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200 2017 813

Bern VerwG · 2018-01-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 (3502.00592.17.5 / ese)

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er mit Bagatellunfall-Meldung vom 31. Januar 2017 melden liess, er habe sich zwei Tage zuvor bei einem Sturz in der Badewanne eine Verdre- hung/Verstauchung des rechten Knies zugezogen (Akten der ÖKK [act. II] 1). Die ÖKK erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (act. II 19) stellte sie die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung rückwirkend per

10. März 2017 ein, da gemäss Beurteilung des Vertrauensarztes der Status quo sine spätestens per 9. März 2017 erreicht gewesen sei (act. 13 S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21) wies die ÖKK mit Entscheid vom 31. Juli 2017 (act. II 23) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) zu den Akten. Gleichzeitig bean- tragte er, die Kosten der fachärztlichen Beurteilung seien der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2018 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversi- cherung für die als Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2017 (act. II 1) geltend gemachten Beschwerden.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 5 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.3 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 6 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereig- nis vom 29. Januar 2017 (act. II 1) die kumulativen Anspruchsvorausset- zungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) er- füllt. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 7 stellung per 10. März 2017 (act. II 23 S. 4 Ziff. 3.1) hinaus geklagten Be- schwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusam- menhang mit dem besagten Unfall stehen. Die massgeblichen medizini- schen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 8. Februar 2017 (act. II 2) fest, der Patient habe sich durch einen erheblichen Sturz eine Verletzung des voroperierten rechten Kniegelenks zugezogen. Hier bestehe ein Status nach proximaler Tibiavalgisation und Metallentfernung im Jahr 2012. Klinisch wie auch im MRI imponiere eine mediale Meniskus- läsion kombiniert mit einer Knorpelläsion des lateralen Femurkondylus. Angesichts des Befundes resp. der Klinik und der Ergussbildung werde eine arthroskopische Sanierung empfohlen. Im Bericht vom 6. März 2017 (act. II 8) führte Dr. med. D.________ aus, der Patient habe bis zum Ereignis vom 29. Januar 2017 "absolut keine" Probleme mit dem Kniegelenk gehabt. Die Reruptur des Meniskus sei ganz klar traumatisch bedingt und auf den erheblichen Unfall zurückzuführen. Im Operationsbericht derselben Ärztin vom 10. März 2017 (act. II 11) wur- den ein traumatischer Einriss des medialen Meniskus bei Status nach pro- ximaler Tibiavalgisation sowie fortschreitender Varusgonarthrose Knie rechts und ein Knorpelschaden der Trochlea diagnostiziert. Es sei eine Kniegelenksarthroskopie, eine Teilmeniskektomie und ein Débridement durchgeführt worden. 3.1.2 Der Vertrauensarzt Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 13) aus, es müsse mit "absoluter Deutlichkeit" darauf hin- gewiesen werden, dass die Behauptung, der Patient sei vor dem Ereignis vom 29. Januar 2017 beschwerdefrei gewesen und hätte mit dem Kniege- lenk keine Probleme gehabt, bei den anamnestischen Angaben einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstelle. Eine Valgisationsosteotomie füh- re man durch, wenn eine entsprechende Fehlbelastung im medialen Ge- lenkspalt resp. eine arthrotische Veränderung bestehe. Bereits die Tatsa- che, dass es sich um einen Restmeniskus und nicht um einen vollständigen Meniskus handle, beweise, dass die zitierte Aussage nicht korrekt sei. So-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 8 mit bestehe hier ein erheblich vorgeschädigtes Kniegelenk mit einem medi- alen Restmeniskus. Solch degenerativ erheblich veränderte Gelenke könn- ten ohne jegliches äusseres Ereignis dekompensieren und entsprechende Reizerscheinungen zeigen. Anhand der beschriebenen Problematik könne die Meniskusläsion betreffend natürlicher Kausalität allerhöchstens mit der Wahrscheinlichkeit "möglich" dem vom Patienten angegebenen Ereignis zugeordnet werden. Nach der Kniedistorsion am 29. Januar 2017 sei gemäss klinischem Verlauf nach drei bis vier Wochen, spätestens am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 9 März 2017, mit dem Erreichen des Status quo sine zu rechnen. Sinn- gemäss sei die Indikation zur Operation am 10. März 2017 krankhafter Na- tur und nicht durch das Ereignis vom 29. Januar 2017 bedingt. 3.1.3 Im Bericht vom 2. September 2017 (act. I 3) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, bei der ausführ- lichen Erstanamnese am 19. März 2014 im Rahmen der Übernahme der hausärztlichen Betreuung sei das rechte Knie insofern ein Thema gewe- sen, als der Patient diesbezüglich Schmerzen angegeben habe. Im Juni 2014 sei von einer deutlichen Verbesserung der Kniebeschwerden berich- tet worden. Weitere Konsultationen hätten am 17. Dezember 2014 und am

