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200 2017 839

Bern VerwG · 2017-11-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. August 2017

Sachverhalt

A. Am 29. Juli 2015 meldete sich der 1958 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Hinweis auf eine Depres- sion, Gedächtnisstörung, Persönlichkeitsstörung, Flashbacks, Rücken- schmerzen, Knieschmerzen und Muskelschwäche sowie eine seit dem

7. April 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Am 28. August 2015 (AB 7) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IVB tätigte in der Folge Abklärun- gen beruflicher und medizinischer Art. Insbesondere liess sie den Versi- cherten durch Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 17. März 2017 [AB 72.1]) und holte Stellungnahmen bei den Dres. med. C.________ und D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. bzw. 23. Mai 2017 (AB 89, 91) ein. Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 92) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2017 (AB 115) bei einem Invaliditätsgrad von 61% ab dem 1. April 2016 eine Dreiviertelsrente zu. Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2017 (AB 100) gewährte die IVB Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Arbeitsvermittlung. Bezüglich der beantragten Umschulung erhob der Versicherte am 20. Au- gust 2017 (AB 116/3) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nachdem die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2017 (AB 121) in Aussicht stellte, seinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen abzuweisen, schrieb das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 26. September 2017, IV/2017/706 (AB 125), das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (AB 128) verneinte sie den Anspruch auf Umschu- lungsmassnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 3 B. Gegen den ablehnenden Rentenentscheid vom 16. August 2017 (AB 115) erhob der Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde (Verfahren IV/2017/839) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 16. August 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei wegen „praktischer Unvermittelbarkeit“ eine Invalidenrente aufgrund ei- nes Invaliditätsgrads von 70-100% zuzusprechen. 3. Eventualiter sei in Aufhebung der Verfügung die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit diese eine bidisziplinäre neurologisch-pneumolo- gische Begutachtung durchführe und danach neu verfüge. 4. Subeventualiter sei Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre neurologisch-rheumatologisch-pneumologische Be- gutachtung durchführe und danach neu verfüge. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Entschädigung an den Be- schwerdeführer von Fr. 400.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu verurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. November 2017 erhob der Versicherte gegen die Ver- fügung vom 9. Oktober 2017 (Umschulungsmassnahmen; AB 128) Be- schwerde (Verfahren IV/2017/984) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer für zwei Jahre ein „angemessenes“ IV-Taggeld zur Umschulung zusprechen soll. 2. Eventualiter sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für ein Jahr (15. September 2017 bis 14. September

2018) ein „angemessenes“ IV-Taggeld zur Umschulung zusprechen soll. 3. Wenn nicht superprovisorisch verfügt werden kann, ersucht der Beschwerde- führer um ein beschleunigtes Verfahren. 4. Es sei zu verfügen, der Beschwerdeführer habe ab dem 15. September 2017 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gestatten. 6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Aufwandentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 400.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu ver- urteilen. 7. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten zur verurtei- len.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2017 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um superprovisorische Ausrichtung von Taggeldern ab und vereinigte die Verfahren IV/2017/839 (Rente) und IV/2017/984 (Umschulungsmassnahmen). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und weiterer nicht schon mit der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 eingereichter Akten verzichtete er.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 16. August 2017 (AB 115) und 9. Oktober 2017 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei namentlich die Frage, ob anstatt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 5 der verfügten Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen sei, sowie der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 6 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel- len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen be- ruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschu- lung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise ein- gegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor. Anspruch auf Umschulung besteht solange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeits- dauer wesentlich ist und die versicherte Person noch nicht vom Rentenvor- bezug Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 4016 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 9. September 2015 (AB 13) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2015 bestehende Erschöpfungsdepressi- on. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden seit Mai 2015 eine arterielle Hypertonie sowie seit August 2015 eine fortgeschrittene Degene- ration der Halswirbelsäule und eine degenerative Gefügelockerung der lumbalen Wirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.1). Der Versicherte klage über Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Orientierungsstörungen, verminderte Ausdauer sowie Konzentrationsstörungen. Die Funktion als … und Vorge- setzter im … sei beeinträchtigt. Die Arbeiten könnten jetzt vermutlich nicht mehr so speditiv wie früher durchgeführt werden. Bei Störungen während einer Tätigkeit könnte der Faden nicht mehr gefunden werden. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst nach der neuropsychologischen Unter- suchung beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.2 Am 29. September 2015 fand im Spital F.________ eine neuropsy- chologische Abklärung statt (AB 22/7). Im Vordergrund der testpsychologi- schen Untersuchung hätten isolierte kognitive Minderleistungen in den mnestischen und exekutiven Funktionen bei einem sonst altersentspre- chenden kognitiven Leistungsprofil gestanden. Zudem bestehe eine schwe- re Depression (S. 8). Eine ätiologische Zuordnung der kognitiven Minder- leistungen sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend möglich, denk- bar wäre jedoch eine Interpretation im Rahmen der depressiven Sympto- matik. Aus testpsychologischer Sicht seien die Kriterien eines dementiellen Zustandsbildes aktuell nicht erfüllt (S. 9). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2015 (AB 22/5) eine Störung der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Handlungsplanung bei testpsychologisch weitge- hend unauffälligem Leistungsprofil. Testpsychologisch werde ein nahezu altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil nachgewiesen. Diskrete Auffälligkeiten würden sich im Bereich des non-verbalen Gedächtnisses so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 8 wie der Handlungsplanung, des Weiteren in Form eines fluktuierenden Ar- beitstempos zeigen. Deren pathologische Relevanz sei unklar (S. 5). Im Neurostatus würden sich keine richtungsweisenden Befunde ergeben. Bildgebend würden Zeichen einer nicht altersentsprechenden Hippocam- pusatrophie auffallen, deren pathologische Relevanz ebenfalls offen sei. Aus neurologischer Sicht befürworte er eine weitere Abklärung (S. 6). 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2015 (AB 22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im MRI des Schädels festgestellte Atrophiezeichen des Hippocampus MTS Score 2 sowie ein Burnout (S. 2 Ziff. 1.1). Es bestünden mnestische Störungen und Wortfindungsstörungen, welche die Kommunikation erschweren würden und Konflikte am Arbeitsplatz verur- sacht hätten (S. 3 Ziff. 1.7). Der Versicherte sei seit April 2015 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.1.5 Am 2. März 2016 wurde in der Klinik I.________ eine umfassende Sprachuntersuchung mit Prüfung des semantischen Gedächtnisses durch- geführt (vgl. Bericht vom 9. März 2016 [AB 30]). Lediglich im Bereich des non-verbalen Gedächtnisses habe sich eine Minderleistung gezeigt, welche sich bei einem sehr hohen Prozentsatz der Normalbevölkerung zeige. An- sonsten seien die Befunde ohne Ausnahme unauffällig gewesen. Bei Berücksichtigung der Gesamtanamnese und der aktuellen Befunde könne aktuell nicht von einer degenerativen Erkrankung ausgegangen werden. Die subjektiven kognitiven Klagen könnten in der Testung nicht nachgewie- sen werden und seien eher im Rahmen einer psychiatrischen Problematik zu sehen, auch vor dem Hintergrund, dass der Versicherte geäussert habe, dass sich seine sprachlichen Schwierigkeiten fast nie in einer ruhigen Si- tuation, sondern primär in einer beruflichen Stresssituation zeigten. Die beschriebenen Auffälligkeiten im MRT und PET könnten nicht eingeordnet werden (S. 2). 