten werden kann, von den Mitgliedern des Verwal- tungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter behandelt werden und der Streitwert nach dem Rückzug der Beschwerde betreffend die ex- terne Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 mit Fr. 11‘330.25 unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Angele- genheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversiche- rungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 7 zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentli- che und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätes- tens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Absatz 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Ge- setzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in wel- chem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.3 Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu halten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Rege- lung oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Verwaltung erklärt, dass die Nachzahlungen zwecks Erfüllung der Rückerstattungsschuld dem Dritten auszurichten sind. Die Unterzeichnung des Leistungsberechtigten auf dem von der Verwaltung für die Zustim- mungserklärung vorgesehenen Formular "Verrechnung von Nachzahlun- gen der AHV/IV" begründet demnach für sich allein noch keine Rückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 8 tungspflicht (vgl. Entscheide des EVG vom 1. März 2000, I 493/98, E. 5c und vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.3). Besteht hingegen eine gesetzliche oder vertragliche Rückerstattungspflicht, lässt sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz jedoch kein eindeutiges, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht des bevorschus- senden Dritten ableiten, ist für eine Drittauszahlung einer Rentennachzah- lung die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. EVG I 632/03, E. 3.3.3 und 3.3.4 sowie Entscheid des BGer vom 26. November 2009, 9C_938/2008, E. 6.3). Zulässig ist eine solche Erklärung aber erst, wenn nicht nur die verrechnungsweise geltend gemachte Rückforderung, sondern auch die Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung betraglich feststeht und dem Versicherten bekannt gegeben worden ist (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2012, 8C_42/2012, E. 4.4). Nicht erforderlich ist, dass die Vorschussleistungen in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet worden sind (BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 247 und E. 5.3 S. 248; EVG I 632/03, E. 3.3.4). 3. 3.1 Mit von ihr am 2. Juni 2017 unterzeichnetem Formular „Verrech- nung von Nachzahlungen der AHV/IV“ stellte die Beigeladene 2 als ehema- lige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV mit ungedeckten Lohnkosten in Höhe von Fr. 11‘330.25 (AB 222 S. 14 f.). Am 9. August 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer unterschriftlich damit einverstan- den, dass die Nachzahlung der AHV/IV höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten Vorschussleistungen direkt an die Beigela- dene 2 überwiesen wird (AB 222 S. 14). 3.2 Für die Beantwortung der Frage, ob die Verrechnung resp. Dritt- auszahlung zu Gunsten der Beigeladenen 2 rechtmässig war, ist nachfol- gend zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten ungedeckten Lohn- kosten um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV handelt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 9 mithin ob diesbezüglich eine Pflicht zur Rückerstattung seitens des Be- schwerdeführers zu bejahen ist. 3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2017 bei der D.________ als … beschäftigt (AB 180 S. 1 f.; AB 185). Gemäss Per- sonalreglement für die D.________ ist auf das Arbeitsverhältnis der Ange- stellten der D.________ das Personalrecht des Kantons Luzern anzuwen- den, soweit das Personalreglement – wie vorliegend – keine entsprechen- den Bestimmungen enthält (Personalreglement für die D.________ vom … [SRL Nr. …], insbesondere …). Nach § 47 Abs. 1 lit. d des Gesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 über das öffentlich-rechtliche Arbeits- verhältnis (Personalgesetz, PG; SRL Nr. 51) regelt der Regierungsrat die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsät- zen. Gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Luzern vom
24. September 2002 zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO; SRL Nr. 52) wird bei Arbeitsunfähigkeit der oder dem Angestellten ab dem ers- ten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt. Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung fallen nach § 27 Abs. 1 PVO Tag- geld- und Rentenleistungen in- und ausländischer Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebe- nenfalls die Stelle gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren. 3.2.2 Bei den ungedeckten Lohnkosten handelt es sich nach dem Dar- gelegten klar um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Die Lohnfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeit vom 14. Mai 2015 bis