16. August 2016 stattgefunden, dabei seien keine Kniebeschwerden er- wähnt worden. Dasselbe gelte auch im Zusammenhang mit einer von ihm veranlassten externen Untersuchung am 21. Oktober 2016 und den dies- bezüglichen medizinischen Akten. 3.1.4 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 15. September 2017 (act. I 4) aus, es gebe für ihn keinen Grund, an der Aussage des Patienten zu zweifeln, wonach dieser nach der Valgisationsosteotomie bis zum Unfal- lereignis keine Probleme mehr mit dem Kniegelenk gehabt habe. Im MRI vom 6. Februar 2017 zeige sich, dass im Korpus und Hinterhorn ein schräg von der Unterfläche laufender Horizontalriss des medialen Meniskus, wel- cher bis zur Kapsel reiche, vorliege. Es sei unwahrscheinlich, dass vom Voroperateur im Jahr 2012 ein solcher Meniskusriss belassen und nicht entfernt worden sei. Aus diesem Grund sei sicher davon auszugehen, dass der Meniskusriss zwischen 2012 und 2017 entstanden sei. Da der Patient angegeben habe, vor dem Unfallereignis auf der Knieinnenseite beschwer- defrei gewesen zu sein und nachher bis zur Operation nicht wieder be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 9 schwerdefrei geworden zu sein, gehe er davon aus, dass der Meniskusriss akut aufgetreten sei, also eine direkte Folge des Unfallereignisses vom

29. Januar 2017 sei. Der Vertrauensarzt berichte korrekterweise, dass der Patient an einer fortgeschrittenen medialen und retropatellären Gonarthro- se leide. Es werde ebenfalls festgehalten, dass diese Befunde nicht auf die Kniedistorsion zurückgeführt werden könnten. Es sei allerdings nicht nach- vollziehbar, wie Dr. med. E.________ zu der Aussage komme, sinngemäss sei die Wahrscheinlichkeit für die natürliche Kausalität der Meniskuspro- blematik marginal klein. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen natürlichen Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2017 (act. II 1) und den über den 9. März 2017 hinaus geklagten Beschwerden gestützt auf die Ausführungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________. Auf dessen Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 13) kann allerdings nicht abgestellt werden. Er führt zwar nachvollziehbar aus, dass ein vorgeschädigtes Knie – wie es beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls unbestrittenermassen vorlag – ohne jegliches äusseres Ereignis dekompensieren und Reizer- scheinungen zeigen könne. Weshalb allerdings bezüglich Meniskusläsion "die Wahrscheinlichkeit für eine degenerative bzw. auf ein früheres Trauma zurückführbare Problematik wesentlich höher als die vermutete natürliche Kausalität zu dem Neuereignis" sei (act. II 13 S. 1 gegen unten), begründet der Vertrauensarzt nicht. Hinzu kommt, dass er im Bericht vom 9. März 2017 die Frage, ob der beschriebene Unfallhergang die festgestellten Dia- gnosen (medial betonte Gonarthrose rechts, St. n. Tibiavalgisationsosteo- tomie) verursachen könne, mit "unklar da Mechanismus nicht detailliert bekannt" beantwortet hat (act. II 10 Ziff. 2). Insoweit überzeugt die Ein- schätzung von Dr. med. E.________ nicht. Da es sich hier um einen versi- cherungsinternen Bericht handelt, genügen bereits geringe Zweifel, damit weitere Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen zur Begründung der Verweige- rung ihrer (weiteren) Leistungspflicht auf den Kurzbericht des beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2017 (act. II 4) verweist (act. II 23 S. 4 Ziff. 2.4), ist festzustellen, dass dieser in sich selbst widersprüch- lich ist: Einerseits hält Dr. med. H.________ fest, die ausstehende Operati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 10 on am Knie erfolge krankheitsbedingt, andererseits beurteilt er den Kausal- zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Januar 2017 und den jet- zigen Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich (act. II 4 Ziff. 5 f.). 3.3 Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung des Dr. med. G.________ in dessen Bericht vom 15. September 2017, da die- ser Arzt letztlich allein auf den nicht zulässigen Grundsatz "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3) abstellt (act. I 4 S. 2). Dasselbe gilt für die Berichte der Dr. med. D.________ (act. II 2 und 8), während sich der Hausarzt Dr. med F.________ nicht zum Kausalzusammenhang äussert (act. I 3). 3.4 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 (act. II 23) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht antrags- gemäss (Beschwerde S. 5) zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein externes Gutachten veranlasse. Darin werden die Gutachter einerseits darzulegen haben, welche Schäden allenfalls Folgen des Unfalles vom

