Verfügung vom 15. August 2017
Sachverhalt
A. Im Dezember 2010 meldete sich die 1963 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Beantragt wurden ein Lendenmieder sowie ein Keilkissen als Hilfsmittel (Antwortbei- lage [AB] 1). Mit zwei Verfügungen vom 25. Februar 2011 lehnte die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die Leis- tungsbegehren ab (AB 10, 11). Diese Verfügungen sind unangefochten geblieben. B. Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie eine Rücken-OP infolge eines Geburtsgebrechens, eine Blutkrankheit sowie eine Quetschung der linken Hand (AB 14). Die IV-Stelle nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Nach einer ersten Besprechung am 11. August 2015 und – nach Eingang weite- rer Akten – einer weiteren Besprechung am 19. April 2016 mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie (siehe AB 29 und 42), und einer Aufforderung zur Schadenminderung vom 23. Mai 2016 (AB 44) ver- fügte die IV-Stelle am 22. Juni 2016 ihrem Vorbescheid vom 3. Juni 2016 (AB 46) entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich beruflicher Massnahmen. Da sich die Versicherte ausserstande fühle, wie- der eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, seien aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (AB 50). Diese Verfügung ist unange- fochten geblieben. Nach einer erneuten Besprechung mit Dr. med. C.________ vom RAD am
2. August 2016 (AB 53) und einer Erhebung bei der Versicherten zu Hause vom 16. November 2016 (AB 56) erliess die IV-Stelle am 14. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 3 2016 einen weiteren Vorbescheid. Ausgehend von einem Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt und einem so ermittelten Invaliditäts- grad von 35% stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs- begehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht (AB 57). Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Dezember 2016 Einwand (AB 58), welchen sie, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (AB 65) ergänzend begründen liess. Nach Einholung je einer Stellungnahme des RAD (AB 72) und des Be- reichs Abklärungen (AB 75) zu den erhobenen Einwänden und den neu eingelangten Berichten verfügte die IV-Stelle am 15. August 2017 ihrem Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 (AB 57) entsprechend die Abwei- sung des Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente (AB 76). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Veranlassung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachdiszipli- nen Hämatologie/Onkologie und Orthopädie unter Wahrung ihrer Mitwir- kungsrechte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zudem anzuweisen, den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu bestimmen. Eventualiter sei ab Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertels- rente, auszurichten, zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG auf den nachzuzahlenden Rentenbeträgen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. November 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und hielt mit Verweis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 4 ihre Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 7 ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 2.6 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 8 2.8 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.9 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – bzw. vorab der ver- fügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk- lichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Aufgrund einer hochgradigen Spondylolisthesis L5/S1 hat die Be- schwerdeführerin gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 18. Juni 2015 eine langjährige Anamnese mit Rückenschmerzen und progressiven radikulären Symptomen rechtsbetont. Am 5. Februar 2010 sei daher eine Dekompression und Stabilisierung L5/S1 erfolgt. Aktuell präsentiere sich die Patientin mit beidseits femoralgiformen Beinausstrahlungen. Bildge- bend liege keine erklärende Neurokompression für die Femoralgie vor. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 9 Patientin sei derzeit aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik in ihrer körperli- chen Belastbarkeit eingeschränkt. Ab dem 5. Mai 2015 sei eine 100%ige Arbeitswiederaufnahme möglich (AB 19 S. 2; siehe auch AB 40.2 S. 7). 3.1.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nennt in ihrem Bericht vom
