Einspracheentscheid vom 29. August 2017
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) wanderte im Jahr 2013 mit ihrem Ehegatten nach … aus, wo im Mai 2016 die Trennung erfolgte (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [nach- folgend ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 84). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 (vgl. Replik S. 2) wurde die Ehe am
30. November 2016 (act. II 74 f.) geschieden. Am 15. Mai 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 72 f.) und stellte am 24. Mai 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Mai 2017 infolge Scheidung der Ehe (act. II 79 - 82). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. II 60 - 62) lehnte die ALK Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da in der massgeblichen Rahmenfrist vom 15. Mai 2015 bis 14. Mai 2017 weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Grund für die Beitragsbefreiung vorliege. Namentlich habe die Trennung – als möglicher Grund für eine Beitragsbe- freiung – nicht in der Schweiz stattgefunden. Die dagegen erhobene Ein- sprache (act. II 40 - 46) wies die ALK Unia mit Einspracheentscheid vom
29. August 2017 (act. II 25 - 29) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, handelnd durch C.________, Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 29. August 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung anzuerkennen 2. Eventualiter: Die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 29. Au- gust 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Sach- verhaltsabklärung und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen 3. In prozessualer Hinsicht wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt 4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor Versicherungsgericht das Recht der unentgeltli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 3 chen Rechtspflege zu erteilen unter Verbeiständung durch C.________, Sozialversicherungsfachmann mit eidg. FA.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht korrekt ab- geklärt bzw. den Grundsatz der "Abklärung von Amtes wegen" verletzt, woraus sich eine unrichtige Rechtsanwendung ergebe (S. 3). Insbesondere begründe die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Ar- beitslosentschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG fälschlicherweise damit, dass der Befreiungsgrund der "Trennung" nicht in der Schweiz statt- gefunden habe bzw. sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Befreiungs- grund der "Scheidung" berufen könne (S. 6). Selbst wenn sich die Be- schwerdeführerin in … von ihrem Ehemann faktisch getrennt hätte, habe zu diesem Zeitpunkt noch keine finanzielle Notwendigkeit bestanden, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Während dieser Zeit sei zu- mindest teilweise noch finanzielle Unterstützung durch den Ehemann er- folgt, da dieser bis zur Scheidung der Ehe am 30. November 2016 unter- haltspflichtig gewesen sei. So sei es den Ehegatten bis zu diesem Zeit- punkt freigestanden, das Begehren um gemeinsame Scheidung abzuän- dern oder zurückzuziehen, weshalb die Beschwerdeführerin bis zur richter- lichen Scheidung nicht habe wissen können, ob die Notwendigkeit der An- nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegeben sei oder nicht (S. 7). Der auslösende Grund zur Aufnahme einer solchen sei demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht die Trennung, son- dern die Scheidung gewesen, welche in der Schweiz – und somit im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin – vollzogen worden sei. Weiter könne gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der ausschlaggebende Zeitpunkt für das Vorliegen des Befreiungsgrundes auch jener sein, ab welchem die Unterstützung des Ehegatten dahinfalle, was unter Umstän- den wie vorliegend erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststehe (S. 8). Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund der "ähnlichen Gründe" hätte berufen können (S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 4 In der prozessleitenden Verfügung vom 20. Oktober 2017 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin im Falle einer Replik auf darzule- gen, wann sie sich von ihrem Ehegatten getrennt habe und ob bzw. in wel- chem Umfang sie von diesem im Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung finanziell unterstützt worden sei. Weiter sei anzugeben, seit wann die Beschwerdeführerin sich wieder in der Schweiz aufhalte, wo sie seither gewohnt habe und seit wann sie sozialhilferechtlich unterstützt wer- de. Mit Replik vom 3. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Trennung auf … sei am 7. Mai 2016 erfolgt. Nach der Trennung habe die Beschwerdeführerin von ihrem Guthaben aus der Pensionskasse sowie von den Einkünften des Ehegatten gelebt. Die entsprechenden Kontoaus- züge habe sie vernichtet, jedoch sei festzuhalten, dass der Ehegatte bis über die Scheidung hinaus unterstützungspflichtig sei (S. 1). Vom 1. Juli bis
31. Oktober 2016 sei sie zudem mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden (S. 2). Mit Duplik vom 9. November 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend führt sie aus, da die Versicherte bereits vor der Scheidung Sozialhilfe bezogen habe, sei die Unterstützung des Ehegatten vor der Scheidung lediglich eine teilweise – und damit keine effektive und existenzsichernde – gewesen, womit es an der Kausalität zwischen der Scheidung und der Notlage mangle. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2017 stellte der Instruk- tionsrichter die Duplik der Beschwerdeführerin zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 5
