Verfügung vom 21. Juli 2017
Sachverhalt
A. Der … geborene Landwirt A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezieht wegen eines am … erlittenen Unfalls (Akten der Invalidenversi- cherung [act. II] 27 S. 3), der zu einer subtotalen Amputation des Ober- schenkels rechts führte (act. II 19 S. 2), seit Mai 2012 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (unangefochten gebliebene Verfügung vom
21. Oktober 2014 [act. II 108]). B. Im Rahmen des 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsver- fahrens (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 142) holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine (erneute) berufliche Abklärung (vgl. Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2017 [act. IIA] 179). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 180 und 182) und Einholung einer Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen (act. IIA 188) setzte die IVB mit Ver- fügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) die Dreiviertelsrente auf eine Vier- telsrente herab. C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, MLaw C.________, am 14. September 2017 Beschwerde erheben und beantra- gen, die Verfügung vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% auszubezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab- klärung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezi- fische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst an- hand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzu- stellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktio- nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 5 Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 6 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom
21. Oktober 2014 (act. II 108) mit demjenigen, der sich bis zur angefochte- nen Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der Verfügung vom 21. Oktober 2014 (act. II 108) lag betreffend einer Tätigkeit als Landwirt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zugrunde. Sowohl die Arbeit mit Tieren als auch Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen waren nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit – eine aus kognitiver Sicht einfache und in körperlicher Hinsicht leichte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in vorwiegend sitzender Position – war dem Beschwerdeführer noch zumut- bar, wobei jedoch eine Leistungsminderung von mindestens 50% bestand (Abklärungsbericht vom 11. April 2014; act. II 100 S. 5 Ziff. 8 f.). Aktuell wird im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2017 überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dank grösserer Mechanisierungen
– insbesondere dank dem Umbau eines … und der Anschaffung eines …, die im Rahmen der Gewährung von Hilfsmitteln von der Invalidenversiche- rung finanziert wurden (act. II 110 und act. IIA 152) – wieder vermehrt Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 7 beiten selber verrichten könne (act. IIA 179 S. 2 unten und 6 oben). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) lagen im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt somit erhebliche Änderungen des Sachverhalts vor. Folglich ist damit – entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) – ein (erwerbli- cher) Revisionsgrund erstellt und der Rentenanspruch ist einer allseitig freien Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom
2. März 2017 (act. IIA 179). Zu prüfen ist, ob dieser Bericht überzeugt. 3.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.2.2 Der Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2017 (act. IIA 179) wurde von einer ausreichend qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers erstellt. In- haltlich ist er ausreichend begründet und auf die tatsächlichen Gegebenhei- ten abgestimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 8 3.2.3 Obwohl der Beschwerdeführer wegen einer Rotatorenmanschetten- ruptur während einer beschränkten Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Berichte der Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin, vom 20. August 2016 [act. IIA 160 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 11] und Juli 2017 [act. IIA 191]), ist in medizinischer Hinsicht – wie denn auch der Beschwerdeführer selber geltend macht (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2)
– vom gleichen Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 21. Oktober 2014 (act. II 108) zugrunde lag, auszugehen. Aus den im Rentenrevisionsverfah- ren eingeholten medizinischen Unterlagen geht kein Indiz hervor, das auf eine Veränderung dieses Gesundheitszustandes hindeuten würde. Damit beruht der Abklärungsbericht auf einer genügenden medizinischen Grund- lage; weitere Abklärungen erübrigen sich. 3.2.4 Zur Invaliditätsbemessung zog die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin die ausserordentliche Methode des Einkommensvergleichs her- an. Wie bereits 2014 ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kogniti- ven Einschränkungen, welche eine Umschulung und damit eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit ausschliessen, nicht zumutbar, den Betrieb aufzugeben und ein Einkommen als Unselbstständiger zu er- zielen (vgl. Bericht des RAD vom 8. April 2014 [act. II 99] und Abklärungs- bericht Landwirtschaft vom 11. April 2014 [act. II 100 S. 2 f. Ziff. 1]; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). 3.2.5 Weiter sind die im Abklärungsbericht vom 2. März 2017 angenom- menen Einschränkungen (act. IIA 179 S. 6) und deren Auswirkungen im landwirtschaftlichen Betrieb nicht zu beanstanden. Im Vergleich zum Ab- klärungsbericht Landwirtschaft vom 11. April 2014 (act. II 100) werden neu die Mechanisierungen (Umbau des Traktors und Mähsitzwagen für den Motormäher) berücksichtigt (act. IIA 179 S. 6 oben), weshalb die Ein- schränkungen nun geringer ausfallen. Die vom Beschwerdeführer aufge- worfene Frage zu den ihm anrechenbaren Arbeitsstunden, die im Landwirt- schaftsbetrieb geleistet werden (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4), steht nicht im Zusammenhang mit seiner Einschränkung und den noch möglichen Arbei- ten, vielmehr geht es darum, wie viel Zeit dem Beschwerdeführer für die Erledigung dieser Tätigkeiten zur Verfügung steht; dabei kann er aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 9 der erhöhten Mechanisierung mehr Aufgaben erledigen (act. II 179 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 6 oben). 3.2.6 Der durch den Betätigungsvergleich festgestellte Umfang der lei- densbedingten Behinderung ist sodann im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen zu gewichten, indem für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnansatz angewandt wird (vgl. E. 2.3 hiervor und Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand:
