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200 2017 795

Bern VerwG · 2017-08-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (ER RD 846/2017)

Sachverhalt

A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war ab dem 15. Januar 2013 beim B.________ in der … berufs- tätig (vgl. Dossier der Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II] 12-13). Wegen eines Rückenleidens war sie ab dem 18. August 2016 vollständig arbeits- unfähig geschrieben (act. II 14 und 69 Ziff. 4.3) und bezog in der Folge von der C.________ Krankentaggelder (act. II 24-25). Am 10. November 2016 (act. II 65-72) meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) für berufliche Integration / Rente an. Das B.________ kündigte das Arbeits- verhältnis mit der Versicherten am 29. November 2016 (act. II 15) aus ge- sundheitlichen Gründen per 31. Januar 2017. Mit Schreiben vom 17. Janu- ar 2017 (act. II 24-25) teilte die C.________ der Versicherten mit, sie sei in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig, jedoch in einer lei- densangepassten Tätigkeit ab sofort und zu 100%. Daher stelle sie die Krankentaggelder per 31. Januar 2017 ein. Ab dem 1. Februar 2017 (act. II

27) attestierte der behandelnde Hausarzt eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Bereits am 2. November 2016 (act. 12-13) meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unter Hinweis auf ge- sundheitliche Probleme und eine Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsvermittlung an. Am 26. Januar 2017 (act. II 6-9) stellte sie den Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung. Wegen einer Rückenoperation am 1. März 2017 wurde die Versicherte ab 28. Februar 2017 wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrie- ben (vgl. u.a. act. II 50, 54-55). Ab 10. April 2017 (act. II 59) wurde eine 50%-ige und ab 24. April 2017 (act. II 64) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (act. II 88-91) entschied das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner), die Versicherte sei vom 28. Februar bis zum 9. April 2017 weder vermittlungsfähig noch an- spruchsberechtigt. Sie sei ab dem 10. April 2017 wieder vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verfügung bestätigte das beco auf Einsprache hin (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 3 Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 2-3) mit Entscheid vom 15. August 2017 (act. II B 8-11). B. Mit Eingabe vom 10. September 2017 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte indirekt die Ausrichtung von Arbeitslosentag- geldern während der Zeit vom 28. Februar bis zum 9. April 2017. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem- ber 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (act. IIB 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 28. Februar bis zum 9. April 2017.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Verneinung der Anspruchsberechtigung von 29 kontrollierten Tagen unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versi- cherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. vermittlungs- fähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

E. 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, un- ter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumut- bare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestim- mung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarkt- lage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invali- denversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 5 Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Be- stimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer ande- ren Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Ver- mittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestim- mung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfä- higkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinder- ten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermassen vor- liegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfä- higkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Um- ständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, wel- che sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versi- cherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich sel- ber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 6 Vermittlungsbereitschaft (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382, 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2015 S. 158 E. 2.2, 2011 S. 59 E. 5.2).

E. 2.3 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert ar- beits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum

30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG).

E. 2.4 Im Falle einer Überschneidung einer dauernden Behinderung mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist die Abgren- zung, ob Taggeldleistungen nach Art. 28 AVIG oder nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 AVIV auszurichten sind, rechtsprechungsgemäss nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die bestehende dauernde Behinderung und die vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einem Zusam- menhang stehen oder nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 24. Januar 2006, C 286/05, E. 3.2).

E. 3 Aufgrund der Akten ist erstellt und an sich unbestritten, dass die Beschwer- deführerin wegen des Rückenleidens gesundheitlich beeinträchtigt ist, und sie ihre letzte Arbeitsstelle beim B.________ nach mehrmonatiger vollstän- diger Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich per Ende Januar 2017 verloren hat. Ab dem 1. Februar 2017 wurde sie wieder vollständig arbeitsfähig ge- schrieben. Die C.________ teilte der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 mit, ihr sei wegen ihres Rückenleidens ihre angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar, jedoch sei sie in einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab sofort zu 100% arbeitsfähig. Somit galt die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 als vermittlungsfähig und die geltend gemachten Arbeitslosentaggelder wurden ihr denn ab diesem Zeitpunkt dementsprechend und angesichts der erfolgten Anmeldung bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 7 der Invalidenversicherung als Vorschussleistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV ausgerichtet. Wegen der am 1. März 2017 erfol- gen Rückenoperation wurde sie vom 28. Februar bis zum 9. April 2017 wieder vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Da sich die ärztlich beschei- nigte, vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die ange- stammte als auch eine angepasste Tätigkeit bezieht, war die Beschwerde- führerin in dieser Zeit objektiv auch nicht in geringem Umfang vermittlungs- fähig, d.h. es lag nicht einmal eine minimale Arbeitsfähigkeit von 20% (vgl. AVIG-Praxis ALE, B252) vor, welche für die Anwendung einer Vorleis- tungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV erforderlich wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Aber auch eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG kann für diese Zeit nicht begründet werden, denn sowohl für die dauernde als auch für die vorübergehende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit ist und war die Rückenproblematik und damit die gleiche gesund- heitliche Ursache massgebend. Dementsprechend ist nicht von einer ei- genständigen, neben die dauernde Einschränkung hinzugetretenen Krank- heit, welche einen Anspruch auf Krankentaggelder gemäss Art. 28 AVIG zu begründen vermöchte, auszugehen. Wegen der Erlangung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit per 10. April 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin zudem wieder die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung auf Vorleistungen durch sie, falls die Beschwerdeführerin die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfülle. Aus dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (act. II B 8-11) als rechtens und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 795 ALV GRD/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (ER RD 846/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war ab dem 15. Januar 2013 beim B.________ in der … berufs- tätig (vgl. Dossier der Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II] 12-13). Wegen eines Rückenleidens war sie ab dem 18. August 2016 vollständig arbeits- unfähig geschrieben (act. II 14 und 69 Ziff. 4.3) und bezog in der Folge von der C.________ Krankentaggelder (act. II 24-25). Am 10. November 2016 (act. II 65-72) meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) für berufliche Integration / Rente an. Das B.________ kündigte das Arbeits- verhältnis mit der Versicherten am 29. November 2016 (act. II 15) aus ge- sundheitlichen Gründen per 31. Januar 2017. Mit Schreiben vom 17. Janu- ar 2017 (act. II 24-25) teilte die C.________ der Versicherten mit, sie sei in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig, jedoch in einer lei- densangepassten Tätigkeit ab sofort und zu 100%. Daher stelle sie die Krankentaggelder per 31. Januar 2017 ein. Ab dem 1. Februar 2017 (act. II

