Verfügung vom 3. August 2017
Sachverhalt
A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Dezember 2014 unter Hinweis auf einen Lupus erythe- matodes, Vaskulitis und ein Sjögren-Syndrom bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 3). Nach Einholung medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumato- logie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom
21. September 2016 [AB 65.1]), und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 26. September 2016 [AB 64.1]), und stellte mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 (AB 66) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 71 und 78) und Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 84 und 83) wies die IVB den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) ab. B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwäl- tin E.________, am 12. September 2017 Beschwerde erheben und bean- tragen, die Verfügung vom 3. August 2017 sei aufzuheben und ihr sei ab
1. August 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindes- tens 60% zuzusprechen. Zudem seien das rheumatologische und psychia- trische Gutachten vom 21. September 2016 bzw. 26. September 2016 so- wie die interdisziplinäre Beurteilung vom 29. September 2016 aus dem Recht zu weisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 3 Am 23. Januar 2018 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermit- telnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proporti- onal – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksich- tigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 12. Januar 2015 diagnosti- zierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein Sjögren-Syndrom und einen Lupus erythematodes, ausgeprägte Müdigkeit (wahrscheinlich im Rahmen des Sjögren- Syndroms), Enteritis unklarer Ätiologie sowie eine anämisierende Magen- /Darmblutung am 17. Februar 2014 (AB 15 S. 1 Ziff. 1.1). Neben einem Chilblain-Lupus an beiden Füssen (2013), einer leichten Proteinurie und Hypergammaglobulinämie sowie minimen Pleuraergüssen beidseits (2006) stehe momentan eine ausgeprägte Müdigkeit im Vordergrund (AB 15 S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum als … immer knapp bewältigen können. Eine Arbeitsunfähigkeit sei zwar nicht ausgestellt wor- den, jedoch sicher anlässlich der verschiedenen akuten Krankheitsphasen indiziert gewesen (AB 15 S. 2 Ziff. 1.6). Das klinische Bild werde sicher aktuell durch die ausgeprägte Müdigkeit dominiert. Körperlich funktionelle Einschränkungen seitens des Sjögren-Syndroms oder des Lupus erythe- matodes, welche beim Ausüben des Berufes hinderlich wären, bestünden keine (AB 15 S. 2 Ziff. 1.7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 6 3.1.2 Dem Bericht der Klinik H.________ vom 26. Februar 2015 (AB 21 S. 6 - 10) sind unter anderem neu die Diagnosen eines somatopsychischen Erschöpfungssyndroms (AB 21 S. 6) sowie eines Verdachts auf eine An- passungsstörung mit Ängsten und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) sowie differentialdiagnostisch einer depressiven Episode leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/32.1) zu entnehmen (AB 21 S. 8). 3.1.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 12. Mai 2015 fest, es bestünden immer wiederkehrende abdominale und myofasziale Schmerzen sowie eine wechselnde und zum Teil ausgeprägte Erschöpfung (bereits nach kurzen Belastungen). Diese ausgeprägten Erschöpfungszustände würden die Arbeit als … limitieren. Anhand der bisherigen Erfahrungen sei ein Pensum von mehr als zehn … pro Woche, entsprechend einem Beschäftigungsgrad von maximal 40%, nicht mehr möglich. Die lange Krankheitsdauer und die Krankheit selbst habe ihre Persönlichkeit im Laufe der Jahre im Sinne eines psychoorgani- schen Syndroms verändert. Dazu gehörten eine erhöhte Reiz- und Erreg- barkeit, eine emotionale Instabilität mit zum Teil aggressiven Impulsen und die bereits erwähnte rasche Ermüdbarkeit resp. zum Teil Erschöpfung. Entsprechend sei auch die Dauer der erhöhten Aufmerksamkeit und Kon- zentration gegenüber früher deutlich reduziert (AB 30 S. 7 Ziff. 1.7). 3.1.4 Im Gutachten vom 21. September 2016 diagnostizierte der Rheu- matologe Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Lupus erythematodes, ein Sjögren-Syndrom sowie (in Klammern und Anführungs- bzw. Schlusszeichen gesetzt) ein somatopsychisches Er- schöpfungssyndrom (AB 65.1 S. 13 Ziff. 6.1). Die Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf liege bei 60% (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). Die subjektive Hauptproblematik ergebe sich aus den permanenten Durchfällen und der raschen Erschöpfbarkeit, wobei vor allem die Müdigkeit und Erschöpfbar- keit schon seit Jahren geklagt würden und sehr wohl nebst organischen Ursachen auch extrasomatische Gründe haben könnten. Dieser Verdacht sei schon 1998 geäussert worden und erscheine nach dem Ablauf der Un- tersuchung als recht wahrscheinlich. Die permanenten Durchfälle seien wohl nicht nur lästig, sondern auch kräfteraubend. Es dürfe angenommen werden, dass Colitiden im Rahmen der Grunderkrankung bestünden, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 7 allerdings die Beschwerdeführerin trotz häufiger Durchfälle nicht einen schwer kranken Eindruck erwecke. Die objektiv fassbaren Veränderungen hielten sich in Grenzen und würden sich auf den Darmtrakt beschränken, während die übrigen geklagten Symptome kaum sehr gravierend seien. Aus rheumatologischer Sicht im engeren Sinne hätten sich bei der aktuel- len Untersuchung keine relevanten krankhaften Befunde finden lassen. Die lumboglutealen Schmerzen hätten keinen Zusammenhang mit der Grund- krankheit und auch die Fussbeschwerden liessen sich sehr wohl mit loka- len Veränderungen erklären, doch neige die Beschwerdeführerin zu einer übertriebenen Selbstbeobachtung und führe jedes kleine Problem auf die Grundkrankheit zurück (AB 65.1 S.14). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit beruhe einerseits auf den gesicherten Diagnosen Lupus erythematodes und Sjögren-Syndrom und andererseits auf den mitgeteilten, nicht über- prüfbaren Angaben der Versicherten. Die Arbeitsfähigkeit im angestamm- ten Beruf liege bei 60% (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8 und 8.1). Der Psychiater Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 26. Sep- tember 2016 aus, im Vordergrund der Problematik stehe die subjektiv kör- perliche Krankheit, welche in den Akten ausführlich dokumentiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe lebensbedrohliche Komplikationen mit- gemacht, noch heute bestehe eine Angst vor einem schlechten Verlauf der Krankheit (AB 64.1 S. 8). Es lasse sich diskutieren, ob eine Anpassungs- störung vorliege. Die Beschwerdeführerin zeige abgesehen von der Ermüd- barkeit keine Symptomatik, welche für eine relevante Depressivität spräche. Es könne angenommen werden, dass sie auf nachvollziehbare Art und Weise mit ihrer körperlichen Krankheit umgehe, weshalb keine rele- vante Psychopathologie entstanden sei. Es sei keine psychosomatische Überlagerung nachweisbar. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrer körper- lichen Krankheit gekonnt um. Sie sei nicht hypochondrisch, versuche im- mer sich abzulenken und sich nicht intensiv mit der Krankheit zu befassen (AB 64.1 S. 9). Es lasse sich eine Überempfindlichkeit gegenüber dem rheumatologischen Fachgebiet feststellen. Diese Haltung sei grösstenteils nachvollziehbar. Zudem sei eine Verzweiflung festzustellen, aus welcher die geäusserten Vorstellungen betreffend einem eventuellen Bilanzsuizid stammten. Es liege jedoch keine psychiatrische Störung vor, welche sich entsprechend negativ auswirken würde. Da weder ein psychiatrisches noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 8 ein psychosomatisches Leiden bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt (AB 64.1 S. 10). In der interdisziplinären Beurteilung vom 29. September 2016 kamen die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass die rasche Erschöpfbarkeit und Durchfälle im Vordergrund stünden, wobei eine vermehrte Müdigkeit bereits 1992 vorhanden gewesen sei. Es bestünden unter anderem auch extrasomatische Faktoren, die das subjektive Befinden negativ beeinflussen würden (AB 65.2 S. 1 und 64.2 S. 1). Für die interdis- ziplinäre Beurteilung könne vollumfänglich auf die Beurteilung durch den Rheumatologen abgestellt werden (AB 65.2 S. 2 und 64.2 S. 2). 3.1.