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200 2017 793

Bern VerwG · 2018-01-08 · Deutsch BE

Revisionsgesuch vom 13. September 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2017 (IV 210/17)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 14. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, vom 24. Februar 2017 gegen die Verfü- gung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 25. Januar 2017 ab, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Inva- lidenversicherung abgewiesen worden war (VGE IV/2017/210). Das Ver- waltungsgericht kam nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass für leichte körperliche Arbeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht und die somatoforme Störung nicht invalidisierend ist. Am 12. September 2017 erhob der Gesuchsteller beim Bundesgericht Be- schwerde gegen das Urteil VGE IV/2017/210. B. Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichte der Gesuchsteller, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein und stellte folgende Anträge: 1. Das Urteil 200 17 210 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 25. Januar 2017 sei auf- zuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Mit Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2017 verzichtete die Gesuchsgegne- rin auf eine Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 3 C. Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2017 informierte das Bundesgericht darüber, dass das Gesuch betreffend Sistierung (während der Dauer des vorinstanz- lichen Revisionsverfahrens) in der Beschwerdesache 8C_607/2017 mit Verfügung vom 19. September 2017 genehmigt worden sei.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

E. 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).

E. 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 4 tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe- ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).

E. 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 5 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhe- bung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a genannten Grün- den zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG).

E. 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG).

E. 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein ei- genes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides darlegen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N 7 in Verbindung mit Art. 56 N 7).

E. 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs.

E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil IV/2017/210 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 8C_607/2017). Das Verwal- tungsgericht darf jedoch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Be- gründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereich- te Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 6

E. 2.2 Zu prüfen ist somit zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinreichend dargetan, der Gesuchsteller zum Einreichen legitimiert ist, und ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisi- onsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Re- visionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N 5 f., Art. 98 N 1).

E. 2.3 Die formale Voraussetzung der Gesuchseinreichung innert 60 Ta- gen seit Entdeckung des Revisionsgrundes ist erfüllt. Der Histopathologi- sche Befund von PD Dr. med. C.________, Fachärztin für Pathologie, da- tiert vom 12. Juli 2017 (Akten des Gesuchstellers [act. I] 3) und wurde dem Gesuchsteller am 14. Juli 2014 mitgeteilt (vgl. Revisionsgesuch S. 7). Das vorliegende Revisionsgesuch datiert vom 12. September 2017 und ist somit rechtzeitig erfolgt. Der Gesuchsteller konnte dieses Beweismittel im vor- hergehenden Verfahren nicht anrufen. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern ist zuständig für die (allfällige) Revision seines Urteils. Der Ge- suchsteller ist Adressat des Entscheids, um dessen Revision er ersucht, und ist deshalb zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert. Die for- mellen Voraussetzungen für eine Revision sind somit erfüllt. Auf das Revi- sionsgesuch ist einzutreten. Zu prüfen ist damit in einem nächsten Schritt, ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einer von VGE IV/2017/210 abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 3 November 2016 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 141.1) massgebend. Die somatoforme Schmerzstörung wurde rechtlich als nicht invalidisierend und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit von 50% als für die Invali- ditätsbemessung unbeachtlich beurteilt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller in einer leichten körperlichen Arbeitstätig- keit unverändert zu 80% arbeitsfähig ist (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.6.2).

E. 3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2006 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 25, 38 und 40) war massgebend für die Verfügung vom

1. Mai 2007 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 47). Der Verfügung vom

25. Januar 2017 lagen verschiedene seitherige medizinische Berichte zu- grunde (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.3.1 ff.). Gestützt auf diese Berichte war betreffend den somatischen Gesundheitszustand von normalen Befunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 7 auszugehen (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.5). Für die Beurteilung des psychi- schen Gesundheitszustandes war das psychiatrische Gutachten vom