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2017 (act. II 25 - 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt bzw. ob ein Befreiungs- grund in Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 6
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen In- validität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder we- gen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2.4 Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Er- weiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammen- hang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwis- senschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammen- hang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Per- son, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 7 tern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün- det liegt (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 436). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass während der hier massgeblichen Rahmenfrist vom 15. Mai 2015 bis 14. Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor) keine Beiträge ge- leistet wurden. Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2016 auf … von ihrem damaligen Ehegatten trennte (vgl. Replik S. 1 sowie act. II 84), weshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 letzter Satz AVIG die Tren- nung als möglicher Befreiungsgrund nicht in Betracht fällt, da die Be- schwerdeführerin bei Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob als möglicher Be- freiungsgrund die am 30. November 2016 erfolgte Scheidung (act. II 74 f.) in Betracht fällt. Insoweit macht die Beschwerdegegnerin geltend, der er- forderliche Kausalzusammenhang zwischen der Anmeldung zum Taggeld- bezug und der Scheidung sei nicht gegeben (act. II 25 - 29, 60 - 62). Dage- gen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe sich erst mit der Scheidung manifes- tiert. 3.2 3.2.1 Aus der Scheidungseingabe vom 14. September 2016 (act. II 83 -
85) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach der Trennung auf … im Mai 2016 und der Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 bis zur Scheidung am 30. November 2016 (act. II 74 f.) weiterhin ge- trennt lebten. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass zwischen den Ehegatten keine nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entstanden sind (act. II 78). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. November 2016 vollumfänglich vom Regionalen Sozialdienst D.________ unterstützt. Zuvor gewährte bereits die Sozialberatung E.________ vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 (Wegzug nach …) sozialhilferechtliche Unterstützung (Akten der Beschwerdeführe- rin, [act. IA]). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 8 Trennung auf … und ihrer Rückkehr in die Schweiz von ihrem getrennt le- benden Ehegatten offensichtlich nicht unterstützt wurde und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen war. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, sie sei durch ihren Ehegatten finanziell unterstützt worden (vgl. Re- plik vom 3. November 2017), vermag dies deshalb nicht zu überzeugen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom
20. Oktober 2017 wurden denn auch keine entsprechenden Belege vorge- legt. 3.2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (vgl. E. 2.3 hiervor), wobei die Trennung der Ehescheidung gleichgestellt ist (vgl. Teil B195 der AVIG- Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung]). Aufgrund der finanziel- len Situation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist erstellt, dass sie sich bereits bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 (vgl. Replik S. 2) um Arbeit hätte bemühen müssen, trifft es doch mit Blick auf die dar- gelegten finanziellen Verhältnisse entgegen ihren Ausführungen nicht zu, dass sie bis zum Zeitpunkt der Scheidung vom 30. November 2016 nicht wusste, ob sie gezwungen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder nicht (vgl. Beschwerde S. 7). Denn aufgrund der Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Ehegatten in der Schweiz nicht erst seit dem Scheidungsurteil, son- dern bereits für die vorangegangene Zeit nicht gegeben war, womit dieses bloss die während der Trennung bestehende finanzielle Situation bestätigt hat (vgl. Teil B195 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fas- sung]). Demnach fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der Schei- dung und der Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb jene keinen Befreiungsgrund darstellt, wie im Ein- spracheentscheid richtig ausgeführt wurde (act. II 27). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringen lässt, mit dem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsleistungen liege ein Befreiungsgrund "aus ähnlichen Gründen" (Art. 14. Abs. 2 AVIG) vor, was die Beschwerde- gegnerin zu prüfen unterlassen habe (vgl. Beschwerde S. 9), dringt sie be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 9 reits deshalb nicht durch, als ein nachehelicher Unterhalt dem Dargelegten zufolge nie zur Debatte stand (act. II 78, 84). 3.4 Demnach wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 15. Mai 2017 zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2017 (act. II 25 - 29) erhobene Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Praxisgemäss ist die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters auf patentierte Anwältinnen und Anwälte beschränkt, die im Anwaltsregister eingetragen sind (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Dies ist beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der B.________, handelnd durch C.________, nicht der Fall, so dass kein Anspruch auf ein amtliches Honorar besteht. Soweit die Verfahrenskosten betreffend ist das Gesuch abzuschreiben, da keine entsprechenden Kosten erhoben werden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abzuschreiben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 10 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 29. August 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung anzuerkennen