3.1.6 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 4. April 2016 (AB 33) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Burnout im April 2015 sowie eine mini- male kognitive Störung. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine symme- trische Small-fibre-Polyneuropathie der unteren Extremitäten (S. 2). Die Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 9 beitsunfähigkeit setze sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Es sei von einer mittelschweren depressiven Grundstimmung auszugehen, wel- che sich in den letzten Jahren akzentuiert habe. Im Herbst 2014 sei es am Arbeitsplatz zu Problemen gekommen. Der Versicherte habe wegen Angst- und Erschöpfungszuständen nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. Neu kämen aus psychiatrischer Sicht „Flashback“-Attacken dazu. Er bezeichne diese mit typischen somatischen Beschwerden. Gemäss seinem Psychiater seien sie mögliche Folge einer kindlichen Traumatisierung. Die vom Versi- cherten beschriebenen kognitiven Defizite könnten nicht eindeutig objekti- viert werden und seien unter Testbedingungen normal. Bei ihm sei jedoch von einer initial höheren kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass schon kleine Änderungen als sehr störend aufgenommen würden und zu einem entsprechend höheren Leistungsdruck führen könnten. Aus somati- scher Sicht bestehe der Verdacht auf Konzentrationsstörungen im Rahmen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms (S. 3 Ziff. 1). Die Arbeitsplatzpro- blematik sei der Tropfen zu viel gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe und zur Dekompensation des psychischen Zustandes ge- führt habe. Aktuell bestehe die Arbeitsunfähigkeit unabhängig vom Arbeits- platz (Ziff. 3). 3.1.7 Dr. med. B.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2017 (AB 72.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Panikstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8, S. 23 Ziff. 9). Der Versicherte sei bezogen auf die psychiatrische Problematik in meh- reren Funktionsbereichen mittelstark bis stark eingeschränkt. Die funktio- nellen Einschränkungen würden sich mit der schweren Gesundheitsschä- digung begründen. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die Aktenlage, den Befund, die subjektiven Angaben, den gesamten Ver- lauf und die funktionellen Einschränkungen, so müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsunfähig sei. Er sei trotz Einschrän- kungen in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit als … zu arbeiten. Er sollte jedoch die Möglichkeit haben, an einem angepassten Arbeitsort tätig zu sein. Aufgrund der affektiven Störung sei eine geregelte Arbeitszeit er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 10 forderlich und aufgrund seiner erhöhten Erschöpfbarkeit vor allem zum Nachmittag und Abend hin sollte er die Möglichkeit haben, vormittags ar- beiten zu können. Er sollte keinem Leistungsdruck ausgesetzt sein und die Möglichkeit haben, sich zurückziehen zu können und Erholungspausen ein- zulegen. Aufgrund seiner Störung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sollte er die Möglichkeit haben, einen eigenen Raum zu haben, wo er arbeiten und sich auch zurückziehen könne. Unter chronischem Stress und Angst- zuständen reagiere er mit zwanghaft anmutendem perfektionistischem Ver- halten. Begründet werde dies durch die narzisstische Persönlichkeitss- törung. Ein Einsatz am jetzigen Arbeitsort erscheine grundsätzlich möglich zu sein, wenn die Ursachen von Führungsproblemen und Kompetenzfra- gen geklärt seien. Vergleichbare Führungs- und Autoritätsprobleme seien an ei-nem anderen Arbeitsort ebenfalls zu erwarten. Grundsätzlich verfüge er über ein tiefes und umfassendes medizinisches Wissen. Es sei ihm zu- zumuten, dieses in seiner Arbeit anzuwenden. Seit dem 7. April 2015 habe ei-ne 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Er-krankung des Versicherten derart beschrieben worden, dass allein dar- aus aus psychiatrischer Sicht eine begründete 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn des Arbeitstrainings am 18. April 2016 abgeleitet werden könne (S. 34 f.). 3.1.8 Dr. med. C.________ nahm in der Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2017 (AB 89) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 (AB 72.1). Darin seien die Diagnosen nachvollziehbar abgeleitet, aus den vorliegenden psychischen Störungen Fähigkeitsbeeinträchtigungen schlüssig hergeleitet und die Ressourcen des Versicherten gewürdigt. Aus den vorliegenden Fähigkeitsbeeinträchtigun- gen würden auch schlüssig die Beeinträchtigung der Partizipation in der angestammten Tätigkeit als … von 50% unter Berücksichtigung der konkret dargestellten qualitativen Arbeitsbedingungen begründet. Eine Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit über 50% sei anhand der im Gutachten vorge- legten vollständigen Anknüpfungstatsachen und der Beurteilung dieser aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens kön- ne davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit als … von 50% zumutbar sei (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 11 3.1.9 Dr. med. D.________ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Mai 2017 (AB 91) aus, mit den Einwänden des Versicherten im Vorbescheid- verfahren würden keine neuen medizinischen Befunde mit relevanten Funktionseinschränkungen vorgebracht. Es lasse sich aber feststellen, dass mehrere somatische Gesundheitsstörungen vorhanden seien, die im Rahmen der Krankenversicherung via Hausarzt weiter abgeklärt werden sollten und die prinzipiell behandelbar seien. Diese Abklärungen (Polysom- nographie wegen Verdacht auf Schlafapnoe, neurophysiologische Untersu- chung wegen Verdacht auf Smallfibre-Polyneuropathie, rheumatologisch funktionelle Untersuchung bei K.________ und gegebenenfalls therapeuti- sche Massnahmen) seien dem Versicherten zumutbar. Es werde aus so- matischer Sicht eine medizinische Neubeurteilung in anderthalb Jahren empfohlen. Anhand der Akten und den Einwänden auf den Vorbescheid lägen keine somatischen Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Ausmass beeinträchtigen würden als bisher (S. 5 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 12 halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Aus psychiatrischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. August 2017 (AB 115) im Wesentlichen auf das Gut- achten von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 (AB 72.1) ab. Danach ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50% in seiner Ar- beits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt, d.h. er ist nach wie vor in der Lage, zu 50% in seiner angestammten Tätigkeit als … zu arbeiten (S. 34). Das psychiatrische Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhän- ge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Ge- sundheitszustand überzeugend begründet. Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkte Beweiskraft zu und es ist in der Folge darauf abzustel- len. Das Ergebnis wird weiter auch von RAD-Arzt Dr. med. C.________ bestätigt (AB 89). Dem Zumutbarkeitsprofil widerspricht der Beschwerde- führer zudem im Grundsatz nicht, gab er doch anlässlich der psychiatri- schen Begutachtung an, er sehe sich derzeit nicht in der Lage, mehr als 40 oder 50% zu arbeiten und er würde gerne zu 50% eher Dossiers bearbei- ten und dennoch weiterhin als … tätig sein (AB 72.1 S. 20 Ziff. 6). Insbe- sondere ändern die Verfügungen des ehemaligen Arbeitgebers des Be- schwerdeführers vom 23. März 2017 (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2017/839, Beschwerdebeilage [BB] 7) und vom 24. April 2017 (BB 1), welche die Lohnfortzahlungspflicht sowie die Kündigung betreffen und Bezug nehmen auf ein „Schreiben“ des Vertrauensarztes Dr. med. L.________ vom 21. Februar 2017, wonach der Beschwerdeführer in sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 13 ner angestammten Tätigkeit „vollständig“ arbeitsunfähig sei, nichts an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens und der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ attestierte im Frühjahr 2017 noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40-50% (AB 75). 3.3.2 Was die weiteren, nicht psychiatrischen medizinischen Befunde be- trifft, hat sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 23. Mai 2017 (AB 91) gestützt. Dieser legte überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden zu keinen (zusätzlichen) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (AB 91 S. 5 f.). Die Beurtei- lung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie seine Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darge- legt. Er hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen. In der Folge ist bezüglich der somatischen Ein- schränkungen auf den RAD-Bericht abzustellen. Die übrigen Akten ändern nichts an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. med. C.