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200 2017 811

Bern VerwG · 2017-08-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. August 2017

Sachverhalt

A. Am 29. März 2016 gingen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) eine A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) betreffende Verfügung des C.________ vom

18. März 2016, mit welcher der Versicherten die Bewilligung für das Führen eines ihren Behinderungen angepassten Personenwagens erteilt wird, zu- sammen mit der Offerte für einen entsprechenden Fahrzeugumbau eines Ford Tourneo Connect für Fr. 3‘620.-- (Antwortbeilage [AB] 20), bzw. nach Korrektur für Fr. 3‘650.-- (AB 21) ein. Mit Schreiben vom 30. März 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie die D.________ mit einer fachtechnischen Beurteilung des Au- toumbaus beauftragt habe. Sobald die Abklärung abgeschlossen sei, wer- de sie über den Entscheid informiert (AB 23). Die D.________ kam in der Folge zum Ergebnis, dass es sich beim offe- rierten invaliditätsbedingten Umbau des Ford Tourneo Connect auf Ein- handbetrieb für Fr. 3‘650.-- um eine einfache und zweckmässige Hilfsmit- telversorgung handelt und empfahl eine entsprechende Kostengutsprache. Zudem wies sie darauf hin, dass es sich gemäss Unterlagen um einen Neuwagen handle und dass von der Versicherten, falls sie einen entspre- chenden Nachweis wie z.B. eine Kaufvertragskopie einreiche, zudem ein Kostenbeitrag für das Automatikgetriebe in der Höhe von Fr. 1‘300.-- bean- tragt werden könne (AB 30 S. 4). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte in der Folge auf, eine Kopie des Kaufvertrags für ihr Motorfahrzeug einzureichen (AB 31). Die Versicherte reichte der IV-Stelle hierauf mit Eingang am 17. Juni 2016 die Kopie einer Rechnung über ihren Kauf eines Ford Transit Connect vom

11. April 2016 ein (AB 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 3 Am 29. Juni 2016 ging der IV-Stelle zudem eine an die Versicherte gerich- tete Offerte vom 22. Juni 2016 für den Umbau eines Opel Movano Kasten- wagens für wiederum Fr. 3‘650.-- inkl. eines entsprechenden Kaufvertrags für Neufahrzeuge vom 11. Mai 2016 zu (AB 41) Mittels Mitteilung vom 1. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Kosten von Fr. 3‘650.-- für die invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug Ford Tourneo Connect zu übernehmen (AB 43). B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 bat die IV-Stelle die Versicherte um die Rückerstattung von Fr. 3‘650.-- an die zentrale Ausgleichsstelle. Am

23. August 2016 habe sie von der Versicherten die Rechnung Nr. 214277 vom 8. August 2016 der E.________ AG in Höhe von Fr. 3‘650.-- erhalten. Dieser Betrag sei der Versicherten am 2. September 2016 erstattet worden. Am 22. Dezember 2016 habe sich die E.________ AG gemeldet und ge- mahnt, dass die Rechnung Nr. 214189 vom 21. Juli 2016 über Fr. 3‘650.-- noch nicht bezahlt worden sei. Im Gespräch mit der E.________ AG habe sich herausgestellt, dass Änderungen an zwei verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt worden seien, an einem Ford Tourneo Connect (Rechnung Nr. 214189 vom 21. Juli 2016) und an einem Opel Movano (Rechnung Nr. 214277 vom 8. August 2016). Wie ihr am 1. Juli 2016 mitgeteilt worden sei, übernehme die Invalidenversicherung die Kosten für die Änderungen am Motorfahrzeug Ford Tourneo Connect. Die Kosten für die Änderungen am Opel Movano gingen zu ihren Lasten. Sie habe deshalb die ihr am

2. September 2016 ausbezahlten Fr. 3‘650.-- für die Änderungen am Opel Movano zurückzuerstatten. Die noch unbezahlte Rechnung für die Ände- rungen am Ford Tourneo Connect werde die IV-Stelle direkt gegenüber der E.________ AG bezahlen (AB 73). Am 20. März 2017 teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, der IV-Stelle mit, dass die finanziellen Verhältnisse es ihr nicht erlaubten, den Betrag von Fr. 3‘650.-- zurückzubezahlen. Wenn die IV-Stelle auf die Rückforderung nicht verzichte, solle diese verfügt werden, damit sodann ein Erlassgesuch eingereicht werden könne (AB 84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 4 Nach Durchführung des entsprechenden Vorbescheidverfahrens (AB 87) verfügte die IV-Stelle hierauf am 26. Mai 2017 die Rückerstattung des be- sagten Betrags von Fr. 3‘650.-- (AB 88). Diese Verfügung ist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 24. Juli 2017 stellte die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechts- anwalt B.________, ein Gesuch um Erlass der betreffenden Rückforderung (AB 93). Mit Verfügung vom 15. August 2017 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab (AB 97). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 sei aufzuheben und die Rückerstattung der Fr. 3‘650.-- sei ihr zu erlassen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 5