- Eventualiter: Die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 29. Au- gust 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Sach- verhaltsabklärung und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
- In prozessualer Hinsicht wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor Versicherungsgericht das Recht der unentgeltli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 3 chen Rechtspflege zu erteilen unter Verbeiständung durch C.________, Sozialversicherungsfachmann mit eidg. FA. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht korrekt ab- geklärt bzw. den Grundsatz der "Abklärung von Amtes wegen" verletzt, woraus sich eine unrichtige Rechtsanwendung ergebe (S. 3). Insbesondere begründe die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Ar- beitslosentschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG fälschlicherweise damit, dass der Befreiungsgrund der "Trennung" nicht in der Schweiz statt- gefunden habe bzw. sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Befreiungs- grund der "Scheidung" berufen könne (S. 6). Selbst wenn sich die Be- schwerdeführerin in … von ihrem Ehemann faktisch getrennt hätte, habe zu diesem Zeitpunkt noch keine finanzielle Notwendigkeit bestanden, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Während dieser Zeit sei zu- mindest teilweise noch finanzielle Unterstützung durch den Ehemann er- folgt, da dieser bis zur Scheidung der Ehe am 30. November 2016 unter- haltspflichtig gewesen sei. So sei es den Ehegatten bis zu diesem Zeit- punkt freigestanden, das Begehren um gemeinsame Scheidung abzuän- dern oder zurückzuziehen, weshalb die Beschwerdeführerin bis zur richter- lichen Scheidung nicht habe wissen können, ob die Notwendigkeit der An- nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegeben sei oder nicht (S. 7). Der auslösende Grund zur Aufnahme einer solchen sei demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht die Trennung, son- dern die Scheidung gewesen, welche in der Schweiz – und somit im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin – vollzogen worden sei. Weiter könne gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der ausschlaggebende Zeitpunkt für das Vorliegen des Befreiungsgrundes auch jener sein, ab welchem die Unterstützung des Ehegatten dahinfalle, was unter Umstän- den wie vorliegend erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststehe (S. 8). Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund der "ähnlichen Gründe" hätte berufen können (S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 4 In der prozessleitenden Verfügung vom 20. Oktober 2017 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin im Falle einer Replik auf darzule- gen, wann sie sich von ihrem Ehegatten getrennt habe und ob bzw. in wel- chem Umfang sie von diesem im Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung finanziell unterstützt worden sei. Weiter sei anzugeben, seit wann die Beschwerdeführerin sich wieder in der Schweiz aufhalte, wo sie seither gewohnt habe und seit wann sie sozialhilferechtlich unterstützt wer- de. Mit Replik vom 3. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Trennung auf … sei am 7. Mai 2016 erfolgt. Nach der Trennung habe die Beschwerdeführerin von ihrem Guthaben aus der Pensionskasse sowie von den Einkünften des Ehegatten gelebt. Die entsprechenden Kontoaus- züge habe sie vernichtet, jedoch sei festzuhalten, dass der Ehegatte bis über die Scheidung hinaus unterstützungspflichtig sei (S. 1). Vom 1. Juli bis
- Oktober 2016 sei sie zudem mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden (S. 2). Mit Duplik vom 9. November 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend führt sie aus, da die Versicherte bereits vor der Scheidung Sozialhilfe bezogen habe, sei die Unterstützung des Ehegatten vor der Scheidung lediglich eine teilweise – und damit keine effektive und existenzsichernde – gewesen, womit es an der Kausalität zwischen der Scheidung und der Notlage mangle. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2017 stellte der Instruk- tionsrichter die Duplik der Beschwerdeführerin zu. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 5 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2017 (act. II 25 - 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt bzw. ob ein Befreiungs- grund in Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen In- validität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder we- gen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2.4 Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Er- weiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammen- hang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwis- senschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammen- hang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Per- son, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erwei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 7 tern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün- det liegt (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 436).