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärzte Dres. med. J.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherpie (D), und K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in den Be- richten vom 20. bzw. 21. April 2017 (AB 83 f.) zu den Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw. 26. September 2016 (AB 65.1 und 64.1) Stellung. Dr. med. J.________ führte aus, aufgrund des unauffälligen psychopatho- logischen Befundes und der Verhaltensbeobachtungen habe der psychia- trische Gutachter das Vorliegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar ausschliessen können und zwar nicht in erster Linie aufgrund des blanden Tagesablaufs, sondern aufgrund des objektiven psychopathologischen Befundes. Der blande Tagesablauf mit nicht eruierbaren Beeinträchtigungen durch psychische Störungen, sondern vor allem durch die Fatigue-Symptomatik, verweise zusätzlich auf die nicht vorliegende depressive Symptomatik im aktuellen Längsschnittverlauf. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei die Müdigkeit als zentrales Problem sowie auch als nachvollziehbare Besorgnis im Rahmen der soma- tischen Grunderkrankung angegeben worden. Dr. med. D.________ habe während der Untersuchung eine leichte Zunahme der Müdigkeit beobach- ten können, begründe aber nachvollziehbar, dass diese Müdigkeit nicht im Rahmen einer psychiatrischen Störung zu interpretieren, sondern auf die somatische Grunderkrankung zurückzuführen sei. In der medizinischen Fachliteratur werde aufgeführt, dass mit dem systhemischen Lupus ery- thematodes eine Fatigue-Symptomatik einhergehe. Der psychiatrische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 9 Gutachter habe sich zudem auch mit den weiteren Vordiagnosen ausein- andergesetzt. Abschliessend sei nochmals auf die wichtige Differenzierung des Gutachters hinzuweisen, in dem er betone, dass es im Rahmen soma- tischer Erkrankungen nachvollziehbare (strenggenommen) Befürchtungen (und nicht Ängste) gebe, die nicht den Kriterien einer Angsterkrankung im Rahmen des Kapitels F der ICD-10 entsprächen (AB 83 S. 5). Dr. med. K.________ hielt fest, der Einwand, der rheumatologische Gut- achter habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie im Haushalt nicht korrekt beurteilt, sei nicht nachvollziehbar. Der Rheumatolo- ge stütze sich bei seiner Beurteilung auf das Fehlen von konkreten funktio- nellen Einschränkungen und ziehe dabei zusätzlich die Erfahrung resp. den aktuellen Wissensstand seines Fachgebietes bei. Die attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 40% beziehe sich dabei primär auf die beschriebene, beim systemischen Lupus erythematodes bekannte Fatigue und Ermüdbarkeit und nicht auf die fehlenden funktionellen Einschränkungen, ansonsten würde keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Fatigue an sich eine subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person sei und somit qualitativen Charakter habe, objektiv nicht konkret, d.h. quan- titativ gemessen werden könne. Entsprechend basiere die Einschätzung auf der fachspezifischen Erfahrung des Gutachters, weshalb die Diskre- panz zur Einschätzung des Hausarztes als Nicht-Rheumatologe (Arbeitsun- fähigkeit von 60%) nachvollziehbar sei (AB 84. S.4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 10 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom
3. August 2017 (AB 85) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Gut- achten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw.
26. September 2016 (AB 65.1 und 64.1). Beide Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen und erbringen damit vollen Be- weis (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 11 führungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar begründet. 3.3.1 Die diversen Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 (AB 64.1) überzeugen nicht. Ein Experte hat seine Einschätzungen grundsätzlich und in erster Linie auf die Aussagen der versicherten Person zu stützen, zudem hat er selbstverständlich auch die Akten zu berücksichtigen. Dies hat Dr. med. D.________ überzeugend getan, erwähnt die Beschwerdeführerin denn auch keinen massgebenden Umstand, den der Gutachter nicht ge- würdigt hätte (vgl. Beschwerde, S. 10, Ziff. 35 f.). Dr. med. D.________ setzt sich zudem mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte – insbeson- dere mit den Kriterien einer Anpassungsstörung – aufgrund der von ihm erhobenen Befunde einlässlich auseinander (AB 64.1 S. 9). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 10 Ziff. 37 f., ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht sozial isoliert und auch genügend konzentrationsfähig, andernfalls sie gar nicht mehr arbeiten könnte. Ausser der Ermüdbarkeit konnte der Gutachter denn auch keine Symptome, welche für eine relevan- te Depressivität sprächen, feststellen (AB 64.1 S. 9). Weiter verweist auch der RAD-Arzt Dr. med. J.________ darauf, dass sowohl der psychopatho- logische Befund als auch der Tagesablauf eine depressive Symptomatik ausschliessen würden (AB 83 S. 5 oben). Die des Weiteren erwähnte Überempfindlichkeit gegenüber dem rheumatologischen Fachgebiet (AB 64.1 S. 10 oben) ist allein eine Ursache, welche das subjektive Wohlbefin- den beeinträchtigt, und damit bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Demnach ist in psychiatrischer Hinsicht kein Ge- sundheitsschaden und in der Folge auch keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit erstellt (AB 64.1 S. 10 oben). 3.3.2 Auch im Hinblick auf das rheumatologische Gutachten vom 21. Sep- tember 2016 (AB 65.1) überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 11 ff.) nicht. Weder sagt das Alter des Experten für sich alleine etwas über die Befähigung des Gutachters aus, noch führt das Fehlen einer Berufsausübungsbewilligung (wie auch einer Praxisbewilli- gung) zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 12 zumal nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung nicht erfüllt gewesen wären (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. November 2013, 8C_545/2013, E. 4.3). Soweit Dr. med. C.________ Befangenheit unterstellt wird (Beschwerde, S. 6 Ziff. 21 f.), vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offen- sichtlich nichts an der Zuverlässigkeit der Einschätzungen zu ändern resp. eine Befangenheit zu begründen – von einer Bagatellisierung der Be- schwerden kann denn auch keine Rede sein, vielmehr berücksichtigt der rheumatologische Gutachter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8). Die Erwähnung von allfälligen Anzeichen von Simu- lation oder Aggravation sowie deren Berücksichtigung bei der Diagnose- stellung gehört zudem nicht bloss zu den allgemeinen Aufgaben des medi- zinischen Gutachters als Sachverständiger (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 8C_743/2011, E. 2.4.2), sondern zu diesen Fragen hatte sich der Gutachter aufgrund des Fragenkatalogs (AB 55 S. 2 I Ziff. 4) explizit zu äussern. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu bestimmende Arbeitsfähig- keit in Prozenten anzugeben ist. Prozentangaben sind grundsätzlich unab- hängig von der zur Anwendung kommenden Bemessungsmethode auf ein Vollzeitpensum zu beziehen, soweit ein Arzt nicht explizit festhält, dass sich die Angaben an einem Teilzeitpensum messen oder sich dies zweifelsfrei aus dem Kontext ergibt (Entscheid des BGer vom 10. August 2011, 9C_648/2010, E. 3.6.3). Anders als in der Beschwerde angenommen (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 16), ist folglich mangels entsprechenden Hinweises des Gutachters oder anderer Anhaltspunkte von der im rheumatologischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein 100% Pensum auszugehen (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). Sodann ist vorliegend – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6 Ziff. 19 f.) – kein Platz für die Prüfung der Standardindikatoren, da Dr. med. C.________ kein unklares Beschwerdebild diagnostiziert hat resp. das er- wähnte somatopsychische Erschöpfungssyndrom offensichtlich keine eige- ne Diagnose darstellt und nach dem überzeugenden psychiatrischen Gut- achten kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (AB 64.1 S. 8). So- weit der rheumatologische Gutachter unter Ziffer 6.1 und dem Titel Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Gutachtens vom 26. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 13 tember 2016 (AB 65.1 S. 13) den Begriff somatopsychisches Erschöp- fungssyndrom in Klammern und Anführungs- bzw. Schlusszeichen setzt, umschreibt er damit nur (aber immerhin) die Hauptproblematik der Be- schwerdeführerin, was sich insbesondere auch aus den nachfolgenden Ausführungen bzw. der Beurteilung der erhobenen Befunde ergibt (AB 65.1 S. 14). Im Übrigen wurde im psychiatrischen Gutachten überzeugend dar- gelegt, dass keine psychosomatische Überlagerung vorliegt und die von der Klinik H.________ gestellte Diagnose eines somatopsychischen Er- schöpfungssyndroms kein psychisches Leiden darstellt (AB 64.1 S. 9 f.), weshalb sich Weiterungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten Aus- führungen zur Indikatorenprüfung erübrigen. Die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 40% berücksichtigt die geltend gemachte Müdigkeit (AB 65.1 S. 14 f.), welche hier im Vordergrund steht (vgl. Berichte des Spi- tals F.________ vom 12. Januar 2015 [AB 15 S. 2 Ziff. 1.4], der Klinik H.________ vom 26. Februar 2015 [AB 21 S. 6 und 7] und des Dr. med. I.________ vom 12. Mai 2015 [AB 30 S. 7 Ziff. 1.7 oben]). Die unterschied- liche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
– Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Wie schon zur Zeit der rentenablehnenden Verfügung von 1999 (AB 1.1 S. 1 f.) ist deshalb auch heute nicht auf die von der gutachterlichen Einschätzung abweichende hausärztliche Meinung abzustellen (AB 30 S. 7 Ziff. 1.7). Wei- ter ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 9 Ziff. 32) die Sachlage auch in zeitlicher Hinsicht klar. 3.3.3 Schliesslich haben die Gutachter – anders als es der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 21. April 2017 annimmt (AB 84 S. 3 f.) – eine interdisziplinäre Besprechung vorgenommen (AB 64.2 und 65.2); wenn jedoch in einem der beiden Bereiche kein Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 14 schaden besteht, kann die interdisziplinäre Gesamtwürdigung sachlogisch allein Einschränkungen aus einem Teilgebiet umfassen. Die entsprechen- den Rügen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4 Ziff. 9 und S. 11 Ziff. 42) zielen damit ins Leere. Ebenso können in dieser Konstellation kei- ne Wechselwirkungen auftreten (vgl. entgegenstehende Meinung in der Beschwerde, S. 9 Ziff. 29). Die Gutachter haben ihre Beobachtungen – jeder aus seiner Sicht und aus seinem Fachgebiet – wiedergegeben und diese widersprechen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Beschwerde, S. 4 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 25 und S. 8 Ziff. 28) nicht. Damit ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in der angestammten Tätigkeit erstellt (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ausgehend von einem Status als Vollerwerbstätige einen reinen Einkommensvergleich (vgl. E. 2.2 hiervor) durchgeführt (AB 85 S. 1). Dies vermag nicht zu über- zeugen. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss des Studiums (Di- plom datiert vom 12. November 2004; AB 9 S. 2) am 1. August 2004 eine Stelle als … in einem Pensum von 71.4% (AB 3 S. 4 Ziff. 5.4) angetreten und dieses Pensum bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2014 während 10 Jahren innegehabt (AB 6). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist mit der anämisierenden Magen-/Darmblutung am 17. Februar 2014 eingetreten und eine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit wird ihr erst ab 1. August 2014 attestiert (AB 15 S. 1 und 30 S. 6 Ziff. 1.6). Somit hat sie während zehn Jahren aus freien Stücken eine Erwerbs- tätigkeit im Umfang eines 71.4%-Pensums ausgeübt. Daran ändert nichts, dass sie subjektiv davon ausgegangen ist, sie habe aus gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum aufgenommen. Denn ihr war spätestens seit der Rentenablehnung 1999 klar, dass sie medizinisch gesehen vollständig arbeitsfähig war. Damit ist für die Invaliditätsbemessung von einer Teiler- werbstätigkeit auszugehen. Mangels Aufgabenbereichs ist jedoch nicht die gemischte Methode anwendbar, sondern es bleibt bei einem Einkommens- vergleich, der jedoch gewichtet werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 15 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 (AB 3 S. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie der ab 1. August 2014 ohne Unterbruch attestierten Ar- beitsunfähigkeit (AB 30 S. 6 Ziff. 1.6; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den Ju- li 2015. Der Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2015 hin durchzu- führen (vgl. BGE 129 V 222). 4.4 Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ohne Gesundheitsschaden im angestammten Beruf als …, in einem Teilzeitpensum von 71.4% gerundet 71% arbeiten würde. Damit ist das Valideneinkommen gestützt auf das Jahreseinkommen von 2013 in der Höhe von Fr. 62‘015.-- (AB 23 S. 3), das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 (AB 30 S. 6) als Gesunde in einem 71%-Pensum erzielt hat, zu bestimmen. Da die angestammte Tätigkeit zu- dem im Umfang eines 60%-Pensums zumutbar ist, ist auch für die Bestim- mung des Invalideneinkommens auf diese Basis abzustellen. In der Folge ist auf eine Indexierung auf das Jahr 2015 zu verzichten. Das Validenein- kommen für eine Stelle von 71% beläuft sich demnach auf Fr. 62‘015.--, während das Invalideneinkommen entsprechend der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit von 60% auf Fr. 52‘407.-- (Fr. 62‘015.-- ./. 71 x 60) festzuset- zen ist. Dies ergibt eine Einschränkung von 15.49%. Diese ist bei Teilzei- terwerbstätigen ohne Aufgabenbereich zu gewichten (vgl. E. 2.2 hiervor), d.h. mit dem Faktor 0.71 - entsprechend dem hypothetischen Erwerbspen- sum im Gesundheitsfall von (gerundet) 71% - zu multiplizieren, was einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 16 rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 11% ergibt. Anzufü- gen bleibt, dass die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Regelung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) hier schon rein zeitlich nicht zur Anwendung gelangt, da die angefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen wurde. 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, die an- gefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) ist nicht zu beanstan- den und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
- Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 4
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermit- telnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proporti- onal – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksich- tigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 12. Januar 2015 diagnosti- zierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein Sjögren-Syndrom und einen Lupus erythematodes, ausgeprägte Müdigkeit (wahrscheinlich im Rahmen des Sjögren- Syndroms), Enteritis unklarer Ätiologie sowie eine anämisierende Magen- /Darmblutung am 17. Februar 2014 (AB 15 S. 1 Ziff. 1.1). Neben einem Chilblain-Lupus an beiden Füssen (2013), einer leichten Proteinurie und Hypergammaglobulinämie sowie minimen Pleuraergüssen beidseits (2006) stehe momentan eine ausgeprägte Müdigkeit im Vordergrund (AB 15 S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum als … immer knapp bewältigen können. Eine Arbeitsunfähigkeit sei zwar nicht ausgestellt wor- den, jedoch sicher anlässlich der verschiedenen akuten Krankheitsphasen indiziert gewesen (AB 15 S. 2 Ziff. 1.6). Das klinische Bild werde sicher aktuell durch die ausgeprägte Müdigkeit dominiert. Körperlich funktionelle Einschränkungen seitens des Sjögren-Syndroms oder des Lupus erythe- matodes, welche beim Ausüben des Berufes hinderlich wären, bestünden keine (AB 15 S. 2 Ziff. 1.7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 6 3.1.2 Dem Bericht der Klinik H.________ vom 26. Februar 2015 (AB 21 S. 6 - 10) sind unter anderem neu die Diagnosen eines somatopsychischen Erschöpfungssyndroms (AB 21 S. 6) sowie eines Verdachts auf eine An- passungsstörung mit Ängsten und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) sowie differentialdiagnostisch einer depressiven Episode leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/32.1) zu entnehmen (AB 21 S. 8). 3.1.