1. Januar 2017, Rz. 3105). Die Beschwerdegegnerin gewichtete die einzel- nen Einschränkungen gemäss Abklärungsbericht vom 2. März 2017 jeweils nicht mit unterschiedlichen Werten (vgl. dazu: THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 53 f.), sondern stellt – sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen – für alle Tätigkeiten auf den gleichen statistischen Lohn ab (act. IIA 179 S. 10). Da es sich hier um einen Landwirtschafts- und nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, ist die jeweils gleiche Gewichtung nicht zu beanstanden, werden doch die entsprechenden unterschiedlichen Tätigkeiten jeweils nicht von unter- schiedlichen Fachkräften, sondern in der Regel von landwirtschaftlichen Generalisten ausgeführt. Damit überzeugt der daraus ermittelte Invali- ditätsgrad von 41% (act. IIA 179 S. 10 resp. 192 S. 1; vgl. denn auch die Tabelle der IV-Stelle Bern für die ausserordentliche Methode in ACKER- MANN, a.a.O., S. 64). Dieser ist aufgrund der einheitlichen erwerblichen Gewichtung aller Tätigkeiten sowohl mit als auch ohne Behinderung und den deshalb auf gleichen Zahlen beruhenden Vergleichseinkommen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2) mit der festgestellten behinderungsbedingten Ein- schränkung (act. IIA 179 S. 6 unten) identisch. In der Folge erbringt der Abklärungsbericht vom 2. März 2017 (act. IIA 179) vollen Beweis und es besteht ein Invaliditätsgrad von 41%, was zum Anspruch auf eine Viertels- rente führt. 3.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Rentenherabsetzung ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 10
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- September 2017 ist demnach nicht zu beanstanden (act. IIA 192 S. 1 und 193 S. 1). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2014 zugesprochene Dreiviertelsrente (act. II 108 S. 2) zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die Verfügung vom
- Juli 2017 (act. IIA 192) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 819 IV ACT/GUA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Juli 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene Landwirt A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezieht wegen eines am … erlittenen Unfalls (Akten der Invalidenversi- cherung [act. II] 27 S. 3), der zu einer subtotalen Amputation des Ober- schenkels rechts führte (act. II 19 S. 2), seit Mai 2012 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (unangefochten gebliebene Verfügung vom
21. Oktober 2014 [act. II 108]). B. Im Rahmen des 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsver- fahrens (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 142) holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine (erneute) berufliche Abklärung (vgl. Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2017 [act. IIA] 179). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 180 und 182) und Einholung einer Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen (act. IIA 188) setzte die IVB mit Ver- fügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) die Dreiviertelsrente auf eine Vier- telsrente herab. C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, MLaw C.________, am 14. September 2017 Beschwerde erheben und beantra- gen, die Verfügung vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% auszubezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab- klärung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezi- fische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst an- hand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzu- stellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktio- nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 5 Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 6 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom
21. Oktober 2014 (act. II 108) mit demjenigen, der sich bis zur angefochte- nen Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der Verfügung vom 21. Oktober 2014 (act. II 108) lag betreffend einer Tätigkeit als Landwirt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zugrunde. Sowohl die Arbeit mit Tieren als auch Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen waren nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit – eine aus kognitiver Sicht einfache und in körperlicher Hinsicht leichte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in vorwiegend sitzender Position – war dem Beschwerdeführer noch zumut- bar, wobei jedoch eine Leistungsminderung von mindestens 50% bestand (Abklärungsbericht vom 11. April 2014; act. II 100 S. 5 Ziff. 8 f.). Aktuell wird im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2017 überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dank grösserer Mechanisierungen