E. 3.2 Den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Gesuchsteller nach einer durchgeführten Nierenbiopsie eine minimale mesangiale Lupus-Nephritis Klasse I diagnostiziert wurde, womit gemäss Ausführungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematodes als gesichert betrachtet werden kann (act. I 3; 6 S. 2). Dem Gesuchsteller ist zwar insoweit beizupflichten, dass damit eine neue Dia- gnose vorliegt und hinsichtlich der bisher unklaren Aetiologie der Schmer- zen nun von einer organischen Ursache auszugehen ist (vgl. Revisionsge- such S. 8 f.). Ungeachtet des neu diagnostizierten Systemischen Lupus erythematodes ist indessen gleichzeitig festzuhalten, dass nach der Akten- lage bzw. entsprechend der Einschätzung der RAD-Ärztin vom 19. Mai 2015 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 119 S. 2) nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers für leichte körperliche Tätig- keiten auszugehen ist. Etwas anderes ist weder dem Histopathologischen Befund vom 12. Juli 2017 (act. I 3) noch den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichten (act. I 6; 8 und 9) zu entnehmen. Die Hausärz- tin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ver- weist im Bericht vom 14. August 2017 auf die durch die Lupus-Nephritis hervorgerufenen Beschwerden wie unter anderem Abgeschlagenheit, Min- derung der Leistungsfähigkeit, Arthralgien, Polymyositis und Muskel- schmerzen, äussert sich aber nicht explizit zur Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. I 8). Dr. med. F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, führt im Bericht vom 31. August 2017 aus, dass Konzentrationsstörungen und eine Leistungsminderung sowie auch klinisch nicht sicher fassbare Myalgien und Arthralgien denkbar seien. Angaben zur konkreten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Gesuch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 8 stellers macht auch er keine (act. I 9 S. 3). Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2006 für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 80% - bedingt durch die bereits damals bestehende Schmerzproblematik - bescheinigt worden war (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 51 S. 11; 40 S. 1), ist demnach auch gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen von einer verglichen mit der Verfügung vom 1. Mai 2007 (Ver- fahrensakten IV/2017/210 AB 47) unveränderten Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen.

E. 3.3 Was die im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2016 (Ver- fahrensakten IV/2017/210 AB 141.1) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% betrifft, wurde deren Relevanz in VGE IV/2017/210 verneint, weil die soma- toforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei (E. 3.6.2). Zudem liegt auch nach Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Revisionsgesuch S. 9) gar kein psychischer, sondern ein organischer Gesundheitsschaden vor. Die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung, erfolgten sodann ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer noch unbekannten resp. noch nicht diagnostizierbaren organischen Erkrankung (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 141.1 S. 21 und 23). Da die- ser Vorbehalt mit dem neu diagnostizierten Systemischen Lupus erythema- todes eingetreten ist, ist die vom Psychiater fachfremd bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit auch aus diesem Grund unbeachtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gesuchsteller dargelegten veränderten Umstände den Rentenanspruch nicht zu berühren vermögen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel können keine neuen Tatsachen belegen, die geeignet sein könnten, zu einer anderen Beurtei- lung zu führen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R):

- Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_607/2017; inkl. Akten des Verfahrens IV/2017/210) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 mit Hin- weis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtli- che Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb der unterlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 9 gende Gesuchsteller die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.— werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Das Urteil 200 17 210 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben.
  2. Die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 25. Januar 2017 sei auf- zuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Mit Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2017 verzichtete die Gesuchsgegne- rin auf eine Stellungnahme. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 3 C. Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2017 informierte das Bundesgericht darüber, dass das Gesuch betreffend Sistierung (während der Dauer des vorinstanz- lichen Revisionsverfahrens) in der Beschwerdesache 8C_607/2017 mit Verfügung vom 19. September 2017 genehmigt worden sei. Erwägungen:
  3. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 4 tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe- ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 5 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhe- bung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a genannten Grün- den zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG). 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein ei- genes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides darlegen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N 7 in Verbindung mit Art. 56 N 7). 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  4. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil IV/2017/210 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 8C_607/2017). Das Verwal- tungsgericht darf jedoch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Be- gründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereich- te Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 6 2.2 Zu prüfen ist somit zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinreichend dargetan, der Gesuchsteller zum Einreichen legitimiert ist, und ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisi- onsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Re- visionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N 5 f., Art. 98 N 1). 2.3 Die formale Voraussetzung der Gesuchseinreichung innert 60 Ta- gen seit Entdeckung des Revisionsgrundes ist erfüllt. Der Histopathologi- sche Befund von PD Dr. med. C.________, Fachärztin für Pathologie, da- tiert vom 12. Juli 2017 (Akten des Gesuchstellers [act. I] 3) und wurde dem Gesuchsteller am 14. Juli 2014 mitgeteilt (vgl. Revisionsgesuch S. 7). Das vorliegende Revisionsgesuch datiert vom 12. September 2017 und ist somit rechtzeitig erfolgt. Der Gesuchsteller konnte dieses Beweismittel im vor- hergehenden Verfahren nicht anrufen. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern ist zuständig für die (allfällige) Revision seines Urteils. Der Ge- suchsteller ist Adressat des Entscheids, um dessen Revision er ersucht, und ist deshalb zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert. Die for- mellen Voraussetzungen für eine Revision sind somit erfüllt. Auf das Revi- sionsgesuch ist einzutreten. Zu prüfen ist damit in einem nächsten Schritt, ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einer von VGE IV/2017/210 abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.3 hiervor).
  5. 3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2006 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 25, 38 und 40) war massgebend für die Verfügung vom
  6. Mai 2007 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 47). Der Verfügung vom
  7. Januar 2017 lagen verschiedene seitherige medizinische Berichte zu- grunde (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.3.1 ff.). Gestützt auf diese Berichte war betreffend den somatischen Gesundheitszustand von normalen Befunden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 7 auszugehen (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.5). Für die Beurteilung des psychi- schen Gesundheitszustandes war das psychiatrische Gutachten vom
  8. November 2016 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 141.1) massgebend. Die somatoforme Schmerzstörung wurde rechtlich als nicht invalidisierend und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit von 50% als für die Invali- ditätsbemessung unbeachtlich beurteilt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller in einer leichten körperlichen Arbeitstätig- keit unverändert zu 80% arbeitsfähig ist (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.6.2). 3.2 Den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Gesuchsteller nach einer durchgeführten Nierenbiopsie eine minimale mesangiale Lupus-Nephritis Klasse I diagnostiziert wurde, womit gemäss Ausführungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematodes als gesichert betrachtet werden kann (act. I 3; 6 S. 2). Dem Gesuchsteller ist zwar insoweit beizupflichten, dass damit eine neue Dia- gnose vorliegt und hinsichtlich der bisher unklaren Aetiologie der Schmer- zen nun von einer organischen Ursache auszugehen ist (vgl. Revisionsge- such S. 8 f.). Ungeachtet des neu diagnostizierten Systemischen Lupus erythematodes ist indessen gleichzeitig festzuhalten, dass nach der Akten- lage bzw. entsprechend der Einschätzung der RAD-Ärztin vom 19. Mai 2015 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 119 S. 2) nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers für leichte körperliche Tätig- keiten auszugehen ist. Etwas anderes ist weder dem Histopathologischen Befund vom 12. Juli 2017 (act. I 3) noch den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichten (act. I 6; 8 und 9) zu entnehmen. Die Hausärz- tin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ver- weist im Bericht vom 14. August 2017 auf die durch die Lupus-Nephritis hervorgerufenen Beschwerden wie unter anderem Abgeschlagenheit, Min- derung der Leistungsfähigkeit, Arthralgien, Polymyositis und Muskel- schmerzen, äussert sich aber nicht explizit zur Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. I 8). Dr. med. F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, führt im Bericht vom 31. August 2017 aus, dass Konzentrationsstörungen und eine Leistungsminderung sowie auch klinisch nicht sicher fassbare Myalgien und Arthralgien denkbar seien. Angaben zur konkreten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Gesuch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 8 stellers macht auch er keine (act. I 9 S. 3). Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2006 für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 80% - bedingt durch die bereits damals bestehende Schmerzproblematik - bescheinigt worden war (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 51 S. 11; 40 S. 1), ist demnach auch gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen von einer verglichen mit der Verfügung vom 1. Mai 2007 (Ver- fahrensakten IV/2017/210 AB 47) unveränderten Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 3.3 Was die im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2016 (Ver- fahrensakten IV/2017/210 AB 141.1) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% betrifft, wurde deren Relevanz in VGE IV/2017/210 verneint, weil die soma- toforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei (E. 3.6.2). Zudem liegt auch nach Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Revisionsgesuch S. 9) gar kein psychischer, sondern ein organischer Gesundheitsschaden vor. Die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung, erfolgten sodann ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer noch unbekannten resp. noch nicht diagnostizierbaren organischen Erkrankung (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 141.1 S. 21 und 23). Da die- ser Vorbehalt mit dem neu diagnostizierten Systemischen Lupus erythema- todes eingetreten ist, ist die vom Psychiater fachfremd bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit auch aus diesem Grund unbeachtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gesuchsteller dargelegten veränderten Umstände den Rentenanspruch nicht zu berühren vermögen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel können keine neuen Tatsachen belegen, die geeignet sein könnten, zu einer anderen Beurtei- lung zu führen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
  9. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 mit Hin- weis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtli- che Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb der unterlie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 9 gende Gesuchsteller die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.— werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_607/2017; inkl. Akten des Verfahrens IV/2017/210) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 793 IV KOJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Januar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 13. September 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2017 (IV 210/17)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 14. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, vom 24. Februar 2017 gegen die Verfü- gung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 25. Januar 2017 ab, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Inva- lidenversicherung abgewiesen worden war (VGE IV/2017/210). Das Ver- waltungsgericht kam nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass für leichte körperliche Arbeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht und die somatoforme Störung nicht invalidisierend ist. Am 12. September 2017 erhob der Gesuchsteller beim Bundesgericht Be- schwerde gegen das Urteil VGE IV/2017/210. B. Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichte der Gesuchsteller, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein und stellte folgende Anträge: 1. Das Urteil 200 17 210 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 25. Januar 2017 sei auf- zuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Mit Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2017 verzichtete die Gesuchsgegne- rin auf eine Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 3 C. Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2017 informierte das Bundesgericht darüber, dass das Gesuch betreffend Sistierung (während der Dauer des vorinstanz- lichen Revisionsverfahrens) in der Beschwerdesache 8C_607/2017 mit Verfügung vom 19. September 2017 genehmigt worden sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 4 tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe- ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 5 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhe- bung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a genannten Grün- den zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG). 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein ei- genes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides darlegen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N 7 in Verbindung mit Art. 56 N 7). 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil IV/2017/210 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 8C_607/2017). Das Verwal- tungsgericht darf jedoch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Be- gründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereich- te Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 6 2.2 Zu prüfen ist somit zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinreichend dargetan, der Gesuchsteller zum Einreichen legitimiert ist, und ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisi- onsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Re- visionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N 5 f., Art. 98 N 1). 2.3 Die formale Voraussetzung der Gesuchseinreichung innert 60 Ta- gen seit Entdeckung des Revisionsgrundes ist erfüllt. Der Histopathologi- sche Befund von PD Dr. med. C.________, Fachärztin für Pathologie, da- tiert vom 12. Juli 2017 (Akten des Gesuchstellers [act. I] 3) und wurde dem Gesuchsteller am 14. Juli 2014 mitgeteilt (vgl. Revisionsgesuch S. 7). Das vorliegende Revisionsgesuch datiert vom 12. September 2017 und ist somit rechtzeitig erfolgt. Der Gesuchsteller konnte dieses Beweismittel im vor- hergehenden Verfahren nicht anrufen. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern ist zuständig für die (allfällige) Revision seines Urteils. Der Ge- suchsteller ist Adressat des Entscheids, um dessen Revision er ersucht, und ist deshalb zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert. Die for- mellen Voraussetzungen für eine Revision sind somit erfüllt. Auf das Revi- sionsgesuch ist einzutreten. Zu prüfen ist damit in einem nächsten Schritt, ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einer von VGE IV/2017/210 abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.3 hiervor). 3. 3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2006 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 25, 38 und 40) war massgebend für die Verfügung vom

