Verfügung vom 4.8.2017
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 1995 aufgrund einer Diskushernie (Diagnose: Chronische Lumbalgien bei Discopathie L5/S1) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin, Antwortbei- lage AB] 1.1 S. 13 und 21 ff.). Die IVB wies das Rentenbegehren mit Ver- fügung vom 29. Juli 1996 (AB 1.1 S. 4) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 20. November 2013 (AB 2) wurde die Versicherte durch ihren Arbeitge- ber unter Hinweis auf Gelenkprobleme zur Früherfassung gemeldet resp. meldete sich am 3. Februar 2014 (AB 8) mit der Begründung „Achillesseh- ne und Magenbypass“ selbst erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an. Die IVB nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 20. März 2014 Eingliede- rungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung zum Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes (AB 18). Gestützt auf weitere medizinische Abklärungen – insbesondere den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Januar 2015 (AB 23) sowie eine Abklärung im Bereich Haushalt/Erwerb vom 12. November 2015 (AB 34) – stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. November 2015 (AB 37) die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Status von 20% Haus- halt und 80% Erwerb und bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 16% in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, MLaw C.________, mit Einwand vom 30. No- vember 2015 (AB 38) resp. vom 12. Januar 2016 (AB 42) nicht einverstan- den und beantragte neben der Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen die Vornahme weiterer Abklärungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 3 Am 4. Februar 2016 unterzog sich die Versicherte einer Schulterarthrosko- pie (AB 45 S. 9). Nachdem die Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten gereicht hatte, beauftragte die IVB am 1. November 2016 auf Empfehlung des RAD (AB 53 S. 2) die MEDAS D.________ GmbH (nach- folgend MEDAS) mit der Durchführung einer bidisziplinären (orthopädisch- psychiatrischen) Begutachtung (AB 58 S. 1). Gestützt auf das entspre- chende Gutachten vom 2. Februar 2017 (AB 62.1) stellte die IVB der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (AB 63) erneut die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (AB 65 und 69). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 11. Juli 2017 (AB 71) verfügte die IVB am 4. August 2017 (AB 72) dem Vorbescheid entsprechend und wies das Leistungsbegehren mangels IV-relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigung ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, lic. iur. Fürsprecher E.________, am 14. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt, die Verfügung vom 4. August 2017 sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Viertels- rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. August 2017 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV- Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 6 geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 3. Febru- ar 2014 (AB 8) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwer- deführerin materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Vorliegend ist seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. Juli 1996 (AB 1.1 S. 4), als der Gesundheitsschaden einer Diskushernie medizini- sche Grundlage der Anspruchsprüfung war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 4. August 2017 (AB 72) offensichtlich ein neuer Gesund- heitsschaden aufgetreten (vgl. hierzu E. 3.4.1 nachfolgend) und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der Rentenanspruch ist demnach umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 vorstehend). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 In seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 (AB 22) hielt der behan- delnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose „unverändert störende Beschwerden der Achillessehne links bei Zustand nach offener Reinsertion 11/2013 und Narbenrevision 5/2014, refraktär auf antiphlogisti- sche Radiotherapie“ fest. Die Bestrahlung habe die Beweglichkeit verbes- sert, nicht aber die Belastungstoleranz. Die Belastbarkeit bleibe zu sehr eingeschränkt, um die Arbeit in der … wieder vollumfänglich aufnehmen zu können. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass diese Belastbarkeit sich spontan verbessern werde. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage weiterhin 40%, er empfehle aber die bereits vorgängig eingeleitete berufliche Integration voranzutreiben, da das Verbesserungspotential durch medizinische Behandlung ausgeschöpft sei. Im Bericht vom 26. März 2015 (AB 29) hielt er fest, dass eine Wiederauf- nahme des angestammten Pensums von 80% in der … für die Beschwer- deführerin nicht realistisch sei. Sie arbeite heute sowohl quantitativ als auch qualitativ eingeschränkt, ihr Pensum betrage 40%, dabei arbeite sie nur noch wenig in der … sondern mehrheitlich in der …, was eher, aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 8 nicht ausschliesslich, eine sitzende Tätigkeit sei. Nach vier Stunden Arbeit schmerze der Fuss so, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltagsgewohn- heiten nicht nachgehen könne. Aus medizinischer Sicht sei eine Umschu- lung in eine weniger fussbelastende Tätigkeit sinnvoll. 3.2.2 In ihrem Bericht vom 3. März 2016 (AB 45 S. 2 bis 4) diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, Spital H.________ AG, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes: Schulter links: Pathologische LBS mit degenerativer SLAP-II-Läsion, bursaseitige Subtotalruptur der Supraspina- tussehne / proximalen Infraspintussehne sowie eine symptomatische AC- Arthrose. Am 4. Februar 2016 sei eine Schulterarthroskopie links, Tenode- se der LBS, RM-Rekonstruktion (Supra- und Infraspinatus), Acromioplastik und laterale Clavicularesektion durchgeführt worden. Voraussichtlich be- stehe postoperativ für dreieinhalb Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach könne die Arbeit mit leichten Arbeiten wieder aufgenommen werden. Die Beschwerdeführerin könne ungefähr vier Monate keine schwe- ren Lasten heben, die bisherige Tätigkeit sei jedoch aus medizinischer Sicht vier bis fünf Monate postoperativ wieder zumutbar. 