________. So werden von den behandelnden Ärzten denn auch keine Einschränkungen aus somatischen Gründen geltend gemacht und selbst der Beschwerdeführer hat gegenüber der psychiatrischen Gut- achterin angegeben, er sei in der Lage 40-50% zu arbeiten bzw. er würde gerne eine administrative Arbeit zu 50% erledigen (AB 72.1 S. 20 Ziff. 6), was mit der rein psychiatrisch attestierten Einschränkung übereinstimmt. Deshalb können – auch entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) – weitere somatische Abklärungen unterbleiben. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 14 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung am 28. Au- gust 2015 (AB 7) Februar 2016, jedoch ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst im April 2016 – ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit am 7. April 2015 (AB 7 S. 3 Ziff. 4.4) – abgelaufen. Damit besteht frühestens ab April 2016 Anspruch auf eine Rente, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin der Einkommensvergleich durchzuführen ist. 4.5 In der bisherigen Tätigkeit als … beim … hätte der Beschwerdefüh- rer gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 5. Oktober 2015 (AB 17) als Gesunder im Jahr 2015 einen Jahresverdienst von Fr. 184‘011.-- erzielt (S. 3 Ziff. 2.9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016 beträgt das massgebende Valideneinkommen Fr. 184‘189.80 (Fr. 184‘011.-- / 102.9 x 103.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Sektor 3, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Ziff. 86- 88, des Bundesamtes für Statistik [BfS], Index 2015: 102.9 Punkte bzw. 2016: 103.0 Punkte]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 15 4.6 4.6.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar ist. 4.6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die inva- lide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ei- ne invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 16 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver- wertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstä- tigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen dies- bezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.6.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist vorliegend spätestens das Da- tum der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (AB 91). Zu diesem Zeit- punkt war der am 16. April 1958 geborene Beschwerdeführer gut 59 Jahre alt. Es standen ihm somit noch fast sechs Jahre für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit offen. Er ist weiterhin in der angestammten und bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit als … zu 50% ar- beits- und leistungsfähig, dies unter der Bedingung von geregelten Arbeits- zeiten und der Möglichkeit, am Vormittag zu arbeiten. Weiter benötigt er ei- nen eigenen Raum, wo er arbeiten und sich zurückziehen kann. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere im Gesundheits- und Versiche- rungsbereich gibt es ein breites Spektrum an …-Stellen, die diesen Anfor- derungen entsprechen. D.h. die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 17 möglich sind und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Selbst wenn er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre, so würde dies nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt führen. Wie in E. 4.6.2 hiervor dargelegt, umfasst der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen ist. Somit kann nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden und die verbleibende Erwerbsdauer von sechs Jahren ist ausreichend, um eine neue Stelle als … aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuführen. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund der „Gehaltsklassentabelle ab 01.01.2016 für Kantonspersonal“ ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Sie ist von der Gehaltsklasse 25 Lohnstufe 80 ausgegangen und hat nach Berücksichtigung einer 50%-igen Leistungsein- schränkung noch einen behinderungsbedingten Abzug von 20% vorgenom- men. Insgesamt errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 72‘872.--. Ob vorliegend die Gehaltsklasse 25 massgebend ist, kann offen bleiben. Selbst wenn auf das Einkommen der Gehaltsklasse 20 (… II) und Lohnstu- fe 60 abgestellt wird, was der Beschwerdeführer ohne weiteres verdienen könnte, entstünde kein Anspruch auf eine höhere als der zugesprochenen Dreiviertelsrente. Unter Berücksichtigung einer 50%-igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit könnte er ein Einkommen von Fr. 63‘214.80 (Fr. 126‘429.55 x 50%) verdienen. Hiervon ist, anders als von der Beschwerdegegnerin getätigt, kein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzuneh- men. Ein solcher käme nur dann in Frage, wenn das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. November 2011, 8C_241/2011, E. 3.2). 4.8 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von höchstens Fr. 120‘975.-- (Fr. 184‘189.80 - Fr. 63‘214.80) resultiert ein maximaler Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 18 ditätsgrad von gerundet 66% (Fr 120‘975.-- x 100 / Fr. 184‘189.80), welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. 4.9 Was die beantragte Umschulung betrifft, hat die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 (AB 128) richtigerweise darge- legt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihm die angestammte Tätigkeit als … nach wie vor zu 50% zumutbar ist, bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist. Damit besteht keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung. Zudem wirken sich die gesundheitlichen Einschränkungen auch in jedem anderen Beruf gleich aus. Der fehlende … sowie die wirtschaftlichen und personalpolitischen Interessen des Arbeitgebers stellen – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 ebenfalls zu Recht darauf hin- weist – invaliditätsfremde Faktoren dar, welche von der Invalidenversiche- rung nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist von einem Missverhält- nis zwischen der anvisierten Umschulung und dem voraussichtlichen Nut- zen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2017 an der Univer- sität Bern das …-studium aufgenommen (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2017/984, Beschwerdebeilage [BB1] 10). Zu diesem Zeitpunkt war er fast 59.5 Jahre alt. Bei einer Dauer von sechs Semestern wäre der Beschwerdeführer bei Erlangen des Bachelor-Titels über 62 Jahre alt. Die danach verbleibende und für die Beurteilung des Nutzens einer Eingliede- rungsmassnahme massgebende Zeit bis zum Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beträgt gut zwei Jahre. Mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin durch die Umschulung entstehenden Kosten und die nach Abschluss der Ausbildung zu erwarten- de Erwerbsdauer von nicht einmal drei Jahren ist die Verhältnismässigkeit der angestrebten Umschulung zu verneinen. 5. Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 16. August 2017 (AB 115) und 9. Oktober 2017 (AB 128) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die da- gegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 19 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderlichen Mittel, um die Ge- richtskosten zu begleichen und es ist nicht von einer Bedürftigkeit auszu- gehen. Wie er selbst vorbringt (vgl. Beschwerde vom 8. November 2017 S. 17), erhält er pro Monat Einkommen (Rentenleistungen und Arbeitslosen- taggelder) von fast Fr. 7‘500.-- und beläuft sich das Familienvermögen auf über Fr. 30‘000.--. Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 11. September 2017 (AB 118) eine Rentennachzahlung von über Fr. 12‘000.-- zugespro- chen. Aus diesen Beträgen kann er die Verfahrenskosten ohne weiteres begleichen, weshalb es vorliegend an den materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 200.-- pro Verfahren, d.h. gesamthaft auf Fr. 400.-- fest- zusetzen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 30. Mai

2006) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

Dispositiv
  1. Es sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer für zwei Jahre ein „angemessenes“ IV-Taggeld zur Umschulung zusprechen soll.
  2. Eventualiter sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für ein Jahr (15. September 2017 bis 14. September 2018) ein „angemessenes“ IV-Taggeld zur Umschulung zusprechen soll.
  3. Wenn nicht superprovisorisch verfügt werden kann, ersucht der Beschwerde- führer um ein beschleunigtes Verfahren.
  4. Es sei zu verfügen, der Beschwerdeführer habe ab dem 15. September 2017 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung.
  5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gestatten.
  6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Aufwandentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 400.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu ver- urteilen.