27) attestierte der behandelnde Hausarzt eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Bereits am 2. November 2016 (act. 12-13) meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unter Hinweis auf ge- sundheitliche Probleme und eine Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsvermittlung an. Am 26. Januar 2017 (act. II 6-9) stellte sie den Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung. Wegen einer Rückenoperation am 1. März 2017 wurde die Versicherte ab 28. Februar 2017 wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrie- ben (vgl. u.a. act. II 50, 54-55). Ab 10. April 2017 (act. II 59) wurde eine 50%-ige und ab 24. April 2017 (act. II 64) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (act. II 88-91) entschied das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner), die Versicherte sei vom 28. Februar bis zum 9. April 2017 weder vermittlungsfähig noch an- spruchsberechtigt. Sie sei ab dem 10. April 2017 wieder vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verfügung bestätigte das beco auf Einsprache hin (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 3 Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 2-3) mit Entscheid vom 15. August 2017 (act. II B 8-11). B. Mit Eingabe vom 10. September 2017 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte indirekt die Ausrichtung von Arbeitslosentag- geldern während der Zeit vom 28. Februar bis zum 9. April 2017. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem- ber 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (act. IIB 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 28. Februar bis zum 9. April 2017. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Verneinung der Anspruchsberechtigung von 29 kontrollierten Tagen unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versi- cherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. vermittlungs- fähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, un- ter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumut- bare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestim- mung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarkt- lage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invali- denversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 5 Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Be- stimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer ande- ren Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Ver- mittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestim- mung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfä- higkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinder- ten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermassen vor- liegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfä- higkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Um- ständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, wel- che sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versi- cherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich sel- ber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 6 Vermittlungsbereitschaft (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382, 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2015 S. 158 E. 2.2, 2011 S. 59 E. 5.2). 2.3 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert ar- beits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum

30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 2.4 Im Falle einer Überschneidung einer dauernden Behinderung mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist die Abgren- zung, ob Taggeldleistungen nach Art. 28 AVIG oder nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 AVIV auszurichten sind, rechtsprechungsgemäss nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die bestehende dauernde Behinderung und die vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einem Zusam- menhang stehen oder nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 24. Januar 2006, C 286/05, E. 3.2). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und an sich unbestritten, dass die Beschwer- deführerin wegen des Rückenleidens gesundheitlich beeinträchtigt ist, und sie ihre letzte Arbeitsstelle beim B.________ nach mehrmonatiger vollstän- diger Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich per Ende Januar 2017 verloren hat. Ab dem 1. Februar 2017 wurde sie wieder vollständig arbeitsfähig ge- schrieben. Die C.________ teilte der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 mit, ihr sei wegen ihres Rückenleidens ihre angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar, jedoch sei sie in einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab sofort zu 100% arbeitsfähig. Somit galt die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 als vermittlungsfähig und die geltend gemachten Arbeitslosentaggelder wurden ihr denn ab diesem Zeitpunkt dementsprechend und angesichts der erfolgten Anmeldung bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 7 der Invalidenversicherung als Vorschussleistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV ausgerichtet. Wegen der am 1. März 2017 erfol- gen Rückenoperation wurde sie vom 28. Februar bis zum 9. April 2017 wieder vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Da sich die ärztlich beschei- nigte, vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die ange- stammte als auch eine angepasste Tätigkeit bezieht, war die Beschwerde- führerin in dieser Zeit objektiv auch nicht in geringem Umfang vermittlungs- fähig, d.h. es lag nicht einmal eine minimale Arbeitsfähigkeit von 20% (vgl. AVIG-Praxis ALE, B252) vor, welche für die Anwendung einer Vorleis- tungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV erforderlich wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Aber auch eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG kann für diese Zeit nicht begründet werden, denn sowohl für die dauernde als auch für die vorübergehende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit ist und war die Rückenproblematik und damit die gleiche gesund- heitliche Ursache massgebend. Dementsprechend ist nicht von einer ei- genständigen, neben die dauernde Einschränkung hinzugetretenen Krank- heit, welche einen Anspruch auf Krankentaggelder gemäss Art. 28 AVIG zu begründen vermöchte, auszugehen. Wegen der Erlangung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit per 10. April 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin zudem wieder die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung auf Vorleistungen durch sie, falls die Beschwerdeführerin die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfülle. Aus dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (act. II B 8-11) als rechtens und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.