opencaselaw.ch

200 2017 820

Bern VerwG · 2017-12-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. August 2017

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1980 gebo- renen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 21. August 2008 (Akten der IVB [act. II] 48) ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Renten- revision (act. II 49) setzte die IVB die laufende ganze Rente mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab (act. II 69). Ein daraufhin mit Gesuch um Rentenanpassung vom 5. September 2012 (act. II 72) eingeleitetes Revisi- onsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. act. II 79; Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 25. April 2013, IV/2013/25 [act. II 97]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juni 2013, 9C_414/2013 [act. II 102]; act. II 130; Urteile des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2015, IV/2015/224 [Akten der IVB {act. IIA} 149] und vom 14. September 2016, IV/2016/577 [act. IIA 166]; Entscheide des BGer vom 18. November 2016, 9C_696/2016 [act. IIA 173], und vom 3. August 2017, 9F_2017 [act. IIA 204]). Am 6. März 2017 machte die Versicherte im Rahmen einer Rechtsverwei- gerungsbeschwerde (act. IIA 186/3-13) unter anderem geltend, sie habe gegenüber der IVB bereits mehrfach die prozessuale Revision der Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) verlangt. Soweit das Verwaltungsge- richt auf die Beschwerde eintrat, wies es diese mit Urteil vom 24. April 2017, IV/2017/250 (act. IIA 189), ab, wobei es insbesondere erwog, ein entsprechender Revisionsantrag sei bisher nicht gestellt worden. Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. August 2017, 9C_405/2017 (act. IIA 203), im Ergebnis geschützt. In der Folge beschied die IVB ein am 7. Juni 2017 gestelltes Gesuch (act. IIA 196) um prozessua- le Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 198, 200) mit Verfügung vom

8. August 2017 (act. IIA 202) abschlägig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehegatten, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung vom 8. August 2017 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte sie zudem, der Spruchkörper solle sich min- destens aus einer Richterin zusammensetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 30. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ih- rem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202). Streitig und zu prüfen ist die prozessuale Revision der Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67), mit welcher die bisherige ganze In- validenrente per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Der Verfahrensantrag, wonach mindes- tens eine Richterin sich mit der Problematik des Falls zu befassen habe (Beschwerde S. 2), ist abzuweisen. Der Spruchkörperbildung erfolgt nach einer generell-abstrakten Regelung, welche die Zusammensetzung vorausbestimmbar macht und damit eine gezielte Auswahl der im Einzelfall zuständigen Gerichtspersonen nicht zulässt (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Recht- sprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern [OrR SVA]; vgl. dazu auch CHRISTOPH BANDLI, Zur Spruchkörperbildung an Gerichten: Vorausbestimmung als Fairnessga- rantin, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift HEINRICH KOLLER, 2006, S. 209 ff.). Ein Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Zusam- mensetzung des Spruchkörpers, wie ihn beispielsweise die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität normiert (vgl. Art. 335 Abs. 4 StPO), sehen die hier anwendbaren Bestim- mungen nicht vor. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern das Ge- schlecht der urteilenden Person im vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollte.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu: Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2), da sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich zu wenig ein- gehend mit sämtlichen Einwänden befasst habe (Beschwerde S. 3 ff. lit. B; Eingabe vom 30. November 2017 S. 7 f. lit. C). 2.2 Die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung vom 8. Au- gust 2017 (act. IIA 202) erlaubte deren sachgerechte sowie zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Zudem könnte eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des an- gerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), worauf in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 5) zutreffend hingewiesen wurde. 3. 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 6 von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 3.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge- brachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuch- steller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Ent- scheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mögli- cherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrich- tige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 7 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3.3 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zuläs- sig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). 4. 4.1 Mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) wurde die bishe- rige ganze Invalidenrente, welche auf einem anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) ermittelten Inva- liditätsgrad von 100 % basierte (act. II 48/3), per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im Rah- men der materiellen Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese zufolge der Ge- burt ihres ersten Sohnes (act. II 54, 62/3 Ziff. 2.1) im hypothetischen Ge- sundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub zu 40 % erwerbstätig bzw. zu 60 % im Haushalt beschäftigt wäre (act. II 62/4 Ziff. 3.5). Mithin nahm die Verwaltung einen Statuswechsel an und ermittelte den tieferen Invaliditäts- grad von 47 % mittels gemischter Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; 62/8 Ziff. 7). Diese Verfügung (act. II 67) ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt in der mittlerweile erfolgten Ände- rung der Rechtsprechung einen prozessualen Revisionsgrund (Beschwer- de S. 10 ff. lit. C Ziff. 3). Nach dem Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>) sowie der seither ergan- genen diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, 143