25. Juni 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende Diskushernie HWK 6/7, ein chronisches Lumbover- tebralsyndrom bei Status nach Dekompression und Stabilisierung L5/S1 bei hochgradiger Spondylolisthesis 2010 sowie eine myeloproliferative Neopla- sie bestehend seit 2013. Bei längerem Stehen, Bücken und Heben von Gewichten bestünden eine rasche Ermüdbarkeit und vermehrte Schmerzen lumbal. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, müsse im Rahmen einer Begutachtung beurteilt werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (AB 21 S. 2 ff; siehe auch AB 40.2 S. 4). 3.1.3 Gemäss den Berichten des Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Medizinische Onkologie, vom 14. Juli 2015 (siehe AB 25 S. 2 ff. und AB 40.2 S. 9 f.) ist bei der Beschwerdeführe- rin im Juli 2013 eine myeloproliferative Neoplasie, Mutation V617F im JAK2-Gen, mit Befall aller drei hämatopoetischen Linien nachgewiesen worden. Initial sei mit Aderlässen und Litalir 500 mg pro Tag therapiert worden. Nach einem progressiven Anstieg der Thrombozyten auf 820 g/l sei zusätzlich mit Xagrid, einmal täglich 0.5 mg, therapiert worden. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien keine Hepatosplenomegalie und keine Hinweise für die Entwicklung einer Myelofibrose gefunden worden. Aufgrund der ausgeprägten Thrombozythämie bestünden eine erhöhte Mü- digkeit und ein erhöhtes Ruhebedürfnis, wie es bei dieser Krankheit üblich sei. Die Prognose sei auf lange Sicht ungünstig. Allzu grosse physische und psychische Anstrengungen seien der Beschwerdeführerin zu ersparen, da sie dazu mit dem myeloproliferativen Syndrom intellektuell und physisch nicht mehr fähig sei. Es bestünden ein Konzentrationsmangel und eine hohe Ermüdbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bezüglich bisher bestätigter Arbeitsunfähigkeit seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 10 die Berichte der anderen Spezialisten zu beachten, da die Arbeitsunfähig- keit vor allem von der Lumboischialgie abhänge (AB 25 S. 4). 3.1.4 Gemäss Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhe- siologie, vom 18. Februar 2016 klagt die Beschwerdeführerin seit der Rü- ckenoperation vom 5. Februar 2010 über persistierende Rückenschmer- zen. Diese seien beidseitig tieflumbal lokalisiert, wobei insbesondere rechtsseitig eine abstrahlende Schmerzkomponente nach sakrogluteal be- stehe. Seit circa sechs Monaten seien nun zusätzlich beidseitige Ober- schenkelschmerzen hinzugekommen. Diese würden zudem von einem belastungsabhängigen Unsicherheitsgefühl beider Beine begleitet. Eigentli- che sensomotorische Defizite würden aber verneint. Im klinischen Unter- such hätten sich eine deutliche Reklinationsschmerzkomponente sowie ein ausgeprägter Druckschmerz über beiden Iliosakralgelenken gezeigt. Der Vorlauftest rechts sei positiv. Sensomotorische Defizite hätten nicht objekti- viert werden können. Es liege ein chronisches lumbovertebrales sowie sa- krogluteales Schmerzsyndrom vor. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Schmerzexazerbationen immer wieder zu 100% arbeitsunfähig gewe- sen. Vor zwei Monaten sei eine Thermoablation der sensiblen facettenge- lenksversorgenden Nervenfasern erfolgt (AB 40.2 S. 1). Mit Verlaufsbericht vom 26. Februar 2016 hielt Dr. med. G.________ so- dann fest, die Beschwerdeführerin berichte über ein bisher komplettes Ver- schwinden der vorher prädominanten tieflumbalen Rückenschmerzen. Sie habe dadurch die Tramaleinnahme wesentlich reduzieren können. Es bestünden nun noch wesentlich kranial verspürte Lumbalgien, welche sich von der klinischen Untersuchung her in etwa auf der Höhe LWK 1/2 und LWK 2/3 projizierten. Je nach Verlauf komme auch hier eine weitere Ab- klärung der Facettengelenke in Frage. Die Beschwerdeführerin bleibe vor- erst an die ambulante Schmerzsprechstunde gebunden (AB 41 S. 2). 3.1.5 Im Rahmen einer wiederholten Aktenbeurteilung hielt Dr. med. C.________ vom RAD am 2. August 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myelo- proliferatives Syndrom aller drei Linien (vom Fachspezialisten nicht spezifi- ziert), eine vasovagale Synkope, eine subjektive Schwäche an den unteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 11 Extremitäten, eine mögliche transitorische ischämische Attacke (TIA), eine Diskushernie HWK 6/7, eine Quetschwunde Hand links (seit 2011) sowie eine Cholezystolithiasis (Bauchkolik) fest (AB 53 S. 7 f.). Im Dossier der Beschwerdeführerin gebe es aktuell keine Dokumentation von neuen ob- jektiven funktionellen Einschränkungen, die ihn dazu führen würden, das von ihm am 11. August 2015 (vgl. AB 29) bzw. 19. April 2016 (vgl. AB 42) formulierte Zumutbarkeitsprofil zu ändern. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit – vorwiegend sitzend/stehsitzend oder wiederholt gehend auf kur- zen Strecken bis 250 m – sei der Beschwerdeführerin zu 100% zumutbar. Das wiederholte körpernahe Heben und Tragen von Lasten mehr als 7.5 kg sei nicht zumutbar. Das körperferne Heben und Tragen von Lasten sei nicht zumutbar. Rein sitzende oder rein stehende oder rein gehende Tätig- keiten seien nicht zumutbar. Wiederholte beugende, bückende, kniende oder kauernde Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Tätigkeiten auf Schulter- höhe seien nicht zumutbar. Im Zusammenhang mit der hämatologischen Erkrankung und deren Therapie sowie im Zusammenhang mit der Rücken- situation sei mit einer Leistungsminderung von 30% im Sinne einer ver- mehrten Pausenbedürftigkeit zu rechnen (AB 53 S. 1 f. i.V.m. S. 9; siehe auch AB 29 und AB 42). 