  7. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten zur verurtei- len. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2017 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um superprovisorische Ausrichtung von Taggeldern ab und vereinigte die Verfahren IV/2017/839 (Rente) und IV/2017/984 (Umschulungsmassnahmen). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und weiterer nicht schon mit der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 eingereichter Akten verzichtete er. Erwägungen:
  8. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  9. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  10. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 16. August 2017 (AB 115) und 9. Oktober 2017 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei namentlich die Frage, ob anstatt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 5 der verfügten Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen sei, sowie der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  11. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 6 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel- len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen be- ruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschu- lung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise ein- gegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor. Anspruch auf Umschulung besteht solange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeits- dauer wesentlich ist und die versicherte Person noch nicht vom Rentenvor- bezug Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 4016 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 7
  12. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 9. September 2015 (AB 13) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2015 bestehende Erschöpfungsdepressi- on. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden seit Mai 2015 eine arterielle Hypertonie sowie seit August 2015 eine fortgeschrittene Degene- ration der Halswirbelsäule und eine degenerative Gefügelockerung der lumbalen Wirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.1). Der Versicherte klage über Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Orientierungsstörungen, verminderte Ausdauer sowie Konzentrationsstörungen. Die Funktion als … und Vorge- setzter im … sei beeinträchtigt. Die Arbeiten könnten jetzt vermutlich nicht mehr so speditiv wie früher durchgeführt werden. Bei Störungen während einer Tätigkeit könnte der Faden nicht mehr gefunden werden. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst nach der neuropsychologischen Unter- suchung beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.2 Am 29. September 2015 fand im Spital F.________ eine neuropsy- chologische Abklärung statt (AB 22/7). Im Vordergrund der testpsychologi- schen Untersuchung hätten isolierte kognitive Minderleistungen in den mnestischen und exekutiven Funktionen bei einem sonst altersentspre- chenden kognitiven Leistungsprofil gestanden. Zudem bestehe eine schwe- re Depression (S. 8). Eine ätiologische Zuordnung der kognitiven Minder- leistungen sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend möglich, denk- bar wäre jedoch eine Interpretation im Rahmen der depressiven Sympto- matik. Aus testpsychologischer Sicht seien die Kriterien eines dementiellen Zustandsbildes aktuell nicht erfüllt (S. 9). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2015 (AB 22/5) eine Störung der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Handlungsplanung bei testpsychologisch weitge- hend unauffälligem Leistungsprofil. Testpsychologisch werde ein nahezu altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil nachgewiesen. Diskrete Auffälligkeiten würden sich im Bereich des non-verbalen Gedächtnisses so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 8 wie der Handlungsplanung, des Weiteren in Form eines fluktuierenden Ar- beitstempos zeigen. Deren pathologische Relevanz sei unklar (S. 5). Im Neurostatus würden sich keine richtungsweisenden Befunde ergeben. Bildgebend würden Zeichen einer nicht altersentsprechenden Hippocam- pusatrophie auffallen, deren pathologische Relevanz ebenfalls offen sei. Aus neurologischer Sicht befürworte er eine weitere Abklärung (S. 6). 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2015 (AB 22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im MRI des Schädels festgestellte Atrophiezeichen des Hippocampus MTS Score 2 sowie ein Burnout (S. 2 Ziff. 1.1). Es bestünden mnestische Störungen und Wortfindungsstörungen, welche die Kommunikation erschweren würden und Konflikte am Arbeitsplatz verur- sacht hätten (S. 3 Ziff. 1.7). Der Versicherte sei seit April 2015 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.1.5 Am 2. März 2016 wurde in der Klinik I.________ eine umfassende Sprachuntersuchung mit Prüfung des semantischen Gedächtnisses durch- geführt (vgl. Bericht vom 9. März 2016 [AB 30]). Lediglich im Bereich des non-verbalen Gedächtnisses habe sich eine Minderleistung gezeigt, welche sich bei einem sehr hohen Prozentsatz der Normalbevölkerung zeige. An- sonsten seien die Befunde ohne Ausnahme unauffällig gewesen. Bei Berücksichtigung der Gesamtanamnese und der aktuellen Befunde könne aktuell nicht von einer degenerativen Erkrankung ausgegangen werden. Die subjektiven kognitiven Klagen könnten in der Testung nicht nachgewie- sen werden und seien eher im Rahmen einer psychiatrischen Problematik zu sehen, auch vor dem Hintergrund, dass der Versicherte geäussert habe, dass sich seine sprachlichen Schwierigkeiten fast nie in einer ruhigen Si- tuation, sondern primär in einer beruflichen Stresssituation zeigten. Die beschriebenen Auffälligkeiten im MRT und PET könnten nicht eingeordnet werden (S. 2). 3.1.6 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 4. April 2016 (AB 33) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Burnout im April 2015 sowie eine mini- male kognitive Störung. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine symme- trische Small-fibre-Polyneuropathie der unteren Extremitäten (S. 2). Die Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 9 beitsunfähigkeit setze sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Es sei von einer mittelschweren depressiven Grundstimmung auszugehen, wel- che sich in den letzten Jahren akzentuiert habe. Im Herbst 2014 sei es am Arbeitsplatz zu Problemen gekommen. Der Versicherte habe wegen Angst- und Erschöpfungszuständen nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. Neu kämen aus psychiatrischer Sicht „Flashback“-Attacken dazu. Er bezeichne diese mit typischen somatischen Beschwerden. Gemäss seinem Psychiater seien sie mögliche Folge einer kindlichen Traumatisierung. Die vom Versi- cherten beschriebenen kognitiven Defizite könnten nicht eindeutig objekti- viert werden und seien unter Testbedingungen normal. Bei ihm sei jedoch von einer initial höheren kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass schon kleine Änderungen als sehr störend aufgenommen würden und zu einem entsprechend höheren Leistungsdruck führen könnten. Aus somati- scher Sicht bestehe der Verdacht auf Konzentrationsstörungen im Rahmen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms (S. 3 Ziff. 1). Die Arbeitsplatzpro- blematik sei der Tropfen zu viel gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe und zur Dekompensation des psychischen Zustandes ge- führt habe. Aktuell bestehe die Arbeitsunfähigkeit unabhängig vom Arbeits- platz (Ziff. 3). 3.1.7 Dr. med. B.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2017 (AB 72.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Panikstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8, S. 23 Ziff. 9). Der Versicherte sei bezogen auf die psychiatrische Problematik in meh- reren Funktionsbereichen mittelstark bis stark eingeschränkt. Die funktio- nellen Einschränkungen würden sich mit der schweren Gesundheitsschä- digung begründen. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die Aktenlage, den Befund, die subjektiven Angaben, den gesamten Ver- lauf und die funktionellen Einschränkungen, so müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsunfähig sei. Er sei trotz Einschrän- kungen in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit als … zu arbeiten. Er sollte jedoch die Möglichkeit haben, an einem angepassten Arbeitsort tätig zu sein. Aufgrund der affektiven Störung sei eine geregelte Arbeitszeit er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 10 forderlich und aufgrund seiner erhöhten Erschöpfbarkeit vor allem zum Nachmittag und Abend hin sollte er die Möglichkeit haben, vormittags ar- beiten zu können. Er sollte keinem Leistungsdruck ausgesetzt sein und die Möglichkeit haben, sich zurückziehen zu können und Erholungspausen ein- zulegen. Aufgrund seiner Störung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sollte er die Möglichkeit haben, einen eigenen Raum zu haben, wo er arbeiten und sich auch zurückziehen könne. Unter chronischem Stress und Angst- zuständen reagiere er mit zwanghaft anmutendem perfektionistischem Ver- halten. Begründet werde dies durch die narzisstische Persönlichkeitss- törung. Ein Einsatz am jetzigen Arbeitsort erscheine grundsätzlich möglich zu sein, wenn die Ursachen von Führungsproblemen und Kompetenzfra- gen geklärt seien. Vergleichbare Führungs- und Autoritätsprobleme seien an ei-nem anderen Arbeitsort ebenfalls zu erwarten. Grundsätzlich verfüge er über ein tiefes und umfassendes medizinisches Wissen. Es sei ihm zu- zumuten, dieses in seiner Arbeit anzuwenden. Seit dem 7. April 2015 habe ei-ne 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Er-krankung des Versicherten derart beschrieben worden, dass allein dar- aus aus psychiatrischer Sicht eine begründete 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn des Arbeitstrainings am 18. April 2016 abgeleitet werden könne (S. 34 f.). 3.1.8 Dr. med. C.________ nahm in der Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2017 (AB 89) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 (AB 72.1). Darin seien die Diagnosen nachvollziehbar abgeleitet, aus den vorliegenden psychischen Störungen Fähigkeitsbeeinträchtigungen schlüssig hergeleitet und die Ressourcen des Versicherten gewürdigt. Aus den vorliegenden Fähigkeitsbeeinträchtigun- gen würden auch schlüssig die Beeinträchtigung der Partizipation in der angestammten Tätigkeit als … von 50% unter Berücksichtigung der konkret dargestellten qualitativen Arbeitsbedingungen begründet. Eine Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit über 50% sei anhand der im Gutachten vorge- legten vollständigen Anknüpfungstatsachen und der Beurteilung dieser aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens kön- ne davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit als … von 50% zumutbar sei (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 11 3.1.9 Dr. med. D.________ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Mai 2017 (AB 91) aus, mit den Einwänden des Versicherten im Vorbescheid- verfahren würden keine neuen medizinischen Befunde mit relevanten Funktionseinschränkungen vorgebracht. Es lasse sich aber feststellen, dass mehrere somatische Gesundheitsstörungen vorhanden seien, die im Rahmen der Krankenversicherung via Hausarzt weiter abgeklärt werden sollten und die prinzipiell behandelbar seien. Diese Abklärungen (Polysom- nographie wegen Verdacht auf Schlafapnoe, neurophysiologische Untersu- chung wegen Verdacht auf Smallfibre-Polyneuropathie, rheumatologisch funktionelle Untersuchung bei K.________ und gegebenenfalls therapeuti- sche Massnahmen) seien dem Versicherten zumutbar. Es werde aus so- matischer Sicht eine medizinische Neubeurteilung in anderthalb Jahren empfohlen. Anhand der Akten und den Einwänden auf den Vorbescheid lägen keine somatischen Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Ausmass beeinträchtigen würden als bisher (S. 5 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 12 halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Aus psychiatrischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. August 2017 (AB 115) im Wesentlichen auf das Gut- achten von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 (AB 72.1) ab. Danach ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50% in seiner Ar- beits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt, d.h. er ist nach wie vor in der Lage, zu 50% in seiner angestammten Tätigkeit als … zu arbeiten (S. 34). Das psychiatrische Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhän- ge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Ge- sundheitszustand überzeugend begründet. Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkte Beweiskraft zu und es ist in der Folge darauf abzustel- len. Das Ergebnis wird weiter auch von RAD-Arzt Dr. med. C.________ bestätigt (AB 89). Dem Zumutbarkeitsprofil widerspricht der Beschwerde- führer zudem im Grundsatz nicht, gab er doch anlässlich der psychiatri- schen Begutachtung an, er sehe sich derzeit nicht in der Lage, mehr als 40 oder 50% zu arbeiten und er würde gerne zu 50% eher Dossiers bearbei- ten und dennoch weiterhin als … tätig sein (AB 72.1 S. 20 Ziff. 6). Insbe- sondere ändern die Verfügungen des ehemaligen Arbeitgebers des Be- schwerdeführers vom 23. März 2017 (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2017/839, Beschwerdebeilage [BB] 7) und vom 24. April 2017 (BB 1), welche die Lohnfortzahlungspflicht sowie die Kündigung betreffen und Bezug nehmen auf ein „Schreiben“ des Vertrauensarztes Dr. med. L.________ vom 21. Februar 2017, wonach der Beschwerdeführer in sei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 13 ner angestammten Tätigkeit „vollständig“ arbeitsunfähig sei, nichts an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens und der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ attestierte im Frühjahr 2017 noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40-50% (AB 75). 3.3.2 Was die weiteren, nicht psychiatrischen medizinischen Befunde be- trifft, hat sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 23. Mai 2017 (AB 91) gestützt. Dieser legte überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden zu keinen (zusätzlichen) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (AB 91 S. 5 f.). Die Beurtei- lung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie seine Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darge- legt. Er hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen. In der Folge ist bezüglich der somatischen Ein- schränkungen auf den RAD-Bericht abzustellen. Die übrigen Akten ändern nichts an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. med. C.________. So werden von den behandelnden Ärzten denn auch keine Einschränkungen aus somatischen Gründen geltend gemacht und selbst der Beschwerdeführer hat gegenüber der psychiatrischen Gut- achterin angegeben, er sei in der Lage 40-50% zu arbeiten bzw. er würde gerne eine administrative Arbeit zu 50% erledigen (AB 72.1 S. 20 Ziff. 6), was mit der rein psychiatrisch attestierten Einschränkung übereinstimmt. Deshalb können – auch entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) – weitere somatische Abklärungen unterbleiben.
  13. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 14 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung am 28. Au- gust 2015 (AB 7) Februar 2016, jedoch ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst im April 2016 – ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit am 7. April 2015 (AB 7 S. 3 Ziff. 4.4) – abgelaufen. Damit besteht frühestens ab April 2016 Anspruch auf eine Rente, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin der Einkommensvergleich durchzuführen ist. 4.5 In der bisherigen Tätigkeit als … beim … hätte der Beschwerdefüh- rer gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 5. Oktober 2015 (AB 17) als Gesunder im Jahr 2015 einen Jahresverdienst von Fr. 184‘011.-- erzielt (S. 3 Ziff. 2.9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016 beträgt das massgebende Valideneinkommen Fr. 184‘189.80 (Fr. 184‘011.-- / 102.9 x 103.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Sektor 3, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Ziff. 86- 88, des Bundesamtes für Statistik [BfS], Index 2015: 102.9 Punkte bzw. 2016: 103.0 Punkte]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 15 4.6 4.6.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar ist. 4.6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die inva- lide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ei- ne invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 16 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver- wertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstä- tigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen dies- bezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.6.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist vorliegend spätestens das Da- tum der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (AB 91). Zu diesem Zeit- punkt war der am 16. April 1958 geborene Beschwerdeführer gut 59 Jahre alt. Es standen ihm somit noch fast sechs Jahre für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit offen. Er ist weiterhin in der angestammten und bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit als … zu 50% ar- beits- und leistungsfähig, dies unter der Bedingung von geregelten Arbeits- zeiten und der Möglichkeit, am Vormittag zu arbeiten. Weiter benötigt er ei- nen eigenen Raum, wo er arbeiten und sich zurückziehen kann. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere im Gesundheits- und Versiche- rungsbereich gibt es ein breites Spektrum an …-Stellen, die diesen Anfor- derungen entsprechen. D.h. die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 17 möglich sind und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Selbst wenn er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre, so würde dies nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt führen. Wie in E. 4.6.2 hiervor dargelegt, umfasst der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen ist. Somit kann nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden und die verbleibende Erwerbsdauer von sechs Jahren ist ausreichend, um eine neue Stelle als … aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuführen. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund der „Gehaltsklassentabelle ab 01.01.2016 für Kantonspersonal“ ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Sie ist von der Gehaltsklasse 25 Lohnstufe 80 ausgegangen und hat nach Berücksichtigung einer 50%-igen Leistungsein- schränkung noch einen behinderungsbedingten Abzug von 20% vorgenom- men. Insgesamt errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 72‘872.--. Ob vorliegend die Gehaltsklasse 25 massgebend ist, kann offen bleiben. Selbst wenn auf das Einkommen der Gehaltsklasse 20 (… II) und Lohnstu- fe 60 abgestellt wird, was der Beschwerdeführer ohne weiteres verdienen könnte, entstünde kein Anspruch auf eine höhere als der zugesprochenen Dreiviertelsrente. Unter Berücksichtigung einer 50%-igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit könnte er ein Einkommen von Fr. 63‘214.80 (Fr. 126‘429.55 x 50%) verdienen. Hiervon ist, anders als von der Beschwerdegegnerin getätigt, kein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzuneh- men. Ein solcher käme nur dann in Frage, wenn das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. November 2011, 8C_241/2011, E. 3.2). 4.8 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von höchstens Fr. 120‘975.-- (Fr. 184‘189.80 - Fr. 63‘214.80) resultiert ein maximaler Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 18 ditätsgrad von gerundet 66% (Fr 120‘975.-- x 100 / Fr. 184‘189.80), welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. 4.9 Was die beantragte Umschulung betrifft, hat die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 (AB 128) richtigerweise darge- legt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihm die angestammte Tätigkeit als … nach wie vor zu 50% zumutbar ist, bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist. Damit besteht keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung. Zudem wirken sich die gesundheitlichen Einschränkungen auch in jedem anderen Beruf gleich aus. Der fehlende … sowie die wirtschaftlichen und personalpolitischen Interessen des Arbeitgebers stellen – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 ebenfalls zu Recht darauf hin- weist – invaliditätsfremde Faktoren dar, welche von der Invalidenversiche- rung nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist von einem Missverhält- nis zwischen der anvisierten Umschulung und dem voraussichtlichen Nut- zen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2017 an der Univer- sität Bern das …-studium aufgenommen (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2017/984, Beschwerdebeilage [BB1] 10). Zu diesem Zeitpunkt war er fast 59.5 Jahre alt. Bei einer Dauer von sechs Semestern wäre der Beschwerdeführer bei Erlangen des Bachelor-Titels über 62 Jahre alt. Die danach verbleibende und für die Beurteilung des Nutzens einer Eingliede- rungsmassnahme massgebende Zeit bis zum Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beträgt gut zwei Jahre. Mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin durch die Umschulung entstehenden Kosten und die nach Abschluss der Ausbildung zu erwarten- de Erwerbsdauer von nicht einmal drei Jahren ist die Verhältnismässigkeit der angestrebten Umschulung zu verneinen.