29. Januar 2017 sind, und andererseits die Frage des Status quo ante vel sine zu beantworten haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 11 des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 13. Oktober 2017 ist nicht zu beanstanden. Ent- sprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'125.-- (8.5 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 80.20 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 176.40, somit auf total Fr. 2'381.60, festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sach- verhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrach- ten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versi- cherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrund- satz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vor- zuwerfen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin die Kosten des Berichts von Dr. med. G.________ vom 15. September 2017 (act. I 4) nicht zu übernehmen hat. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 31. Juli 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 12
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'381.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2017) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 813 UV ACT/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Leistungen Unfall, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 7302 Landquart vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 (3502.00592.17.5 / ese)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er mit Bagatellunfall-Meldung vom 31. Januar 2017 melden liess, er habe sich zwei Tage zuvor bei einem Sturz in der Badewanne eine Verdre- hung/Verstauchung des rechten Knies zugezogen (Akten der ÖKK [act. II] 1). Die ÖKK erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (act. II 19) stellte sie die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung rückwirkend per

10. März 2017 ein, da gemäss Beurteilung des Vertrauensarztes der Status quo sine spätestens per 9. März 2017 erreicht gewesen sei (act. 13 S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21) wies die ÖKK mit Entscheid vom 31. Juli 2017 (act. II 23) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) zu den Akten. Gleichzeitig bean- tragte er, die Kosten der fachärztlichen Beurteilung seien der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2018 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversi- cherung für die als Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2017 (act. II 1) geltend gemachten Beschwerden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 5 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.3 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 6 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereig- nis vom 29. Januar 2017 (act. II 1) die kumulativen Anspruchsvorausset- zungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) er- füllt. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 7 stellung per 10. März 2017 (act. II 23 S. 4 Ziff. 3.1) hinaus geklagten Be- schwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusam- menhang mit dem besagten Unfall stehen. Die massgeblichen medizini- schen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 8. Februar 2017 (act. II 2) fest, der Patient habe sich durch einen erheblichen Sturz eine Verletzung des voroperierten rechten Kniegelenks zugezogen. Hier bestehe ein Status nach proximaler Tibiavalgisation und Metallentfernung im Jahr 2012. Klinisch wie auch im MRI imponiere eine mediale Meniskus- läsion kombiniert mit einer Knorpelläsion des lateralen Femurkondylus. Angesichts des Befundes resp. der Klinik und der Ergussbildung werde eine arthroskopische Sanierung empfohlen. Im Bericht vom 6. März 2017 (act. II 8) führte Dr. med. D.