3.1.6 Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 zuhanden des Anwalts der Beschwerdeführerin erklärte Dr. med. F.________, angesichts der myelo- proliferativen Neoplasie, welche eine Behandlung mit Litalir und Xagrid verlange, sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sehr stark herabgesetzt; für eine professionelle Aktivität schätze er sie auf 0% Kapazität. Die Be- schwerdeführerin wünsche jedoch, soweit wie möglich im Alltagsleben zu bleiben. Ihres Erachtens könne eine 30%ige Arbeitsfähigkeit inklusive der Haushaltsarbeiten in Betracht gezogen werden. So oder so könne nur eine Teilzeitbeschäftigung mit obligaten Ruhemomenten in Frage kommen. Eine Person, welche unter einer fortgeschrittenen myeloproliferativen Neoplasie leide, brauche regelmässige Pausen, die ganz individuell zu gestalten sei- en. Es könnten keine klaren Richtlinien gegeben werden, weil diese Sa- chen ganz von der individuellen Natur der kranken Person resp. von der Intensität der Erkrankung abhingen. Bei zwei bis drei Stunden Arbeit sei sicher mindestens eine 30-minütige Pause einzubauen (AB 65 S. 11 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 12 3.1.7 Gemäss Bericht der Ärzte des Spitals D.________ vom 13. Januar 2017 hat sich die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017, sieben Jahre nach der Dekompression und Stabilisation L5/S1, aufgrund progredienter bilateraler Femoralgien wieder in ihrer Sprechstunde für Wirbelsäulenchir- urgie vorgestellt. Seit circa zwei Jahren bestünden progrediente ventrale Oberschenkelschmerzen linksbetont, welche die Beschwerdeführerin im- mer mehr einschränkten und welche schmerztherapeutisch nicht in den Griff zu bekommen seien. Als ursächlich seien einerseits die Spondylar- throsen der Anschlusssegmente zu sehen, andererseits sei mittlerweile sicherlich auch zusätzlich eine ausgeprägte chronische Schmerzkrankheit gegeben. Es folge eine MRI-Abklärung der Anschlusssegmente. In Bezug auf die mittlerweile stark chronifizierte Schmerzsituation sei eine Zuweisung zur interdisziplinären Schmerztherapie des Spitals J.________ geboten. Ihre letzte Beurteilung sei 2015 erfolgt. Aufgrund der zunehmenden Schmerzsituation erscheine die damalige Beurteilung so nicht mehr haltbar, weshalb sie gerne für eine erneute Stellungnahme zur Verfügung stünden. Aktuell sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zu bescheinigen (AB 67 S. 2 f.). 3.1.8 Mit Schreiben vom 8. September 2017 teilte Dr. med. F.________ mit, dank einer korrekten hämatologischen Behandlung blieben die Blut- werte nun im Rahmen der Norm. Weiterhin bestünden die hartnäckige Mü- digkeit, Schlafstörungen und daher auch, oft tagsüber, Verwirrtheit. Diese Symptomatik sei typisch für eine fortgeschrittene myeloproliferative Neo- plasie und leider gebe es dagegen keine effiziente resp. adäquate Behand- lung. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin mehrmals pro Tag eine kleine Schlafpause einbaue, um aus der Verwirrung herauszukommen. Es bestehe ganz klar weiterhin eine 100%ige, definitive Arbeitsunfähigkeit auf- grund der myeloproliferativen Neoplasie und deren Therapie und insbeson- dere aufgrund der hartnäckigen, oft heftigen rezidivierenden chronischen Rückenschmerzen, die therapieresistent seien (AB 77). 3.1.9 Gemäss Stellungnahmen von Dr. med. C.________ vom RAD vom 22. Juni (AB 72) und 17. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) finden sich im Dossier in Bezug auf das myeloproliferative Syndrom keine Hinwei- se auf eine fortgeschrittene Erkrankung. Der Hämatologe beschreibe keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 13 objektiven funktionellen Einschränkungen, die eine signifikante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Das gleiche gelte für Prof. Dr. med. H.________ vom Spital D.________. Auch dieser bringe in seiner Beurtei- lung keine objektiven funktionellen Einschränkungen, mit denen er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Weitere Abklärungen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert. Ein komplexer Verlauf des myelo- proliferativen Syndroms sei von Dr. med. F.________ bis jetzt nicht glaub- haft gemacht bzw. keine einzige Komplikation objektiv dokumentiert wor- den und die degenerativen Probleme von Seiten des Rückens seien be- kannt. Ein MRI bringe hier klinisch-funktionell keine neuen Erkenntnisse. Für Prof. Dr. med. H.________ vom Spital D.________ stünden eine Schmerzkrankheit und die Spondylarthrose im Vordergrund. Von einer Schmerzkrankheit zu sprechen, erscheine hier nicht nachvollziehbar, da die spondylogene Problematik ein klarer Gesundheitsschaden sei, der die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin erklären würde. Er sei wei- terhin der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätig- keit nicht mehr arbeiten könne, dass aber eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit – vorwiegend sitzend/stehsitzend oder wiederholt gehend für kur- ze Strecken bis 250 m – zu 100% zumutbar sei. Dabei sei im Zusammen- hang mit der hämatologischen Erkrankung und Therapie sowie der Rü- ckensituation (degenerative Problematik) mit einer Leistungsminderung von 30% wegen vermehrten Pausenbedarfs zu rechnen (Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 August 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