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 8 V 77; Entscheid des BGer vom 6. September 2017, 9C_752/2016, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.2, 2017 IV Nr. 31 S. 89 f. E. 4; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355; SZS 2017 S. 318 ff.) ist als Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hy- pothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzi- ge Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invali- ditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Ein- kommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung oder Herab- setzung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugespro- chenen Rente) resultiert. In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft ge- setzt (AS 2017 7581), welche eine Anpassung der gemischten Methode mit sich bringt. Diese Praxisänderung erging indes erst mehrere Jahre nach der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) und kann nach den vorste- hend skizzierten Voraussetzungen (vgl. E. 3.1 hiervor) von vornherein kei- nen prozessualen Revisionsgrund darstellen, worauf bereits im VGE IV/2017/250 (act. IIA 189), E. 2.3.2, hingewiesen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. De- zember 2016, 9F_8/2016 (= BGE 143 I 50), beruft (Beschwerde S. 11 lit. C Ziff. 3) um aufzuzeigen, dass eine Praxisänderung sehr wohl als prozessu- aler Revisionsgrund taugt, ist ihr nicht zu folgen. In jenem Verfahren ging es um eine Revision nach Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), wel- che die versicherten Person grundsätzlich nur deshalb verlangen konnte, weil sie als betroffene Person just an jenem Verfahren teilnahm, das zum konventionswidrigen Entscheid führte (vgl. Entscheid des BGer vom

23. September 2016, 9F_5/2016, E. 2.2). Vorliegend steht hingegen eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Frage; diese Bestim- mung bestimmt positivrechtlich die Tatbestände, die es erlauben, eine for- mell rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen, abschliessend (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 30. November 2017 S. 2 lit. A Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 9 4.3 Ebenso wenig kann die Begründung des besagten EGMR- Entscheids, wonach die IV-Stellen die gemischte Methode zu 98 % auf Frauen angewendet haben sollen (EGMR 7186/09 E. 89), als Umstand gewertet werden, der zur prozessualen Revision der rechtskräftigen Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) geeignet wäre (Beschwerde S. 6 ff. lit C Ziff. 1; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 f. lit. B). Die Resultate der entsprechenden empirischen Erhebung betreffen Renten, die im Jahr 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Bericht des Bundesrats vom 1. Juli 2015 in Erfüllung des Postulates Jans [12.3960 «Schlechterstellung von Teiler- werbstätigen in der Invalidenversicherung»] vom 28. September 2012, S. 14 Ziff. 3.1; abrufbar unter <www.parlament.ch>, Rubrik: Geschäfte Su- che/Geschäftsnummer), womit es sich um Tatsachen handelt, welche erst den Zeitraum nach Abschluss des damaligen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG beschlagen. Entscheidend kommt hinzu, dass eine an- gebliche Konventionswidrigkeit auch ohne Kenntnis dieser Daten bereits mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) hät- te gerügt werden können, so wie dies auch die versicherte Person, die Par- tei im Verfahren EGMR 7186/09 war, schon im kantonalen Beschwerdever- fahren mit Erfolg tat (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, IV 2006/175, lit. F; vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich argumentiert, die der Revisionsverfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zugrunde liegende Statusfrage sei unter «extrem unfairen Bedingungen» bzw. ohne ausrei- chende Aufklärung über deren Wichtigkeit abgeklärt worden (Beschwerde S. 9 f. lit. C Ziff. 2; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 lit. B), stellen die geltend gemachten Mängel anlässlich der Haushaltsabklärung an Ort und Stelle (vgl. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1058 ff. bzw. Rz. 3084 ff.) klarerweise keine prozessualen Revisionsgründe dar, zumal die Beschwerdeführerin – abgesehen von den im vorliegenden Kontext irrelevanten «Fallstatistiken» (Eingabe vom 30. November 2017 S. 4 lit. B Ziff. 3; vgl. E. 4.3 hiervor) – denn auch gar nicht näher darlegt, inwiefern eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel vorliegen soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 10 4.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zurückzukommen, nicht erfüllt. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich (Beschwerde S. 3 lit. A) und es kann bei dieser Ausgangslage auch offen bleiben, ob die relative 90-tägige Frist (vgl. E. 3.3 hiervor) überhaupt eingehalten wäre. Eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) der Viertelsrente fällt unter diesem Titel damit ausser Betracht. Die Anpas- sung der laufenden Viertelsrente für die Zukunft (ex nunc) ab dem Einrei- chen des entsprechenden Gesuchs im September 2012 (act. II 72) ist hin- gegen Gegenstand des immer noch nicht abgeschlossenen Revisionsver- fahrens im Sinne von Art. 17 ATSG. Im Rahmen dieser materiellen Revisi- on wird – je nach Status – ab 1. Januar 2018 die Regelung von Art. 27bis IVV (AS 2018 7581) zu beachten sein (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Übergangs- bestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7582]). Die gegen die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202) erhobene Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 30. November 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202). Streitig und zu prüfen ist die prozessuale Revision der Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67), mit welcher die bisherige ganze In- validenrente per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Der Verfahrensantrag, wonach mindes- tens eine Richterin sich mit der Problematik des Falls zu befassen habe (Beschwerde S. 2), ist abzuweisen. Der Spruchkörperbildung erfolgt nach einer generell-abstrakten Regelung, welche die Zusammensetzung vorausbestimmbar macht und damit eine gezielte Auswahl der im Einzelfall zuständigen Gerichtspersonen nicht zulässt (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Recht- sprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern [OrR SVA]; vgl. dazu auch CHRISTOPH BANDLI, Zur Spruchkörperbildung an Gerichten: Vorausbestimmung als Fairnessga- rantin, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift HEINRICH KOLLER, 2006, S. 209 ff.). Ein Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Zusam- mensetzung des Spruchkörpers, wie ihn beispielsweise die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität normiert (vgl. Art. 335 Abs. 4 StPO), sehen die hier anwendbaren Bestim- mungen nicht vor. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern das Ge- schlecht der urteilenden Person im vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollte. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 5
  4. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu: Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2), da sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich zu wenig ein- gehend mit sämtlichen Einwänden befasst habe (Beschwerde S. 3 ff. lit. B; Eingabe vom 30. November 2017 S. 7 f. lit. C). 2.2 Die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung vom 8. Au- gust 2017 (act. IIA 202) erlaubte deren sachgerechte sowie zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Zudem könnte eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des an- gerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), worauf in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 5) zutreffend hingewiesen wurde.
  5. 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 6 von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 3.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge- brachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuch- steller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Ent- scheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mögli- cherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrich- tige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 7 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3.3 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zuläs- sig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).
  6. 4.1 Mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) wurde die bishe- rige ganze Invalidenrente, welche auf einem anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) ermittelten Inva- liditätsgrad von 100 % basierte (act. II 48/3), per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im Rah- men der materiellen Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese zufolge der Ge- burt ihres ersten Sohnes (act. II 54, 62/3 Ziff. 2.1) im hypothetischen Ge- sundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub zu 40 % erwerbstätig bzw. zu 60 % im Haushalt beschäftigt wäre (act. II 62/4 Ziff. 3.5). Mithin nahm die Verwaltung einen Statuswechsel an und ermittelte den tieferen Invaliditäts- grad von 47 % mittels gemischter Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; 62/8 Ziff. 7). Diese Verfügung (act. II 67) ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt in der mittlerweile erfolgten Ände- rung der Rechtsprechung einen prozessualen Revisionsgrund (Beschwer- de S. 10 ff. lit. C Ziff. 3). Nach dem Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>) sowie der seither ergan- genen diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, 143 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 8 V 77; Entscheid des BGer vom 6. September 2017, 9C_752/2016, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.2, 2017 IV Nr. 31 S. 89 f. E. 4; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355; SZS 2017 S. 318 ff.) ist als Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hy- pothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzi- ge Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invali- ditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Ein- kommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung oder Herab- setzung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugespro- chenen Rente) resultiert. In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft ge- setzt (AS 2017 7581), welche eine Anpassung der gemischten