- 3.1 Unbestritten ist, dass während der hier massgeblichen Rahmenfrist vom 15. Mai 2015 bis 14. Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor) keine Beiträge ge- leistet wurden. Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2016 auf … von ihrem damaligen Ehegatten trennte (vgl. Replik S. 1 sowie act. II 84), weshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 letzter Satz AVIG die Tren- nung als möglicher Befreiungsgrund nicht in Betracht fällt, da die Be- schwerdeführerin bei Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob als möglicher Be- freiungsgrund die am 30. November 2016 erfolgte Scheidung (act. II 74 f.) in Betracht fällt. Insoweit macht die Beschwerdegegnerin geltend, der er- forderliche Kausalzusammenhang zwischen der Anmeldung zum Taggeld- bezug und der Scheidung sei nicht gegeben (act. II 25 - 29, 60 - 62). Dage- gen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe sich erst mit der Scheidung manifes- tiert. 3.2 3.2.1 Aus der Scheidungseingabe vom 14. September 2016 (act. II 83 - 85) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach der Trennung auf … im Mai 2016 und der Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 bis zur Scheidung am 30. November 2016 (act. II 74 f.) weiterhin ge- trennt lebten. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass zwischen den Ehegatten keine nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entstanden sind (act. II 78). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. November 2016 vollumfänglich vom Regionalen Sozialdienst D.________ unterstützt. Zuvor gewährte bereits die Sozialberatung E.________ vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 (Wegzug nach …) sozialhilferechtliche Unterstützung (Akten der Beschwerdeführe- rin, [act. IA]). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 8 Trennung auf … und ihrer Rückkehr in die Schweiz von ihrem getrennt le- benden Ehegatten offensichtlich nicht unterstützt wurde und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen war. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, sie sei durch ihren Ehegatten finanziell unterstützt worden (vgl. Re- plik vom 3. November 2017), vermag dies deshalb nicht zu überzeugen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom
- Oktober 2017 wurden denn auch keine entsprechenden Belege vorge- legt. 3.2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (vgl. E. 2.3 hiervor), wobei die Trennung der Ehescheidung gleichgestellt ist (vgl. Teil B195 der AVIG- Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung]). Aufgrund der finanziel- len Situation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist erstellt, dass sie sich bereits bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 (vgl. Replik S. 2) um Arbeit hätte bemühen müssen, trifft es doch mit Blick auf die dar- gelegten finanziellen Verhältnisse entgegen ihren Ausführungen nicht zu, dass sie bis zum Zeitpunkt der Scheidung vom 30. November 2016 nicht wusste, ob sie gezwungen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder nicht (vgl. Beschwerde S. 7). Denn aufgrund der Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Ehegatten in der Schweiz nicht erst seit dem Scheidungsurteil, son- dern bereits für die vorangegangene Zeit nicht gegeben war, womit dieses bloss die während der Trennung bestehende finanzielle Situation bestätigt hat (vgl. Teil B195 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fas- sung]). Demnach fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der Schei- dung und der Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb jene keinen Befreiungsgrund darstellt, wie im Ein- spracheentscheid richtig ausgeführt wurde (act. II 27). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringen lässt, mit dem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsleistungen liege ein Befreiungsgrund "aus ähnlichen Gründen" (Art. 14. Abs. 2 AVIG) vor, was die Beschwerde- gegnerin zu prüfen unterlassen habe (vgl. Beschwerde S. 9), dringt sie be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 9 reits deshalb nicht durch, als ein nachehelicher Unterhalt dem Dargelegten zufolge nie zur Debatte stand (act. II 78, 84). 3.4 Demnach wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 15. Mai 2017 zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2017 (act. II 25 - 29) erhobene Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Praxisgemäss ist die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters auf patentierte Anwältinnen und Anwälte beschränkt, die im Anwaltsregister eingetragen sind (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Dies ist beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der B.________, handelnd durch C.________, nicht der Fall, so dass kein Anspruch auf ein amtliches Honorar besteht. Soweit die Verfahrenskosten betreffend ist das Gesuch abzuschreiben, da keine entsprechenden Kosten erhoben werden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abzuschreiben ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 10
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 810 ALV SCJ/GET/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Herr C.________, Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) wanderte im Jahr 2013 mit ihrem Ehegatten nach … aus, wo im Mai 2016 die Trennung erfolgte (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [nach- folgend ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 84). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 (vgl. Replik S. 2) wurde die Ehe am