E. 17 Oktober 2017 S. 4 ff.; in den Gerichtsakten). 3.2 Nach eigenen Angaben haben die Beschwerdeführerin vier ver- schiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen zur IV-Anmeldung veran- lasst, nämlich starke Rückenschmerzen, erhebliche Beinbeschwerden, die Blutkrankheit sowie persistierende Probleme mit der linken Hand nach ei- ner erlittenen Handquetschung (siehe AB 31 S. 5 ff.). Bezüglich letzterer fehlt es in den Akten an jeglicher medizinischer Dokumentation. Die Be- schwerdegegnerin hat es unterlassen, beim diesbezüglich behandelnden Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, einen Bericht einzuholen, obwohl die Beschwerdeführerin ihn in der An- meldung als aktuell behandelnden Arzt genannt hat (AB 14 S. 6). Auch hinsichtlich myeloproliferativer Neoplasie ist die Aktenlage für eine reine Aktenbeurteilung ungenügend. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 14 in seinen bisherigen Berichten keine Befunde nennt, die auf eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit schliessen las- sen, womit auf seine diesbezügliche Beurteilung nicht abgestellt werden kann. Mangels lückenloser Dokumentation der bisherigen Untersuchungs- befunde insbesondere auch hinsichtlich des offenbar schwankenden Ver- laufs seit der Diagnosestellung im Juli 2013 hätte sich die Beschwerdegeg- nerin jedoch nicht mit dieser Feststellung begnügen dürfen. Eine Aktenbe- urteilung auf unvollständiger Aktenlage genügt nicht für die zuverlässige Beurteilung eines strittigen Rechtsanspruchs. Gleiches gilt hinsichtlich Rü- cken- und Beinbeschwerden. Die Ärzte des Spitals D.________ haben in ihrem letzten Bericht diesbezüglich weiteren Abklärungsbedarf gesehen und neben Spondylarthrosen der Anschlusssegmente zusätzlich eine aus- geprägte chronische Schmerzkrankheit für gegeben erachtet (vgl. AB 67 S. 2 f. sowie E. 3.1.7 hiervor). Soweit ersichtlich ausschliesslich gestützt auf die von diesen Ärzten erhobenen Befunde verneint Dr. med. C.________ vom RAD demgegenüber einen weiteren Abklärungsbedarf und bezeichnet die Annahme einer zusätzlichen Schmerzkrankheit ange- sichts des Vorhandenseins somatischer Befunde für nicht nachvollziehbar (E. 3.1.9 hiervor). Dies vermag nicht restlos zu überzeugen. Zum einen schliesst das Vorhandensein somatischer Befunde das (zusätzliche) Vor- liegen einer Schmerzkrankheit nicht von vornherein aus, zum anderen stützt sich Dr. med. C.________ bei seiner Einschätzung ausschliesslich auf die Erhebungen der behandelnden Ärzte, die gerade gestützt auf die erhobenen Befunde eine deutlich höhere Arbeitsunfähigkeit attestieren so- wie einen weiteren Abklärungsbedarf bejahen. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD- ärztlichen Aktenbeurteilung. 3.3 Die verfügbaren Unterlagen gestatten nach dem Dargelegten keine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines Berichts bei Dr. med. I.________ und anschliessender polydisziplinärer Begutachtung (Zuteilung an eine MEDAS nach dem Zufallsprinzip) an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, wobei nebst einer Begutachtung in den Fachdis- ziplinen Hämatologie/Onkologie und Orthopädie auch eine psychiatrische Untersuchung zu erfolgen hat. Ob im Rahmen dieser polydisziplinären Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 15 gutachtung weitere Fachgebiete zu berücksichtigen sind, bleibt den medi- zinischen Experten überlassen. Hinsichtlich des anzunehmenden Status der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dieser massgeblich davon abhängt, ob die im März 2013 erfolgte Pensumsreduktion auf 80% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitsbedingt erfolgt ist. Dies lässt sich nicht unabhängig vom weiter zu klärenden medizinischen Sachverhalt beantworten, weshalb die Frage des Status zurzeit noch offen zu lassen ist. Nach Vorliegen der Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin diese Frage neu zu beantworten und über den Ren- tenanspruch neu zu verfügen haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und oh- ne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 22. März 2018 ein Honorar von Fr. 4‘872.-- zuzüglich Fr. 141.-- Auslagen und 7.7% MWSt., somit total Fr. 5‘399.-- geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 16 vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren erscheint dieser Betrag als zu hoch bzw. eine Parteientschädigung von ermessens- weise pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal (inkl. Auslagen und MWSt.) Fr. 4‘500.--, zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 834 IV KNB/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2010 meldete sich die 1963 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Beantragt wurden ein Lendenmieder sowie ein Keilkissen als Hilfsmittel (Antwortbei- lage [AB] 1). Mit zwei Verfügungen vom 25. Februar 2011 lehnte die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die Leis- tungsbegehren ab (AB 10, 11). Diese Verfügungen sind unangefochten geblieben. B. Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie eine Rücken-OP infolge eines Geburtsgebrechens, eine Blutkrankheit sowie eine Quetschung der linken Hand (AB 14). Die IV-Stelle nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Nach einer ersten Besprechung am 11. August 2015 und – nach Eingang weite- rer Akten – einer weiteren Besprechung am 19. April 2016 mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie (siehe AB 29 und 42), und einer Aufforderung zur Schadenminderung vom 23. Mai 2016 (AB 44) ver- fügte die IV-Stelle am 22. Juni 2016 ihrem Vorbescheid vom 3. Juni 2016 (AB 46) entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich beruflicher Massnahmen. Da sich die Versicherte ausserstande fühle, wie- der eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, seien aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (AB 50). Diese Verfügung ist unange- fochten geblieben. Nach einer erneuten Besprechung mit Dr. med. C.________ vom RAD am
2. August 2016 (AB 53) und einer Erhebung bei der Versicherten zu Hause vom 16. November 2016 (AB 56) erliess die IV-Stelle am 14. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 3 2016 einen weiteren Vorbescheid. Ausgehend von einem Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt und einem so ermittelten Invaliditäts- grad von 35% stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs- begehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht (AB 57). Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Dezember 2016 Einwand (AB 58), welchen sie, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (AB 65) ergänzend begründen liess. Nach Einholung je einer Stellungnahme des RAD (AB 72) und des Be- reichs Abklärungen (AB 75) zu den erhobenen Einwänden und den neu eingelangten Berichten verfügte die IV-Stelle am 15. August 2017 ihrem Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 (AB 57) entsprechend die Abwei- sung des Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente (AB 76). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Veranlassung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachdiszipli- nen Hämatologie/Onkologie und Orthopädie unter Wahrung ihrer Mitwir- kungsrechte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zudem anzuweisen, den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu bestimmen. Eventualiter sei ab Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertels- rente, auszurichten, zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG auf den nachzuzahlenden Rentenbeträgen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. November 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und hielt mit Verweis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 4 ihre Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. August 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 7 ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 2.6 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 8 2.8 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.9 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – bzw. vorab der ver- fügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk- lichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Aufgrund einer hochgradigen Spondylolisthesis L5/S1 hat die Be- schwerdeführerin gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 18. Juni 2015 eine langjährige Anamnese mit Rückenschmerzen und progressiven radikulären Symptomen rechtsbetont. Am 5. Februar 2010 sei daher eine Dekompression und Stabilisierung L5/S1 erfolgt. Aktuell präsentiere sich die Patientin mit beidseits femoralgiformen Beinausstrahlungen. Bildge- bend liege keine erklärende Neurokompression für die Femoralgie vor. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 9 Patientin sei derzeit aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik in ihrer körperli- chen Belastbarkeit eingeschränkt. Ab dem 5. Mai 2015 sei eine 100%ige Arbeitswiederaufnahme möglich (AB 19 S. 2; siehe auch AB 40.2 S. 7). 3.1.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nennt in ihrem Bericht vom