Methode mit sich bringt. Diese Praxisänderung erging indes erst mehrere Jahre nach der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) und kann nach den vorste- hend skizzierten Voraussetzungen (vgl. E. 3.1 hiervor) von vornherein kei- nen prozessualen Revisionsgrund darstellen, worauf bereits im VGE IV/2017/250 (act. IIA 189), E. 2.3.2, hingewiesen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. De- zember 2016, 9F_8/2016 (= BGE 143 I 50), beruft (Beschwerde S. 11 lit. C Ziff. 3) um aufzuzeigen, dass eine Praxisänderung sehr wohl als prozessu- aler Revisionsgrund taugt, ist ihr nicht zu folgen. In jenem Verfahren ging es um eine Revision nach Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), wel- che die versicherten Person grundsätzlich nur deshalb verlangen konnte, weil sie als betroffene Person just an jenem Verfahren teilnahm, das zum konventionswidrigen Entscheid führte (vgl. Entscheid des BGer vom
  7. September 2016, 9F_5/2016, E. 2.2). Vorliegend steht hingegen eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Frage; diese Bestim- mung bestimmt positivrechtlich die Tatbestände, die es erlauben, eine for- mell rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen, abschliessend (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 30. November 2017 S. 2 lit. A Ziff. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 9 4.3 Ebenso wenig kann die Begründung des besagten EGMR- Entscheids, wonach die IV-Stellen die gemischte Methode zu 98 % auf Frauen angewendet haben sollen (EGMR 7186/09 E. 89), als Umstand gewertet werden, der zur prozessualen Revision der rechtskräftigen Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) geeignet wäre (Beschwerde S. 6 ff. lit C Ziff. 1; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 f. lit. B). Die Resultate der entsprechenden empirischen Erhebung betreffen Renten, die im Jahr 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Bericht des Bundesrats vom 1. Juli 2015 in Erfüllung des Postulates Jans [12.3960 «Schlechterstellung von Teiler- werbstätigen in der Invalidenversicherung»] vom 28. September 2012, S. 14 Ziff. 3.1; abrufbar unter <www.parlament.ch>, Rubrik: Geschäfte Su- che/Geschäftsnummer), womit es sich um Tatsachen handelt, welche erst den Zeitraum nach Abschluss des damaligen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG beschlagen. Entscheidend kommt hinzu, dass eine an- gebliche Konventionswidrigkeit auch ohne Kenntnis dieser Daten bereits mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) hät- te gerügt werden können, so wie dies auch die versicherte Person, die Par- tei im Verfahren EGMR 7186/09 war, schon im kantonalen Beschwerdever- fahren mit Erfolg tat (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, IV 2006/175, lit. F; vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich argumentiert, die der Revisionsverfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zugrunde liegende Statusfrage sei unter «extrem unfairen Bedingungen» bzw. ohne ausrei- chende Aufklärung über deren Wichtigkeit abgeklärt worden (Beschwerde S. 9 f. lit. C Ziff. 2; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 lit. B), stellen die geltend gemachten Mängel anlässlich der Haushaltsabklärung an Ort und Stelle (vgl. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1058 ff. bzw. Rz. 3084 ff.) klarerweise keine prozessualen Revisionsgründe dar, zumal die Beschwerdeführerin – abgesehen von den im vorliegenden Kontext irrelevanten «Fallstatistiken» (Eingabe vom 30. November 2017 S. 4 lit. B Ziff. 3; vgl. E. 4.3 hiervor) – denn auch gar nicht näher darlegt, inwiefern eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel vorliegen soll. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 10 4.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zurückzukommen, nicht erfüllt. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich (Beschwerde S. 3 lit. A) und es kann bei dieser Ausgangslage auch offen bleiben, ob die relative 90-tägige Frist (vgl. E. 3.3 hiervor) überhaupt eingehalten wäre. Eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) der Viertelsrente fällt unter diesem Titel damit ausser Betracht. Die Anpas- sung der laufenden Viertelsrente für die Zukunft (ex nunc) ab dem Einrei- chen des entsprechenden Gesuchs im September 2012 (act. II 72) ist hin- gegen Gegenstand des immer noch nicht abgeschlossenen Revisionsver- fahrens im Sinne von Art. 17 ATSG. Im Rahmen dieser materiellen Revisi- on wird – je nach Status – ab 1. Januar 2018 die Regelung von Art. 27bis IVV (AS 2018 7581) zu beachten sein (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Übergangs- bestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7582]). Die gegen die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202) erhobene Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 30. November 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 820 IV SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1980 gebo- renen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 21. August 2008 (Akten der IVB [act. II] 48) ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Renten- revision (act. II 49) setzte die IVB die laufende ganze Rente mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab (act. II 69). Ein daraufhin mit Gesuch um Rentenanpassung vom 5. September 2012 (act. II 72) eingeleitetes Revisi- onsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. act. II 79; Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 25. April 2013, IV/2013/25 [act. II 97]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juni 2013, 9C_414/2013 [act. II 102]; act. II 130; Urteile des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2015, IV/2015/224 [Akten der IVB {act. IIA} 149] und vom 14. September 2016, IV/2016/577 [act. IIA 166]; Entscheide des BGer vom 18. November 2016, 9C_696/2016 [act. IIA 173], und vom 3. August 2017, 9F_2017 [act. IIA 204]). Am 6. März 2017 machte die Versicherte im Rahmen einer Rechtsverwei- gerungsbeschwerde (act. IIA 186/3-13) unter anderem geltend, sie habe gegenüber der IVB bereits mehrfach die prozessuale Revision der Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) verlangt. Soweit das Verwaltungsge- richt auf die Beschwerde eintrat, wies es diese mit Urteil vom 24. April 2017, IV/2017/250 (act. IIA 189), ab, wobei es insbesondere erwog, ein entsprechender Revisionsantrag sei bisher nicht gestellt worden. Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. August 2017, 9C_405/2017 (act. IIA 203), im Ergebnis geschützt. In der Folge beschied die IVB ein am 7. Juni 2017 gestelltes Gesuch (act. IIA 196) um prozessua- le Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 198, 200) mit Verfügung vom

8. August 2017 (act. IIA 202) abschlägig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehegatten, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung vom 8. August 2017 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte sie zudem, der Spruchkörper solle sich min- destens aus einer Richterin zusammensetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 30. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ih- rem Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202). Streitig und zu prüfen ist die prozessuale Revision der Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67), mit welcher die bisherige ganze In- validenrente per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Der Verfahrensantrag, wonach mindes- tens eine Richterin sich mit der Problematik des Falls zu befassen habe (Beschwerde S. 2), ist abzuweisen. Der Spruchkörperbildung erfolgt nach einer generell-abstrakten Regelung, welche die Zusammensetzung vorausbestimmbar macht und damit eine gezielte Auswahl der im Einzelfall zuständigen Gerichtspersonen nicht zulässt (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Recht- sprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern [OrR SVA]; vgl. dazu auch CHRISTOPH BANDLI, Zur Spruchkörperbildung an Gerichten: Vorausbestimmung als Fairnessga- rantin, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift HEINRICH KOLLER, 2006, S. 209 ff.). Ein Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Zusam- mensetzung des Spruchkörpers, wie ihn beispielsweise die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität normiert (vgl. Art. 335 Abs. 4 StPO), sehen die hier anwendbaren Bestim- mungen nicht vor. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern das Ge- schlecht der urteilenden Person im vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollte. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu: Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2), da sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich zu wenig ein- gehend mit sämtlichen Einwänden befasst habe (Beschwerde S. 3 ff. lit. B; Eingabe vom 30. November 2017 S. 7 f. lit. C). 2.2 Die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung vom 8. Au- gust 2017 (act. IIA 202) erlaubte deren sachgerechte sowie zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Zudem könnte eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des an- gerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), worauf in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 5) zutreffend hingewiesen wurde. 3. 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 6 von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 3.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge- brachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuch- steller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Ent- scheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mögli- cherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrich- tige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 7 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3.3 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zuläs- sig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). 4. 4.1 Mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) wurde die bishe- rige ganze Invalidenrente, welche auf einem anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) ermittelten Inva- liditätsgrad von 100 % basierte (act. II 48/3), per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im Rah- men der materiellen Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese zufolge der Ge- burt ihres ersten Sohnes (act. II 54, 62/3 Ziff. 2.1) im hypothetischen Ge- sundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub zu 40 % erwerbstätig bzw. zu 60 % im Haushalt beschäftigt wäre (act. II 62/4 Ziff. 3.5). Mithin nahm die Verwaltung einen Statuswechsel an und ermittelte den tieferen Invaliditäts- grad von 47 % mittels gemischter Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; 62/8 Ziff. 7). Diese Verfügung (act. II 67) ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt in der mittlerweile erfolgten Ände- rung der Rechtsprechung einen prozessualen Revisionsgrund (Beschwer- de S. 10 ff. lit. C Ziff. 3). Nach dem Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter oder ) sowie der seither ergan- genen diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, 143