  14. Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 16. August 2017 (AB 115) und 9. Oktober 2017 (AB 128) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die da- gegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 19
  15. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderlichen Mittel, um die Ge- richtskosten zu begleichen und es ist nicht von einer Bedürftigkeit auszu- gehen. Wie er selbst vorbringt (vgl. Beschwerde vom 8. November 2017 S. 17), erhält er pro Monat Einkommen (Rentenleistungen und Arbeitslosen- taggelder) von fast Fr. 7‘500.-- und beläuft sich das Familienvermögen auf über Fr. 30‘000.--. Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 11. September 2017 (AB 118) eine Rentennachzahlung von über Fr. 12‘000.-- zugespro- chen. Aus diesen Beträgen kann er die Verfahrenskosten ohne weiteres begleichen, weshalb es vorliegend an den materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 200.-- pro Verfahren, d.h. gesamthaft auf Fr. 400.-- fest- zusetzen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 30. Mai 2006) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  17. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 839 IV 200 17 984 IV (2) MAW/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 16. August 2017 und 9. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. Juli 2015 meldete sich der 1958 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Hinweis auf eine Depres- sion, Gedächtnisstörung, Persönlichkeitsstörung, Flashbacks, Rücken- schmerzen, Knieschmerzen und Muskelschwäche sowie eine seit dem

7. April 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Am 28. August 2015 (AB 7) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IVB tätigte in der Folge Abklärun- gen beruflicher und medizinischer Art. Insbesondere liess sie den Versi- cherten durch Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 17. März 2017 [AB 72.1]) und holte Stellungnahmen bei den Dres. med. C.________ und D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. bzw. 23. Mai 2017 (AB 89, 91) ein. Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 92) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2017 (AB 115) bei einem Invaliditätsgrad von 61% ab dem 1. April 2016 eine Dreiviertelsrente zu. Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2017 (AB 100) gewährte die IVB Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Arbeitsvermittlung. Bezüglich der beantragten Umschulung erhob der Versicherte am 20. Au- gust 2017 (AB 116/3) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nachdem die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2017 (AB 121) in Aussicht stellte, seinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen abzuweisen, schrieb das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 26. September 2017, IV/2017/706 (AB 125), das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (AB 128) verneinte sie den Anspruch auf Umschu- lungsmassnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 3 B. Gegen den ablehnenden Rentenentscheid vom 16. August 2017 (AB 115) erhob der Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde (Verfahren IV/2017/839) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 16. August 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei wegen „praktischer Unvermittelbarkeit“ eine Invalidenrente aufgrund ei- nes Invaliditätsgrads von 70-100% zuzusprechen. 3. Eventualiter sei in Aufhebung der Verfügung die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit diese eine bidisziplinäre neurologisch-pneumolo- gische Begutachtung durchführe und danach neu verfüge. 4. Subeventualiter sei Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre neurologisch-rheumatologisch-pneumologische Be- gutachtung durchführe und danach neu verfüge. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Entschädigung an den Be- schwerdeführer von Fr. 400.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu verurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. November 2017 erhob der Versicherte gegen die Ver- fügung vom 9. Oktober 2017 (Umschulungsmassnahmen; AB 128) Be- schwerde (Verfahren IV/2017/984) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer für zwei Jahre ein „angemessenes“ IV-Taggeld zur Umschulung zusprechen soll. 2. Eventualiter sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für ein Jahr (15. September 2017 bis 14. September

2018) ein „angemessenes“ IV-Taggeld zur Umschulung zusprechen soll. 3. Wenn nicht superprovisorisch verfügt werden kann, ersucht der Beschwerde- führer um ein beschleunigtes Verfahren. 4. Es sei zu verfügen, der Beschwerdeführer habe ab dem 15. September 2017 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gestatten. 6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Aufwandentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 400.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu ver- urteilen. 7. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten zur verurtei- len.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2017 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um superprovisorische Ausrichtung von Taggeldern ab und vereinigte die Verfahren IV/2017/839 (Rente) und IV/2017/984 (Umschulungsmassnahmen). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und weiterer nicht schon mit der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 eingereichter Akten verzichtete er. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 16. August 2017 (AB 115) und 9. Oktober 2017 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei namentlich die Frage, ob anstatt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 5 der verfügten Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen sei, sowie der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 6 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel- len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen be- ruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschu- lung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise ein- gegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor. Anspruch auf Umschulung besteht solange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeits- dauer wesentlich ist und die versicherte Person noch nicht vom Rentenvor- bezug Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 4016 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 9. September 2015 (AB 13) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2015 bestehende Erschöpfungsdepressi- on. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden seit Mai 2015 eine arterielle Hypertonie sowie seit August 2015 eine fortgeschrittene Degene- ration der Halswirbelsäule und eine degenerative Gefügelockerung der lumbalen Wirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.1). Der Versicherte klage über Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Orientierungsstörungen, verminderte Ausdauer sowie Konzentrationsstörungen. Die Funktion als … und Vorge- setzter im … sei beeinträchtigt. Die Arbeiten könnten jetzt vermutlich nicht mehr so speditiv wie früher durchgeführt werden. Bei Störungen während einer Tätigkeit könnte der Faden nicht mehr gefunden werden. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst nach der neuropsychologischen Unter- suchung beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.2 Am 29. September 2015 fand im Spital F.________ eine neuropsy- chologische Abklärung statt (AB 22/7). Im Vordergrund der testpsychologi- schen Untersuchung hätten isolierte kognitive Minderleistungen in den mnestischen und exekutiven Funktionen bei einem sonst altersentspre- chenden kognitiven Leistungsprofil gestanden. Zudem bestehe eine schwe- re Depression (S. 8). Eine ätiologische Zuordnung der kognitiven Minder- leistungen sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend möglich, denk- bar wäre jedoch eine Interpretation im Rahmen der depressiven Sympto- matik. Aus testpsychologischer Sicht seien die Kriterien eines dementiellen Zustandsbildes aktuell nicht erfüllt (S. 9). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2015 (AB 22/5) eine Störung der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Handlungsplanung bei testpsychologisch weitge- hend unauffälligem Leistungsprofil. Testpsychologisch werde ein nahezu altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil nachgewiesen. Diskrete Auffälligkeiten würden sich im Bereich des non-verbalen Gedächtnisses so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 8 wie der Handlungsplanung, des Weiteren in Form eines fluktuierenden Ar- beitstempos zeigen. Deren pathologische Relevanz sei unklar (S. 5). Im Neurostatus würden sich keine richtungsweisenden Befunde ergeben. Bildgebend würden Zeichen einer nicht altersentsprechenden Hippocam- pusatrophie auffallen, deren pathologische Relevanz ebenfalls offen sei. Aus neurologischer Sicht befürworte er eine weitere Abklärung (S. 6). 