1. Mai 2007 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 47). Der Verfügung vom

25. Januar 2017 lagen verschiedene seitherige medizinische Berichte zu- grunde (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.3.1 ff.). Gestützt auf diese Berichte war betreffend den somatischen Gesundheitszustand von normalen Befunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 7 auszugehen (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.5). Für die Beurteilung des psychi- schen Gesundheitszustandes war das psychiatrische Gutachten vom

3. November 2016 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 141.1) massgebend. Die somatoforme Schmerzstörung wurde rechtlich als nicht invalidisierend und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit von 50% als für die Invali- ditätsbemessung unbeachtlich beurteilt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller in einer leichten körperlichen Arbeitstätig- keit unverändert zu 80% arbeitsfähig ist (vgl. VGE IV/2017/210 E. 3.6.2). 3.2 Den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Gesuchsteller nach einer durchgeführten Nierenbiopsie eine minimale mesangiale Lupus-Nephritis Klasse I diagnostiziert wurde, womit gemäss Ausführungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematodes als gesichert betrachtet werden kann (act. I 3; 6 S. 2). Dem Gesuchsteller ist zwar insoweit beizupflichten, dass damit eine neue Dia- gnose vorliegt und hinsichtlich der bisher unklaren Aetiologie der Schmer- zen nun von einer organischen Ursache auszugehen ist (vgl. Revisionsge- such S. 8 f.). Ungeachtet des neu diagnostizierten Systemischen Lupus erythematodes ist indessen gleichzeitig festzuhalten, dass nach der Akten- lage bzw. entsprechend der Einschätzung der RAD-Ärztin vom 19. Mai 2015 (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 119 S. 2) nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers für leichte körperliche Tätig- keiten auszugehen ist. Etwas anderes ist weder dem Histopathologischen Befund vom 12. Juli 2017 (act. I 3) noch den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichten (act. I 6; 8 und 9) zu entnehmen. Die Hausärz- tin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ver- weist im Bericht vom 14. August 2017 auf die durch die Lupus-Nephritis hervorgerufenen Beschwerden wie unter anderem Abgeschlagenheit, Min- derung der Leistungsfähigkeit, Arthralgien, Polymyositis und Muskel- schmerzen, äussert sich aber nicht explizit zur Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. I 8). Dr. med. F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, führt im Bericht vom 31. August 2017 aus, dass Konzentrationsstörungen und eine Leistungsminderung sowie auch klinisch nicht sicher fassbare Myalgien und Arthralgien denkbar seien. Angaben zur konkreten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Gesuch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 8 stellers macht auch er keine (act. I 9 S. 3). Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2006 für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 80% - bedingt durch die bereits damals bestehende Schmerzproblematik - bescheinigt worden war (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 51 S. 11; 40 S. 1), ist demnach auch gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen von einer verglichen mit der Verfügung vom 1. Mai 2007 (Ver- fahrensakten IV/2017/210 AB 47) unveränderten Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 3.3 Was die im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2016 (Ver- fahrensakten IV/2017/210 AB 141.1) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% betrifft, wurde deren Relevanz in VGE IV/2017/210 verneint, weil die soma- toforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei (E. 3.6.2). Zudem liegt auch nach Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Revisionsgesuch S. 9) gar kein psychischer, sondern ein organischer Gesundheitsschaden vor. Die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung, erfolgten sodann ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer noch unbekannten resp. noch nicht diagnostizierbaren organischen Erkrankung (Verfahrensakten IV/2017/210 AB 141.1 S. 21 und 23). Da die- ser Vorbehalt mit dem neu diagnostizierten Systemischen Lupus erythema- todes eingetreten ist, ist die vom Psychiater fachfremd bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit auch aus diesem Grund unbeachtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gesuchsteller dargelegten veränderten Umstände den Rentenanspruch nicht zu berühren vermögen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel können keine neuen Tatsachen belegen, die geeignet sein könnten, zu einer anderen Beurtei- lung zu führen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 4. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 mit Hin- weis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtli- che Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb der unterlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 9 gende Gesuchsteller die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.— werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R):

- Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_607/2017; inkl. Akten des Verfahrens IV/2017/210) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, IV/17/793, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.