3.2.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.________ AG, hielt im ambulanten Bericht vom 17. Mai 2016 (AB 49 S. 2 bis 3) fest, dass er auf- grund der Schulterarthroskopie mit RM-Rekonstruktion bezüglich der Arbeit in der … eine Wiederaufnahme aktuell nicht als realistisch sehe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei somit bis Ende Juni 2016 verlängert, ab 1. Juli 2016 könnte eine 50%ige Wiederaufnahme möglich sein. 3.2.4 Im Zwischenbericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin vom 6. Juli 2016 (AB 51.2 S. 1 bis 3) führte Dr. med. J.________, Fach- arzt für Anästhesiologie, Spital H.________ AG, folgende schmerzmedizi- nischen Diagnosen auf: Schmerzkrankheit (pain disease), Propriozeptoren- system-Störungen bei Dekonditionierung und bei muskuloskelettaler Dys- balance und habituierter Fehlhaltung, Verdacht auf ein chronisches de- pressives Syndrom, sekundäre Insomnie sowie Verdacht auf eine latente psychosoziale Überforderung. Nach mehr als fünf Jahren des Schmerzlei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 9 dens sei eine vollständige Genesung gemäss Literatur eher unwahrschein- lich. Die Beschwerdeführerin sei und bleibe bei der adäquaten schmerz- medizinischen Begleitung in einem limitierten Ausmass erwerbsfähig, wenn auch periodisch arbeitsunfähig. Das Problem sei, dass sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht genau voraussagen liessen. Er könne sich nicht vorstellen, dass irgendein Arbeitgeber solche Situationen längerfristig in Kauf nehmen werde. 3.2.5 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 24. Oktober 2016 (AB 62.2 S. 26) aus, seines Erachtens sei eine externe Begutachtung sinnvoll, da er den eher gewagten Weg der erneuten operativen Revision vorschlage und gerne die Meinung eines anderen erfahrenen Orthopäden gehört hätte. Er würde das dorsale Tuber in einer Vollnarkose grosszügig freistellen und medial den Schmerzpunkt revidieren. Als postoperative Schmerzbehandlung sähe er einen kontinuierlichen Poplitealblock über 24 bis 48 Stunden, danach sollten die Schmerzen wieder normal beherrschbar sein. 3.2.6 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 2. Fe- bruar 2017 (AB 62.1) führten die Dres. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und L.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, keine Dia- gnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 19 Ziff. 5.1). Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), chronische Beschwerden im Bereich des linken Rückfus- ses (ICD-10: M79.67/Z98.8), chronische Schulterbeschwerden der adomi- nanten linken Seite (ICD-10: M79.61/Z98.8), chronische Schulterbe- schwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10: M79.61) und chronische Beschwerden an den distalen palmaren Vorderarmen (ICD-10: M79.63). In der interdisziplinären Beurteilung (AB 62.1 S. 20 und 21 Ziff. 6) kamen sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in leichten bis mittel- schweren, wechselbelastenden Tätigkeiten (ohne häufiges Heben und Tra- gen von Lasten über 25 kg, ohne wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen und repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus), so auch in der aktuell durchgeführten, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 10 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In der Vergangenheit habe nie eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden. Postoperativ hätten die übli- chen Rekonvaleszenzen von einigen Wochen bis wenigen Monaten be- standen. Auch im Bereich Haushalt bestehe keine wesentliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. In orthopädischer Hinsicht hielt der Gutachter Dr. med. L.________ basie- rend auf seiner Untersuchung vom 10. Januar 2017 (vgl. AB 62.1 S. 11 bis
19) fest, es könne festgestellt werden, dass sich die auf Ebene des Bewe- gungsapparates präsentierte Symptomatik aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lasse. Nachvoll- ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck im Bereich des linken Rückfusses bei als klar sehr ungünstig anzusehender valgischer Bein- sowie Rückfus- sachse mit daraus resultierender chronischer Überlastung im Bereich des Achillessehnenansatzes, kaum aber die anamnestisch völlig therapierefrak- tär weiterhin in Knie und Vorfuss ausstrahlende Symptomatik. Auch bezüg- lich der linken Schulter seien keine relevanten funktionellen Einschränkun- gen objektivierbar. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse dabei klar an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken (S. 16 Ziff. 4.4). In der angestammten Tätigkeit sollte das häufige Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, die wiederholte Einnahme kau- ernder und kniender Positionen sowie der repetitive Einsatz der linken obe- ren Extremitäten oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Aufgrund der am linken Rückfuss erfolgten Eingriffe seien lediglich körperlich andau- ernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Beschwerde- führerin nicht zugemutet werden (S. 17 Ziff. 4.5). Spätestens sechs Monate nach dem zuletzt am 16. Juni 2014 erfolgten Fusseingriff sowie nach der am 4. Februar 2016 erfolgten Schulteroperation könne jedoch von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körper- lich leichte und mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich jener im ange- stammten Bereich, ausgegangen werden (S. 17 Ziff. 4.6). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ hielt in seiner Beurtei- lung vom 10. Januar 2017 (vgl. AB 62.1 S. 6 bis 11) fest, dass – neben einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht – keine zusätzli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 11 che Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (auch nicht rückwirkend) attestiert werden könne. Die Beschwerdeführerin klage über diffuse, aus- geweitete Schmerzen im Bewegungsapparat. Ihre Überzeugung, auch in einer somatisch angepassten Tätigkeit nicht mehr in einem höheren Pen- sum und mit voller Leistung arbeiten zu können, könne mit somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden, weshalb eine psychische Über- lagerung anzunehmen sei. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könnten. Die Beschwerdeführerin könne in der Nacht wegen der Schmerzen schlecht schlafen und sei am Tag entsprechend müde und auf Pausen angewiesen (S. 8 Ziff. 3.3). Die Diagnose einer depressiven Episode könne jedoch nicht gestellt werden (S. 9 Ziff. 3.3). Aus psychiatri- scher Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Selbstein- schätzung der Beschwerdeführerin, nur noch deutlich eingeschränkt arbei- ten zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht begründet werden (S. 9 Ziff. 3.5). Berufliche Massnahmen könnten aus rein psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden (S. 9 Ziff. 3.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 12 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 4. August 2017 (AB 72) massgeblich auf das bidisziplinäre ME- DAS-Gutachten der Dres. med. K.________ und L.________ vom 2. Fe- bruar 2017 (AB 62.1) gestützt. Das bidisziplinäre Gutachten vom 2. Februar 2017, basierend auf der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. K.________ vom 10. Janu- ar 2017 (AB 62.1 S. 6 bis 11) und der orthopädischen Expertise von Dr. med. L.________ vom 10. Januar 2017 (AB 62.1 S. 11 bis 19), erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die beiden Teilbeurteilungen untereinander in Übereinstimmung und die Erkenntnisse der Gutachter flossen in die überzeugende bidisziplinäre Beurteilung ein. Daraus ergibt sich was folgt: 3.4.1 In somatischer Hinsicht sind drei Bereiche auszumachen. Die Rückenproblematik, welche der ersten IV-Anmeldung bzw. Rentenab- weisung im Jahr 1996 (vgl. AB 1.1 S. 4, 13 und 21) zugrunde lag, ist nicht weiter massgeblich, wird sie doch ärztlich nicht mehr diskutiert. Als zweiter Symptomenkomplex ist auf die Beschwerden der Achillessehne einzugehen. In dieser Hinsicht werden von der Beschwerdeführerin Pro- bleme geklagt (vgl. insbesondere AB 62.1 S. 6 ff. und 11 ff.) und diese führ- ten auch zur IV-Anmeldung vom 3. Februar 2014 (AB 8). Weder der be- handelnde Facharzt Dr. med. F.________ noch der Gutachter Dr. med. L.________ konnten jedoch eine hinreichende somatische Grundlage für die geklagten Beschwerden finden (vgl. AB 22). Als letzte Erklärung hielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 13 Dr. med. F.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 (AB 62.2 S. 26) eine Verklebung der Achillessehne am Knochen für möglich und stellte eine auch gemäss eigenen Worten gewagte Operation in den Raum. Er wünschte sich ausdrücklich eine gutachterliche Stellungnahme zu diesem Vorgehen (AB 62.2 S. 26). Hierzu hat der Gutachter Dr. med. L.________ nachvollziehbar Stellung genommen (AB 62.1 S. 18) und überzeugend von jeder weiteren Operation abgeraten, da gemäss seiner Einschätzung die geklagten Beschwerden somatisch nicht hinreichend objektiviert werden können. Seine Einschätzung wie auch seine Empfehlung überzeugen auch vor dem Hintergrund einer Konsistenzprüfung. So hat etwa die Beschwer- deführerin ausgeführt, ihre im Pensum eingeschränkte Arbeitstätigkeit je- weils an ganzen Tagen auszuführen (AB 62.1 S. 7 und 17 Ziff. 4.5). Des Weiteren kann sie gemäss eigenen Angaben noch bis zu einer Stunde Au- to fahren (AB 62.1 S. 13), was – wie die ganztägige Arbeitstätigkeit – mit den behaupteten Beschwerden im Fuss, die Aktivitäten nur kurzzeitig zu- liessen, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Damit bestehen auch hinsichtlich der geklagten Fussbeschwerden keine Zweifel an der Korrektheit der gutachterlichen Einschätzungen und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als Dritter und aktuellster Symptomenkomplex macht die Beschwerdefüh- rerin Schulterbeschwerden geltend. Diese sind am 4. Februar 2016 durch die Fachärzte Dres. med. I.________ und G.________ mit Erfolg operativ behandelt worden (vgl. AB 45 S. 2 bis 4, 9 bis 10 und AB 49 S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der gutachterlichen Unter- suchungen vom 10. Januar 2017 gegenüber den Dres. med. K.________ und L.________ (vgl. AB 62.1 S. 10 und 12) noch über Beschwerden klag- te, haben ihr weder die MEDAS-Gutachter noch die behandelnden Ärzte in diesem Bereich Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht attestiert (AB 45 S. 3 und AB 49 S. 2). Diese fachärztliche Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 14. Sep- tember 2017 geltend, das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gut- achten erfülle die Anforderungen an ein verlässliches Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Es sei nicht verwertbar. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 14 massgebliche medizinische Sachverhalt sei in ungenügender Weise abge- klärt worden (vgl. S. 3 Ziff. 3). Dabei bemängelt die Beschwerdeführerin vorab, dass zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere zu jener von Dr. med. J.________ vom 6. Juli 2016 (AB 51.2 S. 1 bis 3), einzig in ungenügender Weise Stellung genommen worden sei (S. 3 Ziff. 4). Weiter kritisiert sie, dass die Einschätzungen der Dres. med. F.________ aus den Jahren 2014 bis 2016, J.________ vom