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 8 V 77; Entscheid des BGer vom 6. September 2017, 9C_752/2016, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.2, 2017 IV Nr. 31 S. 89 f. E. 4; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355; SZS 2017 S. 318 ff.) ist als Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hy- pothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzi- ge Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invali- ditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Ein- kommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung oder Herab- setzung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugespro- chenen Rente) resultiert. In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft ge- setzt (AS 2017 7581), welche eine Anpassung der gemischten Methode mit sich bringt. Diese Praxisänderung erging indes erst mehrere Jahre nach der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) und kann nach den vorste- hend skizzierten Voraussetzungen (vgl. E. 3.1 hiervor) von vornherein kei- nen prozessualen Revisionsgrund darstellen, worauf bereits im VGE IV/2017/250 (act. IIA 189), E. 2.3.2, hingewiesen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. De- zember 2016, 9F_8/2016 (= BGE 143 I 50), beruft (Beschwerde S. 11 lit. C Ziff. 3) um aufzuzeigen, dass eine Praxisänderung sehr wohl als prozessu- aler Revisionsgrund taugt, ist ihr nicht zu folgen. In jenem Verfahren ging es um eine Revision nach Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), wel- che die versicherten Person grundsätzlich nur deshalb verlangen konnte, weil sie als betroffene Person just an jenem Verfahren teilnahm, das zum konventionswidrigen Entscheid führte (vgl. Entscheid des BGer vom

23. September 2016, 9F_5/2016, E. 2.2). Vorliegend steht hingegen eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Frage; diese Bestim- mung bestimmt positivrechtlich die Tatbestände, die es erlauben, eine for- mell rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen, abschliessend (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 30. November 2017 S. 2 lit. A Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 9 4.3 Ebenso wenig kann die Begründung des besagten EGMR- Entscheids, wonach die IV-Stellen die gemischte Methode zu 98 % auf Frauen angewendet haben sollen (EGMR 7186/09 E. 89), als Umstand gewertet werden, der zur prozessualen Revision der rechtskräftigen Verfü- gung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) geeignet wäre (Beschwerde S. 6 ff. lit C Ziff. 1; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 f. lit. B). Die Resultate der entsprechenden empirischen Erhebung betreffen Renten, die im Jahr 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Bericht des Bundesrats vom 1. Juli 2015 in Erfüllung des Postulates Jans [12.3960 «Schlechterstellung von Teiler- werbstätigen in der Invalidenversicherung»] vom 28. September 2012, S. 14 Ziff. 3.1; abrufbar unter , Rubrik: Geschäfte Su- che/Geschäftsnummer), womit es sich um Tatsachen handelt, welche erst den Zeitraum nach Abschluss des damaligen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG beschlagen. Entscheidend kommt hinzu, dass eine an- gebliche Konventionswidrigkeit auch ohne Kenntnis dieser Daten bereits mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) hät- te gerügt werden können, so wie dies auch die versicherte Person, die Par- tei im Verfahren EGMR 7186/09 war, schon im kantonalen Beschwerdever- fahren mit Erfolg tat (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, IV 2006/175, lit. F; vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich argumentiert, die der Revisionsverfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zugrunde liegende Statusfrage sei unter «extrem unfairen Bedingungen» bzw. ohne ausrei- chende Aufklärung über deren Wichtigkeit abgeklärt worden (Beschwerde S. 9 f. lit. C Ziff. 2; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 lit. B), stellen die geltend gemachten Mängel anlässlich der Haushaltsabklärung an Ort und Stelle (vgl. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1058 ff. bzw. Rz. 3084 ff.) klarerweise keine prozessualen Revisionsgründe dar, zumal die Beschwerdeführerin – abgesehen von den im vorliegenden Kontext irrelevanten «Fallstatistiken» (Eingabe vom 30. November 2017 S. 4 lit. B Ziff. 3; vgl. E. 4.3 hiervor) – denn auch gar nicht näher darlegt, inwiefern eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel vorliegen soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 10 4.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zurückzukommen, nicht erfüllt. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich (Beschwerde S. 3 lit. A) und es kann bei dieser Ausgangslage auch offen bleiben, ob die relative 90-tägige Frist (vgl. E. 3.3 hiervor) überhaupt eingehalten wäre. Eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) der Viertelsrente fällt unter diesem Titel damit ausser Betracht. Die Anpas- sung der laufenden Viertelsrente für die Zukunft (ex nunc) ab dem Einrei- chen des entsprechenden Gesuchs im September 2012 (act. II 72) ist hin- gegen Gegenstand des immer noch nicht abgeschlossenen Revisionsver- fahrens im Sinne von Art. 17 ATSG. Im Rahmen dieser materiellen Revisi- on wird – je nach Status – ab 1. Januar 2018 die Regelung von Art. 27bis IVV (AS 2018 7581) zu beachten sein (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Übergangs- bestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7582]). Die gegen die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202) erhobene Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 30. November 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.