25. Juni 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende Diskushernie HWK 6/7, ein chronisches Lumbover- tebralsyndrom bei Status nach Dekompression und Stabilisierung L5/S1 bei hochgradiger Spondylolisthesis 2010 sowie eine myeloproliferative Neopla- sie bestehend seit 2013. Bei längerem Stehen, Bücken und Heben von Gewichten bestünden eine rasche Ermüdbarkeit und vermehrte Schmerzen lumbal. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, müsse im Rahmen einer Begutachtung beurteilt werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (AB 21 S. 2 ff; siehe auch AB 40.2 S. 4). 3.1.3 Gemäss den Berichten des Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Medizinische Onkologie, vom 14. Juli 2015 (siehe AB 25 S. 2 ff. und AB 40.2 S. 9 f.) ist bei der Beschwerdeführe- rin im Juli 2013 eine myeloproliferative Neoplasie, Mutation V617F im JAK2-Gen, mit Befall aller drei hämatopoetischen Linien nachgewiesen worden. Initial sei mit Aderlässen und Litalir 500 mg pro Tag therapiert worden. Nach einem progressiven Anstieg der Thrombozyten auf 820 g/l sei zusätzlich mit Xagrid, einmal täglich 0.5 mg, therapiert worden. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien keine Hepatosplenomegalie und keine Hinweise für die Entwicklung einer Myelofibrose gefunden worden. Aufgrund der ausgeprägten Thrombozythämie bestünden eine erhöhte Mü- digkeit und ein erhöhtes Ruhebedürfnis, wie es bei dieser Krankheit üblich sei. Die Prognose sei auf lange Sicht ungünstig. Allzu grosse physische und psychische Anstrengungen seien der Beschwerdeführerin zu ersparen, da sie dazu mit dem myeloproliferativen Syndrom intellektuell und physisch nicht mehr fähig sei. Es bestünden ein Konzentrationsmangel und eine hohe Ermüdbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bezüglich bisher bestätigter Arbeitsunfähigkeit seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 10 die Berichte der anderen Spezialisten zu beachten, da die Arbeitsunfähig- keit vor allem von der Lumboischialgie abhänge (AB 25 S. 4). 3.1.4 Gemäss Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhe- siologie, vom 18. Februar 2016 klagt die Beschwerdeführerin seit der Rü- ckenoperation vom 5. Februar 2010 über persistierende Rückenschmer- zen. Diese seien beidseitig tieflumbal lokalisiert, wobei insbesondere rechtsseitig eine abstrahlende Schmerzkomponente nach sakrogluteal be- stehe. Seit circa sechs Monaten seien nun zusätzlich beidseitige Ober- schenkelschmerzen hinzugekommen. Diese würden zudem von einem belastungsabhängigen Unsicherheitsgefühl beider Beine begleitet. Eigentli- che sensomotorische Defizite würden aber verneint. Im klinischen Unter- such hätten sich eine deutliche Reklinationsschmerzkomponente sowie ein ausgeprägter Druckschmerz über beiden Iliosakralgelenken gezeigt. Der Vorlauftest rechts sei positiv. Sensomotorische Defizite hätten nicht objekti- viert werden können. Es liege ein chronisches lumbovertebrales sowie sa- krogluteales Schmerzsyndrom vor. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Schmerzexazerbationen immer wieder zu 100% arbeitsunfähig gewe- sen. Vor zwei Monaten sei eine Thermoablation der sensiblen facettenge- lenksversorgenden Nervenfasern erfolgt (AB 40.2 S. 1). Mit Verlaufsbericht vom 26. Februar 2016 hielt Dr. med. G.________ so- dann fest, die Beschwerdeführerin berichte über ein bisher komplettes Ver- schwinden der vorher prädominanten tieflumbalen Rückenschmerzen. Sie habe dadurch die Tramaleinnahme wesentlich reduzieren können. Es bestünden nun noch wesentlich kranial verspürte Lumbalgien, welche sich von der klinischen Untersuchung her in etwa auf der Höhe LWK 1/2 und LWK 2/3 projizierten. Je nach Verlauf komme auch hier eine weitere Ab- klärung der Facettengelenke in Frage. Die Beschwerdeführerin bleibe vor- erst an die ambulante Schmerzsprechstunde gebunden (AB 41 S. 2). 3.1.5 Im Rahmen einer wiederholten Aktenbeurteilung hielt Dr. med. C.________ vom RAD am 2. August 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myelo- proliferatives Syndrom aller drei Linien (vom Fachspezialisten nicht spezifi- ziert), eine vasovagale Synkope, eine subjektive Schwäche an den unteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 11 Extremitäten, eine mögliche transitorische ischämische Attacke (TIA), eine Diskushernie HWK 6/7, eine Quetschwunde Hand links (seit 2011) sowie eine Cholezystolithiasis (Bauchkolik) fest (AB 53 S. 7 f.). Im Dossier der Beschwerdeführerin gebe es aktuell keine Dokumentation von neuen ob- jektiven funktionellen Einschränkungen, die ihn dazu führen würden, das von ihm am 11. August 2015 (vgl. AB 29) bzw. 19. April 2016 (vgl. AB 42) formulierte Zumutbarkeitsprofil zu ändern. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit – vorwiegend sitzend/stehsitzend oder wiederholt gehend auf kur- zen Strecken bis 250 m – sei der Beschwerdeführerin zu 100% zumutbar. Das wiederholte körpernahe Heben und Tragen von Lasten mehr als 7.5 kg sei nicht zumutbar. Das körperferne Heben und Tragen von Lasten sei nicht zumutbar. Rein sitzende oder rein stehende oder rein gehende Tätig- keiten seien nicht zumutbar. Wiederholte beugende, bückende, kniende oder kauernde Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Tätigkeiten auf Schulter- höhe seien nicht zumutbar. Im Zusammenhang mit der hämatologischen Erkrankung und deren Therapie sowie im Zusammenhang mit der Rücken- situation sei mit einer Leistungsminderung von 30% im Sinne einer ver- mehrten Pausenbedürftigkeit zu rechnen (AB 53 S. 1 f. i.V.m. S. 9; siehe auch AB 29 und AB 42). 