– insbesondere dank dem Umbau eines … und der Anschaffung eines …, die im Rahmen der Gewährung von Hilfsmitteln von der Invalidenversiche- rung finanziert wurden (act. II 110 und act. IIA 152) – wieder vermehrt Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 7 beiten selber verrichten könne (act. IIA 179 S. 2 unten und 6 oben). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) lagen im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt somit erhebliche Änderungen des Sachverhalts vor. Folglich ist damit – entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) – ein (erwerbli- cher) Revisionsgrund erstellt und der Rentenanspruch ist einer allseitig freien Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. IIA 192) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom
2. März 2017 (act. IIA 179). Zu prüfen ist, ob dieser Bericht überzeugt. 3.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.2.2 Der Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2017 (act. IIA 179) wurde von einer ausreichend qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers erstellt. In- haltlich ist er ausreichend begründet und auf die tatsächlichen Gegebenhei- ten abgestimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 8 3.2.3 Obwohl der Beschwerdeführer wegen einer Rotatorenmanschetten- ruptur während einer beschränkten Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Berichte der Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin, vom 20. August 2016 [act. IIA 160 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 11] und Juli 2017 [act. IIA 191]), ist in medizinischer Hinsicht – wie denn auch der Beschwerdeführer selber geltend macht (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2)
– vom gleichen Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 21. Oktober 2014 (act. II 108) zugrunde lag, auszugehen. Aus den im Rentenrevisionsverfah- ren eingeholten medizinischen Unterlagen geht kein Indiz hervor, das auf eine Veränderung dieses Gesundheitszustandes hindeuten würde. Damit beruht der Abklärungsbericht auf einer genügenden medizinischen Grund- lage; weitere Abklärungen erübrigen sich. 3.2.4 Zur Invaliditätsbemessung zog die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin die ausserordentliche Methode des Einkommensvergleichs her- an. Wie bereits 2014 ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kogniti- ven Einschränkungen, welche eine Umschulung und damit eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit ausschliessen, nicht zumutbar, den Betrieb aufzugeben und ein Einkommen als Unselbstständiger zu er- zielen (vgl. Bericht des RAD vom 8. April 2014 [act. II 99] und Abklärungs- bericht Landwirtschaft vom 11. April 2014 [act. II 100 S. 2 f. Ziff. 1]; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). 3.2.5 Weiter sind die im Abklärungsbericht vom 2. März 2017 angenom- menen Einschränkungen (act. IIA 179 S. 6) und deren Auswirkungen im landwirtschaftlichen Betrieb nicht zu beanstanden. Im Vergleich zum Ab- klärungsbericht Landwirtschaft vom 11. April 2014 (act. II 100) werden neu die Mechanisierungen (Umbau des Traktors und Mähsitzwagen für den Motormäher) berücksichtigt (act. IIA 179 S. 6 oben), weshalb die Ein- schränkungen nun geringer ausfallen. Die vom Beschwerdeführer aufge- worfene Frage zu den ihm anrechenbaren Arbeitsstunden, die im Landwirt- schaftsbetrieb geleistet werden (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4), steht nicht im Zusammenhang mit seiner Einschränkung und den noch möglichen Arbei- ten, vielmehr geht es darum, wie viel Zeit dem Beschwerdeführer für die Erledigung dieser Tätigkeiten zur Verfügung steht; dabei kann er aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 9 der erhöhten Mechanisierung mehr Aufgaben erledigen (act. II 179 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 6 oben). 3.2.6 Der durch den Betätigungsvergleich festgestellte Umfang der lei- densbedingten Behinderung ist sodann im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen zu gewichten, indem für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnansatz angewandt wird (vgl. E. 2.3 hiervor und Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand:
1. Januar 2017, Rz. 3105). Die Beschwerdegegnerin gewichtete die einzel- nen Einschränkungen gemäss Abklärungsbericht vom 2. März 2017 jeweils nicht mit unterschiedlichen Werten (vgl. dazu: THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 53 f.), sondern stellt – sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen – für alle Tätigkeiten auf den gleichen statistischen Lohn ab (act. IIA 179 S. 10). Da es sich hier um einen Landwirtschafts- und nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, ist die jeweils gleiche Gewichtung nicht zu beanstanden, werden doch die entsprechenden unterschiedlichen Tätigkeiten jeweils nicht von unter- schiedlichen Fachkräften, sondern in der Regel von landwirtschaftlichen Generalisten ausgeführt. Damit überzeugt der daraus ermittelte Invali- ditätsgrad von 41% (act. IIA 179 S. 10 resp. 192 S. 1; vgl. denn auch die Tabelle der IV-Stelle Bern für die ausserordentliche Methode in ACKER- MANN, a.a.O., S. 64). Dieser ist aufgrund der einheitlichen erwerblichen Gewichtung aller Tätigkeiten sowohl mit als auch ohne Behinderung und den deshalb auf gleichen Zahlen beruhenden Vergleichseinkommen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2) mit der festgestellten behinderungsbedingten Ein- schränkung (act. IIA 179 S. 6 unten) identisch. In der Folge erbringt der Abklärungsbericht vom 2. März 2017 (act. IIA 179) vollen Beweis und es besteht ein Invaliditätsgrad von 41%, was zum Anspruch auf eine Viertels- rente führt. 3.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Rentenherabsetzung ab
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1. September 2017 ist demnach nicht zu beanstanden (act. IIA 192 S. 1 und 193 S. 1). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2014 zugesprochene Dreiviertelsrente (act. II 108 S. 2) zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die Verfügung vom
21. Juli 2017 (act. IIA 192) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2018, IV/17/819, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.