________ aus, der Patient habe bis zum Ereignis vom 29. Januar 2017 "absolut keine" Probleme mit dem Kniegelenk gehabt. Die Reruptur des Meniskus sei ganz klar traumatisch bedingt und auf den erheblichen Unfall zurückzuführen. Im Operationsbericht derselben Ärztin vom 10. März 2017 (act. II 11) wur- den ein traumatischer Einriss des medialen Meniskus bei Status nach pro- ximaler Tibiavalgisation sowie fortschreitender Varusgonarthrose Knie rechts und ein Knorpelschaden der Trochlea diagnostiziert. Es sei eine Kniegelenksarthroskopie, eine Teilmeniskektomie und ein Débridement durchgeführt worden. 3.1.2 Der Vertrauensarzt Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 13) aus, es müsse mit "absoluter Deutlichkeit" darauf hin- gewiesen werden, dass die Behauptung, der Patient sei vor dem Ereignis vom 29. Januar 2017 beschwerdefrei gewesen und hätte mit dem Kniege- lenk keine Probleme gehabt, bei den anamnestischen Angaben einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstelle. Eine Valgisationsosteotomie füh- re man durch, wenn eine entsprechende Fehlbelastung im medialen Ge- lenkspalt resp. eine arthrotische Veränderung bestehe. Bereits die Tatsa- che, dass es sich um einen Restmeniskus und nicht um einen vollständigen Meniskus handle, beweise, dass die zitierte Aussage nicht korrekt sei. So-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 8 mit bestehe hier ein erheblich vorgeschädigtes Kniegelenk mit einem medi- alen Restmeniskus. Solch degenerativ erheblich veränderte Gelenke könn- ten ohne jegliches äusseres Ereignis dekompensieren und entsprechende Reizerscheinungen zeigen. Anhand der beschriebenen Problematik könne die Meniskusläsion betreffend natürlicher Kausalität allerhöchstens mit der Wahrscheinlichkeit "möglich" dem vom Patienten angegebenen Ereignis zugeordnet werden. Nach der Kniedistorsion am 29. Januar 2017 sei gemäss klinischem Verlauf nach drei bis vier Wochen, spätestens am

9. März 2017, mit dem Erreichen des Status quo sine zu rechnen. Sinn- gemäss sei die Indikation zur Operation am 10. März 2017 krankhafter Na- tur und nicht durch das Ereignis vom 29. Januar 2017 bedingt. 3.1.3 Im Bericht vom 2. September 2017 (act. I 3) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, bei der ausführ- lichen Erstanamnese am 19. März 2014 im Rahmen der Übernahme der hausärztlichen Betreuung sei das rechte Knie insofern ein Thema gewe- sen, als der Patient diesbezüglich Schmerzen angegeben habe. Im Juni 2014 sei von einer deutlichen Verbesserung der Kniebeschwerden berich- tet worden. Weitere Konsultationen hätten am 17. Dezember 2014 und am

16. August 2016 stattgefunden, dabei seien keine Kniebeschwerden er- wähnt worden. Dasselbe gelte auch im Zusammenhang mit einer von ihm veranlassten externen Untersuchung am 21. Oktober 2016 und den dies- bezüglichen medizinischen Akten. 3.1.4 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 15. September 2017 (act. I 4) aus, es gebe für ihn keinen Grund, an der Aussage des Patienten zu zweifeln, wonach dieser nach der Valgisationsosteotomie bis zum Unfal- lereignis keine Probleme mehr mit dem Kniegelenk gehabt habe. Im MRI vom 6. Februar 2017 zeige sich, dass im Korpus und Hinterhorn ein schräg von der Unterfläche laufender Horizontalriss des medialen Meniskus, wel- cher bis zur Kapsel reiche, vorliege. Es sei unwahrscheinlich, dass vom Voroperateur im Jahr 2012 ein solcher Meniskusriss belassen und nicht entfernt worden sei. Aus diesem Grund sei sicher davon auszugehen, dass der Meniskusriss zwischen 2012 und 2017 entstanden sei. Da der Patient angegeben habe, vor dem Unfallereignis auf der Knieinnenseite beschwer- defrei gewesen zu sein und nachher bis zur Operation nicht wieder be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 9 schwerdefrei geworden zu sein, gehe er davon aus, dass der Meniskusriss akut aufgetreten sei, also eine direkte Folge des Unfallereignisses vom