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. August 2017 (AB 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung von Fr. 3‘650.-- zu Recht abgewiesen hat. Mit Fr. 3‘650.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 6 den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 3. 3.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2017 über die Rückforderung von Fr. 3‘650.-- (AB 88) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mithin anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nicht An- spruch auf eine Kostenbeteiligung für den Umbau des zweiten Fahrzeugs hat. Insofern ist für die vorliegend streitigen Belange (Erlass der Rückforde- rung) unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die von dieser geltend gemachte Zusage machte, dass eine anteilsmässige Beteiligung an den Umbaukosten eines Zweitfahrzeugs geprüft werde (vgl. AB 74). Ein allfälliger Einwand, dass diese Prüfung in der Folge wider dem ausdrücklichen Verlangen der Beschwerdeführerin in AB 74 – trotz einge- reichter Umbauofferte und Kaufvertrag (AB 41) – nicht erfolgt ist, hätte sich gegen den Bestand und die betragsmässige Höhe der Rückforderung ge- richtet und wäre mit Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung gel- tend zu machen gewesen. Ebenso ist bei dieser Ausgangslage unerheb- lich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der irrtümlichen Bezahlung der Rechnung für den Umbau des Opel Movano die zur Rückforderung Anlass gebende Doppelzahlung in Anbetracht des Um- stands, dass nicht die Beschwerdegegnerin sondern die Beschwerdeführe- rin der Garage den Auftrag für die Umbauten der Fahrzeuge erteilte, hätte durch Verrechnungseinrede vermeiden können (siehe AB 73). 3.2 Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die Be- schwerdegegnerin für den Umbau des Fahrzeugs Opel Movano nie eine Kostengutsprache erteilt hat. Aufgrund der Mitteilung vom 1. Juli 2017 (AB 43) musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Kostengut- sprache nur für das Fahrzeug Ford Tourneo Connect erteilt war und damit über das allenfalls gestellte weitere Gesuch noch nicht befunden wurde. Weiter macht sie selber geltend, dass ihr für das Zweitfahrzeug bloss die Prüfung einer Beteiligung an den Umbaukosten und damit nicht die Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 7 nahme der gesamten Umbaukosten zugesagt wurden (vgl. AB 74). Damit war sie, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, bei der Ent- gegennahme des Geldes für den Umbau des Fahrzeugs Opel Movano auf- grund der Rechnung Nr. 214277 nicht gutgläubig. Die (notwendige) Erlass- voraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend somit nicht erfüllt. Ob das kumulative Erfordernis der grossen Härte vorliegt, hatte die Beschwerde- gegnerin bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2017 (AB 97) ist nach dem Dar- gelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses einer Rückforderung handelt es sich in- dessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Be- schwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 811 IV SCP/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. März 2016 gingen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) eine A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) betreffende Verfügung des C.________ vom

18. März 2016, mit welcher der Versicherten die Bewilligung für das Führen eines ihren Behinderungen angepassten Personenwagens erteilt wird, zu- sammen mit der Offerte für einen entsprechenden Fahrzeugumbau eines Ford Tourneo Connect für Fr. 3‘620.-- (Antwortbeilage [AB] 20), bzw. nach Korrektur für Fr. 3‘650.-- (AB 21) ein. Mit Schreiben vom 30. März 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie die D.________ mit einer fachtechnischen Beurteilung des Au- toumbaus beauftragt habe. Sobald die Abklärung abgeschlossen sei, wer- de sie über den Entscheid informiert (AB 23). Die D.________ kam in der Folge zum Ergebnis, dass es sich beim offe- rierten invaliditätsbedingten Umbau des Ford Tourneo Connect auf Ein- handbetrieb für Fr. 3‘650.-- um eine einfache und zweckmässige Hilfsmit- telversorgung handelt und empfahl eine entsprechende Kostengutsprache. Zudem wies sie darauf hin, dass es sich gemäss Unterlagen um einen Neuwagen handle und dass von der Versicherten, falls sie einen entspre- chenden Nachweis wie z.B. eine Kaufvertragskopie einreiche, zudem ein Kostenbeitrag für das Automatikgetriebe in der Höhe von Fr. 1‘300.-- bean- tragt werden könne (AB 30 S. 4). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte in der Folge auf, eine Kopie des Kaufvertrags für ihr Motorfahrzeug einzureichen (AB 31). Die Versicherte reichte der IV-Stelle hierauf mit Eingang am 17. Juni 2016 die Kopie einer Rechnung über ihren Kauf eines Ford Transit Connect vom

11. April 2016 ein (AB 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 3 Am 29. Juni 2016 ging der IV-Stelle zudem eine an die Versicherte gerich- tete Offerte vom 22. Juni 2016 für den Umbau eines Opel Movano Kasten- wagens für wiederum Fr. 3‘650.-- inkl. eines entsprechenden Kaufvertrags für Neufahrzeuge vom 11. Mai 2016 zu (AB 41) Mittels Mitteilung vom 1. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Kosten von Fr. 3‘650.-- für die invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug Ford Tourneo Connect zu übernehmen (AB 43). B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 bat die IV-Stelle die Versicherte um die Rückerstattung von Fr. 3‘650.-- an die zentrale Ausgleichsstelle. Am