6. Juli 2016 (AB 51.2 S. 1 bis 3) und I.________ vom 29. November 2016 (Bericht befindet sich nicht in den Akten) von den Gutachtern als unge- wöhnlich resp. nicht nachvollziehbar taxiert worden seien und diese „mini- malen Ausführungen“ für eine begründete Abweichung von einer ärztlichen Vormeinung nicht ausreichen würden (vgl. Beschwerde vom 14. Septem- ber 2017 S. 3 Ziff. 4). Dem kann nicht gefolgt werden: Das bidisziplinäre Gutachten vom 2. Februar 2017 (AB 62.1) ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sorgfältig erarbeitet worden. Insbe- sondere hat sich der Gutachter Dr. med. L.________ umfassend und ein- lässlich auch mit den Einschätzungen und Ausführungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (vgl. AB 62.1 S. 17 f. Ziff. 4.8). Nachvollziehbar und überzeugend hat er ausgeführt, dass keine erklärenden Faktoren für das anamnestisch völlig unbeeinflussbare, bis in die Kniekehle und den Vorfuss ausstrahlende Schmerzsyndrom genannt werden und es nicht nachvollziehbar sei, warum bei weitestgehend unbeeinflussbarem Gesche- hen immer wieder invasive Massnahmen durchgeführt wurden. Dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin Einschränkungen attestierten, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nichts zu ändern. Diese Atteste korrelieren nicht mit der Befundlage und es ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass neben Hausärzten auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich lie- gen auch keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Be- urteilung von Dr. med. K.________ vom 10. November 2017 (AB 62.1 S. 6 bis 11) vor. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 15 vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. E. 3.3 vorstehend), was nach dem Gesagten vorliegend zu bejahen ist. 3.4.3 Zusammenfassend erweist sich das bidisziplinäre Gutachten vom
2. Februar 2017 (AB 62.1) als voll beweiskräftig, so dass darauf abzustel- len ist. Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Weitere Be- weismassnahmen – wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden (Beschwerde vom 14. September 2017 S. 4) – sind nicht geboten. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin gemäss der massgebli- chen gutachterlichen Einschätzung zu 100% in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, womit eine rentenrelevante Invalidität von vornherein fehlt. 4. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszuge- hen wäre, dass ihre angestammte Tätigkeit in der … nicht mehr zumutbar wäre, besteht kein Anspruch auf die hier allein Streitgegenstand bildende IV-Rente (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.1 Bei der Invaliditätsbemessung ist vorab zu prüfen, welche Invali- ditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin ging im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 12. November 2015 (AB 34) von einem Status mit einem Anteil Erwerb von 80% und einem Anteil Haushalt von 20% aus. Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden und entspricht sowohl den tatsächlichen Verhältnissen, als auch den Äusserungen der Beschwerde- führerin (vgl. AB 34 S. 4 Ziff. 3.5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch zu ihren Gunsten als voll Erwerbstätige betrachtet und der IV-Grad nachfolgend anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 vorstehend) ermittelt würde, würde kein rentenbegründender IV- Grad daraus resultieren. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 16 wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). 4.2.1 Wenn für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung – höchste jemals – erzielte Einkommen aus dem Jahr 2012 (AB 31.5 S. 2) abgestellt wird (vgl. frühest möglicher Zeitpunkt E. 4.2.3 nachfolgend), beträgt dieses Fr. 54‘625.– pro Jahr. Vom Bruttolohn für 2012 von Fr. 58‘995.– ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Treuegeschenk in der Höhe von Fr. 4‘370.– abzuziehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2008, 9C_6/2008 E. 4.3). Gemäss dem hier anwendbaren Art. 37 des Personalreglements der M.________ (vgl. www.....ch) besteht alle fünf Jahre ein Anspruch auf eine Treueprämie, welche in der Regel als Urlaub gewährt wird. Aufgerechnet auf 100% ergibt sich schliesslich ein maximales Valideneinkommen von Fr. 68‘281.25, wo- bei nicht klar ist, ob der Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsplatz über- haupt eine Vollzeitstelle zur Verfügung stünde und deshalb nicht auf die tieferen Tabellenlöhne abzustellen wäre. 4.2.2 Dem steht ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51‘441.10 (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, Totalwert der vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen [LSE] 2012, Tabelle TA1 für Frauen von monatlich Fr. 4‘112.–, angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentli- che Arbeitszeit [Fr. 4‘112.– x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden {BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Total Sek- tor III, 2012}]) gegenüber. Da keine persönlichen und beruflichen Umstände ersichtlich sind, die in einer angepassten Tätigkeit zu einer weiteren Ein- kommenseinbusse führen könnten, rechtfertigt sich vorliegend kein zusätz- licher Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 4.2.3 Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkom- mens von Fr. 68‘281.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51‘441.10 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘840.15. Der errechnete IV- Grad beliefe sich damit bei bester Betrachtung zu Gunsten der Beschwer- deführerin gerundet auf 25% ([Fr. 68‘281.25 ./. Fr. 51‘441.10] / Fr. 68‘281.25 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und E. 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 17 S. 123), wobei der für den Anspruch auf eine IV-Rente minimal erforderli- che IV-Grad von 40% klarerweise nicht erreicht wird. Angesichts des klaren Ergebnisses hätte schliesslich auch eine Indexie- rung auf das Jahr 2014 als frühest möglicher Rentenbeginn (unter Berück- sichtigung der Anmeldung vom 3. Februar 2014 [AB 8] läge dieser hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG im Au- gust 2014) offensichtlich keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfah- rens. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn davon aus- gegangen würde, der Beschwerdeführerin sei entgegen der überzeugen- den gutachterlichen Einschätzung die aktuelle Tätigkeit nicht mehr zumut- bar und selbst wenn die Beschwerdeführerin (zu ihren Gunsten) als voll Erwerbstätige angesehen würde, daraus kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde. 5. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint. Die an- gefochtene Verfügung vom 4. August 2017 (AB 72) ist nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 18 lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen.
E. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 826 IV SCI/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 1995 aufgrund einer Diskushernie (Diagnose: Chronische Lumbalgien bei Discopathie L5/S1) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin, Antwortbei- lage AB] 1.1 S. 13 und 21 ff.). Die IVB wies das Rentenbegehren mit Ver- fügung vom 29. Juli 1996 (AB 1.1 S. 4) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 20. November 2013 (AB 2) wurde die Versicherte durch ihren Arbeitge- ber unter Hinweis auf Gelenkprobleme zur Früherfassung gemeldet resp. meldete sich am 3. Februar 2014 (AB 8) mit der Begründung „Achillesseh- ne und Magenbypass“ selbst erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an. Die IVB nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 20. März 2014 Eingliede- rungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung zum Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes (AB 18). Gestützt auf weitere medizinische Abklärungen – insbesondere den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Januar 2015 (AB 23) sowie eine Abklärung im Bereich Haushalt/Erwerb vom 12. November 2015 (AB 34) – stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. November 2015 (AB 37) die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Status von 20% Haus- halt und 80% Erwerb und bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 16% in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, MLaw C.________, mit Einwand vom 30. No- vember 2015 (AB 38) resp. vom 12. Januar 2016 (AB 42) nicht einverstan- den und beantragte neben der Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen die Vornahme weiterer Abklärungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 3 Am 4. Februar 2016 unterzog sich die Versicherte einer Schulterarthrosko- pie (AB 45 S. 9). Nachdem die Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten gereicht hatte, beauftragte die IVB am 1. November 2016 auf Empfehlung des RAD (AB 53 S. 2) die MEDAS D.________ GmbH (nach- folgend MEDAS) mit der Durchführung einer bidisziplinären (orthopädisch- psychiatrischen) Begutachtung (AB 58 S. 1). Gestützt auf das entspre- chende Gutachten vom 2. Februar 2017 (AB 62.1) stellte die IVB der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (AB 63) erneut die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (AB 65 und 69). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 11. Juli 2017 (AB 71) verfügte die IVB am 4. August 2017 (AB 72) dem Vorbescheid entsprechend und wies das Leistungsbegehren mangels IV-relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigung ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, lic. iur. Fürsprecher E.________, am 14. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt, die Verfügung vom 4. August 2017 sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Viertels- rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. August 2017 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV- Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 6 geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 3. Febru- ar 2014 (AB 8) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwer- deführerin materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Vorliegend ist seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. Juli 1996 (AB 1.1 S. 4), als der Gesundheitsschaden einer Diskushernie medizini- sche Grundlage der Anspruchsprüfung war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 4. August 2017 (AB 72) offensichtlich ein neuer Gesund- heitsschaden aufgetreten (vgl. hierzu E. 3.4.1 nachfolgend) und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der Rentenanspruch ist demnach umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 vorstehend). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 In seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 (AB 22) hielt der behan- delnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose „unverändert störende Beschwerden der Achillessehne links bei Zustand nach offener Reinsertion 11/2013 und Narbenrevision 5/2014, refraktär auf antiphlogisti- sche Radiotherapie“ fest. Die Bestrahlung habe die Beweglichkeit verbes- sert, nicht aber die Belastungstoleranz. Die Belastbarkeit bleibe zu sehr eingeschränkt, um die Arbeit in der … wieder vollumfänglich aufnehmen zu können. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass diese Belastbarkeit sich spontan verbessern werde. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage weiterhin 40%, er empfehle aber die bereits vorgängig eingeleitete berufliche Integration voranzutreiben, da das Verbesserungspotential durch medizinische Behandlung ausgeschöpft sei. Im Bericht vom 26. März 2015 (AB 29) hielt er fest, dass eine Wiederauf- nahme des angestammten Pensums von 80% in der … für die Beschwer- deführerin nicht realistisch sei. Sie arbeite heute sowohl quantitativ als auch qualitativ eingeschränkt, ihr Pensum betrage 40%, dabei arbeite sie nur noch wenig in der … sondern mehrheitlich in der …, was eher, aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 8 nicht ausschliesslich, eine sitzende Tätigkeit sei. Nach vier Stunden Arbeit schmerze der Fuss so, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltagsgewohn- heiten nicht nachgehen könne. Aus medizinischer Sicht sei eine Umschu- lung in eine weniger fussbelastende Tätigkeit sinnvoll. 3.2.2 In ihrem Bericht vom 3. März 2016 (AB 45 S. 2 bis 4) diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, Spital H.________ AG, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes: Schulter links: Pathologische LBS mit degenerativer SLAP-II-Läsion, bursaseitige Subtotalruptur der Supraspina- tussehne / proximalen Infraspintussehne sowie eine symptomatische AC- Arthrose. Am 4. Februar 2016 sei eine Schulterarthroskopie links, Tenode- se der LBS, RM-Rekonstruktion (Supra- und Infraspinatus), Acromioplastik und laterale Clavicularesektion durchgeführt worden. Voraussichtlich be- stehe postoperativ für dreieinhalb Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach könne die Arbeit mit leichten Arbeiten wieder aufgenommen werden. Die Beschwerdeführerin könne ungefähr vier Monate keine schwe- ren Lasten heben, die bisherige Tätigkeit sei jedoch aus medizinischer Sicht vier bis fünf Monate postoperativ wieder zumutbar. 