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 12. Mai 2015 fest, es bestünden immer wiederkehrende abdominale und myofasziale Schmerzen sowie eine wechselnde und zum Teil ausgeprägte Erschöpfung (bereits nach kurzen Belastungen). Diese ausgeprägten Erschöpfungszustände würden die Arbeit als … limitieren. Anhand der bisherigen Erfahrungen sei ein Pensum von mehr als zehn … pro Woche, entsprechend einem Beschäftigungsgrad von maximal 40%, nicht mehr möglich. Die lange Krankheitsdauer und die Krankheit selbst habe ihre Persönlichkeit im Laufe der Jahre im Sinne eines psychoorgani- schen Syndroms verändert. Dazu gehörten eine erhöhte Reiz- und Erreg- barkeit, eine emotionale Instabilität mit zum Teil aggressiven Impulsen und die bereits erwähnte rasche Ermüdbarkeit resp. zum Teil Erschöpfung. Entsprechend sei auch die Dauer der erhöhten Aufmerksamkeit und Kon- zentration gegenüber früher deutlich reduziert (AB 30 S. 7 Ziff. 1.7). 3.1.4 Im Gutachten vom 21. September 2016 diagnostizierte der Rheu- matologe Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Lupus erythematodes, ein Sjögren-Syndrom sowie (in Klammern und Anführungs- bzw. Schlusszeichen gesetzt) ein somatopsychisches Er- schöpfungssyndrom (AB 65.1 S. 13 Ziff. 6.1). Die Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf liege bei 60% (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). Die subjektive Hauptproblematik ergebe sich aus den permanenten Durchfällen und der raschen Erschöpfbarkeit, wobei vor allem die Müdigkeit und Erschöpfbar- keit schon seit Jahren geklagt würden und sehr wohl nebst organischen Ursachen auch extrasomatische Gründe haben könnten. Dieser Verdacht sei schon 1998 geäussert worden und erscheine nach dem Ablauf der Un- tersuchung als recht wahrscheinlich. Die permanenten Durchfälle seien wohl nicht nur lästig, sondern auch kräfteraubend. Es dürfe angenommen werden, dass Colitiden im Rahmen der Grunderkrankung bestünden, wobei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 7 allerdings die Beschwerdeführerin trotz häufiger Durchfälle nicht einen schwer kranken Eindruck erwecke. Die objektiv fassbaren Veränderungen hielten sich in Grenzen und würden sich auf den Darmtrakt beschränken, während die übrigen geklagten Symptome kaum sehr gravierend seien. Aus rheumatologischer Sicht im engeren Sinne hätten sich bei der aktuel- len Untersuchung keine relevanten krankhaften Befunde finden lassen. Die lumboglutealen Schmerzen hätten keinen Zusammenhang mit der Grund- krankheit und auch die Fussbeschwerden liessen sich sehr wohl mit loka- len Veränderungen erklären, doch neige die Beschwerdeführerin zu einer übertriebenen Selbstbeobachtung und führe jedes kleine Problem auf die Grundkrankheit zurück (AB 65.1 S.14). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit beruhe einerseits auf den gesicherten Diagnosen Lupus erythematodes und Sjögren-Syndrom und andererseits auf den mitgeteilten, nicht über- prüfbaren Angaben der Versicherten. Die Arbeitsfähigkeit im angestamm- ten Beruf liege bei 60% (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8 und 8.1). Der Psychiater Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 26. Sep- tember 2016 aus, im Vordergrund der Problematik stehe die subjektiv kör- perliche Krankheit, welche in den Akten ausführlich dokumentiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe lebensbedrohliche Komplikationen mit- gemacht, noch heute bestehe eine Angst vor einem schlechten Verlauf der Krankheit (AB 64.1 S. 8). Es lasse sich diskutieren, ob eine Anpassungs- störung vorliege. Die Beschwerdeführerin zeige abgesehen von der Ermüd- barkeit keine Symptomatik, welche für eine relevante Depressivität spräche. Es könne angenommen werden, dass sie auf nachvollziehbare Art und Weise mit ihrer körperlichen Krankheit umgehe, weshalb keine rele- vante Psychopathologie entstanden sei. Es sei keine psychosomatische Überlagerung nachweisbar. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrer körper- lichen Krankheit gekonnt um. Sie sei nicht hypochondrisch, versuche im- mer sich abzulenken und sich nicht intensiv mit der Krankheit zu befassen (AB 64.1 S. 9). Es lasse sich eine Überempfindlichkeit gegenüber dem rheumatologischen Fachgebiet feststellen. Diese Haltung sei grösstenteils nachvollziehbar. Zudem sei eine Verzweiflung festzustellen, aus welcher die geäusserten Vorstellungen betreffend einem eventuellen Bilanzsuizid stammten. Es liege jedoch keine psychiatrische Störung vor, welche sich entsprechend negativ auswirken würde. Da weder ein psychiatrisches noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 8 ein psychosomatisches Leiden bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt (AB 64.1 S. 10). In der interdisziplinären Beurteilung vom 29. September 2016 kamen die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass die rasche Erschöpfbarkeit und Durchfälle im Vordergrund stünden, wobei eine vermehrte Müdigkeit bereits 1992 vorhanden gewesen sei. Es bestünden unter anderem auch extrasomatische Faktoren, die das subjektive Befinden negativ beeinflussen würden (AB 65.2 S. 1 und 64.2 S. 1). Für die interdis- ziplinäre Beurteilung könne vollumfänglich auf die Beurteilung durch den Rheumatologen abgestellt werden (AB 65.2 S. 2 und 64.2 S. 2). 3.1.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärzte Dres. med. J.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherpie (D), und K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in den Be- richten vom 20. bzw. 21. April 2017 (AB 83 f.) zu den Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw. 26. September 2016 (AB 65.1 und 64.1) Stellung. Dr. med. J.________ führte aus, aufgrund des unauffälligen psychopatho- logischen Befundes und der Verhaltensbeobachtungen habe der psychia- trische Gutachter das Vorliegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar ausschliessen können und zwar nicht in erster Linie aufgrund des blanden Tagesablaufs, sondern aufgrund des objektiven psychopathologischen Befundes. Der blande Tagesablauf mit nicht eruierbaren Beeinträchtigungen durch psychische Störungen, sondern vor allem durch die Fatigue-Symptomatik, verweise zusätzlich auf die nicht vorliegende depressive Symptomatik im aktuellen Längsschnittverlauf. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei die Müdigkeit als zentrales Problem sowie auch als nachvollziehbare Besorgnis im Rahmen der soma- tischen Grunderkrankung angegeben worden. Dr. med. D.________ habe während der Untersuchung eine leichte Zunahme der Müdigkeit beobach- ten können, begründe aber nachvollziehbar, dass diese Müdigkeit nicht im Rahmen einer psychiatrischen Störung zu interpretieren, sondern auf die somatische Grunderkrankung zurückzuführen sei. In der medizinischen Fachliteratur werde aufgeführt, dass mit dem systhemischen Lupus ery- thematodes eine Fatigue-Symptomatik einhergehe. Der psychiatrische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 9 Gutachter habe sich zudem auch mit den weiteren Vordiagnosen ausein- andergesetzt. Abschliessend sei nochmals auf die wichtige Differenzierung des Gutachters hinzuweisen, in dem er betone, dass es im Rahmen soma- tischer Erkrankungen nachvollziehbare (strenggenommen) Befürchtungen (und nicht Ängste) gebe, die nicht den Kriterien einer Angsterkrankung im Rahmen des Kapitels F der ICD-10 entsprächen (AB 83 S. 5). Dr. med. K.________ hielt fest, der Einwand, der rheumatologische Gut- achter habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie im Haushalt nicht korrekt beurteilt, sei nicht nachvollziehbar. Der Rheumatolo- ge stütze sich bei seiner Beurteilung auf das Fehlen von konkreten funktio- nellen Einschränkungen und ziehe dabei zusätzlich die Erfahrung resp. den aktuellen Wissensstand seines Fachgebietes bei. Die attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 40% beziehe sich dabei primär auf die beschriebene, beim systemischen Lupus erythematodes bekannte Fatigue und Ermüdbarkeit und nicht auf die fehlenden funktionellen Einschränkungen, ansonsten würde keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Fatigue an sich eine subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person sei und somit qualitativen Charakter habe, objektiv nicht konkret, d.h. quan- titativ gemessen werden könne. Entsprechend basiere die Einschätzung auf der fachspezifischen Erfahrung des Gutachters, weshalb die Diskre- panz zur Einschätzung des Hausarztes als Nicht-Rheumatologe (Arbeitsun- fähigkeit von 60%) nachvollziehbar sei (AB 84. S.4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 10 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom
- August 2017 (AB 85) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Gut- achten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw.