23. August 2016 habe sie von der Versicherten die Rechnung Nr. 214277 vom 8. August 2016 der E.________ AG in Höhe von Fr. 3‘650.-- erhalten. Dieser Betrag sei der Versicherten am 2. September 2016 erstattet worden. Am 22. Dezember 2016 habe sich die E.________ AG gemeldet und ge- mahnt, dass die Rechnung Nr. 214189 vom 21. Juli 2016 über Fr. 3‘650.-- noch nicht bezahlt worden sei. Im Gespräch mit der E.________ AG habe sich herausgestellt, dass Änderungen an zwei verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt worden seien, an einem Ford Tourneo Connect (Rechnung Nr. 214189 vom 21. Juli 2016) und an einem Opel Movano (Rechnung Nr. 214277 vom 8. August 2016). Wie ihr am 1. Juli 2016 mitgeteilt worden sei, übernehme die Invalidenversicherung die Kosten für die Änderungen am Motorfahrzeug Ford Tourneo Connect. Die Kosten für die Änderungen am Opel Movano gingen zu ihren Lasten. Sie habe deshalb die ihr am

2. September 2016 ausbezahlten Fr. 3‘650.-- für die Änderungen am Opel Movano zurückzuerstatten. Die noch unbezahlte Rechnung für die Ände- rungen am Ford Tourneo Connect werde die IV-Stelle direkt gegenüber der E.________ AG bezahlen (AB 73). Am 20. März 2017 teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, der IV-Stelle mit, dass die finanziellen Verhältnisse es ihr nicht erlaubten, den Betrag von Fr. 3‘650.-- zurückzubezahlen. Wenn die IV-Stelle auf die Rückforderung nicht verzichte, solle diese verfügt werden, damit sodann ein Erlassgesuch eingereicht werden könne (AB 84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 4 Nach Durchführung des entsprechenden Vorbescheidverfahrens (AB 87) verfügte die IV-Stelle hierauf am 26. Mai 2017 die Rückerstattung des be- sagten Betrags von Fr. 3‘650.-- (AB 88). Diese Verfügung ist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 24. Juli 2017 stellte die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechts- anwalt B.________, ein Gesuch um Erlass der betreffenden Rückforderung (AB 93). Mit Verfügung vom 15. August 2017 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab (AB 97). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 sei aufzuheben und die Rückerstattung der Fr. 3‘650.-- sei ihr zu erlassen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 5

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. August 2017 (AB 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung von Fr. 3‘650.-- zu Recht abgewiesen hat. Mit Fr. 3‘650.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 6 den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 3. 3.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2017 über die Rückforderung von Fr. 3‘650.-- (AB 88) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mithin anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nicht An- spruch auf eine Kostenbeteiligung für den Umbau des zweiten Fahrzeugs hat. Insofern ist für die vorliegend streitigen Belange (Erlass der Rückforde- rung) unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die von dieser geltend gemachte Zusage machte, dass eine anteilsmässige Beteiligung an den Umbaukosten eines Zweitfahrzeugs geprüft werde (vgl. AB 74). Ein allfälliger Einwand, dass diese Prüfung in der Folge wider dem ausdrücklichen Verlangen der Beschwerdeführerin in AB 74 – trotz einge- reichter Umbauofferte und Kaufvertrag (AB 41) – nicht erfolgt ist, hätte sich gegen den Bestand und die betragsmässige Höhe der Rückforderung ge- richtet und wäre mit Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung gel- tend zu machen gewesen. Ebenso ist bei dieser Ausgangslage unerheb- lich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der irrtümlichen Bezahlung der Rechnung für den Umbau des Opel Movano die zur Rückforderung Anlass gebende Doppelzahlung in Anbetracht des Um- stands, dass nicht die Beschwerdegegnerin sondern die Beschwerdeführe- rin der Garage den Auftrag für die Umbauten der Fahrzeuge erteilte, hätte durch Verrechnungseinrede vermeiden können (siehe AB 73). 3.2 Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die Be- schwerdegegnerin für den Umbau des Fahrzeugs Opel Movano nie eine Kostengutsprache erteilt hat. Aufgrund der Mitteilung vom 1. Juli 2017 (AB 43) musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Kostengut- sprache nur für das Fahrzeug Ford Tourneo Connect erteilt war und damit über das allenfalls gestellte weitere Gesuch noch nicht befunden wurde. Weiter macht sie selber geltend, dass ihr für das Zweitfahrzeug bloss die Prüfung einer Beteiligung an den Umbaukosten und damit nicht die Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 7 nahme der gesamten Umbaukosten zugesagt wurden (vgl. AB 74). Damit war sie, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, bei der Ent- gegennahme des Geldes für den Umbau des Fahrzeugs Opel Movano auf- grund der Rechnung Nr. 214277 nicht gutgläubig. Die (notwendige) Erlass- voraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend somit nicht erfüllt. Ob das kumulative Erfordernis der grossen Härte vorliegt, hatte die Beschwerde- gegnerin bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2017 (AB 97) ist nach dem Dar- gelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses einer Rückforderung handelt es sich in- dessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Be- schwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, IV/17/811, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.