30. April 2017 ist eine aufgrund eines Gesetzes (§ 47 Abs. 1 lit. d PG des Kantons Luzern i.V.m. § 23 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern) erbrachte Leistung, für die aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht in- folge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (§ 47 Abs. 1 lit. d PG des Kantons Luzern i.V.m. § 27 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern). Selbst wenn man ein eindeutiges Rückforderungsrecht direkt gegenüber der Inva- lidenversicherung trotz des § 27 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern vernei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 10 nen würde, bliebe eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber seiner damaligen Arbeitgeberin aufgrund dieser Bestimmung er- stellt. Der Beschwerdeführer hat einer Verrechnung resp. Drittauszahlung der Rentennachzahlung zugunsten der Beigeladenen 2 für die Zeit vom
14. Mai 2015 bis 30. April 2017 mit ungedeckten Lohnkosten in Höhe von Fr. 11‘330.25 am 9. August 2017 unterschriftlich zugestimmt (AB 222 S. 14), wobei ihm im Zeitpunkt der Zustimmung nicht nur die verrech- nungsweise geltend gemacht Rückforderung der Beigeladenen 2, sondern auch die Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung betraglich bekannt war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Vorschusszahlungen der Beige- ladenen 2 erfolgten in der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 und sind folglich mit den darüber hinausgehenden Rentennachzahlungen für diesen Zeitraum verrechenbar. Die zeitliche Kongruenz der Rückerstat- tungsforderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum ist erfüllt und die Drittauszahlung an die Beigeladene 2 im Umfang von insgesamt Fr. 11‘330.25 nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Drittauszahlung fälschlicherweise für die Zeit ab Dezember 2012 bis Januar 2013 ausweist (vgl. AB 215), ändert an der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung in Höhe von insgesamt Fr. 11‘330.25 an die Beigeladene 2 nichts, zumal in Bezug auf die Rücker- stattungsforderung der Beigeladenen 2 von Fr. 11‘330.25 sämtliche Vor- aussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis
30. April 2017 – wie dargelegt – erfüllt sind und sich die falsche zeitliche Abgrenzung durch die Beschwerdegegnerin somit nicht auf das Ergebnis auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der von der Beschwerde- gegnerin verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung von Fr. 11‘330.25 zu Gunsten der Beigeladenen 2 bestreitet, ist die Beschwerde demnach un- begründet und abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer und die Beigeladene 2 in den Stellungnah- men vom 11. Juni 2018 resp. 31. August 2018 andere Verrechnungsbeträ- ge ermitteln, ist festzuhalten, dass über den fraglichen Betrag im vorliegen- den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu befinden ist; die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 11 se Frage betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beschwerdeführer und ein allfälliger Streit hierüber ist zwischen die- sen Parteien im entsprechenden Verfahren auszutragen (siehe E. 1.2 hier- vor). 4. 4.1 Da es vorliegend einzig um die Zahlungsmodalitäten geht, liegt keine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun- gen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG vor. Das Verfahren ist mithin nicht kostenpflichtig und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2018 kann die Tatsa- che, dass die Beigeladene 1 ihre Überentschädigungsberechnung korrigiert hat, nicht als faktisches Obsiegen im vorliegenden Verfahren gewertet wer- den. Bei der Korrektur ging es einzig um die Höhe der zur Verrechnung gebrachten Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 1 und damit um eine Frage, auf die im IV-Verfahren ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. E. 1.2 hiervor). Einzig die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin die Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen 1 nicht hätte verfügen dür- fen, da diese ihm gegenüber vorgängig keine entsprechende Rückforde- rungsverfügung erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 3 sowie Stellungnahme vom 11. Juni 2018 S. 3), wäre in diesem Zusammenhang ohne Rückzug materiell zu prüfen gewesen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es jedoch nicht zwingend des Zuwartens mit der verrechnungswei- sen Überweisung eines geltend gemachten Rückerstattungsbetrags, bis über die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist; dem Interesse der versicherten Person an der Aus- richtung der vollen Leistungen der Invalidenversicherung ist damit Genüge getan, dass die bevorschussende Stelle ihr den Betrag, welchen die Aus- gleichskasse allenfalls zu Unrecht von der Rentennachzahlung verrech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 12 nungsweise in Abzug gebracht hat, nachträglich ungeschmälert auszuzah- len hat (vgl. EVG I 296/03, E. 4.1.1). Die Beschwerde betreffend die exter- ne Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 wäre somit ohne Rückzug, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, mate- riell abzuweisen gewesen. Damit ist eine Parteientschädigung im vorlie- genden Verfahren trotz Korrektur der Überentschädigungsberechnung durch die Beigeladene 2 während des Verfahrens entgegen dem Be- schwerdeführer (Stellungnahme vom 11. Juni 2018 S. 3) nicht gerechtfer- tigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben wird, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- C.________ AG
- D.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.