3.1.6 Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 zuhanden des Anwalts der Beschwerdeführerin erklärte Dr. med. F.________, angesichts der myelo- proliferativen Neoplasie, welche eine Behandlung mit Litalir und Xagrid verlange, sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sehr stark herabgesetzt; für eine professionelle Aktivität schätze er sie auf 0% Kapazität. Die Be- schwerdeführerin wünsche jedoch, soweit wie möglich im Alltagsleben zu bleiben. Ihres Erachtens könne eine 30%ige Arbeitsfähigkeit inklusive der Haushaltsarbeiten in Betracht gezogen werden. So oder so könne nur eine Teilzeitbeschäftigung mit obligaten Ruhemomenten in Frage kommen. Eine Person, welche unter einer fortgeschrittenen myeloproliferativen Neoplasie leide, brauche regelmässige Pausen, die ganz individuell zu gestalten sei- en. Es könnten keine klaren Richtlinien gegeben werden, weil diese Sa- chen ganz von der individuellen Natur der kranken Person resp. von der Intensität der Erkrankung abhingen. Bei zwei bis drei Stunden Arbeit sei sicher mindestens eine 30-minütige Pause einzubauen (AB 65 S. 11 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 12 3.1.7 Gemäss Bericht der Ärzte des Spitals D.________ vom 13. Januar 2017 hat sich die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017, sieben Jahre nach der Dekompression und Stabilisation L5/S1, aufgrund progredienter bilateraler Femoralgien wieder in ihrer Sprechstunde für Wirbelsäulenchir- urgie vorgestellt. Seit circa zwei Jahren bestünden progrediente ventrale Oberschenkelschmerzen linksbetont, welche die Beschwerdeführerin im- mer mehr einschränkten und welche schmerztherapeutisch nicht in den Griff zu bekommen seien. Als ursächlich seien einerseits die Spondylar- throsen der Anschlusssegmente zu sehen, andererseits sei mittlerweile sicherlich auch zusätzlich eine ausgeprägte chronische Schmerzkrankheit gegeben. Es folge eine MRI-Abklärung der Anschlusssegmente. In Bezug auf die mittlerweile stark chronifizierte Schmerzsituation sei eine Zuweisung zur interdisziplinären Schmerztherapie des Spitals J.________ geboten. Ihre letzte Beurteilung sei 2015 erfolgt. Aufgrund der zunehmenden Schmerzsituation erscheine die damalige Beurteilung so nicht mehr haltbar, weshalb sie gerne für eine erneute Stellungnahme zur Verfügung stünden. Aktuell sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zu bescheinigen (AB 67 S. 2 f.). 3.1.8 Mit Schreiben vom 8. September 2017 teilte Dr. med. F.________ mit, dank einer korrekten hämatologischen Behandlung blieben die Blut- werte nun im Rahmen der Norm. Weiterhin bestünden die hartnäckige Mü- digkeit, Schlafstörungen und daher auch, oft tagsüber, Verwirrtheit. Diese Symptomatik sei typisch für eine fortgeschrittene myeloproliferative Neo- plasie und leider gebe es dagegen keine effiziente resp. adäquate Behand- lung. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin mehrmals pro Tag eine kleine Schlafpause einbaue, um aus der Verwirrung herauszukommen. Es bestehe ganz klar weiterhin eine 100%ige, definitive Arbeitsunfähigkeit auf- grund der myeloproliferativen Neoplasie und deren Therapie und insbeson- dere aufgrund der hartnäckigen, oft heftigen rezidivierenden chronischen Rückenschmerzen, die therapieresistent seien (AB 77). 3.1.9 Gemäss Stellungnahmen von Dr. med. C.________ vom RAD vom 22. Juni (AB 72) und 17. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) finden sich im Dossier in Bezug auf das myeloproliferative Syndrom keine Hinwei- se auf eine fortgeschrittene Erkrankung. Der Hämatologe beschreibe keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 13 objektiven funktionellen Einschränkungen, die eine signifikante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Das gleiche gelte für Prof. Dr. med. H.________ vom Spital D.________. Auch dieser bringe in seiner Beurtei- lung keine objektiven funktionellen Einschränkungen, mit denen er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Weitere Abklärungen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert. Ein komplexer Verlauf des myelo- proliferativen Syndroms sei von Dr. med. F.________ bis jetzt nicht glaub- haft gemacht bzw. keine einzige Komplikation objektiv dokumentiert wor- den und die degenerativen Probleme von Seiten des Rückens seien be- kannt. Ein MRI bringe hier klinisch-funktionell keine neuen Erkenntnisse. Für Prof. Dr. med. H.________ vom Spital D.________ stünden eine Schmerzkrankheit und die Spondylarthrose im Vordergrund. Von einer Schmerzkrankheit zu sprechen, erscheine hier nicht nachvollziehbar, da die spondylogene Problematik ein klarer Gesundheitsschaden sei, der die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin erklären würde. Er sei wei- terhin der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätig- keit nicht mehr arbeiten könne, dass aber eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit – vorwiegend sitzend/stehsitzend oder wiederholt gehend für kur- ze Strecken bis 250 m – zu 100% zumutbar sei. Dabei sei im Zusammen- hang mit der hämatologischen Erkrankung und Therapie sowie der Rü- ckensituation (degenerative Problematik) mit einer Leistungsminderung von 30% wegen vermehrten Pausenbedarfs zu rechnen (Stellungnahme vom