3.2.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.________ AG, hielt im ambulanten Bericht vom 17. Mai 2016 (AB 49 S. 2 bis 3) fest, dass er auf- grund der Schulterarthroskopie mit RM-Rekonstruktion bezüglich der Arbeit in der … eine Wiederaufnahme aktuell nicht als realistisch sehe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei somit bis Ende Juni 2016 verlängert, ab 1. Juli 2016 könnte eine 50%ige Wiederaufnahme möglich sein. 3.2.4 Im Zwischenbericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin vom 6. Juli 2016 (AB 51.2 S. 1 bis 3) führte Dr. med. J.________, Fach- arzt für Anästhesiologie, Spital H.________ AG, folgende schmerzmedizi- nischen Diagnosen auf: Schmerzkrankheit (pain disease), Propriozeptoren- system-Störungen bei Dekonditionierung und bei muskuloskelettaler Dys- balance und habituierter Fehlhaltung, Verdacht auf ein chronisches de- pressives Syndrom, sekundäre Insomnie sowie Verdacht auf eine latente psychosoziale Überforderung. Nach mehr als fünf Jahren des Schmerzlei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 9 dens sei eine vollständige Genesung gemäss Literatur eher unwahrschein- lich. Die Beschwerdeführerin sei und bleibe bei der adäquaten schmerz- medizinischen Begleitung in einem limitierten Ausmass erwerbsfähig, wenn auch periodisch arbeitsunfähig. Das Problem sei, dass sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht genau voraussagen liessen. Er könne sich nicht vorstellen, dass irgendein Arbeitgeber solche Situationen längerfristig in Kauf nehmen werde. 3.2.5 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 24. Oktober 2016 (AB 62.2 S. 26) aus, seines Erachtens sei eine externe Begutachtung sinnvoll, da er den eher gewagten Weg der erneuten operativen Revision vorschlage und gerne die Meinung eines anderen erfahrenen Orthopäden gehört hätte. Er würde das dorsale Tuber in einer Vollnarkose grosszügig freistellen und medial den Schmerzpunkt revidieren. Als postoperative Schmerzbehandlung sähe er einen kontinuierlichen Poplitealblock über 24 bis 48 Stunden, danach sollten die Schmerzen wieder normal beherrschbar sein. 3.2.6 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 2. Fe- bruar 2017 (AB 62.1) führten die Dres. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und L.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, keine Dia- gnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 19 Ziff. 5.1). Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), chronische Beschwerden im Bereich des linken Rückfus- ses (ICD-10: M79.67/Z98.8), chronische Schulterbeschwerden der adomi- nanten linken Seite (ICD-10: M79.61/Z98.8), chronische Schulterbe- schwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10: M79.61) und chronische Beschwerden an den distalen palmaren Vorderarmen (ICD-10: M79.63). In der interdisziplinären Beurteilung (AB 62.1 S. 20 und 21 Ziff. 6) kamen sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in leichten bis mittel- schweren, wechselbelastenden Tätigkeiten (ohne häufiges Heben und Tra- gen von Lasten über 25 kg, ohne wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen und repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus), so auch in der aktuell durchgeführten, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 10 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In der Vergangenheit habe nie eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden. Postoperativ hätten die übli- chen Rekonvaleszenzen von einigen Wochen bis wenigen Monaten be- standen. Auch im Bereich Haushalt bestehe keine wesentliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. In orthopädischer Hinsicht hielt der Gutachter Dr. med. L.________ basie- rend auf seiner Untersuchung vom 10. Januar 2017 (vgl. AB 62.1 S. 11 bis
19) fest, es könne festgestellt werden, dass sich die auf Ebene des Bewe- gungsapparates präsentierte Symptomatik aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lasse. Nachvoll- ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck im Bereich des linken Rückfusses bei als klar sehr ungünstig anzusehender valgischer Bein- sowie Rückfus- sachse mit daraus resultierender chronischer Überlastung im Bereich des Achillessehnenansatzes, kaum aber die anamnestisch völlig therapierefrak- tär weiterhin in Knie und Vorfuss ausstrahlende Symptomatik. Auch bezüg- lich der linken Schulter seien keine relevanten funktionellen Einschränkun- gen objektivierbar. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse dabei klar an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken (S. 16 Ziff. 4.4). In der angestammten Tätigkeit sollte das häufige Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, die wiederholte Einnahme kau- ernder und kniender Positionen sowie der repetitive Einsatz der linken obe- ren Extremitäten oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Aufgrund der am linken Rückfuss erfolgten Eingriffe seien lediglich körperlich andau- ernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Beschwerde- führerin nicht zugemutet werden (S. 17 Ziff. 4.5). Spätestens sechs Monate nach dem zuletzt am 16. Juni 2014 erfolgten Fusseingriff sowie nach der am 4. Februar 2016 erfolgten Schulteroperation könne jedoch von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körper- lich leichte und mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich jener im ange- stammten Bereich, ausgegangen werden (S. 17 Ziff. 4.6). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ hielt in seiner Beurtei- lung vom 10. Januar 2017 (vgl. AB 62.1 S. 6 bis 11) fest, dass – neben einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht – keine zusätzli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 11 che Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (auch nicht rückwirkend) attestiert werden könne. Die Beschwerdeführerin klage über diffuse, aus- geweitete Schmerzen im Bewegungsapparat. Ihre Überzeugung, auch in einer somatisch angepassten Tätigkeit nicht mehr in einem höheren Pen- sum und mit voller Leistung arbeiten zu können, könne mit somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden, weshalb eine psychische Über- lagerung anzunehmen sei. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könnten. Die Beschwerdeführerin könne in der Nacht wegen der Schmerzen schlecht schlafen und sei am Tag entsprechend müde und auf Pausen angewiesen (S. 8 Ziff. 3.3). Die Diagnose einer depressiven Episode könne jedoch nicht gestellt werden (S. 9 Ziff. 3.3). Aus psychiatri- scher Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Selbstein- schätzung der Beschwerdeführerin, nur noch deutlich eingeschränkt arbei- ten zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht begründet werden (S. 9 Ziff. 3.5). Berufliche Massnahmen könnten aus rein psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden (S. 9 Ziff. 3.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 12 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 4. August 2017 (AB 72) massgeblich auf das bidisziplinäre ME- DAS-Gutachten der Dres. med. K.________ und L.________ vom 2. Fe- bruar 2017 (AB 62.1) gestützt. Das bidisziplinäre Gutachten vom 2. Februar 2017, basierend auf der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. K.________ vom 10. Janu- ar 2017 (AB 62.1 S. 6 bis 11) und der orthopädischen Expertise von Dr. med. L.________ vom 10. Januar 2017 (AB 62.1 S. 11 bis 19), erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die beiden Teilbeurteilungen untereinander in Übereinstimmung und die Erkenntnisse der Gutachter flossen in die überzeugende bidisziplinäre Beurteilung ein. Daraus ergibt sich was folgt: 3.4.1 In somatischer Hinsicht sind drei Bereiche auszumachen. Die Rückenproblematik, welche der ersten IV-Anmeldung bzw. Rentenab- weisung im Jahr 1996 (vgl. AB 1.1 S. 4, 13 und 21) zugrunde lag, ist nicht weiter massgeblich, wird sie doch ärztlich nicht mehr diskutiert. Als zweiter Symptomenkomplex ist auf die Beschwerden der Achillessehne einzugehen. In dieser Hinsicht werden von der Beschwerdeführerin Pro- bleme geklagt (vgl. insbesondere AB 62.1 S. 6 ff. und 11 ff.) und diese führ- ten auch zur IV-Anmeldung vom 3. Februar 2014 (AB 8). Weder der be- handelnde Facharzt Dr. med. F.________ noch der Gutachter Dr. med. L.________ konnten jedoch eine hinreichende somatische Grundlage für die geklagten Beschwerden finden (vgl. AB 22). Als letzte Erklärung hielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 13 Dr. med. F.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 (AB 62.2 S. 26) eine Verklebung der Achillessehne am Knochen für möglich und stellte eine auch gemäss eigenen Worten gewagte Operation in den Raum. Er wünschte sich ausdrücklich eine gutachterliche Stellungnahme zu diesem Vorgehen (AB 62.2 S. 26). Hierzu hat der Gutachter Dr. med. L.________ nachvollziehbar Stellung genommen (AB 62.1 S. 18) und überzeugend von jeder weiteren Operation abgeraten, da gemäss seiner Einschätzung die geklagten Beschwerden somatisch nicht hinreichend objektiviert werden können. Seine Einschätzung wie auch seine Empfehlung überzeugen auch vor dem Hintergrund einer Konsistenzprüfung. So hat etwa die Beschwer- deführerin ausgeführt, ihre im Pensum eingeschränkte Arbeitstätigkeit je- weils an ganzen Tagen auszuführen (AB 62.1 S. 7 und 17 Ziff. 4.5). Des Weiteren kann sie gemäss eigenen Angaben noch bis zu einer Stunde Au- to fahren (AB 62.1 S. 13), was – wie die ganztägige Arbeitstätigkeit – mit den behaupteten Beschwerden im Fuss, die Aktivitäten nur kurzzeitig zu- liessen, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Damit bestehen auch hinsichtlich der geklagten Fussbeschwerden keine Zweifel an der Korrektheit der gutachterlichen Einschätzungen und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als Dritter und aktuellster Symptomenkomplex macht die Beschwerdefüh- rerin Schulterbeschwerden geltend. Diese sind am 4. Februar 2016 durch die Fachärzte Dres. med. I.________ und G.________ mit Erfolg operativ behandelt worden (vgl. AB 45 S. 2 bis 4, 9 bis 10 und AB 49 S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der gutachterlichen Unter- suchungen vom 10. Januar 2017 gegenüber den Dres. med. K.________ und L.________ (vgl. AB 62.1 S. 10 und 12) noch über Beschwerden klag- te, haben ihr weder die MEDAS-Gutachter noch die behandelnden Ärzte in diesem Bereich Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht attestiert (AB 45 S. 3 und AB 49 S. 2). Diese fachärztliche Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 14. Sep- tember 2017 geltend, das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gut- achten erfülle die Anforderungen an ein verlässliches Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Es sei nicht verwertbar. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 14 massgebliche medizinische Sachverhalt sei in ungenügender Weise abge- klärt worden (vgl. S. 3 Ziff. 3). Dabei bemängelt die Beschwerdeführerin vorab, dass zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere zu jener von Dr. med. J.________ vom 6. Juli 2016 (AB 51.2 S. 1 bis 3), einzig in ungenügender Weise Stellung genommen worden sei (S. 3 Ziff. 4). Weiter kritisiert sie, dass die Einschätzungen der Dres. med. F.________ aus den Jahren 2014 bis 2016, J.________ vom