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2015 (AB 22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im MRI des Schädels festgestellte Atrophiezeichen des Hippocampus MTS Score 2 sowie ein Burnout (S. 2 Ziff. 1.1). Es bestünden mnestische Störungen und Wortfindungsstörungen, welche die Kommunikation erschweren würden und Konflikte am Arbeitsplatz verur- sacht hätten (S. 3 Ziff. 1.7). Der Versicherte sei seit April 2015 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.1.5 Am 2. März 2016 wurde in der Klinik I.________ eine umfassende Sprachuntersuchung mit Prüfung des semantischen Gedächtnisses durch- geführt (vgl. Bericht vom 9. März 2016 [AB 30]). Lediglich im Bereich des non-verbalen Gedächtnisses habe sich eine Minderleistung gezeigt, welche sich bei einem sehr hohen Prozentsatz der Normalbevölkerung zeige. An- sonsten seien die Befunde ohne Ausnahme unauffällig gewesen. Bei Berücksichtigung der Gesamtanamnese und der aktuellen Befunde könne aktuell nicht von einer degenerativen Erkrankung ausgegangen werden. Die subjektiven kognitiven Klagen könnten in der Testung nicht nachgewie- sen werden und seien eher im Rahmen einer psychiatrischen Problematik zu sehen, auch vor dem Hintergrund, dass der Versicherte geäussert habe, dass sich seine sprachlichen Schwierigkeiten fast nie in einer ruhigen Si- tuation, sondern primär in einer beruflichen Stresssituation zeigten. Die beschriebenen Auffälligkeiten im MRT und PET könnten nicht eingeordnet werden (S. 2). 3.1.6 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 4. April 2016 (AB 33) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Burnout im April 2015 sowie eine mini- male kognitive Störung. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine symme- trische Small-fibre-Polyneuropathie der unteren Extremitäten (S. 2). Die Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 9 beitsunfähigkeit setze sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Es sei von einer mittelschweren depressiven Grundstimmung auszugehen, wel- che sich in den letzten Jahren akzentuiert habe. Im Herbst 2014 sei es am Arbeitsplatz zu Problemen gekommen. Der Versicherte habe wegen Angst- und Erschöpfungszuständen nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. Neu kämen aus psychiatrischer Sicht „Flashback“-Attacken dazu. Er bezeichne diese mit typischen somatischen Beschwerden. Gemäss seinem Psychiater seien sie mögliche Folge einer kindlichen Traumatisierung. Die vom Versi- cherten beschriebenen kognitiven Defizite könnten nicht eindeutig objekti- viert werden und seien unter Testbedingungen normal. Bei ihm sei jedoch von einer initial höheren kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass schon kleine Änderungen als sehr störend aufgenommen würden und zu einem entsprechend höheren Leistungsdruck führen könnten. Aus somati- scher Sicht bestehe der Verdacht auf Konzentrationsstörungen im Rahmen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms (S. 3 Ziff. 1). Die Arbeitsplatzpro- blematik sei der Tropfen zu viel gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe und zur Dekompensation des psychischen Zustandes ge- führt habe. Aktuell bestehe die Arbeitsunfähigkeit unabhängig vom Arbeits- platz (Ziff. 3). 3.1.7 Dr. med. B.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2017 (AB 72.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Panikstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8, S. 23 Ziff. 9). Der Versicherte sei bezogen auf die psychiatrische Problematik in meh- reren Funktionsbereichen mittelstark bis stark eingeschränkt. Die funktio- nellen Einschränkungen würden sich mit der schweren Gesundheitsschä- digung begründen. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die Aktenlage, den Befund, die subjektiven Angaben, den gesamten Ver- lauf und die funktionellen Einschränkungen, so müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsunfähig sei. Er sei trotz Einschrän- kungen in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit als … zu arbeiten. Er sollte jedoch die Möglichkeit haben, an einem angepassten Arbeitsort tätig zu sein. Aufgrund der affektiven Störung sei eine geregelte Arbeitszeit er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 10 forderlich und aufgrund seiner erhöhten Erschöpfbarkeit vor allem zum Nachmittag und Abend hin sollte er die Möglichkeit haben, vormittags ar- beiten zu können. Er sollte keinem Leistungsdruck ausgesetzt sein und die Möglichkeit haben, sich zurückziehen zu können und Erholungspausen ein- zulegen. Aufgrund seiner Störung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sollte er die Möglichkeit haben, einen eigenen Raum zu haben, wo er arbeiten und sich auch zurückziehen könne. Unter chronischem Stress und Angst- zuständen reagiere er mit zwanghaft anmutendem perfektionistischem Ver- halten. Begründet werde dies durch die narzisstische Persönlichkeitss- törung. Ein Einsatz am jetzigen Arbeitsort erscheine grundsätzlich möglich zu sein, wenn die Ursachen von Führungsproblemen und Kompetenzfra- gen geklärt seien. Vergleichbare Führungs- und Autoritätsprobleme seien an ei-nem anderen Arbeitsort ebenfalls zu erwarten. Grundsätzlich verfüge er über ein tiefes und umfassendes medizinisches Wissen. Es sei ihm zu- zumuten, dieses in seiner Arbeit anzuwenden. Seit dem 7. April 2015 habe ei-ne 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Er-krankung des Versicherten derart beschrieben worden, dass allein dar- aus aus psychiatrischer Sicht eine begründete 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn des Arbeitstrainings am 18. April 2016 abgeleitet werden könne (S. 34 f.). 3.1.8 Dr. med. C.________ nahm in der Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2017 (AB 89) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 (AB 72.1). Darin seien die Diagnosen nachvollziehbar abgeleitet, aus den vorliegenden psychischen Störungen Fähigkeitsbeeinträchtigungen schlüssig hergeleitet und die Ressourcen des Versicherten gewürdigt. Aus den vorliegenden Fähigkeitsbeeinträchtigun- gen würden auch schlüssig die Beeinträchtigung der Partizipation in der angestammten Tätigkeit als … von 50% unter Berücksichtigung der konkret dargestellten qualitativen Arbeitsbedingungen begründet. Eine Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit über 50% sei anhand der im Gutachten vorge- legten vollständigen Anknüpfungstatsachen und der Beurteilung dieser aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens kön- ne davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit als … von 50% zumutbar sei (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 11 3.1.9 Dr. med. D.________ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Mai 2017 (AB 91) aus, mit den Einwänden des Versicherten im Vorbescheid- verfahren würden keine neuen medizinischen Befunde mit relevanten Funktionseinschränkungen vorgebracht. Es lasse sich aber feststellen, dass mehrere somatische Gesundheitsstörungen vorhanden seien, die im Rahmen der Krankenversicherung via Hausarzt weiter abgeklärt werden sollten und die prinzipiell behandelbar seien. Diese Abklärungen (Polysom- nographie wegen Verdacht auf Schlafapnoe, neurophysiologische Untersu- chung wegen Verdacht auf Smallfibre-Polyneuropathie, rheumatologisch funktionelle Untersuchung bei K.________ und gegebenenfalls therapeuti- sche Massnahmen) seien dem Versicherten zumutbar. Es werde aus so- matischer Sicht eine medizinische Neubeurteilung in anderthalb Jahren empfohlen. Anhand der Akten und den Einwänden auf den Vorbescheid lägen keine somatischen Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Ausmass beeinträchtigen würden als bisher (S. 5 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 12 halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Aus psychiatrischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. August 2017 (AB 115) im Wesentlichen auf das Gut- achten von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 (AB 72.1) ab. Danach ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50% in seiner Ar- beits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt, d.h. er ist nach wie vor in der Lage, zu 50% in seiner angestammten Tätigkeit als … zu arbeiten (S. 34). Das psychiatrische Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhän- ge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Ge- sundheitszustand überzeugend begründet. Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkte Beweiskraft zu und es ist in der Folge darauf abzustel- len. Das Ergebnis wird weiter auch von RAD-Arzt Dr. med. C.________ bestätigt (AB 89). Dem Zumutbarkeitsprofil widerspricht der Beschwerde- führer zudem im Grundsatz nicht, gab er doch anlässlich der psychiatri- schen Begutachtung an, er sehe sich derzeit nicht in der Lage, mehr als 40 oder 50% zu arbeiten und er würde gerne zu 50% eher Dossiers bearbei- ten und dennoch weiterhin als … tätig sein (AB 72.1 S. 20 Ziff. 6). Insbe- sondere ändern die Verfügungen des ehemaligen Arbeitgebers des Be- schwerdeführers vom 23. März 2017 (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2017/839, Beschwerdebeilage [BB] 7) und vom 24. April 2017 (BB 1), welche die Lohnfortzahlungspflicht sowie die Kündigung betreffen und Bezug nehmen auf ein „Schreiben“ des Vertrauensarztes Dr. med. L.