29. Januar 2017 sei. Der Vertrauensarzt berichte korrekterweise, dass der Patient an einer fortgeschrittenen medialen und retropatellären Gonarthro- se leide. Es werde ebenfalls festgehalten, dass diese Befunde nicht auf die Kniedistorsion zurückgeführt werden könnten. Es sei allerdings nicht nach- vollziehbar, wie Dr. med. E.________ zu der Aussage komme, sinngemäss sei die Wahrscheinlichkeit für die natürliche Kausalität der Meniskuspro- blematik marginal klein. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen natürlichen Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2017 (act. II 1) und den über den 9. März 2017 hinaus geklagten Beschwerden gestützt auf die Ausführungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________. Auf dessen Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 13) kann allerdings nicht abgestellt werden. Er führt zwar nachvollziehbar aus, dass ein vorgeschädigtes Knie – wie es beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls unbestrittenermassen vorlag – ohne jegliches äusseres Ereignis dekompensieren und Reizer- scheinungen zeigen könne. Weshalb allerdings bezüglich Meniskusläsion "die Wahrscheinlichkeit für eine degenerative bzw. auf ein früheres Trauma zurückführbare Problematik wesentlich höher als die vermutete natürliche Kausalität zu dem Neuereignis" sei (act. II 13 S. 1 gegen unten), begründet der Vertrauensarzt nicht. Hinzu kommt, dass er im Bericht vom 9. März 2017 die Frage, ob der beschriebene Unfallhergang die festgestellten Dia- gnosen (medial betonte Gonarthrose rechts, St. n. Tibiavalgisationsosteo- tomie) verursachen könne, mit "unklar da Mechanismus nicht detailliert bekannt" beantwortet hat (act. II 10 Ziff. 2). Insoweit überzeugt die Ein- schätzung von Dr. med. E.________ nicht. Da es sich hier um einen versi- cherungsinternen Bericht handelt, genügen bereits geringe Zweifel, damit weitere Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen zur Begründung der Verweige- rung ihrer (weiteren) Leistungspflicht auf den Kurzbericht des beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2017 (act. II 4) verweist (act. II 23 S. 4 Ziff. 2.4), ist festzustellen, dass dieser in sich selbst widersprüch- lich ist: Einerseits hält Dr. med. H.________ fest, die ausstehende Operati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 10 on am Knie erfolge krankheitsbedingt, andererseits beurteilt er den Kausal- zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Januar 2017 und den jet- zigen Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich (act. II 4 Ziff. 5 f.). 3.3 Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung des Dr. med. G.________ in dessen Bericht vom 15. September 2017, da die- ser Arzt letztlich allein auf den nicht zulässigen Grundsatz "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3) abstellt (act. I 4 S. 2). Dasselbe gilt für die Berichte der Dr. med. D.________ (act. II 2 und 8), während sich der Hausarzt Dr. med F.________ nicht zum Kausalzusammenhang äussert (act. I 3). 3.4 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 (act. II 23) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht antrags- gemäss (Beschwerde S. 5) zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein externes Gutachten veranlasse. Darin werden die Gutachter einerseits darzulegen haben, welche Schäden allenfalls Folgen des Unfalles vom

29. Januar 2017 sind, und andererseits die Frage des Status quo ante vel sine zu beantworten haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 11 des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 13. Oktober 2017 ist nicht zu beanstanden. Ent- sprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'125.-- (8.5 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 80.20 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 176.40, somit auf total Fr. 2'381.60, festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sach- verhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrach- ten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versi- cherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrund- satz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vor- zuwerfen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin die Kosten des Berichts von Dr. med. G.________ vom 15. September 2017 (act. I 4) nicht zu übernehmen hat. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 31. Juli 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2018, UV/17/813, Seite 12 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'381.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2017)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.