6. Juli 2016 (AB 51.2 S. 1 bis 3) und I.________ vom 29. November 2016 (Bericht befindet sich nicht in den Akten) von den Gutachtern als unge- wöhnlich resp. nicht nachvollziehbar taxiert worden seien und diese „mini- malen Ausführungen“ für eine begründete Abweichung von einer ärztlichen Vormeinung nicht ausreichen würden (vgl. Beschwerde vom 14. Septem- ber 2017 S. 3 Ziff. 4). Dem kann nicht gefolgt werden: Das bidisziplinäre Gutachten vom 2. Februar 2017 (AB 62.1) ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sorgfältig erarbeitet worden. Insbe- sondere hat sich der Gutachter Dr. med. L.________ umfassend und ein- lässlich auch mit den Einschätzungen und Ausführungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (vgl. AB 62.1 S. 17 f. Ziff. 4.8). Nachvollziehbar und überzeugend hat er ausgeführt, dass keine erklärenden Faktoren für das anamnestisch völlig unbeeinflussbare, bis in die Kniekehle und den Vorfuss ausstrahlende Schmerzsyndrom genannt werden und es nicht nachvollziehbar sei, warum bei weitestgehend unbeeinflussbarem Gesche- hen immer wieder invasive Massnahmen durchgeführt wurden. Dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin Einschränkungen attestierten, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nichts zu ändern. Diese Atteste korrelieren nicht mit der Befundlage und es ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass neben Hausärzten auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich lie- gen auch keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Be- urteilung von Dr. med. K.________ vom 10. November 2017 (AB 62.1 S. 6 bis 11) vor. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 15 vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. E. 3.3 vorstehend), was nach dem Gesagten vorliegend zu bejahen ist. 3.4.3 Zusammenfassend erweist sich das bidisziplinäre Gutachten vom
2. Februar 2017 (AB 62.1) als voll beweiskräftig, so dass darauf abzustel- len ist. Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Weitere Be- weismassnahmen – wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden (Beschwerde vom 14. September 2017 S. 4) – sind nicht geboten. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin gemäss der massgebli- chen gutachterlichen Einschätzung zu 100% in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, womit eine rentenrelevante Invalidität von vornherein fehlt. 4. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszuge- hen wäre, dass ihre angestammte Tätigkeit in der … nicht mehr zumutbar wäre, besteht kein Anspruch auf die hier allein Streitgegenstand bildende IV-Rente (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.1 Bei der Invaliditätsbemessung ist vorab zu prüfen, welche Invali- ditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin ging im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 12. November 2015 (AB 34) von einem Status mit einem Anteil Erwerb von 80% und einem Anteil Haushalt von 20% aus. Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden und entspricht sowohl den tatsächlichen Verhältnissen, als auch den Äusserungen der Beschwerde- führerin (vgl. AB 34 S. 4 Ziff. 3.5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch zu ihren Gunsten als voll Erwerbstätige betrachtet und der IV-Grad nachfolgend anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 vorstehend) ermittelt würde, würde kein rentenbegründender IV- Grad daraus resultieren. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 16 wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). 4.2.1 Wenn für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung – höchste jemals – erzielte Einkommen aus dem Jahr 2012 (AB 31.5 S. 2) abgestellt wird (vgl. frühest möglicher Zeitpunkt E. 4.2.3 nachfolgend), beträgt dieses Fr. 54‘625.– pro Jahr. Vom Bruttolohn für 2012 von Fr. 58‘995.– ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Treuegeschenk in der Höhe von Fr. 4‘370.– abzuziehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2008, 9C_6/2008 E. 4.3). Gemäss dem hier anwendbaren Art. 37 des Personalreglements der M.________ (vgl. www.....ch) besteht alle fünf Jahre ein Anspruch auf eine Treueprämie, welche in der Regel als Urlaub gewährt wird. Aufgerechnet auf 100% ergibt sich schliesslich ein maximales Valideneinkommen von Fr. 68‘281.25, wo- bei nicht klar ist, ob der Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsplatz über- haupt eine Vollzeitstelle zur Verfügung stünde und deshalb nicht auf die tieferen Tabellenlöhne abzustellen wäre. 4.2.2 Dem steht ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51‘441.10 (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, Totalwert der vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen [LSE] 2012, Tabelle TA1 für Frauen von monatlich Fr. 4‘112.–, angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentli- che Arbeitszeit [Fr. 4‘112.– x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden {BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Total Sek- tor III, 2012}]) gegenüber. Da keine persönlichen und beruflichen Umstände ersichtlich sind, die in einer angepassten Tätigkeit zu einer weiteren Ein- kommenseinbusse führen könnten, rechtfertigt sich vorliegend kein zusätz- licher Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 4.2.3 Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkom- mens von Fr. 68‘281.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51‘441.10 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘840.15. Der errechnete IV- Grad beliefe sich damit bei bester Betrachtung zu Gunsten der Beschwer- deführerin gerundet auf 25% ([Fr. 68‘281.25 ./. Fr. 51‘441.10] / Fr. 68‘281.25 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und E. 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 17 S. 123), wobei der für den Anspruch auf eine IV-Rente minimal erforderli- che IV-Grad von 40% klarerweise nicht erreicht wird. Angesichts des klaren Ergebnisses hätte schliesslich auch eine Indexie- rung auf das Jahr 2014 als frühest möglicher Rentenbeginn (unter Berück- sichtigung der Anmeldung vom 3. Februar 2014 [AB 8] läge dieser hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG im Au- gust 2014) offensichtlich keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfah- rens. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn davon aus- gegangen würde, der Beschwerdeführerin sei entgegen der überzeugen- den gutachterlichen Einschätzung die aktuelle Tätigkeit nicht mehr zumut- bar und selbst wenn die Beschwerdeführerin (zu ihren Gunsten) als voll Erwerbstätige angesehen würde, daraus kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde. 5. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint. Die an- gefochtene Verfügung vom 4. August 2017 (AB 72) ist nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/826, Seite 18 lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.