________ vom 21. Februar 2017, wonach der Beschwerdeführer in sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 13 ner angestammten Tätigkeit „vollständig“ arbeitsunfähig sei, nichts an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens und der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ attestierte im Frühjahr 2017 noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40-50% (AB 75). 3.3.2 Was die weiteren, nicht psychiatrischen medizinischen Befunde be- trifft, hat sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 23. Mai 2017 (AB 91) gestützt. Dieser legte überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden zu keinen (zusätzlichen) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (AB 91 S. 5 f.). Die Beurtei- lung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie seine Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darge- legt. Er hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen. In der Folge ist bezüglich der somatischen Ein- schränkungen auf den RAD-Bericht abzustellen. Die übrigen Akten ändern nichts an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. med. C.________. So werden von den behandelnden Ärzten denn auch keine Einschränkungen aus somatischen Gründen geltend gemacht und selbst der Beschwerdeführer hat gegenüber der psychiatrischen Gut- achterin angegeben, er sei in der Lage 40-50% zu arbeiten bzw. er würde gerne eine administrative Arbeit zu 50% erledigen (AB 72.1 S. 20 Ziff. 6), was mit der rein psychiatrisch attestierten Einschränkung übereinstimmt. Deshalb können – auch entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) – weitere somatische Abklärungen unterbleiben. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 14 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung am 28. Au- gust 2015 (AB 7) Februar 2016, jedoch ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst im April 2016 – ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit am 7. April 2015 (AB 7 S. 3 Ziff. 4.4) – abgelaufen. Damit besteht frühestens ab April 2016 Anspruch auf eine Rente, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin der Einkommensvergleich durchzuführen ist. 4.5 In der bisherigen Tätigkeit als … beim … hätte der Beschwerdefüh- rer gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 5. Oktober 2015 (AB 17) als Gesunder im Jahr 2015 einen Jahresverdienst von Fr. 184‘011.-- erzielt (S. 3 Ziff. 2.9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016 beträgt das massgebende Valideneinkommen Fr. 184‘189.80 (Fr. 184‘011.-- / 102.9 x 103.0 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Sektor 3, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Ziff. 86- 88, des Bundesamtes für Statistik [BfS], Index 2015: 102.9 Punkte bzw. 2016: 103.0 Punkte]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 15 4.6 4.6.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar ist. 4.6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die inva- lide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ei- ne invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 16 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver- wertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstä- tigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen dies- bezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.6.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist vorliegend spätestens das Da- tum der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (AB 91). Zu diesem Zeit- punkt war der am 16. April 1958 geborene Beschwerdeführer gut 59 Jahre alt. Es standen ihm somit noch fast sechs Jahre für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit offen. Er ist weiterhin in der angestammten und bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit als … zu 50% ar- beits- und leistungsfähig, dies unter der Bedingung von geregelten Arbeits- zeiten und der Möglichkeit, am Vormittag zu arbeiten. Weiter benötigt er ei- nen eigenen Raum, wo er arbeiten und sich zurückziehen kann. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere im Gesundheits- und Versiche- rungsbereich gibt es ein breites Spektrum an …-Stellen, die diesen Anfor- derungen entsprechen. D.h. die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 17 möglich sind und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Selbst wenn er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre, so würde dies nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt führen. Wie in E. 4.6.2 hiervor dargelegt, umfasst der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen ist. Somit kann nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden und die verbleibende Erwerbsdauer von sechs Jahren ist ausreichend, um eine neue Stelle als … aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuführen. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund der „Gehaltsklassentabelle ab 01.01.2016 für Kantonspersonal“ ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Sie ist von der Gehaltsklasse 25 Lohnstufe 80 ausgegangen und hat nach Berücksichtigung einer 50%-igen Leistungsein- schränkung noch einen behinderungsbedingten Abzug von 20% vorgenom- men. Insgesamt errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 72‘872.--. Ob vorliegend die Gehaltsklasse 25 massgebend ist, kann offen bleiben. Selbst wenn auf das Einkommen der Gehaltsklasse 20 (… II) und Lohnstu- fe 60 abgestellt wird, was der Beschwerdeführer ohne weiteres verdienen könnte, entstünde kein Anspruch auf eine höhere als der zugesprochenen Dreiviertelsrente. Unter Berücksichtigung einer 50%-igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit könnte er ein Einkommen von Fr. 63‘214.80 (Fr. 126‘429.55 x 50%) verdienen. Hiervon ist, anders als von der Beschwerdegegnerin getätigt, kein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzuneh- men. Ein solcher käme nur dann in Frage, wenn das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. November 2011, 8C_241/2011, E. 3.2). 4.8 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von höchstens Fr. 120‘975.-- (Fr. 184‘189.80 - Fr. 63‘214.80) resultiert ein maximaler Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 18 ditätsgrad von gerundet 66% (Fr 120‘975.-- x 100 / Fr. 184‘189.80), welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. 4.9 Was die beantragte Umschulung betrifft, hat die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 (AB 128) richtigerweise darge- legt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihm die angestammte Tätigkeit als … nach wie vor zu 50% zumutbar ist, bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist. Damit besteht keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung. Zudem wirken sich die gesundheitlichen Einschränkungen auch in jedem anderen Beruf gleich aus. Der fehlende … sowie die wirtschaftlichen und personalpolitischen Interessen des Arbeitgebers stellen – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 ebenfalls zu Recht darauf hin- weist – invaliditätsfremde Faktoren dar, welche von der Invalidenversiche- rung nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist von einem Missverhält- nis zwischen der anvisierten Umschulung und dem voraussichtlichen Nut- zen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2017 an der Univer- sität Bern das …-studium aufgenommen (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2017/984, Beschwerdebeilage [BB1] 10). Zu diesem Zeitpunkt war er fast 59.5 Jahre alt. Bei einer Dauer von sechs Semestern wäre der Beschwerdeführer bei Erlangen des Bachelor-Titels über 62 Jahre alt. Die danach verbleibende und für die Beurteilung des Nutzens einer Eingliede- rungsmassnahme massgebende Zeit bis zum Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beträgt gut zwei Jahre. Mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin durch die Umschulung entstehenden Kosten und die nach Abschluss der Ausbildung zu erwarten- de Erwerbsdauer von nicht einmal drei Jahren ist die Verhältnismässigkeit der angestrebten Umschulung zu verneinen. 5. Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 16. August 2017 (AB 115) und 9. Oktober 2017 (AB 128) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die da- gegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 19 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderlichen Mittel, um die Ge- richtskosten zu begleichen und es ist nicht von einer Bedürftigkeit auszu- gehen. Wie er selbst vorbringt (vgl. Beschwerde vom 8. November 2017 S. 17), erhält er pro Monat Einkommen (Rentenleistungen und Arbeitslosen- taggelder) von fast Fr. 7‘500.-- und beläuft sich das Familienvermögen auf über Fr. 30‘000.--. Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 11. September 2017 (AB 118) eine Rentennachzahlung von über Fr. 12‘000.-- zugespro- chen. Aus diesen Beträgen kann er die Verfahrenskosten ohne weiteres begleichen, weshalb es vorliegend an den materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 200.-- pro Verfahren, d.h. gesamthaft auf Fr. 400.-- fest- zusetzen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 30. Mai

2006) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/839, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.