- September 2016 (AB 65.1 und 64.1). Beide Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen und erbringen damit vollen Be- weis (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 11 führungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar begründet. 3.3.1 Die diversen Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 (AB 64.1) überzeugen nicht. Ein Experte hat seine Einschätzungen grundsätzlich und in erster Linie auf die Aussagen der versicherten Person zu stützen, zudem hat er selbstverständlich auch die Akten zu berücksichtigen. Dies hat Dr. med. D.________ überzeugend getan, erwähnt die Beschwerdeführerin denn auch keinen massgebenden Umstand, den der Gutachter nicht ge- würdigt hätte (vgl. Beschwerde, S. 10, Ziff. 35 f.). Dr. med. D.________ setzt sich zudem mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte – insbeson- dere mit den Kriterien einer Anpassungsstörung – aufgrund der von ihm erhobenen Befunde einlässlich auseinander (AB 64.1 S. 9). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 10 Ziff. 37 f., ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht sozial isoliert und auch genügend konzentrationsfähig, andernfalls sie gar nicht mehr arbeiten könnte. Ausser der Ermüdbarkeit konnte der Gutachter denn auch keine Symptome, welche für eine relevan- te Depressivität sprächen, feststellen (AB 64.1 S. 9). Weiter verweist auch der RAD-Arzt Dr. med. J.________ darauf, dass sowohl der psychopatho- logische Befund als auch der Tagesablauf eine depressive Symptomatik ausschliessen würden (AB 83 S. 5 oben). Die des Weiteren erwähnte Überempfindlichkeit gegenüber dem rheumatologischen Fachgebiet (AB 64.1 S. 10 oben) ist allein eine Ursache, welche das subjektive Wohlbefin- den beeinträchtigt, und damit bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Demnach ist in psychiatrischer Hinsicht kein Ge- sundheitsschaden und in der Folge auch keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit erstellt (AB 64.1 S. 10 oben). 3.3.2 Auch im Hinblick auf das rheumatologische Gutachten vom 21. Sep- tember 2016 (AB 65.1) überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 11 ff.) nicht. Weder sagt das Alter des Experten für sich alleine etwas über die Befähigung des Gutachters aus, noch führt das Fehlen einer Berufsausübungsbewilligung (wie auch einer Praxisbewilli- gung) zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 12 zumal nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung nicht erfüllt gewesen wären (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. November 2013, 8C_545/2013, E. 4.3). Soweit Dr. med. C.________ Befangenheit unterstellt wird (Beschwerde, S. 6 Ziff. 21 f.), vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offen- sichtlich nichts an der Zuverlässigkeit der Einschätzungen zu ändern resp. eine Befangenheit zu begründen – von einer Bagatellisierung der Be- schwerden kann denn auch keine Rede sein, vielmehr berücksichtigt der rheumatologische Gutachter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8). Die Erwähnung von allfälligen Anzeichen von Simu- lation oder Aggravation sowie deren Berücksichtigung bei der Diagnose- stellung gehört zudem nicht bloss zu den allgemeinen Aufgaben des medi- zinischen Gutachters als Sachverständiger (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 8C_743/2011, E. 2.4.2), sondern zu diesen Fragen hatte sich der Gutachter aufgrund des Fragenkatalogs (AB 55 S. 2 I Ziff. 4) explizit zu äussern. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu bestimmende Arbeitsfähig- keit in Prozenten anzugeben ist. Prozentangaben sind grundsätzlich unab- hängig von der zur Anwendung kommenden Bemessungsmethode auf ein Vollzeitpensum zu beziehen, soweit ein Arzt nicht explizit festhält, dass sich die Angaben an einem Teilzeitpensum messen oder sich dies zweifelsfrei aus dem Kontext ergibt (Entscheid des BGer vom 10. August 2011, 9C_648/2010, E. 3.6.3). Anders als in der Beschwerde angenommen (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 16), ist folglich mangels entsprechenden Hinweises des Gutachters oder anderer Anhaltspunkte von der im rheumatologischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein 100% Pensum auszugehen (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). Sodann ist vorliegend – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6 Ziff. 19 f.) – kein Platz für die Prüfung der Standardindikatoren, da Dr. med. C.________ kein unklares Beschwerdebild diagnostiziert hat resp. das er- wähnte somatopsychische Erschöpfungssyndrom offensichtlich keine eige- ne Diagnose darstellt und nach dem überzeugenden psychiatrischen Gut- achten kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (AB 64.1 S. 8). So- weit der rheumatologische Gutachter unter Ziffer 6.1 und dem Titel Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Gutachtens vom 26. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 13 tember 2016 (AB 65.1 S. 13) den Begriff somatopsychisches Erschöp- fungssyndrom in Klammern und Anführungs- bzw. Schlusszeichen setzt, umschreibt er damit nur (aber immerhin) die Hauptproblematik der Be- schwerdeführerin, was sich insbesondere auch aus den nachfolgenden Ausführungen bzw. der Beurteilung der erhobenen Befunde ergibt (AB 65.1 S. 14). Im Übrigen wurde im psychiatrischen Gutachten überzeugend dar- gelegt, dass keine psychosomatische Überlagerung vorliegt und die von der Klinik H.________ gestellte Diagnose eines somatopsychischen Er- schöpfungssyndroms kein psychisches Leiden darstellt (AB 64.1 S. 9 f.), weshalb sich Weiterungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten Aus- führungen zur Indikatorenprüfung erübrigen. Die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 40% berücksichtigt die geltend gemachte Müdigkeit (AB 65.1 S. 14 f.), welche hier im Vordergrund steht (vgl. Berichte des Spi- tals F.________ vom 12. Januar 2015 [AB 15 S. 2 Ziff. 1.4], der Klinik H.________ vom 26. Februar 2015 [AB 21 S. 6 und 7] und des Dr. med. I.________ vom 12. Mai 2015 [AB 30 S. 7 Ziff. 1.7 oben]). Die unterschied- liche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Wie schon zur Zeit der rentenablehnenden Verfügung von 1999 (AB 1.1 S. 1 f.) ist deshalb auch heute nicht auf die von der gutachterlichen Einschätzung abweichende hausärztliche Meinung abzustellen (AB 30 S. 7 Ziff. 1.7). Wei- ter ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 9 Ziff. 32) die Sachlage auch in zeitlicher Hinsicht klar. 3.3.3 Schliesslich haben die Gutachter – anders als es der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 21. April 2017 annimmt (AB 84 S. 3 f.) – eine interdisziplinäre Besprechung vorgenommen (AB 64.2 und 65.2); wenn jedoch in einem der beiden Bereiche kein Gesundheits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 14 schaden besteht, kann die interdisziplinäre Gesamtwürdigung sachlogisch allein Einschränkungen aus einem Teilgebiet umfassen. Die entsprechen- den Rügen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4 Ziff. 9 und S. 11 Ziff. 42) zielen damit ins Leere. Ebenso können in dieser Konstellation kei- ne Wechselwirkungen auftreten (vgl. entgegenstehende Meinung in der Beschwerde, S. 9 Ziff. 29). Die Gutachter haben ihre Beobachtungen – jeder aus seiner Sicht und aus seinem Fachgebiet – wiedergegeben und diese widersprechen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Beschwerde, S. 4 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 25 und S. 8 Ziff. 28) nicht. Damit ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in der angestammten Tätigkeit erstellt (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ausgehend von einem Status als Vollerwerbstätige einen reinen Einkommensvergleich (vgl. E. 2.2 hiervor) durchgeführt (AB 85 S. 1). Dies vermag nicht zu über- zeugen. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss des Studiums (Di- plom datiert vom 12. November 2004; AB 9 S. 2) am 1. August 2004 eine Stelle als … in einem Pensum von 71.4% (AB 3 S. 4 Ziff. 5.4) angetreten und dieses Pensum bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2014 während 10 Jahren innegehabt (AB 6). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist mit der anämisierenden Magen-/Darmblutung am 17. Februar 2014 eingetreten und eine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit wird ihr erst ab 1. August 2014 attestiert (AB 15 S. 1 und 30 S. 6 Ziff. 1.6). Somit hat sie während zehn Jahren aus freien Stücken eine Erwerbs- tätigkeit im Umfang eines 71.4%-Pensums ausgeübt. Daran ändert nichts, dass sie subjektiv davon ausgegangen ist, sie habe aus gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum aufgenommen. Denn ihr war spätestens seit der Rentenablehnung 1999 klar, dass sie medizinisch gesehen vollständig arbeitsfähig war. Damit ist für die Invaliditätsbemessung von einer Teiler- werbstätigkeit auszugehen. Mangels Aufgabenbereichs ist jedoch nicht die gemischte Methode anwendbar, sondern es bleibt bei einem Einkommens- vergleich, der jedoch gewichtet werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 15 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 (AB 3 S. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie der ab 1. August 2014 ohne Unterbruch attestierten Ar- beitsunfähigkeit (AB 30 S. 6 Ziff. 1.6; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den Ju- li 2015. Der Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2015 hin durchzu- führen (vgl. BGE 129 V 222). 4.4 Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ohne Gesundheitsschaden im angestammten Beruf als …, in einem Teilzeitpensum von 71.4% gerundet 71% arbeiten würde. Damit ist das Valideneinkommen gestützt auf das Jahreseinkommen von 2013 in der Höhe von Fr. 62‘015.-- (AB 23 S. 3), das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 (AB 30 S. 6) als Gesunde in einem 71%-Pensum erzielt hat, zu bestimmen. Da die angestammte Tätigkeit zu- dem im Umfang eines 60%-Pensums zumutbar ist, ist auch für die Bestim- mung des Invalideneinkommens auf diese Basis abzustellen. In der Folge ist auf eine Indexierung auf das Jahr 2015 zu verzichten. Das Validenein- kommen für eine Stelle von 71% beläuft sich demnach auf Fr. 62‘015.--, während das Invalideneinkommen entsprechend der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit von 60% auf Fr. 52‘407.-- (Fr. 62‘015.-- ./. 71 x 60) festzuset- zen ist. Dies ergibt eine Einschränkung von 15.49%. Diese ist bei Teilzei- terwerbstätigen ohne Aufgabenbereich zu gewichten (vgl. E. 2.2 hiervor), d.h. mit dem Faktor 0.71 - entsprechend dem hypothetischen Erwerbspen- sum im Gesundheitsfall von (gerundet) 71% - zu multiplizieren, was einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 16 rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 11% ergibt. Anzufü- gen bleibt, dass die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Regelung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) hier schon rein zeitlich nicht zur Anwendung gelangt, da die angefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen wurde.
- Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, die an- gefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) ist nicht zu beanstan- den und die Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 803 IV ACT/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Dezember 2014 unter Hinweis auf einen Lupus erythe- matodes, Vaskulitis und ein Sjögren-Syndrom bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 3). Nach Einholung medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumato- logie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom
21. September 2016 [AB 65.1]), und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 26. September 2016 [AB 64.1]), und stellte mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 (AB 66) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 71 und 78) und Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 84 und 83) wies die IVB den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) ab. B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwäl- tin E.________, am 12. September 2017 Beschwerde erheben und bean- tragen, die Verfügung vom 3. August 2017 sei aufzuheben und ihr sei ab
1. August 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindes- tens 60% zuzusprechen. Zudem seien das rheumatologische und psychia- trische Gutachten vom 21. September 2016 bzw. 26. September 2016 so- wie die interdisziplinäre Beurteilung vom 29. September 2016 aus dem Recht zu weisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 3 Am 23. Januar 2018 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermit- telnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proporti- onal – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksich- tigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 12. Januar 2015 diagnosti- zierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein Sjögren-Syndrom und einen Lupus erythematodes, ausgeprägte Müdigkeit (wahrscheinlich im Rahmen des Sjögren- Syndroms), Enteritis unklarer Ätiologie sowie eine anämisierende Magen- /Darmblutung am 17. Februar 2014 (AB 15 S. 1 Ziff. 1.1). Neben einem Chilblain-Lupus an beiden Füssen (2013), einer leichten Proteinurie und Hypergammaglobulinämie sowie minimen Pleuraergüssen beidseits (2006) stehe momentan eine ausgeprägte Müdigkeit im Vordergrund (AB 15 S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum als … immer knapp bewältigen können. Eine Arbeitsunfähigkeit sei zwar nicht ausgestellt wor- den, jedoch sicher anlässlich der verschiedenen akuten Krankheitsphasen indiziert gewesen (AB 15 S. 2 Ziff. 1.6). Das klinische Bild werde sicher aktuell durch die ausgeprägte Müdigkeit dominiert. Körperlich funktionelle Einschränkungen seitens des Sjögren-Syndroms oder des Lupus erythe- matodes, welche beim Ausüben des Berufes hinderlich wären, bestünden keine (AB 15 S. 2 Ziff. 1.7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 6 3.1.2 Dem Bericht der Klinik H.________ vom 26. Februar 2015 (AB 21 S. 6 - 10) sind unter anderem neu die Diagnosen eines somatopsychischen Erschöpfungssyndroms (AB 21 S. 6) sowie eines Verdachts auf eine An- passungsstörung mit Ängsten und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) sowie differentialdiagnostisch einer depressiven Episode leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/32.1) zu entnehmen (AB 21 S. 8). 3.1.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 12. Mai 2015 fest, es bestünden immer wiederkehrende abdominale und myofasziale Schmerzen sowie eine wechselnde und zum Teil ausgeprägte Erschöpfung (bereits nach kurzen Belastungen). Diese ausgeprägten Erschöpfungszustände würden die Arbeit als … limitieren. Anhand der bisherigen Erfahrungen sei ein Pensum von mehr als zehn … pro Woche, entsprechend einem Beschäftigungsgrad von maximal 40%, nicht mehr möglich. Die lange Krankheitsdauer und die Krankheit selbst habe ihre Persönlichkeit im Laufe der Jahre im Sinne eines psychoorgani- schen Syndroms verändert. Dazu gehörten eine erhöhte Reiz- und Erreg- barkeit, eine emotionale Instabilität mit zum Teil aggressiven Impulsen und die bereits erwähnte rasche Ermüdbarkeit resp. zum Teil Erschöpfung. Entsprechend sei auch die Dauer der erhöhten Aufmerksamkeit und Kon- zentration gegenüber früher deutlich reduziert (AB 30 S. 7 Ziff. 1.7). 3.1.4 Im Gutachten vom 21. September 2016 diagnostizierte der Rheu- matologe Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Lupus erythematodes, ein Sjögren-Syndrom sowie (in Klammern und Anführungs- bzw. Schlusszeichen gesetzt) ein somatopsychisches Er- schöpfungssyndrom (AB 65.1 S. 13 Ziff. 6.1). Die Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf liege bei 60% (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). Die subjektive Hauptproblematik ergebe sich aus den permanenten Durchfällen und der raschen Erschöpfbarkeit, wobei vor allem die Müdigkeit und Erschöpfbar- keit schon seit Jahren geklagt würden und sehr wohl nebst organischen Ursachen auch extrasomatische Gründe haben könnten. Dieser Verdacht sei schon 1998 geäussert worden und erscheine nach dem Ablauf der Un- tersuchung als recht wahrscheinlich. Die permanenten Durchfälle seien wohl nicht nur lästig, sondern auch kräfteraubend. Es dürfe angenommen werden, dass Colitiden im Rahmen der Grunderkrankung bestünden, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 7 allerdings die Beschwerdeführerin trotz häufiger Durchfälle nicht einen schwer kranken Eindruck erwecke. Die objektiv fassbaren Veränderungen hielten sich in Grenzen und würden sich auf den Darmtrakt beschränken, während die übrigen geklagten Symptome kaum sehr gravierend seien. Aus rheumatologischer Sicht im engeren Sinne hätten sich bei der aktuel- len Untersuchung keine relevanten krankhaften Befunde finden lassen. Die lumboglutealen Schmerzen hätten keinen Zusammenhang mit der Grund- krankheit und auch die Fussbeschwerden liessen sich sehr wohl mit loka- len Veränderungen erklären, doch neige die Beschwerdeführerin zu einer übertriebenen Selbstbeobachtung und führe jedes kleine Problem auf die Grundkrankheit zurück (AB 65.1 S.14). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit beruhe einerseits auf den gesicherten Diagnosen Lupus erythematodes und Sjögren-Syndrom und andererseits auf den mitgeteilten, nicht über- prüfbaren Angaben der Versicherten. Die Arbeitsfähigkeit im angestamm- ten Beruf liege bei 60% (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8 und 8.1). Der Psychiater Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 26. Sep- tember 2016 aus, im Vordergrund der Problematik stehe die subjektiv kör- perliche Krankheit, welche in den Akten ausführlich dokumentiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe lebensbedrohliche Komplikationen mit- gemacht, noch heute bestehe eine Angst vor einem schlechten Verlauf der Krankheit (AB 64.1 S. 8). Es lasse sich diskutieren, ob eine Anpassungs- störung vorliege. Die Beschwerdeführerin zeige abgesehen von der Ermüd- barkeit keine Symptomatik, welche für eine relevante Depressivität spräche. Es könne angenommen werden, dass sie auf nachvollziehbare Art und Weise mit ihrer körperlichen Krankheit umgehe, weshalb keine rele- vante Psychopathologie entstanden sei. Es sei keine psychosomatische Überlagerung nachweisbar. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrer körper- lichen Krankheit gekonnt um. Sie sei nicht hypochondrisch, versuche im- mer sich abzulenken und sich nicht intensiv mit der Krankheit zu befassen (AB 64.1 S. 9). Es lasse sich eine Überempfindlichkeit gegenüber dem rheumatologischen Fachgebiet feststellen. Diese Haltung sei grösstenteils nachvollziehbar. Zudem sei eine Verzweiflung festzustellen, aus welcher die geäusserten Vorstellungen betreffend einem eventuellen Bilanzsuizid stammten. Es liege jedoch keine psychiatrische Störung vor, welche sich entsprechend negativ auswirken würde. Da weder ein psychiatrisches noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 8 ein psychosomatisches Leiden bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt (AB 64.1 S. 10). In der interdisziplinären Beurteilung vom 29. September 2016 kamen die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass die rasche Erschöpfbarkeit und Durchfälle im Vordergrund stünden, wobei eine vermehrte Müdigkeit bereits 1992 vorhanden gewesen sei. Es bestünden unter anderem auch extrasomatische Faktoren, die das subjektive Befinden negativ beeinflussen würden (AB 65.2 S. 1 und 64.2 S. 1). Für die interdis- ziplinäre Beurteilung könne vollumfänglich auf die Beurteilung durch den Rheumatologen abgestellt werden (AB 65.2 S. 2 und 64.2 S. 2). 3.1.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärzte Dres. med. J.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherpie (D), und K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in den Be- richten vom 20. bzw. 21. April 2017 (AB 83 f.) zu den Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw. 26. September 2016 (AB 65.1 und 64.1) Stellung. Dr. med. J.________ führte aus, aufgrund des unauffälligen psychopatho- logischen Befundes und der Verhaltensbeobachtungen habe der psychia- trische Gutachter das Vorliegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar ausschliessen können und zwar nicht in erster Linie aufgrund des blanden Tagesablaufs, sondern aufgrund des objektiven psychopathologischen Befundes. Der blande Tagesablauf mit nicht eruierbaren Beeinträchtigungen durch psychische Störungen, sondern vor allem durch die Fatigue-Symptomatik, verweise zusätzlich auf die nicht vorliegende depressive Symptomatik im aktuellen Längsschnittverlauf. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei die Müdigkeit als zentrales Problem sowie auch als nachvollziehbare Besorgnis im Rahmen der soma- tischen Grunderkrankung angegeben worden. Dr. med. D.________ habe während der Untersuchung eine leichte Zunahme der Müdigkeit beobach- ten können, begründe aber nachvollziehbar, dass diese Müdigkeit nicht im Rahmen einer psychiatrischen Störung zu interpretieren, sondern auf die somatische Grunderkrankung zurückzuführen sei. In der medizinischen Fachliteratur werde aufgeführt, dass mit dem systhemischen Lupus ery- thematodes eine Fatigue-Symptomatik einhergehe. Der psychiatrische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 9 Gutachter habe sich zudem auch mit den weiteren Vordiagnosen ausein- andergesetzt. Abschliessend sei nochmals auf die wichtige Differenzierung des Gutachters hinzuweisen, in dem er betone, dass es im Rahmen soma- tischer Erkrankungen nachvollziehbare (strenggenommen) Befürchtungen (und nicht Ängste) gebe, die nicht den Kriterien einer Angsterkrankung im Rahmen des Kapitels F der ICD-10 entsprächen (AB 83 S. 5). Dr. med. K.________ hielt fest, der Einwand, der rheumatologische Gut- achter habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie im Haushalt nicht korrekt beurteilt, sei nicht nachvollziehbar. Der Rheumatolo- ge stütze sich bei seiner Beurteilung auf das Fehlen von konkreten funktio- nellen Einschränkungen und ziehe dabei zusätzlich die Erfahrung resp. den aktuellen Wissensstand seines Fachgebietes bei. Die attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 40% beziehe sich dabei primär auf die beschriebene, beim systemischen Lupus erythematodes bekannte Fatigue und Ermüdbarkeit und nicht auf die fehlenden funktionellen Einschränkungen, ansonsten würde keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Fatigue an sich eine subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person sei und somit qualitativen Charakter habe, objektiv nicht konkret, d.h. quan- titativ gemessen werden könne. Entsprechend basiere die Einschätzung auf der fachspezifischen Erfahrung des Gutachters, weshalb die Diskre- panz zur Einschätzung des Hausarztes als Nicht-Rheumatologe (Arbeitsun- fähigkeit von 60%) nachvollziehbar sei (AB 84. S.4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 10 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom
3. August 2017 (AB 85) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Gut- achten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw.
26. September 2016 (AB 65.1 und 64.1). Beide Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen und erbringen damit vollen Be- weis (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 11 führungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar begründet. 3.3.1 Die diversen Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 (AB 64.1) überzeugen nicht. Ein Experte hat seine Einschätzungen grundsätzlich und in erster Linie auf die Aussagen der versicherten Person zu stützen, zudem hat er selbstverständlich auch die Akten zu berücksichtigen. Dies hat Dr. med. D.________ überzeugend getan, erwähnt die Beschwerdeführerin denn auch keinen massgebenden Umstand, den der Gutachter nicht ge- würdigt hätte (vgl. Beschwerde, S. 10, Ziff. 35 f.). Dr. med. D.________ setzt sich zudem mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte – insbeson- dere mit den Kriterien einer Anpassungsstörung – aufgrund der von ihm erhobenen Befunde einlässlich auseinander (AB 64.1 S. 9). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 10 Ziff. 37 f., ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht sozial isoliert und auch genügend konzentrationsfähig, andernfalls sie gar nicht mehr arbeiten könnte. Ausser der Ermüdbarkeit konnte der Gutachter denn auch keine Symptome, welche für eine relevan- te Depressivität sprächen, feststellen (AB 64.1 S. 9). Weiter verweist auch der RAD-Arzt Dr. med. J.________ darauf, dass sowohl der psychopatho- logische Befund als auch der Tagesablauf eine depressive Symptomatik ausschliessen würden (AB 83 S. 5 oben). Die des Weiteren erwähnte Überempfindlichkeit gegenüber dem rheumatologischen Fachgebiet (AB 64.1 S. 10 oben) ist allein eine Ursache, welche das subjektive Wohlbefin- den beeinträchtigt, und damit bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Demnach ist in psychiatrischer Hinsicht kein Ge- sundheitsschaden und in der Folge auch keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit erstellt (AB 64.1 S. 10 oben). 3.3.2 Auch im Hinblick auf das rheumatologische Gutachten vom 21. Sep- tember 2016 (AB 65.1) überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 11 ff.) nicht. Weder sagt das Alter des Experten für sich alleine etwas über die Befähigung des Gutachters aus, noch führt das Fehlen einer Berufsausübungsbewilligung (wie auch einer Praxisbewilli- gung) zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 12 zumal nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung nicht erfüllt gewesen wären (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. November 2013, 8C_545/2013, E. 4.3). Soweit Dr. med. C.________ Befangenheit unterstellt wird (Beschwerde, S. 6 Ziff. 21 f.), vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offen- sichtlich nichts an der Zuverlässigkeit der Einschätzungen zu ändern resp. eine Befangenheit zu begründen – von einer Bagatellisierung der Be- schwerden kann denn auch keine Rede sein, vielmehr berücksichtigt der rheumatologische Gutachter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8). Die Erwähnung von allfälligen Anzeichen von Simu- lation oder Aggravation sowie deren Berücksichtigung bei der Diagnose- stellung gehört zudem nicht bloss zu den allgemeinen Aufgaben des medi- zinischen Gutachters als Sachverständiger (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 8C_743/2011, E. 2.4.2), sondern zu diesen Fragen hatte sich der Gutachter aufgrund des Fragenkatalogs (AB 55 S. 2 I Ziff. 4) explizit zu äussern. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu bestimmende Arbeitsfähig- keit in Prozenten anzugeben ist. Prozentangaben sind grundsätzlich unab- hängig von der zur Anwendung kommenden Bemessungsmethode auf ein Vollzeitpensum zu beziehen, soweit ein Arzt nicht explizit festhält, dass sich die Angaben an einem Teilzeitpensum messen oder sich dies zweifelsfrei aus dem Kontext ergibt (Entscheid des BGer vom 10. August 2011, 9C_648/2010, E. 3.6.3). Anders als in der Beschwerde angenommen (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 16), ist folglich mangels entsprechenden Hinweises des Gutachters oder anderer Anhaltspunkte von der im rheumatologischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein 100% Pensum auszugehen (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). Sodann ist vorliegend – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6 Ziff. 19 f.) – kein Platz für die Prüfung der Standardindikatoren, da Dr. med. C.________ kein unklares Beschwerdebild diagnostiziert hat resp. das er- wähnte somatopsychische Erschöpfungssyndrom offensichtlich keine eige- ne Diagnose darstellt und nach dem überzeugenden psychiatrischen Gut- achten kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (AB 64.1 S. 8). So- weit der rheumatologische Gutachter unter Ziffer 6.1 und dem Titel Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Gutachtens vom 26. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 13 tember 2016 (AB 65.1 S. 13) den Begriff somatopsychisches Erschöp- fungssyndrom in Klammern und Anführungs- bzw. Schlusszeichen setzt, umschreibt er damit nur (aber immerhin) die Hauptproblematik der Be- schwerdeführerin, was sich insbesondere auch aus den nachfolgenden Ausführungen bzw. der Beurteilung der erhobenen Befunde ergibt (AB 65.1 S. 14). Im Übrigen wurde im psychiatrischen Gutachten überzeugend dar- gelegt, dass keine psychosomatische Überlagerung vorliegt und die von der Klinik H.________ gestellte Diagnose eines somatopsychischen Er- schöpfungssyndroms kein psychisches Leiden darstellt (AB 64.1 S. 9 f.), weshalb sich Weiterungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten Aus- führungen zur Indikatorenprüfung erübrigen. Die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 40% berücksichtigt die geltend gemachte Müdigkeit (AB 65.1 S. 14 f.), welche hier im Vordergrund steht (vgl. Berichte des Spi- tals F.________ vom 12. Januar 2015 [AB 15 S. 2 Ziff. 1.4], der Klinik H.________ vom 26. Februar 2015 [AB 21 S. 6 und 7] und des Dr. med. I.________ vom 12. Mai 2015 [AB 30 S. 7 Ziff. 1.7 oben]). Die unterschied- liche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
– Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Wie schon zur Zeit der rentenablehnenden Verfügung von 1999 (AB 1.1 S. 1 f.) ist deshalb auch heute nicht auf die von der gutachterlichen Einschätzung abweichende hausärztliche Meinung abzustellen (AB 30 S. 7 Ziff. 1.7). Wei- ter ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 9 Ziff. 32) die Sachlage auch in zeitlicher Hinsicht klar. 3.3.3 Schliesslich haben die Gutachter – anders als es der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 21. April 2017 annimmt (AB 84 S. 3 f.) – eine interdisziplinäre Besprechung vorgenommen (AB 64.2 und 65.2); wenn jedoch in einem der beiden Bereiche kein Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 14 schaden besteht, kann die interdisziplinäre Gesamtwürdigung sachlogisch allein Einschränkungen aus einem Teilgebiet umfassen. Die entsprechen- den Rügen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4 Ziff. 9 und S. 11 Ziff. 42) zielen damit ins Leere. Ebenso können in dieser Konstellation kei- ne Wechselwirkungen auftreten (vgl. entgegenstehende Meinung in der Beschwerde, S. 9 Ziff. 29). Die Gutachter haben ihre Beobachtungen – jeder aus seiner Sicht und aus seinem Fachgebiet – wiedergegeben und diese widersprechen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Beschwerde, S. 4 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 25 und S. 8 Ziff. 28) nicht. Damit ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in der angestammten Tätigkeit erstellt (AB 65.1 S. 15 Ziff. 8.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ausgehend von einem Status als Vollerwerbstätige einen reinen Einkommensvergleich (vgl. E. 2.2 hiervor) durchgeführt (AB 85 S. 1). Dies vermag nicht zu über- zeugen. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss des Studiums (Di- plom datiert vom 12. November 2004; AB 9 S. 2) am 1. August 2004 eine Stelle als … in einem Pensum von 71.4% (AB 3 S. 4 Ziff. 5.4) angetreten und dieses Pensum bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2014 während 10 Jahren innegehabt (AB 6). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist mit der anämisierenden Magen-/Darmblutung am 17. Februar 2014 eingetreten und eine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit wird ihr erst ab 1. August 2014 attestiert (AB 15 S. 1 und 30 S. 6 Ziff. 1.6). Somit hat sie während zehn Jahren aus freien Stücken eine Erwerbs- tätigkeit im Umfang eines 71.4%-Pensums ausgeübt. Daran ändert nichts, dass sie subjektiv davon ausgegangen ist, sie habe aus gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum aufgenommen. Denn ihr war spätestens seit der Rentenablehnung 1999 klar, dass sie medizinisch gesehen vollständig arbeitsfähig war. Damit ist für die Invaliditätsbemessung von einer Teiler- werbstätigkeit auszugehen. Mangels Aufgabenbereichs ist jedoch nicht die gemischte Methode anwendbar, sondern es bleibt bei einem Einkommens- vergleich, der jedoch gewichtet werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 15 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 (AB 3 S. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie der ab 1. August 2014 ohne Unterbruch attestierten Ar- beitsunfähigkeit (AB 30 S. 6 Ziff. 1.6; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den Ju- li 2015. Der Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2015 hin durchzu- führen (vgl. BGE 129 V 222). 4.4 Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ohne Gesundheitsschaden im angestammten Beruf als …, in einem Teilzeitpensum von 71.4% gerundet 71% arbeiten würde. Damit ist das Valideneinkommen gestützt auf das Jahreseinkommen von 2013 in der Höhe von Fr. 62‘015.-- (AB 23 S. 3), das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 (AB 30 S. 6) als Gesunde in einem 71%-Pensum erzielt hat, zu bestimmen. Da die angestammte Tätigkeit zu- dem im Umfang eines 60%-Pensums zumutbar ist, ist auch für die Bestim- mung des Invalideneinkommens auf diese Basis abzustellen. In der Folge ist auf eine Indexierung auf das Jahr 2015 zu verzichten. Das Validenein- kommen für eine Stelle von 71% beläuft sich demnach auf Fr. 62‘015.--, während das Invalideneinkommen entsprechend der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit von 60% auf Fr. 52‘407.-- (Fr. 62‘015.-- ./. 71 x 60) festzuset- zen ist. Dies ergibt eine Einschränkung von 15.49%. Diese ist bei Teilzei- terwerbstätigen ohne Aufgabenbereich zu gewichten (vgl. E. 2.2 hiervor), d.h. mit dem Faktor 0.71 - entsprechend dem hypothetischen Erwerbspen- sum im Gesundheitsfall von (gerundet) 71% - zu multiplizieren, was einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 16 rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 11% ergibt. Anzufü- gen bleibt, dass die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Regelung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) hier schon rein zeitlich nicht zur Anwendung gelangt, da die angefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen wurde. 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, die an- gefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (AB 85) ist nicht zu beanstan- den und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/803, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.