30. November 2016 (act. II 74 f.) geschieden. Am 15. Mai 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 72 f.) und stellte am 24. Mai 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Mai 2017 infolge Scheidung der Ehe (act. II 79 - 82). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. II 60 - 62) lehnte die ALK Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da in der massgeblichen Rahmenfrist vom 15. Mai 2015 bis 14. Mai 2017 weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Grund für die Beitragsbefreiung vorliege. Namentlich habe die Trennung – als möglicher Grund für eine Beitragsbe- freiung – nicht in der Schweiz stattgefunden. Die dagegen erhobene Ein- sprache (act. II 40 - 46) wies die ALK Unia mit Einspracheentscheid vom
29. August 2017 (act. II 25 - 29) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, handelnd durch C.________, Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 29. August 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung anzuerkennen 2. Eventualiter: Die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 29. Au- gust 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Sach- verhaltsabklärung und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen 3. In prozessualer Hinsicht wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt 4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor Versicherungsgericht das Recht der unentgeltli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 3 chen Rechtspflege zu erteilen unter Verbeiständung durch C.________, Sozialversicherungsfachmann mit eidg. FA.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht korrekt ab- geklärt bzw. den Grundsatz der "Abklärung von Amtes wegen" verletzt, woraus sich eine unrichtige Rechtsanwendung ergebe (S. 3). Insbesondere begründe die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Ar- beitslosentschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG fälschlicherweise damit, dass der Befreiungsgrund der "Trennung" nicht in der Schweiz statt- gefunden habe bzw. sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Befreiungs- grund der "Scheidung" berufen könne (S. 6). Selbst wenn sich die Be- schwerdeführerin in … von ihrem Ehemann faktisch getrennt hätte, habe zu diesem Zeitpunkt noch keine finanzielle Notwendigkeit bestanden, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Während dieser Zeit sei zu- mindest teilweise noch finanzielle Unterstützung durch den Ehemann er- folgt, da dieser bis zur Scheidung der Ehe am 30. November 2016 unter- haltspflichtig gewesen sei. So sei es den Ehegatten bis zu diesem Zeit- punkt freigestanden, das Begehren um gemeinsame Scheidung abzuän- dern oder zurückzuziehen, weshalb die Beschwerdeführerin bis zur richter- lichen Scheidung nicht habe wissen können, ob die Notwendigkeit der An- nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegeben sei oder nicht (S. 7). Der auslösende Grund zur Aufnahme einer solchen sei demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht die Trennung, son- dern die Scheidung gewesen, welche in der Schweiz – und somit im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin – vollzogen worden sei. Weiter könne gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der ausschlaggebende Zeitpunkt für das Vorliegen des Befreiungsgrundes auch jener sein, ab welchem die Unterstützung des Ehegatten dahinfalle, was unter Umstän- den wie vorliegend erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststehe (S. 8). Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund der "ähnlichen Gründe" hätte berufen können (S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 4 In der prozessleitenden Verfügung vom 20. Oktober 2017 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin im Falle einer Replik auf darzule- gen, wann sie sich von ihrem Ehegatten getrennt habe und ob bzw. in wel- chem Umfang sie von diesem im Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung finanziell unterstützt worden sei. Weiter sei anzugeben, seit wann die Beschwerdeführerin sich wieder in der Schweiz aufhalte, wo sie seither gewohnt habe und seit wann sie sozialhilferechtlich unterstützt wer- de. Mit Replik vom 3. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Trennung auf … sei am 7. Mai 2016 erfolgt. Nach der Trennung habe die Beschwerdeführerin von ihrem Guthaben aus der Pensionskasse sowie von den Einkünften des Ehegatten gelebt. Die entsprechenden Kontoaus- züge habe sie vernichtet, jedoch sei festzuhalten, dass der Ehegatte bis über die Scheidung hinaus unterstützungspflichtig sei (S. 1). Vom 1. Juli bis
31. Oktober 2016 sei sie zudem mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden (S. 2). Mit Duplik vom 9. November 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend führt sie aus, da die Versicherte bereits vor der Scheidung Sozialhilfe bezogen habe, sei die Unterstützung des Ehegatten vor der Scheidung lediglich eine teilweise – und damit keine effektive und existenzsichernde – gewesen, womit es an der Kausalität zwischen der Scheidung und der Notlage mangle. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2017 stellte der Instruk- tionsrichter die Duplik der Beschwerdeführerin zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2017 (act. II 25 - 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt bzw. ob ein Befreiungs- grund in Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen In- validität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder we- gen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2.4 Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Er- weiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammen- hang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwis- senschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammen- hang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Per- son, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 7 tern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün- det liegt (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 436). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass während der hier massgeblichen Rahmenfrist vom 15. Mai 2015 bis 14. Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor) keine Beiträge ge- leistet wurden. Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2016 auf … von ihrem damaligen Ehegatten trennte (vgl. Replik S. 1 sowie act. II 84), weshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 letzter Satz AVIG die Tren- nung als möglicher Befreiungsgrund nicht in Betracht fällt, da die Be- schwerdeführerin bei Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob als möglicher Be- freiungsgrund die am 30. November 2016 erfolgte Scheidung (act. II 74 f.) in Betracht fällt. Insoweit macht die Beschwerdegegnerin geltend, der er- forderliche Kausalzusammenhang zwischen der Anmeldung zum Taggeld- bezug und der Scheidung sei nicht gegeben (act. II 25 - 29, 60 - 62). Dage- gen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe sich erst mit der Scheidung manifes- tiert. 3.2 3.2.1 Aus der Scheidungseingabe vom 14. September 2016 (act. II 83 -
85) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach der Trennung auf … im Mai 2016 und der Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 bis zur Scheidung am 30. November 2016 (act. II 74 f.) weiterhin ge- trennt lebten. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass zwischen den Ehegatten keine nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entstanden sind (act. II 78). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. November 2016 vollumfänglich vom Regionalen Sozialdienst D.________ unterstützt. Zuvor gewährte bereits die Sozialberatung E.________ vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 (Wegzug nach …) sozialhilferechtliche Unterstützung (Akten der Beschwerdeführe- rin, [act. IA]). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 8 Trennung auf … und ihrer Rückkehr in die Schweiz von ihrem getrennt le- benden Ehegatten offensichtlich nicht unterstützt wurde und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen war. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, sie sei durch ihren Ehegatten finanziell unterstützt worden (vgl. Re- plik vom 3. November 2017), vermag dies deshalb nicht zu überzeugen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom
20. Oktober 2017 wurden denn auch keine entsprechenden Belege vorge- legt. 3.2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (vgl. E. 2.3 hiervor), wobei die Trennung der Ehescheidung gleichgestellt ist (vgl. Teil B195 der AVIG- Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung]). Aufgrund der finanziel- len Situation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist erstellt, dass sie sich bereits bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Juni 2016 (vgl. Replik S. 2) um Arbeit hätte bemühen müssen, trifft es doch mit Blick auf die dar- gelegten finanziellen Verhältnisse entgegen ihren Ausführungen nicht zu, dass sie bis zum Zeitpunkt der Scheidung vom 30. November 2016 nicht wusste, ob sie gezwungen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder nicht (vgl. Beschwerde S. 7). Denn aufgrund der Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Ehegatten in der Schweiz nicht erst seit dem Scheidungsurteil, son- dern bereits für die vorangegangene Zeit nicht gegeben war, womit dieses bloss die während der Trennung bestehende finanzielle Situation bestätigt hat (vgl. Teil B195 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fas- sung]). Demnach fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der Schei- dung und der Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb jene keinen Befreiungsgrund darstellt, wie im Ein- spracheentscheid richtig ausgeführt wurde (act. II 27). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringen lässt, mit dem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsleistungen liege ein Befreiungsgrund "aus ähnlichen Gründen" (Art. 14. Abs. 2 AVIG) vor, was die Beschwerde- gegnerin zu prüfen unterlassen habe (vgl. Beschwerde S. 9), dringt sie be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 9 reits deshalb nicht durch, als ein nachehelicher Unterhalt dem Dargelegten zufolge nie zur Debatte stand (act. II 78, 84). 3.4 Demnach wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 15. Mai 2017 zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2017 (act. II 25 - 29) erhobene Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Praxisgemäss ist die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters auf patentierte Anwältinnen und Anwälte beschränkt, die im Anwaltsregister eingetragen sind (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Dies ist beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der B.________, handelnd durch C.________, nicht der Fall, so dass kein Anspruch auf ein amtliches Honorar besteht. Soweit die Verfahrenskosten betreffend ist das Gesuch abzuschreiben, da keine entsprechenden Kosten erhoben werden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abzuschreiben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2018, ALV/17/810, Seite 10 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.