17. Oktober 2017 S. 4 ff.; in den Gerichtsakten). 3.2 Nach eigenen Angaben haben die Beschwerdeführerin vier ver- schiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen zur IV-Anmeldung veran- lasst, nämlich starke Rückenschmerzen, erhebliche Beinbeschwerden, die Blutkrankheit sowie persistierende Probleme mit der linken Hand nach ei- ner erlittenen Handquetschung (siehe AB 31 S. 5 ff.). Bezüglich letzterer fehlt es in den Akten an jeglicher medizinischer Dokumentation. Die Be- schwerdegegnerin hat es unterlassen, beim diesbezüglich behandelnden Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, einen Bericht einzuholen, obwohl die Beschwerdeführerin ihn in der An- meldung als aktuell behandelnden Arzt genannt hat (AB 14 S. 6). Auch hinsichtlich myeloproliferativer Neoplasie ist die Aktenlage für eine reine Aktenbeurteilung ungenügend. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 14 in seinen bisherigen Berichten keine Befunde nennt, die auf eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit schliessen las- sen, womit auf seine diesbezügliche Beurteilung nicht abgestellt werden kann. Mangels lückenloser Dokumentation der bisherigen Untersuchungs- befunde insbesondere auch hinsichtlich des offenbar schwankenden Ver- laufs seit der Diagnosestellung im Juli 2013 hätte sich die Beschwerdegeg- nerin jedoch nicht mit dieser Feststellung begnügen dürfen. Eine Aktenbe- urteilung auf unvollständiger Aktenlage genügt nicht für die zuverlässige Beurteilung eines strittigen Rechtsanspruchs. Gleiches gilt hinsichtlich Rü- cken- und Beinbeschwerden. Die Ärzte des Spitals D.________ haben in ihrem letzten Bericht diesbezüglich weiteren Abklärungsbedarf gesehen und neben Spondylarthrosen der Anschlusssegmente zusätzlich eine aus- geprägte chronische Schmerzkrankheit für gegeben erachtet (vgl. AB 67 S. 2 f. sowie E. 3.1.7 hiervor). Soweit ersichtlich ausschliesslich gestützt auf die von diesen Ärzten erhobenen Befunde verneint Dr. med. C.________ vom RAD demgegenüber einen weiteren Abklärungsbedarf und bezeichnet die Annahme einer zusätzlichen Schmerzkrankheit ange- sichts des Vorhandenseins somatischer Befunde für nicht nachvollziehbar (E. 3.1.9 hiervor). Dies vermag nicht restlos zu überzeugen. Zum einen schliesst das Vorhandensein somatischer Befunde das (zusätzliche) Vor- liegen einer Schmerzkrankheit nicht von vornherein aus, zum anderen stützt sich Dr. med. C.________ bei seiner Einschätzung ausschliesslich auf die Erhebungen der behandelnden Ärzte, die gerade gestützt auf die erhobenen Befunde eine deutlich höhere Arbeitsunfähigkeit attestieren so- wie einen weiteren Abklärungsbedarf bejahen. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD- ärztlichen Aktenbeurteilung. 3.3 Die verfügbaren Unterlagen gestatten nach dem Dargelegten keine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines Berichts bei Dr. med. I.________ und anschliessender polydisziplinärer Begutachtung (Zuteilung an eine MEDAS nach dem Zufallsprinzip) an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, wobei nebst einer Begutachtung in den Fachdis- ziplinen Hämatologie/Onkologie und Orthopädie auch eine psychiatrische Untersuchung zu erfolgen hat. Ob im Rahmen dieser polydisziplinären Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 15 gutachtung weitere Fachgebiete zu berücksichtigen sind, bleibt den medi- zinischen Experten überlassen. Hinsichtlich des anzunehmenden Status der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dieser massgeblich davon abhängt, ob die im März 2013 erfolgte Pensumsreduktion auf 80% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitsbedingt erfolgt ist. Dies lässt sich nicht unabhängig vom weiter zu klärenden medizinischen Sachverhalt beantworten, weshalb die Frage des Status zurzeit noch offen zu lassen ist. Nach Vorliegen der Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin diese Frage neu zu beantworten und über den Ren- tenanspruch neu zu verfügen haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und oh- ne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 22. März 2018 ein Honorar von Fr. 4‘872.-- zuzüglich Fr. 141.-- Auslagen und 7.7% MWSt., somit total Fr. 5‘399.-- geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 16 vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren erscheint dieser Betrag als zu hoch bzw. eine Parteientschädigung von ermessens- weise pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal (inkl. Auslagen und MWSt.) Fr. 4‘500.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018, IV/17/834, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.